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Die Themen im Überblick:
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1. BGH: „LOTTO“ ist keine Marke für Lotterieglücksspiele
2. OLG Frankfurt a.M.: Benutzung des Wortes "Cartier" bei Online-Auktionen
3. OLG Hamburg: Überprüfungspflichten bei Erstellung von Web-Katalogen
4. OLG Köln: Zulässigkeit der Durchführung von Sportwetten in NRW
5. LG Berlin: Teil-Aufhebung der einstweilige Verfügung von eBay gegen bettercom
6. LG Darmstadt: Schadensersatz bei verspäteter Provider-Rechnungsstellung
7. LG München: Keine GEMA-Beschränkungen bei Klingeltönen erlaubt
8. LG Rottweil: Sorgfaltspflichten bei Post-Übersendung einer SIM-Karte
9. Offener Brief an Magazin "Cash" wegen Fernabsatzrecht-Artikel
10. Neuer Aufsatz: "Urheberrechtlicher Schutz von Podcasting-Beiträgen"
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1. BGH: „LOTTO“ ist keine Marke für Lotterieglücksspiele
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Der u.a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die Marke „LOTTO“ für die meisten Waren und Leistungen, für die der Schutz beansprucht worden ist, gelöscht werden muss.
Für die im Deutschen Lottoblock zusammengeschlossenen 16 Lotteriegesellschaften ist die Marke „LOTTO“ u.a. für die Dienstleistungen „Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Lotterien und anderen Geld- und Glücksspielen“ sowie für weitere im Zusammenhang mit der Veranstaltung und Durchführung von Lotterien stehende Waren und Dienstleistungen eingetragen. Die Antragstellerin begehrt die Löschung dieser Marke. Sie macht geltend, die Marke beschreibe lediglich das Produkt; sie sei eine übliche Bezeichnung für Lotteriespiele. Das dadurch begründete Eintragungsverbot könne nicht durch Verkehrsdurchsetzung überwunden werden, weil eine mögliche Verkehrsdurchsetzung allein auf der Monopolstellung der Lotteriegesellschaften beruhe.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Marke gelöscht, soweit sie für Druckereierzeugnisse, Gegenstände für die Durchführung von Lotterien, Beratung von Glücksspielern und Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen eingetragen war. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Bundespatentgericht die Marke zusätzlich für die Waren „Lotteriespiele“ und die Dienstleistungen „Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Lotterien und anderen Geld- und Glücksspielen“ gelöscht (BPatG GRUR 2004, 685). Die von den Lottogesellschaften eingelegte Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof heute zurückgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass der Eintragung der Bezeichnung „Lotto“ als einer beschreibenden Sachangabe für bestimmte Glücksspiele zunächst ein Eintragungshindernis entgegenstehe, das nur dadurch überwunden werden könnte, dass sich die Bezeichnung „Lotto“ im Verkehr als Hinweis auf die betriebliche Herkunft und damit als Marke durchgesetzt habe. Eine solche Verkehrsdurchsetzung lasse sich jedoch dem Parteivorbringen und den eingeholten und von den Parteien vorgelegten Verkehrsbefragungen nicht entnehmen.
Zu Recht habe das Bundespatentgericht für die Frage, ob der Gattungsbegriff „Lotto“ sich in einen Hinweis auf den Veranstalter des jeweiligen Lotteriespiels gewandelt habe, nicht allein auf das Verständnis der Lottospieler abgestellt, sondern auf alle Verbraucher, an die sich das Angebot derartiger Lotteriespiele richte. Zu berücksichtigen sei auch, dass es sich bei dem Wort „Lotto“ um einen Begriff handele, der die wesentlichen Eigenschaften der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibe. Bei derartigen Produktbezeichnungen komme eine Verkehrsdurchsetzung als Herkunftshinweis nur in Betracht, wenn überwiegende Teile der angesprochenen Verkehrskreise darin einen Hinweis auf die Herkunft des Spiels von einem bestimmten Veranstalter und nicht auf das veranstaltete Spiel sähen. Auch wenn Verbraucher „Lotto“ mit den staatlichen Lotteriegesellschaften in Verbindung brächten, sei dies noch nicht zwingend ein Beweis für einen Bedeutungswandel von einer beschreibenden Angabe zu einem Herkunftshinweis.
Denn eine solche Assoziation lasse sich ohne weiteres damit erklären, dass die staatlichen Lotteriegesellschaften im Inland über ein Monopol zur Veranstaltung solcher Spiele verfügten und daher vor allem Spiele wie die von den Lotteriegesellschaften veranstalteten Lottospiele mit diesem Gattungsbegriff bezeichnet würden.
Beschluss vom 19. Januar 2006 – I ZB 11/04
Quelle: Pressemitteilung Nr. 8/06 des BGH v. 19.01.2006
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2. OLG Frankfurt a.M.: Benutzung des Wortes "Cartier" bei Online-Auktionen
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Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 08.09.2005 - Az.: 6 U 252/04 = http://shink.de/27edpk) hatte darüber zu entscheiden, in welchem Umfang der markenrechtlich geschützte Begriff "Cartier" bei Online-Auktionen durch Dritte benutzt werden darf.
Diese Problematik war schon mehrfach Gegenstand gerichtlicher Verfahren, vgl. die Kanzlei-Infos v. 24.09.2004 (= http://shink.de/6i60ws), 15.10.2004 (= http://shink.de/k7ddnt) und 17.06.2005 (= http://shink.de/7mmnss).
Die Beklagte hatte bei eBay zwei Uhren zum Verkauf eingestellt und dabei mit dem Begriff "Cartier" geworben. Hierin sah die Klägerin eine Verletzung ihrer eingetragenen Marke und machte einen Unterlassungsanspruch geltend.
Zu Recht, wie nun die Frankfurter Richter entschieden:
"Die Beklagte hat durch die Verwendung des Zeichens „Cartier“ in das Markenrecht der Klägerin eingegriffen und ist deshalb (...) zur Unterlassung verpflichtet.
Die Beklagte hat im geschäftlichen Verkehr gehandelt (...) Der Begriff des Handelns im geschäftlichen Verkehrs ist weit auszulegen. Hierunter fällt jede selbständige, wirtschaftlichen Zwecken dienende Tätigkeit, die nicht ein rein privates, amtliches oder geschäftsinternes Verhalten ist (...). Notwendig ist hierbei weder die Verfolgung eines Erwerbszwecks noch eine Gewinnerzielungsabsicht (...). Bereits das häufige Auftreten eines Anbieters als Versteigerer auf einer Internethandelsplattform deutet auf eine geschäftliche Tätigkeit hin (...)."
Da die Beklagte auf eBay den An- und Verkauf von Antiquitäten betrieb und über einen Zeitraum von 5 Jahren knapp 800 Käuferbewertungen erhielt, stuften die Richter das Handeln der Beklagten als geschäftsmäßig ein.
"Die markenmäßige Benutzung des Begriffs „Cartier“ ergibt sich im vorliegenden Fall daraus, dass Dritte, die eine (erweiterte) Suche nach eBay-Angeboten unternehmen, durch die Eingabe des Suchbegriffs „Cartier“ zu den beiden Angeboten der Beklagten geführt werden und sodann aus der Gestaltung dieser beiden Angebote keine Aufklärung dahingehend entnehmen können, dass der Begriff „Cartier“ hier nicht als Herkunftshinweis dienen solle.
Maßgebend ist, dass sich die beiden Angebote auf Schmuckstücke beziehen, also auf Gegenstände, die grundsätzlich von Cartier stammen können, und dass für den Internet-Nutzer keine anderweitige – nicht markenmäßige – Verwendung des Begriffs „Cartier“ deutlich wird, die zugleich den Sucherfolg erklären und klarstellen würde, dass dem Wort „Cartier“ in diesem konkreten Fall keine herkunftshinweisende Bedeutung zukommt."
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3. OLG Hamburg: Überprüfungspflichten bei Erstellung von Web-Katalogen
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Das OLG Hamburg (Urt. v. 08.09.2005 - Az.: 3 U 49/05) hatte darüber zu entscheiden, welche Prüfungspflichten den Ersteller eines Web-Katalogs treffen.
Die Klägerin, Betreiberin der staatlich konzessionierten, schleswig-holsteinischen Spielbanken, nahm den Betreiber eines Web-Katalogs auf Unterlassung in Anspruch, da dieser in der Rubrik "Glücksspiele" ein ausländisches, kanadisches Glücksspiel aufgenommen hatte.
Die Hamburger Richter haben dies als Wettbewerbsverstoß angesehen:
"Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis (...). Für das konkrete Wettbewerbsverhältnis ist es ausreichend, dass die Aktivität eines Unternehmens die Angebots- oder Nachfragestellung eines anderen Unternehmens negativ beeinflussen kann (...). Es reicht mithin aus, dass das angesprochene Publikum sich statt für die eine Dienstleistung (hier diejenige der Spielbanken in Schleswig-Holstein) für die andere Dienstleistung (hier diejenige des beworbenen Onlinecasinos) interessieren kann."
Das OLG stellt dabei entscheidend darauf ab, dass es sich um ein Web-Katalog und nicht eine Suchmaschine handelt:
"Ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs (...) ist ebenfalls gegeben, denn von einem solchen Handeln ist auszugehen, wenn ein objektiv als Wettbewerbshandlung zu beurteilendes Verhalten in der Absicht erfolgt, den eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil eines anderen zu fördern (...).
Im vorliegenden Fall ist (...) davon auszugehen, dass das von der Klägerin über die Homepage der Beklagten zu 1) aufgefundene Suchergebnis nicht das Ergebnis einer Suchmaschinenabfrage darstellt, in einem solchen Fall könnte nämlich nicht von einem Wettbewerbsverhältnis und einem Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs ausgegangen werden, die Klägerin hat vielmehr dezidiert und unter Vorlage der entsprechenden Internetausdrucke vorgetragen, dass sie die Beschreibung des Casino F(...) und den darin enthaltenen Link nicht über eine Anfrage der Suchmaschine (...) gefunden habe, sondern rein menügesteuert von der Startseite ausgehend über das darin aufgeführte Verzeichnis „Spiel und Spaß“ und das Unterverzeichnis „Glücksspiel“.
Die von der Klägerin vorgelegte Startseite ist mit „Der Deutsche Internet Webkatalog“ überschrieben, überdies hat eine Nutzung des Sucheintrags nicht stattgefunden, sodass sich das gefundene Ergebnis gerade nicht als bloßes Ergebnis der Suchfunktion einer Internetsuchmaschine darstellt."
Da dadurch ein ausländisches, in Deutschland verbotenes Glücksspiel beworben werde, sei dieser Menü-Eintrag wettbewerbswidrig (§§ 3, 4 Nr.11 UWG iVm. § 284 Abs.4 StGB).
Stelle jemand einen Web-Katalog zusammen, so die Richter, sei er grundsätzlich verpflichtet, die aufgenommen Webseiten vorab zu untersuchen.
"Angesichts der von der Beklagten zu 1) in Form eines Webkatalogs eröffneten Plattform (...) trifft die Beklagte mit Bezug auf die erfolgten Eintragungen auch eine Prüfungspflicht, die Beklagte zu 1) hätte mithin überprüfen müssen, was sich hinter der Bezeichnung Casino F(...) und den dort angebotenen Leistungen verbirgt.
Die Besonderheiten, die im Hinblick auf die Prüfungspflichten für reine Suchmaschinenbetreiber gelten, kann die Beklagte zu 1) für sich als Betreiberin eines Webkatalogs gerade nicht in Anspruch nehmen, und auch § 11 Satz 1 TDG steht, anders als die Beklagte es sehen, einem Unterlassungsanspruch nicht entgegen, denn die Beklagte zu 1) speichert keine fremden Informationen für einen Nutzer, sondern sie vermittelt über die Beschreibung des Casinos und den in der Beschreibung enthaltenen Link nur den Kontakt zu jenem Casino."
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4. OLG Köln: Zulässigkeit der Durchführung von Sportwetten in NRW
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Das OLG Köln hat entschieden: Die Durchführung von Sportwetten in NRW darf zulässigerweise von der vorherigen Erteilung einer staatlichen Erlaubnis abhängig gemacht werden (Urt. v. 09.12.2005 – 6 U 91/05; nicht rechtskräftig).
Die Klägerin, die in NRW mit behördlicher Erlaubnis u. a. die Sportwette ODDSET betreibt, nimmt die Beklagten, ein in Dresden ansässiges Wettunternehmen und weitere Personen, wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung eines internetgestützten Wettangebots sowie auf Auskunftserteilung in Anspruch und begehrt zudem die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.
Die Nutzer einer bestimmten - deutschsprachigen - Internetseite, an deren Betrieb die Beklagten in unterschiedlicher Weise beteiligt waren bzw. sind, wurden über verschiedene Links zu einer anderen Seite geleitet, die u. a. in deutscher Sprache das Angebot eines zypriotischen Unternehmens zur Teilnahme an Sportwetten enthielt. Die Klägerin hält dieses Angebot für ein (auch) in Deutschland durchgeführtes verbotenes Glückspiel, für das die Beklagten mit verantwortlich seien. Das LG Köln hat der Klage stattgegeben (Urt. v. 28.04.2005 – 31 O 600/04), das OLG Köln hat die Berufung der Beklagten, soweit hierüber zuletzt noch zu entscheiden war, zurückgewiesen.
Zu der im Verfahren streitigen Frage der Zulässigkeit von Sportwetten hat der zuständige Zivilsenat des OLG Köln dabei u. a. ausgeführt:
Die Veranstaltung von Sportwetten durch das zypriotische Unternehmen im Internet stelle ein nach deutschem Recht strafbares Glücksspiel dar. Dieses werde wegen des in deutscher Sprache zugänglichen Angebots auch in Deutschland, namentlich in NRW, durchgeführt. Die Wettveranstaltung erfolge in NRW zudem ohne die hier gemäß § 1 Sportwettengesetz NRW erforderliche Erlaubnis (Genehmigung der Landesregierung).
Weder die europarechtlich geschützte Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit noch die verfassungsrechtlich verankerte Berufsausübungsfreiheit berechtigten zur Durchführung der streitigen Wetten in Deutschland ohne behördliche Erlaubnis. Es könne offen bleiben, ob das mit dem Staatsmonopol für Glücksspiele – auch – in NRW verfolgte Ziel, die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern, heute so weit in den Hintergrund getreten sei, dass die durch § 1 Sportwettengesetz NRW normierte Beschränkung auf staatliche Unternehmen nicht mehr gerechtfertigt erscheine. Selbst wenn dies zutreffen sollte, folge hieraus nur die Unwirksamkeit des Staatsmonopols für Glücksspiele, nicht aber, dass jedermann nach Belieben erlaubnisfrei Glücksspiele anbieten dürfe.
Vielmehr müssten die Beklagten auch in diesem Falle einen Zulassungsantrag bei der Landesregierung NRW stellen, bei dessen Bearbeitung sodann die Vorgaben des Europa- und Verfassungsrechts zu beachten seien.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 23.01.2006
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5. LG Berlin: Teil-Aufhebung der einstweilige Verfügung von eBay gegen bettercom
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Vor kurzem hatte das Online-Auktionshaus ebay gegen den Betreiber von bettercom.de eine einstweilige Verfügung wegen angeblicher Verletzung des Datenbankrecht erwirkt, vgl. die Kanzlei-Infos v. 01.11.2005 (= http://shink.de/kig8j). Dagegen legte bettercom.de Rechtsmittel ein, vgl. die Kanzlei-Infos v. 13.11.2005 (= http://shink.de/nv3ib0).
Nun liegt eine gerichtliche Entscheidung des LG Berlin in Form eines Urteils (Urt. v. 22.12.2005 - Az.: 16 O 743/05 = http://shink.de/ha03b) zu diesem Themenkomplex vor.
Das Gericht differenziert dabei zwischen der Datenbank für Angebote und der für Bewertungen.
Bzgl. der letzteren hebt das Gericht die einstweilige Verfügung aus formalen Gründen auf, weil keine Eilbedürftigkeit mehr für eine einstweilige Verfügung gegeben war. Da eBay schon seit 2004 von den Handlungen von bettercom.de gewusst habe, könne eBay seine Ansprüche nicht mehr im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend machen. Inhaltlich nimmt das LG Berlin keine Stellung, so dass offen ist wie es entscheiden würde, wenn eBay den herkömmlichen Klageweg hinsichtlich dieses Punktes beschreiten würde.
Hinsichtlich der Datenbank für Angebote nehmen die Berliner Juristen dagegen ausführlich Stellung und bejahen den urheberrechtlichen Schutz:
"Hinsichtlich der Verwendung von Daten aus der Angebotsdatenbank besteht sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner aus §§ 87 a, 87 b UrhG zu, denn er greift in rechtswidriger Weise in ihre Rechte als Datenbankherstellerin ein.
Die Sammlung der Angebotsdaten erfüllt die Voraussetzungen einer Datenbank nach § 87 1 S. 1 UrhG. Die für ein einzelnes Mitglied erstellten Datensätze, bestehend aus Artikelbezeichnung, aktuellem Gebotspreis, Anzahl der Gebote und Restlaufzeit der Auktion bilden einzelne Elemente, die unabhängig voneinander Aussagekraft besitzen. Die Informationen, dass ein Mitglied eine bestimmte Anzahl von Artikeln versteigert, vermittelt für sich genommen einen Erkenntniszuwachs, ohne dass der Nutzer dazu Informationen über die Angebote an Mitglieder benötigt.
Die Einzelelemente, verstanden als einer bestimmten Person zugeordnete Datensätze, sind daher einzeln abrufbar."
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6. LG Darmstadt: Schadensersatz bei verspäteter Provider-Rechnungsstellung
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Das LG Darmstadt (Urt. v. 20.04.2005 - Az.: 25 S 263/04) hatte zu entscheiden, ob einem Kunden ein Schadensersatzanspruch zusteht, wenn der Internet-Provider die monatlichen Rechnungen verspätet schickt.
Im konkreten Fall war eine monatliche Abrechnung vertraglich vereinbart worden. Die Beklagte, der Internet-Provider, übersandte die Abrechnung aber erst nach mehr als 6 Monaten.
Hierin sah der Kläger eine vertragliche Nebenpflichtverletzung und begehrte Schadensersatz, da er bei Kenntnis der Höhe der Rechnungen in einen anderen Tarif des Anbieters gewechselt wäre und somit Kosten gespart hätte.
Dem hat das LG Darmstadt Recht gegeben:
"Die [Klage hat] insoweit Erfolg, als der Kläger einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht durch die Beklagte geltend macht.
Gemäß Ziff. 10.1 der AGB hat sich die Beklagte verpflichtet, den Kunden in der Regel eine monatliche Rechnung zu erteilen. Dagegen hat die Beklagte eindeutig verstoßen, indem sie erst nach etwa 6,5 Monaten die angefallenen Nutzungsentgelte über die Deutsche Telekom AG abgerechnet hat und erst im Verlauf des Rechtsstreits die Einzelverbindungsnachweise darüber vorgelegt hat.
Die Beklagte hat durch das Fehlen einer zeitnahen Abrechnung dem Kläger die Möglichkeit genommen, zu einem früheren Zeitpunkt als tatsächlich geschehen, einen Tarifwechsel auf den ihn günstigeren Tarif (...) vorzunehmen. Er konnte sich daher nicht frühzeitig auf die Rechnungshöhe einstellen und/oder sein Nutzungsverhalten im Internetgebrauch ändern.
Daher steht dem Kläger (...) ein Schadensersatzanspruch auf Ersatz der durch den verspäteten Tarifwechsel entstandenen Mehrkosten zu (...)."
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7. LG München: Keine GEMA-Beschränkungen bei Klingeltönen erlaubt
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Das LG München (Urt. v. 20.07.2005 - Az.: 21 O 11289/05 = http://shink.de/go7jhq) hatte über die Praxis der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) bei der Lizensierung von Klingeltönen zu entscheiden.
Nach Ansicht der GEMA reicht der Erwerb einer Nutzungslizenz nicht aus, um aktuelle Musikstücke in Klingeltöne umwandeln zu dürfen. Erforderlich sei darüber hinaus die Einwilligung in die Bearbeitung des Musikwerkes durch den jeweiligen Rechteinhaber. Diese Rechte hat die GEMA nicht eingeräumt bekommen. Dies hat zur Folge, dass die GEMA die erforderliche Nutzungslizenz nur erteilt, sofern ein Handy-Klingelton-Anbieter eine entsprechende Einwilligung des jeweiligen Musikverlages nachweisen kann.
Hierin sah der Kläger eine unzulässige Beschränkung und begehrte von der GEMA die freie, bedingungslose Einräumung der Nutzungslizenzen. Dies lehnte die GEMA ab.
Die Münchener Richter gaben in ihrer Entscheidung dem Kläger Recht.
"Wenn damit feststeht, dass das „Bearbeitungsrecht“ der Beklagten nicht zur Wahrnehmung übertragen wurde, muss es der Beklagten umgekehrt auch versagt sein, im Bereich der Wahrnehmung der ihr übertragenen Rechte, etwa des Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechts, zu Lasten der Nutzer Maßnahmen zu treffen, die auf eine Beschränkung der Einräumung der von ihr wahrgenommenen Rechte hinauslaufen.
Eine derartige Beschränkung sieht § 11 Abs. 1 UrhWG nicht vor."
Und weiter:
"Sie kann auch nur unter ganz eingeschränkten Umständen ausnahmsweise aus allgemeinen Grundsätzen hergeleitet werden.
Voraussetzung wäre hierfür die nicht nur abstrakte, sondern ganz konkrete Gefahr eines gravierenden Eingriffs in Rechte eines Mitglieds der Beklagten, die auf andere Weise als durch die Verweigerung des grds. nach § 11 Abs. 1 UrhWG gebotenen Vertragsabschlusses nicht effektiv unterbunden werden könnte.
Hiervon kann vorliegend keine Rede sein. Die Treuepflicht der Beklagten gegenüber. ihren Mitgliedern mag es zwar erlauben, dass die Beklagte ihnen Mitteilung von Anträgen auf Klingeltonnutzung ihrer Werke, die bei der Beklagten eingehen, macht.
Eine derartige Mitteilung ist aber andererseits auch völlig ausreichend, um die Mitglieder der Beklagten in die Lage zu versetzen, ihre - der Beklagten nicht übertragenen - Rechte selbst wahrzunehmen. (...)
Auch wenn es ein derartiges Verfahren den Mitgliedern der Beklagten bequemer macht, ihre Rechte zu verfolgen, genügt dieser Umstand allein nicht als Legitimation, den Kontrahierungszwang nach § 11 Abs. 1 UrhWG zu durchbrechen.
Entscheiden sich die Mitglieder der Beklagten dafür, ihre Rechte nicht durch diese wahrnehmen zu lassen, sondern selbst die Verfügungsbefugnis zu behalten, so müssen sie sich auch umgekehrt selbst um die Durchsetzung ihrer Rechte kümmern und dürfen diese nicht durch die Wahl einer Hilfskonstruktion außerhalb der Wahrnehmungsbefugnis der Beklagten doch durch diese durchsetzen lassen."
Die GEMA wurde somit verpflichtet, dem Kläger die entsprechenden begehrten Rechte zu übertragen.
Letzten Endes hat dies dem Kläger jedoch in der Praxis wenig geholfen. Denn nur kurze Zeit später, wurde ihm durch das LG Hamburg (Urt. vom 23.09.2005 - Az.: 308 O 378/05 = http://shink.de/bohbvz) verboten, die Musikwerke als Klingeltöne zu nutzen, da dies ein Bearbeitungsrecht erfordere, was nicht von der eingeräumten GEMA-Lizenz abgedeckt sei. Das LG Hamburg hat in der Vergangenheit schon mehrfach identisch entschieden und geurteilt, dass die Umsetzung eines Musikwerkes als Klingelton eine einwilligungspflichtige Umgestaltung sei (Urt. v. 10.12.2004 - Az.: 308 O 501/04 = http://shink.de/yivvm7; Urt. v. 18.03.2005 - Az.: 308 O 390/04 = http://shink.de/w5t02y).
Erst vor kurzem hat das OLG Hamburg (Urt. v. 18.01.2006 - Az.: 5 U 58/05) diese Rechtsprechung bestätigt.
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8. LG Rottweil: Sorgfaltspflichten bei Post-Übersendung einer SIM-Karte
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Das LG Rottweil (Urt. v. 21.01.2005 - Az.: 1 O 26/04) hatte zu entscheiden, welche Sorgfaltspflichten einen Netz-Betreiber bei der postalischen Übersendung einer SIM-Karte für ein Handy treffen.
Im vorliegenden Fall hatte der klägerische Netz-Betreiber SIM-Karte nebst PIN-Nummer an den Beklagten übersandt. In Empfang genommen hatte das Paket jedoch nicht der Beklagte, sondern seine Ehefrau.
Der Kläger nahm nun den Kunden auf Zahlung der angefallenen Telefon-Entgelte in Anspruch. Der Beklagte wendete ein, die Nutzung der SIM-Karte durch seine Ehefrau sei ohne sein Wissen und somit rechtsmissbräuchlich geschehen. Da der Netz-Betreiber nicht dafür Sorge getragen habe, dass nur er die notwendigen Informationen zum Betrieb des Handys erhalte, habe sich dieser schadensersatzpflichtig gemacht.
Dieser Ansicht ist das LG Rottweil gefolgt:
"Der aus der Benutzung der (...) Karte resultierende Entgeltanspruch entfällt jedoch wegen des auf Freistellung von dieser Verbindlichkeit gerichteten Schadensersatzanspruchs des Beklagten.
Gemäß § 280 Abs. 1 BGB steht dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung einer Schutzpflicht durch die Klägerin zu.
Nach den Regeln des Allgemeinen Schuldrechts hat jede Partei ihre Rechte schonend auszuüben. Sie hat sich bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass Person, Eigentum und sonstige Rechtsgüter - auch das Vermögen - des anderen Teils nicht verletzt werden (...)."
Und weiter:
"Vorliegend hat die Klägerin bei der Übersendung der (...) Karte auf der Hand liegende, elementare Schutzvorkehrung außer Acht gelassen und daher den Missbrauch dieser Telefonkarte durch die Ehefrau des Beklagten schuldhaft ermöglicht. Den vom Beklagten vorgetragenen Kartenmissbrauch hat die Ehefrau (...) als Zeugin in vollem Umfang eingeräumt. Nach ihren Angaben wurde ihr eines Tages von einem Zustellunternehmen ein von der Klägerin stammendes Briefkuvert übergeben.
Der an ihren Ehemann adressierte Brief sei ihr gegen Unterschrift, aber ohne irgendwelche weiteren Nachweise (eigene Identität, Vollmacht) ausgehändigt worden. In dem übergebenen Kuvert habe sich eine Telefonkarte (SIM-Karte) mit der dazugehörigen PIN-Nummer befunden. Da auch noch die Telefonnummer angegeben gewesen sei, über die die Freischaltung habe veranlasst werden können, habe sie mit der Telefonkarte das von einer Freundin ihr überlassene Handy ohne weiteres in Betrieb nehmen können. (...)
Ihrem Mann, von dem sie damals schon getrennt gelebt habe, habe sie die Vorgänge verheimlicht, später von der Klägerin übersandte Rechnungen habe sie beiseite geschafft. (...)
Durch die völlig unkontrollierte Aushändigung der (...) SIM-Karte zusammen mit der PIN-Nummer hat die Klägerin jegliche einen Missbrauch verhindernde Kontrolle vermissen lassen. Die Versendung einer Telefonkarte zusammen mit der PIN-Nummer trägt ein ganz erhebliches Gefahrenpotenzial für den Vertragspartner in sich. Wie der vorliegende Fall anschaulich zeigt, kann eine missbräuchliche Verwendung von Telefonkarten exorbitant hohe, mehrere tausend Euro betragende Telefonkosten verursachen.
Davor muss der Mobiltunknetzbetreiber seinen Vertragspartner so weit als möglich zu schützen trachten."
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9. Offener Brief an Magazin "Cash" wegen Fernabsatzrecht-Artikel
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Im aktuellen Cash-Magazin (1-2/2006, S. 132ff.) findet sich ein Artikel "Fernabsatzverträge: Informieren - oder ärgern" über das Fernabsatzrecht bei Finanzdienstleistungen.
Der Artikel enthält zahlreiche falsche Darstellungen (so wird z.B. auch 4 Jahre nach Außerkrafttreten des Fernabsatzgesetzes noch von diesem Gesetz gesprochen) und Ungenauigkeiten.
Einen Leserbrief von RA Dr. Bahr an "Cash" hat die Webseite experten.de hier abgedruckt = http://shink.de/snqlju
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10. Neuer Aufsatz: "Urheberrechtlicher Schutz von Podcasting-Beiträgen"
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Es gibt einen neuen Aufsatz von RA Dr. Bahr: "Urheberrechtlicher Schutz von Podcasting-Beiträgen (am Beispiel Phonecaster.de)", der hier online abrufbar ist = http://shink.de/xdg9oo
Vor kurzem ist eine neue Dienstleistung im Bereich des Podcastings online gegangen. Unter Phonecaster.de wird dem User die Möglichkeit angeboten, sein Lieblings-Podcast nicht nur wie gewohnt über das Internet anzuhören, sondern nunmehr auch über das Telefon. Der User wählt einfach die entsprechende Rufnummer und schon kann er der jeweiligen Sendung lauschen.
Das Angebot von Phonecaster.de hat in der Podcasting-Szene für viel Aufsehen und Verstimmung gesorgt, insbesondere auch deswegen, weil die Betreiber von Phonecaster.de die Sendungen ohne vorherige Zustimmung in ihr Angebot aufgenommen haben.
Anhand dieses aktuellen Beispiels stellt sich die allgemeine Frage, ob Podcasting-Sendungen urheberrechtlich geschützt sind und ob die Handlungen von Phonecaster.de und sicherlich bald zu erwartenden Verwertungen ähnlicher Unternehmen eine Rechtsverletzung darstellen.
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