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Newsletter vom 24.12.2008 |
Betreff: Rechts-Newsletter 52. KW / 2008: Kanzlei Dr. Bahr |
Markkinapörssi und Satamedia, ein verbundenes Unternehmen, an das die betreffenden Daten auf einer CD-Rom weitergegeben wurden, schlossen eine Vereinbarung mit einem Mobilfunkunternehmen, das für Rechnung von Satamedia einen Kurzmitteilungsdienst einrichtete, der es Nutzern von Mobiltelefonen ermöglicht, sich gegen Zahlung von etwa zwei Euro die in der Zeitschrift Veropörssi veröffentlichten Daten auf ihr Telefon senden zu lassen. Auf Antrag werden die personenbezogenen Daten aus diesem Dienst entfernt. Auf Beschwerden von Privatpersonen hin, die eine Verletzung ihrer Privatsphäre rügten, beantragte der Datenschutzbeauftragte, dass Markkinapörssi und Satamedia untersagt wird, ihre Tätigkeiten in Bezug auf die in Rede stehende Verarbeitung personenbezogener Daten fortzuführen. Der Korkein hallinto-oikeus, der als oberstes finnisches Verwaltungsgericht in letzter Instanz über diesen Antrag zu entscheiden hat, hat den Gerichtshof um die richtige Auslegung der Gemeinschaftsrichtlinie 95/46/EG zum Datenschutz ersucht. Das finnische Verwaltungsgericht möchte insbesondere wissen, unter welchen Voraussetzungen die in Rede stehenden Tätigkeiten als eine allein zu journalistischen Zwecken erfolgende Datenverarbeitung angesehen werden kann und demzufolge bei diesen Tätigkeiten Ausnahmen oder Einschränkungen in Bezug auf den Datenschutz gemacht werden können. In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die Tätigkeiten von Markkinapörssi und Satamedia als Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der Richtlinie 95/46/EG anzusehen sind, selbst wenn die verwendeten Behördendateien nur in Medien veröffentlichtes Material als solches enthalten. Andernfalls liefe die Richtlinie weitgehend leer. Es würde nämlich ausreichen, dass die Mitgliedstaaten Daten veröffentlichen ließen, um sie dem von der Richtlinie vorgesehenen Schutz zu entziehen. Anschließend erinnert der Gerichtshof daran, dass die Mitgliedstaaten den freien Verkehr personenbezogener Daten ermöglichen und gleichzeitig den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere den Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung dieser Daten gewährleisten müssen. Um den Schutz der Privatsphäre und die Freiheit der Meinungsäußerung miteinander in Einklang zu bringen, sind die Mitgliedstaaten aufgerufen, bestimmte Ausnahmen oder Einschränkungen in Bezug auf den Datenschutz und damit hinsichtlich des Grundrechts auf Privatsphäre vorzusehen. Diese Ausnahmen dürfen allein zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, die unter das Grundrecht der Freiheit der Meinungsäußerung fallen, gemacht werden, soweit sie sich als notwendig erweisen, um das Recht auf Privatsphäre mit den für die Freiheit der Meinungsäußerung geltenden Vorschriften in Einklang zu bringen. In Anbetracht der Bedeutung, die der Freiheit der Meinungsäußerung in jeder demokratischen Gesellschaft zukommt, müssen einerseits die damit zusammenhängenden Begriffe, zu denen der des Journalismus gehört, weit ausgelegt werden. Andererseits erfordert der Schutz der Privatsphäre, dass sich die Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Datenschutz auf das absolut Notwendige beschränken. In diesem Kontext befindet der Gerichtshof, dass Tätigkeiten wie die von Markkinapörssi und Satamedia, die Daten betreffen, die aus Dokumenten stammen, die nach den nationalen Rechtsvorschriften öffentlich sind, als „journalistische Tätigkeiten“ eingestuft werden können, wenn sie zum Zweck haben, Informationen, Meinungen oder Ideen, mit welchem Übertragungsmittel auch immer, in der Öffentlichkeit zu verbreiten. Journalistische Tätigkeiten sind nicht Medienunternehmen vorbehalten und können mit Gewinnerzielungsabsicht verbunden sein. Es ist nunmehr Sache des Korkein hallinto-oikeus, zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Tätigkeiten ausschließlich zum Ziel haben, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten. Rechtssache: C-73/07 Quelle: Pressemitteilung Nr. 93/08 des EuGH
Zwei private Fernsehsender richteten sich gegen das Vergütungsmodell der schwedischen Verwertungsgesellschaft für die Urheberrechte an Musikwerken. Sie mussten einen bestimmten Prozentsatz ihrer Einnahmen an die Verwertungsgesellschaft abführen. Dieser richtete sich nach dem ausgestrahlten Musikanteil. Von dem öffentlich-rechtlichen Fernsehsender dagegen forderte die Verwertungsgesellschaft einen im Voraus festgelegten Pauschalbetrag. Der EuGH beantwortete diese Punkte wie folgt: 1. Es sei mit dem europäischen Kartellrecht grundsätzlich vereinbar, wenn die Vergütung nach den Einnahmen des Senders berechnet würde, soweit es keine andere Methode gibt, die ohne großen Kosten- und Verwaltungsaufwand die Nutzung dieser Werke und den Zuschaueranteil genauer feststellen und mengenmäßig bestimmen kann. 2. Öffentliche und private Fernsehsender dürften grundsätzlich nur dann unterschiedlich behandelt werden, wenn ein sachlicher Grund gegeben sei. Andernfalls liege ein Kartellrechtsverstoß vor.
Die Beklagte bietet das Musikstück "Rock my life" als Klingelton für Mobiltelefone an. Der Kläger ist der Komponist dieses Werkes. Der Kläger hat der GEMA die Wahrnehmung seiner Nutzungsrechte an dem Musikstück überlassen. Die Beklagte ist der Auffassung, die GEMA sei damit berechtigt, die Nutzung des Musikstücks als Klingelton zu lizenzieren. Sie hat behauptet, eine entsprechende Lizenz erworben zu haben. Der Kläger ist der Ansicht, zur Verwertung eines Musikwerkes als Klingelton reiche eine Lizenz der GEMA nicht aus. Vielmehr sei daneben stets auch eine Einwilligung des Komponisten erforderlich. Er hat von der Beklagten daher verlangt, es zu unterlassen, das Musikwerk "Rock my life" als Klingelton anzubieten. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der BGH hat das Berufungsurteil bestätigt. Der BGH hat entschieden, dass die Komponisten der GEMA zwar nicht mit dem Abschluss eines Berechtigungsvertrages in der Fassung des Jahres 1996, wohl aber mit dem Abschluss eines Berechtigungsvertrages in der Fassung der Jahre 2002 oder 2005 sämtliche Rechte einräumen, die zur Nutzung von Musikwerken als Klingeltöne für Mobiltelefone erforderlich sind (der Berechtigungsvertrag in der derzeit neuesten Fassung des Jahres 2007 stimmt insoweit mit dem Berechtigungsvertrag des Jahres 2005 überein). Es bedarf - so der BGH - keiner zusätzlichen Einwilligung des Urhebers, wenn das Musikwerk - wie dies normalerweise der Fall ist – so zum Klingelton umgestaltet wird, wie dies bei Einräumung der Nutzungsrechte üblich und voraussehbar war. Üblich und voraussehbar ist es, dass die Nutzung eines Musikwerkes als Ruftonmelodie dessen Kürzung und digitale Bearbeitung bzw. Umgestaltung erfordert. Desgleichen versteht es sich von selbst, dass ein als Klingelton genutztes Musikstück als Signalton verwendet wird und das Abspielen des Klingeltons durch die Annahme des Gesprächs unterbrochen wird. Es ist schließlich allgemein bekannt, dass der Klingelton in einer stetigen Wiederholung eines kleinen Teilausschnitts bestehen kann und nicht zwingend den Beginn des Musikwerkes wiedergibt. Obwohl der BGH die Auffassung des Klägers nicht bestätigt hat, es müssten stets GEMA und Komponist der Verwendung als Klingelton zustimmen, hatte die Klage Erfolg. Der Kläger hatte mit der GEMA den Berechtigungsvertrag in der Fassung von 1996 oder früher abgeschlossen, mit dem noch keine Rechte an Klingeltönen eingeräumt worden waren. Die von der Mitgliederversammlung der GEMA in den Jahren 2002 und 2005 beschlossenen Änderungen des Berechtigungsvertrages haben am Umfang der früher eingeräumten Rechte nichts geändert. Die Bestimmung in dem vom Kläger abgeschlossenen Berechtigungsvertrag, die der GEMA ein Recht zur einseitigen Änderung des Vertrages einräumt, hat der BGH für unwirksam erachtet. Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 23/06 - Klingeltöne für Mobiltelefone Quelle: Pressemitteilung Nr. 237/2008 des BGH v.´18.12.2008
Ein Mobilfunk-Anbieter hatte in seinen AGB nachfolgende Klausel verwendet: "Mit diesen Tarifen akzeptiert der Kunde, dass er eine Online-Rechnung erhält; es erfolgt kein Versand der Rechnung per Briefpost an den Kunden“ Das Gericht sah dies - im Verhältnis zu Verbrauchern - als zulässige Klausel an. Es bestehe keine gesetzliche Regelung, in welcher Form eine Rechnung zu erfolgen habe, so dass sie auch online in PDF-Form geschehen könne. Im geschäftlichen Verkehr zwischen Unternehmern hingegen habe die Rechnung im Zweifel in Papierform zu erfolgen. Da im vorliegenden Fall jedoch ein Verbraucherschutzverein geklagt hatte, prüfte das Gericht nur die Rechte der Verbraucher und ließe etwaige Rechte von Unternehmen unberührt.
Zwei Unternehmensinhaber wollten die Löschung der Jahresabschlüsse aus dem elektronischen Bundesanzeiger, da sich ihrer Ansicht nach hieraus Rückschlüsse auf ihre Gewinnbeteiligungen schließen ließen. Die Kölner Richter haben dem eine klare Absage erteilt. Da die handelsrechtlichen Vorschriften eine Publikation vorsähen, bestehe kein Löschungsanspruch: "Selbst wenn die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse in das Recht der Kläger auf informationelle Selbstbestimmung (...) eingreifen sollte, weil durch die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse der Öffentlichkeit Informationen über vermögensrelevante Verhältnisse der Kläger zukämen, so wäre die Veröffentlichung der Unternehmensdaten durch die Regelungen der §§ 325 ff. HGB gerechtfertigt. (...) Die Regelungen des § 325 Abs. 1 HGB stellt eine zulässige Beschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dar. Die Publizitätspflicht (...) verstößt nicht gegen höherrangiges Recht."
Der Kläger hatte sich über nachfolgendes Suchmaschinen-Ergebnis geärgert: "[PDF] stoned again Die Stuttgarter Juristen sahen hierin jedoch keine Rechtsverletzung. Zum einen sei den Benutzern einer Suchmaschine bekannt, dass die Ergebnisse automatisiert erstellt und zusammengesetzt würden. Es sei daher ersichtlich, dass zwischen der 1. Zeile ("stoned again") und dem Namen (Dr. H.Z.") kein wirklicher Zusammenhang bestehen müsse. Zum anderen komme dem Betrieb einer Suchmaschine überragende Bedeutung zu, da ohne diese eine sinnvolle Nutzung des Internets unmöglich sei. "Auf Seiten der Beklagten ist zu sehen, dass der (unterstellte) Eingriff das Ergebnis eines ausschließlich technischen, automatisierten Vorgangs ist, so dass es an jeglichem Motiv, Zweck oder auch Nutzen fehlt. Andererseits ist unter dem Prüfungspunkt des „Zwecks“ zu sehen, dass der Betrieb einer Suchmaschine anders als ausschließlich automatisiert nicht denkbar ist und der Einsatz von Suchmaschinen an sich für eine sinnvolle Nutzung des Internet unabdingbar ist (...) Der Beklagte hatte aus der Zeitung Tatsachen über den Kläger entnommen und diese auf seiner Webseite publiziert. Als der Kläger den Beklagten daraufhin abmahnte, weil die Äußerungen objektiv nicht stimmten, entfernte der Beklagte sofort die Seite. Gleichwohl begehrte der Kläger weiterhin Unterlassung. Zu Unrecht wie die Berliner Juristen entschieden. Eine Überprüfung auch solcher Tatsachen, die unwidersprochen in der Zeitung stünden, würde ansonsten dem Einzelnen unzumutbare Prüfungspflichten auferlegen: "Würde man dem Einzelnen gleichwohl auch insoweit nachprüfbare Angaben abverlangen, so hätte das zur Folge, dass er herabsetzende Tatsachen, die er der Presse entnommen hat, überhaupt nicht mehr aufgreifen und zur Stützung seiner Meinung anführen dürfte. Damit träte aber nicht nur eine Lähmung der individuellen Meinungsfreiheit ein. Vielmehr würde auch der gesellschaftliche Kommunikationsprozess verengt, wenn Presseberichte, die ihre meinungsbildende Funktion erfüllen, vom Einzelnen, der sich aufgrund solcher Berichte eine Meinung gebildet hat, nicht mehr verwertet werden dürften, weil er den Beweis für ihre Wahrheit nicht antreten kann. Beides ließe sich mit dem Sinn von Art. 5 Abs. 1 GG nicht vereinbaren. Werden die zivilrechtlichen Vorschriften im Lichte dieses Grundrechts ausgelegt, so darf ein Einzelner, der Presseberichte guten Glaubens aufgreift und daraus verallgemeinernde Schlussfolgerungen zieht, erst dann zur Unterlassung oder zum Widerruf verurteilt werden, wenn die Berichterstattung erkennbar überholt oder widerrufen ist.”
Das zeigen Entscheidungen von Amts- und Landgericht Coburg, mit denen der Internetverkäufer eines Goldbarrens zur Rückzahlung der Vorauskasse in Höhe von fast 4000 € an den Käufer verurteilt wurde. Die Versicherung des Paketunternehmens kam für den Verlust des Edelmetalls nicht auf. Das ging zu Lasten des Verkäufers, weil zwischen ihm und dem Verkäufer ein versicherter Versand vereinbart war. Sachverhalt Gerichtsentscheidung Fazit AG Coburg, Urteil vom 12. Juni 2008, Az.: 11 C 1710/07 Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg v. 19.12.2008
"Ob in Vertretungsfällen die Beifügung der Vollmachtsurkunde im Original erforderlich ist, weil die Abmahnung wirkungslos ist, wenn der Schuldner (...) die Erklärung des Vertreters wegen der Nichtvorlage der Vollmachtsurkunde unverzüglich zurückweist (...), ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Teilweise wird angenommen, dass auch eine vom Schuldner mangels Vollmachtsvorlage zurückgewiesene Abmahnung wirksam ist (...). Das OLG Düsseldorf hat nach nochmaliger Überprüfung an der (...) vertretenen Auffassung festgehalten (...), dass die wettbewerbsrechtliche Abmahnung ebenso wie die Mahnung eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung ist, auf die § 174 BGB entsprechend Anwendung findet, (...). Die Kammer schließt sich der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf an." Die Entscheidung ist nur unter einem Gesichtspunkt interessant: Dass namlich die abmahnende Beklagte anwaltlich schlecht beraten wurde. Denn es wäre ein Leichtes gewesen, dem Kläger ein Strich durch seine negative Feststellungsklage zu machen. So hätte die Beklagte nur nachträglich selbst Klage auf Zahlung der Abmahnkosten vor einem anderen Gericht erheben müssen. Schön wäre die negative Feststellungsklage der Abgemahnten prozessual unzulässig geworden. Die Klägerin hätte sich zudem aufgrund des fliegenden Gerichtsstands einen Gerichtsort aussuchen können, wo die Vorlage von Vollmachten als nicht notwendig angesehen wird, so dass sie einen Erstattungsanspruch gehabt hätte.
Hintergrund des Rechtsstreits sind Verfügungen der Bundesnetzagentur vom 5. August und vom 12. September 2008, mit denen die Telekom auf der Grundlage des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet wurde, den Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden (Staatsanwaltschaften, Verfassungsschutzbehörden, Bundesnachrichtendienst und Militärischer Abschirmdienst) auf Anfrage mitzuteilen, welchem Anschlussinhaber zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte dynamische IP-Adresse zugeteilt war. Normalerweise werden IP-Adressen „dynamisch“, d.h. bei jedem Aufbau einer Internetverbindung neu vergeben und sind nicht fest (als „statische“ IP-Adresse) einem bestimmten Anschluss zugeordnet. Ist die Adresse und der Zeitpunkt ihrer Nutzung bekannt, kann der jeweilige Provider nach den bei ihm vorhandenen Verkehrsdaten den Anschlussinhaber eindeutig identifizieren. Gegen die genannten Verfügungen hatte die Telekom bei der Bundesnetzagentur Widerspruch eingelegt, weil sie der Auffassung ist, die Auskunftsverpflichtung führe zu einer Verletzung des Fernmeldegeheimnisses, in das nur auf Grund einer richterlichen Anordnung im Einzelfall eingegriffen werden dürfe. Zugleich hat sie einen Antrag beim Verwaltungsgericht Köln gestellt, mit dem sie erreichen wollte, dass sie während der Dauer des Widerspruchsverfahrens und einer sich anschließenden gerichtlichen Klärung dieser Streitfrage vorerst keine Auskünfte erteilen muss. Das Gericht hat diesem Antrag nicht entsprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen offen seien und im gerichtlichen Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden könnten. Bis zu einer endgültigen Klärung überwiege aber das öffentliche Interesse an der Auskunftserteilung, weil angesichts der zunehmenden Bedeutung der Kommunikation über das Internet anderenfalls eine effektive Strafverfolgung und die effektive Abwehr für Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich erschwert würden. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden. Der Beschluss wird in Kürze im vollen Wortlaut in die öffentliche Datenbank www.nrwe.de eingestellt. Az.: 21 L 1398/08 Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 18.12.2008
Die Entscheidungsgründe werden in wenigen Wochen bekannt gegeben, wenn das Urteil (mit Gründen) den Beteiligten schriftlich zugestellt worden ist. Am 16.03.2007 wurde gegen 9.45 Uhr durch Kräfte des Spezialeinsatzkommandos der Polizei des Landes Baden-Württemberg (SEK) der in einem Strafverfahren hauptangeklagte, inhaftierte und mutmaßliche Sicherheitschef einer russischen Gruppierung organisierter Kriminalität („Russische Mafia“) mit einem zivilen Sicherheitsfahrzeug in Begleitung von zwei weiteren Zielfahrzeugen des SEK zu einer Augenarztpraxis außerhalb der Justizvollzugsanstalt verbracht. Der Hauptangeklagte wurde von drei Beamten des SEK in die Arztpraxis begleitet, die übrigen acht zivil gekleideten und ihre Mannwaffen verdeckt bei sich führenden Beamten verblieben direkt in der Arztpraxis bzw. im Eingangsbereich zum Gebäude. Nachdem gegen 10.30 Uhr der Abschluss der Untersuchung des Hauptangeklagten mitgeteilt worden war, gingen ein Pressefotograf und ein Volontär des Haller Tagblatts auf den Einsatzleiter zu und baten darum, Bilder vom Einsatz fertigen zu dürfen. Dieser lehnte dies ab, nach Angaben der Klägerin mit den Worten: „Wenn Sie fotografieren, beschlagnahme ich Ihre Kamera“, „Wenn Sie fotografieren, ist die Kamera weg“. Die Journalisten haben dann jegliche Bildaufnahmen unterlassen. Die Beteiligten können beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe die Zulassung der Berufung beantragen. Az.: 1 K 5415/07 Quelle: Pressemitteilung des VG Stuttgart v. 19.12.2008
Das Gericht stellt bei seinen Entscheidungsgründen maßgeblich auf den Umstand ab, dass der von der GEMA verklagte Veranstalter selbst keine Musikwiedergabe geplant hatte und dementsprechend auch keinen Antrag bei der Verwertungsgesellschaft gestellt hatte: "Durch Einholung von behördlichen Genehmigungen setzte er zwar eine Bedingung dafür, dass später Künstler Musik öffentlich wiedergaben. Ihm fiel dabei aber weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zur Last. Er verletzte insbesondere nicht die im Verkehr mit Musikurhebern erforderliche Sorgfalt. Die von ihm eingeholten Genehmigungen bezogen sich nicht auf die öffentliche Musikwiedergabe. (...) Zwar konnte der Beklagte bei Einholung der Genehmigung auch damit rechnen, dass von anderer Seite (...) der Auftritt von Musikern organisiert würde. Welchen Anlass er dabei aber zu der Annahme hatte, der Organisator werde keine Lizenz vom Kläger erwerben, lässt dieser offen. Anhaltspunkte dafür, dass an Stelle des Beklagten bei jedermann die Verletzung von vom Kläger wahrgenommenen Musikurheberrechten zu unterstellen war, (...) trägt auch der Kläger nicht vor."
Herkömmlicherweise kann der Geschädigte bei Internet-Verletzungen aufgrund der Regelung des § 32 ZPO sich das Gericht aussuchen, vor dem er klagt. Siehe hierzu auch unser Video "Zuständiges Gericht bei Internet-Verletzungen". Das AG Mannheim ist nun der Ansicht, dass dieses Privileg nicht für die Fälle gilt, wo der Schädiger als Kläger auftritt, also bei negativen Feststellungsklagen. "Dass nunmehr der Schädiger selbst diese Wahlmöglichkeit im Rahmen der negativen Feststellungsklage in Anspruch nehmen können soll, widerspricht dem Sinn und Zweck des § 32 ZPO (...), weshalb die Vorschrift insoweit teleologisch zu reduzieren ist, sodass es keinen validen Anknüpfungspunkt für eine hiesige Zuständigkeit gibt." Vielmehr sei das Gericht zuständig, an dem der (vermeintliche) Schädiger seinen Sitz hat.
Der Kläger schloss mit der Beklagten einen DSL-Vertrag ab, der auch eine sogenannte "Movie-Flat" enthielt. Im Verlauf der Nutzung kam es aufgrund der zu geringen Übertragungsgeschwindigkeit immer wieder zu erheblichen Qualitätseinbußen. Das Gericht gab dem Kläger Recht. Es sah in der nicht eingehaltenen Übertragungsgeschwindigkeit eine wesentliche Abweichung vom Vertrag. Als Schadensersatz sprach das es u.a. die Gebühr für die Neueinrichtung des Anschlusses bei einem anderen Anbieter zu.
Inhalt: Ursprünglich war als Termin für das Inkrafttreten der 1. Juli 2009 avisiert. Dies ist jedoch inzwischen aufgegeben worden. Der Podcast ist aufgrund des großen Umfangs in zwei Teile geteilt. Heute hören Sie den zweiten Teil. Letzte Woche lief Teil eins. Die heutige Folge beschäftigt sich mit: |