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Newsletter vom 25.04.2012 |
Betreff: Rechts-Newsletter 17. KW / 2012: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BGH: Keine Geldentschädigung bei ehrverletzenden Äußerungen in einem Gerichtsverfahren _____________________________________________________________ Eine Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen Ehrverletzung ist unzulässig, wenn die ehrverletzenden Äußerungen in Gerichtsverfahren gemacht wurden und lediglich der Rechtsverfolgung dienten (BGH, Urt. v. 28.02.2012 - Az.: VI ZR 79/11). Die Klägerin war ein Lebensversicherer. Der Beklagte hatte bei der Klägerin zugunsten seiner Ehefrau eine Lebensversicherung abgeschlossen. Die Ehefrau kam unter ungeklärten Umständen bei einem Urlaub beim Baden im Meer zu Tode. Der Beklagte nahm daraufhin die Klägerin auf Zahlung der Lebensversicherungssumme, die sich auf knapp 2 Millionen EUR belief, in Anspruch. In diesem Verfahren machte die Klägerin geltend, der Beklagte habe den Tod seiner Ehefrau vorsätzlich herbeigeführt, um in den Genuss der Lebensversicherungssumme zu gelangen. Es bestünden Zweifel an der allgemeinen persönlichen Integrität des Beklagten. Der Beklagte nahm in einem weiteren Verfahren die Klägerin auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen der vorgenannten ehrverletzenden Äußerungen in Anspruch. Der Bundesgerichtshof lehnte einen solchen Anspruch auf Geldentschädigung ab. Die Klage sei unzulässig, da die Klägerin die beanstandeten Äußerungen in einem rechtsstaatlich geregelten Verfahren zur Rechtsverteidigung gemacht habe. Das Gerichtsverfahren solle nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden. Vielmehr müssten die Parteien in einem Prozess grundsätzlich alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich hielten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt werde. Ein wirkungsvoller gerichtlicher Rechtsschutz in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten setze voraus, dass der Rechtsuchende, ohne Nachteile befürchten zu müssen, gegenüber den Organen der Rechtspflege alle Handlungen vornehmen könne, die nach seiner von gutem Glauben bestimmten Sicht geeignet seien, sich im Prozess zu behaupten.
Mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs wäre es unvereinbar, wenn eine Partei in einem Zivilprozess dem Ansehen des Gegners abträgliche Tatsachen zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nur dann vortragen dürfe, wenn diese nach vorläufiger Würdigung beweisbar erschienen.
Die Antragstellerin bot ferngesteuerte Modellflugzeuge an. Sie erhielt von einer chinesischen Firma die exklusive Generalvertretung für Deutschland, Österreich und die Niederlande für den Vertrieb von Modellbauprodukten der Marke E-Sky. Die Antragsgegnerin vertrieb ebenfalls ferngesteuerte Modellflugzeuge unter dem Zeichen „Esky“. Sie bezog seit 2006 ihre Ware von einer Vertriebstochter der chinesischen Firma. Der Generalvertretungsvertrag wurde seitens der Antragstellerin wegen vorgenannter Verletzung ihrer Exklusivitätsrechte Ende 2007 aufgekündigt. Die Antragstellerin nahm die Antragsgegnerin 2010 aufgrund einer Anzeige für Modellhubschrauber unter dem Zeichen „Esky“ in einer Zeitschrift im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch, da sie in dem Verhalten der Antragsgegnerin eine Verletzung ihrer Markenrechte sah. Die Düsseldorfer Richter verneinten bereits die Dringlichkeit. Die Antragstellerin habe durch ihr eigenes Verhalten gezeigt, das ihr der Erhalt der Kennzeichnungskraft ihres Zeichens nicht so wichtig sei.
Sie habe aufgrund der Kündigung des Generalvertretungsvertrages wegen Verstoßes gegen die Exklusivitätsvereinbarung gewusst, dass auch andere Firmen die Esky-Produkte vertrieben. Sie habe allen Grund gehabt, einen markenverletzenden Vertrieb von Modellhubschraubern in Deutschland zu vermuten. Dennoch habe sie vor diesem Hintergrund nicht den Markt beobachtet und sich damit einer Kenntnisnahme bewusst verschlossen.
Die Düsseldorfer Richter meinten, erkennbarer Wille des Gesetzgebers sei es gewesen, das Verfahren der Gegendarstellung nach Möglichkeit zu beschleunigen, um sicherzustellen, dass die Aktualität des Mediums gewahrt bleibe. Im Regelfall könne davon ausgegangen werden, dass der Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung, auch nach Beratung mit seinem Anwalt, zu einer Entscheidung gekommen sein werde und zu reagieren habe.
In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit hatte der Kläger den Admin-C der in Rede stehenden Internetseite auf Unterlassung in Anspruch genommen. Seiner Auffassung nach war der in der Farbe grau gehaltene Link "Impressum" in dem in der Farbe schwarz gehaltenen unteren Rand des ohne Scrollen sichtbaren Fensters der Internetseite nicht hinreichend deutlich erkennbar. Dies sahen die Hamburger Richter anders. Die Grenze zur bloßen Erkennbarkeit oder gar zur schlechten Erkennbarkeit sei noch nicht überschritten. Darüber hinaus komme per se eine Haftung des Admin-C für die behauptete Rechtsverletzung nicht in Betracht. Den Admin-C treffe keine Verkehrspflicht, die ihm zugeordneten Internetseiten von rechtsverletzenden Inhalten freizuhalten.
Dafür, dass der Admin-C als Täter oder Teilnehmer einer unerlaubten Handlung gehandelt habe, sei im Streitfall nichts vorgetragen.
Der Angeklagte war zu Prozessauftakt in einem Strafverfahren wegen Körperverletzung von einem Fotografen ohne sein Einverständnis mehrfach abgelichtet worden. Da der Fotograf trotz mehrmaliger Aufforderung seitens des Angeklagten das Fotografieren nicht unterließ, schlug der Angeklagte mit der flachen Hand wuchtig gegen das Objektiv der Kamera. Der Fotograf erlitt leichte Verletzungen. Die Hamburger Richter konstatierten, dass das Anfertigen von Lichtbildern ohne Einverständnis des Betroffenen einen Eingriff in dessen Allgemeines Persönlichkeitsrecht darstelle. Dies sei nur dann zulässig, wenn es sich bei dem Angeklagten um eine relative Person der Zeitgeschichte, also um eine Person handele, die das Informationsinteresse der Allgemeinheit für beschränkte Zeit und in beschränktem Umfang auf sich ziehe. Eine solche Person müsse gegebenenfalls die Verbreitung ihrer Bilder hinnehmen. Ob und in welchem Umfang die Allgemeinheit ein das Persönlichkeitsinteresse überwiegendes Informationsinteresse habe, sei aufgrund einer wertenden Abwägung aller betroffenen Interessen und Umstände des Einzelfalls zu ermitteln.
Diese Güterabwägung habe das Landgericht nicht vorgenommen, weshalb es erneut über den Fall zu befinden habe.
Der Verlag hatte eine großformatige Werbeanzeige eines Dritten für ein Schlankheitsmittel abgedruckt. Dem Betrachter wurde suggeriert, dass das Schlankheitsmittel ohne Umstellung der Ernährung binnen kürzester Zeit wirke. Eine frühere Abmahnung des Klägers wegen einer nur wenig anders gestalteten Werbung war von dem Beklagten unter Hinweis auf seine eingeschränkte Prüfpflicht zurückgewiesen worden. Die Kölner Richter begründeten eine Haftung des Beklagten unter dem Gesichtspunkt des gefahrerhöhenden Verhaltens aus der Verletzung einer Verkehrspflicht.
Dem Beklagten sei durch die frühere Abmahnung des Klägers die Wettbewerbswidrigkeit einer die gleichen charakteristischen Merkmale aufweisenden Werbeanzeige für das gleiche Produkt deutlich vor Augen geführt worden. Daraus und nicht erst aus dem Nachweis eines gerichtlichen Unterlassungsgebots gegen den Werbetreibenden ergebe sich seine Verpflichtung, durch erhöhte Aufmerksamkeit künftig gleichartige Verstöße nach Möglichkeit zu verhindern. Die Veröffentlichung einer im Wesentlichen übereinstimmenden Werbeanzeige belege die unzureichende Ausübung der ihm danach zumutbaren Kontrolle.
Das LG Detmold (Urt. v. 22.02.2012 - Az.: 10 S 163/11) urteilte, dass dem höchstbietenden Kläger ein Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Wohnwagens zu dem Preis von 56,- EUR zustehe. Der Beklagte habe durch das Einstellen des Wohnwagens bei eBay ein verbindliches Verkaufsangebot abgegeben. Ein berechtigter Grund für den vorzeitigen Abbruch der Auktion habe nicht vorgelegen. Das Rechtsgeschäft sei auch nicht sittenwidrig, da allein das Bestehen eines besonders krassen Missverhältnisses zwischen Preis und Leistung nicht ausreiche. Hinzu treten müssten weitere sittenwidrige Umstände, für die hier keine Anhaltspunkte vorlägen. Der Teilnehmer einer Internetauktion sei sich regelmäßig bewusst, dass die Ermittlung der Höhe der Gegenleistung von anderen Faktoren als allein dem üblichen Marktwert eines Artikels abhänge.
Der Beklagte könne sich auch nicht auf Rechtsmissbrauch berufen, da er selbst die Auktion abgebrochen und sich damit der Gefahr ausgesetzt habe, dass das hier entstandene Missverhältnis zwischen Preis und Leistung habe entstehen können.
Erst nach einem Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung trifft den Portalbetreiber die Pflicht, das betroffene Video unverzüglich zu sperren und im zumutbaren Rahmen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um erneuten Rechtsverletzungen vorzubeugen. Eine Verpflichtung zur Kontrolle sämtlicher auf die Plattform bereits hochgeladenen Videoclips besteht dagegen nicht. Die GEMA wollte mit ihrer Klage erreichen, dass der beklagten Betreiberin des Internet-Videoportals „YouTube“ verboten wird, weiterhin zwölf Musikwerke, an denen die GEMA die Rechte wahrnimmt, via „YouTube“ in Deutschland zugänglich zu machen. Die Beklagte lehnte eine Unterlassungsverpflichtung ab, da sie für etwaige Urheberrechtsverletzungen nicht hafte. Zum einen stelle sie ihre Videoplattform lediglich den Nutzern zur Verfügung und habe die fraglichen Videos weder selbst erstellt noch hochgeladen. Zum anderen habe sie alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um Urheberrechtsverletzungen zu begegnen. Die zuständige Urheberrechtskammer hat die Beklagte hinsichtlich sieben der zwölf streitbefangenen Musikwerke zur Unterlassung verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Entgegen der Argumentation der Klägerin hat das Gericht jedoch eine sog. „Täterhaftung“ der Beklagten hinsichtlich der Urheberrechtsverletzungen verneint und lediglich eine sog. „Störerhaftung“ angenommen. Da die Beklagte die urheberrechtsverletzenden Videos weder selbst hochgeladen habe, noch sich deren Inhalte zu eigen gemacht habe, hafte sie nicht als Täterin. Allerdings habe sie durch das Bereitstellen und den Betrieb der Videoplattform einen Beitrag zu den Rechtsverletzungen geleistet. Aufgrund dieses Beitrags träfen die Beklagte Verhaltens- und Kontrollpflichten. Diese habe sie verletzt und sei deshalb der Klägerin als „Störerin“ zur Unterlassung verpflichtet. So habe die Beklagte im Umfang der Verurteilung gegen die Pflicht verstoßen, die betroffenen Videoclips unverzüglich zu sperren, nachdem sie von der Klägerin über die Urheberrechtsverletzungen informiert worden war. Hinsichtlich der fraglichen sieben Videos sei eine Sperre erst gut eineinhalb Monate nach der Benachrichtigung durch die Klägerin erfolgt. Bei einem solchen Zeitraum könne von einem unverzüglichen Handeln nicht mehr gesprochen werden. Zu der Frage, welche weiteren Prüfungs- und Kontrollpflichten die Beklagte treffen, hat das Gericht auf die Notwendigkeit einer Verhältnismäßigkeitsprüfung hingewiesen, bei der die betroffenen Interessen und rechtlichen Wertungen gegeneinander abzuwägen seien. Der Beklagten dürften danach keine Anforderungen auferlegt werden, die ihre grundsätzlich zulässige Tätigkeit unverhältnismäßig erschwerten. Zuzumuten sei ihr jedoch, nach Erhalt eines Hinweises auf eine Urheberrechtsverletzung durch den Einsatz einer Software künftige Uploads zu verhindern, die eine mit der gemeldeten Musikaufnahme übereinstimmende Aufnahme enthielten. Eine dazu geeignete Software stehe der Beklagten in Form des von ihr entwickelten Content-ID-Programms zur Verfügung. Die Beklagte müsse besagtes Programm aber selbst anwenden und könne die Anwendung nicht, wie von ihr vertreten, den Rechteinhabern überlassen. Dagegen sei die Beklagte nicht verpflichtet, ihren gesamten Datenbestand mittels des Content-ID-Programms auf Urheberrechtsverletzungen zu durchsuchen. Die Prüfungs- und Kontrollpflichten einer als Störer in Anspruch genommenen Person begönnen immer erst ab Kenntnis von einer konkreten Rechtsverletzung. Eine Verpflichtung zur Vorsorge gelte daher nur für die Zukunft. Um die Anzahl der von der Software der Beklagten nicht erfassten Rechtsverletzungen zu reduzieren, sei die Beklagte außerdem verpflichtet, einen Wortfilter zu installieren. Der Wortfilter solle neu eingestellte Videos herausfiltern, deren Titel sowohl den Titel als auch den Interpreten der in einem Video beanstandeten Musikaufnahme enthält. Dies sei notwendig, weil mit dem Content-ID-Programm nur Tonaufnahmen identifiziert würden, die mit der gespeicherten Referenzaufnahme identisch seien. Abweichende Aufnahmen (z.B. Live-Darbietung statt Studioaufnahme) erkenne die Software nicht. Hinsichtlich fünf der zwölf von der Klägerin benannten Musikwerke ist nicht ersichtlich, dass es nach dem Hinweis der Klägerin an die Beklagte auf die Rechtsverletzungen noch zu weiteren Uploads gekommen ist. Damit konnte nicht festgestellt werden, dass die Pflichtverletzung der Beklagten für weitere Rechtsverletzungen ursächlich geworden ist, und entsprechend war die Klage hinsichtlich dieser Musikwerke abzuweisen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sofern gegen die Entscheidung Berufung eingelegt werden sollte, wäre hierfür das Hanseatische Oberlandesgericht zuständig.
Quelle: Pressemitteilung des LG Hamburg v. 20.04.2012
Eine Pressemitteilung war mit "Microsoft warnt vor Kauf von gefälschter Markensoftware auf www.softwarebilliger.de" tituliert worden. In dieser Pressemitteilung wurde "softwarebilliger.de" der Vertrieb falscher Datenträger von Microsoft Windows-Betriebssystemen vorgeworfen.
Die Beklagte hatte ein Feuchtfutter mit dem Logo der Stiftung Warentest beworben, obwohl der Test nur das Hunde-Trockenfutter betroffen hatte. Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen sah hierin eine Irreführung der Verbraucher und das werbende Unternehmen auf Unterlassung in Anspruch. Dies sahen die Heilbronner Richter ebenso. Die angegriffene Werbung sei wettbewerbsrechtlich unzulässig, da sie zur Täuschung geeignete Angabe über die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der angebotenen Waren enthalte. Das Testurteil der Stiftung Warentest sei nur dem in der Anzeige links abgebildeten Trockenfutter verliehen worden. Durch die Gestaltung der Anzeige, aufgrund derer sich das Logo der Stiftung Warentest mittig sowohl über dem links abgebildeten Trockenfutter als auch dem rechts abgebildeten Feuchtfutter befinde, werde dem Leser der – unzutreffende – Eindruck vermittelt, das Logo beziehe sich auf beide Produkte.
Es gebe keinen sachlichen Grund für die gewählte Anzeigengestaltung. Vielmehr lasse diese nur den Schluss zu, dass eine unzulässige und von den Bedingungen der Stiftung Warentest ausdrücklich verbotene "Strahlwirkung" auf das nicht getestete Produkt erzielt werden sollte.
Nach erfolglosem Widerspruch legte der Gaststätteninhaber im Jahr 2007 Klage beim Verwaltungsgericht mit der Begründung ein, das strafbewehrte Verbot der Vermittlung von Sportwetten verstoße gegen das EU-Gemeinschaftsrecht, insbesondere gegen die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit. Das Verfahren wurde ausgesetzt, bis Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 8.9.2010 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2010 und 1.6.2011 die Rechtslage grundsätzlich geklärt hatten. Im danach fortgesetzten Verfahren des Klägers hat das Verwaltungsgericht nun zu seinen Gunsten entschieden. In der schriftlichen Urteilsbegründung wird ausgeführt, dass dem Kläger zwar keine Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Vermittlung von Sportwetten erteilt worden sei. Das staatliche Wettmonopol in Deutschland und die damit begründete Untersagung der ungenehmigten Vermittlung von Sportwetten könnten aber keinen Bestand haben, weil damit gegen das Recht der Europäischen Union verstoßen werde. Die mit dem Verbot verbundene Beschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit sei unverhältnismäßig, weil sie nicht geeignet sei, die Verwirklichung der mit der Beschränkung verfolgten Ziele auch tatsächlich zu erreichen. Das staatliche Wettmonopol sei insbesondere weder geeignet, die Spielsucht zurückzudrängen noch ein übermäßiges Spielangebot zu vermeiden. In Deutschland seien nämlich die Regelungen im Bereich des Spielens an Geldspielautomaten seit dem 1.1.2006 erheblich gelockert worden. Seither verhindere ein massiv expandierender Spielautomatenmarkt eine erfolgversprechende Eindämmung der Spielsucht und eine wirksame Begrenzung des Spielangebots. Die Regelungen und Praktiken auf dem Spielautomatenmarkt konterkarierten die für Sportwetten getroffenen Vorkehrungen. Angesicht der widersprüchlichen Regelungen und Praktiken auf den beiden wichtigsten Sektoren des Glückspielmarktes fehle es an einer kohärenten Regelung zur Begrenzung der Wetttätigkeit, wie sie nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Rechtfertigung einer Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit von Anbietern und Vermittlern von Sportwetten erforderlich sei. Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof beantragt werden. Az.: 4 K 692/11.KS
Quelle: Pressemitteilung des VG Kassel v. 23.04.2012
Das VG Schwerin (Beschl. v. 07.05.2010 - Az.: 7 B 1283/09) beurteilte dies anders und erachtete den Untersagungsbescheid als rechtswidrig.
Es werde kein Entgelt verlangt, das über eine Art "Eintrittsgeld" hinaus als Spieleinsatz zur Erlangung der Gewinnchance diene. Die von dem Antragsteller vorgelegte Einzelkostenkalkulation lasse nicht den Schluss zu, dass ein in dem Verkaufspreis einkalkulierter, vom Spieler zu erbringender Spieleinsatz enthalten sei oder ein solcher zumindest die Erheblichkeitsschwelle jenseits eines sog. Minimaleinsatzes überschreite.
Das beklagte Land Baden-Württemberg qualifizierte diese Werbeaktion als unerlaubtes Glücksspiel und untersagte sei.Hiergegen ging die Klägerin gerichtlich vor.
Das VG Stuttgart (Urt. v. 15.03.2012 - Az.: 4 K 4251/11) stellte fest, dass die Werbeaktion kein unerlaubtes Glücksspiel darstelle. Es sei nicht erkennbar, dass die Teilnahme an der Werbeaktion überhaupt gegen ein Entgelt des Kunden zumindest in verdeckter Form erfolge. Dies setze nämlich voraus, dass der Kunde seine grundsätzliche Kaufentscheidung zumindest zusätzlich in der Absicht treffe, dass er mit seinem Kauf eine Gewinnchance erwerbe.
Schwerpunkt der Veranstaltung ist natürlich die Darstellung der neuen rechtlichen Rahmenbedingungen aufgrund des überarbeiteten Glücksspiel-Staatsvertrages. darüber hinaus werden die Chancen und Risiken des Sonderwegs von Schleswig-Holstein erörtert.
Weitere Informationen zum Seminar gibt es hier zum Download.
Inhalt: In Zeiten von Web 2.0 ergeben sich im Bereich des Social Media Marketings für Agenturen nahezu ungeahnte Möglichkeiten. Eine Vielzahl von Kanälen in der virtuellen Welt will genutzt werden. Als PR- und Marketingagentur kann man sich gut positionieren und die relevante Zielgruppe wird schnell und aktuell erreicht. Keine Frage, dieser Aspekt ist durchaus positiv.
Um aber nicht Abmahnungen ausgesetzt zu sein, sollten die Mitarbeiter der Agentur darauf achten, dass nicht Urheberrechte Dritter verletzt werden. Logos, Markennamen, Texte oder Bilder werden häufig zur Bewerbung von Produkten auf der eigenen Webseite, für Kampagnen oder in Präsentationen für Kunden und Presse ungefragt genutzt. Auch Videos, Links und Fotos auf Facebook, YouTube und Twitter können die Urheberrechte Dritter verletzen, da alle soeben genannten Werke als “persönlich geistige Schöpfung” urheberrechtlich geschützt sein können.
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