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Newsletter vom 24.10.2012 |
Betreff: Rechts-Newsletter 43. KW / 2012: Kanzlei Dr. Bahr |
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____________________________________________________________ 1. EuGH: Datenschutzaufsicht österreichischer Behörden nicht mit Gemeinschaftsrecht vereinbar _____________________________________________________________ Der EuGH (Urt. v. 16.10.2012 - Az.: C-614/10) hat entschieden, dass die Datenschutzaufsicht österreichischer Behörden nicht mit Gemeinschaftsrecht vereinbar. Der EuGH (Urt. v. 09.03.2010 - Az.: C-518/07) hatte bereits 2010 geurteilt, dass die Ausgestaltung der deutschen Datenschutzbehörden nicht EU-konform ist. Siehe dazu unseren Law-Vodcast "Deutsche Datenschutzkontrolle verletzt Europäisches Recht". Inhaltlich ging es bei beiden Verfahren um die Frage, ob die nationalen Aufsichtsbehörden ausreichend unabhängig sind, um ihre Rechte wahrnehmen zu gründen. Dies hat der EuGH nun auch für die österreichische Ausgestaltung verneint.
Die Datenaufsichtsbehörden müssten vielmehr "in völliger Unabhängigkeit" agieren können, so die Richter. Die Kontrollstellen müssten jedem äußeren Einfluss, sei er unmittelbar oder mittelbar, entzogen sein.
Das Verbot solcher Praktiken gilt auch dann, wenn die dem Verbraucher auferlegten Kosten im Verhältnis zum Wert des Preises geringfügig sind oder dem Gewerbetreibenden keinerlei Vorteil bringen Das Unionsrecht will die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher schützen, indem es unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern verbietet. Insbesondere verbietet es den Unternehmen, den fälschlichen Eindruck zu erwecken, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen, werde einen Preis gewinnen oder werde durch eine bestimmte Handlung einen Preis oder einen sonstigen Vorteil gewinnen, obwohl die Möglichkeit des Verbrauchers, Handlungen in Bezug auf die Inanspruchnahme des Preises oder eines sonstigen Vorteils vorzunehmen, in Wirklichkeit von der Zahlung eines Betrags oder der Übernahme von Kosten durch den Verbraucher abhängig gemacht wird. In der vorliegenden Rechtssache stehen sich einerseits fünf auf den Versand von Werbung spezialisierte Unternehmen und mehrere ihrer Mitarbeiter und andererseits das Office of Fair Trading (britische Wettbewerbsbehörde; im Folgenden: OFT), das im Vereinigten Königreich für die Durchsetzung von Verbraucherschutzregelungen, u. a. in Bezug auf die Praktiken von Gewerbetreibenden, zuständig ist, gegenüber. Das OFT gab den Gewerbetreibenden auf, ihre Praktiken einzustellen, die darin bestanden, den Verbraucher durch individuelle Briefe, Rubbelkarten und andere Werbebeilagen, die Zeitungen und Zeitschriften beigefügt wurden, zu informieren, dass er einen Preis gewonnen habe oder auf ihn ein Gewinn entfallen sei, die von beträchtlichem oder auch nur symbolischem Wert sein konnten. Der Verbraucher hatte die Wahl zwischen mehreren Vorgehensweisen, um herauszufinden, was er gewonnen hatte, und um eine Gewinnnummer zu erhalten: Er musste entweder eine Mehrwertnummer anrufen, oder sich eines Mehrwert-SMS-Dienstes bedienen, oder sich für den normalen Postweg entscheiden (diese letztgenannte Vorgehensweise wurde weniger herausgestellt). Dem Verbraucher wurden die Kosten pro Minute und die maximale Dauer des Anrufs mitgeteilt, aber er erfuhr nicht, dass die Werbefirma einen bestimmten Betrag von den Anrufkosten bekam. Beispielsweise betrafen mehrere Werbesendungen Mittelmeerkreuzfahrten. Um diesen Preis in Anspruch zu nehmen, musste der Verbraucher u. a. die Versicherung, einen Zuschlag für eine Einbett- oder Zweibettkabine, Verpflegungskosten sowie Hafengebühren bezahlen. So hätten zwei Paare für die Teilnahme an dieser Kreuzfahrt 399 GBP pro Person aufwenden müssen. Den Gewerbetreibenden geht es ihren Stellungnahmen vor dem Gerichtshof zufolge um aktuelle Datenbestände der Teilnehmer, die durch Werbung mit der Ausschreibung von Preisen angesprochen werden können, da diese Daten dazu verwendet werden könnten, den Verbrauchern andere einschlägige Produkte anzubieten, oder an andere Unternehmen veräußert werden könnten, die daran interessiert seien, ihre Produkte anzubieten. Der Gerichtshof wird gefragt, ob solche Praktiken mit dem Unionsrecht vereinbar sind, und insbesondere, ob die Gewerbetreibenden einem Verbraucher, dem mitgeteilt wurde, dass er einen Preis gewonnen habe, Kosten, selbst wenn sie geringfügig sind, auferlegen dürfen. In seinem heute verkündeten Urteil antwortet der Gerichtshof, dass das Unionsrecht aggressive Praktiken verbietet, mit denen dem Verbraucher der Eindruck vermittelt wird, er habe bereits einen Preis gewonnen, obwohl er einen Betrag zahlen und Kosten übernehmen muss, um Informationen über die Natur des Preises zu erhalten bzw. um Handlungen für seine Inanspruchnahme vorzunehmen. Solche Praktiken sind selbst dann verboten, wenn die dem Verbraucher auferlegten Kosten im Verhältnis zum Wert des Preises geringfügig sind (wie zum Beispiel die Kosten einer Briefmarke) oder dem Gewerbetreibenden keinerlei Vorteil bringen. Im Übrigen sind solche aggressiven Praktiken auch dann verboten, wenn dem Verbraucher für die Inanspruchnahme des Preises verschiedene Vorgehensweisen angeboten werden, selbst wenn eine von ihnen gratis ist. Schließlich antwortet der Gerichtshof, dass es Sache der nationalen Gerichte ist, die Informationen, die den Verbrauchern, auf die diese Praktiken abzielen, mitgeteilt werden, unter Berücksichtigung ihrer Klarheit und Verständlichkeit zu beurteilen. Urteil in der Rechtssache C-428/11 - Purely Creative u. a. / Office of Fair Trading
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 18.10.2012
Die Klägerin gab die Wochenzeitung "DIE ZEIT" heraus. Darin erschien seit vielen Jahren unter der Kolumnenbezeichnung "Stimmt’s" wöchentlich ein jeweils mit einer wechselnden inhaltsbezogenen Überschrift versehener Artikel, in dem Fragen der Leser beantwortet wurden, die sich auf Rätsel des Alltags, schwer zu verifizierendes Allgemeinwissen, wissenschaftliche Phänomene, Mythen und andere populärwissenschaftliche Fragen bezogen. Die Beklagte betreibt das Internetportal "web.de". Sie veröffentlichte dort unter der Bezeichnung "Stimmt’s" ebenfalls Beiträge, in denen Fragen der Nutzer beantwortet wurden. Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihrer Titelschutzrechte und klagte auf Unterlassung. Die unteren Instanzen bejahten einen solchen Anspruch. Der BGH hob diese Entscheidungen nun auf und verwies das Verfahren zur erneuten Klärung an das Instanzgericht zurück. Hinsichtlich der Fragenkolumne bestehe ein entsprechendes Titelschutzrecht. Nach ständiger Rechtsprechung sei ein Teil einer Zeitung oder Zeitschrift ein eigenes titelschutzfähiges Werk, wenn es sich um eine besondere, nach ihrer äußeren Aufmachung sowie nach ihrem Gegenstand und Inhalt in gewissem Umfang selbständig gestaltete Abteilung handle, die regelmäßig wiederkehrend unter eigener kennzeichnungskräftiger Bezeichnung erscheine. Nach diesen Grundsätzen könne auch der Bezeichnung einer Kolumne, die seit vielen Jahren zu einem bestimmten Themengebiet in einer Zeitung oder Zeitschrift erscheine, Titelschutz zukommen.
Fraglich sei jedoch, ob die erforderliche Verwechslungsgefahr bestehe. Denn der Titel habe lediglich eine schwache Kennzeichnungskraft und werde möglicherweise kaum außerhalb der ZEIT-Leserschaft wahrgenommen. Diese Frage sei in tatsächlicher Hinsicht vom Instanzgericht zu klären, so dass das Verfahren dorthin zurückverwiesen wurde.
"Bitte beachten Sie, dass eine Namensänderung nach erfolgter Buchung nicht mehr möglich ist und der Name mit dem Namen in Ihrem Ausweis übereinstimmen muss." Die Beklagte übermittelte dem Kläger am selben Tag eine Buchungsbestätigung und zog den Preis für zwei Hin- und Rückflüge in Höhe von insgesamt 365,42 per Lastschrift vom Konto des Klägers ein. Als der Kläger der Beklagten telefonisch den Namen der zweiten mit ihm reisenden Person angeben wollte, teilte ihm die Beklagte mit, dass die Nachbenennung eine zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mögliche Namensänderung darstelle; der Kläger könne lediglich die Buchung stornieren und für die zweite Person neu buchen. Von dieser Möglichkeit machte der Kläger keinen Gebrauch. Er trat die Reise alleine an und verlangt wegen der zweiten Buchung Rückzahlung des Flugpreises sowie eine Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung nach der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) in Höhe von 400,– Euro. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises weder nach vertraglichen noch nach bereicherungsrechtlichen Vorschriften zu. Er habe einen wirksamen Beförderungsvertrag geschlossen. Die Eingabe "noch unbekannt" sei nach dem insoweit maßgeblichen Empfängerhorizont als Namensangabe zu verstehen. Aufgrund des eindeutigen Hinweises in der Buchungsmaske zur Namenseingabe habe die Beklagte nicht damit rechnen müssen, dass die Namensfelder etwas anderes als einen Namen enthielten. Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr entschieden, dass der Kläger Anspruch auf Rückzahlung des für die nicht erfolgte Beförderung einer zweiten Person gezahlten Entgelts hat, ihm aber ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 4 in Verbindung mit Art. 7 FluggastrechteVO wegen Nichtbeförderung dieser Person nicht zusteht. Zwischen den Parteien ist kein Vertrag über die Beförderung einer zweiten, vom Kläger zunächst nicht namentlich benannten Person geschlossen worden. Indem der Kläger in der Buchungsmaske als Vor- und Zuname der zweiten Person "noch unbekannt" eingab, hat er zwar der Beklagten den Abschluss eines Beförderungsvertrags angeboten, bei dem er den Mitreisenden erst nachträglich benennen wollte. Dieses Angebot hat die Beklagte aber weder ausdrücklich noch durch schlüssiges Handeln angenommen. Nach den Angaben der Beklagten in ihrer Buchungsmaske, nach der die Eingabe des Vor- und des Nachnamens des (zweiten) Passagiers für die Durchführung der Buchung erforderlich war, und dem Hinweis, dass eine Namensänderung nach erfolgter Buchung nicht mehr möglich sei und der angegebene Name mit dem Namen in dem Ausweis des Passagiers übereinstimmen müsse, konnte der Kläger nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont weder die Buchungsbestätigung noch die Einziehung des Entgelts dahin verstehen, dass die Beklagte ihm das Recht eingeräumt hätte, einen zweiten Fluggast nachträglich namentlich zu bestimmen. Demgegenüber steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 4 in Verbindung mit Art. 7 FluggastrechteVO wegen Nichtbeförderung der zweiten von ihm nachbenannten Person nicht zu. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass ein Fluggast über eine bestätigte Buchung für einen Flug verfügt und ihm gleichwohl die Beförderung verweigert wird. Bereits an der ersten Voraussetzung fehlt es mangels Vertragsschlusses.
Urteil vom 16. Oktober 2012 – X ZR 37/12
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 16.10.2012
Die Klägerin verfügte über eine Erlaubnis der gibraltarischen Behörden für die Veranstaltung von Sportwetten, die sie in Bayern auch über Wettbüros vertrieb, welche von selbständigen Geschäftsbesorgern geführt wurden. Die beklagten Städte untersagten im Jahr 2005 unter Bezugnahme auf den bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Staatsvertrag zum Lotteriewesen einem Geschäftsbesorger die Vermittlung von Sportwetten, weil er nicht die erforderliche staatliche Erlaubnis besaß. Ferner ordneten sie die sofortige Vollziehung ihrer Verfügungen an. Die hiergegen gerichteten Widersprüche und bei den Verwaltungsgerichten angebrachte Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Rechtsbehelfe blieben ohne Erfolg. Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteilen vom 8. September 2010 das deutsche Sportwettenmonopol für mit der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV, früher Art. 49 EGV) unvereinbar erklärt hat, fordert die Klägerin nunmehr Schadensersatz für die aufgrund der Untersagungsverfügungen entgangenen Gewinne in den Jahren 2006 und 2007. Die Vorinstanzen haben einen unionsrechtlichen Schadensersatzanspruch verneint. Dies hat der III. Zivilsenat bestätigt. Voraussetzung für einen solchen Schadensersatzanspruch ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass die betreffende öffentliche Körperschaft in "hinreichend qualifizierter" Weise gegen Unionsrecht verstoßen hat. Hierfür sind unter anderem entscheidend das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift sowie die Fragen, ob der Verstoß vorsätzlich begangen wurde und ob ein etwaiger Rechtsirrtum entschuldbar ist. Dass die Behörden und die Gerichte in Bayern aufgrund des in dem seinerzeit gültigen Staatsvertrag geregelten Sportwettenmonopols die Tätigkeit des Geschäftsbesorgers der Klägerin unterbanden und der bayerische Gesetzgeber das Monopol aufrecht erhielt, stellte hiernach keinen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht dar. Aufgrund der bis zum Jahr 2005 ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Sportwettenmonopolen in anderen Mitgliedstaaten war noch nicht hinreichend klar, dass die Ausgestaltung des Monopols in Deutschland europarechtswidrig war. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. März 2006 entschieden, die in den deutschen Ländern geltenden Regelungen zum Sportwettenmonopol seien verfassungswidrig, da sie in sich nicht stimmig seien. Zugleich hat es ausgeführt, die insoweit bestehenden Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts liefen parallel zu denen, die das europäische Gemeinschaftsrecht an derartige Monopole stelle. Gleichwohl durften die bayerischen Behörden und Gerichte sowie der Landtag auch nach dieser Entscheidung davon ausgehen, dass der Vertrieb von Sportwetten durch andere Anbieter als die Monopolgesellschaften auch nach dem europäischen Recht weiter unterbunden werden durfte. Das Bundesverfassungsgericht hatte eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2007 für die Fortgeltung der Monopolvorschriften zugestanden. In dieser Zeit durften die Regelungen jedoch nur unter bestimmten Maßgaben, die den vom Gericht beanstandeten Unstimmigkeiten entgegenwirkten, angewandt werden.
Die Behörden, Gerichte und Gesetzgeber durften deshalb davon ausgehen, dass bei Einhaltung dieser Maßgaben schon vor der gesetzlichen Neuregelung der Sportwetten ein verfassungs- und aufgrund der Parallelität der Anforderungen auch ein unionrechtskonformer Zustand hergestellt wurde. Dass in Bayern die Maßgaben eingehalten wurden, ist den Behörden in einer Vielzahl von, zum Teil auch vom Bundesverfassungsgericht gebilligten, Verwaltungsgerichtsentscheidungen bestätigt worden.
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 18.10.2012
Die im Sportplatzbau tätige Klägerin kaufte bei der Beklagten EPDM-Granulat eines polnischen Produzenten zur Herstellung von Kunstrasenplätzen in zwei Gemeinden. Nach dem Einbau durch die Klägerin stellte sich heraus, dass das von der Beklagten gelieferte Granulat mangelhaft war. Die Beklagte lieferte kostenlos Ersatzgranulat, lehnte es aber ab, das mangelhafte Granulat auszubauen und das Ersatzgranulat einzubauen. Daraufhin ließ die Klägerin diese Arbeiten durch ein anderes Unternehmen durchführen. Mit ihrer Klage hat die Klägerin unter anderem die Zahlung der ihr für den Aus- und Einbau entstandenen Kosten begehrt. Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs über den Umfang der Nacherfüllung beim Verbrauchsgüterkauf im Falle einer Ersatzlieferung keine Auswirkungen auf den hier vorliegenden Kaufvertrag zwischen Unternehmern hat. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs hat der Verbraucher bei einer Ersatzlieferung gegenüber dem Unternehmen Anspruch darauf, dass der Unternehmer die mangelhafte Sache, die vom Verbraucher vor Auftreten des Mangels bestimmungsgemäß eingebaut worden war, ausbaut und die als Ersatz gelieferte Sache einbaut oder die hierfür anfallenden Kosten trägt. Dies gilt, wie der VIII. Zivilsenat ausgeführt hat, nur für den zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossenen Kaufvertrag (b2c; dazu BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – VIII ZR 70/08). Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern (b2b) oder zwischen Verbrauchern (c2c) wird dagegen der Ausbau der mangelhaften Sache und der Einbau der Ersatzsache von der Nacherfüllungsvariante "Lieferung einer mangelfreien Sache" (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) nicht erfasst.
Urteil vom 17. Oktober 2012 – VIII ZR 226/11
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 17.10.2012
Die klagende Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei verpflichtet, wegen der Verletzung des Wettbewerbsverbots die beim Wettbewerber bezogene Vergütung herauszugeben. Hilfsweise hat sie begehrt, die beim Wettbewerber bezogene Vergütung auf die Ansprüche des Beklagten ihr gegenüber anzurechnen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Der Beklagte ist nach § 61 Abs. 1 HGB nicht verpflichtet, ein mit dem Wettbewerber vereinbartes Festgehalt an die Klägerin herauszugeben; der Abschluss des Arbeitsvertrags mit dem Wettbewerber ist kein „Geschäft“ iSv. § 61 HGB. Die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber kann zwar bei Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses unter Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot gegen Treu und Glauben verstoßen, ein solcher Verstoß war im Streitfall aber nicht ausreichend dargelegt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Oktober 2012 - 10 AZR 809/11 -
Quelle: Pressemitteilung des BAG v. 17.10.2012
Auf ihrer Homepage informierte die Landeshauptstadt Potsdam über eine Gegenveranstaltung gegen eine NPD-Demo. Dort wurde u.a. über die konkreten Hintergründe der Gegendemonstration informiert. Die Klägerin sah in diesem Internet-Abdruck eine Verletzung der staatlichen Neutralitätspflicht. Die Brandenburger Richter teilten diese Ansicht nicht, sondern stuften die Veröffentlichung vielmehr als erlaubt ein. Aus Sicht eines objektiven Beobachters ergebe sich nicht zwingend, dass die Inhalte von der Beklagten zurechenbar sein. Richtig sei zwar, dass auf der Internetveröffentlichung namentlich auch die Landeshauptstadt Potsdam zu dem inmitten stehenden Protest aufrufe. Dennoch erschließe sich eine Urheberschaft der Beklagten nicht ohne Weiteres. Denn zunächst heiße es im Text erst einmal wie folgt: "Das Bündnis 'Potsdam bekennt Farbe' ruft für den 15. September zu einem Schulterschluss in einem stadtweiten Bündnis 'Potsdam nazifrei' auf…". Danach heiße es: "Die Landeshauptstadt Potsdam, das Bündnis 'Potsdam bekennt Farbe' und die Unterzeichner dieses Aufrufes fordern alle Potsdamerinnen und Potsdamer zum friedlichen, gewaltfreien und kreativen Protest gegen den geplanten Aufmarsch auf" Im Anschluss an den Text würden – in hervorgehobener Weise abgesetzt - die genannten Unterzeichner im Einzelnen aufgeführt, darunter etwa der Oberbürgermeister der Stadt, und zwar – aufgrund seiner namentlichen Nennung - mutmaßlich als Privatperson, sowie eine Reihe weiterer Repräsentanten und Mitglieder aus dem zivilgesellschaftlichen, kirchlichen und politischen Raum, darunter mehrere Fraktionen.
In der Zusammenschau dürfte sich dies – unbeschadet des Umstandes, dass sich der fragliche Internetauftritt auf einer Seite der Beklagten findet - aus Sicht eines objektiven Beobachters eher als ein Aufruf des dem gesellschaftlichen Raume zuzuordnenden Bündnisses „Potsdam bekennt Farbe“ darstellen und weniger der Beklagtenzuzuordnen sein.
Die Beklagte wickelte für die Klägerin die Versendung des wöchentlichen Newsletters ab und erhielt dafür die E-Mail-Adressen der Kunden übermittelt. Als die Beklagte in Insolvenz ging, verlangte die Klägerin die Herausgabe dieser Informationen. Der Insolvenzverwalter verweigerte dies. Es bestünde zwar ein vertraglicher Herausgabeanspruch. Dieser berechtige jedoch nicht zu einer insolvenzrechtlichen Aussonderung. Die Düsseldorfer Richter bejahten den Anspruch.
Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Einwilligungen der Kunden in die Datenspeicherung ausschließlich für die Klägerin gelte, nicht jedoch für die Beklagte. Darüber hinaus seien die Daten für das klägerische Unternehmen von erheblichem Wert.
Im konkreten Fall hatte der Autoverglaser Kunden gegen das Versprechen, für 12 Monate einen Werbeaufkleber auf ihrer Windschutzscheibe befestigt zu lassen, einen Betrag in Höhe der Selbstbeteiligung vergütet. Gegenüber dem Kasko-Versicherer rechnete der Autoverglaser die (an ihn abgetretenen) Ansprüche aus der KfZ-Kaskoversicherung so ab, als habe der Kunde die Selbstbeteiligung von 150,00 Euro tatsächlich gezahlt. Gegen diese Praxis hatte ein Versicherungsunternehmen auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Ersatz der Abmahnkosten geklagt. Die Klägerin ging von einem wettbewerbswidrigen Verhalten aus, das auch als zumindest versuchter Betrug gewertet werden könne. Die Beklagte machte dagegen geltend, es sei branchenüblich, den Kunden Preisnachlässe in Höhe der Selbstbeteiligung einzuräumen; zudem sei dem Versicherer kein Schaden entstanden. Dies sah das Landgericht Köln anders und gab der Klage statt. Im Berufungsverfahren fasste die Versicherung ihre Anträge teilweise enger. Mit dieser Einschränkung bestätigte das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil. Zwar liege im Verhältnis zur Versicherung kein unlauterer Wettbewerb vor, da die Parteien nicht um Marktanteile miteinander konkurrierten. Jedoch liege in der beanstandeten Abrechnungspraxis ein Betrug zu Lasten des Versicherers. Es sei evident, dass das Anbringen des naturgemäß eher kleinen Werbeaufklebers auf der Windschutzscheibe, dessen Verbleib über 12 Monate der Autoverglaser nicht einmal kontrollieren könne, keinesfalls als gleichwertige Gegenleistung für eine Zahlung in Höhe von 150,00 Euro anzusehen sei. Die vertragliche Konstruktion diene ersichtlich nur dazu, dem Kunden die Selbstbeteiligung vollständig zu erstatten, ohne dies der Versicherung mitzuteilen. Hierdurch werde die Bezahlung der - unter Berücksichtigung des verdeckten Nachlasses - tatsächlich angefallenen Reparaturkosten vollständig der klagenden Versicherung aufgebürdet. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Die Klägerin kann jedoch bei dem Bundesgerichtshof gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde einlegen.
Quelle: Pressemitteilung v. 19.10.2012
Die Beklagte rief Verbraucher an und warb für den Wechsel des Telefonanbieters. Im Rahmen des Telefonats erklärte der Angerufene, die Beklagte möge ihm das Angebot schriftlich zusenden, damit er es sich in Ruhe anschauen und überlegen könne. Die Beklagte übersandte daraufhin eine Auftragsbestätigung. Die Bonner Richter stuften dies als wettbewerbswidrig ein. Die Zusendung einer solchen Auftragsbestätigung sei irreführend, denn es werde der Eindruck erweckt, es bestünde bereits ein verbindlicher Vertrag, obgleich ein solcher nicht geschlossen worden sei.
Bereits vor kurzem entschied das LG Bonn (Urt. v. 27.03.2012 - Az.: 11 O 46/11) in einem ähnlich gelagerten Fall identisch und bejahte ebenfalls einen Wettbewerbsverstoß.
Es handle sich um eine markenmäßige Verwendung. Es sei seit längerem üblich, dass Marken als großflächiger Aufdruck auf der Brust- oder Rückseite, insbesondere von T-Shirts und Pullovern aufgebracht würden. Der Verbraucher wisse, dass ihm Marken an prominenter Stelle alleinstehend und in einer auffälligen Präsentation begegneten. Die Gestaltung des T-Shirts mit dem Aufdruck "Scheiß RTL" sei geeignet, die Wertschätzung des bekannten TV-Senders zu beeinträchtigen. Denn die Wortwahl stelle eine gewollte und beabsichtigte Herabwürdigung der Marke dar.
Auf die grundgesetzlich garantierte Meinungsfreiheit könne der Beklagte sich hingegen nicht berufen. Denn die Äußerung sei eine pauschale und ehrverletzende Herabwürdigung.
Das Logo der SKL wurde 272 Mal eingeblendet, das Lotterielos wurde gezeigt, und die SKL wurde 34 Mal in der Moderation erwähnt. Die ZAK hat die Wiederholung dieser Sendung sowie die weitere Ausstrahlung von Fernsehwerbung für die SKL bzw. die Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (GKL) untersagt und den Sofortvollzug der Untersagung angeordnet. Die ZAK hatte bereits zwei Ausgaben dieser Show untersagt, die im Jahr 2011 ausgestrahlt worden waren. „Das Vierte“ legte jeweils Rechtsmittel gegen die Entscheidungen ein. Beide Verfahren sind noch beim Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängig. Außerdem hat die ZAK Verstöße gegen die rechtlichen Vorgaben für Gewinnspiele bei „Das Vierte“ beanstandet. In drei Ausgaben der Gewinnspielsendung „The Hotline“ von Februar und März 2012 wurde Zeitdruck vorgetäuscht und verschiedene Informationspflichten wurden nicht erfüllt. So wurde z.B. nicht ausreichend auf Teilnehmerentgelte, Spielregeln und den Ausschluss von Minderjährigen am Spiel hingewiesen. Das Format „The Hotline“ wurde inzwischen eingestellt.
Quelle: Pressemitteilung des ZAK v. 16.10.2012
Inhalt: In unserer Law-Podcasting-Reihe „Das Recht am eigenen Bild“ haben wir bereits einige Podcasts veröffentlicht. Dort wurde aufgezeigt, unter welchen Voraussetzungen Ton- und Bildaufnahmen grundsätzlich möglich sind und welche Rechtsfolge Verstöße haben können.
Der heutige Podcast beschäftigt sich damit, inwiefern es der Presse gestattet ist, heimlich Ton- und Bildaufnahmen zu Recherchezwecken anzufertigen und auszustrahlen.
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