Newsletter
Die drei Beklagten sind Vereine, zu deren Mitgliedern zahlreiche Tanzschulen oder Ballettschulen gehören. Diese geben bei Tanzkursen oder im Ballettunterricht auf Tonträgern aufgenommene Musik wieder. Dafür haben sie sowohl an die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte (GEMA) als auch an die Klägerin, die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL), jeweils eine Vergütung zu zahlen. Die GEMA erhält die Vergütung für die Nutzung der Urheberrechte der von ihr vertretenen Komponisten und Textdichter. Die Klägerin beansprucht die Vergütung für die Nutzung der von ihr wahrgenommenen urheberrechtlich geschützten Leistungsschutzrechte der Interpreten und Tonträgerhersteller.
Zwischen der Klägerin und den Beklagten bestanden Gesamtverträge, wonach die Beklagten für die Wiedergabe von Tonträgern eine Vergütung in Höhe eines Zuschlags von 20% auf den einschlägigen Tarif der GEMA zu zahlen hatten. Danach erhielten die GEMA 5/6 und die Klägerin 1/6 der von den Beklagten für die Musiknutzung insgesamt zu zahlenden Vergütung.
Die Klägerin hat beim Oberlandesgericht München die gerichtliche Festsetzung neuer Gesamtverträge beantragt. Sie ist der Ansicht, der im bisherigen Gesamtvertrag vereinbarte 20%-ige Zuschlag auf den GEMA-Tarif sei auf einen 100%-igen Zuschlag zu erhöhen, weil die Leistungen der Leistungsschutzberechtigten und der Urheber gleichwertig seien.
Das Oberlandesgericht München, das Gesamtverträge aufgrund des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes nach "billigem Ermessen" festzusetzen hat, hat die Vergütung in den neuen Gesamtverträgen zwischen der Klägerin und den Beklagten erhöht und einen 30%-igen Zuschlag auf den GEMA-Tarif vorgesehen.
Dagegen haben die Klägerin und in zwei Verfahren auch die Beklagten, die an dem 20%-igen Zuschlag festhalten wollen, die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt.
Der Bundesgerichtshof hat die vom Oberlandesgericht festgesetzten Gesamtverträge nicht in allen Punkten gebilligt und die Sachen daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Das Oberlandesgericht durfte sich für die Frage der Angemessenheit des Zuschlags zwar auch in den vorliegenden Fällen an der bisherigen, jahrzehntelang praktizierten Vergütungsregelung orientieren. Es hat aber nicht überzeugend begründet, weshalb eine Vergütung in Höhe eines 30%-igen Zuschlags auf den GEMA-Tarif der Billigkeit entspricht. Insbesondere hat es die Erhöhung der Vergütung mit einer in den letzten Jahrzehnten gewachsenen Bedeutung ausübender Künstler bei der öffentlichen Wiedergabe von Musikwerken begründet, obwohl es selbst davon ausgegangen ist, dass dieser Umstand sich bei der gewöhnlichen Nutzung von Musik in Tanzschulen nicht maßgeblich auswirke, weil der Interpret des Musikstücks dabei nicht im Vordergrund stehe.
Zudem hat das Oberlandesgericht mit unzutreffenden Erwägungen die Vergütungsregelungen für die ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller einerseits und die Musikurheber andererseits im Bereich der Kabelweitersendung, der privaten Vervielfältigung und des Hörfunks nicht in die Beurteilung einbezogen.
Urteile vom 18. Juni 2014 - I ZR 214/12, I ZR 215/12 und I ZR 220/12
OLG München - Urteile vom 27. September 2012 - 6 Sch 13/10 WG, 6 Sch 14/10 WG und 6 Sch 15/10 WG
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 20.06.2014
I. Zum Inhalt der Entscheidung
Dies gilt mit der Maßgabe, dass - soweit die Behörden des Landes den weiteren Betrieb bestehender Spielhallen, für die bis einschließlich 18. November 2011 eine Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung (GewO) beantragt und in der Folge erteilt worden ist, bis zur Herstellung einer verfassungskonformen Rechtslage für Baden-Württemberg nicht unabhängig von der Erfüllung der Anforderungen aus § 41 LGlüG und §§ 24 und 25 GlüStV dulden - eine Entschädigung zu leisten ist.
Zudem trägt der Termin für die Stellung eines Antrag auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis für die Zeit nach Ablauf der Übergangsfrist am 30. Juni 2017 (§ 51 Abs. 4 Satz 3 LGlüG) der Berufsfreiheit konkurrierender Spielhallenbetreiber nicht in angemessener Weise Rechnung. Das Land ist verpflichtet, insoweit bis zum 31. März 2015 eine verfassungskonforme Regelung zu erlassen. Einstweilen ist die Vorschrift weiter anzuwenden.
Die Berufsfreiheit ist auch insoweit verletzt, als für bestehende Spielhallen, die sich in einem Abstand von unter 250 m zueinander befinden, eine Befreiung vom Abstandsgebot anders als für das Verbot verbundener Spielhallen auch bei Vorliegen von Härtegründen nicht möglich ist (§ 51 Abs. 5 Satz 2 LGlüG). Die Vorschrift verletzt damit auch das Gleichheitsgebot und ist nichtig.
Schließlich wird die Berufsfreiheit auch dadurch verletzt, dass das Landesglücksspielgesetz die Spielhallenbetreiber dazu verpflichtet, die Personalien der Gäste mit der zentralen Glücksspiel-Sperrdatei der Länder abzugleichen, obwohl der Glücksspielstaatsvertag diese Möglichkeit nicht vorsieht (§ 43 Abs. 1 Satz 2 LGlüG). Die entsprechende Vorschrift des Landesglücksspielgesetzes ist nichtig. Soweit die dort vorgeschriebenen Eingangskontrollen dem Jugendschutz dienen, ist die Regelung nach Maßgabe der Urteilsgründe verfassungsgemäß.
Das Verbot, Spielhallen in einem baulichen Verbund zu betreiben (§ 25 Abs. 2 GlüStV und § 42 Abs. 2 LGlüG), ist mit der Landesverfassung vereinbar und gültig.
Das Abstandsgebot zu anderen Spielhallen (§ 42 Abs. 1 LGlüG) verletzt die Beschwerdeführerin zu 4 nicht in ihren Grundrechten.
II. Zum Sachverhalt
III. Zu den wesentlichen Erwägungen des Staatsgerichtshofs
Unzulässig waren die Verfassungsbeschwerden insbesondere, soweit sie sich gegen das Abstandsgebot zu Kinder- und Jugendeinrichtungen (§ 42 Abs. 3 LGlüG) wandten. Daher war über die Frage der Verhältnismäßigkeit dieser Regelung nicht zu entscheiden. Auch die Verfassungsbeschwerden gegen das Abstandsgebot zu anderen Spielhallen nach § 42 Abs. 1 LGlüG waren nur insoweit zulässig, als dieses dem weiteren Eigenbetrieb bestehender Spielhallen der Beschwerdeführerin zu 4 entgegenstand. Unzulässig waren die Verfassungsbeschwerden des Weiteren, soweit sie sich gegen die Pflicht zur Erstellung eines Sozialkonzepts richteten.
Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden stand nicht entgegen, dass sie sich teilweise gegen den für das Land bereits verbindlich gewordenen Glücksspielstaatsvertrag der Länder richteten. Auch wenn das Land möglicherweise aufgrund des Grundsatzes der Bundestreue verpflichtet ist, den Staatsvertrag einstweilen weiter anzuwenden, fehlt es nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Denn im Falle der Verfassungswidrigkeit des Staatsvertrages ist das Land verpflichtet, sich um eine einvernehmliche Änderung des Vertrages zu bemühen oder ihn notfalls zu kündigen.
2. Die Verfassungsbeschwerde sind - soweit sie zulässig sind - nur teilweise begründet. a) Die angegriffenen Regelungen wurden formell verfassungsgemäß erlassen, insbesondere war das Land Baden-Württemberg zum Erlass der beanstandeten Regelungen zuständig. Die genannten Regelungen sind von der Kompetenznorm des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Spielhallen) gedeckt. b) Das Verbot, Spielhallen in einem baulichen Verbund zu betreiben (§ 42 Abs. 2 LGlüG und § 25 Abs. 2 GlüStV), verletzt nicht die Grundrechte der Beschwerdeführerinnen. Es ist zur Bekämpfung der Glücksspielsucht, zum Jugend- und Spielerschutz und zum Schutz vor Folge- und Begleitkriminalität gerechtfertigt. Der Spielhallenmarkt ist in den letzten Jahren deutlich expandiert. Hiermit ging auch eine erheblich gesteigerte Nutzung von Geldspielautomaten einher. In der Vergangenheit wurde durch das Phänomen der Verbundspielhallen die Intention des Bundesgesetzgebers unterlaufen, mit Hilfe der Spielverordnung die maximale Anzahl der Geldspielgeräte pro Standort auf die Höchstzahl von zwölf zu begrenzen.
c) Das von einer Beschwerdeführerin und nur teilweise in zulässiger Weise angegriffene Abstandsgebot zu anderen Spielhallen (§ 42 Abs. 1 LGlüG) sowie die Härtefallregelung in § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG verletzen diese nicht in ihren Grundrechten. Soweit diese dem weiteren Betrieb bestehender Spielhallen eine Grenze setzen, handelt es sich um einen verhältnismäßigen und daher gerechtfertigten Eingriff in die Berufsfreiheit. Das Abstandsgebot soll Spielern die Möglichkeit eröffnen, einen inneren Abstand vom gerade beendeten Spiel zu finden. Zudem soll es die Dichte an Spielhallen verringern.
Die Regelungen haben auch keine wesentlichen Fragen offen gelassen. Dies gilt auch, soweit geltend gemacht wird, die Vorschriften enthielten keinen Maßstab, um eine ab dem 1. Juli 2017 bestehende Konkurrenz zwischen mehreren Spielhallenbetreibern zu lösen. Den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügende Maßstäbe lassen sich dem angegriffenen Gesetz durch Auslegung entnehmen.
d) Die Berufsfreiheit und der allgemeine Gleichheitssatz werden dagegen durch § 51 Abs. 5 Satz 2 LGlüG verletzt, der eine Befreiung bestehender Spielhallen vom Abstandsgebot selbst beim Vorliegen von Härtegründen ausschließt, wenn ein Mindestabstand von 250 m unterschritten wird. Insoweit liegt eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor, weil von dem Verbot, Spielhallen in einem zusammenhängenden Gebäudekomplex zu betreiben (§ 42 Abs. 2 LGlüG) eine Befreiung aus Härtegründen möglich ist.
e) Die Übergangsvorschrift in § 51 Abs. 4 Satz 3 LGlüG verletzt ebenfalls die Berufs-freiheit. Diese Regelung führt zu erheblichen Unsicherheiten im Hinblick auf die Berufsausübung, weil konkurrierende Spielhallenbetreiber gegebenenfalls erst kurz vor dem Eingreifen der neuen landesrechtlichen Erlaubnispflicht am 30. Juni 2017 erfahren werden, ob sie in ihren Spielhallen den Betrieb fortsetzen können. Die Betroffenen haben keine belastbare Entscheidungsgrundlage für Dispositionen und müssen möglicherweise abrupt den Betrieb einstellen.
f) Die Einlasskontrollen mit Personalienfeststellung zum Zwecke des Jugendschutzes (§ 43 Abs. 1 Satz 2 LGlüG) sind nach Maßgabe der Entscheidungsgründe verfassungsgemäß. Der Vorschrift lässt sich im Wege der Auslegung keine Verpflichtung entnehmen, auch in Fällen, in denen bereits durch eine bloße Sichtkontrolle zweifelsfrei erkennbar ist, dass der Besucher volljährig ist, die Personalien festzustellen. Bei einer gegenteiligen Auslegung wäre die Vorschrift schikanös und nicht erforderlich.
g) Die Pflicht aus § 43 Abs. 1 Satz 2 LGlüG zum Abgleich der Personalien der Gäste mit der zentral geführten Glücksspiel-Sperrdatei nach § 23 GlüStV ist verfassungs-widrig. Der Glücksspielstaatsvertrag sieht einen Zugriff der Spielhallenbetreiber auf die zentrale Sperrdatei nicht vor. § 2 Abs. 3 GlüStV bestimmt, dass das in § 23 in Verbindung mit § 8 GlüStV geregelte übergreifende bundesweite Sperrsystem auf Spielhallen nicht anwendbar ist. Der Staatsvertrag kann auch nicht so ausgelegt werden, dass er einen Zugriff auf die zentrale Sperrdatei zuließe. Denn eine solche Auslegung würde zu einem Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestim-mung der gesperrten Spieler führen. Das Gebot der Normenklarheit verlangt, dass der Gesetzgeber den Zweck einer Informationserhebung bereichsspezifisch und präzise bestimmt. § 43 Abs. 1 Satz 2 LGlüG greift somit ins Leere und verpflichtet die Spielhallenbetreiber zu rechtlich Unmöglichem. Dementsprechend hat außer Baden-Württemberg kein Land für Spielhallen eine Pflicht zum Abgleich mit der zentralen Sperrdatei normiert. h) Die Dauer der Übergangsfristen in § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV und § 51 Abs. 4 Satz 1 und 2 LGlüG für die Anwendung des neuen landesrechtlichen Erlaubniserfordernisses auf bestehende Spielhallen von einem Jahr beziehungsweise fünf Jahren nach Inkrafttreten des Glückspielstaatsvertrages ist verfassungsgemäß. i) Der in diesen Bestimmungen gewählte Stichtag trägt jedoch der Eigentumsgarantie und dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht hinreichend Rechnung. Für das Eingreifen der kurzen oder langen Entscheidungsfrist ist nach den genannten Regelungen entscheidend, ob vor oder nach dem 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt wurde. Damit wird an einen Zeitpunkt angeknüpft, zu dem das Vertrauen der Spielhallenbetreiber auf den Fortbestand des geltenden Rechts noch schutzwürdig war. Am 28. Oktober 2011 beschloss die Ministerpräsidentenkonferenz über den Entwurf des Glücksspielstaatsvertrages in nicht öffentlicher Sitzung. Auf den Fortbestand des § 33i GewO konnte erst nach Veröffentlichung des dort beschlossenen Entwurfs in einer Landtagsdrucksache - jedenfalls nach der Veröffentlichung der entsprechenden Landtagsdrucksache in Baden-Württemberg am 18. November 2011 - nicht mehr vertraut werden. Allein nach diesem Zeitpunkt getätigte Investitionen beruhen nicht mehr auf schutzwürdigem Vertrauen. Für die Frage des Vertrauensschutzes ist es von entscheidender Bedeutung, wann ein Regelungsentwurf, mit dessen Inkrafttreten ernsthaft gerechnet werden muss, von amtlicher Seite erstmals hinreichend konkret öffentlich bekannt gemacht wurde. Daher kann es auch nicht entscheidend darauf ankommen, ob und inwieweit Vorhaben zur Änderung des Glücksspielwesens bis zur Veröffentlichung des am 28. Oktober 2011 beschlossenen Entwurfs in Internetforen oder in der Presse disku-tiert wurden. Bloße rechtspolitische Diskussionen in der Presse, in Internet-Medien oder gar Internet-Foren reichen nicht aus, um einen Vertrauensschutz der Rechtsunterworfenen zu zerstören. Zwar kann grundsätzlich zur Verhinderung sogenannter Ankündigungseffekte auch auf einen Zeitpunkt abgestellt werden, in dem das Vertrauen noch nicht zweifelsfrei erschüttert war. Jedoch muss auch ein solcher Stichtag noch verhältnismäßig und sachlich vertretbar sein. Dies ist hier nicht der Fall. Die Erwirkung von Vorratserlaubnissen ist bereits wegen der Besonderheiten des Verfahrens der Erteilung einer Spielhallenerlaubnis weitgehend ausgeschlossen. Üblicherweise wird die Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO erst nach Abschluss der Umbauarbeiten erteilt, weil erst zu diesem Zeitpunkt verlässlich die Einhaltung der Vorschriften der Spielverordnung und des Spielhallenrechts beurteilt werden kann.
Das Land ist verpflichtet, insoweit bis 31. Dezember 2015 eine verfassungskonforme Rechtslage für Baden-Württemberg herzustellen. Es ist möglicherweise aufgrund des bundesverfassungsrechtlichen Grundsatzes der Bundestreue verpflichtet, § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV weiter anzuwenden, obwohl ein Verstoß gegen die Landesverfassung vorliegt. Das Land ist daher zunächst verpflichtet, zu versuchen, mit den übrigen Ländern eine verfassungskonforme Änderung des Glücksspielstaatsvertrages zu erreichen oder sich um eine Entlassung aus dem Vertrag zu bemühen und ihn, wenn dies erfolglos bleiben sollte, mit sofortiger Wirkung außerordentlich zu kündigen. Für den Fall, dass die Übergangsregelung für Baden-Württemberg auf diese Weise nicht verfassungskonform gestaltet werden kann, muss der Landesgesetzgeber für diejenigen Spielhallenbetreiber, für welche die Übergangsregelung zu ändern wäre, eine angemessene Entschädigungsregelung schaffen, um den Eingriff in die Eigentumsgarantie auszugleichen. Wegen der wohl aufgrund von vorrangigem Bundesrecht bestehenden Anwendungspflicht hinsichtlich § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV ist die vorüberge-hende weitere Anwendung von Art. 1 des Zustimmungsgesetzes in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV und § 51 Abs. 4 Satz 1 und 2 LGlüG anzuordnen. Dies ist mit der Maßgabe zu verbinden, dass eine Entschädigung zu leisten ist. Die Pflicht zur Entschädigungsleistung gilt nicht, soweit die Behörden des Landes den weiteren Betrieb bestehender Spielhallen, für die bis einschließlich 18. November 2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO beantragt und in der Folge erteilt worden ist, bis zur Herstellung einer verfassungskonformen Rechtslage für Baden-Württemberg unabhängig von der Erfüllung der Anforderungen aus § 41 LGlüG und §§ 24 und 25 GlüStV dulden.
Für die einstweilige Duldung ist es entsprechend den bisher vor den Verwaltungsgerichten vergleichsweise geschlossenen Regelungen ausreichend, wenn Untersagungen nach § 15 Abs. 2 GewO nicht verfügt oder jedenfalls nicht vollstreckt und der Weiterbetrieb nicht als Ordnungswidrigkeit nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 LGlüG verfolgt wird. Bezüglich dieser Akte steht den Behörden des Landes ein Ermessen zu. Hier kann berücksichtigt werden, dass die genannten Übergangsvorschriften die Landesverfassung verletzen.
Soweit im Einzelfall eine einstweilige Duldung bis zur Herstellung eines verfassungskonformen Zustandes nicht erfolgt, ist Entschädigung zu leisten, für deren Höhe die Grundsätze des enteignenden Eingriffs heranzuziehen sind.
Quelle: Pressemitteilung des StG Baden-Württemberg v. 18.06.2014
Die Beklagte gab auf ihren Papierschreiben ihre 0180-Rufnummer an. Die Nummer stand im Briefkopf oben rechts. Mittels eines Sternchen-Hinweises (3 Sterne) wies die Beklagte auf die Preisangabe hin, die sich am unteren Rand des Schreibens befand.
Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen die Transparenzpflichten des § 66 a TKG, wonach die Angabe des Preises gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben ist.
Dem sind die Düsseldorfer Richter nicht gefolgt.
Das Merkmal des unmittelbaren Zusammenhangs erfordere nicht auch eine direkte räumliche Nähe. Die Vorschrift wolle vielmehr lediglich sicherstellen, dass der Verbraucher den Preishinweis wahrnehme. In der Bevölkerung sei das Bewusstsein, dass 0180-Rufnummern kostenpflichtig seien, ausreichend weit verbreitet. Ein besonderes Bedürfnis, eine Angabe in unmittelbarer räumlicher Nähe zu fordern, bestehe daher nicht.
Vielmehr sei der Verkehr daran gewöhnt, die Informationen mittels Sternchen-Hinweise zu erhalten. Im vorliegenden Fall würden sogar 3 Sterne verwendet, also in ausreichender Form auf den Preis hingewiesen. Dies gelte umso mehr, da die Preisangabe der Rufnummer eindeutig zuordenbar sei. Die Auflösung des Hinweises sei an dem Ort platziert, wo der durchschnittliche Verbraucher ihn erwarte. Der Leser müsse lediglich einen "zweiten Blick" auf einen anderen Teil derselben Seite werfen. Weitere Aktionen, wie etwa zur nächsten Seite umzublättern oder zu drehen, seien dagegen nicht erforderlich.
Die beklagte Privatbrauerei bewarb ihr alkoholfreies Bier im Jahr 2013 auf den Rückenetiketten und den Verpackungen der sog. Sixpacks mit den A n- gaben “vitalisierend“, “erfrischend“ und “isotonisch“ und bildete auf den Fla- schenetiketten die durch den Boxsport bekannten Brüder Vitali und Wladimir Klitschko ab. Der Kläger, ein in München ansässiger Verein, hat die Werbung mit dem Begriff “vitalisierend“ für unzulässig gehalten, weil sie gesundheits- bezogen sei und die Beklagte ihr keine spezielle gesundheitsbezogene An- gabe beigefügt habe.
Die vom Kläger insoweit erhobene Unterlassungsklage hatte Erfolg. Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat der Beklagten die beanstandete Werbung für ihr alkoholfreies Bier mit dem Begriff “vitalisierend“ untersagt, weil dieser Werbeaussage keine spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt worden war. Die streitgegenständlichen Werbung verstoße gegen Art. 10 Abs. 3 der Europäischen Health Claim VO (HCVO), VO (EG) Nr. 1924/2006. Mit dem Begriff “vitalisierend“ habe die Beklagte für ein Lebens- mittel geworben. “Vitalisierend“ sei eine unspezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der HCVO.
Der Bezug zur Gesundheit ergebe sich bereits aus dem Wortsinn. “Vitalisieren“ stehe für “beleben“ und “anregen“. Für den Verbraucher bringe das Adjektiv “vitalisierend“ eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zum Ausdruck.
Deswegen suggeriere die Beklagte, dass der Konsum ihres alkoholfreien Bieres eine Verbesserung des Gesun d- heitszustandes bewirke, wenn sie es mit der Angabe “vitalisierend“ bewerbe. Dass der Ausdruck auch in Verbindung mit dem Werbeträger Vitali Klitschko verstanden werden könne, stehe dem nicht entgegen. “Vitalisierend“ solle ebenfalls eine Produkteigenschaft beschreiben, was sich aus seiner Nennung in einem engen räumlichen Zusammenhang mit den Bezeichnungen “erfrischend“ und “isotonisch“ ergebe. Die Angabe “vitalisierend“ sei zudem un- spezifisch im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO, weil sie sich nicht auf eine bestimmte zu fördernde Körperfunktion beziehe. Nach Art. 10 Abs. 3 HCVO seien derartige gesundheitsbezogene Angaben nur zulässig, wenn ihnen eine in der Liste nach Art. 13 oder 14 der HCVO enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt sei (sog. Kopplungsgebot).
Die Vorschrift sei anzuwenden, auch wenn die genannten Listen noch nicht vollständig vorlägen. Das alkoholfreie Bier der Beklagten enthalte nämlich Stoffe, die in den genannten Listen mit zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben beschrieben würden.
Weil die Beklagte der unspezifischen Angabe “vitalisierend“ keine zugelassene gesundheitsbezogene Angabe beigefügt habe, sei ihre Werbung insoweit unzulässig gewesen.
Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20.05.2014 (4 U
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 17.06.2014
Dies hat der für Wettbewerbssachen zuständige 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz im Rahmen eines Berufungsverfahrens entschieden (Urteil vom 4. Juni 2014, Az. 9 U 1324/13) und insoweit eine vorangehende Entscheidung des Landgerichts Koblenz bestätigt.
Der Kläger - ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs gehört - macht Unterlassungsansprüche wegen wettbewerbswidriger Werbung für Schiffsreisen geltend. Die beklagte Gesellschaft hatte 2012 als Reiseveranstalter in der Zeitschrift „ADAC Motorwelt“ für eine „Mittelmeer-Kreuz-fahrt & Badeurlaub“ geworben und dort als im Schriftbild hervorgehobenen Preis 999.- „ab € p.P. in der 2er Innenkabine * zzgl. Serviceentgelt an Bord“ angegeben.
Im „Sternchenhinweis“ an anderer Stelle der Anzeige wird zu den Zusatzkosten pro Person und Tag auf „*Serviceentgelt an Bord ca. € 7.- (wird automatisch dem Bordkonto belastet)“ hingewiesen. Die beim Landgericht Koblenz zuständige Kammer für Handelssachen hatte der Klage stattgegeben und für den Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld bis zu 250.000 € angedroht.
Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat die Berufung der Beklagten weitestgehend zurückgewiesen.
Durch die Werbeanzeige habe die Beklagte gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen geworben, ohne den Endpreis anzugeben. Sie habe damit gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und die Preisangabenverordnung verstoßen. Serviceentgelte seien Preisbestandteile, da es sich nicht um fakultative Trinkgelder, sondern ohne weiteres zu berechnende Entgelte für den während der Reise erbrachten und geschuldeten Service handele.
Die Kenntlichmachung des Serviceentgelts durch den „Sternchenhinweis“ sei nicht zulässig. Zweck der Preisangabenverordnung sei es, durch eine vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten. Dem genüge die zu unterlassende Gestaltung der Werbeanzeige nicht.
Der Senat hat der Beklagten zur Umstellung ihrer Werbung und Beachtung der festgestellten Unterlassungsansprüche eine sogenannte “Aufbrauchfrist“ bis zum 31.12.2014 zugebilligt, da deren Kataloge für die angebotenen Reisen langfristig und kostenaufwändig produziert werden und der derzeitig geltende Katalog eine Laufzeit bis Dezember 2014 ausweist.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz v. 18.06.2014
Der Kläger berief sich auf die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG), das ihm einen entsprechenden Anspruch auf Informationserteilung einräume.
Die Bundesagentur für Arbeit hat den Antrag abgelehnt. Der Kläger mache die globale Herausgabe von Mitarbeiterdaten geltend. Gemäß § 5 Abs. 1 IFG müsse deshalb eine Interessenabwägung durchgeführt bzw. die Einwilligung aller Mitarbeiter eingeholt werden. Letztere sei nicht erteilt worden. Es sei die nachvollziehbare Befürchtung der Mitarbeiter geäußert worden, dass diese nach einer Veröffentlichung der Daten an den Internetpranger gestellt würden, wenn sie ihren dienstlichen Aufgaben nachgingen, die nicht stets im unmittelbaren Interesse eines jeden Kunden lägen.
Unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht der Bundesagentur für Arbeit gegen- über ihren Mitarbeitern falle die Interessenabwägung deshalb zu deren Gunsten aus.
Die gegen den Ablehnungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit erhobene Klage blieb ohne Erfolg.
Die Kammer hat im klageabweisenden Urteil vom 27.5.1014 ausgeführt, bei den Telefonnummernlisten und den E-Mail-Adressen der Beschäftigten der Bundesagentur Berlin Nord handele es sich bereits nicht um amtliche Informationen i.S.d. § 1 und 2 Nr. 1 IFG. Dies ergebe sich aus der Gesetzesbegründung zum IFG. Aus dieser werde ersichtlich, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, dass der Zugang zu Informationen nur im Rahmen eines konkreten Vorgangs zu gewähren sei und dass nur die Informationen, die in diesem Zusammenhang aufbewahrt würden, dem Auskunftsanspruch unterlägen.
Die Telefonnummern- und E-Mail-Adresslisten der Beschäftigten fielen aber im Rahmen einer globalen Herausgabe gerade nicht darunter, da sie keinem bestimmten Vorgang zugeordnet würden und damit nicht Teil eines Verwaltungsvorgangs seien.
Selbst wenn man das IFG für anwendbar halten wollte, stünde dem geltend gemachten Anspruch entgegen, dass gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden dürfe, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat.
Vorliegend überwiege das Informationsinteresse des Klägers das schutzwürdige Interesse der Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit am Ausschluss des Informationszugangs jedoch nicht. Der Gesetzgeber habe festgelegt, dass das Geheimhaltungsinteresse des Dritten das Informationsinteresse des Antragstellers grundsätzlich überwiege. Blieben bei der Einzelfallabwägung bereits Zweifel am Überwiegen des Informationsinteresses, sei der Informationszugang ausgeschlossen.
Ein Fehler in der behördlichen Abwägungsentscheidung sei vorliegend nicht ersichtlich. Es sei auch im Klageverfahren nichts vorgetragen worden, dass das Informationsinteresse des Klägers bezüglich der Telefonliste oder E-Mailliste das schutzwürdige Interesse der Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit überwiegen würde.
(Urteil vom 27. Mai 2014 - AN 4 K 13.01194)
Quelle: Pressemitteilung des VG Ansbach v. 16.06.2014
Die Beklagte hatte auf der bekannten Online-Plattform Amazon sich an eine individuelle ASIN-Nummer "angehängt". Sie verwendete zudem den markenrechtlich geschützten Begriff in ihrem Angebot.
Das Gericht bejahte einen Markenverstoß und eine Wettbewerbsverletzung.
Die Nutzung der rechtlich geschützten Marke sei rechtswidrig erfolgt, da die Beklagte keine Erlaubnis hierfür gehabt habe. Zudem liege auch ein Verstoß gegen geltendes Wettbewerbsrecht vor, da sie irreführende Angaben über die betriebliche Herkunft der Ware durch die Übernahme der fremden ASIN-Nummer gemacht habe.
Da sie das Produkt mit der ASIN der Klägerin bewerbe, erwecke sie - so die Richter - den Eindruck, die Hülle stamme aus dem Betrieb der Klägerin, was aber nicht der Fall sei.
Die Parteien des Rechtsstreits waren beide Rechtsanwälte. Der verklagte Rechtsanwalt hatte eine Basis-Mtgliedschaft bei XING, jedoch kein Impressum. Der klägerische Rechtsanwalt sah darin einen Wettbewerbsverstoß und klagte auf Unterlassung.
Das LG München bejahte die Notwendigkeit eines Impressums auf XING.
Es handle sich bei dem XING-Profil um ein geschäftsmäßiges Telemedium, so das Gericht. Der Begriff der kommerziellen Nutzung sei dabei weit zu verstehen und umfasse alle Arten von Werbung,
Gleichwohl verneinen im Ergebnis die Münchener Juristen einen Unterlassungsanspruch. Denn es fehle dem Rechtsverstoß die erforderliche wettbewerbsbezogene Relevanz. XING diene primär dazu, Kontakte zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern herzustellen und sei nicht darauf ausgerichtet, Geschäftsbeziehungen zwischen Selbständigen aufzubauen. Der Kläger habe insbesondere weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass gerade ein Basis-Profil wie das des Beklagten tatsächlich von Mandanten gesucht werde.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
So hat das z.B. das LG Dortmund (Beschl. v. 06.02.2014 - Az.: 5 O 107/14) eine entsprechende einstweilige Verfügung gegen einen Anwalt wegen fehlendem Impressum bei seiner XING-Mitgliedschaft erlassen.
Hinsichtlich der Notwendigkeit eines Impressums entschied das LG Stuttgart vor kurzem ähnlich: Wirbt ein Anwalt in einem Online-Anwaltsverzeichnis (hier: kanzlei-seiten.de) für seine berufliche Tätigkeit, so muss dort sein vollständiges Impressum wiedergegeben sein (LG Stuttgart, Urt. v. 24.04.2014 - Az.: 11 O 72/14).
Der Kläger machte einen Unterlassungsanspruch wegen unerlaubter E-Mail-Werbung geltend. Die Beklagte berief sich darauf, dass ein wirksames Double Opt-In vorliege. Als Nachweis bot sie die Zeugenaussage eines Mitarbeiters an.
Dies ließ das AG Düsseldorf nicht ausreichen.
Für einen wirksamen Nachweis sei es erforderlich, dass das werbende Unternehmen die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Verbrauchers vollständig dokumentiere. Ein Zeuge, der nur die ordnungsgemäße Durchführung des Double Opt-In-Verfahrens bezeugen, aber keine konkreten Angaben dazu machen könne, ob ein Einverständnis mit Werbeanrufen erklärt wurde, könne die erforderliche konkrete Dokumentation des Einverständnisses nicht ersetze.
Zurück
Newsletter
vom 25.06.2014
Betreff:
Rechts-Newsletter 26. KW / 2014: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 26. KW im Jahre 2014. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Vergütung für die Nutzung von Musik in Tanzschulen
2. StG Baden-Würrtemberg: Verfassungsbeschwerden gegen Landesglücksspielgesetz und Glücksspielstaatsvertrag teilweise erfolgreich
3. OLG Düsseldorf: Sternchen-Preishinweis für 0180-Rufnummer am Blatt-Ende ausreichend
4. OLG Hamm: Alkoholfreies Bier durfte nicht mit “vitalisierend“ beworben werden
5. OLG Koblenz: Kreuzfahrt-Werbung muss Gesamtpreis enthalten, Sternchen-Hinweis nicht ausreichend
6. VG Ansbach: Bundesagentur für Arbeit muss nicht Telefonlisten und E-Mail-Adressen herausgeben
7. LG Düsseldorf: Nutzung einer fremden ASIN-Nummer bei Amazon ist Marken- und Wettbewerbsverletzung
8. LG München I: Profil-Seite auf XING bedarf eines Impressums
9. AG Düsseldorf: Double Opt-In-Nachweis nur durch schriftliche Dokumentation nachweisbar
Die einzelnen News:
____________________________________________________________
1. BGH: Vergütung für die Nutzung von Musik in Tanzschulen
_____________________________________________________________
Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich in drei Verfahren mit vom Oberlandesgericht München festgesetzten Gesamtverträgen über die Vergütung für die Nutzung von Musik in Tanzkursen und im Ballettunterricht zu befassen.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
2. StG Baden-Würrtemberg: Verfassungsbeschwerden gegen Landesglücksspielgesetz und Glücksspielstaatsvertrag teilweise erfolgreich
_____________________________________________________________
Der Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat mit einem heute veröffentlichten Urteil den Verfassungsbeschwerden von fünf Spielhallenbetreibern gegen das Landesglücksspielgesetz und das Zustimmungsgesetz des Landes zum Glücksspielstaatsvertrag teilweise stattgegeben und sie im Übrigen als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen.
Die in § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Glücksspielstaatsvertrages 2011 (GlüStV) und in § 51 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Landesglücksspielgesetzes (LGlüG) enthaltene Über-gangsregelung ist mit der Landesverfassung unvereinbar. Der gewählte Stichtag 28. Oktober 2011 genügt nicht der Eigentumsgarantie in Verbindung mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes. Das Land ist verpflichtet, insoweit bis zum 31. Dezember 2015 eine verfassungskonforme Rechtslage für Baden-Württemberg herzustellen. Die Bestimmungen können einstweilen weiter angewandt werden.
Die Beschwerdeführerinnen sind Gesellschaften, die in Baden-Württemberg an verschiedenen Standorten Spielhallen betreiben. Aufgrund der angegriffenen Regelungen sehen sie sich gezwungen, zum Teil bereits seit 1. Juli 2013, zum Teil möglicherweise ab 1. Juli 2017, Spielhallen zu schließen. Mit ihren Verfassungsbeschwerden haben sie sich gegen die sie betreffenden Regelungen im Landesglücksspielgesetz und im Zustimmungsgesetz des Landes zum Glücksspielstaatsvertrag 2011 gewandt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Pressemitteilung des Staatsgerichtshofs vom 11. April 2014 verwiesen.
1. Die Verfassungsbeschwerden sind nur teilweise zulässig. Der Staatsgerichtshof hatte Gelegenheit, erstmals im Plenum zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der zum 1. April 2013 eingeführten Landesverfassungsbeschwerde Stellung zu nehmen; dazu gehört das Erfordernis der eigenen, gegenwärtigen und unmittelbaren Betroffenheit und die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde.
Zudem ist auch das Abstellen auf die behördliche Erlaubniserteilung nach § 33i GewO als Zeitpunkt für die Zerstörung des Vertrauensschutzes für die betroffenen Spielhallenbetreiber unzumutbar. Es wird dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Verfahrensfairness nicht gerecht. Der Zeitpunkt der Erlaubniserteilung lag in der Hand der zuständigen Behörden. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Erreichung des mit der Neuregelung verfolgten Ziels, nämlich die Bekämpfung der Glückspielsucht, durch ein Abstellen auf einen früheren Zeitpunkt als die Erlaubniserteilung erheblich erschwert worden wäre.
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
3. OLG Düsseldorf: Sternchen-Preishinweis für 0180-Rufnummer am Blatt-Ende ausreichend
_____________________________________________________________
Ein Sternchen-Preishinweis für eine 0180-Rufnummer am Blatt-Ende eines Anschreibens erfüllt in ausreichender Weise die gesetzlichen Transparenz-Voraussetzungen des § 66 a TKG (OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.05.2014 - Az.: 15 U 54/14).
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
4. OLG Hamm: Alkoholfreies Bier durfte nicht mit “vitalisierend“ beworben werden
_____________________________________________________________
Eine Privatbrauerei aus dem Kreis Soest durfte ihr alkoholfreies Bier nicht mit der Angabe “vitalisierend“ bewerben, weil sie dem Begriff keine spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt hatte. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 20.05.2014 unter Abänderung des erstin- stanzlichen Urteils des Landgerichts Arnsberg entschieden.
19/14), nicht rechtskräftig (Revision zugelassen)
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
5. OLG Koblenz: Kreuzfahrt-Werbung muss Gesamtpreis enthalten, Sternchen-Hinweis nicht ausreichend
_____________________________________________________________
Reiseveranstalter, die im Paket eine Schiffsreise und einen Hotelaufenthalt anbieten, müssen bei der Bewerbung ihres Angebotes den jeweiligen Endpreis der Reise benennen. Zum Endpreis gehören auch Entgelte für Leistungen Dritter, die von Reisenden zwangsläufig in Anspruch genommen werden müssen - insbesondere das an Bord täglich zu entrichtende sogenannte „Serviceentgelt“. Derartige Kosten sind bezifferbar und müssen in den ausgewiesenen Endpreis der Reise eingerechnet werden. Der Verweis auf die Serviceentgelte mittels „Sternchen“ unterhalb des beworbenen Reisepreises widerspricht den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
6. VG Ansbach: Bundesagentur für Arbeit muss nicht Telefonlisten und E-Mail-Adressen herausgeben
_____________________________________________________________
Das Verwaltungsgericht Ansbach hat mit Urteil vom 27.5.2014 (Az. AN 4 K 13.01194) eine Kla- ge eines Berliner Bürgers gegen die Bundesagentur für Arbeit abgewiesen. Der Kläger beantragte im Januar 2013 bei der Agentur für Arbeit Berlin Nord, welche für ihn als Arbeitssuchenden zuständig ist, ihm sämtliche geschäftliche Telefondurchwahlen und Mail- Adressen der Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit Berlin Nord zugänglich zu machen und an seine Geschäftsadresse zuzusenden.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
7. LG Düsseldorf: Nutzung einer fremden ASIN-Nummer bei Amazon ist Marken- und Wettbewerbsverletzung
_____________________________________________________________
Die Nutzung einer fremden ASIN-Nummer bei Amazon ist eine Marken- und Wettbewerbsverletzung (LG Düsseldorf, Urt. v. 28.05.2014 - Az.: 2 a O 277/13).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
8. LG München I: Profil-Seite auf XING bedarf eines Impressums
_____________________________________________________________
Die Profil-Seite eines Rechtsanwalts auf dem Online-Netzwerk XING bedarf eines Impressums (LG München I, Urt. v. 03.06.2014 - Az.: 33 O 4149/14).
Die Ansicht des LG München I, dass ein XING-Basis-Profil keine Wettbewerbs-Relevanz hat, dürfte so kaum verallgemeinerungsfähig sein und eher dem konkreten Einzelfall geschuldet sein.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
9. AG Düsseldorf: Double Opt-In-Nachweis nur durch schriftliche Dokumentation nachweisbar
_____________________________________________________________
Das AG Düsseldorf (Urt. v. 09.04.2014 - Az.: 23 C 3876/13) hat noch einmal bekräftigt, dass der Nachweis eines Double Opt-In im Rahmen einer E-Mail-Marketing-Kampagne nur durch eine schriftliche Dokumentation erfolgen kann. Ein Zeuge, der lediglich allgemein den technischen Ablauf beschreiben kann, ohne die näheren Daten des Einzelfalls zu kennen, ist hingegen nicht ausreichend.
zurück zur Übersicht