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Newsletter vom 25.03.2020 |
Betreff: Rechts-Newsletter 13. KW / 2020: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BGH: Haftung von Unternehmen für Kundenbewertungen auf Amazon & Co. _____________________________________________________________ Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung grundlegende Ausführungen zur Haftung von Unternehmen für Kundenbewertungen auf Amazon & Co. gemacht (BGH, Urt. v. 20.02.2020 - Az.: I ZR 193/18). Bislang existierte nur die Pressemitteilung, nun liegen auch die schriftlichen Entscheidungsgründe vor.
Es ging dabei um die Frage, inwieweit eine Firma für Äußerungen von Kunden haftbar sind. In dem konkreten Fall hatten Verbraucher rechtswidrige Äußerungen zu dem verkauften Produkt, einem Kinesiologie-Tape, geschrieben:
- "Schmerzlinderndes Tape!" Der BGH entschied nun, dass diese Erklärungen dem Unternehmen nicht zuzurechnen seien: "1. Den Anbieter eines auf der Online-Handelsplattform Amazon angebotenen Produkts trifft für nicht von ihm veranlasste Kundenbewertungen keine wettbewerbsrechtliche Haftung, wenn er sich diese Bewertungen nicht zu eigen macht. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. BFH: Externe Datenschutzbeauftragte sind gewerbliche Unternehmer _____________________________________________________________ Ein externer Datenschutzbeauftragter ist gewerblicher Unternehmer, auch wenn er zugleich als Rechtsanwalt tätig ist. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.01.2020 (VIII R 27/17) entschieden hat, liegt keine freiberufliche Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 EStG vor. Der externe Datenschutzbeauftragte ist daher gewerbesteuerpflichtig und - bei Überschreiten bestimmter Gewinngrenzen – auch buchführungspflichtig. Im Streitfall war der Kläger als selbständiger Rechtsanwalt im Bereich des IT-Rechts tätig. Daneben arbeitete er für verschiedene größere Unternehmen als externer Datenschutzbeauftragter. Das Finanzamt sah diese Tätigkeit als gewerblich an. Es setzte Gewerbesteuer fest und forderte den Kläger als gewerblichen Unternehmer gem. § 141 AO auf, ab dem Folgejahr Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen. Der gegen diese Aufforderung aus dem Jahr 2012 gerichtete Einspruch des Klägers blieb ebenso wie die nachfolgende Klage vor dem Finanzgericht ohne Erfolg. Der BFH hat die Vorentscheidung jetzt bestätigt. Als Datenschutzbeauftragter übe der Kläger keine dem Beruf des Rechtsanwaltes vorbehaltene Tätigkeit aus. Vielmehr werde er in einem eigenständigen, von seiner Anwaltstätigkeit abzugrenzenden Beruf tätig. Der Datenschutzbeauftragte berate in interdisziplinären Wissensgebieten. Hierfür müsse er zwar neben datenschutzrechtlichem Fachwissen auch Fachwissen in anderen Bereichen (z.B. der Informations- und Kommunikationstechnik und der Betriebswirtschaft) besitzen. Eine spezifische akademische Ausbildung müsse er aber – anders als der Rechtsanwalt - nicht nachweisen. Aus diesem Grunde sei der Kläger als Datenschutzbeauftragter auch nicht in einem dem Rechtsanwalt ähnlichen Beruf tätig. Schließlich sei – so der BFH – auch keine sonstige selbständige Arbeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG anzunehmen. Es fehle an der erforderlichen Vergleichbarkeit mit den dort genannten Regelbeispielen. Urteil vom 14.1.2020 VIII R 27/17
Quelle: Pressemitteilung des BFH v. 19.03.2020
Sachverhalt: Die Wohnungseigentümer ermächtigten die Kläger durch Beschluss auch insoweit zur Behebung der Schäden, als das Gemeinschaftseigentum betroffen ist. Mit der Klage verlangen die Kläger von dem Beklagten die Zahlung der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten ohne Umsatzsteuer in Höhe von 12.312,90 €; ferner soll festgestellt werden, dass der Beklagte weitere Schäden ersetzen muss.
Bisheriger Prozessverlauf:
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Zum anderen wird angefragt, ob der VII. Zivilsenat daran festhält, dass sich ein Schadensersatzanspruch des allgemeinen Leistungsstörungsrechts auf Vorfinanzierung "in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags" richten kann (Urteil vom 22. Februar 2018 - VII ZR 46/17, aaO Rn. 67 zu § 280 Abs. 1 BGB). Beschl. v. 13.03.2020 - Az.: V ZR 33/19
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilng des BGH v. 13.03.2020
Die Parteien stritten seit Längerem über den Zugang zu einem Facebook- Account. Die Kläger wollten Zugriff auf das Benutzerkonto ihrer verstorbenen, minderjährigen Tochter. Vor dem BGH waren sie im Jahr 2018 mit ihrem Begehren erfolgreich (BGH, Urt. v. 12.07.2018 - Az.: III ZR 183/17). Facebook erteile daraufhin Auskunft mittels eines USB-Sticks, auf dem mehr als 14.000 Seiten enthalten waren. Dies hielten die Eltern für nicht ausreichend und erwirkten vor dem LG Berlin die Verhängung eines Ordnungsgeldes iHv. 10.000,- EUR. Als Begründung führte das Gericht an, dass es sich dabei um keine ausreichende Form handle. Facebook habe nicht nur die in dem Account hinterlegten Daten zu übermitteln, sondern vielmehr komplett Zugang zu dem Konto zu gewähren. In der Beschwerde-Instanz hob das KG Berlin diese Entscheidung wieder auf und wies den Antrag auf Zwangsgeld zurück.
Das Urteil des BGH sei so auszulegen, dass es ausreiche, wenn Facebook lediglich die hinterlegten Informationen übermittle. Nicht erforderlich sei es, einen direkten Zugang zu gewähren:
"Entscheidend ist allerdings, dass der BGH in Randnummer des Revisionsurteils ausführt, dass „Gegenstand des Rechtsstreits ... lediglich die Bereitstellung der vorhandenen Kontoinhalte zum Abruf durch die Erben“ sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der USB-Stick 14.000 Einzeldateien enthalte. Denn die Sichtung dieser Dokumente sei nicht unverhältnismäßig: "Der Erfüllung der Verpflichtung der Schuldnerin steht nicht entgegen, dass auf Grund der Seitenanzahl von über 14.000 und des damit einhergehenden Dateivolumens sämtliche Scroll- und Suchvorgänge innerhalb des Dokuments mit einem jeweils zeitaufwändigen Ladevorgang verbunden sein sollen, sodass die Sichtung der Inhalte des Dokuments nach Ansicht der Gläubigerin "unzumutbar" sei. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 5. OLG Frankfurt a.M.: Italienische Webseite und anwendbares Recht im Eilverfahren _____________________________________________________________ Das OLG Frankfurt a.M. hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, was gilt, wenn im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung über eine italienische Homepage nicht hinreichend sicher das anzuwendende Recht ermittelt werden kann (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 30.01.2020 - Az.: 6 W 9/20). Die Parteien stritten sich über die Zulässigkeit des Inhalts einer italienischen Webseite. Die Antragstellerin versuchte im Wege der einstweiligen Verfügung eine entsprechende Unterlassung zu erwirken.
Das Gericht kam im Rahmen seiner Prüfung zu dem Ergebnis, dass inhaltlich italienisches Recht zur Anwendung käme. Jedoch waren die Robenträger damit überfordert, denn die Antragstellerin hatte nur sehr rudimentäre Ausführungen zur ausländischen Rechtsordnung gemacht:
"Der Senat sieht sich nicht in der Lage, auf den vorliegenden Fall italienisches Wettbewerbsrecht anzuwenden. Die Antragstellerin hat zwar in der Beschwerde § 2598 und 2599 des italienischen Zivilgesetzbuches vorgelegt, ohne jedoch zu Systematik und Auslegung vorzutragen. Einziger Ansatzpunkt ist die Generalklausel in § 2598 III des italienischen Zivilgesetzbuches, die aufgrund ihrer Unbestimmtheit und Weite ohne Kenntnis der hierzu ergangenen Rechtsprechung für den Senat keine Grundlage für eine Entscheidung sein kann. Hinzu kommt, dass es sich bei § 4 Nr. 4 UWG um nicht harmonisiertes Recht handelt, so dass nicht gewährleistet ist, dass eine entsprechende Rechtsanwendung - und sei es nur den Grundzügen nach - auch in Italien erfolgt. Über weitergehende Erkenntnisquellen verfügt der Senat nicht." Nun stellte sich dem OLG Frankfurt a.M. die Frage, wie weiter mit dem Fall umzugehen war.
In einem normalen Klageverfahren sei Beweis zu erheben, so das Gericht. In einem Eilverfahren wie im vorliegenden Fall schließe sich dies jedoch aus, da die damit einhergehende Verzögerung mit dem Charakter des einstweiligen Rechtsschutzes nicht vereinbar sei.
"Die Frage, wie einer derartigen Sondersituation im Eilverfahren umzugehen ist, ist umstritten. Mit anderen Worten: Die Frage, ob nun deutsches oder italienisches Recht anwendbar ist, ließ das OLG Frankfurt a.M. komplett außen vor. Vielmehr entschied es den Sachverhalt im Rahmen allgemeiner Ermessenserwägungen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. OLG München: Online-Werbung eines Maklers "unabhängig und neutral" irreführend _____________________________________________________________ Die Werbeaussagen eines Versicherungsmaklers "Unabhängigkeit und Neutralität - wir sind unseren Kunden verpflichtet und vertreten ausschließlich deren Interessen..." ist irreführend, wenn eine Mehrheitsbeteiligung durch ein Versicherungsunternehmen besteht (OLG München, Urt. v. 16.01.2020 - Az.: 29 U 1834/18).
Die Beklagte war eine Versicherungsmaklerin-Firma und warb in der Öffentlichkeit mit der Aussage
"Unabhängigkeit und Neutralität - wir sind unseren Kunden verpflichtet und vertreten ausschließlich deren Interessen". Es existierte eine Mehrheitsbeteiligung durch ein Versicherungsunternehmen. Eine Mitbewerberin stufte die Werbung als irreführend ein, da aufgrund der wirtschaftlichen Partizipation keine wirkliche Überparteilichkeit mehr herrsche und klagte. Das OLG München teilte diese Auffassung und verurteilte die Maklerin zur Unterlassung. Grundsätzlich sei es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn eine entsprechende Teilhabe eines Versicherungsunternehmers an einer Makler-Gesellschaft bestünde. Der Gesetzgeber habe bewusst von solchen Beschränkungen im geltenden Recht abgesehen. Irreführend sei es jedoch, in einem solchen Kontext zu behaupten, unabhängig und neutral zu sein. Denn die geschäftliche Mitwirkung geschehe in Form einer Mehrheitsbeteiligung. Hier bestünde die (potentielle) Gefahr, dass der Versicherungsmakler nicht nur die Interessen seiner Kunden im Auge habe, sondern sich auch von Motiven seines Anteilseigners leiten lasse. Insofern liege in den Statements eine Irreführung des Verbrauchers vor, da dieser über die Abhängigkeit getäuscht werde.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Maklerin an anderer Stelle auf ihrer Homepage oder im Rahmen der Erstinformation über ihre Beteiligungsstruktur aufkläre, so das Gericht weiter. Denn es sei nicht zwingend, dass der Verbraucher diese Erläuterungen überhaupt in ausreichender Form zur Kenntnis nehme.
Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer mietrechtlichen Kündigung. Die Klägerin verwertete dabei die Umstände, die sie durch heimlich veranlasste Videoaufzeichnungen des Eingangsbereichs der Wohnungen erlangt hatte. Bereits die heimliche und wochenlange Aufzeichnung sei in jeder Hinsicht unverhältnismäßig und somit klar grundrechtswidrig, so das Gericht. Der angestrebte Zweck, nämlich die schwere Vertragsverletzung durch die Mieterin (hier: gewerbliche Überlassung an Dritte) zu beweisen, sei zwar durchaus legitim. Jedoch sei nicht die Verhältnismäßigkeit der Mittel gewahrt worden. Denn es habe durchaus mildere Beweismittel (z.B. gezielte Scheinanmietungen) gegeben, die ebenso erfolgversprechend gewesen wären.
Das wochenlange Ausforschen durch die Klägerin stelle eine massive Grundrechtsverletzung dar und führe zu einem Beweisverwertungsverbot.
Der Beklagte warb auf seine Homepage umfangreich mit der Nachrüstung der elektronischen Kfz-Ausrüstung:
"Codierungen Das Gericht stufte dies als Wettbewerbsverstoß ein, weil der verklagte Unternehmer nicht in die Handwerksrolle eingetragen sei. Die beworbene Tätigkeit falle auch unter die zulassungspflichtige Tätigkeit eines Handwerksbetriebs: "Aus Sicht der Kammer handelt es sich bei den vom Beklagten beworbenen Tätigkeiten somit um solche, die (zumindest auch) typischerweise von einem Kraftfahrzeugmechatroniker erbracht werden. Und weiter: "Aus Sicht der Kammer handelt es sich nach den oben dargestellten Grundsätzen auch um Tätigkeiten, die i. S. v. § 2 Abs. 2 S. 1 HwO für das Kraftfahrzeugtechnikergewerbe wesentlich sind. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. LG Würzburg: Gutscheine für Rabatte bei Kfz-Hauptuntersuchungen sind kein Wettbewerbsverstoß _____________________________________________________________ Bietet ein Unternehmen Gutscheine mit Rabatten für die Prüfgebühr bei einer Kfz-Hauptuntersuchung an, so liegt darin kein Wettbewerbsverstoß. Denn entscheidend ist allein, ob die staatlich festgelegten Entgelte am Ende bezahlt werden. Nicht relevant ist, ob der Kunde oder ein Dritter den finanziellen Ausgleich vornimmt (LG Würzburg, Urt. v. 24.01.2020 - Az.: 1 HKO 936/19). Die Beklagte bot u.a. die Durchführung von Kfz-Hauptuntersuchungen an und warb mit einem Gutschein, den der Kunde bei einer Hauptuntersuchung einlösen konnte. Der Verbraucher musste dadurch nicht mehr die volle staatliche Prüfgebühr bezahlen, sondern einen Teil übernahm ein Dritter. Die Wettbewerbszentrale sah hierin einen Rechtsverstoß, da staatlich festgelegte Gebühren unterschritten würden. Derartiges Dumping sei unzulässig, da andernfalls die Gefahr bestünde, dass das hoheitliche Handeln, nämlich die Kfz-Hauptuntersuchung, einem Preis- und Leistungswettbewerb ausgesetzt sei. Genau dies wolle der Gesetzgeber nicht, um die Funktionsfähigkeit und die Qualität derartiger staatlicher Kontrolltätigkeiten nicht zu gefährden. Das LG Würzburg folgte dieser Argumentation jedoch nicht und wies die Klage ab. Maßgeblich sei allein, ob die amtlich festgelegte Gebühr bezahlt würde. Entscheidend sei nicht, von wem sie beglichen würde, so das Gericht. Das Gesetz verlange nicht, dass die Entgelte nur vom Kunden kommen dürften. Relevant sei lediglich, dass am Ende das Prüfungsinstitut die volle Summe erhalte. Dies werde im vorliegenden Fall gewährleistet, denn der durch den Gutschein eingesparte Anteil werde durch einen Dritten übernommen.
Somit sei die Funktionsfähigkeit und Leistungsqualität der prüfenden Stelle in keiner Weise gefährdet, da sie den gesetzlich vorgeschrieben Betrag erhalte.
Die Klägerin war Rechteinhaberin und mahnte die Beklagte ab, weil über deren Internet-Anschluss Urheberrechtsverletzungen begangen worden waren. Auf die Abmahnung hin gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Die Erstattung der Kosten verweigerte sie jedoch. Auf Nachfrage erklärte die Schuldnerin dabei:
"Unsere Mandantin wohnt zusammen mit zwei weiteren Personen in einem Haushalt. Es handelt sich um eine Wohngemeinschaft. In dem Haushalt gibt es (lediglich) einen Wlan-Anschluss. Daraufhin erhob die Gläubigerin Klage auf Erstattung der angefallenen Abmahnkosten. Im Rahmen des Prozesses gab die Beklagte dann zu, dass die außergerichtliche Erklärung unwahr gewesen sei. Ihr Mitbewohner habe bereits kurz nach Erhalt des Abmahnschreibens die Tat gestanden. Daraufhin stellte die Klägerin ihr Begehren um und verlangte nun, dass die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Das AG Hamburg gab diesem Begehren statt und verurteilte die Beklagte zur Übernahme sämtlicher Kosten. Durch die Unterlassungserklärung sei aus rechtlicher Sicht zwischen den Parteien ein Schuldverhältnis zustande gekommen. Beide Parteien seien zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Die Beklagte habe außergerichtlich gelogen, denn ihr sei der tatsächliche Täter bekannt gewesen. Die Beklagte habe ihre Pflicht zur Rücksichtnahme dadurch verletzt, dass sie die Klägerin in ein aussichtsloses Klageverfahren habe laufen lassen. Dadurch würden der Beklagten auch keinerlei Aufklärungspflichten auferlegt, so das Gericht weiter. Denn es wäre ihr unbenommen gewesen, sich auf die Abmahnung hin nicht zu äußern oder sich in der Antwort darauf zu beschränken, die Täterschaft wahrheitsgemäß zu bestreiten.
Genau dies habe die Beklagte aber gerade nicht getan.
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