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Die Beklagte vertreibt das Computerprogramm AdBlock Plus, mit dem Werbung auf Internetseiten unterdrückt werden kann. Werbung, die von den Filterregeln erfasst wird, die in einer sogenannten Blacklist enthalten sind, wird automatisch blockiert. Die Beklagte bietet Unternehmen die Möglichkeit, ihre Werbung von dieser Blockade durch Aufnahme in eine sogenannte Whitelist ausnehmen zu lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Werbung die von der Beklagten gestellten Anforderungen an eine "akzeptable Werbung" erfüllt und die Unternehmen die Beklagte am Umsatz beteiligen. Bei kleineren und mittleren Unternehmen verlangt die Beklagte für die Ausnahme von der automatischen Blockade nach eigenen Angaben keine Umsatzbeteiligung.
Die Klägerin hält den Vertrieb des Werbeblockers durch die Beklagte für wettbewerbswidrig. Sie hat beantragt, die Beklagte und ihre Geschäftsführer zu verurteilen, es zu unterlassen, ein Computerprogramm anzubieten, das Werbeinhalte auf näher bezeichneten Webseiten unterdrückt. Hilfsweise hat sie das Verbot beantragt, ein solches Computerprogramm anzubieten, wenn und soweit Werbung nur nach von der Beklagten vorgegebenen Kriterien und gegen Zahlung eines Entgelts der Klägerin nicht unterdrückt wird.
In erster Instanz hatte die Klage keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat das mit dem Hilfsantrag begehrte Verbot erlassen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage auch hinsichtlich des Hilfsantrags abgewiesen.
Das Angebot des Werbeblockers stellt keine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG dar. Eine Verdrängungsabsicht liegt nicht vor. Die Beklagte verfolgt in erster Linie die Beförderung ihres eigenen Wettbewerbs. Sie erzielt Einnahmen, indem sie gegen Entgelt die Möglichkeit der Freischaltung von Werbung durch die Aufnahme in die Whitelist eröffnet. Das Geschäftsmodell der Beklagten setzt demnach die Funktionsfähigkeit der Internetseiten der Klägerin voraus.
Die Beklagte wirkt mit dem Angebot des Programms nicht unmittelbar auf die von der Klägerin angebotenen Dienstleistungen ein. Der Einsatz des Programms liegt in der autonomen Entscheidung der Internetnutzer. Die mittelbare Beeinträchtigung des Angebots der Klägerin ist nicht unlauter. Das Programm unterläuft keine gegen Werbeblocker gerichteten Schutzvorkehrungen des Internetangebots der Klägerin. Auch die Abwägung der Interessen der Betroffenen führt nicht zu dem Ergebnis, dass eine unlautere Behinderung der Klägerin vorliegt. Der Klägerin ist auch mit Blick auf das Grundrecht der Pressefreiheit zumutbar, den vom Einsatz des Programms ausgehenden Beeinträchtigung zu begegnen, indem sie die ihr möglichen Abwehrmaßnahmen ergreift. Dazu gehört etwa das Aussperren von Nutzern, die nicht bereit sind, auf den Einsatz des Werbeblockers zu verzichten.
Es liegt auch keine allgemeine Marktbehinderung vor, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Geschäftsmodell der Bereitstellung kostenloser Inhalte im Internet zerstört wird.
Das Angebot des Werbeblockers stellt auch - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - keine aggressive geschäftliche Handlung gemäß § 4a UWG gegenüber Unternehmen dar, die an der Schaltung von Werbung auf den Internetseiten der Klägerin interessiert sind. Es fehlt an einer unzulässigen Beeinflussung dieser Marktteilnehmer, weil die Beklagte eine ihr durch das technische Mittel des Werbeblockers etwaig zukommende Machtposition jedenfalls nicht in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit der Marktteilnehmer zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt.
Vorinstanzen:
Urteil vom 19. April 2018 – I ZR 154/16
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 20.04.2018
Die Klägerin vertrieb Schuhe unter den bekannten Labels "Birki" und "Birkenstock". Bei Eingabe des Suchbegriffs "Birki" auf der Online-Plattfom zeigte Amazon nicht nur "Birki"-Produkte, sondern zugleich "Birkenstock"-Ware an.
Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihrer Markenrechte und klagte auf Unterlassung. Das OLG Frankfurt a.M. lehnte den Anspruch ab.
Die Herkunftsfunktion der Marke sei bereits deswegen nicht berührt, weil beide Produkte von der Klägerin stammten und der Verkehr somit nicht über die Herkunft der Ware fehlgeleitet werde.
Auch die Werbefunktion sei nicht beeinträchtigt. Die Klägerin habe hinzunehmen, dass bei teil-identischen Begriffen andere Produkte als Suchergebnisse mit angezeigt würden.
Ebensowenig sei die Investitionsfunktion betroffen. Eine Beeinträchtigung der Investitionsfunktion käme, so die Richter, beispielsweise dann in Betracht, wenn der jeweilige Markeninhaberin beabsichtige, mit dem Kennzeichen ein bestimmtes Image aufzubauen, das sich von dem Ruf anderer Markenprodukte des Unternehmens deutlich abhebe.
Im vorliegenden Fall habe die Klägerin zwar ein solches unterschiedliches Markenimage behauptet, nämlich, dass die Marke "Birki" auf ein jüngeres Publikum ausgerichtet sei. Diese Darstellung sei jedoch durch die Präsentation auf der eigenen Webseite widerlegt worden, denn dort bringe die Klägerin die beiden Warengruppen selbst in einen unmittelbaren Zusammenhang, Insofern sei auch die Investitionsfunktion nicht verletzt.
Damit bestätigt das Oberverwaltungsgericht das vorausgegangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg, das eine auf Feststellung der Veröffentlichungspflicht gerichtete Klage abgewiesen hatte (Urt. v. 18.9.2017, 17 K 273/15). Hamburgisches Oberverwaltungsgericht entscheidet: Berufungszulassung abgelehnt: Handelskammer muss nach dem Transparenzgesetz keine Informationen veröffentlichen
AZ: 3 Bf 271/17.Z
Zur Begründung hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Auslegung der Vorschriften des Transparenzgesetzes ergebe, dass eine antragsunabhängige Veröffentlichungspflicht für Einrichtungen der sog. mittelbaren Staatsverwaltung, zu denen die Handelskammer gehöre, nicht bestehe. Für derartige Einrichtungen gelte lediglich die antragsabhängige Auskunftspflicht. Der Gesetzesentwurf der Volksinitiative „Transparenz schafft Vertrauen“ habe eine Veröffentlichungspflicht ursprünglich zwar auch für Einrichtungen der mittelbaren Staatsverwaltung vorgesehen. Insoweit sei der Entwurf aber nicht Gesetz geworden. Gegen die Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel möglich.
Hinweis: Die Handelskammer Hamburg stellt gegenwärtig von sich aus Informationen in das Informationsregister ein. Der Rechtsstreit betraf demgegenüber die gesetzliche Pflicht zur Veröffentlichung im Informationsregister.
Quelle: Pressemitteilung des OVG Hamburg v. 17.04.2018
Der Kläger hatte im Jahr 2015 eine schon vor 2011 legal betriebene Spielhalle in Mönchengladbach übernommen und hierfür eine gewerberechtliche Erlaubnis beantragt. Diese Erlaubnis hatte die Beklagte zwar erteilt, aber bis zum 30.11.2017 befristet. Der Kläger wandte sich gegen diese Befristung, weil er ‒ ebenso wie die Beklagte ‒ davon ausging, neben der seit 2017 erforderlichen glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag auch künftig eine gewerberechtliche Spielhallenerlaubnis zu benötigen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte keinen Erfolg, weil nun keine Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO mehr erforderlich ist.
Zur Begründung führte der Vorsitzende des 4. Senats bei der Urteilsverkündung aus: Das Erlaubniserfordernis des bundesgesetzlichen § 33i GewO sei in Nordrhein-Westfalen nach Ablauf der Übergangsfristen des Glücksspielstaatsvertrags zeitlich gestuft durch das Erfordernis einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis ersetzt worden. Das Recht der Spielhallen sei 2006 in die Gesetzgebungskompetenz der Länder übergegangen. Der Landesgesetzgeber habe die verfassungsrechtlich unzulässige Mischlage aus Bundes- und Landesrecht erkennbar vermeiden wollen, die wegen sich überschneidender sachlicher Regelungsbereiche entstanden wäre, wenn man nicht von einer Ersetzung des § 33i GewO durch die nordrhein-westfälische Neuregelung eines glücksspielrechtlichen Erlaubniserfordernisses für Errichtung und Betrieb von Spielhallen ausginge.
So sei sowohl nach dem Bundesgewerberecht als auch nach dem neuen Landesrecht Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis, dass bestimmte (unterschiedlich ausgeformte) Anforderungen an den Jugend- und Spielerschutz erfüllt würden. Auch die persönliche Zuverlässigkeit des Spielhallenbetreibers sei sowohl nach Bundesgewerberecht als auch nach Landesglücksspielrecht erforderlich, aber unterschiedlich gesetzlich ausgestaltet.
Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen, weil die Entscheidung auf nicht revisiblem Landesrecht beruhe.
Aktenzeichen: 4 A 589/17 (I. Instanz: VG Düsseldorf 3 K 1322/16)
Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 17.04.2018
§ 33i GewO
Beide Parteien hatten in der Vergangenheit eine Wort-Bild-Marke für den Bereich Software eingetragen. Die Klägerin "Open-LIMS", die Beklagte "Microsoft".
Die Klägerin sah nun ihre Markenrechte verletzt, weil der grafische Bestandteil der Kennzeichen (ein Würfel aus vier Teil-Würfeln) nahezu identisch war.
Das LG Hamburg hat die Klage abgewiesen. Es bestünde keine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Begriffen.
Bei Wort-Bild-Marken werde die Wahrnehmung und das Verständnis maßgeblich durch den deren jeweilige Wortbestandteil geprägt..Die Begriffe seien komplett anders und unterschieden sich gänzlich. Im vorliegenden Fall stimmten somit lediglich die Marken in ihrem Bildbestandteil insoweit überein, dass sie jeweils aus vier Quadraten bestünden. und die Anmutung eines Fensters hätten. Jedoch sei die farbliche Ausgestaltung bereits unterschiedlich.
Aus der Gesamtschau ergebe sich, dass keine Verwechslungsgefahr feststellbar sei.
Auch die überragende Bekanntheit der Beklagten-Marke ändere daran nichts, denn hieraus ergebe sich keine Änderung der Kennzeichnungskraft des klägerischen Kennzeichens.. Nach ständiger Rechtsprechung werde zwar angenommen, dass eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke in der Gesamtschau der Beurteilung einer Verwechslungsgefahr einen geringeren Grad der Ähnlichkeit unter Umständen ausgleichen könne.
Dieser Grundsatz lasse sich jedoch nicht umkehren, d.h., dass auch eine erhöhte Kennzeichnungskraft des prioritätsjüngeren Zeichens einen geringeren Grad der Ähnlichkeit der Vergleichszeichen auszugleichen vermöge.
Denn eine etwaig erhöhte Kennzeichnungskraft des prioritätsjüngeren Zeichens (hier: "Microsoft") sei keine dem Klagezeichen anhaftende Stärke, so dass die etwaige Bekanntheit des angegriffenen Zeichens keinen erhöhten Schutz vor einer Verwechslungsgefahr verschaffen könne.
Es ging um die Bestellung von apothekenpflichtigen Medikamenten über die Online-Plattform von Amazon. Der Kläger sah in dem Verkauf eine Wettbewerbsverletzung, weil gegen geltendes Datenschutzrecht verstoßen werde. Denn bei der Abwicklung erfahre Amazon Gesundheitsdaten des Käufers, was jedoch nur mit ausdrücklicher Zustimmung erlaubt sei.
Der verklagte Marketplace-Verkäufer wandte ein, dass der Käufer sich zuvor bei Amazon angemeldet und den dortigen AGB inklusive der Datenschutzerklärung zugestimmt haben müsse.
Insofern habe der Käufer in die Weitergabe seiner Daten an Amazon bereits eingewilligt.
Dieser Argumentation folgte das LG Dessau-Roßlau nicht, sondern bejahte eine Wettbewerbsverletzung.
Im Rahmen der Bestellung von apothekenpflichtigen Medikamenten würden Gesundheitsdaten und somit besondere bezogene Daten iSd. § 3 Abs.9 BDSG verarbeitet. Dies sei nur dann erlaubt, wenn eine ausdrückliche Einwilligung vorliege, die explizit die Gesundheitsdaten auch erwähne. Denn § 4 a Abs.3 BDSG laute:
Zwar habe der Kunde der allgemeinen Datenschutzerklärung von Amazon zugestimmt. Dort finde sich aber keine ausdrückliche Regelung zu den besonderen bezogenen Daten, sondern vielmehr nur allgemeine Ausführungen zum Datenschutzrecht. Daher fehle es an einer Einwilligung, so dass die Datenverarbeitung durch Amazon datenschutzwidrig sei. Dieser vom Marketplace-Verkäufer zu verantwortende Datenverstoß sei eine Wettbewerbsverletzung.
Damit wurde bereits zum siebten Mal die Rechtmäßigkeit der Untersagung von Altspielhallen, bei denen die Betreiber nicht über die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis verfügen, sowie die angedrohte zwangsweise Schließung der Spielhallen, von den Sächsischen Verwaltungsgerichten geprüft und bestätigt.
Die wichtigsten Ausführungen des Gerichts in seiner Eilentscheidung vom 29. März 2018:
Quelle: Pressemitteilung der Landesdirektion Sachsen v. 11.04.2018
Mit ihrer Klage machte die Deutsche Telekom geltend, für sie bestehe keine Pflicht zur Speicherung von Telekommunikationsverbindungsdaten. Die §§ 113a und b Telekommunikationsgesetz (TKG), die diese Speicherpflicht anordnen, seien mit europäischem Recht nicht vereinbar.
Dem folgte das Gericht und schloss sich damit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen an. Dieses hatte bereits im Juni 2017 in einem Eilverfahren entschieden, dass die den Telekommunikationsunternehmen durch § 113a Absatz 1 in Verbindung mit § 113b TKG auferlegte Pflicht zur Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten mit Unionsrecht nicht vereinbar sei. Jene Pflicht verletze die betreffenden Unternehmen jedenfalls in ihrer unternehmerischen Freiheit, die durch Artikel 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützt sei (OVG NRW, Beschluss vom 22.06.2017 – 13 B 238/17 –).
Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes Artikel 15 Absatz 1 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (RL 2002/58/EG in der durch RL 2009/136/EG geänderten Fassung) einer nationalen Regelung entgegenstehe, die für Zwecke der Bekämpfung von Straftaten eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer und registrierten Nutzer in Bezug auf alle elektronischen Kommunikationsmittel vorsehe (EuGH, Urteil vom 21.12.2016 – C-203/15 und C-698/15 –).
Das Verwaltungsgericht hat im Anschluss an das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, auch die nationalen Vorschriften des § 113a Absatz 1 in Verbindung mit § 113b TKG ordneten eine solche allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung an. Daher seien sie europarechtlich nicht zulässig. Angesichts der vom Europäischen Gerichtshof am Beispiel der schwedischen und britischen Rechtslage festgestellten Unionsrechtswidrigkeit derartiger Regelungen sei auch das klagende Telekommunikationsunternehmen nicht zur Speicherung der Telekommunikationsverbindungsdaten seiner Kunden verpflichtet.
Denn wegen des Vorrangs des Unionsrechts seien die Vorschriften des § 113a Absatz 1 in Verbindung mit § 113b TKG nach allgemeinen Grundsätzen unanwendbar und demnach von der Deutschen Telekom nicht zu befolgen.
Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet. Alternativ kann – im beiderseitigen Einvernehmen der Beteiligten – Sprungrevision beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden.
Az.: 9 K 7417/17
Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 21.04.2018
Die Beklagte betrieb ein Hotel und hatte in der Vergangenheit wegen einer unzulässigen Werbung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben:
Einige Zeit später fanden sich bei Eingabe eines Suchbegriffs in Google Suchtreffer, die Sternebewertungen enthielten, obgleich das Hotel über keine entsprechende Einstufung verfügte. Die Klägerin verlangte daraufhin die Zahlung einer Vertragsstrafe.
Zu Unrecht wie das LG Oldenburg entschied.
Denn die hier vorliegende Sterne-Bewertung werde nicht von der abgegebenen Unterlassungserklärung erfasst. Es sei bereits aus den Trefferanzeigen selbst unmittelbar für jeden deutlich ersichtlich, dass den Sterne-Angaben keine neutralen oder offiziellen Hotel-Zertifizierungen zu Grunde liegen würden, so das Gericht. Denn der jeweiligen Fünf-Sterne-Darstellung folge in derselben Zeile unmittelbar die ausdrückliche Nennung einer Bewertungszahl sowie der Anzahl der Rezensionen.
Diese Angaben dienten aufgrund ihrer räumlichen Nähe erkennbar der Erläuterung der grafischen Sternedarstellung und seien sofort lesbar, ohne dass es weiterer Handlungen des Nutzers bedürfe. Daher sei für jeden ersichtlich, dass es sich nicht um die offizielle Sterne-Klassifizierung eines Hotels handle.
Die Beklagte habe daher nicht gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen.
Diese Person sei Unternehmer. Bei eBay stelle bereits das Einstellen in die Auktion ein bindendes Angebot dar, das der Meistbietende durch sein Angebot annehme. Bei solch einem Vertragsschluss sei für die Frage, wer Vertragspartner des Meistbietenden und damit auch Leistungserbringer im umsatzsteuerlichen Sinne sei, entscheidend, wie sich das Versteigerungsangebot auf der Internetseite im Einzelfall darstelle. Werde für die Internetauktion ausschließlich der Nutzernamen verwendet, sei derjenige, der das Verkaufsangebot unterbreite, "aus der verständigen Sicht des Meistbietenden diejenige Person im Rechtssinne, die sich diesen anonymen Nutzernamen von dem Unternehmen "eBay" bei Eröffnung des Nutzerkontos hat zuweisen lassen."
Der Käufer habe auch einen Anspruch auf Nennung dieser Person. Nur diese könne bei Leistungsstörungen zivilrechtlich auf Vertragserfüllung in Anspruch genommen werden. Diese Person sei der Unternehmer. Ein innerer Wille, über das Nutzerkonto auch Verkäufe anderer abzuwickeln, sei ohne Belang.
Der verheiratete Kläger hatte 2001 auf der Internet-Auktions-Plattform eBay ein Nutzerkonto eröffnet und einen Nutzernamen ausgewählt. Sein Nutzerkonto schützte er durch ein Passwort vor dem unbefugten Gebrauch durch Dritte. Unter seinem Nutzernamen wurden über die Plattform eBay Verkäufe getätigt. Die Erlöse wurden dem Bankkonto der Eheleute gutgeschrieben. Nach einer anonymen Anzeige richtete die Steuerfahndungsstelle ein Auskunftsersuchen an eBay über die unter dem Nutzernamen erzielten Umsätze.
eBay listete bis Juni 2005 die einzelnen, über 1.000 Verkäufe auf. Das beklagte Finanzamt gab zunächst den Eheleuten Umsatzsteuerbescheide bekannt, die diese anfochten. Deren Klage wies das FG mit Urteil vom 22. September 2010 (1 K 3016/08) ab. Der Bundesfinanzhof hob es auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Es sei unklar, wem die Umsätze zuzurechnen seien. Die Eheleute führten aus, die Umsätze seien nach den Eigentumsverhältnissen an den verkauften Gegenständen aufzuteilen.
Es gebe drei Steuersubjekte. Der Kläger, seine Ehefrau und eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Ehegatten seien jeweils als Kleinunternehmer nicht umsatzsteuerpflichtig. Das FG hob mit Urteil vom 19. Dezember 2013 (1 K 1939/12) die an die Eheleute gerichteten Umsatzsteuerbescheide auf.
Das beklagte Finanzamt erließ dann an den Kläger gerichtete Umsatzsteuerbescheide. Über dessen Klage entschied nun das FG.
Quelle: Pressemitteilung des FG Stuttgart v. 04.04.2018
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vom 25.04.2018
Betreff:
Rechts-Newsletter 17. KW / 2018: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 17. KW im Jahre 2018. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: https://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Angebot des Werbeblockers AdBlock Plus nicht unlauter
2. OLG Frankfurt a.M. Keine Markenverletzung durch Online-Suche auf Amazon
3. OVG Hamburg: Handelskammer muss nach dem Transparenzgesetz keine Informationen veröffentlichen
4. OVG Münster: Spielhallen benötigen in NRW keine Erlaubnis mehr nach § 33i GewO
5. LG Hamburg: Zur Verwechslungsgefahr bei Wort-Bild-Marken
6. LG Dessau-Roßlau: Verarbeitung von Gesundheitsdaten bei Amazon verlangt ausdrückliche Einwilligung
7. VG Dresden: Zwangsweise Schließung von Spielhallen gerichtlich bestätigt
8. VG Köln: Keine Pflicht für Telekommunikationsunternehmen zur Vorratsdatenspeicherung
9. LG Oldenburg: Hotel-Sternebewertung bei booking.com, holidaycheck.de oder tripadvisor.de nicht irreführend
10. FG Stuttgart: Steuerrechtliche Zurechnung von Verkäufen über die Internet-Auktions-Plattform eBay
Die einzelnen News:
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1. BGH: Angebot des Werbeblockers AdBlock Plus nicht unlauter
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Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat hat heute entschieden, dass das Angebot des Werbeblockerprogramms AdBlock Plus nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstößt.
Die Klägerin, ein Verlag, stellt ihre redaktionellen Inhalte auch auf ihren Internetseiten zur Verfügung. Dieses Angebot finanziert sie durch Werbung, also mit dem Entgelt, das sie von anderen Unternehmen für die Veröffentlichung von Werbung auf diesen Internetseiten erhält.
LG Köln - Urteil vom 29. September 2015 - 33 O 132/14
OLG Köln - Urteil vom 24. Juni 2016 - 6 U 149/15 (GRUR 2016, 1089)
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 4 Nr. 4 UWG
Unlauter handelt, wer Mitbewerber gezielt behindert.
§ 4a UWG
(1) Unlauter handelt, wer eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers erheblich zu beeinträchtigten durch
1. Belästigung,
2. Nötigung einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt,
3. unzulässige Beeinflussung.
Eine unzulässige Beeinflussung liegt vor, wenn der Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zur Ausübung von Druck, auch ohne Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise ausnutzt, die Fähigkeit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers zu einer informierten Entscheidung wesentlich beeinträchtigt.
(2) Bei der Feststellung, ob eine geschäftliche Handlung aggressiv im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist, ist abzustellen auf
1.Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer der Handlung;
2.die Verwendung drohender oder beleidigender Formulierungen oder Verhaltensweisen;
3.die bewusste Ausnutzung von konkreten Unglückssituationen oder Umständen von solcher Schwere, dass sie das Urteilsvermögen des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers beeinträchtigen, um dessen Entscheidung zu beeinflussen;
4.belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art, mit denen der Unternehmer den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte zu hindern versucht, wozu auch das Recht gehört, den Vertrag zu kündigen oder zu einer anderen Ware oder Dienstleistung oder einem anderen Unternehmer zu wechseln (…)
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2. OLG Frankfurt a.M. Keine Markenverletzung durch Online-Suche auf Amazon
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Es stellt keine Markenverletzung dar, wenn Amazon bei Eingabe eines Suchbegriffs auf dem Online-Portal nicht nur die Ergebnisse zum eigentlich gesuchten Produkt präsentiert, sondern zugleich auch Waren mit einer teil-identischen Bezeichnung (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 11.04.2018 - Az.: 6 W 11/18).
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3. OVG Hamburg: Handelskammer muss nach dem Transparenzgesetz keine Informationen veröffentlichen
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Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden, dass die Handelskammer Hamburg nicht der Veröffentlichungspflicht nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz unterliegt und deshalb von Gesetzes wegen nicht verpflichtet ist, Informationen in das Informationsregister einzupflegen (3 Bf 271/17.Z).
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4. OVG Münster: Spielhallen benötigen in NRW keine Erlaubnis mehr nach § 33i GewO
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Das Oberverwaltungsgericht hat gestern für das nordrhein-westfälische Landesrecht geklärt, dass für Errichtung und Betrieb einer Spielhalle nur noch eine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag und dem Landesausführungsgesetz erforderlich ist. Seit Ablauf der letzten Übergangsfristen im vergangenen Jahr bedarf es der früher notwendigen Spielhallenerlaubnisse nach § 33i der Gewerbeordnung (GewO) hingegen in Nordrhein-Westfalen nicht mehr.
(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. […]
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5. LG Hamburg: Zur Verwechslungsgefahr bei Wort-Bild-Marken
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Ob eine Verwechslungsgefahr bei Wort-Bild-Marken besteht ergibt sich aus der Gesamtschau der Umstände. Eine maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Wortbestandteil des jeweiligen Kennzeichens zu (LG Hamburg, Urt. v. 22.03.2018 - Az.: 327 O 325/15).
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6. LG Dessau-Roßlau: Verarbeitung von Gesundheitsdaten bei Amazon verlangt ausdrückliche Einwilligung
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Die Verarbeitung von gesundheitsbezogenen Daten bei einer Amazon-Bestellung setzt die ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen voraus. Die grundsätzliche Zustimmung des Kunden zu den Amazon-AGB reicht hierfür nicht aus, solange dort die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nicht ausdrücklich erwähnt wird (LG Dessau-Roßlau, Urt. v. 28.03.2018 - Az.: 3 O 29/17).
"Soweit besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, muss sich die Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich auf diese Daten beziehen."
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7. VG Dresden: Zwangsweise Schließung von Spielhallen gerichtlich bestätigt
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In seiner jüngsten Spielhallenentscheidung vom 29. März 2018 (Az.: 6 L 172/18) bestätigt das Verwaltungsgericht Dresden erneut im Eilverfahren eine zwangsweise Schließungsverfügung der Landesdirektion Sachsen sowie eine notfalls zwangsweise Entfernung der Außenwerbung der Altspielhalle. Die Entscheidung des Gerichts wurde bereits der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und bei juris (= juristisches Informationssystem) zum Download eingestellt.
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8. VG Köln: Keine Pflicht für Telekommunikationsunternehmen zur Vorratsdatenspeicherung
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Mit Urteil vom heutigen Tag hat das Verwaltungsgericht Köln festgestellt, dass die Deutsche Telekom nicht verpflichtet ist, im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung die Telekommunikationsverbindungsdaten ihrer Kunden zu speichern.
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9. LG Oldenburg: Hotel-Sternebewertung bei booking.com, holidaycheck.de oder tripadvisor.de nicht irreführend
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Die Sternebewertung eines Hotels bei den gängigen Internetnet-Portalen wie booking.com, holidaycheck.de oder tripadvisor.de ist nicht irreführend (LG Oldenburg, Urt. v. 02.03.2018 - Az:. 12 O 185/17).
"Frau (...) (nachfolgend Unterlassungsschuldnerin genannt) verpflichtet sich gegenüber (...) (nachfolgend Unterlassungsgläubigerin genannt), es künftig bei Meidung einer Vertragsstrafe für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung, die von der Unterlassungsgläubigerin nach billigem Ermessen festgesetzt wird und im Streitfall hinsichtlich ihrer Billigkeit vom zuständigen Gericht überprüft werden kann, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet und/oder über im Internet veröffentlichte Anzeigen oder sonst werblich mit Hinweisen auf eine Sterneklassifizierung zu werben, sofern dem keine aktuell gültige Zertifizierung nach Maßgabe der Deutschen Hotelklassifizierung zugrunde liegt."
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10. FG Stuttgart: Steuerrechtliche Zurechnung von Verkäufen über die Internet-Auktions-Plattform eBay
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Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschied mit Urteil vom 26. Oktober 2017 (1 K 2431/17), Umsätze aus Verkäufen über die Internet-Auktions-Plattform eBay seien der Person zuzurechnen, unter deren Nutzernamen die Verkäufe ausgeführt worden seien.
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