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Newsletter vom 25.03.2009 |
Betreff: Rechts-Newsletter 12. KW / 2009: Kanzlei Dr. Bahr |
Denn der Verbraucher habe immer noch ausreichend Zeit, sich an einen anderen Anbieter zu wenden. Das verklagte Telekommunikationsunternehmen verwendete in seinen AGB die nachfolgende Passage: "Das Vertragsverhältnis ist für beide Vertragspartner zum Schluss eines jeden Werktages kündbar. Die Kündigung muss der zuständigen Niederlassung der X oder dem Kunden mindestens sechs Werktage vor dem Tag, an dem sie wirksam werden soll, zugehen. Der Samstag gilt nicht als Werktag." Die BGH-Richter sahen darin eine wirksame Klausel. Die Frist von 6 Werktagen sei nicht zu kurz, da der Verbraucher genügend Zeit zur Verfügung habe, Zugang zum Telefonfestnetz durch einen anderen Anbieter zu erlangen. Auch werde durch die Bestimmung nicht davon abgewichen, dass für beide Parteien eines Dienstvertrages grundsätzlich dieselben Fristen zu gelten hätten. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben, da für beide Vertragsteile die gleichen Kündigungsfristen existierten.
Die Klägerin hatte sich vor Klageerhebung auf der Webseite http://www.insolvenzbekanntmachungen.de darüber informiert, ob die Beklagte bereits zahlungsunfähig war. Die Suche ergab keine Treffer. Daraufhin strengte sie das Gerichtsverfahren an. Schließlich stellte sich heraus, dass die Beklagte doch bereits insolvent war. Die Kosten für das Verfahren wollte die Klägerin nicht bezahlen, da ihre Klage auf unverschuldeter Unkenntnis beruhe. Die Düsseldorfer Richter sahen hier ein Verschulden der Klägerin. Unverschuldet sei ein Irrtum über die Sachlage nur dann, wenn die Klägerin zu deren Aufklärung alles Zumutbare getan habe. Dies könne im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, so die Juristen. Die Klägerin habe zwar auf der Internetseite des Justizministeriums Informationen über Insolvenzbekanntmachungen eingeholt. Jedoch habe ihr auffallen müssen, dass dort keine Gewähr für die bereitgestellten Informationen und deren Aktualität übernommen werde. Eine ins Internet gestellte Bekanntmachung über mögliche Insolvenzverfahren biete keine ausreichend verlässliche Quelle für Prozessentscheidungen.
Kurz vor einer in Deutschland stattfindenden internationalen Fachmesse gab der Beklagte eine Pressemitteilung heraus. In ihr wurde der Vorwurf erhoben, ein Mitbewerber habe seine Patentrechte verletzt, weshalb er Klage eingereicht habe. Nähere Angaben dazu, um welches Patent es sich handele sowie technische Angaben enthielt die Mitteilung nicht. Die Düsseldorfer Richter sahen diese Pressemitteilung als wettbewerbswidrig an. Zwar handle es sich bei der Erklärung, der Druckplattenhersteller verletze Patente des Patentinhabers, um ein Werturteil, das nicht per se zu untersagen sei. Die Abwägung der betroffenen Interessen falle aber zugunsten des Klägers aus. Denn durch die pauschale Äußerung ohne Angabe der näheren Hintergründe werde das konkurrierende Unternehmen erheblich in seiner geschäftlichen Tätigkeit beeinträchtigt. Die Richter berücksichtigten hierbei vor allem die Tatsache, dass die Pressemitteilung bewusst 1 Tag vor das Fachmesse platziert wurde. Die Mitteilung diene daher nicht primär dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit, sondern sei vielmehr als Mitteil zur Förderung eigener wirtschaftlicher Interessen genutzt worden. Daher sei das Verhalten des Beklagten rechtswidrig.
Die Antragstellerin durchsucht die Internetseite des Flugunternehmens auf das von ihren Kunden gewünschte Flugziel und die gewünschte Reisezeit und zeigt die gefundene Verbindung nebst dem verlangten Preis auf seiner eigenen Webseite an. Zugleich ermöglicht sie ihren Kunden die unmittelbare Absendung eines Buchungsauftrages. In diesem Verhalten sieht das Flugunternehmen eine Verletzung seines "virtuellen Hausrechts" und einen Verstoß gegen die für ihre Internetseite aufgestellten Nutzungsbedingungen. Gegen die von dem Flugunternehmen aufgestellte Behauptung, das beanstandete "screen-scraping" sei rechtswidrig, sowie gegen die Ankündigung, auf diese Weise erworbene Flugtickets zu stornieren, wehrte sich die Antragstellerin erfolgreich mit einer einstweiligen Verfügung. Sowohl das Landgericht als auch das nunmehr abschließend entscheidende Oberlandesgericht sahen die Behauptung und die Ankündigung des Flugunternehmens als wettbewerbswidrige Behinderung an. Das "screen-scraping" verletze weder ein "virtuelles Hausrecht" des Flugunternehmens noch würden urheberrechtliche Datenbankrechte verletzt. Das Wesen einer Internetseite liege gerade darin, von Dritten besucht und damit zur Kenntnis genommen zu werden. Es stehe dem Betreiber offen, den Zugang zu seiner Seite tatsächlich durch entsprechende technische Maßnahmen zu begrenzen und den Zugriff auf deren Inhalt etwa von dem vorherigen Abschluss eines Nutzungsvertrages abhängig zu machen. Solange das Flugunternehmen von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch mache, komme ihren Nutzungsbedingungen ebenso wie allen weiteren einseitigen Erklärungen über gewollte Nutzungsbeschränkungen keine Rechtswirkung zu. Die Entscheidung ist rechtskräftig. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.03.2009, Az.: 6 U 221/08 Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. 23.03.2009
Klägerin war die GEMA. Das Usenet-Unternehmen bewarb sein Produkt u.a. mit den Sätzen: "100% anonymer Zugriff auf unzensierte Dateien, garantiert!" und "Der deutsche Staat überwacht die Tätigkeiten seiner Bürger im Internet. Unsere Siteserver stehen in Amsterdam – der deutsche Staat oder neugierige Firmen haben keine Möglichkeit auf ihre Daten zuzugreifen!" und "Also selbst wenn unser Service illegal wäre, wären Sie sicher!" Die Hamburger Richter sahen hierin eine massive Verletzung der Sorgfaltspflichten des Usenet-Anbieters. Denn durch die Werbeaussagen werde der Nutzer unmissverständlich darauf hingewiesen, dass ihm eine risikofreie Möglichkeit für illegale Downloads geboten werde. Es werde immer wieder signalisiert, dass einer der ganz besonderen Vorteile des Dienstes sei, dass keine Aufzeichnungen darüber angefertigt würden, was der Kunde heruntergeladen habe. Letztlich finde sich der Hinweis, dass der Usenet-Nutzer sicher sei, selbst wenn der Service der Beklagten illegal wäre. Diese Aussage verstehe jeder User als Eingeständnis, dass der Beklagten selbstverständlich bewusst sei, dass über ihr Angebot die Rechte von Urhebern tatsächlich verletzt würden und dass dies risikofrei geschehen könne. Angesichts solcher Werbeaussagen, so die Richter, hafte der Anbieter als Mitstörer.
Hinsichtlich des Merkmals des "gewerblichen Ausmaßes" sei nicht ausschließlich auf die zeitliche Komponente abzustellen. Vielmehr verbiete sich eine starre zeitliche Grenze, denn es sei beispielsweise möglich, dass ein Künstler im Zeitraum unmittelbar nach der Veröffentlichung seines Werkes noch gar nicht wahrgenommen werde, aufgrund späterer Erfolge aber Jahre danach seine Werke in viel stärkerem Maße nachgefragt würden. Dieser Umstand gelte insbesondere für klassische Musik wie im vorliegenden Fall. Daher müsse die relevante Verwertungsphase immer individuell bestimmt werden. Siehe zum Durcheinander beim Internet-Auskunftsanspruch unseren jüngsten Podcast "Chaos beim Internet-Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG". Zudem finden Sie hier eine Auflistung aller bislang erfolgten Entscheidungen zum Internet-Auskunftsanspruch.
Anfang der 1970er Jahre übersandte der Fotograf der Verlegerin großer deutscher Wirtschaftszeitungen die Abzüge seiner Bilder. Auf der Rückseite befand sich jeweils der Hinweis "Foto nur leihweise" oder "Leihweise zur Archivauswahl". Nachdem die Beklagte seit mehr als 10 Jahren keine Fotos mehr veröffentlichte, begehrte der Fotograf die Herausgabe seiner Fotos. Dies lehnte der Verlag ab. Das Heraussuchen aller Bilder bei einem Archivbestand von insgesamt 600.000 Stück sei ihr nicht zumutbar. Die Münchener Richter waren anderer Ansicht und verurteilten die Beklagte zur Herausgabe der Fotos. Der Fotograf als Eigentümer habe auch 40 Jahre nach Überlassung hierauf ein Anspruch. Das Argument der Unverhältnismäßigkeit ließ das Gericht nicht gelten. Die Beklagte sei zur Herausgabe verpflichtet und müsse diesem Anspruch auch nachkommen. Die Beklagte könne dem Herausgabeverlangen auch kein Recht zum Besitz entgegenhalten. Sie habe weder durch Übereignung noch durch Ersitzung Eigentum an den Abzügen erlangt.
Das Oberlandesgericht bestätigt, dass der Württembergische Fußballverband verlangen darf, dass der private Betreiber „Filmaufzeichnungen von Fußball-Verbandsspielen, Fußball-Verbandspokalspielen, Fußball-Auswahlspielen, Fußball-Freundschafts- und -Turnierspielen sowie Fußball-Hallenspielen, die im Verbandsgebiet des Klägers ausgetragen werden und für die der Kläger oder seine Organe spielleitende Stelle sind“, unterlassen muss. Zwischen den Prozessparteien bestehe tatsächlich und aktuell ein Wettbewerbsverhältnis in Bezug auf die wirtschaftliche Vermarktung von Spielszenen. Dass der Kläger als gemeinnütziger Verein die Vermarktung von Amateurspielen nicht aus eigenem Gewinninteresse vornehme, sondern auf diese Weise Mittel für die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben erzielen wolle, ändere nichts an einem Wettbewerbsverhältnis. Die Betätigung der Beklagten stelle eine unlautere Nachahmung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Der Kläger habe zurecht geltend gemacht, dass durch das angegriffene Internetportal Leistungen nachgeahmt würden, die nur er verwerten dürfe. Diese Nachahmung sei Im Sinne des Wettbewerbsrechts auch unlauter. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen. Die Sache sei von grundsätzlicher Bedeutung, u. a. weil die bisherigen Entscheidungen alle zum Profisport ergangen seien. Vorgeschichte: Auf dem Internetportal sind von Nutzern eingesandte Filmszenen abrufbar. Das Landgericht Stuttgart hat der Betreiberin verboten, Filmaufzeichnungen von Fußballspielen, deren Veranstalter der wfv ist, öffentlich zugänglich zu machen, wie geschehen im Internetportal „www.hartplatzhelden.de“, oder solche Filmaufzeichnungen Dritten zur Weiterverbreitung zur Verfügung zu stellen oder auf Bild-/Ton-/Datenträgern zum Zwecke der Wiedergabe zu vervielfältigen und zu verbreiten oder im Fernsehne oder im Kino zu nutzen, insbesondere zu Werbezwecken. Das Landgericht Stuttgart ist mit diesem Verbotsurteil dem Vorbringen des wfv gefolgt, dass er Veranstalter der Fußballspiele im Amateurbereich sei und ihm als solchem das alleinige Verwertungsrecht zustehe, das die Beklagte unter Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Nachahmungs- und Behinderungsverbot rechtswidrig verletzt habe. Mit der Berufung wollte die Portalbetreiberin die Urteilsaufhebung und Abweisung der Verbotsanträge erreichen. Urteil vom 19.03.2009, Az.: 2 U 47/08 Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart v. 19.03.2009
Die Beklagte war die Betreiberin der Internetseite "bild.de". Sie veröffentlichte einen Artikel über die Klägerin, der rechtswidrige Äußerungen enthielt. Die Beklagte gab außergerichtlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Dennoch fand sich der fragliche Artikel auch in der Folgezeit noch in dem Internetangebot der Beklagten. Darüber hinaus waren noch weitere Berichte mit den rechtswidrigen Äußerungen auf der Webseite abrufbar. Die Artikel konnten über die Suchfunktion der Internetseite oder durch Direkteingabe der URL gefunden werden. Die Richter verurteilten "bild.de" zur Zahlung der Vertragsstrafe, da sie gegen die vereinbarte Unterlassungserklärung verstoßen habe. Die Beklagte habe nach Abgabe ihrer Unterlassungserklärung keine ausreichende Vorkehrung getroffen, um den Ursprungsartikel und die weiteren Berichte, die ebenfalls von der Verpflichtung erfasst gewesen seien, aus ihrem Internetangebot zu entfernen. Die Beklagte hatte mehrere Bilder des Klägers in einem Hochzeitsforum im Internet veröffentlicht, dabei jedoch die Quelle der Fotos angegeben und eine begeisterte Beschreibung der abgebildeten Artikel vorangestellt. Der Kläger wollte nun Schadensersatz für diese unerlaubte Nutzung. Zu Unrecht wie die Berliner Richter entschieden. Ein Anspruch bestehe nach der Lizenzanalogie nur dann, wenn die Parteien im Falle eines fiktiven Vertrages eine Gebühr vereinbart hätten. Dies sei im vorliegenden Fall fernliegend, da es an einer vermögenswerten Nutzung der Bilder durch die Beklagte fehle. Die Beklagte habe die Fotos lediglich zu Werbezwecken zugunsten des Klägers verwendet. In einem solchen Fall hätten die Parteien ganz sicher nicht einen entgeltpflichtigen Lizenzvertrag geschlossen.
Denn es handle sich, so die Juristen, um erlaubte Meinungsäußerungen, die nicht die Grenze zur Schmähkritik überschritten. Der Kläger, Professor einer Fachhochschule, klagte gegen seine Bewertung, die u.a. lautete: "Eigentlich kann man den Prof. gar nicht bewerten" oder "gelegentliche Planlosigkeit". Auch beanspruchte er die Löschung seiner personenbezogenen Daten. Die Regensburger Richter gaben dem Professor in beiden Fällen nicht Recht. Der Löschungsantrag bezüglich seiner persönlichen Daten sei unbegründet, da die Informationen aus allgemein verfügbaren Quellen zugänglich seien. Ein schutzwürdiges Interesse an der Nichtveröffentlichung bestehe daher nicht. Auch die Bewertungen seien zulässig, da es sich um Meinungsäußerungen handle. Es könne zwar durchaus sein, dass die Negativbewertungen den Kläger in seiner Selbstachtung träfen. Jedoch verstehe ein unvoreingenommenes Publikum, dass die Aussagen im Zusammenhang mit dem Unterricht stünden und nicht das Ziel hätten, den Kläger persönlich zu diffamieren.
Das Gericht ging im vorliegenden Fall deswegen von einem Mitverschulden aus, weil der Abmahner bereits durch einen einfachen Hinweis hätte verhindern können, dass der persönlichkeitswidrige Zeitungsartikel überhaupt erscheint. Kläger war der Fernsehmoderator Günther Jauch, der die Erstattung der außergerichtlich angefallenen Abmahnkosten begehrte. Der Journalist einer großen deutschen Tageszeitung rief beim Rechtsanwalt des Klägers an und wollte erfahren, ob Günther Jauch tatsächlich persönlich zu einem bestimmten Gerichtsprozess erscheine. Der Anwalt antwortete daraufhin, dass er sich bereits in der Vergangenheit zu dem Rechtsstreit geäußert habe. Aktuell werde werde er keine weitere Stellungnahme abgeben. In Wahrheit war der ursprüngliche geladene Günther Jauch zwischenzeitlich wieder vom Gericht abbestellt worden. Das Berliner Amtsgericht sprach dem Kläger lediglich 50% der Anwaltskosten zu. Denn den Kläger treffe ein Mitverschulden. Der Kläger trage eine Mitverantwortung, da sie es unterließen, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Ein Mitverschulden müsse sich der Anwalt vor allem deshalb zurechnen lassen, da er es trotz der ausdrücklichen Nachfrage am Telefon unterlassen habe, den Journalisten darüber aufzuklären, dass Günther Jauch nicht persönlich vor Gericht erscheinen müsse. Der Jurist habe erkennen müssen, dass die folgende Berichterstattung dadurch eine entsprechende Annahme zum Gegenstand haben werde. Im Interesse seines Mandanten habe er einen profanen Hinweis geben und damit die persönlichkeitswidrige Berichterstattung abwenden müssen. Da dies nicht geschehen sei, liege ein Mitverschulden des Klägers vor.
Der Kläger sicherte dem Beklagten im Rahmen der Erstellung und Pflege einer Webseite zu, dass die Homepage bei Eingabe ganz bestimmter Suchwörter durchgängig unter den ersten 10 Treffern bei der bekannten Suchmaschinen Google zu finden sei. Wenig später stellte sich heraus, dass der Kläger diese Zusagen nicht einhalten konnte. Die Webseite war lediglich bei Kombination verschiedener Suchbegriffe entsprechend hoch positioniert. Dies sei nicht ausreichend, so die Düsseldorfer Richter. Vertraglich geschuldet sei Platzierung für einzelne Suchbegriffe, nicht für etwaige Kombinationen. Da der Kläger seine vertraglichen Pflicht nicht erfüllt habe, stehe ihm auch kein Vergütungsanspruch zu.
Zwar sprach der Richter dem Kläger einen Schadensersatz von 100,- EUR pro widerrechtlich verwendetem Bild zu. Den Ersatz der Abmahnkosten lehnte das Gericht dagegen ab. Erst jüngst hatte das AG Hamburg in einem Parallelverfahren identisch entschieden (AG Hamburg, Urt. v. 30.12.2008 - Az.: 36 C 119/08) und die Erstattung der Abmahnkosten abgelehnt. Vgl. dazu die kritischen Anmerkungen von RA Dr. Bahr. Im vorliegenden Fall lehnten die Juristen die Kostenerstattung ab, weil der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Da er bereits zuvor zahlreiche Abmahnungen (ca. 800 Stück) ähnlicher Art ausgesprochen habe und zudem auch zunächst persönlich an die jeweiligen Verletzer mit einem selbst verfassten Schreiben herantrete, sei die Einschaltung eines Anwalts nicht erforderlich. Der Kläger verfüge über ausreichend Sachkenntnis, um zunächst alleine die Rechtsverletzung zu betreiben. Notfalls könne er einmalig seinen Anwalt damit beauftragen, einen Musterbrief zu entwickeln, den der Kläger dann bei den identischen Fällen verwende. Durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts im vorliegenden, rechtlich einfachen Fall habe er gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Eine solche Wertung stehe auch im Einklang mit der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Kostenersatz bei Massenabmahnungen.
Inhalt: Nun hat der Bundesrat Mitte Februar 2009 zu dem Gesetzesvorhaben Stellung genommen. Die Äußerung der Länderkammer hat bei den Vertretern der Direktmarketingbranche für viel Aufsehen und Verärgerung gesorgt. Der heutige Podcast fasst die Stellungnahme des Bundesrates in seinen wesentlichen Grundzügen zusammen. Der Podcast ist aufgrund des großen Umfangs in zwei Teile geteilt. Heute hören Sie den ersten Teil. Den zweiten Teil gibt es nächste Woche.
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