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Newsletter vom 25.01.2012 |
Betreff: Rechts-Newsletter 4. KW / 2012: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. OLG Düsseldorf: Prozesskostenhilfe für Geldentschädigungsklage gegen Bild.de _____________________________________________________________ John Demjanjuk begehrt Prozesskostenhilfe für eine Geldentschädigungsklage gegen die Bild Digital GmbH & Co. KG, Berlin (Bild Digital), in Höhe von mindestens 25.000 €, weil auf der Bild-Internetseite über ihn in herabwürdigender und vorverurteilender Weise berichtet worden sein soll. Nachdem das Landgericht Düsseldorf seinem Antrag nur teilweise entsprochen hatte, verfolgt er mit der Beschwerde vor dem Oberlandesgericht das Ziel weiter, Prozesskostenhilfe für eine Geldentschädigungsklage in Höhe von 25.000 € zu erhalten. Das Landgericht München II hatte John Demjanjuk am 12.05.2011 wegen Beihilfe zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt (Aktenzeichen 1 Ks 115 Js 12496/08, nicht rechtskräftig). Er soll 1943 als Wachmann im Konzentrationslager Sobibor an der Ermordung von 28.060 Menschen mitgewirkt haben (vgl. die Pressemitteilung des Oberlandesgerichts München vom 12.05.2011). Im Rahmen der Berichterstattung über das Verfahren soll nach Auffassung Demjanjuks – trotz einer Missbilligung des Deutschen Presserates vom 08.09.2009 auf der Internetseite „Bild.de“ mehrfach in vorverurteilender und die Menschenwürde verletzender Weise über ihn berichtet worden sein. Das Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 12 O 341/11, hatte John Demjanjuk am 25.08.2011 Prozesskostenhilfe gewährt, soweit er eine Zahlung in Höhe von 5.000 € begehrt, den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Der Antragsteller Demjanjuk sei während des laufenden Strafverfahrens in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in vorverurteilender Weise, u. a. durch die Bezeichnung als „Kriegsverbrecher“, „NS-Scherge“, „KZ-Scherge“ und „KZ-Bestie“, verletzt worden. Selbst nach der Missbilligung durch den Deutschen Presserat habe das Medienunternehmen die Unschuldsvermutung und die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung nicht beachtet, vielmehr in reißerischer Form den Eindruck erweckt, der Antragsteller sei als verurteilt anzusehen. Da hier das Ansehen Demjanjuks aber aufgrund des Anfangsverdachts zahlreicher Straftaten und der bundesweiten Berichterstattung bereits beeinträchtigt gewesen sei, hat das Landgericht keine hinreichende Erfolgsaussicht für eine 5.000 € übersteigende Entschädigungsklage gesehen. John Demjanjuk hat dann am 07.10.2011 vor dem Landgericht Düsseldorf Klage erhoben, mit der er ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.100€ geltend macht. Gegen die Entscheidung des Landgerichts, ihm Prozesskostenhilfe nur für eine Klage in Höhe 5.000 € anstelle von 25.000 € zu gewähren, hat John Demjanjuk Beschwerde eingelegt. Er macht weiterhin geltend, das Medienunternehmen habe vorsätzlich gegen journalistische Grundsätze verstoßen. Bild Digital meint hingegen u. a., dass die Grenzen der zulässigen Verdachtsberichtserstattung nicht überschritten worden seien. Die behaupteten Eingriffe seien jedenfalls nicht so gravierend, dass eine Geldentschädigung zu gewähren sei. Der 15. Zivilsenat wird demnächst über die Beschwerde entscheiden. Die Entscheidung wird dann in einer Pressemitteilung erläutert werden. Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen I-15 W 93/11 Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf v. 18.01.2012 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. OLG Hamburg: Online-Hotel-Bewertungen weiterhin erlaubt _____________________________________________________________ Das Hanseatische Oberlandesgericht hat heute die Berufung einer Hotel- und Hostelbetreiberin zurückgewiesen, mit der diese erreichen wollte, dass ihr Hotel / Hostel nicht mehr in dem von der Beklagten betriebenen Hotelbewertungsportal bewertet werden darf. Die Klägerin betreibt in Berlin unter einem Dach ein Hotel und ein Hostel. Die Beklagte vermittelt in ihrem Reiseportal im Internet Reisen und Hotelübernachtungen. Zugleich bietet sie Internetnutzern die Möglichkeit, in dem Bewertungsbereich des Portals Kommentare über Hotels und Reisen abzugeben und die Kommentare anderer Nutzer anzusehen. Auch über das Haus der Klägerin befanden sich Bewertungen im Portal der Beklagten. Hier berichteten Nutzer von zahlreichen Mängeln ihrer Unterkunft. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe gegen die Beklagte hinsichtlich der Bewertung ihres Hauses ein Unterlassungsanspruch zu. Die Beklagte habe mit dem Portal einen virtuellen „Pranger“ geschaffen, an dem jedermann – unabhängig davon, ob er Gast im Hotel gewesen sei - völlig anonym und risikolos veröffentlichen könne, was er wolle, und zwar ohne dass eine ausreichende Inhaltskontrolle stattfinde. Nachdem die Klage der Klägerin bereits vor dem Landgericht Hamburg abgewiesen worden war (Az. 312 O 429/09), hatte nun auch die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil keinen Erfolg. Der zuständige 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts hat entschieden, die Abwägung der Interessen der Klägerin gegen jene der Beklagten, der Nutzer des Bewertungsportals sowie der an Hotelbewertungsportalen interessierten Öffentlichkeit ergebe, dass der Klägerin der geltend gemachte umfassende Unterlassungsanspruch nicht zustehe. Die Klägerin sei unzutreffenden und für ihren Hotelbetrieb abträglichen Bewertungen nicht schutzlos ausgeliefert, da sie deren Löschung verlangen und dies ggf. auch gerichtlich durchsetzen könne. Das von der Klägerin begehrte allgemeine Bewertungsverbot führe jedoch dazu, dass das von der Rechtsordnung anerkannte Betreiben einer Hotelbewertungsplattform unmöglich gemacht werden könnte. Das liege nicht im Interesse der Allgemeinheit, die ein schutzwürdiges Interesse an Information auch durch derartige Bewertungsportale besitze. An dem Ergebnis der Interessenabwägung ändere sich nichts dadurch, dass die Beklagte eine im Wesentlichen anonyme Bewertung zulasse. Denn auch anonym abgegebene Meinungsäußerungen stünden unter dem Schutz der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit. Das Aktenzeichen des Berufungsverfahrens lautet 5 U 51/11. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen. Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamburg v. 19.01.2012 zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. OLG Hamm: Unentgeltliche Router-Abgabe durch Kassenäztliche Vereinigung rechtswidrig _____________________________________________________________ Eine kassenärztliche Vereinigung darf nicht kostenlos Router an ihre Mitglieder abgeben, wenn hierdurch die sachlich berechtigten Interessen privater Mitbewerber beeinträchtigt werden (OLG Hamm, Urt. v. 27.09.2011 - Az.: 4 U 91/11). Die Beklagte, eine kassenärztliche Vereinigung, kündigte an, ihren Mitgliedern im Zuge der verpflichtenden Einführung der elektronischen Online-Abrechnung einen kostenlosen Router zur Verfügung zu stellen. Die Klägerin, die selbst Hardware anbot, sah darin einen Rechtsverstoß. Dieser Ansicht folgten die Hammer Richter. Die Beklagte habe in ihrer Funktion als öffentliche Hand zum Zweck der Erfüllung öffentlicher Aufgaben die sachlich berechtigten Interessen der privaten Wettbewerber, mithin auch der Klägerin, nicht außer Acht lassen dürfen. Die hier mit öffentlichen Mitteln finanzierte, unentgeltliche Zuwendung der Leistung führe zu einer Gefährdung des Wettbewerbsstands und sei daher unlauter. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. OLG Stuttgart: Markeninhaber hat gegen Bank keinen Auskunftsanspruch _____________________________________________________________ Ein Markeninhaber hat keinen Auskunftsanspruch gegen eine Bank, da den Bank-Mitarbeitern ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht (OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.11.2011 - Az.: 2 W 56/11). Eine Schweizer Firma verletzte die Markenrechte der Klägerin. Die Klägerin verlangte von der kontoführenden Bank nähere Auskünfte, um den Rechtsverletzer weiter verfolgen zu können. Sie berief sich dabei auf den markenrechtlichen Drittauskunftsanspruch. Die Stuttgarter Richter lehnten eine Auskunftsverpflichtung der Bank ab. Denn im vorliegenden Fall stünde den Bank-Mitarbeitern aufgrund ihrer Stellung ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Unter diese Verschwiegenheitspflicht falle jede Art von Information. Anders sieht dies das LG Magdeburg (Urt. v. 28.09.2011 - Az.: 7 O 545/11). Danach ist auch diesen Fällen eine Bank zur Auskunft verpflichtet. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. LG Berlin: Kein Anspruch von FRITZ!Box gegen Hersteller von Jugendschutzsoftware _____________________________________________________________ Der Produzent der FRITZ!Box hat gegen den Hersteller von Jugendschutzsoftware keinen urheberrechtlichen oder markenrechtlichen Unterlassungsanspruch, wenn durch die Installation der Jugendschutzsoftware Funktionen der FRITZ!Box deaktiviert werden. In Betracht kommt allenfalls ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch (LG Berlin, Urt. v. 08.11.2011 - Az.: 16 O 255/10). Die Klägerin war die Herstellerin der FRITZ!Box, welche als Betriebssoftware eine fest eingespeicherte Software, die sog. Firmware, enthielt, die von den Nutzern nur in begrenztem Umfang durch Konfiguration ausgetauscht oder verändert werden konnte. Die Beklagte vertrieb eine Jugendsoftware, bei deren Installation bestimmte Funktionen der FRITZ!Box deaktiviert wurden, so u.a. der vorgesehene Internetzugang sowie die Firewall und die Kindersicherung. Die Klägerin sah darin eine Rechtsverletzung und ging gegen die Beklagte vor. Die Berliner Richter wiesen die Klage jedoch weitgehend ab. Bei der Firmware der Klägerin handele es sich um ein Sammelwerk im Sinne des Urheberrechts. Teil dieses Sammelwerks sei der sogenannte Kernel, der als Open-Source-Software der General Public License (GPL) unterliege. Danach sei jedem aufgrund einer eingeräumten Lizenz die Benutzung und Bearbeitung gestattet und jedem Nutzer auferlegt, Dritten dieselben Rechte an seiner Bearbeitung einzuräumen. Ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch liege damit nicht vor. Auch markenrechtlich könne die Klägerin mit ihrem Anliegen nicht durchdringen. Eine unmittelbare Benutzung des Zeichens FRITZ!Box durch die Beklagte sei nicht gegeben, weil die Beklagte ihre eigene Software Surfsitter vertreibe und dabei nicht das Zeichen FRITZ!Box verwende. In wettbewerbsrechtlicher Hinsicht habe die Klägerin keine gezielte Behinderung durch die Beklagte vorgetragen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. LG Düsseldorf: AGB von Vodafone rechtswidrig _____________________________________________________________ Von Vodafone verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen, wonach der Vertragspartner einen DSL-Anschluss auch mit geringerer Bandbreite als gewünscht akzeptieren muss, verstoßen gegen geltendes Recht (LG Düsseldorf, Urt. v. 28.12.2011 - Az.: 12 O 501/10). Vodafone benutze nachfolgende Klauseln: "1. Sollte Vodafone-Internet mit der von mir gewünschten Bandbreite nicht zur Verfügung stehen, möchte ich das von mir ausgewählte Paket inkl. der ausgewählten Sprach-Extras mit der maximal verfügbaren Bandbreite erhalten. Die Düsseldorfer Richter stuften diese Bestimmung als rechtswidrig ein. Die erste Klausel benachteilige den Verbraucher unangemessen, da die Regelung vorsehe, dass die Annahme unter Änderung keine Ablehnung darstelle, wie gesetzlich vorgesehen, sondern zu einem Vertragsschluss mit dem Inhalt der Annahmeerklärung führe. Eine solche Leistungsänderung sei nicht zumutbar, weil die Regelung nicht verdeutliche, aus welchen Gründen ein "nicht zur Verfügung stehen" in Betracht komme. Die zweite Klausel sei ebenfalls unwirksam, da keine ausdrückliche Zustimmung in die Werbehandlungen erfolge. Die dritte Klausel befand das Gericht ebenfalls für unwirksam, da nach dem Gesetz unbestimmte Annahmefristen verboten seien. Eine solche liege hier vor, da das Zustandekommen des Vertrages allein von der Bestätigung durch die Beklagte abhänge. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. VG Düsseldorf: Gesundheitsministerin darf weiter vor E-Zigaretten warnen _____________________________________________________________ Mit Beschluss hat die 16. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf den Antrag einer Produktionsfirma und Vertreiberin sog. E-Zigaretten (elektronische Zigaretten) abgewiesen, der darauf gerichtet war, dem Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmte Äußerungen und Warnungen vor E-Zigaretten im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen. Das Ministerium hatte in einer Pressemeldung vom 16. Dezember 2011 unter der Überschrift "Ministerin Steffens warnt vor Verkauf von illegalen E-Zigaretten: Geschäftsgründungen sind riskant – Gesundheitsschäden zu befürchten" sowie in einem Erlass vom selben Tage die Rechtsauffassung vertreten, nikotinhaltige Liquids dürften nur mit arzneimittelrechtlicher Zulassung in den Verkehr gebracht werden, bei nikotinfreien Liquids sei im Einzelfall zu prüfen, ob sie den arzneimittelrechtlichen Vorschriften unterlägen. Die Zigaretten selbst seien gegebenenfalls als Medizinprodukte in den Verkehr zu bringen. Nach Auffassung der Kammer verstoßen diese Äußerungen nicht gegen die Berufsfreiheit der Antragstellerin. Das Ministerium sei für den Bereich des Arzneimittel- und Medizinprodukterechts zuständig und damit grundsätzlich befugt, öffentlichkeitswirksame Informationen insbesondere über neue Entwicklungen in diesem Bereich zu verbreiten. Um eine solche Entwicklung handele es sich auch bei den E-Zigaretten zur Aufnahme von Nikotin aus nikotinhaltigen Liquids. Die Einschätzung des Ministeriums, bei den E-Zigaretten handele es sich um Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, sei vertretbar. Gegen diesen Beschluss ist Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen möglich. Beschluss vom 16.01.2012, Az.: 16 L 2043/11 Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf v. 17.01.2012 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. LG Köln: Beweislast bei P2P-Urheberrechtsverletzungen _____________________________________________________________ In einem aktuellen Verfahren hat das LG Köln (Urt. v. 30.11.2011 - Az.: 28 O 482/10) noch einmal klargestellt, dass in P2P-Fällen grundsätzlich den Beklagten die Beweislast trifft, wenn der Rechteinhaber entsprechende Nachweise des Providers vorlegt. Im konkreten Fall wurde vom Internetanschluss der Beklagten unerlaubt ein Computerspiel zum Download angeboten. Die Klägerin protokollierte zwei Zeitpunkte, an denen Rechtsverletzungen begangen worden waren. Der zuständige Provider teilte mit, dass es sich um den Anschluss der Beklagten handelte. Im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung nahm die Beklagte nur zu einem Tatkomplex Stellung und bestritt einen Rechtsverstoß. Zur 2. Handlung machte sie keine Angaben. Das Gericht wies ausdrücklich mehrfach darauf hin, dass bislang nur zu einem Zeitpunkt Stellung genommen worden sei. Auch nach den Hinweisen erklärte sich die Beklagte nicht eindeutig. Das Gericht wertete die unklaren Äußerungen der Beklagten als Schweigen zum 2. Tatkomplex. Die Zivilprozessordnung schreibe vor, das alles, was von der Beklagtenseite nicht bestritten werde, als zugestanden gelte. Dieser Grundsatz komme auch im vorliegenden Fall zur Anwendung. Da sich die Beklagte zu dem 2. Zeitpunkt nicht geäußert habe, lasse sich der Rückschluss ziehen, dass sie den Rechtsverstoß in beiden Fällen begangen habe. In den Fällen, in denen der Kläger entsprechende Auskünfte der Provider vorlege, kehre sich die Beweislast um und der jeweilige Beklagte müsse nachweisen, dass er die Rechtsverletzungen nicht begangen habe. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. LG Köln: "Holidaycheck.de" verbietet "reisen.de" Werbung mit Gütesiegel _____________________________________________________________ Die Werbung von "reisen.de" mit Gütesiegeln (hier: "Gütesiegel der Touristik"), die ausschließlich auf Bewertungen von Kunden beruhen, ist wettbewerbswidrig, da sie für Verbraucher irreführend sind (LG Köln, Urt. v. 05.01.2012 - A.: 31 O 491/11). "Holidaycheck.de" ging gegen "reisen.de" vor. "reisen.de" warb mit den Bewertungen der Kunden und wies diese als "Gütesiegel der Touristik" aus. Die Klägerin befand diese Werbung als irreführend für Verbraucher, da es sich bei den Bewertungen nicht um ein offizielles Gütesiegel handle. Die Kölner Richter bejahten eine wettbewerbswidrige Irreführung. Die Bezeichnung "Gütesiegel" erwecke die Prüfung durch eine neutrale, dritte Instanz. Dies sei aber gerade nicht der Fall, denn es handle sich "nur" um Kundenbewertungen. Insbesondere die Wortwahl - "Gütesiegel der Touristik" - suggeriere, dass es sich um die Qualitätsbeurteilung eines anerkannten Verbandes handle. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. LG Mannheim: Pauschale Buy-Out-Klausel in Journalisten-Verträgen rechtswidrig _____________________________________________________________ Das LG Mannheim (Urt. v. 05.12.2011 - Az.: 7 O 442/11) hat entschieden, dass die pauschale Abtretung sämtlicher Nutzungsrechte an einem journalistischen Artikel unverhältnismäßig und somit rechtswidrig ist. Der Deutsche Journalisten-Verband beanstandete die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Reiff Verlag KG für freie Mitarbeiter. Der Verlag gibt u.a. die Mittelbadische Presse und das Offenburger Tageblatt heraus. Gegenüber seinen freien Mitarbeitern verwendete das Unternehmen die nachfolgende Passage: "Dieser Abrechnung sind die jeweiligen Belegexemplare beigefügt. Mit der Bezahlung der vorliegenden Honorarrechnung sind sämtliche Nutzungsrechte, in bekannter oder unbekannter Nutzungsart, umfassend, ausschließlich, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt abgegolten…" Das LG Mannheim stufte diese Klausel als unzulässig ein. Die Bestimmung sei einseitig und räume dem Verlag sämtliche Rechte ein. Eine solch umfassende Lizenzgewährung ohne adäquate Gegenleistung sei unverhältnismäßig und benachteilige den Journalisten. Denn der Urheber werde nicht angemessen an der Verwertung seines Werkes beteiligt. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Inzwischen liegen eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen zur Frage der Zulässigkeit von Buy-Out-Verträgen bei Journalisten vor. Die Urteile erklären (fast) durchgehend die Bestimmungen der Verlage für rechtswidrig. - Braunschweiger Zeitung (LG Braunschweig, Urt. v. 21.09.2011 - Az.: 9 O 1352/11) - Gruner + Jahr (LG Hamburg, Urt. v. 06.09.2011 - Az.: 312 O 316/11) - Heinrich Bauer-Verlag (LG Hamburg, Beschl. v. 15.07.2009 - Az.: 312 O 411/09) - Süddeutsche Zeitung (OLG München, Urt. v. 21.04.2011 - Az.: 6 U 4127/10) zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. LG Stuttgart: Weiterverkaufsverbot von Online-Hörbüchern rechtmäßig _____________________________________________________________ Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der die Weiterveräußerung von online erworbenen Hörbüchern untersagt ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden (LG Stuttgart, Urt. v. 14.04.2011 - Az.: 17 O 513/10). Die Beklagte bot online Hörbücher zum Download an. In ihren AGB verwendete sie nachfolgende Klausel: "...Der Käufer der (...) angebotenen Hörbücher und sonstigen Mediendateien erwirbt lediglich ein Nutzungsrecht, kein Eigentum. Der Weiterverkauf ist untersagt." Die Stuttgarter Richter stuften diese Regelung als zulässig ein. Es werde die wesentliche Vertragspflicht, nämlich die Bereitstellung einer Audio-Datei, eingehalten. Lediglich in die nachgelagerte Frage eingegriffen, was mit dem Download später gemacht werden würde. Der Ausschluss der Weiterveräußerung sei rechtmäßig und verletze auch nicht den Grundsatz der sogenannten urheberrechtlichen Erschöpfung. Denn bei einem Online-Download werde kein körperlicher Gegenstand angeboten, sondern lediglich ein virtueller. An virtuellen Werken könne jedoch, so die Robenträger, keine Erschöpfung eintreten. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Der BGH hat bereits Anfang 2010 entschieden, dass es rechtlich zulässig ist, wenn für die Nutzung eines Computerspieles (hier: "Half Life 2") die Registrierung bei einem Online-Dienst (hier: "Steam-Account") zwingende Voraussetzung ist (BGH, Urt. v. 11.02.2010 - Az.: I ZR 178/08). Die Beklagte vertrieb das Computer-Spiel "Half Life 2" auf CD. Als Voraussetzung für die Nutzung musste der User sich bei dem Online-Dienst "Steam" registrieren und dort einen Account anlegen. Sobald das Spiel mit dem Account verbunden war, war die Verknüpfung unwiderruflich. Der Käufer des PC-Games konnte zwar physikalisch die DVD mit der Software weiterverkaufen, jedoch konnte der neue Erwerber das Spiel nicht nutzen, da die alte Verbindung mit dem Steam-Account nicht gelöscht werden konnte. Die BGH-Richter sahen darin keinen Verstoß gegen den urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz. Zur Kritik an dem damaligen Urteil vgl. unsere News v. 06.08.2010. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. VG Stuttgart: Kein Anspruch auf Akkreditierung als "embedded" Journalist bei "Stuttgart 21"-Polizeiaktion _____________________________________________________________ Mit heute bekannt gegebenem Beschluss vom 18. Januar 2012 (Az.: 1 K 111/12) hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Eilantrag eines Journalisten (Antragsteller) gegen das Land Bad.-Württ., ihn in den Kreis der vom Polizeipräsidium Stuttgart ausgewählten „eingebundenen“ Journalisten aufzunehmen, welche die Polizei bei geplanten Polizeieinsätzen im Zusammenhang mit Stuttgart 21 begleiten, abgelehnt. Der Antragsteller arbeitet hauptberuflich als freier Journalist und berichtet schwerpunktmäßig über öffentliche Aktionen im Zusammenhang mit dem Bahnprojekt Stuttgart 21. Das Polizeipräsidium Stuttgart hatte der Landespressekonferenz Baden-Württemberg mit Schreiben vom 29.12.2011 mitgeteilt, man biete im Sinne eines offenen und vertrauensvollen Umgangs maximal sechs Journalisten aus verschiedenen Medienbereichen an, bei den im Januar 2012 geplanten Polizeieinsätzen im Zusammenhang mit dem Projekt Stuttgart 21 den Start des eigentlichen Polizeieinsatzes von Beginn an eingebettet zu begleiten. Hierfür könnten sich Interessenten bis zum 05.01.2012 melden. Mit Schreiben vom 09.01.2012 teilte das Polizeipräsidium der Landespressekonferenz u.a. mit, den Zuschlag für die „eingebundene“ Berichterstattung hätten erhalten: Für das Fernsehen ein Fernsehteam des ZDF oder der ARD, bestehend aus drei Personen, für den Hörfunk ein SWR-Reporter, für die Printmedien je ein Redakteur und ein Fotograf der Stuttgarter Zeitung, der Stuttgarter Nachrichten, der Kontextwochenzeitung und der BILD, für die Nachrichtenagenturen ein Redakteur und ein Fotograf der dapd und der dpa und für die Fotoagenturen ein Fotoreporter der all4foto. Am 12.01.2012 bewarb sich der Antragsteller um eine Akkreditierung als „eingebetteter Journalist“, erhielt aber eine telefonische Absage vom Polizeipräsidium Stuttgart. Hiergegen beantragte der Antragsteller am selben Tag beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der Begründung, er sei in seinen Rechten aus Art. 5 und 12 GG verletzt. Außerdem widerspreche seine Nichtzulassung dem Gleichheitsgrundsatz, zumal eine Einladung nur an die Mitglieder der Landespressekonferenz, eines privaten Vereins, ausgesprochen worden sei. Dem ist die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt und hat den Eilantrag im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt:
Aus den Vorschriften des Landespressegesetzes ergebe sich kein Anspruch des Antragstellers auf Akkreditierung als „eingebundener Journalist“. Auch aus Art. 12 GG und Art. 5 GG lasse sich der geltend gemachte Anspruch nicht ableiten. Der Antragsteller könne die zu erwartenden Polizeieinsätze vor Ort beobachten und ungehindert darüber berichten, weshalb er durch die nicht erfolgte Akkreditierung in seiner Berufsausübung nicht beeinträchtigt werde.
Damit sei die Landespressekonferenz bereits von ihrem Vereinszweck her betrachtet ein durchaus geeigneter Ansprechpartner zur Verbreitung der Einladung zu einer Bewerbung für eine Akkreditierung gewesen. Da es sich bei der Landespressekonferenz um einen sehr mitgliederstarken Verband handle, habe der Antragsgegner auch davon ausgehen dürfen, über ihn alle diejenigen Medien zu erreichen, die in die geplante Aktion hätten eingebunden werden sollen und dabei auch praktisch alle Vertreter, die wegen ihres Gewichts auf dem Medienmarkt die angestrebte, große Verbreitung ihrer Berichterstattung hätten garantieren können.
„Die ZAK wird derartige Rechtsverstöße weiter verfolgen. Auch der neue Glücksspielstaatsvertrag wird Fernsehwerbung nur in engen Grenzen erlauben. Bis dahin gilt der alte Staatsvertrag fort.“ Sat.1 hatte im September und Oktober 2011 etliche Male für die Sportwettenanbieter „Tipico“ und „wetten.de“ geworben, u. a. im Zusammenhang mit der Übertragung von Spielen der UEFA-Champions-League. Am 15. Dezember 2011 wurde von den Ministerpräsidenten aller Bundesländer mit Ausnahme von Schleswig-Holstein ein neuer Glücksspielstaatsvertrag unterzeichnet, der nach Verabschiedung in den Länderparlamenten zum 01. Juli 2012 in Kraft treten soll. In der Zwischenzeit gelten die Bestimmungen des alten Glücksspielstaatsvertrags einschließlich des Glücksspielwerbeverbots in allen Bundesländern mit Ausnahme Schleswig-Holsteins fort. Quelle: Pressemitteilung der ZAK v. 17.01.2012 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Podcasting: AdWords-Reklame "Lieferung innerhalb von 24 Stunden" nicht wettbewerbswidrig _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "AdWords-Reklame "Lieferung innerhalb von 24 Stunden" nicht wettbewerbswidrig".
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