anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 30. KW im Jahre 2007. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/findex.php?p=kontakt.html
Die Themen im Überblick:
_____________________________________________________________
1. BGH: Verbraucher hat Auskunftsanspruch bei Spam-SMS
2. BGH schränkt Produkt-Werbung in Schulen ein
3. BGH: Persönliche Haftung des GbR-Gesellschafters nicht abdingbar
4. BGH: Ausnutzung des Mitarbeiter-Vertragsbruchs durch Konkurrenten nicht wettbewerbswidrig
5. OLG Hamburg: Unzulässige Kategoriebezeichnung bei Online-Auktionshaus Markenverletzung
6. OLG Köln: Kein markenrechtlicher Schutz für ISP bei überregionaler Tätigkeit
7. OVG Rheinland-Pfalz: Lehrer wegen Internet-Kinderpornografie entlassen
8. OLG Stuttgart: Mitstörerhaftung für überlassenen eBay-Account
9. LG Bonn: Anforderungen an Preisklarheit bei Internet-Angeboten
10. LG Köln: Urheberrechtsschutz bei Passbildern für Webseiten - ein Sturm im Wasserglas
11. Niedersachsen: Regierung verabschiedet neuen Glücksspielstaatsvertrags-Entwurf
_____________________________________________________________
1. BGH: Verbraucher hat Auskunftsanspruch bei Spam-SMS
_____________________________________________________________
Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Inhaber eines privat genutzten Mobilfunkanschlusses, dem eine unverlangte Werbe-SMS zugesandt worden ist und der deshalb den Veranlasser zivilrechtlich in Anspruch nehmen möchte, von der Telefongesellschaft Auskunft über Namen und Anschrift des Inhabers des Anschlusses verlangen kann, von dem aus die Nachricht versandt worden ist.
Der Kläger erhielt auf seinem Mobiltelefon eine unverlangte Werbe-SMS, ohne den Absender ermitteln zu können. Er wandte sich darauf hin an die Beklagte, T-Mobile Deutschland, weil sich aus der dem Kläger bekannten Rufnummer ergab, dass sie aus dem Rufnummernblock dieser Gesellschaft stammte. T-Mobile stellte sich auf den Standpunkt, nur gegenüber Verbänden, nicht aber gegenüber Verbrauchern zu einer solchen Auskunft verpflichtet zu sein.
Das Amtsgericht Bonn hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht Bonn hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, hat jedoch die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Diese Revision hat der BGH heute zurückgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat einen Anspruch des Klägers auf Nennung von Namen und Anschrift des fraglichen Anschlussinhabers bejaht. Er hat sich auf die Bestimmung des § 13a des Unterlassungsklagengesetzes gestützt, die der Gesetzgeber im Jahre 2002 in das Gesetz eingefügt hat und die dem individuellen Adressaten unverlangter Werbeanrufe einen Auskunftsanspruch gegenüber der betreffenden Telefongesellschaft einräumt. Bis dahin sah das Gesetz einen solchen Auskunftsanspruch nur zugunsten von Verbänden wie z.B. Verbraucherverbänden vor.
Die neue Bestimmung ging auf die Erwägung zurück, dass nicht nur Verbände, sondern auch individuelle Adressaten zivilrechtlich gegen unverlangte Werbeanrufe vorgehen könnten und deswegen auf Name und Anschrift des Anrufers angewiesen seien. Satz 2 der Bestimmung, auf den sich T-Mobile berufen hatte, scheint den Anspruch aber in der Praxis leerlaufen zu lassen, weil er ihn vermeintlich davon abhängig macht, dass kein entsprechender Auskunftsanspruch eines Verbandes besteht.
Der Bundesgerichtshof hat diese Bestimmung des § 13a Satz 2 UKlaG in der Weise restriktiv ausgelegt, dass der Auskunftsanspruch des individuellen Verbrauchers nur dann ausscheide, wenn ein Verband den entsprechenden Auskunftsanspruch bereits geltend gemacht hat. Eine streng am Wortlaut orientierte Auslegung führe zu dem – dem Willen des Gesetzgebers widersprechenden – Ergebnis, dass in der Praxis kaum jemals ein Auskunftsanspruch individueller Adressaten von Werbeanrufen bestünde, weil in der Praxis immer parallel auch Ansprüche eines Verbandes bestehen. Da im Streitfall kein Verband die fragliche Auskunft über Namen und Anschrift des Absenders der Werbeanrufe verlangt hatte, hat der Bundesgerichtshof die Verurteilung von T-Mobile zur Auskunftserteilung bestätigt.
Bundesgerichtshof, Urt. v. 19. Juli 2007 – I ZR 191/04 – SMS-Werbung
AG Bonn, Urt. v. 25. März 2004 – 14 C 591/03 – LG Bonn, Urt. v. 16. Juli 2004 – 6 S 77/04 –
Quelle: Pressemitteilung Nr. 106/2007 des BGH v. 19.07.2007
_____________________________________________________________
2. BGH schränkt Produkt-Werbung in Schulen ein
_____________________________________________________________
Nach Angabe der Verbraucherzentrale Bundesverband (vbzv) hat der BGH (Urt. v. 12.07.2007 - Az.: I ZR 82/05) ganz erheblich die Produkt-Werbung in Schulen eingeschränkt.
Aus der Pressemitteilung der vzbv:
"Der Bundesgerichtshof hat nach vierjähriger Verfahrensdauer eine im Jahr 2003 durchgeführte Werbeaktion der Firma Kellogg "Kellogg's Frosties für den Schulsport" als wettbewerbswidrig erachtet. Die Werbung sei geeignet, die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen auszunutzen, lautete das in der vergangenen Woche verkündete Urteil. Mit dem Musterverfahren wollte der vzbv klären lassen, wo die Grenzen der Schulwerbung liegen. "Wir hoffen, dass mit den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs der immer weiter um sich greifenden Kommerzialisierung an Schulen dauerhaft Einhalt geboten werden kann", kommentierte vzbv-Vorstand Prof. Dr. Edda Müller den Richterspruch.
Kellogg (Deutschland) GmbH hatte auf Verpackungen und im Internet mit der Aussage "Kellogg's Frosties für den Schulsport" geworben. Dabei sollten Schülerinnen und Schüler durch den Kauf von Kellogg's-Produkten so genannte "Tony Taler" sammeln, die sie dann in einem Sammelheft gegen Sportmaterialien für ihre Schule eintauschen konnten. So erhielt man beispielsweise für 50 Taler ein Badminton-Set, für 300 eine Beach-Volleyball-Anlage. Um ein Badminton-Set zu erwerben, war der Kauf von etwa 50 Frosties-Packungen à 2,79 € erforderlich, was einem finanziellen Aufwand von 139,50 € entsprach."
(aus: Pressemitteilung der vzbv v. 17.07.2007)
____________________________________________________________
3. BGH: Persönliche Haftung des GbR-Gesellschafters nicht abdingbar
_____________________________________________________________
Der BGH (Urt. v. 20.06.2007 - Az.: IV ZR 288/06 = http://shink.de/lv1a2d) hat entschieden, dass ein GbR-Gesellschafter grundsätzlich seine persönliche Haftung gegenüber Dritten nicht ausschließen kann:
"Die Gesellschafter (...) haften kraft Gesetzes für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (...) persönlich und mit ihrem gesamten Privatvermögen (...).
Ein einseitiger Ausschluss oder eine einseitige Beschränkung dieser gesetzlichen Haftung durch eine dahingehende Bestimmung im Gesellschaftsvertrag ist - auch wenn damit eine entsprechende Beschränkung der Vertretungsmacht des Gesellschafter-Geschäftsführers verbunden sein soll - grundsätzlich ausgeschlossen."
D.h.: Ein GbR-Gesellschafter haftet im Außenverhältnis grundsätzlich immer mit seinem persönlichen Privatvermögen, auch dann, wenn im Gesellschaftervertrag etwas anderes geregelt ist.
Eine Haftung ist ausnahmeweise nur dann ausgeschlossen, wenn die GbR im konkreten Einzelfall dies mit dem jeweiligen Gläubiger vereinbart:
"es bedarf vielmehr einer ausdrücklichen individualvertraglichen Vereinbarung mit dem Gläubiger (...)"
____________________________________________________________
4. BGH: Ausnutzung des Mitarbeiter-Vertragsbruchs durch Konkurrenten nicht wettbewerbswidrig
_____________________________________________________________
Der BGH (Urt. v. 11.1.2007 - Az.: I ZR 96/04 = http://shink.de/kaekoc) hat entschieden, dass die Ausnutzung eines Mitarbeiter-Vertragsbruchs durch einen Konkurrenten nicht automatisch wettbewerbswidrig ist:
"Ein Unternehmer, der durch Beschäftigung eines bei einem Mitbewerber angestellten Mitarbeiters, dem wegen eines Wettbewerbsverbots eine Tätigkeit für Konkurrenten nicht gestattet ist, den Vertragsbruch des Mitarbeiters lediglich ausnutzt, ohne ihn zu dem Vertragsbruch zu verleiten, handelt nicht bereits deshalb unlauter, weil er das Wettbewerbsverbot kennt oder kennen muss."
_____________________________________________________________
5. OLG Hamburg: Unzulässige Kategoriebezeichnung bei Online-Auktionshaus Markenverletzung
_____________________________________________________________
Das OLG Hamburg (Urt. v. 21.06.07 - Az.: 3 U 302/06) hat entschieden, dass es eine Markenverletzung ist, wenn ein Online-Auktionshaus einen Markennamen als Kategorie benutzt, in dieser Kategorie dann aber gar keine Marken-Produkte verkauft werden.
Der Antragsgegner betreibt ein Online-Auktionshaus und verwendet u.a. als Kategorienamen die Markenrechte der Antragstellerin. In der Kategorie selber sind jedoch keine Produkte der Markeninhaberin zum Verkauf eingestellt, sondern es findet sich lediglich der allgemeine Hinweis, es werde zur Zeit kein Marken-Produkt versteigert, Interessenten könnten aber unter den betreffenden Rubriken ein Markennamen-Produkt versteigern.
Die Verwendung als Kategorienamen führt u.a. dazu, dass bei Eingabe des Markennamens als Suchbegriff in Internet-Suchmaschinen die Unterseiten des Antragsgegners angezeigt werden.
Das OLG Hamburg hat dies als Markenrechtsverletzung angesehen:
"Damit handelt es sich um einen markenmäßigen Gebrauch der Bezeichnung J(...) durch den Antragsgegner, und zwar zur Kennzeichnung seiner Dienstleistung "Internetversteigerung" und damit zur Unterscheidung von anderen Internetversteigerern (...).
Ein derartiges "Nicht-Angebot" auf den Internetseiten des Antragsgegners nutzt die Suchmaschinen-Technik aus. Gibt ein Interessent für J(...)-Markenprodukte u. a. das Suchwort J(...) ein, so wird er durch das streitgegenständliche Einsetzen der Bezeichnung J(...) planmäßig auf die Internetseiten des Antragsgegners geführt.
Der Antragsgegners beeinflusst so das Auswahlverfahren der Suchmaschinen, der streitgegenständliche Einsatz von J(...) dient dazu, den Nutzer auf das dort für Versteigerungen werbende Unternehmen des Antragsgegners zu führen. Das ist ein markenmäßiger Gebrauch, nicht anders als im Falle eines Meta-Tags. Ob die Bezeichnung unsichtbar oder wie im vorliegenden Falle sichtbar auf den Internetseiten ist, macht in der markenrechtlichen Einordnung keinen Unterschied (...)."
Und weiter:
"Der Einwand des Antragsgegners, er wolle mit dem Hinweis J(...) in den Unter-Kategorien von Markenprodukten "nur" ausdrücken, er sei an Angeboten zur Versteigerung bzw. von Versteigerungen von J(...)-Produkten interessiert, kann verständigerweise nicht durchgreifen.
Für ein Internetversteigerungsunternehmen ist es ausreichend, diejenigen Waren anzugeben, an deren Versteigerungsangeboten es interessiert ist, das lässt sich ohne weiteres verallgemeinert treffend und ansprechend (z. B. mit "Markenschmuck") umschreiben und in den Aufnahmeformularen mit einzutragenden Feldern (etwa "Markenbezeichnung") erläutern."
_____________________________________________________________
6. OLG Köln: Kein markenrechtlicher Schutz für ISP bei überregionaler Tätigkeit
_____________________________________________________________
Das OLG Köln (Beschl. v. 07.05.2007 - Az. 6 W 54/07 = http://shink.de/jif22x) hat entschieden, dass bei einem Internet-Service-Provider (ISP), der überregional unter der nicht eingetragenen Marke "4E" tätig ist, alleine durch das Auftreten im geschäftlichen Verkehr kein markenrechtlicher Schutz entsteht.
"Der Antragstellerin stehen markenrechtliche Ansprüche (...) nicht zu, weil sie eine Benutzungsmarke an dem Zeichen 4E nicht erworben hat. Das Zeichen 4E hat nicht (...) Verkehrsgeltung erlangt.
Ein Zeichen hat dann als Marke Verkehrsgeltung erlangt, wenn ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise es für bestimmte Waren oder Dienstleistungen einem bestimmten Unternehmen als Herkunftshinweis zuordnet (...)."
Im konkreten Fall hatte die Marke zwar regional eine erhebliche Verkehrsgeltung. Jedoch bietet das Unternehmen seine Leistungen bundesweit an, so dass Gericht auf die bundesweite Bekanntheit bzw. Unbekanntheit abstellte:
"Eine regional begrenzte Verkehrgeltung (...) kommt (...) in Betracht, wenn der Gewerbetreibende seine (...) Waren ausschließlich in einem bestimmten räumlich begrenzten Bezirk absetzt (...). Diese Fallgestaltung liegt indes nicht vor: die Antragstellerin vertreibt schon nach ihrem eigenen Vortrag die aufgeführten Dienstleistungen nicht ausschließlich, sondern nur "vornehmlich" in den angegebenen Regionen.
Überdies bewirbt sie ihre Angebote im Internet und damit bundesweit. Die angebotenen Dienstleistungen können ihrer Natur nach auch von jedem Interessenten im gesamten Bundesgebiet in Anspruch genommen werden.
Die Fallgestaltung unterscheidet sich damit von derjenigen, dass ein ausschließlich stationär tätiger Anbieter - wie etwa ein (bekanntes) Restaurant – für sein Angebot (auch) im Internet wirbt: Mögen diesen Internetauftritt auch in entfernten Teilen Deutschlands lebende Interessierte zur Kenntnis nehmen, so kommt es zur Inanspruchnahme der angebotenen Dienstleistungen doch ausschließlich in dem Restaurant.
Demgegenüber stellt die Versorgung eines in anderen Teilen der Bundesrepublik ansässigen Kunden mit einem Internetzugang ein Tätigwerden der Antragstellerin außerhalb der von ihr angegebenen Region dar. Es muss der Entscheidung zugrunde gelegt werden, dass die Antragstellerin auch Aufträge von auswärtigen Kunden annimmt, zumal dies technisch ohne persönlichen Kontakt zu dem Kunden ohne weiteres möglich und deswegen wirtschaftlich sinnvoll ist. Ihr Internetauftritt enthält eine entsprechende Beschränkung nicht und die Antragstellerin trägt auch nicht etwa vor, dass sie Interessenten aus anderen Regionen ablehne. Im Gegenteil ergibt sich aus der Antragsbegründung, wonach die Antragstellerin "vornehmlich" regional tätig ist, dass sie Kunden aus anderen Gegenden nicht zurückweist."
Und weiter:
"Ist damit auf das gesamte Bundesgebiet abzustellen, so sind die Voraussetzungen einer Verkehrsgeltung nicht glaubhaft gemacht. Es kann bei einem Werbeetat von nur 12.000 € pro Jahr und einem Jahresumsatz von nur 100.000 € im Jahr 2006, der zudem schwerpunktmäßig in der genannten Region erzielt worden ist, allein aus dem Internetauftritt nicht abgeleitet werden, dass in Deutschland vor dem Auftritt der Antragsgegnerin in ausreichendem Umfange die Angabe "4E" bekannt gewesen wäre, zumal wegen des deutlich beschreibenden Charakters der Bezeichnung ein hoher Grad der Bekanntheit zu fordern wäre."
Mit anderen Worten: Wäre der ISP hier lediglich nur regional tätig gewesen, wäre unter Umständen ein markenrechtlicher Schutz in Betracht gekommen.
_____________________________________________________________
7. OVG Rheinland-Pfalz: Lehrer wegen Internet-Kinderpornografie entlassen
_____________________________________________________________
Ein beamteter Lehrer, der sich über seinen privaten Computer Dateien mit kinderpornografischem Inhalt verschafft und per E-Mail an Dritte weitergeleitet hat, ist aus dem Dienst zu entfernen. Dies entschied der Senat für Disziplinarsachen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der im Jahre 1972 geborene Beklagte steht als beamteter Lehrer im Dienst des klagenden Landes. Bei einer Durchsuchung seiner Wohnräume konnten ein PC und zwei CD’s mit kinderpornografischem Inhalt sichergestellt werden. Die strafrechtlichen Ermittlungen ergaben, dass der Beklagte wenigstens 163 Bilddateien besaß, die den sexuellen Missbrauch von erheblich unter 14 Jahre alten Kindern zeigten.
Darüber hinaus hatte er über bereits gelöschte Postfächer per E-Mail mindestens 245 kinderpornografische Bilder erhalten sowie zu Tauschzwecken 193 kinderpornografische Dateien versandt. Wegen der Verbreitung, des Erwerbs und Besitzes kinderpornografischer Schriften wurde der Beklagte deshalb zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 60,-- € verurteilt. Daraufhin enthob ihn das Land Rheinland-Pfalz vorläufig des Dienstes, ordnete die Einbehaltung der Hälfte seiner Dienstbezüge an und reichte Klage auf Entfernung des Beklagten aus dem Dienst ein. Das Verwaltungsgericht gab dieser Klage statt. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung des Beklagten zurück.
Der Beklagte habe sich in einem Kreis von Internet-Benutzern befunden, die untereinander kinderpornografische Bilder ausgetauscht hätten. Ihm könne bereits wegen der hohen Zahl der bei ihm gefundenen Bilder und des Ergebnisses der strafrechtlichen Ermittlungen nicht geglaubt werden, der Inhalt der Anhänge der von ihm empfangenen und versandten E-Mails sowie der auf den CD's gespeicherten Dateien seien ihm nicht bekannt gewesen. Außerdem habe er die strafrechtliche Verurteilung akzeptiert.
Das Verhalten des Beklagten sei als schwere Dienstpflichtverletzung zu bewerten. Die Einhaltung der Vorschriften, die dem Schutz von Kindern dienten, gehöre zu den Kernpflichten eines Lehrers. Ein Verstoß hiergegen, insbesondere in dem hier festgestellten Ausmaß, offenbare einen erheblichen Charaktermangel. Milderungsgründe lägen nicht vor, da sich die intensive Teilnahme am "Markt" für Kinderpornografie nicht als einmalige persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat darstelle. Das Dienstvergehen habe zu einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn geführt, so dass der Beklagte aus dem Dienst habe entfernt werden müssen.
Urteil vom 12. Juli 2007, Aktenzeichen: 3 A 10296/07.OVG
Quelle: Pressemitteilung des OVG Rheinland-Pfalz v. 19.07.2007
_____________________________________________________________
8. OLG Stuttgart: Mitstörerhaftung für überlassenen eBay-Account
_____________________________________________________________
Das OLG Stuttgart (Beschl. v. 16.4.2007 - Az.: 2 W 71/06 = http://shink.de/bq7v0u) hat entschieden, dass der Inhaber eines eBay-Accounts als Mitstörer für die Rechtsverletzungen haftet, die ein Dritter mit dem überlassenen Account begeht.
Die Antragsgegnerin hatte ihren eBay-Account einer dritten Person überlassen, die Modeartikel über die Online-Plattform veräußerte.
Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung ab. Diese erklärte, dass sie nicht verantwortlich sei, weil ein Dritter den eBay-Account verwende.
Zu Unrecht die nun das OLG Stuttgart entschied:
"Nach ständiger Rechtsprechung des BGH haftet (...) auch derjenige als Störer, der (...) ohne Verschulden an dem Wettbewerbsverstoß eines Dritten in der Weise beteiligt ist, dass er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt. (...)
Die Antragsgegnerin hat bei Zugrundelegung ihres Verteidigungsvorbringens den Wettbewerbsverstoß des Herrn S. dadurch ermöglicht, dass sie diesem gestattet hat, unter ihrem Namen (und ihrer Anschrift) ein eBay-Account zu eröffnen und über dieses Waren zum Verkauf anzubieten. Hierdurch hat sie die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass Herr S. unter ihrem Namen über die Internet-Plattform eBay Waren zum Verkauf anbieten konnte (...), ohne über das Bestehen und die Einzelheiten der Ausübung des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen (...) zu belehren.
Durch diesen willentlichen Beitrag hat sie adäquat kausal an der Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes durch Herrn S. mitgewirkt. Dass ihr die Wettbewerbswidrigkeit von dessen Handeln unbekannt war, ist unerheblich, da die Störerhaftung kein Verschulden voraussetzt."
Und weiter:
"Die Antragsgegnerin traf auch (...) eine Prüfungspflicht, bei deren Beachtung sie den Wettbewerbsverstoß hätte unterbinden können. Da die Antragsgegnerin ihrem früheren Lebensgefährten ausdrücklich gestattet hatte, bei eBay unter ihrem Namen (und ihrer Anschrift) als Verkäufer aufzutreten, und sie daher wusste, dass Kaufinteressenten, die die unter ihrem Namen bei eBay eingestellten Warenangebote zur Kenntnis nahmen, nicht erkennen konnten, dass tatsächlich ein anderer als die Antragsgegnerin handelte, war sie in besonderem Maße dafür verantwortlich, dass der unter ihrem Namen auftretende J.S. nicht gegen die bestehenden wettbewerbsrechtlichen Regelungen verstieß.
Sie traf daher eine gesteigerte Prüfungspflicht, in deren Rahmen sie verpflichtet war, sich kontinuierlich in kurzen Abständen durch persönliche Einsichtnahme in die unter ihrem Namen bei eBay veröffentlichten Verkaufsangebote davon zu überzeugen, dass diese den geltenden gesetzlichen Regelungen entsprachen (...).
Mit bloßen Rückfragen bei ihrem Lebensgefährten durfte sich die Antragsgegnerin nicht begnügen. Sofern der Antragsgegnerin eine solche engmaschige Überprüfung nicht möglich war, etwa, weil sie ab der Trennung von Herrn S. nicht mehr über einen PC mit Internetzugang verfügte, war sie verpflichtet, entweder Herrn S. ein weiteres Handeln unter ihrem Namen zu untersagen oder aber unverzüglich die Voraussetzungen für eine Überprüfung von dessen Handeln unter ihrem Namen zu schaffen, etwa einen entsprechenden PC zu erwerben, und Herrn S. bis zur Wiederherstellung der Kontrollmöglichkeit weitere Verkaufsaktionen unter ihrem Namen zu verbieten. Hätte sie diesen Pflichten genügt, hätte sie das wettbewerbswidrige Handeln des Herrn S. verhindern können."
_____________________________________________________________
9. LG Bonn: Anforderungen an Preisklarheit bei Internet-Angeboten
_____________________________________________________________
Das LG Bonn (Urt. v. 10.04.2007 - Az.: 11 O 165/06 = http://shink.de/2p6sui) hat sich zu den Anforderungen der Preisklarheit bei Internet-Angeboten geäußert.
Beide Parteien sind im Bereich der Preselection-Festnetztelefonie tätig. Die Antragsgegnerin warb u.a. mit einer 100-EUR-Ersparnis. Erst wenn der Verbraucher mehrere Option auswählte und sich auf Unterseiten informierte, wurde ihm klar, unter welchen Bedingungen er die Einsparung erlangen konnte.
Die Antragstellerin hielt dies für wettbewerbswidrig. Bevor der Kunde sich nicht ernsthaft mit dem Angebot der Antragsgegnerin durch Auswahl von Tarifkombinationen auseinandergesetzt habe, werde er nicht über die Voraussetzungen für die Erlangung Vorteils aufgeklärt, so ihre Ansicht.
Zu Unrecht wie die Bonner Richter nun entschieden. Die Bewerbung sei rechtmäßig:
"Die Tatsache, dass in der Anlage (...) nicht darauf hingewiesen wird, unter welchen Voraussetzungen der Adressat den (...)Vorteil erlangen kann, verstößt nicht gegen § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG.
Die Anlagen A 2 bis 4 zur Antragsschrift geben zusammengehörige Aussagen wieder. Es handelt sich dabei um ein in sich geschlossenes System, das über die Verlinkung gesteuert wird. Aus der Anlage 2 ergibt sich für jeden durchschnittlichen E-Mail-Empfänger unzweifelhaft, dass von ihm ein Tun erwartet wird, nämlich das Kombinieren. Unterlässt er die Nutzung der Verlinkung, kann er nicht erfahren, wie er den (...)-Vorteil erhalten kann."
Und weiter:
"Im Umstand, dass der (...)Vorteil nicht auf den Anlagen A 2 und 3 zu ersehen ist, liegt auch kein Verstoß gegen §§ 4 Nr. 11 UWG, 1 Abs. 6 S. 2 PAngV. Wie sich aus der Entscheidung Handy für 0,00 DM des BGH (GRUR 1999, 264, 266 f.) ergibt, kann insoweit nichts Unmögliches verlangt werden.
Da der Adressat der E-Mail wegen der in seinem Belieben stehenden Kombinationsmöglichkeiten erst nach Auswahl von Optionen ein konkretes Angebot zur Kenntnis erhalten kann, kann nicht schon vorher ein Endpreis genannt werden (...). Aus gleichem Grund kann auch nicht vorher gesagt werden, unter welchen Bedingungen der Adressat der Werbung eine Geldersparnis erhält und/oder welche vertraglichen Verpflichtungen er eingehen muss, um diese Geldersparnis zu erhalten.
Die Vorstellung, der Beworbene müsse alle preisbildenden Faktoren eines Angebots auf den ersten Blick erkennen können, entspricht nicht der Rechtsprechung des BGH (...). Dieser Rechtsprechung des BGH hat sich das OLG Köln angeschlossen (...). Für den Bereich des Internethandels hat es für ausreichend erachtet, wenn die Endpreise auf Grund einfacher elektronischer Verknüpfung festgestellt werden können und der Nutzer hierauf klar und unmissverständlich hingewiesen wird (...).
Entsprechend liegt es hier hinsichtlich der konkreten Berechnung des (...)-Vorteils. Durch die Verlinkung auf der Anlage A 2 ist eindeutig, dass eine Berechnung des konkreten Vorteils zu erfolgen hat und bis dahin nur Zwischenergebnisse möglich sind."
_____________________________________________________________
10. LG Köln: Urheberrechtsschutz bei Passbildern für Webseiten - ein Sturm im Wasserglas
_____________________________________________________________
Eine Entscheidung des LG Köln (Urt. v. 20.12.2006 - Az. 28 O 468/06 = http://shink.de/y58v16) geistert seit kurzem durch die Blogosphäre und führt zu heller Aufregung bei Internet-Usern.
Der Beklagte hatte bei seiner Fotografin, der Klägerin, ein Passfoto von sich machen lassen und verwendete dies auch für seine gewerbliche Homepage. Die Klägerin nahm ihn daraufhin auf Unterlassung in Anspruch.
Zu Recht wie die Kölner entschieden:
"Es mag insoweit durchaus sein, dass der Verfügungsbeklagte davon ausging, die von ihm gegenüber der Zeugin B getätigten Angaben reichten aus, um für die Zeugin erkennbar zu machen, dass er mit dem Lichtbild auf seiner geschäftlichen Website werben wollte.
Eine Willenserklärung ist hingegen nicht nach dem subjektiven Willen und dem Horizont des Erklärenden, sondern danach auszulegen, wie sie nach dem objektiven Empfängerhorizont zu verstehen ist (...). Nach diesem liegt indes die Auslegung näher, dass der Verfügungsbeklagte das Lichtbild für Bewerbungen, auch Onlinebewerbungen, an einzelne Arbeitgeber verwenden wollte, um mittels dieser Bewerbungen seine Beraterdienste anzubieten und sich für Projekte zu bewerben.
Letzteres ist von gänzlich anderer Qualität als das öffentliche Zugänglichmachen des Lichtbilds auf der eigenen Website des Verfügungsbeklagten, mag dieses (...) in der Branche, in der der Verfügungsbeklagte tätig ist, auch üblich sein. Das Wissen hierum ist jedenfalls in der Bevölkerung nicht derart verbreitet, dass ein objektiver Dritter an der Stelle der Zeugin B die Angaben des Verfügungsbeklagten dahingehend verstehen musste, dass eben diese Art der Nutzung geplant war.
Die Zeugin B hat ausweislich ihrer eidesstattlichen Versicherung die Angaben des Verfügungsbekl. auch nicht in dieser Weise verstanden."
Die Blogosphäre nimmt diese Entscheidung mit absolutem Erstaunen und totaler Ablehnung zur Kenntnis. So wird u.a. schon eine neue Abmahnwelle befürchtet.
Dabei sind die Entscheidungsgründe juristisch vollkommen korrekt und entsprechen auch der jahrzehntelangen Rechtsprechung in diesem Bereich. Dieses Urteil ist kein Fehlurteil wie so manches im Online-Bereich. Die Kritik ist - aus rechtlicher Sicht - nicht mehr als ein bloßer Sturm im Wasserglas.
Das hat nachfolgende Gründe:
Zunächst ist wichtig festzuhalten, dass das Urteil eben nicht ein urheberrechtliches Werk iSd. § 2 UrhG betrifft. Es geht somit eben nicht um die Frage, ob das Foto die erforderliche geistige Schöpfungshöhe hat, um als Werk iSd. § 2 UrhG anerkannt zu werden.
Der Schutz ergibt sich hier vielmehr aus § 72 UrhG. Diese Norm schützt Lichtbilder, u.a. also auch Fotos. Anders als § 2 UrhG ist es für § 72 UrhG nicht erforderlich, dass das Foto eine besondere geistige Schöpfungshöhe hat. Vielmehr hat der BGH mehrfach geurteilt, dass "ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung, wie es in der Regel schon bei einfachen Fotografien gegeben ist, ausreichend ist."
Die Norm und die dazugehörige Rechtsprechung gibt es bereits seit Jahrzehnten. Insofern sollte diese Rechtspraxis, so schwachsinnig man sie auch finden mag, einen nicht wirklich mehr überraschen.
Ein wichtiger Punkt in der gesamten Entscheidung ist die sogenannte Zweckübertragungslehre. Dieses Prinzip findet sich in § 31 Abs. 5 UrhG und ist einer der elementaren Eckpfeiler des deutschen Urheberrechts: Nur das an Rechten wird übertragen, was im Zweifel notwendig ist. Alles andere bleibt beim Urheber.
Diese Regelung schützt den Urheber vor dem Ausverkauf seiner Rechte. Die Bestimmung hat aber auch eine wichtige prozessuale Bedeutung: Kann derjenige, der sich auf ein eingeräumtes Nutzungsrecht beruft, dieses nicht eindeutig nachweisen, dann geht das Gerichtsverfahren zu seinen Lasten aus. Mit anderen Worten: Gibt es Zweifel, ob und was an Nutzungsrechten übertragen worden ist, ist nicht der Urheber der Dumme, sondern die andere Partei.
Nicht anders ist es hier im vorliegenden Fall: Hier war es nämlich zwischen den Parteien streitig, was nun konkret gesagt wurde. Die Klägerin hat es anders verstanden als der Beklagte es meinte. In urheberrechtlichen Streitigkeiten ist dies keine Seltenheit und führt in aller Regel dazu, dass der Urheber aufgrund des unklaren Sachverhalts aus prozessualen Gründen das Verfahren gewinnt.
Es ist sicherlich nicht zu übersehen, dass bestimmte Punkte klar für die Ansicht des Beklagten sprechen (u.a. die mitgelieferten Bilder auf der CD-ROM mit der Bezeichnung "online"). Dabei ist jedoch das Problem, dass aus diesen Umständen eben nicht zwingend auf die Nutzung des Fotos auf der Homepage gefolgert werden konnte. Und eben dieser fehlende Rückschluss führte dazu, dass der Beklagte nicht zweifelsfrei die Übertragung der Nutzungsrechte nachweisen konnte.
Es reicht eben nicht aus, sich pauschal die Rechte für den Online-Bereich einräumen zu lassen, sondern es muss wesentlich detaillierter beschrieben werden.
Auch wenn dies nicht selten zu Schrei- und Schreibkrämpfen bei den beteiligten Rechtsanwälten führt: Im Urhebervertragsrecht ist es keine Seltenheit, dass die Bestimmungen über die Einräumung von Nutzungsrechten problemlos mehrere Seiten füllen, weil eben alles, wirklich alles genau bestimmt werden muss. Der Satz "Es werden sämtliche Nutzungsrechte übertragen" ist zwar häufig in Verträgen anzufinden, ist aber unwirksam.
Daher ist die aktuelle Aufregung aus juristischer Sicht wenig nachvollziehbar. Die der Entscheidung zugrunde liegende gesetzliche Norm gibt es seit Jahrzehnten, überraschen sollte sie die Allgemeinheit daher eigentlich nicht mehr.
Kritikbedürftig ist somit nicht die aktuelle Entscheidung, sondern vielmehr die - schwachsinnige oder absolut zutreffende - gesetzliche Wertung des § 72 UrhG, wonach schon die einfachsten Fotos rechtlich geschützt sind. Über Sinn und Unsinn dieser Regelung, gerade im Online-Bereich, lässt sich wirklich mit guten Argumenten streiten.
Übrigens wäre der gesamte Rechtsstreit vermeidbar gewesen, wenn von vornherein eine kurze schriftliche Vereinbarung getroffen worden wäre. Gerade wenn es um die kommerzielle Nutzung eines Werkes geht, ist die Schriftform das einzige praktische Mittel, um solche späteren bösen Überraschungen zu vermeiden.
_____________________________________________________________
11. Niedersachsen: Regierung verabschiedet neuen Glücksspielstaatsvertrags-Entwurf
_____________________________________________________________
Aus der Pressemitteilung des Niedersächsischen Landesregierung v. 17.07.2007:
"Das Kabinett hat heute dem Entwurf eines Staatsvertrages zum Glücksspiel in Deutschland sowie den notwendigen Ausführungsbestimmungen in Niedersachsen zugestimmt und die Freigabe zur Verbandsanhörung erteilt.
Nach der sechswöchigen Anhörung sollen verschiedene Gesetzesänderungen zum neuen Glücksspielrecht im September in den niedersächsischen Landtag eingebracht werden.
In dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland hat sich Ministerpräsident Wulff mit den Regierungschefs der anderen Bundesländer auf einheitliche Kriterien für die Veranstaltung und Vermittlung von Lotterien und Sportwetten geeinigt. Wichtigstes Ziel ist - wie vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 2006 vorgegeben - die Vermeidung und die Bekämpfung der Glücksspielsucht. Mit den neuen Regelungen stärken die Länder den Spielerschutz und insbesondere auch den Jugendschutz. Sie verfolgen damit ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen, ihre Familien und die Gemeinschaft führen kann.
Der Staatsvertrag stellt verbindliche Vorgaben für die aktive Spielsuchtbekämpfung auf. Aus Präventionsgründen wird der Vertriebsweg Internet grundsätzlich verboten. Werbung im Internet, im Fernsehen und per Telefon wird untersagt. Die Veranstalter von Lotterien, die als suchtgefährdend eingestuft werden, führen nach der Neuregelung zusammen mit den Spielbanken eine Sperrdatei um gefährdete Spieler von solchen Spielen auszuschließen.
Innenminister Uwe Schünemann erklärte: "Mit dem neuen Glücksspierecht stellen wir Lotterien und Sportwetten in einen festen ordnungspolitischen Rahmen. Verbraucher- und Jugendschutz gehen vor Gewinnabsichten. Die Einnahmen für Staat, Sport, Wohlfahrt und Kultur werden durch ein klares Bekenntnis zum Staatsmonopol sichergestellt, dafür müssen wir aber auch die mögliche Gefährdung so weit wie möglich ausschließen und diese aktiv bekämpfen."
Der Staatsvertrag kann nach der Zustimmung durch den Niedersächsischen Landtag und einer ebensolchen Ratifizierung in den anderen Bundesländern am 01.01.2008 in Kraft treten.
Durch den Staatsvertrag werden auch Änderungen des Niedersächsischen Gesetzes über das Lotterie- und Wettwesen erforderlich, die in Form eines neuen Niedersächsischen Glücksspielgesetzes umgesetzt werden soll. Auch das Niedersächsische Spielbankengesetz ist zu ändern."
Quelle: Pressemitteilung des Niedersächsischen Landesregierung v. 17.07.2007
|