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Newsletter vom 25.08.2010 |
Betreff: Rechts-Newsletter 34. KW / 2010: Kanzlei Dr. Bahr |
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____________________________________________________________ 1. BVerwG: Disziplinarmaßnahme bei kinderpornographischen Dateien im Besitz von Beamten _____________________________________________________________ Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte heute über Disziplinarklageverfahren gegen zwei Beamte zu entscheiden, die sich kinderpornographische Dateien auf ihre Heimcomputer geladen hatten. Die Beamten - ein Studienrat und ein Zollinspektor - waren von den Strafgerichten jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt worden. In den anschließenden Disziplinarklageverfahren vor den Verwaltungsgerichten wurden die Beamten aus dem Dienst entfernt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Urteile der Oberverwaltungsgerichte des Saarlandes und Hamburgs wegen unzureichender Sachverhaltsaufklärung und fehlerhafter Maßnahmenbemessung aufgehoben und die Sachen an die Oberverwaltungsgerichte zurückverwiesen. Außerdienstliches Verhalten von Beamten ist disziplinarisch nur bei solchen Verstößen gegen beamtenrechtliche Pflichten relevant, die in besonderem Maß geeignet sind, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder für das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Wer sich den Besitz kinderpornographischer Dateien verschafft, trägt mittelbar zum Missbrauch von Kindern bei, weil durch die entsprechende Nachfrage die unmittelbaren Täter zur Herstellung von Kinderpornographie und damit zum Kindesmissbrauch veranlasst werden. Damit wird die disziplinarisch relevante Schwelle in aller Regel überschritten. Welche konkrete Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, hängt davon ab, ob das außerdienstliche Verhalten nur das Ansehen des Berufsbeamtentums beeinträchtigt oder einen Bezug zur Amtsausübung aufweist. Im ersten Fall ist die Schwere des Dienstvergehens mangels anderer rechtlicher Maßstäbe nach der gesetzlichen Strafandrohung zu bewerten. Für den Besitz kinderpornographischer Dateien sieht das geltende Strafrecht Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe vor. Dem entspricht im Disziplinarrecht ein Bewertungsrahmen, der regelmäßig nur unter besonderen Umständen über eine Gehaltskürzung hinausgeht. Hat das außerdienstliche Fehlverhalten - wie z.B. bei einem Lehrer - einen Bezug zu dem ausgeübten Amt, der Rückschlüsse auf ein mangelndes Verantwortungsbewusstsein bei der Erfüllung der Dienstpflichten zulässt, ist neben dem Strafrahmen insbesondere auch die Intensität der amtsbezogenen Vertrauensbeeinträchtigung bedeutsam. Bei einem nach früherem Recht geltenden Strafrahmen von bis zu einem Jahr rechtfertigt der außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Dateien auch bei einem Lehrer nur unter besonderen Umständen die Entfernung aus dem Dienst. BVerwG 2 C 5.10 und 13.10 - Urteile vom 19. August 2010 Vorinstanzen: BVerwG 2 C 5.10: OVG Hamburg 12 Bf 42/08; VG Hamburg 31 D 1031/05 BVerwG 2 C 13.10: OVG Saarlouis 7 A 323/09; VG Saarlouis 4 K 2118/07 Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 19.08.2010 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. BGH: Prüfung internationaler Gerichts-Zuständigkeit bei schlüssiger Anspruchs-Behauptung _____________________________________________________________ Für die Zuständigkeit deutscher Gerichte bei internationalen Fällen reicht es aus, wenn der Kläger die näheren Umstände, auf die er sich beruft, schlüssig behauptet (BGH, Urt. v. 26.06.2010 - Az.: VI ZR 122/09). Die Parteien stritten um die deutsche Gerichtsbarkeit. Die Klägerin war eine Verbraucherin aus Deutschland und hatte mit der Beklagten, einer ausländischen Aktiengesellschaft, einen Vertrag. Die Klägerin focht den Vertrag wegen arglistiger Täuschung vor den deutschen Gerichten an. Die Beklagte bezweifelte die deutsche Gerichtsbarkeit. Die höchsten deutschen Zivilrichter bejahten die Zuständigkeit deutscher Gerichte. Nach ihrer Auffassung reiche es aus, dass die Klägerin ihre Ansprüche schlüssig dargelegt habe. Eine vollständige Überprüfung müsse nicht erfolgen, sondern könne erst später im Rahmen der Begründetheit durchgeführt werden. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. BAG: Diskriminierung eines Stellenbewerbers wegen seines Alters _____________________________________________________________ Eine Stellenausschreibung verstößt grundsätzlich gegen das Altersdiskriminierungsverbot, wenn ein "junger" Bewerber gesucht wird. Der 1958 geborene Kläger ist Volljurist. Er bewarb sich im Jahre 2007 auf eine von der Beklagten geschaltete Stellenanzeige in einer juristischen Fachzeitschrift. Die Beklagte suchte für ihre Rechtsabteilung "zunächst auf ein Jahr befristet eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen". Der Kläger erhielt eine Absage, ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Eingestellt wurde eine 33jährige Juristin. Der Kläger hat von der Beklagten wegen einer unzulässigen Benachteiligung aufgrund seines Alters eine Entschädigung in Höhe von 25.000,00 Euro und Schadensersatz in Höhe eines Jahresgehalts verlangt. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen. Der Senat hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bestätigt. Die Stellenausschreibung der Beklagten verstieß gegen § 11 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), der verbietet, dass eine Stelle unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG ausgeschrieben wird. Danach sind Stellen ua. „altersneutral“ auszuschreiben, wenn kein Rechtfertigungsgrund iSd. § 10 AGG für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters vorliegt. Die unzulässige Stellenausschreibung stellt ein Indiz dafür dar, dass der Kläger wegen seines Alters nicht eingestellt worden ist. Da die Beklagte nicht darlegen konnte, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorgelegen hat, steht dem Kläger ein Entschädigungsanspruch zu. Dessen Höhe hat das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgesetzt. Da der Kläger nicht dargelegt und bewiesen hat, dass er bei einer diskriminierungsfreien Auswahl von der Beklagten eingestellt worden wäre, steht ihm der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe eines Jahresgehalts nicht zu. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 3. Juni 2009 - 10 Sa 719/08 - Quelle: Pressemitteilung des BAG v. 19.08.2010 zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. KG Berlin: Fremdsprachenkurs darf mit "Der beste Fremdsprachenkurs aller Zeiten" beworben werden _____________________________________________________________ Die Werbeaussage "Der beste Powerkurs aller Zeiten" für einen Fremdsprachenkurs ist keine irreführende Alleinstellungsbehauptung, weil der Verbraucher dies nur als reklamehafte Übertreibung empfindet (KG Berlin, Beschl. v. 03.08.2010 - Az.: 5 W 175/10). Die Beklagte, die Fremdsprachenkurse anbot, warb für ihre Dienstleistung mit der Aussage: "Der beste Powerkurs aller Zeiten." Die Klägerin war der Ansicht, hierbei handle es sich um eine rechtswidrige Alleinstellungsbehauptung. Die Berliner Richter teilten diese Ansicht nicht. Ihrer Ansicht nach habe die Beklagte lediglich reklamehaft übertrieben. Dem durchschnittlichen Verbraucher sei klar, dass es sich lediglich um eine hervorgehobene Anpreisung der Produktreihe "Powerkurse" handle. Ein potentieller Kunde werde nicht automatisch annehmen, dass die Angebote der Mitbewerber schlechter seien. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. OLG Düsseldorf: Keine Rechtsverletzung bei Verwendung von Sportler-Foto in Gemeinschaftswerbung _____________________________________________________________ Eine Rechtsverletzung ist zu verneinen, wenn ein Sportler in die Verwendung seines Fotos für Werbezwecke eingewilligt hat und nun Werbepartner ungefragt diese Lichtbilder übernehmen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.04.2010 - Az.: I-20 U 117/09). Der Kläger, ein Sportler, machte Schadensersatz geltend, weil die Beklagte unerlaubt seine Fotos für Werbezwecke verwendet hatte. Die Beklagte berief sich auf eine Rechteeinräumung, die der Kläger abgegeben hatte: "Der Sportler duldet es während der Vertragsdauer ausdrücklich, dass sein Name und/oder Bild von A., deren Konzerngesellschaften, Lizenznehmern und Distributoren zum Zwecke der Werbung und Public Relations in jeder in Betracht kommenden Weise, u. a. auch für A.- bezogene Gemeinschaftswerbung mit Kunden, weltweit verwendet wird." Diese Erklärung hatte der Kläger jedoch nicht gegenüber der Beklagten abgegeben, sondern einem Dritten. Die Düsseldorfer Richter verneinten eine Urheberrechtsverletzung. Die Beklagte sei zwar keine Konzerngesellschaft, Lizenznehmerin oder Distributorin, gleichwohl habe sie die Lichtbilder verwenden dürfen. Die von der Beklagten geschaltete Werbung sei durch die Klausel ausdrücklich gestattet. Zu erkennen sei dies an dem Passus "A-bezogene Gemeinschaftswerbung". Sie habe nur Werbung für verschiedene Produkte des Klägers gemacht und im Vorfeld sämtliche Werbemaßnahmen mit dem Kläger abgestimmt. Da die Beklagte selbst mit der Herstellung von Sportartikeln befasst sei, stelle die Verwendung des Bildes im Rahmen der Gemeinschaftswerbung keine Rechtsverletzung dar. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. OLG Hamm: Wettbewerbsverstoß durch Online-Werbung "Lieferung frei Haus" bei tatsächlichen Kosten _____________________________________________________________ Die Aussage "Lieferung frei Haus" ist irreführend, wenn erst ab einem gewissen Bestellwert eine kostenlose Anlieferung erfolgt und andernfalls für den Transport Entgelte anfallen (OLG Hamm, Urt. v. 04.05.2010 - Az.: 4 U 32/10). Die Parteien waren beide Online-Händler. Die Beklagte warb mit der Aussage:
Bei Bestellungen unterhalb von 50,- EUR netto berechnete die Beklagte jedoch einen Mindermengenzuschlag iHv. ca. 5,- EUR. Die Hammer RIchter stuften dies als irreführend ein. Die Aussage der "Lieferung frei Haus" könne der Verbraucher nur so verstehen, dass keine weiteren Kosten anfielen. Zwar weise die Beklagte auf den Mindermengenzuschlag hin. Diese Auflistung in einer Versandkostentabelle, die man erst beim Studium der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis nehmen könne, könne die ursprüngliche Irreführung jedoch nicht mehr ausräumen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. VGH Mannheim: Untersagung von Bildaufnahmen eines SEK-Einsatzes rechtswidrig _____________________________________________________________ Die Polizei darf einem Pressefotografen grundsätzlich nicht die Anfertigung von Bildaufnahmen eines Polizeieinsatzes mit der Begründung untersagen, dass bei einer Veröffentlichung der Bilder eine Enttarnung der Beamten des Spezialeinsatzkommandos der Polizei des Landes Baden-Württemberg (SEK) drohe. Das hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem heute verkündeten Urteil entschieden und damit der Berufung eines Zeitungsverlags gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart, das die Untersagung von Bildaufnahmen für rechtmäßig erklärt hatte, stattgegeben. Da die Presse regelmäßig erst nach Sichtung des Fotomaterials über die Art und Weise der Veröffentlichung und über eine gegebenenfalls erforderliche Unkenntlichmachung von Personen entscheidet und in dieser Entscheidung durch die in Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) gewährleistete Pressefreiheit grundsätzlich geschützt ist, kann nicht bereits die Anfertigung von Bildaufnahmen durch Pressevertreter generell von vornherein verboten werden. Im Hinblick auf die zivil- und strafrechtlichen Sanktionen einer unrechtmäßigen Veröffentlichung muss grundsätzlich von der Rechtstreue eines Pressefotografen ausgegangen werden. Dies gilt auch, soweit es um Einsätze besonders gefährdeter SEK-Beamter geht. Die Untersagung von Bildaufnahmen kann daher, wenn nicht im Einzelfall gegenteilige Erkenntnisse vorliegen, nicht darauf gestützt werden, dass eine rechtswidrige Veröffentlichung der Bilder durch die Presse und dadurch eine Enttarnung der SEK-Beamten drohe. Der Gefahr, dass die Identität der SEK-Beamten durch einen kriminellen Zugriff - etwa durch Angehörige der sog. russischen Mafia - auf die gefertigten Bildauf-nahmen aufgedeckt wird und dadurch Leben und Gesundheit der SEK-Beamten und ihrer Familienangehörigen sowie die Einsatzfähigkeit des SEK bedroht sein können, kann im Regelfall - ohne dass es eines Fotografierverbots bedarf - dadurch wirksam begegnet werden, dass der Pressevertreter um die vorübergehende Herausgabe des Speichermediums bis zu einer gemeinsamen Sichtung der gefertigten Aufnahmen durch Presseunternehmen und Polizei aufgefordert wird. Eine solche Vorgehensweise wäre auch hier möglich gewesen. Zeigt sich der Pressevertreter insoweit nicht kooperationsbereit und verweigert die Herausgabe, kommt eine vorübergehende Beschlagnahme des Speichermediums in Betracht. Die Beschlagnahme ist in diesem Fall gegenüber einem Fotografierverbot mit Blick auf die Pressefreiheit das mildere Mittel, weil sie eine Recherche und im Ergebnis eine Bildberichterstattung ermöglicht. Die Polizei wäre im Falle einer Beschlagnahme verpflichtet, zeitnah in Kooperation mit dem Presseunternehmen über die Speicherung, Bearbeitung, Veröffentlichung und ggf. Löschung der gefertigten Aufnahmen zu entscheiden. Der Senat verkennt im Übrigen nicht, dass im Einzelfall die Untersagung von Bildaufnahmen auch gerechtfertigt sein kann, wenn - wie vom beklagten Land vorgetragen - bereits das Hantieren eines Fotoreporters mit der Kamera bei Passanten zusätzliches Aufsehen erregen und zu einer unübersichtlichen Situation führen kann, bei der im Fall einer etwaigen Gefangenenbefreiung konkrete Ge-fahren für Leben und Gesundheit der Anwesenden bestehen können. Hier hat sich indes weder der Begründung des mündlich ausgesprochenen Fotografierverbots noch den vom Einsatzleiter im Laufe des Verfahrens abgegebenen Stellungnahmen entnehmen lassen, dass dieser in der konkreten Situation eine solche Gefahr im Blick gehabt hätte. Eine solche Gefahr hat auch objektiv nicht bestanden. Der Einsatz war ohne besondere Vorkommnisse nahezu beendet und es herrschte zum fraglichen Zeitpunkt nur geringer bis mäßiger Fußgängerverkehr. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az: 1 S 2266/09). Quelle: Pressemitteilung des VGH Mannheim v. 19.08.2010 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. OLG Zweibrücken: Kein Unterlassungsanspruch bei Bild-Veröffentlichung in Presse bei fehlender Erkennbarkeit _____________________________________________________________ Die Veröffentlichung eines Fotos in einem Presseartikel ist nicht rechtsverletzend, wenn die darauf abgebildete Person nicht erkennbar ist (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 07.06.2010 - Az.: 4 W 53/10). Die verklagte Zeitung hatte ein Foto ehemaliger Schulabsolventen gedruckt. Der Kläger, der mit auf dem Bild war, sah darin eine Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Seine Frisur und seine Brille seien außerordentlich prägnant, so dass er leicht zu identifizieren sei. Die Zweibrücker Richter wiesen die Klage ab. Auf dem Bild sei der Kläger nicht identifizierbar. Es sei noch nicht einmal auszumachen, ob die abgelichtete Person eine Brille trage. Auch wenn der Kläger auf den Fotos identifizierbar gewesen sei, ändere das nichts an dem Ergebnis, denn es handle sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte, das auch ohne Zustimmung veröffentlicht werden dürfe. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. LG Halle: Wettbewerbsverstoß bei Führung von im Ausland erworbenem Dr-Titel ohne Herkunftsnachweis _____________________________________________________________ Die Verwendung des ausländischen akademischen Grades "Dr." ist ohne Zusatz auf die verleihende Hochschule unzulässig, da andernfalls die Gefahr der Irreführung besteht (LG Erfurt, Urt. v. 15.07.2010 - Az.: 4 O 1602/09). Die Parteien des Rechtsstreits waren Rechtsanwälte. Der Beklagte erwarb in der Slowakei einen Dr.-Titel, den er in Deutschland nur führen durfte, wenn ein Zusatz auf die verleihende Hochschule verwendet wurde. Zudem durfte der Titel nur in der Form "Dr. prav." verwenden. Die Erfurter Richter haben dies als wettbewerbswidrig eingestuft. Es sei verpflichtend, dass ein Hinweis auf die verleihende Hochschule erfolgen müsse. Andernfalls werde der durchschnittliche Betrachter und potentielle Mandant getäuscht. Auch das LG Düsseldorf (Urt. v. 18.02.2009 - Az.: 12 O 284/06) hat entschieden, dass eine solche Werbung mit einem ausländischem Doktor-Titel auf einer Homepage rechtswidrig ist. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. LG München: Keine Urheberrechtsverletzung durch Werbe-Jingle "Ich liebe es" _____________________________________________________________ Im Streit um die Nutzung der McDonalds-Werbemelodie "Ich liebe es" hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts München I heute die Klage des Komponisten abgewiesen. Der Kläger war im April 2003 von einer Werbeagentur beauftragt worden, an der Erstellung eines Werbejingles für McDonalds mitzuwirken. Seine Komposition übergab der Kläger der Werbeagentur auf CD und erhielt dafür € 1.500,00 und zwei Flaschen Champagner. Doch der Champagnerseligkeit folgte die Ernüchterung: Weil er die weltweit bekannte Werbemelodie "McDonalds – Ich liebe es", die auf ihn zurückgehe, nicht zur Veröffentlichung freigegeben habe, verklagte der Komponist McDonalds auf Auskunft über die Nutzung der Melodie und Feststellung eines Schadensersatzanspruches. Die Beklagte hingegen wollte von einer Urheberrechtsverletzung nichts wissen: Es sei für den durchschnittlichen Hörer nahezu unmöglich, aus dem vom Kläger geschaffenen Rap eine Tonfolge herauszuhören. Außerdem sei kein einziger Ton der Komposition des Klägers identisch mit ihrem Audio – Logo. Die Klage müsse im Übrigen schon deshalb abgewiesen werden, weil die vom Kläger ggf. geschaffene "Melodiefolge" kein schutzfähiges Werk im Sinne des Urheberrechts darstelle. Dem folgten die Richter der 21. Zivilkammer mit dem heute verkündeten Urteil. Darin heißt es:
"Die Kammer, die das aufgrund ihrer musikalischen Allgemeinbildung ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen beurteilen kann, ist … der Auffassung, dass die "Melodie", auf die in der Produktion des Klägers der Text "McDonalds – Ich liebe es" gerapt wird, keine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG darstellt, weil ihr die hierfür erforderliche Schöpfungshöhe fehlt. … (Landgericht München I, Aktenzeichen: 21 O 177/09) Quelle: Pressemitteilung des LG München v. 18.08.2010 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. LG Paderborn: Rechtsmissbrauch einer Gegenabmahnung bei alleinigem Gebührenerzielungsinteresse _____________________________________________________________ Erfolgt eine Gegenabmahnung aus sachfremden Motiven heraus, ist dies rechtsmissbräuchlich (LG Paderborn, Urt. v. 22.07.2010 - Az.: 6 O 43/10). Die Parteien, beide Online-Händler, mahnten sich mehrfach gegenseitig außergerichtlich wegen unterschiedlicher Rechtsverstöße ab. In der letzten Abmahnung rügte der Kläger einen geringen Wettbewerbsverstoß, setzte aber zugleich einen hohen Streitwert an. Das LG Paderborn hielt diese Gegenabmahnung für rechtsmissbräuchlich. Bei dieser Handlung sei es nicht um den "fairen Wettbewerb" an sich gegangen, sondern sachfremde Motive hätten im Vordergrund gestanden. Die Angabe des hohen Streitwertes begründe den Verdacht, dass es hier vorwiegend um die Erzielung von Gebühren gehe. Der Kläger versuche durch hohe Abmahnkosten seine Mitbewerber vom Markt zu drängen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. LG Wiesbaden: Vermittlung von Versicherungen durch Penny ohne Erlaubnis unzulässig _____________________________________________________________ Das LG Wiesbaden (Urt. v. 14.05.2010 - Az.: 11 O 8/08) hat entschieden, dass die Supermarktkette Penny nicht den Abschluss von Versicherungsverträgen anbieten darf, da darin eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach § 34 d GewO liegt. In ihren einzelnen Filialen bot das verklagte Unternehmen Versicherungsboxen an, in der sich Unterlagen zu einem Versicherungspaket eines Dritten befanden. Die Kunden konnten die Boxen gegen ein Entgelt erwerben. Im Falle eines Versicherungsabschlusses wurde dieses Entgelt auf die Versicherungsprämie verrechnet. Andernfalls gab der Kunde die Box zusammen mit dem Kassenbon in einer Filiale zurück. Die Wiesbadener Richter stuften dies als erlaubnispflichtige Versicherungsvermittlung ein. Die Beklagte sei auch nicht bloßer Tippgeber gewesen, da sie konkrete Kontaktdetails auf ein ganz bestimmtes Versicherungsprodukt weitergegeben hätte. Da der Supermarktkette die notwendige behördliche Genehmigung fehle, handle sie wettbewerbswidrig. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Die vorliegende "Penny"-Entscheidung ist bereits das zweite Urteil aus der jüngsten Zeit, das sich mit der Abgrenzung von Tippgeber und Vermittler bei Finanz- und Versicherungsprodukten beschäftigt. Erst vor wenigen Monaten hatte LG Hamburg (Urt. v. 03.04.2010 - Az.: 408 O 95/09) entschieden, dass die Online-Angebote von Tchibo (Finanzprodukte, Versicherungen) einer behördlichen Genehmigung bedürfen, denn der Kaffee-Händler tritt hier als Finanz- und Versicherungsvermittler auf. Die Urteile betreffen eine im Affiliate-Recht nach wie kontrovers diskutierte Frage: Sind Affiliates, die Versicherungen oder Finanzprodukte bewerben, bereits Vermittler und benötigen eine behördlichen Erlaubnis? Siehe dazu auch den Grundlagen-Aufsatz von RA Dr. Bahr "Kritische Angebote in Partnerprogrammen: Finanzprodukte". zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. AG Leipzig: Ankündigung von SCHUFA-Meldung bezüglich unberechtigter Forderung rechtswidrig _____________________________________________________________ Die Ankündigung einer SCHUFA-Eintragung ist rechtswidrig, wenn es sich um unberechtigte Forderungen handelt (AG Leipzig, Beschl. v. 03.02.2010 - Az.: 118 C 10105/09). Die Klägerin verlangte gerichtlich Unterlassung von der Beklagten. Die Beklagte beanspruchte die Zahlung von knapp 100,- EUR aus einem Internetangebot und drohte mit einem SCHUFA-Eintrag. Zu Unrecht wie das AG Leipzig nun entschied. Im vorliegenden Fall sei die Ankündigung der SCHUFA nur deswegen erfolgt, um eine Drohkollsse aufzubauen. Das SCHUFA-System schütze jedoch die Wirtschaftsteilnehmer vor zahlungsunfähigen oder zahlungsunwilligen Schuldnern. Nicht umfasst sei die Durchsetzung möglicherweise unberechtigter Forderungen. Es solle keine allgemeine Bedrohung aufgebaut werden, bei der die SCHUFA als reines Inkassounternehmen missbraucht werde. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. AG Wuppertal: Strafbarkeit wegen Nutzung von fremdem WLAN-Netzes _____________________________________________________________ Eine Person, die den ungesicherten WLAN-Zugang eines Dritten unerlaubt nutzt, macht sich strafbar (AG Wuppertal, Urt. v. 03.04.2007 - Az.: 22 Ds Js 6909/06). Erst vor kurzem hatte das AG Wuppertal (Beschl. v. 03.08.2010 - Az.: 20 Ds-10 Js 1977/08-282/08) eine Strafbarkeit verneint. In dem bereits länger zurückliegendem Urteil hingegen bejahte das Gericht eine Täterschaft. Der Angeklagte habe sich sowohl wegen des Verstoßes gegen die Datenschutzbestimmungen strafbar gemacht als auch gegen das Abhörverbot verstoßen. Das Abhören von Nachrichten umfasse auch die Zuweisung einer IP-Adresse durch den Router. Diese Nachricht habe der Angeklagte abgehört, wobei hier das tatsächliche Wahrnehmen gemeint sei. Denn während der Nutzung des Internetzugangs greife der Angeklagte auf die zugesandte IP-Adresse zu und werte sie aus. Die Nachrichten würden damit abgehört. Da es sich weiterhin bei IP-Adressen um personenbezogene Daten handle und der Angeklagte auf den Router zugegriffen habe, würden personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes widerrechtlich abgerufen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Podcasting: Affiliate ist Beauftragter des Merchants, aber nicht Erfüllungsgehilfe _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Affiliate ist Beauftragter des Merchants, aber nicht Erfüllungsgehilfe. Inhalt: Das Oberlandesgerichtsgericht Köln (Urt. v. 12.02.2010 - Az.: 6 U 169/09) hat entschieden, dass ein Affiliate zwar Beauftragter des Merchants ist, aber kein Erfüllungsgehilfe. Der heutige Podcast erklärt dieses nicht einfach zu verstehende Urteil und geht der Frage nach, welche Bedeutung es für den Affiliate- und Merchant-Bereich hat. zurück zur Übersicht |