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Newsletter vom 24.10.2007 |
Betreff: Rechts-Newsletter 43. KW / 2007: Kanzlei Dr. Bahr |
Die Parteien sind Anbieter von Altersverifikationssystemen für Betreiber von Internetseiten mit pornographischen Inhalten. Durch diese Systeme soll der Zugang Minderjähriger zu diesen Angeboten ausgeschlossen werden. Beim System der Beklagten muss bei einer Version vor der Zugangsgewährung eine Personal- oder Reisepassnummer und die Postleitzahl des Ausstellungsortes angegeben werden. Bei einer anderen Version ist außerdem die Eingabe eines Namens, einer Adresse und einer Kreditkartennummer oder Bankverbindung erforderlich. Die Beklagte verweist auf ihrer Homepage auf die Internetangebote ihrer Kunden, die ihr Altersverifikationssystem benutzen. Mit einem Link gelangt der Nutzer auf diese Weise direkt zu den pornographischen Internetangeboten ihrer Kunden. Die Klägerin, die selbst ein Altersverifikatonssystem anbietet, bei dem sich die Internetnutzer im sog. Post-Ident-Verfahren identifizieren müssen, hat geltend gemacht, dass die Beklagte mit ihrem System gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) und gegen das Strafgesetzbuch verstoße und damit auch wettbewerbswidrig handele. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung der Beklagten bestätigt. Nach § 4 Abs. 2 JMStV sind Angebote sog. weicher Pornographie – "harte" Pornographie, die Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand hat, unterliegt einem generellen Verbot (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 JMStV und §§ 184a bis 184c StGB) – in Telemedien unzulässig, sofern der Anbieter nicht sicherstellt, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Danach ist erforderlich, dass eine "effektive Barriere" für den Zugang Minderjähriger besteht. Einfache und naheliegende Umgehungsmöglichkeiten müssen ausgeschlossen sein. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Altersverifikationssystem der Beklagten in beiden Versionen diesen Sicherheitsstandard nicht erfüllt. Jugendliche könnten sich leicht die Ausweisnummern von Familienangehörigen oder erwachsenen Bekannten beschaffen. Sie verfügten auch häufig über ein eigenes Konto. Das System der Beklagten errichte daher keine effektive Barriere für den Zugang Minderjähriger zu pornographischen Angeboten im Internet. Den Einwand, mit den hohen Anforderungen werde der Zugang Erwachsener zu pornographischen Angeboten unverhältnismäßig eingeschränkt, hat der BGH nicht gelten lassen. Es bestünden zahlreiche Möglichkeiten, ein Altersverifikationssystem zuverlässig auszugestalten, wie etwa die verschiedenen von der Kommission für Jugend- und Medienschutz (KJM) positiv bewerteten Konzepte zeigten. Erforderlich sei danach eine einmalige persönliche Identifizierung der Nutzer etwa durch einen Postzusteller und eine Authentifizierung bei jedem Abruf von Inhalten (z.B. durch einen USB-Stick in Verbindung mit einer PIN-Nummer). Auch eine Identifizierung mit technischen Mitteln (Webcam-Check, biometrische Merkmale) sei nicht ausgeschlossen, müsse aber entsprechende Sicherheit bieten. Der BGH hat auch das Argument der Beklagten zurückgewiesen, dass deutsche Anbieter pornographischer Inhalte durch die Jugendschutzbestimmungen gegenüber ausländischen Anbietern diskriminiert würden. Die Zugangsbeschränkungen des deutschen Rechts für pornographische Inhalte im Internet erfassten grundsätzlich auch ausländische Angebote, die im Inland aufgerufen werden könnten. Die Schwierigkeiten der Rechtsdurchsetzung bei Angeboten aus dem Ausland führten nicht zu einem Verstoß gegen das Gleichheitsgebot. Die Beklagte ist aufgrund des Vertriebs ihres Altersverifikationssytems an den jugendschutzrechtlich unzulässigen Angeboten ihrer Kunden beteiligt. Darüber hinaus bietet sie mit dem Angebot auf ihrer Homepage selbst pornographische Inhalte ohne ausreichende Alterssicherung an. Im Hinblick auf diesen Rechtsverstoß steht der Klägerin ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu. Urteil vom 18. Oktober 2007 – I ZR 102/05 – ueber18.de Quelle: Pressemitteilung Nr. 149/2007 des BGH v. 19.10.2007
"Dieser Einwand der Beklagten ist nicht berechtigt. Grundsätzlich besteht für eine Unterlassungsklage ein Rechtsschutzbedürfnis auch dann, wenn der Unterlassungsgläubiger bereits eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, da die einstweilige Verfügung nur vorläufigen Rechtsschutz gewährt (...). Demgemäß kann es nicht per se rechtsmissbräuchlich oder mutwillig sein, wenn der Gläubiger eine solche Klage erhebt, obwohl er bereits mit der einstweiligen Verfügung einen Vollstreckungstitel in Händen hat. Allerdings wird es im Wettbewerbsrecht bei der Prüfung, ob die Geltendmachung von Abwehrrechten wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig ist (...), als ein auf einen Missbrauch deutender Umstand angesehen, wenn der Unterlassungsgläubiger neben dem Verfügungs- ohne sachliche Notwendigkeit (z. B. zur Abwendung der drohenden Verjährung) ein Hauptsachverfahren einleitet, ohne abzuwarten, ob der Schuldner die einstweilige Verfügung in einer Abschlusserklärung als endgültige Regelung akzeptiert (...)."
Die Hamburger Richter haben dabei das Herkunftslandprinzip nach § 3 Abs.2 TMG berücksichtigt und somit die ausländische Rechtsordnung angewandt: "§ 3 Abs.2 TMG steht einem Unterlassungsanspruch nicht entgegen, da auch nach der österreichischen Rechtsordnung ein Unterlassungsanspruch bestände. Hierbei hält der Senat zur Ermittlung der Rechtslage nach österreichischem Zivilrecht die Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht für erforderlich, da es dem Senat ohne Weiteres möglich ist, die sich anbietenden Erkenntnisquellen, insbesondere die Urteile des österreichischen obersten Gerichtshofs (OGH) oder anderer Gerichte selbst zu nutzen (...). Im Allgemeinen werden die Grenzen der Ermessensausübung des Tatrichters bei Anwendung fremden Rechts durch die jeweiligen Umstände des Einzelfalls gezogen. An die Ermittlungspflicht sind dabei umso höhere Anforderungen zu steilen, je komplexer und fremder im Vergleich zum eigenen das anzuwendende Recht ist (...). Maßgeblich für das Ermittlungsermessen können hier auch Vortrag und sonstige Beiträge der Parteien sein (...). Tragen die Parteien eine bestimmte ausländische Rechtspraxis detailliert und kontrovers vor, wird der Richter regelmäßig umfassendere Ausführungen zur Rechtslage zu machen haben, als wenn der Vortrag der Parteien zum Inhalt des ausländischen Rechts übereinstimmt (...)."
Die Beklagte hatte gegenüber dem Kläger, der vorwiegend im Bereich der Kleidungsstücke unternehmerisch tätig ist, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben: "... es zu unterlassen, Bekleidungsstücke und andere Artikel mit der Aufschrift [MARKENNAME] zu versehen." Wenig später hatte die Beklagte den Begriff dann zwar nicht auf Bekleidungsstücken verwendet, aber auf Postern. Hierin sah der Kläger eine Verletzung der Unterlassungserklärung und forderte die Vertragsstrafe ein. Zu Unrecht wie die Richter nun entschieden: "Zutreffend (...) ist das LG davon ausgegangen, dass diese Regelung (...) auslegungsbedürftig ist. Denn was unter „andere Artikel“ zu verstehen ist, ergibt sich nicht unmittelbar aus der Vereinbarung. Zwischen den Parteien herrscht auch kein Einvernehmen, was unter dem Begriff „andere Artikel“ zu verstehen ist. Daher ist die Vereinbarung (...) auszulegen. Die Auslegung eines Unterlassungsvertrags richtet sich nach den allgemeinen für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen. Neben dem Inhalt der Vertragserklärungen sind danach für die Auslegung (...) insbesondere die beiderseits bekannten Umstände, der Zweck der Vereinbarung sowie die Art und Weise ihres Zustandekommens, die wettbewerbsrechtlich relevante Beziehung zwischen den Vertragspartnern und ihre Interessenlage maßgeblich (...). Grundsätzlich ist es unabhängig vom Bestehen entsprechender Markenrechte (...) möglich, dass die Parteien eine weite Unterlassungsverpflichtung vereinbaren. Gleichwohl ist bei der Auslegung solcher Vereinbarungen zum einen zu berücksichtigen, dass eine Unterlassungsverpflichtung ohne jegliche gesetzliche Grundlage von einem wirtschaftlich denkenden Kaufmann nicht übernommen werden wird. Zum anderen müssen Unterlassungsverpflichtungen dann, wenn sie mit erheblichen Vertragsstrafevereinbarungen einhergehen, grundsätzlich eng ausgelegt werden. Je höher eine vereinbarte Vertragsstrafe im Verhältnis zur Bedeutung des gesicherten Unterlassungsanspruchs ist, um so eher ist eine eng am Wortlaut orientierte Auslegung des Unterlassungsvertrags geboten (...)." Und weiter: "Im vorliegenden Falle ist ohne Berücksichtigung der Schwere des Verletzungsfalls eine hohe Vertragsstrafe von 10000 Euro „für jeden Verstoß“ vorgesehen. Eine weite Auslegung ist deshalb nur dann möglich, wenn eine entsprechend eindeutige Regelung vorhanden ist. Eine Auslegung der Vereinbarung kann unter Berücksichtigung dieser Grundsätze nicht dazu führen, dass die Unterlassungs- und Vertragsstrafevereinbarung auch den Fall umfassen sollte, dass die Beklagte ein Poster mit der Bezeichnung (...) versieht." Das Gericht bestätigt damit einmal mehr, dass sehr weitgefasste Unterlassungserklärung (eher) eng auszulegen sind, siehe dazu auch das Urteil des BGH (= Kanzlei-Infos v. 27.04.2003). Dennoch sollte sich in der Praxis auf "dieses Glück" nicht verlassen, denn genauso gut kann ein Gericht im Einzelfall anders entscheiden. Insofern sollte jede Unterlassungserklärung wirklich nur das beinhalten, was zwingend notwendig ist, um die Wiederholungsgefahr auszuschließen. Es ist ständige Rechtsprechung des BGH, dass wenn sich namensidentische Personen über das Eigentum an einer Domain streiten, grundsätzlich das Prioritätsprinzip gilt: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. In der bekannten "shell.de"-Entscheidung hat der BGH (Urt. v. 22.11.2001 - Az.: I ZR 138/99) hiervon eine wichtige Ausnahme gemacht: Wenn nämlich dem einen Namensträger eine überragende Verkehrsgeltung zukommt, dann steht diesem die Domain zu. Nun hat das OLG Stuttgart eine zweite Ausnahme statuiert. Wenn nämlich einer der Gleichnamigen unter keinem Gesichtspunkt ein berechtigtes Interesse hat, dann steht der anderen Partei die Domain zu. Im konkreten Fall hatte der Beklagte sich u.a. die Domains “[Name]-unternehmensgruppe.de”, "[Name]-unternehmensgruppe.com” und "[Name]-unternehmensgruppe.eu" registriert, betrieb jedoch weder ein eigenes Geschäft noch eine Unternehmensgruppe. In einem solchen Fall habe der Domaininhaber keinerlei objektiv schützenwertes Interesse, so dass die Domains herauszugeben seien: "Zwar ist im Ausgangspunkt richtig, dass dann, wenn mehrere Personen als berechtigte Namensträger für einen Domainnamen in Betracht kommen, für sie hinsichtlich der Registrierung ihres Namens als Internet-Adresse grundsätzlich “das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität” gilt (...). Diesem Prinzip muss sich grundsätzlich auch der Inhaber eines relativ stärkeren Rechts unterwerfen, der feststellt, dass sein Name oder sonstiges Kennzeichen bereits von einem Gleichnamigen als Domainname registriert worden ist. Eine Abweichung von dieser Prioritätsregel (...) ist aber dann angezeigt, wenn die Interessen der Parteien von derart unterschiedlichem Gewicht sind, dass es nicht bei der Anwendung der Prioritätsregel bleiben kann (...). Das ist indes nicht nur dann der Fall, wenn eine der beteiligten Parteien eine überragende Bekanntheit genießt, (...) Das Interesse der Parteien am streitgegenständlichen Domainnamen ist jedoch auch hier von extrem unterschiedlichem Gewicht. Während es sich bei der Klägerin (...) tatsächlich um eine Unternehmensgruppe mit dem Namen S. handelt, ist keinerlei objektives Interesse des Beklagten am Domainnamen “S.-Unternehmensgruppe” erkennbar. Der Beklagte betreibt überhaupt kein Unternehmen, schon gar keine Unternehmensgruppe. Selbst wenn er trotz unlängst abgegebener eidesstattlicher Versicherung die von ihm vage und immer wieder etwas anders beschriebenen geschäftlichen Aktivitäten in naher Zukunft in Gang setzen sollte, ist ein objektives Interesse am Domainnamen “s.-unternehmensgruppe” nicht entfernt erkennbar. Bei dieser Sachlage muss die bei Gleichnamigkeit gebotene Interessenabwägung auch aus diesem Grund eindeutig zugunsten der Klägerin ausfallen, was wie dargelegt eine Abweichung vom Grundsatz der “Online-Priorität” rechtfertigt."
(Aus der Pressemitteilung des IVD:) "Dem Beschluss zufolge ist es dem Unternehmen A(...) ab sofort unter Androhung einer empfindlichen Ordnungsstrafe untersagt, auf der Website (...) Werbung für sich zu schalten oder schalten zu lassen. Das "Peer to Peer"-Angebot gilt als eine der führenden Plattformen für den Austausch illegal kopierter Musik-, Film- und Bilddateien."
Die Angaben erfolgten im vorliegenden Fall über Internet. Die Kammer hat festgestellt, dass der Pokerturnierveranstalter für die Anmeldung persönliche Daten der Teilnehmer nicht verlangen kann. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass die Einwerbung elektronischer Verbindungsdaten wie Name, E-Mail-Anschrift usw. auch mit dem Angebot der kostenlosen Teilnahme an einem Pokerturnier ein strafbares Verhalten, nämlich Werbung für unerlaubtes Glücksspiel (§ 284 Abs. 4 StGB) darstelle. Unter Werbung für ein Glücksspiel nach dieser Vorschrift sei eine ausdrückliche oder konkludente Äußerung gleich welcher Form zu verstehen, die von einer Werbezielrichtung getragen werde. Erfolgreich müsse die Werbung nicht sein. Es sei auch nicht erforderlich, dass das Glücksspiel, für das geworben werde, tatsächlich stattfinde. Es könne vorliegend auch dahinstehen, ob die Internetseite des Veranstalters Äußerungen mit einer werbenden Zielrichtung im Sinne des Angebots für unerlaubte Glücksspiele enthalte, da der Tatbestand des Werbens für ein öffentliches Glücksspiel durch die Abforderung der Verbindungsdaten mit dem Angebot der kostenlosen Teilnahme an einem Pokerturnier bereits erfüllt sei. Die für die Teilnahme am Pokerturnier zwingend erforderlich erklärte Registrierung, für welche Teilnehmer die kostenlose Teilnahme als Vergünstigung erhielten, sei typischerweise mit der Werbung für unerlaubte Glücksspiele im Sinne einer Äußerung mit werbender Zielrichtung verbunden. Die zwingend verlangte Registrierung diene nach Auffassung der Kammer vorrangig der Sammlung der Daten Interessierter und potenzieller Teilnehmer. Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden. Aktenzeichen: 7 G 3111/07(1) Quelle: Pressemitteilung des VG Frankfurt a.M. v. 17.10.2007
Werden die Eintrittsgelder von den Teilnehmern für den Erwerb einer Gewinnchance entrichtet, handelt es sich um einen Einsatz iSd. § 284 StGB: "Nach Einschätzung des Gerichts ist das geplante Pokerturnier als unerlaubtes Glücksspiel anzusehen, so dass eine Untersagung der Veranstaltung (...) in Deutschland rechtmäßig sein dürfte. (...) Hier ist ein Vermögenswert zu leisten, der notwendige Bedingung für die Teilnahme am Spiel ist und somit als Entgelt anzusehen ist. Dabei ist es unerheblich, dass die Vermögensleistung der Teilnehmer hier als Startgeld und nicht als "Einsatz" bezeichnet wird (...). Das Gericht geht auch nicht davon aus, dass durch das Startgeld hier nur ein Betrag gezahlt wird, der mit dem eigentlichen Spiel nichts zu tun hat (...), da auch dann, wenn durch die Teilnehmergebühren die Organisation des Turniers bezahlt wird, ein Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance verlangt wird (...). Ob die Veranstalter mit der Durchführung des Turniers einen wirtschaftlichen Gewinn machen, ist für die Einstufung als Glücksspiel (...) unerheblich."
"Vorliegend führt die Gesamtschau der Umstände nicht nur zur Annahme einer von der Klägerin in Kauf genommenen, sondern zu einer klägerseits sogar beabsichtigten Täuschung der von ihr angeschriebenen Unternehmen. Bereits der Text, der Aufbau und die konkrete Gestaltung des "Eintragungsangebots" legen diesen Schluss nahe. Eine endgültige Gewissheit hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen der arglistigen Täuschung - auch in Bezug auf den erforderlichen Täuschungswillen der Klägerin - ergibt sich zudem aus der Strafverurteilung des Geschäftsführers der Klägerin wegen ähnlicher Geschäfte im sog. "Adressbuchbereich" durch das LG Frankfurt a.M. im Jahre 2004 (...). Auf die einschlägigen Internethinweise zum Geschäftsgebaren der Klägerin sowie auf den Rat der Industrie und Handelskammer (IHK) W., die Rechnungen der Klägerin nicht zu bezahlen (...), weisen die Beklagten zutreffend hin." Und weiter: "Zunächst fällt auf, dass die Klägerin ihre Offerte im Briefkopf mittels Großlettern überschreibt mit: DEUTSCHES GEWERBEVERZEICHNIS FÜR INDUSTRIE, HANDEL UND GEWERBE. Das Anschreiben erweckt so durch Wortwahl und äußere Gestaltung einen offiziellen und beinahe amtlichen Eindruck. Auch ein in geschäftlichen Angelegenheiten erfahrener Betrachter kann beim Lesen des Angebots zu der Auffassung gelangen, Absender des Schreibens sei das "Deutsche Gewerbeverzeichnis" und die (...) GmbH - soweit man diesen Namen im Schreiben überhaupt wahrnimmt - führe für das "Deutsche Gewerbeverzeichnis" lediglich die Bewerbung durch. Dieser Eindruck verfestigt sich beim Leser durch die weitere Abfassung. So heißt es in der Betreffzeile der Offerte: Deutsches Gewerbeverzeichnis Auch diese Formulierung suggeriert, man habe es offiziell mit der Einrichtung des "Deutschen Gewerbeverzeichnisses" zu tun, wobei sich erneut das "Deutsche Gewerbeverzeichnis" als Vertragspartner aufdrängt (und nicht etwa die Firma der Klägerin). Diese Fehlvorstellung wird beim Leser auch im weiteren Text des Anschreibens, "Sehr geehrte Damen und Herren, genährt. (...) Der Verdacht, dass die Klägerin mit der Gestaltung der Offerte bewusst die Person des Absenders und des potentiellen Vertragspartners zu verschleiern sucht wird dadurch bestärkt, dass die Klägerin ansonsten in Angelegenheiten des "Deutschen Gewerbeverzeichnisses" durchaus ihre offizielle Firmenbezeichnung (eben: (...) GmbH) im Briefkopf verwendet (...)."
Der auskunftspflichtige Access-Provider hatte aufgrund eines Zahlendrehers eine verkehrte Information weitergegeben. Daraufhin nahm die Musikindustrie den Kläger auf Unterlassung in Anspruch. Dieser erhob gegen die Abmahnung negative Feststellungsklage. Zu Recht wie das LG Stuttgart nun entschied: "Der Kläger hatte die Beklagten vorgerichtiich darauf hingewiesen, dass ihre Ansprüche unberechtigt sind. Unter Vorlage von Server-Logs hatte der Kläger den Beklagten (...) konkret dargelegt, warum er nicht diejenige Person sein konnte, die unter der IP-Adresse (...) gehandelt hatte. Der Kläger wies zudem darauf hin, dass die von Beklagtenseite mitgeteilte IP-Adresse (...) dem Standort W(...) in Nordrhein-Westfalen zugeordnet ist. Den Beklagten hätten sich spätestens aufgrund des Schreibens des Klägers Zweifel am richtigen Gegner aufdrängen müssen, zumal sie selbst der Staatsanwaltschaft Duisburg in ihrer Strafanzeige mitgeteilt hatten, dass der Verdächtige einen Einwahlknoten im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Duisburg genutzt haben musste, der Kläger jedoch zum fraglichen Zeitpunkt seinen Wohnsitz in (...) G(...)-R(..) hatte. Da die Beklagten die Akte der Staatsanwaltschaft Duisburg zur Einsicht vorliegen hatten, hätten sie auch nachvollziehen könnten, wie es zum falschen Angriff gegen den Kläger kam. Der Kläger musste die Beklagten, nachdem er bereits im Schreiben vom 25.04.2007 ausführlich mitgeteilt hatte, warum er nicht diejenige Person sein konnte, die die Urheberrechtsverletzung begangen hatte, nicht gesondert noch auf den Zahlendreher der Staatsanwaltschaft hinweisen. Nachdem das Schreiben des Klägers vom 25.04.2007 unbeantwortet blieb und die Frist, die den Beklagten zur Abstandnahme von ihren Ansprüche gesetzt worden war, fruchtlos verstrich, hatte der Kläger hinreichenden Anlass, zur Abwehr der unberechtigt gegen ihn erhobenen Ansprüche Klage einzureichen."
"Die (...) Beklagte, welche als Verkäuferin im Rahmen der ebay-Auktion auftrat, ist als Unternehmer (...) anzusehen (...). Der Kläger hat auch hierzu hinreichende Indizien, nämlich 1.378 Eintragungen bei ebay, vorgetragen, welche auf eine planmäßige und mit Wiederholungsabsicht durchgeführte Verkaufstätigkeit hindeuten, was die Beklagte hätte substantiiert bestreiten müssen, und nicht erfolgte." Das Fernabsatzrecht sei auch nicht durch § 312 b Abs.3 Nr.6 BGB ausgeschlossen gewesen, so das Gericht. Zwar wurden online Fussballkarten verkauft, hierbei handle es sich jedoch um "keine Dienstleistung im Bereich der Freizeitgestaltung" wie es das Gesetz erfordere: "Entgegen der Ansicht der Beklagten ist ferner der Ausschlusstatbestand gemäß § 312 b Abs.3 Nr.6 BGB nicht einschlägig. Zum einen handelt es sich vorliegend nicht um die Erbringung von Dienstleistungen, sondern einen Kaufvertrag. Darüber hinaus bezieht sich der Ausschlusstatbestand auf die direkten Anbieter derartiger Leistungen und nicht, wie vorliegend, auf Drittanbieter."
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