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Die Beklagte betrieb ein Eventportal und hatte von einer Hostess, die auf einer Prominentenparty im Auftrag einer Promotion-Agentur Aktionsware verteilte, Fotos von diesem Abend auf ihrer Plattform veröffentlicht. Die Hostess hielt dies für rechtswidrig, da keine Erlaubnis vorliege, Fotos, auf denen sie auftauchen würde, zu verbreiten.
Der BGH hat das Handeln der Beklagten als rechtmäßig eingestuft.
Wer als Hostess auf diese Art und Weise tätig werde, müsse damit rechnen, dass auch Fotos von ihrer Person gemacht und veröffentlicht würden. Inbesondere sei dies aus Werbegründen von ihrem Arbeitgeber und dessen Auftraggeber ja durchaus erwünscht
Der Kläger war im Sommer 2007 in die Dienste der Beklagten getreten, die ein Unternehmen für Klima- und Kältetechnik mit etwa 30 Arbeitnehmern betreibt. Im Herbst 2008 erklärte der Kläger schriftlich seine Einwilligung, dass die Beklagte von ihm als Teil der Belegschaft Filmaufnahmen macht und diese für ihre Öffentlichkeitsarbeit verwendet und ausstrahlt.
Danach ließ die Beklagte einen Werbefilm herstellen, in dem zweimal die Person des Klägers erkennbar abgebildet wird. Das Video konnte von der Internet-Homepage der Beklagten aus angesteuert und eingesehen werden. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete im September 2011. Im November 2011 erklärte der Kläger den Widerruf seiner „möglicherweise“ erteilten Einwilligung und forderte die Beklagte auf, das Video binnen 10 Tagen aus dem Netz zu nehmen. Dem folgte die Beklagte - unter Vorbehalt - Ende Januar 2012. Der Kläger verlangt die Unterlassung weiterer Veröffentlichung und Schmerzensgeld.
Die Klage war vor dem Arbeitsgericht teilweise, vor dem Landesarbeitsgericht zur Gänze erfolglos geblieben. Die Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat keinen Erfolg. Unterstellt, die Abbildungen vom Kläger in dem Video bedurften seiner Einwilligung nach § 22 KUG, so hatte die Beklagte diese erhalten. Auch das Erfor- dernis einer schriftlichen Einwilligung, das sich aus dem Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung ergibt, war im Falle des Klägers erfüllt.
Seine ohne Einschränkungen gegebene schriftliche Zustimmung erlosch nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Ein späterer Widerruf war grundsätzlich möglich, jedoch hat der Kläger für diese gegenläufige Ausübung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung keinen plausiblen Grund angegeben. Er kann da- her eine weitere Veröffentlichung nicht untersagen lassen und würde durch diese in seinem Persönlichkeitsrecht nicht verletzt werden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Februar 2015 - 8 AZR 1011/13 -
Quelle: Pressemitteilung des BAG v. 19.02.2015
Die Klägerin war bei der Beklagten seit Mai 2011 als Sekretärin der Geschäftsleitung tätig.
Ab dem 27. Dezember 2011 war sie arbeitsunfähig erkrankt, zunächst mit Bronchialerkrankungen. Für die Zeit bis 28. Februar 2012 legte sie nacheinander sechs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, zuerst vier eines Facharztes für Allgemeinmedizin, dann ab 31. Januar 2012 zwei einer Fachärztin für Orthopädie.
Der Geschäftsführer der Beklagten bezweifelte den zuletzt telefonisch mitgeteilten Bandscheibenvorfall und beauftragte einen Detektiv mit der Observation der Klägerin. Diese erfolgte von Mitte bis Ende Februar 2012 an vier Tagen.
Beobachtet wurden u.a. das Haus der Klägerin, sie und ihr Mann mit Hund vor dem Haus und der Besuch der Klägerin in einem Waschsalon. Dabei wurden auch Videoaufnahmen erstellt.
Der dem Arbeitgeber übergebene Observationsbericht enthält elf Bilder, neun davon aus Videosequenzen. Die Klägerin hält die Beauftragung der Observation einschließlich der Videoaufnahmen für rechtswidrig und fordert ein Schmerzensgeld, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts gestellt hat. Sie hält 10.500 Euro für angemessen. Die Klägerin habe erhebliche psychische Beeinträchtigungen erlitten, die ärztlicher Behandlung bedürften.
Das Landesarbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 1.000,00 Euro stattgegeben. Die Revisionen beider Parteien blieben vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Die Observation einschließlich der heimlichen Aufnahmen war rechtswidrig.
Der Arbeitgeber hatte keinen berechtigten Anlass zur Überwachung. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen war weder dadurch erschüttert, dass sie von unterschiedlichen Ärzten stammten, noch durch eine Änderung im Krankheitsbild oder weil ein Bandscheibenvorfall zunächst hausärztlich behandelt worden war.
Die vom Landesarbeitsgericht angenommene Höhe des Schmerzensgeldes war revisionsrechtlich nicht zu korrigieren. Es war nicht zu entscheiden, wie Videoaufnahmen zu beurteilen sind, wenn ein berechtigter Anlass zur Überwachung gegeben ist.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Februar 2015 - 8 AZR 1007/13 -
Quelle: Pressemitteilung des BAG v. 19.02.2015
Die Beklagte betrieb ein Online-Portal für Flugreise-Buchungen. Als Zahlungsmittel bot sie u.a. das Lastschriftverfahren bzw. die gängigen Kreditkarten an, verlangte hierfür jedoch zusätzliche Gebühren. Gebührenfrei waren nur zwei Zahlungsmöglichkeiten: "Visa Electron" und "(...).de MasterCard GOLD".
Die Dresdner Richter stuften dies als wettbewerbswidrig ein.
Nach § 312 a Abs.4 Nr.1 BGB ist eine Vereinbarung unwirksam, wenn ein Unternehmer dem Verbraucher kein gängiges und zumutbares kostenloses Zahlungsmittel anbietet.
Zumutbar seien sie schon deshalb nicht, weil jeweils vorab besondere Leistungen von dem Kunden verlangt würden, so die Robenträger . So müsse der Kunde bei der "VISA Electron"-Karte vorab die Karte aufladen, da es sich um Prepaid-System handle. Bei der "(...).de MasterCard GOLD" sei der Abschluss eines gesonderten Kreditkartenvertrages erforderlich. Von einem "zumutbaren Aufwand" könne aber nicht mehr gesprochen werden, wenn sich der Kunde eigens für die Zahlung eine dieser Karten beschaffen müsse.
Die angebotenen unentgeltlichen Varianten seien auch nicht „gängig". Für die "VISA Electron"-Card ergebe sich dies bereits aus mehreren gerichtlichen Urteilen, wonach ein großer Teil der Kunden von dieser Zahlungsmöglichkeit ausgeschlossen sei Firmenkundenkarten seien per se kein gängiges Zahlungsmittel.
Inhaltlich ging es um die Frage, ob ein Maklervertrag, der über das Internet geschlossen wurde, den fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechten unterliegt oder ob ein solcher Kontrakt von diesen Regelungen ausgenommen ist.
Der Kläger war immobilienmakler und verlangte seine Maklerprovision. Die Beklagte berief sich u.a. auf die fernabsatzrechtlichen Vorschriften und meinte, sie habe den geschlossenen Vertrag widerrufen.
Die Düsseldorfer Richter bejahen die Anwendbarkeit der Fernabsatz-Vorschriften. Aus Gründen des Verbraucherschutzes seien die Bestimmungen weit auszulegen, so dass sie auch im vorliegenden Fall zur Anwendung kommen würden.
Insbesondere greife keine der gesetzlichen Ausnahmen, so u.a. nicht die vom Anwendungsbereich ausgenommenen Verträge über die Veräußerung von Grundstücken.
Dem Kläger stehe nach dem Widerruf auch kein Wertersatz zu, da er nicht entsprechend belehrt habe.
Am 24. März 2012 fand in Bad Neuenahr-Ahrweiler eine vom Kläger angemeldete und geleitete Versammlung unter dem Motto „Keine Straße, keine Stadt, kein Haus für Nazis“ statt. Anlass war das sogenannte „Braune Haus“, das dort seinerzeit von Mitgliedern einer rechtsextremen Organisation bewohnt und als Zentrale genutzt wurde.
Die Polizei setzte einen mit einer Kamera ausgestatteten Übertragungswagen ein, mit dem sie zur Lageorientierung Übersichtsaufnahmen der Versammlung anfertigte, die von der Kamera auf einen Monitor der Einsatzleitung übertragen, aber nicht aufgezeichnet und gespeichert wurden. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass die polizeilichen Bildaufnahmen der Versammlung rechtswidrig waren. Das Verwaltungsgericht wies die Klage wegen fehlenden Feststellungsinteresses des Klägers als unzulässig ab. Auf seine Berufung gab das Oberverwaltungsgericht der Klage hingegen statt.
Die Klage sei zulässig. Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Die Klage habe auch in der Sache Erfolg. Die Anfertigung der Übersichtsaufnahmen der Versammlung durch die Polizei sei rechtswidrig gewesen. Im vorliegenden Fall könnten die Übersichtsaufnahmen nicht auf das Versammlungsgesetz des Bundes als Rechtsgrundlage gestützt werden, das Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmern öffentlicher Versammlungen durch die Polizei – einschließlich ihrer Aufzeichnung und Speicherung – bei erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erlaube. Für eine solche Gefahr seien keine tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich. Eine andere gesetzliche Grundlage für die Übersichtsaufnahmen sei nicht vorhanden.
Eine gesetzliche Grundlage für die Anfertigung von Übersichtsaufnahmen in Echtzeitübertragung durch die Polizei, die – wie hier – nicht aufgezeichnet und gespeichert würden, sei entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht entbehrlich. Auch durch solche bloßen Übersichtsaufnahmen werde in die verfassungsrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit eingegriffen, so dass es hierfür einer gesetzlichen Grundlage bedürfe.
Denn auch Übersichtsaufnahmen ohne Aufzeichnung seien geeignet, eine einschüchternde Wirkung auf Versammlungsteilnehmer zu entfalten und sie in ihrer Grundrechtsausübung zu beeinflussen oder sogar von ihr abzuhalten. Der einzelne Versammlungsteilnehmer könne regelmäßig nicht erkennen, ob eine auf die Versammlung gerichtete Kamera lediglich in Echtzeit Bilder auf einen Monitor übertrage oder aber zeitgleich darüber hinaus die Aufnahme aufgezeichnet und gespeichert werde.
Nach dem heutigen Stand der Technik seien in Übersichtsaufzeichnungen des gesamten Versammlungsgeschehens die Einzelpersonen in der Regel individualisierbar miterfasst. Wer damit rechne, dass die Teilnahme an einer Versammlung behördlich registriert werde und ihm dadurch persönliche Risiken entstehen könnten, werde möglicherweise auf die Ausübung seines Grundrechts verzichten. Mehrere Bundesländer hätten mittlerweile eine gesetzliche Regelung für Übersichtsaufnahmen ohne Aufzeichnung getroffen.
Urteil vom 5. Februar 2015, Aktenzeichen: 7 A 10683/14.OVG
Quelle: Pressemitteilung des OVG Koblenz v. 20.02.2015
Die Beklagte betrieb eine bekannte Online-Handelsplattform, auf der Dritte als Verkäufer auftreten und Ware zum Verkauf anbieten. Sie selbst bietet keine Produkte zum Verkauf an.
Die Beklagte inserierte in der Zeitschrift "Bild am Sonntag" eine Annonce, auf der zahlreiche Waren beworben wurden. Die Waren konnten nur über das Internet-Portal der Beklagten bestellt werden, nicht in sonstiger Weise.
Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen die wettbewerbsrechtlichen Informationspflichten nach § 5 a Abs.3 UWG, denn der Verbraucher erfahre erst auf den Angebotsseiten den Namen und die Anschrift des tatsächlichen Verkäufers.
Dieser Meinung haben sich die Kölner Richter nicht angeschlossen. Zwar würden die Vorschriften des § 5 a Abs.3 UWG auch für Firmen gelten, die selbst keine Waren anbieten und nur Produkte von Dritten bewerben würden.
Demnach gelte die Vorschrift auch für die verklagte Online-Handelsplattform. Jedoch sei im vorliegenden Fall eine Einschränkung vorzunehmen. Da die Waren nur über das Internet-Portal erworben werden könnten, reiche es aus, wenn der potentielle Käufer die Informationen auf der Webseite selbst erhalte. Eine Nennung in der Anzeige selbst sei bei dieser Konstellation nicht notwendig.
Der Kläger wendet sich seit vielen Jahren gegen die friedliche Nutzung der Atomkraft in Atomkraftwerken. Er nahm u.a. an Protestaktionen gegen Castortransporte und Demonstrationen vor Atomkraftwerken teil und organisierte solche Aktionen auch selbst. Dabei wurden gegen ihn in einzelnen Fällen strafrechtliche Ermittlungsverfahren, u.a. wegen Nötigung und gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr, eingeleitet.
Das Landeskriminalamt speicherte Daten über den Kläger unter anderem in der Staatsschutzdatei AD PMK. Die Daten stammten aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und polizeilichen Maßnahmen anlässlich von Demonstrationen.
Sie betrafen zwölf Protestaktionen gegen die Nutzung der Atomenergie. Zudem wurden Fahrzeugdaten des Klägers gespeichert. Nach Löschung der vom Kläger bezeichneten Daten beantragte dieser beim Verwaltungsgericht Stuttgart gegenüber dem Land Baden-Württemberg (Beklagter) festzustellen, dass die Speicherung der Daten in den polizeilichen Auskunftssystemen des Landeskriminalamts von Anfang an rechtswidrig gewesen seien. Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies die Klage mit der Begründung ab, die Klage sei unzulässig. Denn es fehle an dem für die Feststellungsklage erforderlichen Feststellungsinteresse.
Die vom VGH zugelassene Berufung des Klägers hatte - überwiegend - Erfolg. Der 1. Senat des VGH stellte die Rechtswidrigkeit der Datenspeicherungen fest. Die Feststellungsklage sei zulässig. Der Kläger habe wegen Wiederholungsgefahr ein berechtigtes Interesse an der Klärung, ob die Datenspeicherungen rechtswidrig gewesen seien. Denn es sei in der Zukunft mit vergleichbaren Datenspeicherungen durch den Beklagten zu rechnen. Der Kläger beabsichtige nämlich, weiterhin an Protestaktionen gegen die Nutzung der Atomenergie teilzunehmen, und der Beklagte halte an seiner Rechtsauffassung fest, dass die Speicherungen rechtmäßig seien.
Die Klage sei auch in der Sache begründet. Die Datenspeicherungen seien rechtswidrig. Nach § 38 Abs. 1 des Polizeigesetzes (in seiner Fassung von 1992) könne der Polizeivollzugsdienst personenbezogene Daten, die ihm im Rahmen von Ermittlungsverfahren bekannt geworden seien, zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten speichern. Das Gesetz setze dafür voraus, dass die betroffene Person verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben, und dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie künftig eine Straftat begehen wird (Wiederholungsgefahr).
Der Polizei stehe ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, ob eine solche Wiederholungsgefahr bestehe. Denn diese Prognose erfordere eine fachliche Einschätzung, in die polizeiliches Erfahrungswissen einfließe.
Die Gerichte hätten jedoch zu überprüfen, ob die Polizei bei ihrer Prognose einer Wiederholungsgefahr von zutreffenden Voraussetzungen ausgehe, zum Beispiel ob sie den zu Grunde liegenden Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt habe.
Daher sei die Polizei verpflichtet, ihre Prognoseentscheidung in den Akten nachvollziehbar zu dokumentieren. Daran fehle es hier. Eine Dokumentation der Gründe, weshalb im Fall des Klägers eine Wiederholungsgefahr zu bejahen sei, könne nicht festgestellt werden. Deshalb seien die Datenspeicherungen rechtswidrig.
Soweit der Kläger indessen erstmalig im Berufungsverfahren beantragt habe festzustellen, dass schon die Erhebung von Daten zu seiner Person rechtswidrig gewesen sei, bleibe er erfolglos. Denn dieser Antrag stelle eine unzulässige Klageerweiterung dar, da der Beklagte in sie nicht eingewilligt habe und diese auch nicht sachdienlich sei.
Dies deshalb, weil zur Entscheidung über diese Klagerweiterung umfangreiche Ermittlungen erforderlich seien, die eine Entscheidung über das Verfahren verzögern würden. Insoweit war die Klage daher als unzulässig abzuweisen.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 1 S 554/13).
Quelle: Pressemitteilung des VGH Mannheim v. 19.02.2015
Der Händlerbund e.V. ist nach eigener Darstellung der "größte Onlinehandelsverband Europas mit über 40.000 geschützten Onlinepräsenzen".
Nach dem Vortrag der Antragstellerin, einer Berliner Anwaltskanzlei, habe der Händlerbund e.V. unerlaubt eine Mandantin telefonisch angerufen und versucht zu akquirieren. Der Händlerbund e.V. betreibe ein eigenes Call-Center mit Outbound-Vertriebskampagnen, d.h. bei denen der Angerufene keinen solchen Call erbeten habe.
Das LG Berlin wertet dies als Verstoß gegen § 7 Abs.2 Nr.3 UWG und somit als Wettbewerbsverletzung.
Eine Schutzschrift des Händlerbundes lag dem Gericht vor, gab dem Gericht aber keine Veranlassung, eine andere Entscheidung zu treffen.
Das Gericht weist in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich darauf hin, dass der Händlerbund auch im geschäftlichen Verkehr gehandelt habe. Denn auch ein Idealverein, der an seine Mitglieder unentgeltliche, aber durch Mitgliedsbeiträge abgedeckte (Leistungen erbringe, werde geschäftlich tätig.
Die einstweilige Verfügung ist nicht rechtskräftig, der Händlerbund kann gegen den Beschluss noch Rechtsmittel einlegen.
Die Klägerin, die behauptete, Rechteinhaberin an dem streitgegenständlichen Film zu sein, sah durch den unerlaubten Upload ihre wirtschaftlichen Interessen verletzt und klagte.
Der Beklagte wandte u.a. ein, dass die Klägerin lediglich nachgewiesen habe, dass einzelne Dateifragmente des Werkes angeboten worden seien, nicht jedoch das gesamte Werk an sich.
Dieser Ansicht ist das LG Frankenthal gefolgt und hat einen urheberrechtlichen Anspruch abgelehnt.
Es handle sich lediglich um "Datenmüll", so die Richter. Eine Rechtsverletzung sei nicht erkennbar, denn es liege keine vollständige, lauffähige Fassung vor.
Die Antragstellerin unterhält einen bekannten Online-Shop.
Die Antragsgegnerin vertreibt eine kostenlose Antiviren-Software. Teil dieser Software ist auch ein optionaler Bestandteil, der es ermöglicht, jedes Produkt eines Online-Shops mit anderen Produkten möglicher Alternativanbieter von anderen Internet-Shops zu vergleichen, ohne dass dafür die betrachtete Webseite verlassen werden muss.
Die Software übersendet hierfür die Produkt-Daten von der besuchten Artikeldetailseite des Online-Shops an die Antragsgegnerin und erhält entsprechende Vergleichsdaten zurück. Das Tool blendet dann - ohne weiteres Zutun - im oberen Bereich des Browser-Fensters über ein Browser-Add-On die Informationen ein, ob es günstigere Angebote gibt. Klickt der User auf eine der angezeigten Inhalte, wird er direkt auf den Online-Shop des jeweiligen Mitbewerbers geführt.
Die Antragsgegnerin erhält für die Vermittlung eine entsprechende Provision (Cost-per-Click).
Das LG Hamburg hat ein solches Verhalten als wettbewerbswidrig eingestuft, da in unzulässiger Weise Kunden des klägerischen Online-Shops abgefangen würden.
Es sei ständige Rechtsprechung des BGH im Offline-Bereich, dass ein unlauteres Abfangen von Kunden vorliege, wenn ein Mitbewerber in unmittelbarer räumlicher Nähe zu einem Ladengeschäft Kunden anspreche und versuche diese abzuwerben.
Nichts anderes gelte auch für den Online-Bereich. Im vorliegenden Fall würde in den "virtuellen Geschäftsräumen" - d.h. auf der Webseite des Online-Shops - potentielle Käufer angesprochen und zu den Angeboten der Konkurrenz gelockt. Hierbei handle es sich um den klassischen Fall des unerlaubten Kundenabfangens.
Insbesondere könne sich die Antragsgegnerin bei ihren Handlungen nicht auf berechtigte Interessen berufen. Denn ihr originäres Geschäft sei der Vertrieb einer Antiviren-Software Diese Tätigkeit werde durch das Verbot nicht angetastet.
Darüber hinaus handle es sich bei den angezeigten Informationen nicht um eine objektive, neutrale Auswahl von Produkten, sondern vielmehr um eine bezahlte Selektion. Es gehe, so das Gericht, der Antragsgegnerin daher nicht um eine transparente, für die Kaufentscheidung fördernde Information, sondern um eigene monetäre Interessen.
Inhaltlich ging es um eine verkehrsrechtliche Auseinandersetzung in einem Zivilverfahren. Unter anderem stellte sich die Frage, ob die Aufzeichnungen einer sogenannten Dashcam als Beweismitteil genutzt werden können.
Das LG Heilbronn hat diese Frage verneint.
Eine permanente, verdachtslose Überwachung verletze das Persönlichkeitsrecht der Aufgezeichneten. Ein derartiger Eingriff könne höchstens dann zulässig sein, wenn schwerwiegenden Beeinträchtigungen, wie etwa Angriffe auf die Person, nicht in anderer Weise zumutbar begegnet werden könnten. Geht es um die gezielte und verdeckte Fertigung von Bildaufnahmen, so können die Betroffenen nicht absehen, ob Aufzeichnungen gefertigt würden. Der Ehemann der Klägerin mache mit der im PKW installierten Dashcam umfassende, heimliche Aufzeichnungen des gesamten Verkehrsgeschehens. Eine solche großflächige Beobachtung von öffentlichen Straßen stelle einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar, weil durch die hier vorgenommene, permanente Aufzeichnung mit der Videokamera eine Vielzahl von Personen in kurzer Zeit in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen sei.
Zudem sei die Verwendung der Dashcam datenschutzwidrig. Nach § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG sei die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mittels Videoüberwachung nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich sei und keine Anhaltspunkte bestünden, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen würden.
Diese Voraussetzungen lägen im vorliegenden Fall nicht vor. Zwar sei das Anliegen der Klägerin, eine Beweissicherung vorzunehmen, legitim. Jedoch würden die schutzwürdigen Interessen Dritter überwiegen.
Der Beklagte bot auf eBay Kfz-Artikel an und wies in den Angeboten u.a. darauf hin:
Das LG Mönchengladbach stufte das Angebot trotz des ausdrücklichen Hinweises als Wettbewerbs ein. Denn die entsprechende Norm - § 22 a Abs.2 S.1 StVZO - verbiete auch den Vertrieb nicht zugelassener Ware. Denn ein isoliertes Benutzungsverbot könne nicht wirksam kontrolliert werden, so dass bereits beim Inverkehrbringen derartiger Ware anzusetzen sei.
Das Gericht schließt sich damit dem Standpunkt des OLG Hamm (Beschl. v. 25.09.2012 - Az.: I-4 W 72/12) und des LG Bochum (Urt. v. 14.02.2012 - Az.: 12 O 238/11) an.
In der 1. Instanz - vor dem AG Bad Canstatt (Urt. v. 25.04.2014 - Az.: 10 C 225/14) - war die Beklagte noch zur Unterlassung verurteilt worden.
Der Kläger war Kunde bei der Beklagten, einer Versicherungsgesellschaft. Er kündigte seinen Vertrag und bat um Bestätigung der Kündigung per E-Mail. Auf seine E-Mail hin erfolgte lediglich eine automatische Antwort (Autoreply) der Beklagten.
Die E-Mail war mit "Automatische Antwort auf Ihre E-Mail v. 10.12.2013 9:27:34 Versicherungsnummer xy // Kündigung" überschrieben. Es handelt sich dabei um den ursprünglichen Betreff der klägerischen E-Mail. Die Beklagte hatte lediglich "Automatische Antwort auf Ihre E-Mail v. 10.12.2013 9:27:34..." eingefügt.
In der E-Mail selbst hieß es:
vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihres Mails. Sie erhalten baldmöglichst eine Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
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Die Stuttgarter Richter stuften in der Berufung nun diese Werbung nicht als verboten ein.
Es fehle an der notwendigen Erheblichkeit, um den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht zu verletzen. Es sei aus dem Betreff ("automatische Antwort auf Ihre E-Mail") und den näheren Umstände (insb. Uhrzeit) für den Kläger ersichtlich gewesen, dass es sich lediglich um eine Eingangsbestätigung handle.
Daran ändere auch nichts, dass die E-Mail Werbung enthalte. Denn es sei für den Kläger nicht notwendig gewesen, die Nachricht bis zum Ende zu lesen, da sich bereits aus der Absenderadresse ("noreply@xy.de") ergebe, dass keine Antwort erfolgen könne.
Insbesondere sei eine Autoreply-E-Mail nicht mit dem klassischen Fall einer unverlangt zugesandten Werbe-Mail vergleichbar.
Das neue Logo ersetzt das bislang gültige Emblem des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI).
Die Apotheken können bereits jetzt einen Antrag auf Verleihung des neuen Logos stellen, dürfen es aber frühestens ab dem 26.05.2015 bei sich auf der Webseite platzieren. Die Gestaltung und Einfügung des Logos in das Internetportal muss dabei den Vorgaben der unmittelbar geltenden Durchführungsverordnung (EU) Nr. 699/2014 entsprechen.
So muss das Logo gut sichtbar auf der Internetseite positioniert werden. Erforderlich ist auch, dass ein Klick automatisch zum Versandhandelsregister auf dem DIMDI-Internetportal führt, in dem der Verbraucher direkt weitere Informationen über die jeweilige Apotheke erhält.
Das alte DIMDI-Logo darf ab diesem Zeitpunkt nicht mehr verwendet werden, um jede Irreführung des Verbrauchers zu vermeiden.
Nach Ablauf einer Frist von 4 Monate, also dem 26.10.2015, wird die Anzeige des Logos dann zwingendes Recht. Jede deutsche Versandapotheke, die Humanarzneimittel über das Internet vertreibt, muss ab diesem Zeitpunkt über dieses Logo verfügen.
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vom 25.02.2015
Betreff:
Rechts-Newsletter 8. KW / 2015: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 8. KW im Jahre 2015. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Konkludente Einwilligung in Foto-Veröffentlichung auf Eventportal
2. BAG: Anforderungen an Veröffentlichung von Videoaufnahmen eines Arbeitnehmers
3. BAG: Observation durch einen Detektiv mit heimlichen Videoaufnahmen begründet 1.000 Schadensersatz-Anspruch
4. OLG Dresden: Zahlungsmittel "VISA Electron" und "MasterCard GOLD" im Online-Shop nicht gängig und zumutbar
5. OLG Düsseldorf: Online geschlossener Maklervertrag ist Fernabsatzvertrag
6. OVG Koblenz: Polizei-Videoüberwachung von Versammlungen in Echtzeit ist rechtswidrig
7. OLG Köln: Für Print-Anzeige einer Online-Handelsplattform gilt Informationspflicht nach § 5 a Abs.3 UWG nur eingeschränkt
8. VGH Mannheim: LKA Baden-Württemberg speichert rechtswidrig Daten von Anti-Atom-Kraftgegnern
9. LG Berlin: Einstweilige Verfügung gegen Händlerbund wegen unerlaubter Telefonwerbung
10. LG Frankenthal: Dateifragmente eines Filmes in P2P-Tauschbörse sind keine Urheberrechtsverletzung
11. LG Hamburg: Ungewollte Einblendung von Preisvergleichen muss Online-Shop nicht hinnehmen
12. LG Heilbronn: Dashcam-Aufzeichnungen sind datenschutzwidrig
13. LG Mönchengladbach: Hinweis bei eBay "Nicht im Geltungsbereich der StVZO zugelassen" schließt Wettbewerbswidrigkeit nicht aus
14. LG Stuttgart: Autoreply-E-Mail mit Werbung ist doch keine unzulässiger Spam
15. Neues Logo für Versandapotheken ab 26.10.2015 Pflicht
Die einzelnen News:
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1. BGH: Konkludente Einwilligung in Foto-Veröffentlichung auf Eventportal
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Eine Hostess, die auf einer Prominentenparty im Auftrag einer Promotion-Agentur Aktionsware verteilt, willigt konkludent in die Veröffentlichung von Fotos auf einem Eventporal ein (BGH, Urt. v. 11.11.2014 - Az.: VI ZR 9/14).
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2. BAG: Anforderungen an Veröffentlichung von Videoaufnahmen eines Arbeitnehmers
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Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse von Arbeitnehmern nur mit ihrer Einwilligung veröffentlicht werden. Diese muss schriftlich erfolgen. Eine ohne Einschränkung erteilte Einwilligung des Arbeitnehmers erlischt nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Sie kann aber widerrufen werden, wenn dafür ein plausibler Grund angegeben wird.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Mai 2013 - 8 Sa 36/13 -
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3. BAG: Observation durch einen Detektiv mit heimlichen Videoaufnahmen begründet 1.000 Schadensersatz-Anspruch
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Ein Arbeitgeber, der wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit einem Detektiv die Überwachung eines Arbeitnehmers überträgt, handelt rechtswidrig, wenn sein Verdacht nicht auf konkreten Tatsachen beruht. Für dabei heimlich hergestellte Abbildungen gilt dasselbe. Eine solche rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann einen Geldentschädigungsanspruch („Schmerzensgeld“) begründen.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 11. Juli 2013 - 11 Sa 312/13 -
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4. OLG Dresden: Zahlungsmittel "VISA Electron" und "MasterCard GOLD" im Online-Shop nicht gängig und zumutbar
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In einem Online-Portal für Flüge handelt es sich bei den Zahlungsmöglichkeiten "VISA Electro" und "MasterCard GOLD" um kein gängiges, zumutbares Zahlungsmittel (OLG Dresden, Urt. v. 03.02.2015 - Az.: 14 U 1489/14).
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5. OLG Düsseldorf: Online geschlossener Maklervertrag ist Fernabsatzvertrag
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Nach Ansicht des OLG Düsseldorf (Urt. v. 13.06.2014 - Az.: I-7 U 37/13) ist ein online geschlosener Maklervertrag ein Fernabsatzvertrag, der auch widerrufen werden kann.
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6. OVG Koblenz: Polizei-Videoüberwachung von Versammlungen in Echtzeit ist rechtswidrig
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Auch durch die Anfertigung von bloßen Übersichtsaufnahmen einer Versammlung durch die Polizei, die von einer Kamera auf einen Monitor bei der Einsatzleitung in Echtzeit übertragen und nicht aufgezeichnet und gespeichert werden, wird in die verfassungsrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit eingegriffen, so dass es hierfür einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
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7. OLG Köln: Für Print-Anzeige einer Online-Handelsplattform gilt Informationspflicht nach § 5 a Abs.3 UWG nur eingeschränkt
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Für die Print-Anzeige einer Online-Handelsplattform, bei der Dritte als Verkäufer der Ware auftreten, gelten die Informationspflichten nach § 5 a Abs.3 UWG nur eingeschränkt (OLG Köln, Urt. v. 26.09.2014 - Az.: 6 U 56/14).
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8. VGH Mannheim: LKA Baden-Württemberg speichert rechtswidrig Daten von Anti-Atom-Kraftgegnern
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Das Landeskriminalamt Baden-Württemberg speicherte in den Jahren 1999 bis 2007 rechtswidrig Daten über einen Atomkraftgegner unter anderem in der Arbeitsdatei Politisch Motivierte Kriminalität in Baden-Württemberg (AD PMK). Dies stellte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) mit dem vor wenigen Tagen den Beteiligten bekannt gegebenen Urteil vom 10. Februar 2015 fest.
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9. LG Berlin: Einstweilige Verfügung gegen Händlerbund wegen unerlaubter Telefonwerbung
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Gegen den Händlerbund e.V. hat das LG Berlin eine einstweilige Unterlassungsverfügung wegen unerlaubter Telefonwerbung erlassen (LG Berlin, Beschl. v. 02.02.2015 - Az.: 52 O 33/15).
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10. LG Frankenthal: Dateifragmente eines Filmes in P2P-Tauschbörse sind keine Urheberrechtsverletzung
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Dateifragmente eines Filmes in einer P2P-Tauschbörse sind keine Urheberrechtsverletzung, da es sich um kein vollständiges, lauffähiges Werk handelt (LG Frankenthal, Urt. v. 30.09.2014 - Az.: 6 O 518/13).
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11. LG Hamburg: Ungewollte Einblendung von Preisvergleichen muss Online-Shop nicht hinnehmen
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Ein Online-Shop muss es nicht hinnehmen, dass auf seiner Webseite ungewollt Einblendungen von Preisvergleichen durch den Anbieter einer Antiviren-Software erfolgen (LG Hamburg, Urt. v. 28.01.2015 - Az.: 416 HKO 163/14).
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12. LG Heilbronn: Dashcam-Aufzeichnungen sind datenschutzwidrig
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Dashcam-Aufzeichnungen sind datenschutzwidrig und können in einem Zivilprozess daher nicht als Beweismittel herangezogen werden (LG Heilbronn, Urt. v. 17.02.2015 - Az.: I 3 S 19/14).
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13. LG Mönchengladbach: Hinweis bei eBay "Nicht im Geltungsbereich der StVZO zugelassen" schließt Wettbewerbswidrigkeit nicht aus
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Wirbt ein Unternehmen bei eBay für ein Kfz-Artikel mit dem Hinweis "Nicht im Geltungsbereich der StVZO zugelassen", schließt dies die Wettbewerbswidrigkeit nicht aus (LG Mönchengladbach, Urt. v. 03.11.2014 - Az.: 8 O 37/14).
"Nicht im Geltungsbereich der StVZO zugelassen".
Die Ware hatte keine entsprechenden Prüfzeichen nach der StVZO und war demnach in Deutschland nicht nutzbar.
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14. LG Stuttgart: Autoreply-E-Mail mit Werbung ist doch keine unzulässiger Spam
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Eine Autoreply-E-Mail, die u.a. Werbung enthält, ist juristisch nicht als unverlangt zugesandte Werbung einzuordnen (LG Stuttgart, Urt. v. 04.02.2015 - Az.: 4 S 165/14).
"Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihre XXX
***Diese E-Mail wird automatisch vom System generiert. Bitte antworten Sie nicht darauf.***"
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15. Neues Logo für Versandapotheken ab 26.10.2015 Pflicht
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Versandapotheken, die Humanarzneimittel über das Internet vertreiben, müssen spätestens ab dem 26.10.2015 das neue EU-weite Logo bei sich auf der Webseite platzieren. Darauf weist das Bundesministerium der Gesundheit in einer aktuellen Bekanntmachung hin.
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