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Nach den Feststellungen des Landgerichts unterstützte der Angeklagte in den Jahren 2009 bis 2011 den Betrieb der in Deutschland führenden illegalen Internet-Plattform "kino.to", die kostenlos Links zu Raubkopien von Kinofilmen und TV-Serien zum Herunterladen (Download) bzw. zum Ansehen im Internet (Streaming) anbot.
Nachdem "kino.to" im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen abgeschaltet worden war, baute der Angeklagte das Nachfolgeportal "kinox.to" auf und betrieb dieses zusammen mit anderen. Zudem sabotierte er unter Einsatz seiner IT-Kenntnisse und Erfahrungen als Computer-Hacker den Betrieb zweier ebenfalls illegaler, konkurrierender Videostreaming-Plattformen bzw. unterstützte die Beeinträchtigung des Betriebs der Konkurrenz-Plattformen.
Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts – mit Ausnahme einer numerischen Korrektur im Schuldspruch – als unbegründet verworfen. Das Urteil des Landgerichts Leipzig ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
Beschluss vom 11. Januar 2017 – 5 StR 164/16
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 19.01.2017
Auf der Online-Plattform opodo.de wurden Flugreisen zu bestimmten Preisen angeboten. Erst im weiteren Bestellverlauf erfuhr der Kunde, dass der angezeigte Preis nur bei Wahl ganz bestimmter Zahlungsmittel (hier: Kreditkarte American Express) zutraf. Verwendete der Buchende hingegen ein anderes Zahlungsmittel, fielen weitere Entgelte an.
Dies stuften die Karlsruher Richter als wettbewerbswidrig ein:
Entgelte sind nicht nur dann unvermeidbar im Sinne dieser Vorschrift, wenn jeder Kunde sie aufzuwenden hat, sondern grundsätzlich bereits dann, wenn nicht jeder Kunde sie vermeiden kann."
Es ging um die Frage, ob für die Erfüllung des Tatbestands die Überwindung bestimmter Sichtschutzmaßnahmen erforderlich ist. Dies haben die Karlsruher Juristen verneint:
Nach ihrem Wortlaut, ihrem Schutzzweck und dem Willen des Gesetzgebers (...) beschränkt sich die Strafvorschrift nicht auf Fälle, in denen der Täter sich nicht im selben Raum wie das Tatopfer aufhält. Wo sich der Täter zum Zeitpunkt der Aufnahmen befindet, ist für den Tatbestand unerheblich (...)."
Beim Schengener Informationssystem handelt es sich um eine umfangreiche Datenbank, die unter anderem Informationen über gestohlene oder vermisste Fahrzeuge enthält. Der Hauptzweck der Datenbank ist - vor dem Hintergrund grundsätzlich weggefallener Grenzkontrollen an den Binnengrenzen - die Sicherstellung eines hohen Maßes an Sicherheit innerhalb der Schengen-Staaten, indem den zuständigen nationalen Behörden, wie Polizei und Grenzschutz, gestattet wird, Ausschreibungen zu Personen und Gegenständen einzugeben und abzufragen.
Sachverhalt und Prozessverlauf:
Nachdem im Zuge der Ermittlungen - die auch gegen den Kläger und den Beklagten wegen des Verdachts der Hehlerei geführt wurden - die Vermutung aufkam, der ehemalige französische Eigentümer könnte den Diebstahl des Fahrzeugs zum Zwecke des Versicherungsbetrugs nur vorgetäuscht haben, wurde das Fahrzeug Ende 2013 von der Polizei freigegeben und vom Kläger zugelassen. Bereits kurz darauf wurden die Ermittlungen allerdings auch gegen die Parteien wiederaufgenommen.
Aufgrund der unverändert fortdauernden SIS-Ausschreibung erklärte der Kläger im Mai 2014 schließlich den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises. Seine entsprechende Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Um seine Leistungspflicht zu erfüllen, hat ein Verkäufer dem Käufer nicht nur Eigentum an der Kaufsache zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB*). Er muss weiterhin dafür sorgen, dass sie frei von Rechtsmängeln ist, der Käufer sie also unangefochten und frei von Rechten Dritter wie ein Eigentümer nutzen kann (§ 433 Abs. 1 Satz 2*, § 435 Satz 1**, § 903 Satz 1 BGB***). Insofern ist nicht erst die behördliche Sicherstellung oder Beschlagnahme eines Kraftfahrzeugs, sondern bereits dessen Eintragung in die Fahndungsliste aufgrund einer SIS-Ausschreibung als Rechtsmangel anzusehen.
Denn eine solche Eintragung ist für den Käufer mit der konkreten, im gesamten Schengen-Raum bestehenden Gefahr verbunden, dass bei der Zulassung des Fahrzeugs oder einer Halteränderung oder einer polizeilichen Kontrolle die Eintragung festgestellt und ihm das Fahrzeug daraufhin auf unbestimmte Zeit entzogen wird.
Im vorliegenden Fall war dies im Jahr 2013 bereits für die Dauer von einigen Monaten geschehen. Nachdem die SIS-Eintragung weiterhin nicht beseitigt ist, muss der Kläger auch zukünftig im gesamten Schengen-Raum jederzeit mit einer erneuten Beschlagnahme rechnen. Gerade bei einem Entzug im Ausland wäre dies für ihn nicht nur mit einem erneuten zeitweisen Entzug der Nutzungsmöglichkeit, sondern insbesondere auch mit erheblichen Anstrengungen zur Wiedererlangung des Fahrzeugbesitzes verbunden. Weiterhin ist auch die (Weiter-)Verkäuflichkeit eines Pkw durch die Fahndungseintragung stark beeinträchtigt; denn der Kläger wäre redlicherweise gehalten, einen potentiellen Käufer über die SIS-Eintragung aufzuklären.
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 18.01.2017
* 433 BGB Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag (2) […] ** § 435 BGB Rechtsmangel *** 903 BGB Befugnisse des Eigentümers
Die Beklagte, eine Krankenkasse, warb wie folgt: In der Nähe der Darstellung hieß es zudem: Bei dem Variobeitrag handelte es sich um einen Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V, der zwingend für alle Kunden anfiel.
Die Frankfurter Richter stuften dies als irreführend ein.
In der Verwendung des Begriffs "Variobeitrag" allein könne noch keine Irreführung gesehen werden, da die inhaltliche Bedeutung des Wortes unklar sei. Daher sei die Aussage im Kontext der Gesamtwerbung auszulegen.
Angesichts des Umstandes, dass die Krankenkasse an mehreren Stellen hervorhebe, dass sie Extra-Leistungen anbiete, die dann gesondert zu bezahlen seien, gehe der Verbraucher davon aus, dass es sich bei einem Variobeitrag um ein optionales Entgelt handle. In Wahrheit falle diese Gebühr jedoch zwingend für alle an.
Die Klägerin betreibt eine Kfz-Vertragswerkstatt in Iserlohn. Die Beklagte aus Reken vertreibt Werbemedien, insbesondere Folienaufkleber. Im Jahre 2011 erhielt die Klägerin erstmals gegen ihren Willen E-Mail-Werbung der Beklagten. Daraufhin mahnte sie die Beklagte ab, die ihr gegenüber eine strafbewerte Unterlassungserklärung abgab, mit der sie sich im Wiederholungsfall zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 3.000 Euro verpflichtete. Im August 2014 erhielt die Klägerin eine weitere Werbe-E-Mail mit einem Verkaufsangebot der Beklagten.
Die E-Mail-Adresse der Beklagten war im Absenderfeld der E-Mail eingetragen. Auch die Zusendung dieser E-Mail erfolgte ohne Zustimmung der Klägerin. Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe und zur Abgabe einer neuen Unterlassungserklärung mit einer höheren Vertragsstrafe auf. Die Beklagte reagierte ablehnend und bestritt, der Klägerin eine weitere E-Mail gesandt zu haben.
Ihren Anspruch, ohne ausdrückliches Einverständnis keine E-Mail-Werbung der Beklagten zu erhalten, und die nach ihrer Auffassung verwirkte Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 Euro hat die Klägerin gegen die Beklagte sodann eingeklagt. Das Landgericht hat dem Klagebegehren entsprochen. Die gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung der Beklagten, mit der sie weiterhin bestritten hat, der Klägerin im August 2014 erneut eine Werbe-E- Mail gesandt zu haben, war erfolglos.
Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat nach dem Einholen eines Sachverständigengutachtens zur Übermittlung der streitgegenständlichen E-Mail die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts bestätigt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe ohne jeden Zweifel fest, so der Senat, dass die im August 2014 bei der Klägerin eingegangene Werbe-E- Mail unmittelbar von dem Betrieb der Beklagten versandt worden sei. Der Sachverständige habe den Verlauf der elektronischen Post über ein Rechenzentrum und den Kundenserver des beteiligten Internetproviders nachvollzogen.
Er habe ausschließen können, dass der Verlauf der E-Mail manipuliert worden oder die E-Mail von einem Dritten ohne Wissen der Beklagten an die Klägerin übermittelt worden sei. Die Vertragsstrafe sei auch nicht herabzusetzen. Die Beklagte habe als Kaufmann im Rahmen ihres Handelsgewerbes gehandelt. Ein erhebliches Missverhältnis der Vertragsstrafe zum Gewicht der Zuwiderhandlung könne nicht festgestellt werden.
Rechtskräftiges Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25.11.2016 (9 U 66/15)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 17.01.2017
Die Klägerin war niedergelassene Ärztin und klagte gegen das Ärzte-Bewertungsportal Jameda.de. U.a. wandte sie sich dabei gegen den Umstand, dass auf der Profilseite, die Jameda.de mit ihren Daten angelegt hatte, Anzeigen von konkurrierenden Mitbewerbern erschienen. Durch eine solche Ausgestaltung würde - über die bloße Bewertungsfunktion des Portals hinaus - in unzulässiger Weise in ihr Allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen. Es handle sich um eine unzulässige Zwangskommerzialisierung.
Dieser Ansicht hat das OLG Köln eine klare Absage erteilt und die Klage abgewiesen.
Nach Meinung der Richter sei für den durchschnittlichen User bereits aufgrund der grafischen Gestaltung ersichtlich, dass es sich bei den Anzeigen der konkurrierenden Mitbewerber um eingeblendete Werbung handle und nicht der Klägerin zuzuordnen sei.
Es liege auch keine wettbewerbswidrige gezielte Behinderung vor. Es fehle die erforderliche unangemessene Einwirkung. Denn dem potentiellen Kunden würden lediglich Alternativen genannt. Derartige Werbemaßnahmen dienten insbesondere dem Ausgleich von Standortnachteilen des Werbenden und damit der Chancengleichheit. Sie lägen vor allem auch im Interesse des Verbrauchers, weil sie ihm eine Wahl– und Vergleichsmöglichkeit erschließen würden, die er sonst nicht besäße.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.
Es ging um folgende Vereinbarung zwischen Vodafone und seinen Kunden: Erreichte der Kunde das vorher vertraglich vereinbarte Datenvolumen, erhielt er folgende SMS: Die Düsseldorfer Richter stuften dies als wettbewerbswidrig ein.
Es liege keine tatsächliche Zustimmung seitens des Users. Es reiche nicht aus, dass Vodafone sich in seinen Geschäftsbedingungen das Recht einräume, für den Kunden zusätzliche kostenpflichtige Leistungen bereitzustellen.
Vielmehr müsse eine aktive Einwilligungshandlung seitens des Vertragspartners vorliegen. Hierfür reiche es nicht aus, eine SMS mit einer Opt-Out-Lösung zu schicken.
Kunden, die über die App von myTaxi bestellten und per PayPal oder Kreditkarte bezahlten, erhielten einen 50%-Rabatt auf die Fahrtkosten mit dem Taxi. Der jeweilige Taxi-Unternehmer bekam grundsätzlich den vollen Fahrpreis, abzüglich einer myTaxi zu bezahlenden Vermittlungsprovision, während dem Kunden 50% des vollen Fahrpreises von der Beklagten erstattet wurde.
Bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren stufte das LG Hamburg dies als rechtmäßig ein (LG Hamburg, Urt. v. 15.09.2015 - Az.: 312 O 225/15).
An dieser rechtlichen Einschätzung hat sich auch im vorliegenden Hauptsacheverfahren nichts geändert.
Das Gericht ließ offen, ob auf myTaxi die Regelungen des Personenbeförderungsgesetz (PBefG) überhaupt anwendbar seien. Im Ergebnis liege nämlich kein Verstoß gegen § 39 Abs.3 PBefG vor. Denn der Taxi-Unternehmer erhalte den vollen Beförderungspreis, so dass ein Unterschreiten der Entgelte gar nicht vorliege.
Schutzzweck der Norm sei es, das Taxi-Gewerbe vor ruinösem Preisdumping zu bewahren. Nicht erfasst sei hingegen ein allgemeiner Schutz vor unerwünschtem Wettbewerb.
Dazu Andreas Mundt, Präsident des BKartA: In der Pressemitteilung heißt es weiter:
Tolino wird von verschiedenen großen und kleineren Buchhändler in Deutschland genutzt, die ihr Geschäft getrennt voneinander über die technische Plattform abwickeln. Das tolino-System hat sich seit dem Start der Plattform im Jahre 2013 zu einem gewichtigen Wettbewerbsfaktor entwickelt.
Fasst man die Aktivitäten der verschiedenen Händler zusammen, liegt der Marktanteil der über tolino abgewickelten Verkäufe bei ca. 30 - 40%. Der Anteil von Rakuten/Kobo ist im Vergleich dazu sehr gering und bewegt sich im niedrigen einstelligen Bereich. Weitere Wettbewerber sind unter anderem Apple mit dem iBook-Store und der Google Play Store." Quelle: Pressemitteilung des BKartA v. 20.01.2017
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vom 25.01.2017
Betreff:
Rechts-Newsletter 4. KW / 2017: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 4. KW im Jahre 2016. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Verurteilung wegen Videostreaming-Plattformen kino.to und kinox.to rechtskräftig
2. BGH: Service-Pauschale muss in Endpreis bei Online-Buchung einer Flugreise enthalten sein
3. BGH: Strafbarkeit wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen nach § 201a StGB
4. BGH: Rechtsmangel bei PKW-Kauf durch internationale Fahndungsausschreibung
5. OLG Frankfurt a.M.: Irreführende Werbung mit "Variobeitrag" durch Krankenkasse
6. OLG Hamm: 3.000,- EUR Vertragsstrafe für unerwünschte Werbe-E-Mail
7. OLG Köln: Auf Jameda.de-Profilseite dürfen Anzeigen von konkurrierenden Ärzten eingeblendet werden
8. LG Düsseldorf: Datenautomatik bei Vodafone ist rechtswidrig
9. LG Hamburg: 50%-Rabattaktion von myTaxi ist nicht wettbewerbswidrig
10. Bundeskartellamt gibt Erwerb der E-Book-Plattform "tolino" durch Rakuten frei
Die einzelnen News:
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1. BGH: Verurteilung wegen Videostreaming-Plattformen kino.to und kinox.to rechtskräftig
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Das Landgericht Leipzig hat einen 29-Jährigen Angeklagten unter anderem wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken (Fall "kinox.to") und wegen Beihilfe hierzu (Fall "kino.to") sowie wegen (Beihilfe zur) Computersabotage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt sowie Verfalls- und Einziehungsentscheidungen getroffen.
Landgericht Leipzig – Urteil vom 14. Dezember 2015 – 11 KLs 390 Js 9/15
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2. BGH: Service-Pauschale muss in Endpreis bei Online-Buchung einer Flugreise enthalten sein
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Eine Service-Pauschale muss im Endpreis bei der Online-Buchung einer Flugreise mit enthalten sein (BGH, Urt. v. 29.09.2016 - Az.: I ZR 160/15).
"Eine Servicepauschale, die Kunden nur im Falle der Wahl eines von mehreren möglichen Zahlungsmitteln (hier: einer bestimmten Kreditkarte) erlassen wird und die bei Bezahlung mit anderen Zahlungsmitteln entrichtet werden muss, ist ein unvermeidbares und vorhersehbares Entgelt, das (...) in den Endpreis einzurechnen ist.
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3. BGH: Strafbarkeit wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen nach § 201a StGB
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Der BGH hat sich zur Reichweite der Strafbarkeit wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen nach § 201a StGB geäußert (BGH, Urt. v. 22.06.2016 - Az.: 5 StR 198/16).
"Ein Schuldspruch (...) ist (...) nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich der Angeklagte beim Herstellen der Filmaufnahmen innerhalb des geschützten räumlichen Bereichs aufhielt und keinen Sichtschutz von außen zu überwinden hatte.
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4. BGH: Rechtsmangel bei PKW-Kauf durch internationale Fahndungsausschreibung
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Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob die Ausschreibung eines Gebrauchtwagens im Schengener Informationssystem (SIS) einen den Käufer zum Rücktritt berechtigenden Rechtsmangel (§ 433 Abs. 1 Satz 2*, § 435 Satz 1 BGB**) darstellen kann.
Der Kläger kaufte vom Beklagten im Jahr 2012 einen gebrauchten Oldtimer Rolls Royce Corniche Cabrio zum Preis von 29.000 €. Beim Versuch des Klägers, das Fahrzeug im Juli 2013 anzumelden, wurde es jedoch polizeilich sichergestellt, weil es im Schengener Informationssystem (SIS) von den französischen Behörden als gestohlen gemeldet und zur Fahndung ausgeschrieben worden war.
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass bei einem Gebrauchtwagen ein Fahndungseintrag im Schengener Informationssystem (SIS) einen zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigenden Rechtsmangel darstellen kann.
Landgericht Ravensburg - Urteil vom 1. Dezember 2014 - 6 O 243/14
Oberlandesgericht Stuttgart - Urteil vom 30. September 2015 - 3 U 192/14
(1) 1Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. 2Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
1Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. 2Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht.
1Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. […]
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5. OLG Frankfurt a.M.: Irreführende Werbung mit "Variobeitrag" durch Krankenkasse
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Eine Krankenkasse, die mit dem Begriff "Variobeitrag" wirbt, muss hinreichend klarstellen, dass es sich dabei um einen Betrag handelt, der zwingend für den Versicherten anfällt. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Verbraucher davon ausgeht, dass es sich lediglich um optionale Entgelte für Extra-Leistungen handelt (OLG Frankfurt a.M., urt. v. 08.12.2016 - Az.: 6 U 124/16).
"Der allgemeine Beitragssatz für die gesetzliche Krankenversicherung beträgt seit Januar 2015 14,6 % Ihres Einkommens. Diesen Beitragssatz tragen zur Hälfte Sie, die andere Hälfte, also 7,3 %, übernimmt Ihr Arbeitgeber bzw. der Rentenversicherungsträger. Zusätzlich zu diesem Beitragssatz erhebt die X-BKK einen Variobeitrag in Höhe von 1,4 % Ihres Einkommens. Der Variobeitrag ist von den Mitgliedern allein zu zahlen."
"Bei der X-BKK erhalten Sie für ihren Beitrag neben den gesetzlichen Leistungen eine große Zahl an nützlichen EXTRAS -"
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6. OLG Hamm: 3.000,- EUR Vertragsstrafe für unerwünschte Werbe-E-Mail
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Für das unerwünschte Zusenden einer E-Mail-Werbung kann unter Kaufleuten - nach vorausgegangenem Vertragsstrafeversprechen - eine Vertragsstrafe von 3.000 Euro zu zahlen sein. Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 25.11.2016 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Münster bestätigt.
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7. OLG Köln: Auf Jameda.de-Profilseite dürfen Anzeigen von konkurrierenden Ärzten eingeblendet werden
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Das Ärzte-Bewertungsportal Jameda.de ist befugt, auf der Profilseite eines Arztes Anzeigen von konkurrierenden Medizinern einzublenden. Es handelt sich dabei um keine rechtswidrige Zwangskommerzialisierung (OLG Köln, Urt. v. 05.01.2017 - Az.: 15 U 121/16).
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8. LG Düsseldorf: Datenautomatik bei Vodafone ist rechtswidrig
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Die Regelungen zur Datenautomatik bei Vodafone, d.h., dass bei Erreichen des festgelegten Datenvolumens der Telekommunikations-Anbieter dem User automatisiert zusätzlichen kostenpflichtigen Traffic in Rechnung stellt, ist rechtswidrig (LG Düpsseldorf, Urt. v. 14.12.2016 - Az.: 12 O 311/15).
"Haben Sie 90 % Ihrer 3 GB verbraucht, informieren wir Säe per SMS. Bei 100 % schalten wir weitere 250 MB frei. Maximal 3 Mal in Folge für je 3 Euro. Sie können immer per SMS ablehnen -dann surfen Sie nach 100 % ihrer 3 GB langsamer mit bis zu 32 kbit/s."
"Lieber Vodafone-Kunde, Sie haben jetzt 90 % Ihrer Highspeed-MB verbraucht. Haben Sie 100 % verbraucht, surfen Sie trotzdem mit Highspeed weiter. Denn wir buchen Ihnen automatisch 250 MB für 3 Euro. Bis zu 3-mal in Folge. Sie können die zusätzlichen MB bis zum [...] nutzen. Sie können der automatischen Aufbuchung von zusätzlichen MB widersprechen. Dann surfen Sie mit geringer Geschwindigkeit weiter. Antworten Sie dafür auf diese SMS mit „Langsam". Weitere Infos finde Sie auf www.vodafone.de/speedgo. Freundliche Grüße, Ihr Vodafone-Team.
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9. LG Hamburg: 50%-Rabattaktion von myTaxi ist nicht wettbewerbswidrig
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In einer weiteren Entscheidung hat das LG Hamburg (Urt. v. 23.12.2016 - Az.: 315 O 423/15) geurteilt, dass die 50%-Rabattaktion von myTaxi nicht wettbewerbswidrig ist.
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10. Bundeskartellamt gibt Erwerb der E-Book-Plattform "tolino" durch Rakuten frei
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Wie das Bundeskartellamt (BKartA) in einer Pressemitteilung erklärt, hat es den Erwerb der E-Book-Plattform "tolino" (Büchändler Thalia, Weltbild und Hugendubel) den bekannten Online-Händler Rakuten freigegeben. Verkäuferin ist die Deutsche Telekom AG.
"Die Plattform tolino hat im E-Book Markt in Deutschland neben dem Marktführer Amazon eine wichtige Marktposition. Der Erwerb durch Rakuten bringt aber keine wettbewerblichen Probleme mit sich. Rakuten ist zwar global ein wichtiger Player, im E-Book-Bereich in Deutschland ist das Unternehmen aber bislang ein eher kleinerer Wettbewerber."
"Der Zusammenschluss wirkt sich primär auf der technischen Ebene beim Betrieb von digitalen Plattformen für Medieninhalte einschließlich des Vertriebs von Lesegeräten aus. Das Bundeskartellamt hat aber auch die Auswirkungen auf den Märkten für den Handel mit elektronischen Büchern betrachtet.
Das Marktvolumen für E-Books in Deutschland entsprach ca. 5% des Gesamtumsatzes im Buchhandel im Publikumsmarkt. Für den Vertrieb von E-Books ist Amazon mit dem Kindle-Shop Marktführer und verkauft nahezu die Hälfte aller E-Books in Deutschland. Tolino tritt nicht selbst als Händler auf, sondern dient kooperierenden Buchhändlern als Plattform für deren Vertrieb.
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