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Newsletter vom 15.07.2018
Betreff: Rechts-Newsletter 30. KW / 2018: Kanzlei Dr. Bahr


anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 30. KW im Jahre 2018. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.

Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html


1. BGH: Mitarbeiter eines Unternehmens kann Verbraucher bei Anruf grundsätzlich falschen Namen nennen = kein Wettbewerbsverstoß

2. OLG Düsseldorf: D&O deckt nicht die GmbH-Geschäftsführerhaftung für rechtswidrige Insolvenz-Zahlungen ab

3. OVG Münster: Spielhalle darf auch ohne Genehmigung bis auf weiteres geöffnet bleiben

4. OLG Oldenburg: Geldentschädigung für die Weiterverbreitung von Nacktfotos per WhatsApp

5. LG Duisburg: Irreführende Online-Werbung zu Flugentschädigungen

6. LG Hamburg: Usenet-Zugangsdienst UseNEXT haftet auf Schadensersatz

7. LG München I: Supermärkte dürfen Schockbilder an Zigarettenautomaten verdecken

8. LG Köln: Irreführende AdWords-Werbung zu Flugentschädigungen

9. LG Stuttgart: Keine Deckelung der anwaltlichen Abmahnkosten bei P2P-Urheberrechtsverletzungen

10. LG Lübeck: Einstweilige Verfügung gegen angedrohte Sperrung des Telefon-Anschlusses

Die einzelnen News:

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1. BGH: Mitarbeiter eines Unternehmens kann Verbraucher bei Anruf grundsätzlich falschen Namen nennen = kein Wettbewerbsverstoß
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Der Mitarbeiter eines Unternehmens, der bei einem Verbraucher anruft, kann grundsätzlich einen falschen Namen benutzen. Er ist lediglich verpflichtet, den Namen der anrufenden Firma und den geschäftlichen Zweck des Anrufs mitzuteilen (BGH, Urt. v. 19.04.2018 - Az.: I ZR 244/16).

Die Parteien waren Stromlieferanten und stritten um die Zulässigkeit von Telefonanrufen der Beklagten bei Verbrauchern.

Im Auftrag der Beklagten rief ein Dritter bei zwei Kunden der Klägerin an und gab dabei einen falschen eigenen Namen an. Den Namen der Beklagten nannte er hingegen ordnungsgemäß. Die Klägerin sah darin einen Wettbewerbsverstoß nach § 312 a Abs. 1 BGB. Diese Norm lautet:

"Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher an, um mit diesem einen Vertrag zu schließen, hat der Anrufer zu Beginn des Gesprächs seine Identität und gegebenenfalls die Identität der Person, für die er anruft, sowie den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen."
Die Klägerin war der Ansicht, dass die Regelung ausdrücklich bestimme, dass auch die anrufende Person wahrheitsgemäß ihren richtigen Namen am Telefon nennen müsse. Und das jede bewusste Falschangabe eine Wettbewerbsverletzung sei.

Der BGH ist dieser Ansicht nicht gefolgt, sondern hat eine Zuwiderhandlung gegen § 312 a Abs. 1 BGB verneint. Als "Anrufer" im Sinne dieser Norm sei das Unternehmen, das den Dritten beauftragt habe, zu verstehen. Nicht aber die eigentliche Person, die den Kontakt aufnehme. Mit der zweiten Variante ("ggf. die Identität der Person, für die er anruft") sei der Fall gemeint, dass der Vertragsschluss nicht direkt mit den anrufenden Unternehmen erfolge, sondern lediglich eine Vermittlung zu einem weiteren Betrieb geschehe. Der anrufende Mitarbeiter falle jedoch unter nicht diese Konstellation.

Es bestünde auch keine Schutzbedürftigkeit seitens des Verbrauchers, auch den Namen des eigentlichen Anrufers zu erfahren. Der Privatkunde sei durch andere gesetzliche Regelungen ausreichend abgesichert.

Etwas anderes gelte nur dann, wenn die falsche Namensnennung zu einem relevanten Irrtum auf Seiten des Verbrauchers führe. In einem solchen Fall könne möglicherweise eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegen. Dies sei dann der Fall, wenn der Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung veranlasst worden sei, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Wörtlich führt der BGH aus:

"Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht Feststellungen zur Frage der geschäftlichen Relevanz treffen müssen. Eine solche geschäftliche Relevanz ist nach der Lebenserfahrung nicht ausgeschlossen. Das gilt insbesondere mit Blick auf die vertragliche Rechtsdurchsetzung, für die es auf Angaben des Mitarbeiters am Telefon und damit zu Beweiszwecken auf dessen wirklichen Namen ankommen könnte.

Als geschäftliche Handlung des Unternehmers wird auch ein Verhalten vor oder bei Geschäftsabschluss erfasst, das sich erst bei Durchführung des Vertrags auswirkt (...). Insofern ist es für die Anwendung (...) unerheblich, sollte die Angabe eines falschen Namens für die Eingehung vertraglicher Ansprüche, hier also die Entscheidung für oder gegen einen Wechsel des Stromversorgers, noch keine Rolle spielen, sondern erst später relevant werden."


Da der BGH im vorliegenden Fall diese Frage nicht selbst beantworten konnte, verwies er die Angelegenheit zu den Instanzgerichten zurück.

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2. OLG Düsseldorf: D&O deckt nicht die GmbH-Geschäftsführerhaftung für rechtswidrige Insolvenz-Zahlungen ab
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Der für Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen zuständige 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 20.07.2018 in einem Berufungsverfahren ein Grundsatzurteil zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleitungen und Leitende Angestellte (sog. D&O-Versicherung) verkündet. Danach umfasse der Versicherungsschutz einer D&O-Versicherung nicht den Anspruch einer insolvent gewordenen Gesellschaft gegen ihren versicherten Geschäftsführer auf Ersatz insolvenzrechtswidrig geleisteter Zahlungen der Gesellschaft gemäß § 64 GmbH-Gesetz.

Hintergrund ist, dass gemäß § 64 GmbH-Gesetz ein Geschäftsführer für Zahlungen persönlich einzustehen hat, die trotz Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Feststellung der Überschuldung der Gesellschaft geleistet worden sind. Im zu entscheidenden Fall war die Geschäftsführerin einer GmbH gemäß § 64 GmbH-Gesetz erfolgreich von dem Insolvenzverwalter der Gesellschaft in Anspruch genommen worden, da die GmbH nach Eintritt der insolvenzreife noch Überweisungen in Höhe von über 200.000 EUR ausgeführt hatte. Der Insolvenzverwalter hatte ein dementsprechendes rechtskräftiges Zahlungsurteil gegen die Geschäftsführerin erwirkt.

Diese Forderung hatte die Geschäftsführerin bei ihrer Versicherung angemeldet und verlangte Freistellung. Nach ihrer Auffassung habe ihre D&O-Versicherung auch für solche gegen sie gerichteten Haftungsansprüche aufzukommen. Nachdem ihre Klage in erster Instanz insoweit erfolglos gewesen war, verfolgte sie ihr Begehren im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht weiter. 

Nach Auffassung des Senats sei der geltend gemachte Anspruch jedoch schon grundsätzlich kein vom Versicherungsvertrag erfasster Anspruch. Der Haftungsanspruch gemäß § 64 GmbH-Gesetz sei mit dem versicherten Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Vermögensschadens nicht vergleichbar. Es handele sich vielmehr um einen „Ersatzanspruch eigener Art“, der allein dem Interesse der Gläubigergesamtheit eines insolventen Unternehmens dient.

Die Gesellschaft erleide schließlich durch insolvenzrechtswidrige Zahlungen nach Insolvenzreife keinen Vermögensschaden, da ja eine bestehende Forderung beglichen werde. Nachteilig wirke sich die Zahlung an bevorzugte Gläubiger nur für die übrigen Gläubiger aus. Die D&O-Versicherung sei jedoch nicht auf den Schutz der Gläubigerinteressen ausgelegt.

Der Haftungsanspruch gemäß § 64 GmbH-Gesetz sei auch deshalb nicht mit einem Schadensersatzanspruch vergleichbar, da verschiedene Einwendungen, die im Schadensersatzrecht erhoben werden können, bei § 64 GmbH-Gesetz nicht vorgesehen seien. So könne einer Haftung gemäß § 64-GmbH-Gesetz nicht entgegengehalten werden, der notleidenden Gesellschaft sei kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden. Auch sei es nicht möglich, sich auf ein Mitverschulden oder eine eventuelle Gesamtschuld mehrerer handelnder Personen zu berufen. Müsste eine D&O Versicherung hier einstehen, wären ihre Verteidigungsmöglichkeiten im Vergleich zur Inanspruchnahme aus einem Schadensersatzanspruch sehr eingeschränkt.

Auch wenn diese Rechtsauffassung zu Deckungslücken der D&O-Versicherung führen könne – so betonte der Senat – müsse die Versicherung nicht leisten. Das Urteil dürfte große praktische Bedeutung für Führungskräfte von Unternehmen, Insolvenzverwalter, Versicherungsmakler und Industrieversicherer haben, denn es kommt nicht selten vor, dass Insolvenzverwalter wegen der Regelung in § 64 GmbH-Gesetz die Geschäftsführer von Unternehmen in Anspruch nehmen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Die unterlegene Geschäftsführerin wie auch der als Streithelfer beteiligte Insolvenzverwalter des Unternehmens haben allerdings die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung an den Bundesgerichtshof zu wenden.

Aktenzeichen OLG Düsseldorf: I-4 U 93/16

Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf v. 20.07.2018

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3. OVG Münster: Spielhalle darf auch ohne Genehmigung bis auf weiteres geöffnet bleiben
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Mit Beschluss vom heutigen Tage hat das Oberverwaltungsgericht die Schließung einer Spielhalle in Fröndenberg außer Vollzug gesetzt, obwohl für die Spielhalle keine seit dem 1.7.2017 erforderliche Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag erteilt worden war.

Die Spielhalle der Antragstellerin wurde ebenso wie eine gut 200 m entfernte Spielhalle eines anderen Betreibers bis zum 30.6.2017 auf Grund einer gesetzlichen Übergangsregelung rechtmäßig betrieben und - wie viele andere Bestandsspielhallen in Nordrhein-Westfalen - bis zum 30.11.2017 auf Grund einer Härtefallregelung geduldet.

Ende Oktober 2017 erteilte die Antragsgegnerin auf Grund einer Auswahlentscheidung eine glücksspielrechtliche Erlaubnis für die andere Spielhalle und lehnte den Antrag auf Erlaubniserteilung für die Spielhalle der Antragstellerin ab, weil sie den gesetzlich neu eingeführten Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle nicht einhalte (Mindestabstandsgebot).

In zweiter Instanz wandte sich die Antragstellerin nun erfolgreich gegen die Anfang Dezember 2017 verfügte sofortige Schließung ihrer Spielhalle, nachdem sie bereits gegen die Erlaubniserteilung für die benachbarte Spielhalle Klage erhoben hatte.

Der 4. Senat führte zur Begründung seiner Entscheidung aus: Die zuständige Behörde dürfe zwar grundsätzlich die Fortsetzung des Betriebs einer ohne die erforderliche Erlaubnis betriebenen Spielhalle verhindern.

Vorliegend habe sie sich allerdings zu Unrecht zur sofortigen Schließung für verpflichtet gehalten, bevor die Antragstellerin Gelegenheit gehabt habe, die behördliche Auswahlentscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen. Grundsätzlich hänge die Rechtmäßigkeit einer Schließungsverfügung bezogen auf eine bisher rechtmäßig betriebene Bestandsspielhalle, für die die fünfjährige Übergangsfrist gegolten habe, für die ein vollständiger Erlaubnisantrag vorliege und für die die übrigen Erlaubnisvoraussetzungen vorlägen, davon ab, ob dem bisher nicht berücksichtigten Spielhallenbetreiber vor der vorgesehenen Schließung Gelegenheit zu einer gerichtlichen Überprüfung einer negativen Auswahlentscheidung gewährt worden sei.

Zudem sei regelmäßig im Anschluss an die gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung eine weitere Frist für ggf. noch vorzunehmende Abwicklungsmaßnahmen einzuräumen. Je später die Auswahlentscheidung, die an sich bis zum 1.7.2017 hätte getroffen werden müssen (vgl. Beschluss und Pressemitteilung vom 8.6.2017 - 4 B 307/17 -, www.nrwe.de), tatsächlich erfolge, desto länger bestehe die Unsicherheit der Betreiber fort, der durch Gewährung einzelfallbezogener weiterer Fristen Rechnung zu tragen sei. Dies folge aus den Erfordernissen effektiven Rechtsschutzes in einer Übergangssituation, in der eine Vielzahl von Konkurrenzsituationen aufgelöst werden müssten.

Hierdurch ändert sich allerdings nichts daran, dass Bestandsspielhallen auch kurzfristig geschlossen werden können, wenn sie - abgesehen von einer zu treffenden Auswahlentscheidung - andere Erlaubnisvoraussetzungen nach dem Glücksspielstaatsvertrag und dem Landesausführungsgesetz nicht erfüllen, auf die sich die Spielhallenbetreiber seit langem einstellen konnten. So hat der Senat etwa Ende Juni 2018 entschieden, dass eine Bestandsspielhalle nicht weiter geduldet werden müsse, wenn ihrem Betreiber eine Spielhallenerlaubnis mangels feststehender Zuverlässigkeit nicht erteilt werden dürfe. In jenem Fall deuteten gewichtige Anhaltspunkte darauf hin, dass in der Vergangenheit regelmäßig die vorgeschriebene Sperrzeit nicht eingehalten worden war (Beschluss vom 27.6.2018 - 4 B 537/18 -, www.nrwe.de).
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 4 B 179/18 (I. Instanz: VG Gelsenkirchen - 19 L 3493/17)

Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 18.07.2018

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4. OLG Oldenburg: Geldentschädigung für die Weiterverbreitung von Nacktfotos per WhatsApp
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Geldentschädigung für die Weiterverbreitung von Nacktfotos per WhatsApp

Aber in welcher Höhe? Wer Nacktfotos von andern gegen deren Willen verbreitet, muss mit einer Forderung auf Geldentschädigung rechnen. Hat der Abgebildete einen eigenen Beitrag zu der Weiterverbreitung der Bilder gesetzt, kann das eine Rolle für die Höhe der Entschädigung spielen. Über einen solchen Fall hat kürzlich der 13. Senat des Oberlandesgerichts Oldenburg zu entscheiden.

Eine junge Frau aus dem Osnabrücker Raum hatte Fotos von sich aufgenommen, die unter anderem ihre Brüste und ihren Genitalbereich zeigten. Sie verschickte die Fotos per WhatsApp nach eigenen Angaben an ihren damaligen Freund. Eine frühere Freundin erhielt die Fotos ebenfalls, wobei der genaue Hergang nicht mehr aufgeklärt werden konnte. Jedenfalls leitete diese die Fotos an einen anderen Freund weiter. Daraufhin erhob die Abgebildete Klage gegen ihre frühere Freundin.

Der Senat hat die Entscheidung des Landgerichts Osnabrück bestätigt, nach dem die Beklagte unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- Euro verurteilt wurde, eine Weiterverbreitung der Bilder zu unterlassen und der Klägerin eine Entschädigung von 500,- Euro zu zahlen.

Eine Weiterleitung von Nacktfotos ohne Einwilligung des Abgebildeten sei eine Verletzung der Intimsphäre und des Rechts am eigenen Bild und damit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der Abgebildete habe daher einen Unterlassungsanspruch. Dies gelte auch dann, wenn der Name des Abgebildeten nicht erwähnt werde. Eine Entschädigung in Höhe von 500,- Euro sei im vorliegenden Fall angemessen, aber auch ausreichend, so die Richter. Denn die Klägerin habe durch die Aufnahme und das Verschicken der Bilder eine wesentliche Ursache für deren Weiterverbreitung gesetzt.

Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Fotos nur per WhatsApp an eine weitere Person weitergeleitet und nicht etwa ins Internet gestellt worden seien.

Oberlandgericht Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 05.03.2018, Beschluss vom 06.04.2018, Az. 13 U 70/17

Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg v. 17.07.2018

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5. LG Duisburg: Irreführende Online-Werbung zu Flugentschädigungen
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Eine Online-Werbung für Flugentschädigungen ist dann irreführend, wenn das Unternehmen widersprüchliche Zahlen zur Höhe des Ausgleichsbetrages nennt und zudem an keiner Stelle in seinem Werbeauftritt die Kriterien für die Entschädigung und die abzuziehende Anbieterprovision hinreichend konkret und nachprüfbar erläutert (LG Duisburg, Urt. v. 28.06.2018 - 21 O 31/18).

Die Beklagte, die Betreiberin einer Flugentschädigungs-Webseite, war im Bereich der Flugentschädigungen tätig. Sie warb auf Facebook mit folgender Aussagen:

"Geschlaucht wegen Flugverspätung? Bei mehr als als 3 Stunden zahlen wir bis zu 400 € innerhalb von 24 Stunden (...)."

und
"Für Betroffene gilt: Wir zahlen bei zu 400 € innerhalb von 24 h!"
.
Auf ihrer Webseite hieß es dagegen:
"1. Wieviel Geld erhalte ich?
Die Höhe der Sofortentschädigung richtet sich nach der Distanz der Flugstrecke (Entfernung Start und Ziel).
Wichtig: Diesen ausgezahlten Betrag dürfen Sie in jedem Fall behalten (auch wenn wir leer ausgehen)!

(1) Kurzstrecke (bis 1.500 km ) = Auszahlungsbetrag 152 EUR
(2) Mittelstrecke (1.500 km bis 3.500 km) = Auszahlungsbetrag 253 EUR
(3) Langstrecke (ab 3.500 km) = Auszahlungsbetrag 352 EUR“"


Das LG Duisburg stufte dies als widersprüchlich und somit als irreführende Werbung ein.

Die Beklagte widerspreche sich selbst. Einerseits werbe sie bei Facebook mit 400,- EUR Entschädigung, auf ihrer eigenen Online-Präsenz werde hingegen ein maximaler Betrag von 352,- EUR genannt. Zudem habe die Beklagte selbst vorgetragen, dass sie ihre Provisionshöhe abhängig von den Umständen des Einzelfalls ausgestalte. Diese Festlegung der Provisionshöhe erläutere sie jedoch an keiner Stelle ihres Werbeauftritts für den Kunden hinreichend konkret und prüfbar. Vielmehr erfolge dies nach einer internen Ermessensausübung der Beklagten selbst.

Die beanstandete Werbung erwecke bei dem Kunden jedoch den Eindruck, dass er bei Anfall der Höchstentschädigung von 600,– EUR nach der Fluggastverordnung mit einer Entschädigung von 400,– € rechnen könne, so das Gericht.

Dies sei aber nicht der Fall. Eine für den Verbraucher klar ersichtliche Angabe der ausgezahlten Entschädigungshöhe, die alle Preisfaktoren berücksichtige, erfolge an keiner Stelle. Dies sei jedoch erforderlich, um eine Irreführung der Verbraucher über die Höhe des konkreten Endpreises der Dienstleistung zu verhindern.

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6. LG Hamburg: Usenet-Zugangsdienst UseNEXT haftet auf Schadensersatz
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Der Usenet-Zugangsdienst UseNEXT haftet bei vorliegenden besonderer Umstände auf Schadensersatz für fremde Urheberrechtsverletzungen als Mittäter im Usenet (LG Hamburg, Urt. v. 22.06.2018 - Az.: 308 O 314/16).

Das LG Hamburg hat eine Verantwortlichkeit von UseNEXT für die Urheberrechtsverstöße, die Dritte im Usenet begehen, bejaht.

Klägerin war die Verwertungsgesellschaft GEMA, die die Entscheidung in einer Pressemitteilung wie folgt kommentiert:

"Das Landgericht Hamburg hat am 22. Juni 2018 (AZ 308 O 314/16) verkündet, dass sich Zugangsdienste, deren Geschäftsmodell auf der illegalen Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken beruht, schadensersatzpflichtig machen können. Im konkreten Fall haftet der Zugangsanbieter Aviteo Ltd. der GEMA als Täter einer Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz. „Das Urteil bedeutet für alle Urheber einen wegweisenden Erfolg“, bestätigt Dr. Tobias Holzmüller, Justiziar der GEMA. „Onlinedienste wie UseNeXT sind primär verantwortlich und können sich nicht hinter gesetzlichen Privilegierungen verstecken. Die Richter des LG Hamburg haben mit ihrem Urteil einen wichtigen Präzedenzfall für Schadensersatzansprüche im Bereich der Internetpiraterie geschaffen.“

Schaut man sich die Entscheidung der Hamburger Richter näher an, dann fällt auf, dass die Robenträger keineswegs eine grundsätzliche Haftung annehmen, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umstände.

Das Gericht stellt entscheidend darauf ab, dass UseNEXT einen eigenen Newsreader zur Verfügung stellte, mit dem der Nutzer das Usenet gezielt durchsuchen konnte. Wörtlich heißt es in dem Urteil:

"Die Beklagte haftet nicht privilegiert nach § 8 TMG.
Danach sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.

Die Beklagte ist aber keine reine Access-Providerin, solange sie ihren Nutzern anfangs noch den eigenen Newsreader und später dann den (...) Newsreader zur Verfügung gestellt hat. Denn sie hat ihren Kunden nicht nur den Zugang zum Usenet vermittelt, sondern ihnen mit den Newsreader auch ein Mittel an die Hand gegeben, um das Usenet gezielt nach bestimmten Dateien durchsuchen zu können."


Im Rahmen der Auseinandersetzung entfernte UseNEXT einige Zeit später die eigene Newsreader-Software. Ab diesem Zeitpunkt verneinen die Hanseaten daher konsequent eine Haftung:
"Die Verantwortlichkeit der Beklagten besteht über den 13. Juni 2017 hinaus nicht fort. Mit Entfernung des (...) Newsreaders hat sie sich in eine Position begeben, die einer Access-Providerin vergleichbar ist. Dass sie forthin drei andere Newsreader über ihre Homepage zum Download anbietet, begründet keine weitere Verantwortlichkeit.

Denn es ist nicht ersichtlich, dass diese drei anderen Newsreader ebenso wie der (...) Newsreader auf Binary Newsgroups und das gezielte Auffinden und Herunterladen urheberrechtlich geschützter Werke ausgerichtet sind. Die Klägerin macht selbst geltend, mit den drei anderen Newsreadern wollte die Beklagte eine Wahlfreiheit zwischen den vier angebotenen Newsreadern nur suggerieren, empfiehl aber durch geschickte Informationsstreuung den (...) Newsreader."


Auch das LG Hamburg geht also von keiner grundsätzlichen Haftung aus.

Es bejaht eine Verantwortlichkeit vielmehr nur dann, wenn Usenet-Anbieter (wie hier: UseNEXT)  eine Software zur Verfügung stellen, mit der in Binary Newsgroups das konkrete Auffinden und Herunterladen urheberrechtlich geschützter Werke ermöglicht wird.

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7. LG München I: Supermärkte dürfen Schockbilder an Zigarettenautomaten verdecken
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Supermärkte sind nicht verpflichtet, die Schockbilder, die auf Zigaretten-Packungen gezeigt werden, auch beim Verkauf mittels Zigaretten-Automaten zu präsentieren. Es genügt, wenn die Schockbilder auf den einzelnen Waren angebracht sind (LG München I, Urt. v. 05.07.2018 - Az.: 17 HK O 17753/17).

Der Betreiber von zwei Edeka-Lebensmittelläden wurde verklagt. Die Klägerin, eine Anti-Raucher-Initiative, sah einen Verstoß gegen tabakrechtliche Bestimmungen und somit eine Wettbewerbsverletzung.

Moniert wurde, dass an den üblichen Zigaretten-Automaten vor der Supermarktkasse nicht auch die Schockbilder mit angebracht seien. Hierzu sei der Beklagte gesetzlich verpflichtet, so der Standpunkt der Klägerseite. Es genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen, wenn die Darstellungen lediglich auf den Produkten selbst platziert seien. Es sei ausdrücklich verboten, die Schockbilder teilweise oder ganz zu verdecken.

Das LG München I wies die Klage ab.

Das Verbot, die Schockbilder zu verdecken, betreffe nur die eigentliche Zigaretten-Packung selbst, so das Gericht.

Nicht erfasst würden außerhalb des Produktes liegende Faktoren wie im vorliegenden Falle die Produktpräsentation. Dies ergebe sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, so das LG München I. Die Darstellung auf den Verkaufsautomaten diene lediglich der Produktpräsentation.

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8. LG Köln: Irreführende AdWords-Werbung zu Flugentschädigungen
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Es ist irreführend, wenn ein Unternehmen, das einem Verbraucher den Ankauf von Ersatzansprüchen bei Flugverspätungen anbietet, im Rahmen seiner AdWords-Werbung nicht deutlich darauf hinweist, dass stets ein Erfolgsentgelt iHv. 24,5 % zzgl. MwSt. anfällt (LG Köln, Urt. v. 20.06.2018 - Az.: 84 O 45/18).

Die Beklagte schaltete AdWords-Anzeigen, in denen es u.a. hieß:

"Flug Verspätung  Bis zu 600 EUR mit (...)
www.(...).de/Flugverspätung
Jetzt kostenlos Anspruch berechnen! Schnell und ohne Risiko bis zu 600 EUR"

Dies stufte das LG Köln als irreführend ein.

Durch die Formulierung werde nämlich der Eindruck erweckt, dass der Kunde einen Ersatzanspruch von bis zu 600,- EUR erhalte. Dies sei aber nicht der Fall, denn die Beklagte berechne ein Erfolgsentgelt iHv. 24,5 % zzgl. MwSt. Somit bekomme der Verbraucher in keinem einzigen Fall die 600,- EUR, sondern nur einen durch das Erfolgsentgelt deutlich reduzierten Betrag.

Über diesen wesentlichen Gesichtspunkt hätte die Antragsgegnerin bereits in den Werbeanzeigen aufklären müssen, so das Gericht.

Zwar gehe auch der angesprochene Verbraucher davon aus, dass die Beklagte als Wirtschaftsunternehmen ihre Dienstleistungen nicht unentgeltlich erbringen werde. Möglicherweise werde der Kunde aber annehmen, dass im Erfolgsfall die Kosten der Beklagten von der Fluggesellschaft getragen würden.

In jedem Fall seien die anfallenden Entgelte derart hoch, dass bereits im Rahmen der Werbung eine entsprechende Aufklärungspflicht bestünde.

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9. LG Stuttgart: Keine Deckelung der anwaltlichen Abmahnkosten bei P2P-Urheberrechtsverletzungen
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Die nach § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG vorgesehene Deckelung der anwaltlichen Abmahnkosten bei P2P-Urheberrechtsverletzungen ist mit Art. 14 der Enforcement-Richtlinie nicht vereinbar, sodass der Abgemahnte die vollen Abmahnkosten zu erstatten hat (LG Stuttgart, Urt. v.  09.05.2018 - Az.: 24 O 28/18).

Gegenstand der Auseinandersetzung war u.a. die Erstattung von Abmahnkosten in einem der bekannten P2P-Fälle.

Hierbei hatte sich das Gericht mit der nach § 97a Abs. 3 UrhG festgelegten Deckelung des Streitwertes auf 1.000,- EUR auseinanderzusetzen. Die Norm lautet:

"§ 97a Abs.3 UrhG
(...)
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte

1. eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.

Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist."


Die Klägerin, die Rechteinhaberin des Computerspiels "Dead Island Riptide", verlangte die volle Erstattung der Abmahnkosten auf der Basis eines Streitwertes von 20.000,- EUR und nicht - wie in § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG geregelt - nach einem Wert von nur 1.000,- EUR.

Das LG Stuttgart stufte die Decklung als unwirksam ein:

"Nach dem Urteil des EuGH vom 28.07.2016 (Rs. C-57/15 - United Video Properties) steht Art. 14 Enforcement-Richtlinie (...)  einer Regelung, die Pauschaltarife für die Erstattung der Anwaltshonorare vorsieht, dann entgegen, wenn Pauschaltarife weit niedriger sind als die tatsächlich für Anwaltsleistungen (...), da (...) die (...) erforderliche abschreckende Wirkung einer Klage wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums erheblich geschwächt würde, wenn der Verletzer nur zur Erstattung eines geringen Teils der zumutbaren Anwaltskosten, die dem Inhaber des verletzten Rechts entstanden sind, verurteilt werden dürfte.

Dabei ist nicht erforderlich, dass die unterlegene Partei zwangsläufig sämtliche Kosten der obsiegenden Partei erstatten muss, jedoch wenigstens einen erheblichen und angemessenen Teil der ihr tatsächlich entstandenen zumutbaren Kosten (...). (...)

Deswegen gebietet oben genannte Auslegung des Art. 14 Enforcement-Richtlinie (...) eine besondere Unbilligkeit (...) im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung bereits dann anzunehmen, wenn die Begrenzung des Gegenstandswertes gem. § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n. F. auf 1.000 € dazu führen würde, dass der Verletzer nur zur Erstattung eines geringen Teils der zumutbaren Anwaltskosten, die dem Inhaber des verletzten Rechts entstanden sind, verpflichtet wäre (...).


Die angefallenen anwaltlichen Abmahnkosten sieht das Gericht als kausal und damit erstattungsfähig an:
"Hierbei handelt es sich auch um zumutbare Kosten.

Der Begriff der Zumutbarkeit (...)  bezieht sich auf die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts (...).

Ob es erforderlich war, einen Rechtsanwalt zu den gesetzlichen Gebühren zu beauftragen und keine niedrigere Gebührenvereinbarung für massenhaft sich wiederholende Abmahnungen abzuschließen, bedarf keiner Entscheidung, da jedenfalls im vorliegenden Fall der Abschluss einer Gebührenvereinbarung nur in einer Höhe, die dem Rechteinhaber auch bei Anwendung der Deckelung die Erstattung eines erheblichen und angemessenen Teils der ihm entstandenen Kosten ermöglichen würde, nicht verlangt werden kann. (...)

Eine Erstattung von lediglich 14 Prozent (124 € zu 865 €) der dem Rechteinhaber tatsächlich entstandenen Kosten der Abmahnung stellt jedenfalls keinen erheblichen und angemessenen Teil der dem Rechteinhaber tatsächlich entstandenen zumutbaren Kosten, sondern nur einen geringen Teil der Kosten dar. Es kann deswegen vorliegend dahinstehen, welcher Anteil der dem Rechteinhaber entstandenen Kosten abgedeckt sein muss, damit noch ein erheblicher und angemessener Teil abgedeckt wird."



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10. LG Lübeck: Einstweilige Verfügung gegen angedrohte Sperrung des Telefon-Anschlusses
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Der Anspruch auf Freischaltung eines zu Unrecht gesperrten Telefonanschlusses kann im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden (LG Lübeck, Beschl. v. 15.06.2018 - Az.: 14 T 22/18). Die Antragsgegnerin, ein Telekommunikations-Unternehmen, drohte die Sperrung des Telefon-Anschlusses des Antragsstellers an, da eine offene Forderung iHv. 183,27 EUR bestand.

Der Antragsteller war anderer Ansicht und berief sich dabei auf § 45 k Abs.2 TKG. Dieser Regelung lautet:

"§ 45 k TKG Sperre
(...)
(2) Wegen Zahlungsverzugs darf der Anbieter eine Sperre durchführen, wenn der Teilnehmer nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 Euro in Verzug ist und der Anbieter die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Teilnehmers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen hat. Bei der Berechnung der Höhe des Betrags nach Satz 1 bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Teilnehmer form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter im Sinne des § 45h Absatz 1 Satz 1 außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese Forderungen abgetreten worden sind. (...)"

Die 183,27 EUR enthielten nicht berücksichtigungsfähige Drittanbieterforderungen und pauschalierte, nicht nachvollziehbare Mahnkosten, sodass der eigentliche Betrag gegenüber der Antragsgegnerin bei nur 67,04 EUR liege, so der Antragsteller. Da die 75 EUR-Grenze nicht überschritten werde, sei die Sperre unzulässig.

Dieser Meinung schloss sich auch das LG Lübeck an und bestätigte noch einmal, dass ein Anspruch auf Freischaltung eines zu Unrecht gesperrten Telefonanschlusses bzw. ein entsprechender Anspruch gegen eine angedrohte Sperrung auch im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden könne.

Diese Möglichkeit würden sich bereits aus dem Regelungszweck des § 45 k Abs.2 TKG ergeben. Die dort vorgeschriebene zweiwöchige Hinweispflicht durch den Telekommunikationsanbieter mache nur dann Sinn, wenn dem Anschlussteilnehmer innerhalb dieser Ankündigungsfrist effektiver gerichtlicher Rechtsschutz zur Verfügung stünde und die angedrohte Sperrung tatsächlich verhindert werden könne.

Dies sei aber nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes möglich, sodass davon auszugehen sei, dass auch der Gesetzgeber bei der Schaffung der Norm diese Option vor Augen gehabt habe.

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