anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 47. KW im Jahre 2004. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.
Neben der Entscheidung des BGH (Fernabsatz-Vertragsschluss auch bei Boten) sind hier vor allem die Urteile des OLG Hamburg (Meta-Tags + unsichtbarer Text sind Markenverletzung) und des LG Wuppertal (keine Wettbewerbswidrigkeit bei AVS) zu nennen. Aus dem außergerichtlichen Bereich gibt es folgende Neuigkeiten zu vermelden: Geplante Änderungen im Fernabsatz-Recht und ein neuer Aufsatz zu Mehrwertdiensten von RA Dr. Bahr.
Die Kanzlei Heyms & Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Heyms-DrBahr.de/findex.php?p=kontakt.html
Die Themen im Überblick:
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1. BGH: Fernabsatz-Vertragsschluss auch bei Boten
2. OLG Hamburg: Meta-Tags + unsichtbarer Text sind Markenverletzung
3. VGH München: Oddset-Verbot privater Unternehmer rechtmäßig
4. OLG Köln: Fernsehen + Internet in einem wettbewerbsgemäß
5. LG Bremen: Gewinnspiel mit Schulsport-Talern wettbewerbsgemäß
6. LG Hamburg: Keine Strafbarkeit bei Anbieten von privaten Sportwetten
7. LG Wuppertal: Keine Wettbewerbswidrigkeit bei AVS
8. VG Minden: Sportwetten durch privaten Anbieter zulässig
9. Geplante Änderungen im Fernabsatz-Recht
10. In eigener Sache: Neuer Aufsatz von RA Dr. Bahr
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1. BGH: Fernabsatz-Vertragsschluss auch bei Boten
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Der BGH (Urt. v. 21.10.2004 - Az.: III ZR 380/03 = http://snipurl.com/aunz) hatte zu den Voraussetzungen eines Fernabsatz-Vertrages Stellung zu nehmen.
Die Klägerin ist ein Verbraucherschutzverband. Sie verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, Mobiltelefone und Telefondienstleistungsverträge abzusetzen, ohne auf das Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzrecht hinzuweisen.
Der Vertrieb vollzieht sich wie folgt: Die Beklagte bewirbt durch Anzeigen ein "Multimedia-Paket", mit dem sie ein Mobiltelefon zusammen mit einem sogenannten Kartenvertrag anbietet. Die Anzeige enthält eine kurze Beschreibung des angebotenen Geräts und die Mitteilung seines Werts.
Außerdem sind in ihr unter anderem die Anschluß- und Grundgebühren, die einzelnen Tarife für Telefonate in das deutsche Festnetz und in das gleiche Mobilfunknetz, der Rahmen für die Verbindungspreise in andere Mobilfunknetze sowie die 24 Monate betragende Laufzeit des Kartenvertrags angegeben. Ferner ist in der Annonce die Nummer einer "Bestell-Hotline" aufgeführt, bei der das beworbene Leistungspaket angefordert werden kann. Auf entsprechenden Anruf eines Interessenten bereitet die Beklagte einen schriftlichen Vertrag vor, dem sie auch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen beifügt.
Eine Belehrung über ein Widerrufsrecht enthalten die Unterlagen nicht.
Das Vertragsformular bringt sie zusammen mit dem Mobilfunkgerät und der dazu gehörenden Chipkarte zum Versand. Sie bedient sich hierfür des Postident 2-Verfahrens der Deutschen Post AG. Der Postzusteller identifiziert dabei anhand eines Ausweises den Kunden, holt dessen Unterschrift unter das Vertragsformular der Beklagten ein, händigt die Sendung aus und benachrichtigt anschließend die Beklagte hiervon. Diese schaltet sodann den Anschluß frei.
Die Parteien streiten darum, ob es sich hier um einen Fernabsatzvertrag iSd. § 312b BGB handelt, mit der entsprechenden Folge, dass die Beklagte die Kunden, die Verbraucher sind, entsprechend über deren Widerrufsrecht informieren muss.
Der BGH hat hier einen Fernabsatz-Vertrag angenommen:
"Das Berufungsgericht hat den mit der Klage verfolgten Unterlassungsanspruch mit Recht zuerkannt, da das Vorgehen der Beklagten bei Anbahnung und Abschluß der mit der Anzeige beworbenen Verträge unter die für den Fernabsatz geltenden besonderen Vorschriften fällt. Die Kunden der Beklagten haben deshalb ein Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 Satz 1 und § 355 BGB. Über dieses Recht hat die Beklagte zu informieren (...)."
Und weiter:
"Allerdings teilt der Senat nicht die Auffassung der Vorinstanz, daß der Telefondienstleistungsvertrag und der Kaufvertrag über das Mobilfunkgerät bereits mit der Absendung der Vertragsunterlagen und des Telefons zustande kommt.
Es kann dabei auf sich beruhen, ob der Kunde, der aufgrund der Anzeige der Beklagten unter der Nummer der "Bestell-Hotline" anruft, bereits in diesem Telefonat ein verbindliches Angebot auf Abschluß der in der Annonce beworbenen Verträge abgibt. (...).
Hiernach gibt die Beklagte durch die Versendung des Mobilfunkgeräts und des Vertragstexts ein Angebot auf Abschluß eines Telefondienstleistungs- und Kaufvertrags ab. Dabei handelt es sich, je nach rechtlicher Bewertung der telefonischen Bestellung des Kunden, entweder um ein erstmaliges Angebot oder um eine neue Offerte (...).
Der Vertrag kommt durch die Annahme des jeweiligen Kunden zustande, die er mit der von dem Postmitarbeiter eingeholten Unterschrift auf dem Vertragsformular der Beklagten erklärt. Dieser Vertragsschluß erfolgt bei wertender Betrachtung unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (...) im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems.
Bei (...) dem hier in Rede stehenden Vertriebsweg [finden] ausschließlich Fernkommunikationsmittel [Anwendung] (...), und zwar Telefon und Postversand, Verwendung. Das von der Beklagten in Anspruch genommene Postident 2-Verfahren vermittelt (...) nicht die gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien (...).
Das Postident 2-Verfahren vermittelt dem mit dessen Ausführung betrauten Mitarbeiter der Deutschen Post AG (...) lediglich die Stellung eines bloßen Boten. Er ist nicht befugt und in aller Regel auch nicht in der Lage, den Kunden der Beklagten über die Vertragsleistung Auskunft zu geben."
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2. OLG Hamburg: Meta-Tags + unsichtbarer Text sind Markenverletzung
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Die Benutzung von sachfremden Meta-Tags verstößt nach ständiger Rechtsprechung gegen Marken- und Wettbewerbsrecht, vgl. unsere Rechts-FAQ "Recht der Neuen Medien", Punkt 16 "Meta-Tags" = http://snipurl.com/5env
Zudem hat das LG Essen (Urt. v. 26. Mai 2004 - Az.: 44 0 166/03 = http://snipurl.com/auo2) vor kurzem entschieden, dass das Auflisten vieler hundert HTML-Metatags ohne jeden inhaltlichen Zusammenhang zu einer Internetseite zu einer Manipulation von Suchmaschinen führt und somit wettbewerbswidrig ist.
Die Klägerin des Verfahrens vor dem OLG Hamburg (Urt. v. 06.05.2004 - Az.: 3 U 34/02) ist Inhaberin einer eingetragenen Marke. Die Beklagte verwendete diesen Markenbegriff sowohl in ihren Meta-Tags als auch direkt im Quelltext mit weißer Schrift auf weißem Hintergrund, so dass er für den Betrachter unsichtbar war.
Dies sieht das OLG Hamburg als klare Markenverletzung an:
"Nach diesen Grundsätzen ist die Verwendung der Bezeichnung (...) als Meta-Tag im HTML-Code oder in der Benutzungsform "weiß auf Weiß-Schrift" eine markenmäßige Benutzung.
Unerheblich ist dabei, dass der Nutzer der Internetseiten, auf denen sich ein solcher Hinweis befindet, diesen nicht "lesen" kann. Er ist gleichwohl vorhanden und insoweit auch benutzt. Denn diese Form der unsichtbaren, aber für die Suchmaschinen lesbaren Markierung dient gerade dazu, über die "Trefferliste" auf die entsprechenden Internetseiten zu gelangen."
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3. VGH München: Oddset-Verbot privater Unternehmer rechtmäßig
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Die Stadt Nürnberg durfte die von einem Privatunternehmen ausgeübte Vermittlung von Sportwetten (sog. Oddsetwetten) als rechtswidrig untersagen. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in einer jetzt veröffentlichten Urteilsbegründung festgestellt und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach bestätigt. Das Urteil ist von grundsätzlicher Bedeutung, da immer mehr private Wettbewerber auf den Glücksspielmarkt drängen.
Eine in Gera ansässige private Sportwetten-Gesellschaft, die vor der Wiedervereinigung von der Stadt Gera die Erlaubnis zum Veranstalten von Sportwetten erhalten hatte, veranstaltet Oddsetwetten. Dabei werden für den Ausgang bestimmter sportlicher Ereignisse - etwa Fußballbegegnungen europäischer Clubs - bestimmte Quoten festgesetzt. Der Wettinteressent setzt auf die gewünschten Quoten und entrichtet dafür einen Wetteinsatz. Die Klägerin hält aufgrund einer zivilrechtlichen Vereinbarung mit der Sportwetten-Gesellschaft in ihrem Geschäftslokal in Nürnberg Teilnahmebedingungen, Wettangebot und Spielscheine bereit und nimmt die Wetteinsätze entgegen; für ihre Vermittlungstätigkeit erhält sie vom Wettveranstalter eine Provision. Die Stadt Nürnberg sieht darin die Veranstaltung eines unerlaubten Glücksspiels und untersagte die Vermittlungstätigkeit der Klägerin.
Das Gericht folgt dieser Rechtsauffassung. Das Bereithalten des Wettprogramms zusammen mit den entsprechenden Spielscheinen stelle zumindest eine Beihilfe zum Veranstalten eines unerlaubten Glücksspiels im Sinn des Strafgesetzbuchs dar. Die Klägerin schaffe jedenfalls dafür die organisatorischen Voraussetzungen, indem sie Spielpläne bereithalte, die Wettangebote weiterleite und damit den Abschluss von Spielverträgen erst möglich mache.
Die von der Stadt Gera an den Wettveranstalter erteilte Erlaubnis habe keine Gültigkeit für Bayern. Die Bestimmung im Einigungsvertrag, dass vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der DDR wirksam blieben, beantworte nicht die Frage nach dem räumlichen Geltungsbereich dieser Erlaubnis. Da die Regelung des Glücksspielrechts der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder unterliege, könne der Geltungsbereich nicht auf das gesamte Bundesgebiet ausgedehnt werden. In Bayern gebe es derzeit keine gesetzliche Regelung, die einem Privaten den Zugang zum öffentlichen Glücksspielmarkt eröffne. Der Senat betont, dass im vorliegenden Einzelfall nicht unmittelbar über die Frage der Berechtigung des staatlichen Monopols auf dem Glücksspielmarkt zu entscheiden sei.
Der Einwand der Klägerin, dem Staat gehe es letztlich nur darum, durch Vermarktung des staatlichen Glücksspielangebots eigene Einnahmen zu erzielen, sei nicht entscheidungserheblich. Wenn festgestellt würde, dass der Staat durch massive Werbung für seine eigenen Oddsetwetten selbst erhebliche Anreize zum Glücksspiel schaffe, wäre es zwar denkbar, dass wegen dieses Verhaltens des Staates auch ein Privatunternehmer einen Anspruch auf Zulassung zur gewerblichen Vermittlung von Oddsetwetten haben könnte. Dies ändere jedoch nichts daran, dass im vorliegenden Fall Oddsetwetten ohne behördliche Erlaubnis rechtswidrig vermittelt würden. Deshalb habe die Stadt Nürnberg die Vermittlung dieser Wetten zu Recht untersagt.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, zumal die maßgeblichen Fragen bei den Obergerichten der Länder sehr umstritten sind.
(Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 29. September 2004, Az. 24 BV 03.3162)
Urteil im Volltext: 24 BV 03.3162 = http://snipurl.com/auo5
Quelle: Pressemitteilung des VGH München v. 17.11.2004
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4. OLG Köln: Fernsehen + Internet in einem wettbewerbsgemäß
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Das OLG Köln (Urt. v. 08.10.2004 - Az.: 6 U 113/04 = http://snipurl.com/auo6) hatte darüber zu entscheiden, ob es unlauter ist, wenn ein Internet Service Provider (ISP) die Möglichkeit bietet, dass der Nutzer zwischen dem Fernsehen einerseits und dem Internet andererseits hin- und herschaltet. Zudem wird bei der Internet-Nutzung das Fernsehbild im Hintergrund auf Wunsch eingeblendet, so dass der Zuschauer dieses Geschehen im Auge behalten kann.
Die Antragstellerin, ein Fernsehprogramm-Anbieter, ist der Meinung, dieses Verfahren führe dazu, dass ihre Leistung unlauter übernommen würde.
Dem hat das OLG Köln eine klare Absage erteilt. Sowohl eine rechtswidrige Leistungsübernahme als auch eine Rufausbeutung liege nicht vor, da der ISP nicht vorgebe, hier eigene TV-Leistungen zu erbringen. Entscheidend sei es auch, dass ausschließlich der Kunde bestimme, welches TV-Programm er sehen möchte.
Auch eine etwaige Blockierung der Werbung sei nicht unlauter:
"Die Antragsgegnerin betreibt auch keinen (...) unlauteren Behinderungswettbewerb. (...) Denn (...) der Bundesgerichtshof [hat] in seiner Entscheidung „Werbeblocker“ vom 24.06.2004 (WRP 2004, 1272 ff.) entschieden, dass selbst der Vertrieb eines Werbeblockers und die Ausstrahlung von Befehlssignalen für diesen auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Schutzes (...) weder unter dem Gesichtspunkt einer produktbezogenen Behinderung noch wegen Werbebehinderung gegen § 1 UWG a.F. verstoßen und auch keine nach dieser Bestimmung unzulässige allgemeine Marktbehinderung darstellen.
Damit ist der nach Auffassung des Senats ohnehin nicht mit dem nötigen Tatsachenmaterial untermauerten Argumentation der Antragstellerin, demnächst sei (möglicherweise) der Verlust von Werbeeinnahmen zu befürchten, und deshalb sei das Verhalten der Antragsgegnerin wettbewerbsrechtlich unlauter, von vornherein der Boden entzogen."
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5. LG Bremen: Gewinnspiel mit Schulsport-Talern wettbewerbsgemäß
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Das LG Bremen (Urt. v. 01.07.2004 - Az.: 12 O 533/03) hatte darüber zu entscheiden, ob die Werbung mit Schulsport-Talern wettbewerbsgemäß ist.
Der Kläger ist ein Verbraucherverband und will den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Die Beklagte ist Herstellerin von Frühstücks-Flakes.
In der Zeit vom 01.07.2003 bis zum 31.01.2004 führte die Beklagte eine an Schüler gerichtete Aktion durch. Diese wurden aufgefordert, so genannte „Tony-Taler" zu sammeln, die anschließend von den Schülern gemeinsam unter Einschaltung eines Vertrauenslehrers bei der Beklagten eingereicht werden sollten, um gegen Sportgeräte für den Schulsport eingetauscht zu werden. Bei den ausgelobten Sportgeräten handelte es sich um neue Geräte der Sport Thieme GmbH. Gemessen an deren Verkaufspreisen hatte ein Taler einen Gegenwert von 0,95 €.
In jeder Packung befand sich ein Taler. Darüber hinaus konnte jeweils ein gleichwertiger Taler bei Anruf einer kostenpflichtigen Telefonhotline (€ 0,49 je Anruf) und bei Teilnahme an einem einfachen Geschicklichkeitsspiel im Internet erworben werden.
Produktkenntnis war für diese alternativen Beschaffungswege nicht erforderlich. Die Anzahl der Taler, die über das Internet vergeben werden konnten, war insgesamt auf 100.000 begrenzt. Bei einer höheren Teilnehmerzahl wären die Taler unter den Teilnehmern verlost worden.
Der Kläger ist der Auffassung, die Werbung verstoße wegen psychischen Kaufzwangs, wegen der Koppelung einer Gewinnspielteilnahme mit dem Warenabsatz und wegen der Ausnutzung des Vertrauensverhältnisses zwischen Lehrer und Schüler gegen geltendes Wettbewerbsrecht.
Dem ist das LG Bremen nicht gefolgt:
"Die Werbung ist nicht unter dem Gesichtspunkt des psychologischen Kaufzwangs zu beanstanden. Das wäre nur der Fall, wenn die Umworbenen durch die Werbung in eine Zwangslage gerieten, in der sie es als unanständig oder peinlich empfanden, nichts zu kaufen (...). Da die Beklagte nicht an Letztverbraucher liefert, kann ein direkter Kontakt und eine daraus folgende moralische Kaufverpflichtung nicht entstehen."
Hinsichtlich des Kopplungsverbots führt es aus:
"Es liegt auch kein Verstoß gegen das Kopplungsverbot vor. (...) Die Unlauterkeit wird (...) dadurch ausgeschlossen, dass neben dem Kauf des Produktes gleichwertige Teilnahmealternativen zur Verfügung stehen, für die auch die Kenntnis des Produktes nicht Voraussetzung ist (...).
Jedenfalls die Möglichkeit, Taler durch die Teilnahme an dem Geschicklichkeitsspiel im Internet zu erwerben, ist im vorliegenden Fall zum Produkterwerb gleichwertig. Dem steht nicht entgegen, dass für die Nutzung des Internets Gebühren anfallen.
Denn es ist davon auszugehen, dass die weit überwiegende Zahl der Familien in Deutschland über einen Internetzugang verfügt, der über eine Flatrate oder über günstige Pauschal- oder Minutenpreise abgerechnet wird, so dass nur ein unerheblicher Kostenaufwand entsteht."
Und weiter:
"Die Werbung nutzt auch nicht in unlauterer Weise das Vertrauensverhältnis zwischen Schülern und Lehrern aus. (...)
Mit der beanstandeten Werbekampagne wandte sich die Beklagte aber nur an die Schüler selbst. In den Teilnahmebedingungen (...) wurden diese zwar aufgefordert, ihre bereits gefüllten Sammelhefte auch mit dem Namen eines Lehrers zu versehen, der anschließend als Ansprechpartner für die Entgegennahme der Sportmaterialien zur Verfügung stehen sollte.
Die Einschaltung von Sportlehrern war aber erforderlich, um sicherzustellen, dass die ausgelobten Sportartikel auch nach den Bedürfnissen der Schulen und nicht nach den persönlichen Präferenzen der Schüler verteilt würden.
Wenn sich Schulen oder Lehrer im Einzelfall hinter die Aktion stellten, so kann dies nicht zu Lasten der Beklagten gehen. Zwar ist ein derartiges Verhalten mittelbare Folge deren Werbung. Es wurde von ihr aber gerade nicht gefördert. (...).
Im Gegensatz zu der Kindergarten-Malwettbewerb-Entscheidung des BGH (vgl. GRUR 1979, 157,158) wandte sich die Beklagte mit ihrer Werbung an Schulen, nicht an Kindergärten. Daher ist (...) zu berücksichtigen, dass die Möglichkeiten von Schulen, Druck auf die Eltern auszuüben, deutlich hinter denen eines Kindergartens zurückbleiben."
Das LG Bremen betritt mit dieser Entscheidung gleich mehrfach Neuland.
Zum einen erklärt es als eines der ersten deutschen Gerichte eine Internet-Teilnahme an einem Gewinnspiel für gleichwertig. Die bisherige Rechtsprechung war extrem restriktiv und hatte selbst bei telefonischen oder postalischen Alternativen häufig die Gleichwertigkeit verneint.
Zum anderen differenziert es beim Umgang mit Kindern und Jugendlichen zwischen Kindergärten und Schulen. Ein Verstoß gegen § 4 Nr. 2 UWG ist immer dann gegeben, wenn besonders schutzwürdige Personen, somit insbesondere Kinder und Jugendliche, zu unwirtschaftlichen Ausgaben veranlasst werden. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass Kinder und Jugendliche meist noch nicht in ausdrücklichem Maße in der Lage sind, Waren- und Dienstleistungsangebote kritisch zu hinterfragen. Vielmehr entscheiden sie gefühlsmäßig und folgen einer spontanen Eingebung.
Hier kommt das LG Bremen zu dem Ergebnis, dass aufgrund der besonderen Umstände keine solche Wettbewerbswidrigkeit gegeben ist.
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6. LG Hamburg: Keine Strafbarkeit bei Anbieten von privaten Sportwetten
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Das LG Hamburg (Beschl. v. 12. November 2004 - Az.: 629 Qs 56/04) hat in einem Strafverfahren entschieden, dass das Anbieten von privaten Sportwetten in Deutschland nicht strafbar ist, wenn die Firma, für die die Wetten vermittelt werden, im europäischen Ausland (hier: England) eine entsprechende Lizenz hat.
Die Entscheidung fiel im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens über die Beschlagnahme von Gegenständen:
"Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Bestätigung der Beschlagnahme ist rechtswidrig. Es besteht kein Anfangsverdacht einer strafbaren Handlung des Beschuldigten, denn die Anwendung des insoweit allein in Betracht kommenden § 284 StGB verstößt gegen das Gemeinschaftsrecht, so dass es im Einzelnen auf das Vorliegen seiner tatbestandsmäßigen Voraussetzungen nicht ankommt."
Und weiter:
"Diese Beschränkungen sind nicht gerechtfertigt, weil nicht aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls erforderlich. (...)
§ 284 StGB dient grundsätzlich der Unterbindung einer übermäßigen Nachfrage nach Glücksspielen und der sozialschädlichen Ausbeutung der natürlichen Spielleidenschaft (...). Das in Hamburg bestehende Monopol auf Sportwetten dient diesem Ziel jedoch nicht vorrangig und somit auch keinen zwingenden Gründen des Allgemeinwohls. (...).
Dass das staatliche Monopol einer Verminderung der Gelegenheit zum Spiel und nur nachrangig der Gewinnerzielung dienen soll, erscheint jedoch bereits dadurch zweifelhaft, dass auf der Internetseite der „Nordwest Lotto und Toto" (lotto-hh.de) jedem volljährigen Interessenten die Möglichkeit einer Online-Tippabgabe eröffnet wird, so dass der Verbraucher für die Inanspruchnahme dieses „staatlichen" Angebots nicht einmal seine Wohnung verlassen muss. (...)
Der einzige Hinweis auf die möglichen Gefahren des Spiels findet sich unter „Service", wo über Möglichkeiten der „Spielsuchtprävention" aufgeklärt wird. Diese verharmlosenden Ausführungen wecken erhebliche Zweifel an der generellen Gefährlichkeit des Glücksspiels und deuten vielmehr darauf hin, dass Spielsucht als in Ausnahmefällen mögliche Nebenfolge der Teilnahme am Glücksspiel auftreten kann. Ihre Bekämpfung wird allein dem Betroffenen überlassen (...)."
Die Hamburger Richter finden schließlich noch deutlichere Worte:
"Darüber hinaus zeigt insbesondere die massive öffentliche Werbung in allen Medien, wie sie vom Verteidiger des Beschuldigten exemplarisch dargelegt wurde, dass finanzielle Interessen im Vordergrund stehen.
Dass diese Werbung nicht der Gewinnmaximierung dienen soll sondern der Kanalisierung des bestehenden Spielbedürfnisses, wird wiederum bereits durch den Internetauftritt der „Nordwest Lotto und Toto" widerlegt, der deutlich macht, dass die angestrebte Kanalisierung ausschließlich der Gewinnmaximierung dient, denn die öffentliche Werbung geht über das zur reinen Kanalisation Erforderliche hinaus und entspricht den marktüblichen Strategien. (...)
Letztlich kann jedoch sogar offen bleiben, welchen Zweck dieses Monopol als stärkster Eingriff in die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit tatsächlich verfolgt, denn es ist in keinem Fall erforderlich. Es ist nicht erkennbar, dass mildere Maßnahmen zur Erreichung des vom Amtsgericht angeführten Zwecks weniger geeignet wären. Dies gilt insbesondere für die Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Genehmigung, durch die die H (...) Ltd. bereits einer staatlichen Kontrolle in ihrem Niederlassungsstaat unterliegt. Auch hier wäre es Aufgabe des Staates, nachzuweisen, dass eine solche Kontrolle zum Schutz der deutschen Verbraucher nicht genügt."
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7. LG Wuppertal: Keine Wettbewerbswidrigkeit bei AVS
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Das LG Wuppertal (Urt. v. 19.10.2004 - Az.: 14 O 112/04; PDF = http://snipurl.com/auoa) hatte über den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen einer möglichen Wettbewerbswidrigkeit eines Alters-Verifikations-System (AVS) zu entscheiden.
Beide Parteien vertreiben pornografische Inhalte über das Internet und benutzen hierfür unterschiedliche AVS. Der Antragsgegner benutzt das AVS "ueber18.de". Die Antragstellerin sieht dieses AVS als nicht ausreichend an.
Im Kern geht es um § 4 Abs.2 Jugendmedienstaatsvertrag (JMStV). Danach ist es nur erlaubt, in sonstiger Weise pornografische Angebote im Internet anzubieten, wenn sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden.
Das LG Wuppertal begründet die Zurückweisung der einstweiligen Verfügung damit, dass keine erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs vorliege, die das neue UWG aber seit der kürzlich in Kraft getretenen Reform nunmehr ausdrücklich gem. § 3 UWG verlangt.
"(...) bedarf es für Unlerlassungsansprüche von Wettbewerbern gegeneinander (...) einer (unlauteren) Weffbewerbshandlung die geeignet ist, den Welt bewerb zum Nachteil des konkreten, den Unterlassungsanspruch geltend machenden Mitbewerbers nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen (...).
Hieran fehlt es (...) Denn im Kern ist das Begehren der Antragstellerin darauf gerichtet, dem Antragsgegner die Möglichkeit zu nehmen, mit Kindern und Jugendlichen Nutzungsverhältnisse über sein Internetangebot zu begründen, d.h. ihr Begehren zielt darauf, eine wirtschaftliche Betätigung zu verhindern, die sie selbst nicht praktiziert, die sie nicht praktizieren will und die sie durch die Verwendung des von ihr genutzten Altersverifikationssystems soweit möglich auch zu vermeiden sucht.
Jedenfalls in bezüg auf den von der Mutzung der Angebote auszuchließenden Personenkreis droht der Antragstellerin durch die Tätigkeit des Antragsgegners ein Nachteil nicht; inwieweit Geschäfte mit Erwachsenen beeinträchtigt werden könnten, ist schon nicht dargelegt und bleibt auch sonst im Dunkeln (...).
Mach den Tatsachenangaben (...) wird nämlich der Wettbewerb auf dem Markt, auf dem die Parteien tätig sind, auch sonst schon massiv zum Nachteil alier in Deutschland tätigen und den Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Jugendmedien-Staatsvertrages unterworfenen Mitbewerbern beeinträchtigt. Denn nach diesen Tatsachenangaben ist davon auszugehen, daß mit einfachen Suchmethoden im Internet millionenfach Angebote mit pornografischem Inhalt erreichbar sind, ohne daß effektive Zugangssperren im Sinne des hier geltenden Rechts überwunden werden müssen.
Hiervon hebt sich die von dem Anlragsgegner benutzte, mit Anstrengungen möglicherweise überwindbare Zugangssperre ab; ihre Verwendung führt damit in dem geschilderten Umfeld, wenn überhaupt, nur zur einer unerheblichen Beeinträchtigung der Antragsteilerin."
Die aktuelle Auseinandersetzung ist nur eine von vielen. So hatte das KG Berlin [Urt. v. 26.04.2004 – Az.: (5) 1Ss 436/03- (4/04); PDF, 165 KB = http://snipurl.com/7k5y] Anfang April diesen Jahres entschieden, dass ein Anbieter, der sich des AVS von ueber18.de bedient, sich des fahrlässigen Zugänglichmachens von pornographischen Angeboten strafbar macht, da dieses AVS die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gewährleisten könne.
Vor kurzem sind der IVNM und der Betreiber von ueber18.de dieser Rechtsauffassung entgegengetreten und haben ein entsprechendes Gutachten von Prof. Dr. Schumann, der an der Universität Leipzig u.a. einen Lehrstuhl für Jugendschutzrecht innehat, vorgelegt, vgl. die Kanzlei-Info v. 03.07.2004 = http://snipurl.com/auob
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8. VG Minden: Sportwetten durch privaten Anbieter zulässig
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Eine Geschäftsfrau aus Bünde darf vorerst weiter ausländische Sportwetten online vermitteln. Das ergibt sich aus einem Eilbeschluss der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden vom 12.11.2004 in einem ersten von einer Reihe anhängiger Verfahren mit vergleichbarer Problematik.
Der Antragstellerin, die über eine Online-Standleitung Sportwetten an einen österreichischen Wettanbieter vermittelte, war diese Tätigkeit seitens der Stadt Bünde mit sofortiger Wirkung untersagt worden. Die Stadt berief sich bei ihrer Entscheidung darauf, dass weder der Geschäftsfrau noch dem österreichischen Wettanbieter eine in Nordrhein-Westfalen gültige Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten erteilt worden sei.
Über die erforderliche Erlaubnis nach dem Sportwettengesetz NRW verfüge bislang lediglich die Westdeutsche Lotterie, die die Sportwette ODDSET betreibe. Da das Vermitteln von Sportwetten nach dem Sportwettengesetz NRW erlaubnispflichtig sei, sei ihr die weitere Tätigkeit nach § 15 der Gewerbeordnung wegen der fehlenden Erlaubnis zu untersagen. Ferner liege das unerlaubte Veranstalten eines Glücksspiels im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuches vor.
Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht Minden stellte antragsgemäß die sog. aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagung bis zur Entscheidung in der Hauptsache wieder her. Dabei traf die Kammer zwar noch keine endgültige Entscheidung darüber, ob die Antragstellerin tatsächlich gegen gewerbe- und strafrechtliche Vorschriften verstoßen hat.
Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass das ihre grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit in diesem Fall nicht hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Untersagung ihrer Tätigkeit zurückstehe. Durch das Sportwettengesetz NRW und den Lotteriestaatsvertrag für die Durchführung von Sportwetten werde ein staatliches Monopol verankert.
Das sei nur dann mit den Vorgaben des EG-Rechts und der Berufsfreiheit aus Art. 12 des Grundgesetzes vereinbar, wenn hierdurch die Veranstaltung von Wetten und Glücksspielen aus Gründen des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung und der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spiel minimiert werde. Ob diese Vorgaben angesichts der offensiven Werbung für die in NRW erlaubten ODDSET-Wetten noch eingehalten würden, sei fraglich.
Es sei insbesondere nicht erkennbar, dass durch das staatliche Vorgehen der Spieltrieb kanalisiert und eingedämmt würde. Im Gegenteil dränge sich der Eindruck auf, der Staat erweitere kontinuierlich sein Glücksspielangebot mit Hilfe offensiver Werbekampagnen, um sich die Erträge aus den Wett-Veranstaltungen in Millionenhöhe zu sichern.
(Beschluss vom 12. November 2004 - nicht rechtskräftig).
Az.: 3 L 804/04
Quelle: Pressemitteilung des VG Minden v. 16.10.2004
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9. Geplante Änderungen im Fernabsatz-Recht
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Die Kanzlei-Infos hatten schon am 13.09.2004 (= http://snipurl.com/auoh) berichtet, dass die geplante Umsetzung der europäischen Finanzdienstleistungs-Richtlinie kurz bevorsteht. Diese Richtlinie zielt auf die europaweite Angleichung des Rechts für den Vertrieb von Finanzdienstleistungen (Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung, Geldanlage) an Verbraucher insbesondere per Telefon, Fax oder Internet.
Im Rahmen dieser Erörterungen wurde am 29.10.2004 im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat auch über geplante allgemeine Veränderungen im Fernabsatzrecht diskutiert. Das amtliche Dokument, das das Ergebnis festhält, gibt es nun zum Download (BR-Drs. 815/04; PDF = http://snipurl.com/auoi).
Danach ist neben den durch die Umsetzung der Finanzdienstleistungs-Richtlinie bedingten Änderungen auch eine Reform der Kostenregelung hinsichtlich der Rücksendung angedacht:
"§ 357 wird wie folgt geändert: (...) In Absatz 2 wird Satz 3 wie folgt gefasst:
Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht."
Somit soll für den Verbraucher bei Widerruf eines Fernabsatzgeschäfts die Rücksendung zukünftig nur noch dann kostenfrei sein, wenn die zurückgeschickte Ware selbst mehr als 40,- € kostet. Bisher konnte der Verbraucher missbräuchlich auch dann sein Porto sparen, wenn der Bestellwert insgesamt über 40,- € lag. Dieser Missbrauch soll nun verhindert werden.
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10. In eigener Sache: Neuer Aufsatz von RA Dr. Bahr
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Es gibt einen neuen Aufsatz von RA Dr. Bahr zum Download:
"Preisangabepflichten bei Mehrwertdiensten"
http://snipurl.com/auol
Der Artikel geht der Frage nach, ob und in welchem Umfang bei der Benutzung bestimmter Mehrwertdienste eine Pflicht zur Preisangabe besteht. Besprochen werden nachfolgende Rufnummern: 0700, 0180, 0190/0900, 118xy, 0137 und Dialer.
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