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Newsletter vom 25.06.2008 |
Betreff: Rechts-Newsletter 26. KW / 2008: Kanzlei Dr. Bahr |
Der BGH hat erneut entschieden, dass das Internetauktionshaus eBay auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn ein Anbieter auf seiner Plattform gefälschte Markenprodukte anbietet. "Nach dem Senatsurteil vom 11. März 2004 (BGHZ 158, 236 - Internet-Versteigerung I) muss die Beklagte immer dann, wenn sie auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren. Sie muss vielmehr auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt. (...) Die Beklagte haftet als Störerin allerdings nur, soweit sie keine zumutbaren Kontrollmaßnahmen ergreift, während ein Verstoß gegen das Unterlassungsgebot nicht gegeben ist, wenn schon keine Markenverletzungen vorliegen oder die Markenverletzungen nicht mit zumutbaren Filterverfahren und eventueller anschließender manueller Kontrolle der dadurch ermittelten Treffer erkennbar sind (....). Die Beklagte ist deshalb in einem Ordnungsmittelverfahren nicht gehindert, etwa geltend zu machen, dass ein Handeln der Anbieter im geschäftlichen Verkehr trotz zahlreicher "Feedbacks" aufgrund bestimmter Umstände gleichwohl nicht vorlag oder Markenverletzungen trotz des Einsatzes zumutbarer Filterverfahren und eventueller anschließender manueller Kontrolle nicht erkennbar waren. Sind die Markenverletzungen nicht erkennbar, obwohl die Beklagte die ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, liegt ein mit Ordnungsmitteln zu ahndender Verstoß gegen das Unterlassungsgebot mangels Verschuldens nicht vor (...)." Kommentar von RA Dr. Bahr: Wie bereits in der BGH-Entscheidung "Internet-Versteigerung II" zeigen die Richter auch hier - ihrer Ansicht nach - einen Weg aus dem bestehenden Dilemma auf, auch wenn dieser in der Praxis sich als sehr dornig und risikoreich ausmacht: Selbst wenn eBay auf Unterlassung verurteilt werden würde, sei bei zukünftigen Verletzungen nicht automatisch ein Ordnungsgeld gegen eBay fällig, da dieses nur bei Verschulden des Auktionshauses gegeben sei. Und wenn eBay keine Filterung im entsprechenden Fall möglich sei, liege auch kein Verschulden vor. Faktisch ist damit nicht wirklich etwas gewonnen. Die Frage nach Art und Umfang der Prüfpflichten wird damit lediglich aus dem Unterlassungs- hin zum späteren Ordnungsmittel-Prozess verschoben. Und auch inhaltlich wird es dadurch nicht besser: Denn bei dieser Logik könnte es heißen: eBay haftet zwar auf Unterlassung. Stellt der Geschädigte dann aufgrund späterer Rechtsverletzungen einen Bestrafungsantrag, haftet eBay nicht, weil eine Überprüfung nicht möglich ist und damit kein Verschulden vorliegt. Damit hätte dann aber die vorhergehende Unterlassungshaftung keinen Sinn mehr und würde ins Leere laufen. In dem insgesamt 28-seitigen Urteil machen die Richter zudem mehrere Randbemerkungen, u.a. zu der Frage, wann ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt. Diese Frage ist nicht nur für Markenverletzungen relevant, sondern auch für andere Bereiche, z.B. für das Problem der fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung: "Ein Zeichen wird im geschäftlichen Verkehr verwendet, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt. Dabei sind im Interesse des Markenschutzes an dieses Merkmal keine hohen Anforderungen zu stellen. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr liegt bei Fallgestaltungen nahe, bei denen ein Anbieter wiederholt mit gleichartigen, insbesondere auch neuen Gegenständen handelt. Auch wenn ein Anbieter zum Kauf angebotene Produkte erst kurz zuvor erworben hat, spricht dies für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr (...). Wie der Senat im ersten Revisionsurteil bereits ausgeführt hat, deutet das häufige Auftreten mancher Anbieter auf eine geschäftliche Tätigkeit hin. Von den in Rede stehenden Internet-Angeboten weisen zwei Angebote 26 und 75 "Feedbacks" - also Käuferreaktionen nach früheren Auktionen dieses Anbieters - auf, was für sich schon für eine geschäftliche Tätigkeit spricht." So auch bereits der BGH (Urt. v. 11. März 2004 - Az.: I ZR 304/01: PDF) in einer älteren Entscheidung, in der er eine geschäftliche Tätigkeit bei 59 Online-Auktionen annahm.
Die DTAG hatte in einer Broschüre ihren Telefonanschluss "T-ISDN xxl" und dazu passende Endgeräte beworben. Beim Telefonanschluss hatte sie lediglich die Grundgebühr angegeben, ohne die dazugehörigen Tarife. Dies sah die Klägerin als irreführende Werbung an. Zu Unrecht wie die BGH-Richter betonten. Eine Irreführung und somit ein Wettbewerbsverstoß sei nicht gegeben. Insbesondere liege kein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor: "Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV hat derjenige, der Letztverbrauchern gegenüber Waren oder Dienstleistungen gewerbsmäßig anbietet oder unter Angabe von Preisen bewirbt, die dafür zu zahlenden Endpreise anzugeben. (...) Die genannten Anforderungen bestehen allerdings allein im Blick auf die unmittelbar angebotenen oder beworbenen Produkte. Sie gelten dagegen nicht auch für Produkte, die lediglich - wie etwa benötigte Verbrauchsmaterialien, Zubehör- und Ersatzteile, Kundendienstleistungen und Leistungen, die mittels der angebotenen oder beworbenen Produkte in Anspruch genommen werden können - für die Verwendung der angebotenen oder beworbenen Produkte erforderlich oder mit diesen kompatibel sind." "Der Senat hat allerdings eine nach der PAngV bestehende Verpflichtung der Anbieter von Mobiltelefonen bejaht, die für den Verbraucher mit dem Abschluss eines Netzkartenvertrags verbundenen Kosten deutlich kenntlich zu machen. Dem lag allerdings zugrunde, dass der kostenlose oder fast kostenlose Erwerb des Mobiltelefons mit dem Abschluss eines Netzkartenvertrags erkauft wurde, bei dem vielfach nicht unbeträchtliche Anschlussgebühren sowie insbesondere für einen bestimmten Zeitraum im Voraus festgelegte monatliche Grundgebühren und Gesprächsgebühren anfielen (...). Im Unterschied dazu steht es den Erwerbern der Produkte, welche die Beklagte in der von der Klägerin beanstandeten Werbebroschüre angeboten hat, frei, die Verbindungsdienstleistungen entweder generell im Wege einer dauerhaften Voreinstellung ("Pre-Selection") oder durch das Wählen einer bestimmten Kennziffer bei jeder einzelnen Verbindung ("Call-by-Call") durch einen anderen Anbieter erbringen zu lassen. Diese Möglichkeiten sind dem durchschnittlich informierten und verständigen Abnehmer von Telefondienstleistungen geläufig und können von ihm auch ohne jede Schwierigkeit in Anspruch genommen werden." Das Verfahren gilt als Pilotverfahren für die Strafbarkeit von Internetaktivitäten im Zusammenhang mit der Verbreitung terroristischer Botschaften. Der Senat sah es in seiner mündlichen Urteilsbegründung als erwiesen an, dass der Angeklagte unter Verwendung von Nicknamen in dem islamisch ausgerichteten Internet-Chatroon "Al Ansar Al Mujahdeen" Verlautbarungen der Anführer von Al Quaeda und Al-Quaeda im Zweistromland verbreitet hat. Die Botschaften von Usama bin Laden, Al Zawahiri, Al Zarqawi und Al Muhadjer, mit denen insbesondere zu Anschlägen aufgerufen und diese verherrlicht wurden, habe der Angeklagte als Audiodateien in Echtzeit eingespielt, Hinweise auf Links und Link-Sammlungen mit Reden in Ton- und Schriftform gegeben bzw. als Reden in schriftlicher Form eingestellt. Mit Administratorenrechten ausgestattet, habe der Angeklagte auch Einfluss auf den Inhalt des Chatrooms genommen und im Einzelfall unliebsamen Teilnehmern das Wort entzogen. Dass sich der Angeklagte die werbenden Reden zu eigen gemacht hat, ergebe sich neben seinen eigenen Stellungnahmen aus den Gesamtumständen der Tat. Dazu gehöre auch seine erwiesene fundamental-islamistische Einstellung. Der Senat betonte weiter die Rolle des Internets als Propagandaplattform für die Aktivitäten von Al Quaeda. Der Djihad werde auch virtuell geführt. Insbesondere die Chatrooms dienten konkret dazu, Nachwuchs zu radikalisieren und zu rekrutieren. Durch seine Tätigkeit habe sich der Angeklagte als Multiplikator in den Dienst von Al Quaeda gestellt. Der Angeklagte könne sich insoweit auch nicht auf sein Recht auf Meinungs- bzw. Informationsfreiheit berufen, weil dieses Recht in verfassungsrechtlich zulässiger Weise gerade durch das von dem Angeklagten verletzte Strafgesetz eingeschränkt werde. Auch liege kein Verbotsirrtum vor. Hierauf hatte sich die Verteidigung berufen. Der Angeklagte habe sich gerade entgegen dem von ihm eingeholten anwaltlichen Rat verhalten. Außerdem habe er im Chatroom ausdrücklich zur Vorsicht gemahnt. Als mildernden Umstand bewertete der Senat u.a., dass der Angeklagte noch nicht vorbestraft gewesen ist. Eine besondere geringe Schuld oder eine untergeordnete Bedeutung vermochte der Senat in der Gesamtschau aller Fälle jedoch nicht zu erblicken. Der Verurteilte kann gegen das Urteil innerhalb von einer Woche nach Verkündung Revision zum Bundesgerichtshof einlegen. Der Senat muss seine Entscheidung innerhalb von 15 Wochen schriftlich begründen. Binnen 4 Wochen nach Zustellung des vollständigen Urteils muss der Verurteilte seine Revision begründen. (Aktenzeichen: 2 StE 5/07) Quelle: Pressemitteilung des OLG Celle v. 19.06.2008
"Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Herr S(...) mit den Erklärungen (...) wirksam in die Telefonate eingewilligt hat. Denn diese Einwilligungen sind unwirksam. Als vorformulierte allgemeine Erklärungen sind sie allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB, die der Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht standhalten. Die Beklagte möchte hier nämlich von dem Adressenhandel profitieren, den eine dritte Firma eröffnen wollte. Die Preisgabe des Schutzes nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG als Gegenleistung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel verknüpft aber zwei Leistungen, die nichts miteinander zu tun haben." Anmerkung von RA Dr. Bahr: Verbraucherschützer sehen in der Kopplung einen Verstoß gegen das Merkmal der "Freiwilligkeit" iSd. § 4 a BDSG. Diese Ansicht ist jedoch wenig überzeugend. Denn wenn der Verbraucher klar und eindeutig über die Reichweite seiner Einwilligung aufgeklärt wird, dann bestehen keine sachlichen Gründe, nicht den Willen des Einzelnen zu respektieren und eine Zustimmung als wirksam anzusehen. Daher sehen sowohl das OLG Köln (Urt. v. 12.09.2007 - Az.: 6 U 63/07) als auch das OLG Brandenburg (Urt. v. 11.01.2006 - Az.: 7 U 52/05) eine Kopplung als zulässig an. Siehe generell zu den rechtlichen Problemen im gewerblichen Adresshandel unser Rechts-Portal "Adresshandel & Recht". Ausführliche Informationen zum Gewinnspielrecht erhalten Sie auch im Buch von RA Dr. Bahr "Glücks- und Gewinnspielrecht". Unter Gewinnspiel & Recht finden Sie online zahlreiche weitere Infos, Downloads und Checklisten zum Buch.
Ist der Verstoß aber juristisch gesehen einfach zu bejahen, muss kein zweiter Anwalt in Gestalt eines Patentanwaltes hinzugezogen werden. Dies hat das LG Berlin entschieden und ausgesprochen, dass die Abmahngebühren für den Patentanwalt nicht gezahlt werden müssen (Urt. v. 18.09.2007 - Az. 15 O 698/06). Beklagt war ein eBay-Shopbetreiber, der T-Shirts mit dem Markenemblem des späteren Klägers angeboten hatte. Nachdem die Abmahnung eintrudelte und er die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte, sah er sich die beigefügte Kostennote an. Dort fand er neben der Gebührennote des Rechtsanwalts auch noch eine Rechnung für den zusätzlich eingeschalteten Patentanwalt. Letztere wollte er nicht begleichen. Zu Recht, wie die Hauptstadtrichter urteilten. Da der Sachverhalt und die rechtliche Beurteilung klar auf der Hand lagen, hätte es ausgereicht, wenn ausschließlich der Rechtsanwalt die Abmahnung verfasst hätte. Dies folge aus der so genannten Schadensminimierungspflicht. O-Ton des Landgerichts: „Diese Schadensminimierungspflicht erfordert, dass der Geschädigte Maßnahmen unterlässt, die ein verständiger Mensch, der die Kosten dafür selbst aufwenden müsste, unterließe“.
Die Beklagte handelt mit Damenbekleidungen und eröffnete im September 2006 eine neue Filiale in Berlin. Aus diesem Anlass verteilte sie u.a. über eine Werbeanzeige im "Tagesspiegel" Eröffnungsgutscheine. In dem Gutschein, bei dessen Vorlage an der Kasse die Kunden einen Rabatt von 10,- EUR erhielten, waren Felder für Name, Anschrift, Geburtsdatum und E-Mail-Adresse vorgesehen. Im Anschluss an diese Felder hieß es: "Mit der Übermittlung Ihrer Daten erlauben Sie uns, diese Informationen unter Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes für interne Weiterverarbeitung und eigene Werbezwecke zu speichern und zu nutzen." Der klagende Verbraucherverband sah darin eine Verletzung des geltenden Datenschutzrechts und bekam vor dem LG Berlin Recht. Durch die Kopplung der Einwilligungserklärung mit dem Gutschein, so die Richter, werde der Eindruck beim Kunden erweckt, er müsste in die Datenweitergabe einwilligen, um in den Genuß der 10,- EUR zu kommen. Eine solche Erwartung sei nicht mit § 4 a Abs.1 S.1 BDSG vereinbar, wonach die Datenweitergabe absolut freiwillig geschehen müsse. "Das Erfordernis einer freien Entscheidung setzt voraus, dass der Betroffene die Erklärung ohne Zwang und in dem Bewusstsein, der Verarbeitung (...) der Daten in dem angegebenen Umfang und zu dem angegebenen Zweck zuzustimmen (...), erteilt. An einer solchen freien Entscheidung fehlt es im Streitfall, weil die Bestimmung den Eindruck erweckt, dass es erforderlich war, die im Einzelnen erfragten personenbezogenen Daten anzugeben, um den angekündigten Preisnachlass zu erhalten. Dies ergibt sich zum einen aus dem auf dem Gutschein enthaltenen Hinweis, wonach nur die Verwendung eines Gutscheins pro Person und Einkauf zulässig sein soll. Auch die Beklagte versteht nach ihrem eigenen Vorbringen diese Einschränkung dahingehend, dass jeder Interessent nur für einen Kauf einen solchen Gutschein sollte einlösen können. Darauf, ob diese Absicht letztlich umsetzbar war, kommt es für die Entscheidung nicht an. Denn für die Auslegung im Verbandsklageverfahren sind nicht die konkreten Umstände eines Vertragsschlusses, sondern der objektive Klauselinhalt, der anhand abstrakt-genereller Maßstäbe zu ermitteln ist, heranzuziehen (...)." Und weiter: "Die von der Beklagten behauptete Praxis bei der Gewährung des Preisnachlasses, ist daher ebenfalls für die Entscheidung nicht erheblich. Zum anderen war auf dem Gutschein keine ausdrückliche Möglichkeit vorgesehen, die Einwilligung, beispielsweise mittels einer Entscheidungsoption für oder gegen sie, nicht zu erteilen. Soweit die Beklagte meint, den Kunden sei bewusst gewesen, dass sie nicht alle erforderten Daten hätten angeben bzw. die Einwilligung hätten streichen können, vermag das Gericht ihr nicht zu folgen." Überraschen tut das Gericht jedoch im weiteren Verlauf der Begründung, denn es erachtet die Begriffe "interne Weiterverarbeitung" und "eigene Werbezwecke" für zulässig, weil beide hinreichend deutlich die sachliche Reichweite der Einwilligung bestimmen würden: "Auch dem Gericht erschließt sich nicht, welche Bedeutung der Formulierung zukommen soll. Es erscheint jedoch ausgeschlossen, dass aus ihr (...) hergeleitet werden könnte, dass die Beklagte zur Weitergabe der Daten berechtigt sein soll. Dem steht der Begriff "intern" entgegen, der die Datennutzung ausschließlich auf den Geschäftsbereich der Beklagten einschränkt. Ein anderes Verständnis hält das Gericht nicht mehr für eine vertretbare Auslegung. Aus dem Umstand, dass sich der "Weiterverarbeitung" letztlich keine konkrete Datennutzung zuordnen lässt, ließe sich eine unzureichende Aufklärung nicht herleiten. Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch der Begriff der eigenen Werbezwecke nicht zu unbestimmt. Dass im Hinblick auf die Abfrage der E-Mail-Adresse davon neben postalischen auch elektronische Werbemaßnahmen erfasst werden, dürfte dem Verständnis eines typischen Verbrauchers entsprechen." Mit dieser Wertung steht das LG Berlin jedoch auf weiter Flur alleine dar. Die gängige Rechtsprechung erachtet derartig offene Einwilligungsklausel grundsätzlich und ausnahmslos als unzulässig. Siehe generell zu den rechtlichen Problemen im gewerblichen Adresshandel unser Rechts-Portal "Adresshandel & Recht"
Neben der Zahlung einer angemessenen Lizenz stehe laut einer Entscheidung des LG Düsseldorf dem Urheber auch noch ein zusätzlicher 100-prozentiger Zuschlag zu (Urt. v. 19.03.2008 - Az. 12 O 416/06). Begründung: Das Recht zur Nennung des Urhebers an seinem Bild gehöre "zu den wesentlichen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen, die ihren Grund in den besonderen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk haben". Erfolge eine unzulässige Übernahme und werde der Urheber nicht genannt, sei die fehlende Nennung mit einer Vertragsstrafe zu ahnden. Im konkreten Fall wurden fünf selbst gefertigte Fotos aus einem eBay-Shop übernommen und auf einem anderem eBay-Shop ohne Namensnennung des Fotografen eingestellt, wobei die Nutzung für zwei eigenständige Auktionen erfolgte. Die spätere Klägerin, die nicht die Fotografin war, aber die ausschließlichen Nutzungsrechte besaß, verlangte deswegen Schadensersatz. Die Richter sprachen der Frau einen Geldanspruch in Höhe von 100 Euro pro Bild zu. Als Grundlage zog das Gericht die so genannte Lizenzanalogie heran, die nach den Honorarrichtlinien der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) berechnet wurden. Neben diesen insgesamt 500 Euro Schadensersatz gewährte das Gericht der Klägerin auch noch einen 100-prozentigen Zuschlag wegen der fehlenden Urheberrechtsnennung. Da die Bilder für zwei Auktionen verwendet wurden, kamen auf den Gesamtbetrag iHv. 1.000 Euro nochmals 50 Prozent oben darauf. Insgesamt sprachen die Richter der Klägerin für fünf verwendete, einfache Fotos einen Anspruch von 1.500 Euro zu. Anmerkung von RA Noogie C. Kaufmann, Master of Arts Der in seinen Rechten verletzte Urheber kann alternativ erstens den Ersatz des ihm konkret entstandenen Schadens einschließlich des entgangenen Gewinns verlangen. Zweitens kann er den Verletzergewinn heraus verlangen; mithin jenen Geldbetrag, den der Verletzer selbst durch die Urheberrechtsverletzung erlangt hat. Drittens kann der Urheber auf die Lizenzanalogie zurückgreifen. Dabei wird unterstellt, der Urheber habe dem Verletzer eine Lizenz erteilt und dafür sei eine verkehrsübliche Gebühr zu zahlen gewesen. Dabei ist natürlich sofort umstritten, wie hoch die "verkehrsübliche" Gebühr ist. Soweit es sich um Fotos handelt, werden häufig die Richtlinien der genannten Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing heran gezogen, die jährlich neu veröffentlicht werden.
Anfänglich hatte das LG Frankfurt a.M. eine einstweilige Verfügung (Beschl. v. 17.10.2007 - Az.: 2-06 O 477/07: PDF) gegen Arcor erlassen. Diese einstweilige Verfügung ist nun durch das vorliegende Urteil aufgehoben worden. Die Frankfurter Richter verneinen insbesondere einen Fall der Mitstörerhaftung, weil der Access-Provider weder eine Verkehrspflicht verletzt noch es ihm rechtlich und tatsächlich möglich ist, die rechtswidrigen Handlungen auf der fremden Webseite zu unterbinden. "Primäre Störungsquelle sind die rechtswidrigen und strafbaren Inhalte, die vom Betreiber der Seiten in das Kommunikationsnetz eingespeist werden. Die Antragsgegnerin (...) steht zu diesem in keiner rechtlichen, vertraglichen Beziehung, sie kennt ihn nicht einmal. Die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser eingegebenen Inhalte, zu denen sie den Zugang vermittelt, hat sie nicht. Die geforderte „willentliche, adäquate-kausale“ Mitwirkung an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung betrifft das Element der Zurechenbarkeit. Das betrifft die Frage der Sachnähe der Antragsgegnerin (...) zu den Betreibern der Webseiten. Funktion und Aufgabenstellung der Antragsgegnerin (...) sind Grundlage der modernen Kommunikationsinfrastruktur „Internet“ mit der Möglichkeit des grundsätzlich freien Zugangs durch Betreiber und Nutzer. Berücksichtigt man diese Umstände, ist die Zugangsvermittlung der Antragsgegnerin (...) in der Tat eine inhaltsneutrale Dienstleistung (...)." Das Urteil liegt auf einer Linie mit den bisherigen Entscheidungen des OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 22.01.2008 - Az.: 6 W 10/08), LG Kiel (Urt. v. 23.11.2007 - Az.: 14 O 125/07) und LG Düsseldorf (Urt. v. 13.12.2007 - Az.: 12 O 550/07). In all diesen Fällen verneinten die Richter ebenfalls eine Mitverantwortlichkeit des Access-Providers für rechtswidrige Webseiten.
Das Gericht hat die Einwilligungserklärung "Tel. (z.B. zur Gewinnbenachrichtigung und weitere interessante telef. Angebote der XY GmbH)" für unwirksam eingestuft, weil sie nicht ausreichend klar die sachliche Reichweite der Einwilligung bestimmt. "Die streitgegenständliche Klausel stellt zudem eine unangemessene Benachteiligung dar, weil die Einwilligungserklärung nicht klar und verständlich ist (...). Stets unwirksam ist eine Einwilligungsklausel, wenn sie gegen das Transparenzgebot (...) verstößt, weil sie für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Kunden "nicht klar und verständlich ist". Das ist der Fall, wenn sie entweder nicht hinreichend bestimmt oder inhaltlich für den Kunden unverständlich ist (...). Die von der Antragsgegnerin verwendete Klausel ist nicht hinreichend bestimmt. Nicht hinreichend bestimmt ist eine Klausel, wenn nicht aus ihr selbst ohne weiteres verständlich hervorgeht, welche Art von Telefonanrufen in welchem Waren- bzw. Dienstleistungssektor zu erwarten sind. Auch muss hinreichend deutlich werden, dass es sich um Werbeanrufe handelt. In der von der Antragsgegnerin verwendeten Einwilligungsklausel heißt es: "Tel. (z.B. zur Gewinnbenachrichtigung u. für weitere interessante telef. Angebote der (…) GmbH)". Um was für "weitere interessante telefonische Angebote" der Antragsgegnerin es sich dabei handeln könnte, bleibt unklar. Dem Verbraucher wird nicht ausdrücklich mitgeteilt, dass er in eine telefonische Werbung für Zeitschriftenabonnements einwilligen soll. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Kontext." Siehe generell zu den rechtlichen Problemen im gewerblichen Adresshandel unser Rechts-Portal "Adresshandel & Recht". Ausführliche Informationen zum Gewinnspielrecht erhalten Sie auch im Buch von RA Dr. Bahr "Glücks- und Gewinnspielrecht". Unter Gewinnspiel & Recht finden Sie online zahlreiche weitere Infos, Downloads und Checklisten zum Buch.
Dies hat das LG Hamburg entschieden und zur Begründung angeführt, dass Wirtschaftskapitäne von großen Firmen "einer erhöhten Duldungspflicht" unterliegen und sich somit mehr gefallen lassen müssen, "als dies andere müssen" (Urt. v. 11.01.2008 - Az. 324 O 493/07). Auslöser des Verfahrens war unter anderem die Veröffentlichung einer Pressemitteilung des Sprechers der "Kritischen AktionärInnen D…". Darin teilte er mit, dass er über seinen Rechtanwalt Strafanzeige gegen den Vorstandsvorsitzenden X gestellt habe. "Die Strafanzeigen wurden wegen des Verdachts der uneidlichen Falschaussage bzw. des Meineids, des Betrugs und der Untreue gestellt". Darin sah der Wirtschaftskapitän eine schwerwiegende Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und verlangte eine Geldentschädigung von mindestens 50.000 Euro. Dem erteilte die Pressekammer des Landgerichts Hamburg eine Absage. Die Richter konnten dabei offen lassen, ob der Vorwurf der Falschaussage in der Pressemitteilung zutraf oder nicht. Denn nach Würdigung des Gerichts kam eine Geldentschädigung nicht in Betracht, da sich Vorstandsvorsitzende von großen Unternehmen in einer exponierten Stellung befänden und sich Kritik an ihrem beruflichen Handeln in einem höheren Maße gefallen lassen müssten, als etwa der "normale" Bürger. Anmerkung von RA Noogie C. Kaufmann, Master of Arts Erstens muss es sich um eine schwerwiegende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handeln und zweitens darf eine Genugtuung auf anderem Wege nicht möglich sein. Letztere Voraussetzung fehlt etwa dann, wenn zum Ausgleich eine Richtigstellung oder ein Widerruf der gemachten Äußerungen ausreicht. Zu beachten ist dabei, dass etwa der Widerruf in naher Zukunft veröffentlicht werden muss. Unterlässt beispielsweise der in seiner Ehre Verletzte die Geltendmachung eines Widerrufs und begehrt sofort eine Geldentschädigung, wird die Klage abgewiesen. So auch im vorliegenden Fall des LG Hamburg. Der Kritisierte war sofort vor Gericht gezogen und hatte vorher gerade keinen Widerruf oder eine Richtigstellung verlangt.
Zuerst äußern sich die Richter zum Merkmal des Glücksspiels: "Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung kann die Rechtsfrage unbeantwortet bleiben, ob die konkret in Frage stehende Pokervariante "Texas Hold´Em" in turniermäßiger Spielweise ein Glücksspiel ¡S.d. § 284 StGB darstellt. (...) Soweit der Beschuldigte vorträgt, es lägen verfassungs- bzw. gemeinschaftsrechtliche Einwände gegen die Anwendbarkeit des § 284 StGB vor, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 5.7.2007 - 1 Ws 61/07 - befasst sich ausschließlich mit der Anwendbarkeit dieser Strafnorm auf Fälle der öffentlichen Vermittlung oder Veranstaltung von Sportwetten vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2006 (NJW 2006, 1261). In diesem Urteil wurde das durch das bayerische Staatlotteriegesetz begründete Staatsmonopol für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, weil das Staatsmonopol eine Verletzung von Art. 12 GG darstelle. Aus der Begründung der Entscheidung ergibt sich, dass ein Staatsmonopol für die Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, sofern es in seiner rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung strikt am überragend wichtigen Gemeinwohlziel der Eindämmung der Gefahren der Spielsucht ausgerichtet ist, was im Hinblick auf das staatliche Sportwettenmonopol jedoch nicht der Fall war. Die dieses Urteil tragenden Gründe sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar." Und hinsichtlich des Umstandes, dass Poker - auch wenn es als bloßes Gewinnspiel und nicht als Glücksspiel einzustufen wäre - in jedem Fall verboten ist, merkt das LG Hamburg an: "Denn selbst wenn diese Frage zu verneinen wäre, bestünde der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit (...) wegen der gewerbsmäßigen Veranstaltung von Gewinnspielen ohne die hierzu gemäß § 33d Abs. 1 GewO erforderliche Erlaubnis. Nach § 46 Abs. 1 OWiG rechtfertigt auch der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit die strafprozessuale Maßnahme der Durchsuchung."
Am 22.5.2007 ersteigerte die Beklagte für ihren Sohn bei einer Auktion des Auktionshauses X. in München ein Bild. Bei diesem Bild handelt es sich um ein Pastell, das unter der Katalognummer 1026 in die Auktion mit einem Limit von 250 Euro aufgenommen und folgendermaßen beschrieben wurde: „Unbekannt, 20. Jh. Das Bild wurde für 250 € aufgerufen und der Zuschlag erfolgte zum Preis von 20.000 € für die Beklagte. Die Beklagte verweigerte die Zahlung. Die Beklagte war der Auffassung, sie sei arglistig getäuscht worden. Sie sei bei der Versteigerung aufgrund der Signatur des Bildes davon ausgegangen, dass es sich um ein Gemälde des Malers Lesser Ury (deutscher Impressionist) handele. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Die Beklagte meint, der Kläger hätte ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass das Bild nicht vom Künstler Lesser Ury stamme. Die auf dem Bild befindliche Signatur sei zwar undeutlich, aber als Signatur „L.Ury“ erkennbar. Für einen sachkundigen Be-trachter seien Fragmente der Signatur entzifferbar. Diese Fragmente deuteten auf den Künstler Lesser Ury hin. Die Katalogbeschreibung des Bildes sei unrichtig, weil das Bild nicht „undeutlich signiert“ sei. Auch dies erfülle den Tatbestand der arglistigen Täuschung. Zudem ergebe sich eine Hinweispflicht aus der Tatsache, dass der Kläger vor der Versteigerung gewusst habe, dass das Bild nicht vom Künstler Lesser Ury stamme. Der Kläger habe nämlich aufgrund einer Stellungnahme einer Sachverständigen gewusst, dass das Bild nicht von Lesser Ury stamme. Das Gericht gab jedoch dem Kläger Recht. Eine Hinweispflicht bestehe nicht. Denn die Beklagte habe auf eigenes Risiko gehandelt, und dieses Risiko habe sich verwirklicht. Wörtlich heißt es dazu: „Die Katalogbeschreibung stellt keinen Zusammenhang mit dem Künstler Lesser Ury her. Die Beklagte selbst hat den Zusammenhang aufgrund der Signatur des Bildes hergestellt. Die Beklagte war der Meinung, es sei die Signatur von Lesser Ury. Diese – rückblickend gesehen - fehlerhafte Annahme der Beklagten ist nicht auf eine falsche Katalogbeschreibung zurückzuführen. Denn die Signatur ist nach Ansicht des Gerichts im Katalog zutreffend als „undeutlich“ beschrieben. […] Für einen nicht sachkundigen Betrachter, wie es das Gericht ist, ist die Signatur auf dem Bild erkennbar, aber nicht entzifferbar. Es handelt sich nicht um einen lesbaren Namen, sondern um ein paar blaue farbige Striche, die Buchstaben sein sollen. Die Beschreibung „undeutlich signiert“ gibt diesen Sachverhalt zutreffend wieder. Wenn die Beklagte gleichwohl gemeint hat, in der Signatur die Signatur von Lesser Ury zu erkennen, dann handelte sie insoweit auf eigenes Risiko.“ (Verfahren des Landgerichts München I, Az. 15 O 19503/07, bei Veröffentlichung noch nicht rechtskräftig) Quelle: Pressemitteilung des LG München v. 12.06.2008
Inhalt: Der heutige Podcast ist sowohl thematisch als auch inhaltlich etwas Besonderes. Und Sie werden sofort hören, warum das so ist. Der Autor dieser Zeilen hat sich bislang standhaft geweigert, einen Artikel über die rechtliche Zulässigkeit von Disclaimern zu schreiben. Zu diesem Thema wurde bereits vor Jahren alles wirklich Notwendige gesagt. Was es dennoch (Neues) zu sagen gibt, hören Sie im heutigen Podcast.
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