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Im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens wurde YouTube in der Vergangenheit gerichtlich verboten, ein bestimmtes Video des Klägers weiterhin zu sperren. Dieses Urteil wurde am 20.04.2021 verkündet und am 23.04.2021 den Rechtsanwälten von YouTube zugestellt.
Am 30.04.2021 war das Video weiterhin gesperrt, sodass der Kläger einen entsprechenden Ordnungsmittelantrag stellte. Erst am 14.05.2021 war es dann wieder abrufbar.
Das OLG Dresden ist dem Antrag gefolgt und hat wegen Nichtbeachtung des Urteils ein Ordnungsgeld iHv. 100.000,- EUR gegen die Plattform verhängt:
Die verzögerte Umsetzung der Unterlassungsverfügung ist nach ihrer eigenen Darstellung auch nicht, wie jedoch vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung unzutreffend angeführt, aus technischen Gründen erst am 14. Mai 2021 erfolgt, sondern weil sie in dem streitgegenständlichen Video - anders als in der Senatsentscheidung vom 20. April 2021 im Einzelnen dargelegt - einen Verstoß gegen ihre „Richtlinie zu medizinischen Fehlinformationen über Covid-19“ gesehen hat und deshalb „die jeweiligen Konsequenzen der Entscheidung des OLG Dresden und ihre Möglichkeiten sorgfältig abwägen“ wollte bevor sie „das Videomaterial für den Abruf durch Dritte wieder bei xxx einstellte“.
Dass eine solche Abwägung vor dem Hintergrund der Senatsentscheidung jedoch weder veranlasst noch geboten war, erschließt sich, zumal die Verfügungsbeklagte anwaltlich beraten war, von selbst."
Nachdem es sich jedoch auf der anderen Seite um den Erstverstoß seitens der Verfügungsbeklagten handelt, hat der Senat davon abgesehen, das Ordnungsgeld auf den Höchstbetrag festzusetzen, sondern hält im Ergebnis der Gesamtabwägung die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 100.000,00 € (noch) für ausreichend."
Die Parteien des Rechtsstreits waren getrennt lebende Eheleute, die gemeinsame Kinder hatten.
Die neue Lebensgefährtin des Vaters betrieb einen Friseur-Salon und veröffentlichte Fotos der Kinder auf Facebook und Instagram. Der Vater hatte dem zugestimmt.
Die Mutter war jedoch nicht informiert und lehnte auch nachträglich eine Zustimmung ab. Sie ging vielmehr gerichtlich gegen die Lebensgefährtin des Vaters vor und beantragte dazu bei Gericht, dass sie für diesen Rechtsstreit das alleinige Sorgerecht zugewiesen bekommt.
Das OLG Düsseldorf gab dem Recht.
Ganz grundsätzlich bewertet das Gericht derartige Online-Publikationen von Kindern als besonders sensibel:
Das ergibt sich aus der Tragweite der Verbreitung von Fotos in digitalen sozialen Medien unter Berücksichtigung der hiervon betroffenen Privatsphäre der Kinder und des gebotenen Schutzes ihrer Persönlichkeit. Der Personenkreis, dem die Fotos auf diese Weise zugänglich gemacht werden, ist unbegrenzt. Ihre Weiterverbreitung ist kaum kontrollierbar. Eine verlässliche Löschung der Bilder ist nicht möglich (vgl. DIJuF-Rechtsgutachten vom 02.11.2016, JAmt 2017, 27, 30).
Die Kinder werden mit diesen Abbildungen aus ihrer Kindheitszeit potenziell für immer seitens eines unbeschränkten Personenkreises konfrontiert sein. Das tangiert spürbar die Integrität ihrer Persönlichkeit und ihrer Privatsphäre.
Damit ist die Erheblichkeitsschwelle des § 1628 BGB erreicht."
Denn dem Kindeswohl entspricht ein Umgang mit der Verbreitung von Kinderbildern in digitalen sozialen Medien, der die insoweit einschlägigen - vornehmlich den Schutz der Persönlichkeit des Kindes bezweckenden - gesetzlichen Einwilligungserfordernisse respektiert. Daran hat es der Kindesvater fehlen lassen, indem er es ausdrücklich abgelehnt hat, an der Unterbindung der ohne die erforderliche Einwilligung auch der Kindesmutter ins Werk gesetzten Verbreitung der Kinderfotos durch die Lebensgefährtin mitzuwirken.
Die Kindesmutter hat rechtliche Schritte gegen die Lebensgefährtin veranlasst, ist jedoch an ihrer Durchsetzung ohne Mitwirkung des Kindesvaters rechtlich gehindert, wenn ihr nicht die Entscheidungsbefugnis übertragen wird."
Zum anderen folgt das Einwilligungserfordernis aus Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a) DSGVO. Die Verwendung von Fotografien unterfällt den Gewährleistungen der DSGVO (...). Der Rechtfertigungsgrund der Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a) DSGVO erfordert die Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern als Träger der elterlichen Verantwortung (...)."
Das verklagte Unternehmen vertrieb offline und online Fahrräder und Zubehör. In seinem Online-Shop warb es mit einem durchgestrichenen früheren Preis, um dem Kunden zu zeigen, dass der Kaufpreis sich inzwischen reduziert hatte.
Bei dem ursprünglichen Preis handelte es sich jedoch um Zahlen aus dem stationären Handel.
Wie die Vorinstanz - das LG Bielefeld (Urt. v. 06.10.2020 - Az.: 15 O 9/20) - stufte nun auch das OLG Hamm dies als wettbewerbswidrig ein. Denn der Verbraucher gehe bei einer derartigen Präsentation davon aus, dass der Vergleich sich konkret auf Preise beziehe, die in dem Online-Shop in der Vergangenheit auch gefordert worden seien:
Ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher wird die beanstandete Werbung der Beklagten (...) auf den Onlineshop der Beklagten beziehen und daher so verstehen, dass es sich bei dem gestrichenen Preis um den ursprünglich tatsächlich im Onlineshop geltenden Preis handelt."
Die Frage lässt sich nicht einheitlich beantworten. Auch die Festlegung starrer Fristen ist ausgeschlossen. Maßgebend sind vielmehr die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, die auch die Länge des Zeitraums bestimmen, in dem der frühere Preis verlangt worden ist."
Gemessen hieran hat das Landgericht mit der zutreffenden Erwägung, dass es sich bei Fahrrädern einerseits um langlebige und durchaus hochpreisige Wirtschaftsgüter handelt, der Verbraucher andererseits aber insbesondere bei Online-Werbung laufend aktuelle Informationen erwartet, einen Zeitraum von – vergleichsweise großzügig bemessenen – sechs Monaten als vertretbar angesehen. Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang ferner, dass das Landgericht denjenigen Zeitraum, für den der ursprüngliche Preis ernsthaft verlangt worden sein muss, mit mindestens zwei Monaten bemessen hat (vgl. § 5 Abs. 4 S. 1 UWG).
Naheliegend erscheint dabei, dass die ursprünglichen Preise typischerweise zu Beginn der „Fahrradsaison“ im Frühjahr gelten und spätestens mit Einsetzen der kühleren Jahreszeit, durchaus aber auch schon im Sommer herabgesetzt werden, um Auslaufmodelle noch zu angemessenen Preisen zu veräußern, gleichzeitig aber bereits Lagerkapazitäten für neue Modelle zu schaffen."
Der Kläger wollte von der zuständigen Datenschutzbehörde, dass diese gegen die Videoüberwachung eines Nachbarn einschritt.
Nach Überprüfung der Angelegenheit lehnte die Behörde das Begehren ab. Anders als bei Unternehmen bestünden bei der Videoüberwachung durch Privatpersonen nur beschränkte gesetzliche Möglichkeiten, eine unzulässige Überwachung effektiv zu unterbinden. Die Datenschutzaufsichtsbehörde habe in aller Regel nicht das Recht, private Häuser zu betreten und eine dort installierte Videoüberwachung gegen den Willen der Hauseigentümer zu kontrollieren. Das Amt habe die Beschwerde aber zum Anlass genommen, den Betreiber der Videoüberwachung auf die rechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Videoüberwachung hinzuweisen.
Dies genügte dem Kläger jedoch nicht. Er klagte vor Gericht, dass die Datenschützer entsprechende Maßnahmen ergreifen sollten.
Das VG Ansbach wies die Klage als unbegründet ab.
Denn grundsätzlich habe ein Bürger keinen DSGVO-Anspruch auf ein bestimmtes Einschreiten der Datenschutzbehörde gegen Dritte. Lediglich in bestimmten Ausnahmefällen, in denen sich ein Rechtsverstoß aufdränge und bei denen sich das Ermessen auf null reduziere, gelte etwas anderes.
Von einer solchen Konstellation könne im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgegangen werden, denn das Amt habe ausreichend geprüft:
Der Grundstücksnachbar hat gegenüber dem Kläger und gegenüber dem Beklagten ausführlich auf die Anfragen des Klägers reagiert und alle Auskünfte erteilt. Daher war es insofern auch nicht erforderlich, dass der Beklagte per Verwaltungsakt einen öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch nach Art. 58 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO erhob und durchsetzte, dem der datenschutzrechtlich Verantwortliche grundsätzlich nachkommen müsste (...), zumal der Grundstücksnachbar eine Bescheinigung der die beanstandete Kamera einbauenden Firma vorgelegt hat (s. Behördenakte), aus der sich ergibt, dass die streitbefangene Kamera so seitens dieser Firma installiert worden ist, dass eben keineswegs das Nachbargrundstück erfasst wird."
Der Beklagte hat sich mit den Antworten des Nachbarn in angemessenem Umfang auseinandergesetzt, ihm wurde laut Behördenakten eine Erklärung über die Einbauvorgehensweise der betreffenden Firma vorgelegt.
Zwar ergeben sich aus Art. 58 Abs. 2 DS-GVO Ansprüche des Betroffenen auf fehlerfreie Ermessensausübung der Aufsichtsbehörde: diese hat aber ein weites Entschließungs- und Auswahlermessen. Hinsichtlich des Entschließungsermessens wäre sogar ein intendiertes Ermessen anzunehmen, wenn die Aufsichtsbehörde - wie hier nicht - einen Rechtsverstoß festgestellt hat."
Der Beklagte hat insbesondere auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet und insofern auch die Problematik der Eingriffsintensität berücksichtigt. Der Beklagte hat ermessensfehlerfrei vom Ergreifen von Maßnahmen abgesehen, da seitens des Nachbarn keine erkennbaren Verstöße vorlagen."
Die Beklagte war Versicherungsvermittlerin und buchte einen entsprechenden Eintrag auf dem Online-Portal BNI.de. Dort wurde sie irrtümlich als "Versicherungsmaklerin" bezeichnet. Der Fehler passierte durch den Portal-Betreiber, die Beklagte hatte ihre Angaben korrekt übermittelt.
Gleichwohl hafte die Schuldnerin, so das LG Düsseldorf, auf Unterlassung, denn das Verhalten der Webseite sei ihr voll zuzurechnen.
Bei dem Portal handle es sich um einen beauftragten Dritten, der für die Schuldnerin tätig geworden sei. Somit sei sie für etwaige Fehler und Irrtümer verantwortlich:
Diese Regelung soll verhindern, dass sich der Inhaber eines Unternehmens hinter von ihm abhängigen Dritten verstecken kann, und begründet einen zusätzlichen selbständigen Anspruch gegen den Inhaber des Unternehmens, um den Gläubigern wettbewerbsrechtlicher Ansprüche eine stärkere Stellung zu verschaffen (...)"
Die Beklagte hat mit dem Portalbetreiber vereinbart, ihre Kontaktdaten und ihren Tätigkeitsbereich in das Portal einzustellen. Damit hat sie sich des Portalbetreibers bedient, um Werbung für ihr Unternehmen zu veröffentlichen. Dementsprechend ist der Portalbetreiber als Beauftragter der Beklagten tätig geworden, indem er den auf sie bezogenen Eintrag zum Abruf von dem Portal bereitstellte und bereithielt.
Zugunsten der Beklagten kann davon ausgegangen werden, dass sie ihre Tätigkeit dem Portalbetreiber gegenüber korrekt beschrieben hat und dieser alleine für die unzutreffende Darstellung verantwortlich ist.
Folge der Regelung des § 8 Abs. 2 UWG ist es gerade, eine Einstandspflicht des Unternehmers für das Fehlverhalten eines Dritten zu begründen ohne dass es darauf ankommt, ob dem Unternehmer selbst ein Versäumnis zu Last fällt."
Dies entschied das Verwaltungsgericht Freiburg mit dem auf die mündliche Verhandlung am 25.03.2021 gefassten und den Beteiligten nun zugestellten Urteil (4 K 3145/20).
Die Äußerung des Oberbürgermeisters erfolgte im Anschluss an einen Redebeitrag des Stadtrats, der darin mit scharfen Worten die Absetzung des Tagesordnungspunkts 6 forderte, welcher sich unter anderem mit der Neubesetzung gemeinderätlicher Ausschüsse und Gremien befasste.
Der Stadtrat (im Folgenden: Kläger) bildet mit einem weiteren Stadtrat im Gemeinderat die Gruppierung „Alternative für Deutschland (AfD)“. Am 01.10.2020 erhob er beim Verwaltungsrecht Freiburg Klage mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Äußerung des Oberbürgermeisters. Diese Klage wies das Gericht im Wesentlichen mit folgender Begründung ab:
Der Oberbürgermeister habe die mit der Klage angegriffene Äußerung nicht als Sitzungsleiter, sondern unter Wahrnehmung seines Rederechts als Mitglied des Gemeinderats getätigt. Bei der Wahrnehmung seines Rederechts unterliege er denselben rechtlichen Grenzen wie alle anderen Gemeinderäte. Diese Grenzen habe er eingehalten.
Ratsmitglieder hätten solche Äußerungen zu unterlassen, die den ordnungsgemäßen Sitzungsablauf störten. Dies sei bei Äußerungen der Fall, die den Tatbestand der „groben Ungebühr“ erfüllten und dabei etwa als „Formalbeleidigung“ oder Schmähkritik zu qualifizieren seien. Dabei seien strenge Maßstäbe anzulegen. Denn der Widerstreit der unterschiedlichen Positionen im Gemeinderat lebe nicht zuletzt von Debatten, die mit Stilmitteln wie Überspitzung, Polarisierung, Vereinfachung oder Polemik geführt würden.
Die Äußerung des Oberbürgermeisters sei nicht grob ungebührlich gewesen. Dabei sei insbesondere von Bedeutung, dass er mit der Äußerung auf den Redebeitrag des Klägers reagiert habe, in dem dieser die geplante Neubesetzung von Ausschüssen und Gremien mit scharfen Worten kritisiert habe.
Wortwahl und Inhalt des Redebeitrages hätten den Eindruck erwecken können, dass der Fraktionswechsel zweier Ratsmitglieder und die hierdurch notwendig gewordene personelle Neubesetzung bestimmter Gremien und Ausschüsse „unlauter“ bzw. mit demokratischen Grundsätzen nicht vereinbar sei („… jetzt sollen wegen eines Stühlchen-Wechsel-Spiels ausgerechnet DIE GRÜNEN einen unangemessenen Zugewinn an Ausschussposten bekommen“; „Sie erklären mir, warum das gerecht ist und der Bürger auf der Straße sich nicht verarscht vorkommen soll, wenn wir hier solche Spielchen treiben“; „Weil Frau Kollegin … ihre Wähler verschaukelt, …“).
Der Oberbürgermeister habe ersichtlich einen Streit um die Anwendung „demokratischer Spielregeln“ zum Anlass für die beanstandete Formulierung genommen. Von einer gezielten Diskreditierung ohne Auseinandersetzung in der Sache könne keine Rede sein.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb eines Monats Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des VG Freiburg v. 10.06.2021
Der verklagte Online-Shop bewarb zum Jahreswechsel 2019/2020 eine große Aktion mit der Aussage
Am letzten Tag der Aktion, um 16:00 Uhr, wollte ein Verbraucher eines der Produkte erwerben Dies war jedoch ausverkauft.
Das LG Ingolstadt stufte dies als wettbewerbswidrig ein, weil die Beklagte keine ausreichende Bevorratung vorgenommen habe. Insbesondere, weil im Online-Bereich jederzeit problemlos ein entsprechende Abänderung der Bewerbung hätte vorgenommen werden können:
Nach Ansicht des Gerichts ergibt sich dies bereits aus der Tatsache, dass das Angebot im Internet ohne gegenständliche Beschränkung aufrechterhalten blieb, obwohl für die Beklagte – anders als bei Angeboten in der Printwerbung – die Möglichkeit einer jederzeitigen Aktualisierung bestand. Diese Wirkung wird nach Ansicht des Gerichts als Bestandteil des maßgeblichen Verbraucherkreises noch dadurch bestärkt, dass das Angebot mit einer rückwärtslaufenden Uhr versehen ist, die die Zeit symbolisiert, für die das Angebot (noch) aufrechterhalten bleibt."
Anders als bei Print-Werbung handelt es sich bei der streitgegenständlichen Internet-Werbung um eine Dauerhandlung, die über den gesamten Aktionszeitraum ihre Wirkung, Verbraucher anzulocken, um sie zum gleichzeitigen oder späteren Erwerb sonstiger Waren oder Dienstleistungen zu animieren, entfaltet. Diese korrespondiert damit mit einer Aufklärungsverpflichtung, die nicht auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung beschränkt ist, sondern zeitlich den gesamten Verlauf der Werbeaktion begleitet.
Nach Auffassung des Gerichts ist die Beklagte hierdurch auch nicht unzumutbar belastet.
Die der Beklagten erwachsenden Vorteile aus der Internetwerbung, die ständig aktualisiert werden kann (...)), gehen in der vorliegenden Gestaltung mit entsprechenden Gefahren im Hinblick auf „Lockangebote“ einher, die es gebieten, der Beklagten im Interesse eines hohen Verbraucherschutzniveaus entsprechende Aufklärungspflichten aufzuerlegen, denen durch geeignete Hinweise oder Zusätze nachgekommen werden kann. Inwieweit es darüber hinaus geboten ist, ein Angebot für eine nicht (mehr) lieferbare Ware aus dem Internet zu nehmen (...)."
Der Kläger hatte gerichtlich einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend gemacht. Im Rahmen des Prozesses legte die Beklagte dann sämtliche fehlende Daten vor, u.a. auch die E-Mails.
Die Parteien erklärten daraufhin den Rechtsstreit für erledigt.
Das Gericht legte die Kosten des Verfahrens der Beklagten da, da auch E-Mails unter die DSGVO-Auskunft fielen. Insofern sei die Beklagte ihrer Verpflichtung außergerichtlich nicht nachgekommen:
Die vor prozessual erteilte Auskunft ist unvollständig, weil sie unstreitig nicht die vollständige E-Mail-Korrespondenz der Parteien enthält. Sie enthält auch nicht die E-Mail-Adresse des Klägers, obwohl die Beklagte ihn auf diesem Weg anschreibt.
Da die Beklagte den Auskunftsanspruch nach § 15 Abs. 1 DSGVO nicht vollständig erfüllt hat, kommt es auf die Frage, in welcher Form der Anspruch auf Kopien nach § 15 Abs. 3 DSGVO zu erfüllen ist, nicht an.
Nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien bestehen an der ursprünglichen Berechtigung der Klageforderung in der Hauptsache keine Bedenken. Es war daher davon auszugehen, dass die beklagte Partei im Wesentlichen unterlegen wäre."
Fond Of ist insbesondere im Bereich der Entwicklung und Herstellung von Schulrucksäcken und Schultaschen der Marken „ergobag“ und „Satch“ tätig. Dem Unternehmen wird vorgeworfen, mit ihm kooperierende Händler beim Vertrieb von Schulranzen und Rucksäcken in ihrer Preissetzung eingeschränkt zu haben.
Eingeleitet wurde das Verfahren im Zusammenhang mit einem Amtshilfeersuchen der österreichischen Wettbewerbsbehörde, die ebenfalls gegen das Unternehmen ermittelt hat und einer Durchsuchungsaktion im Januar 2019."
Darüber hinaus war der Online-Handel jedenfalls bis zum Jahr 2016 nur einigen wenigen Händlern vorbehalten. Die Einhaltung der Preise und der Vorgaben für den Online-Vertrieb wurde von der Fond Of GmbH als auch von den beteiligten Händlern seit der Frühphase ihrer jeweiligen Geschäftsbeziehungen (beginnend mit März 2010) bis August 2018 regelmäßig kontrolliert und angemahnt, zum Teil noch bis zum Zeitpunkt der Durchsuchung im Januar 2019.
Bei Abweichungen intervenierte Fond Of und die angesprochenen Händler stellten das beanstandete Verhalten teilweise ab."
Wie wir schon in unserer Kanzlei-News v. 29.06.2021 berichtet haben, hat der Gesetzgeber vor kurzem das "Gesetz für faire Verbraucherverträge" verabschiedet. Diese Novellierung ist am 17.08.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden, sodass die neue Vorschrift ab dem 01.10.2021 wirksam wird.
Die Vorschriften für das Direkt-Marketing sind der komplett neue § 7a UWG und eine Ergänzung des bisherigen § 20 UWG:
§ 20 UWG: Bußgeldvorschriften
1. Für das Telefon-Marketing gibt es ab dem 01.10.2021 nun auch eine wettbewerbsrechtliche Pflicht, die Werbe-Einwilligungen zu dokumentieren.
2. Unklar ist, welche genauen Anforderungen an die Dokumentation gestellt werden. Der Gesetzestext spricht von "in angemessener Form zu dokumentieren", ohne jedoch nähere Ausführungen zu machen.
3. Die Dokumentation muss 5 Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsdauer von 5 Jahren gilt ab Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder neuen Verwendung der Einwilligung.
4. Kann keine vollständige oder keine richtige Dokumentation vorgelegt werden, kann pro Fall ein Bußgeld von bis zu 50.000,- EUR verhängt werden.
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Newsletter
vom 25.08.2021
Betreff:
Rechts-Newsletter 34. KW / 2021: Kanzlei Dr. Bahr
1. OLG Dresden: 100.000,- EUR Ordnungsgeld gegen YouTube, weil gesperrtes Video nicht wieder freigeschaltet wurde
2. OLG Düsseldorf: Online-Veröffentlichung von Kinderfotos nur mit Zustimmung beider Elternteile
3. OLG Hamm: Unzulässige Streichpreise im Online-Shop
4. VG Ansbach: Kein DSGVO-Anspruch gegen Datenschutzbehörde auf bestimmtes Einschreiten
5. LG Düsseldorf: Unternehmen haftet für fehlerhafte Einträge in Online-Portal
6. VG Freiburg: Kritische Äußerungen des Bürgermeisters während Gemeinderatssitzung
7. LG Ingolstadt: Online-Shop muss beworbene Ware jederzeit liefern können
8. AG Dortmund: DSGVO-Auskunftsanspruch umfasst auch E-Mails
9. Bundeskartellamt verhängt Bußgeld iHv. 2 Mio. EUR wegen rechtswidriger Preisvorgaben im Online-Handel
10. Ab dem 01.10.2021: Gesetzliche Änderungen bei der Dokumentation von Einwilligungen in Telefonwerbung
Die einzelnen News:
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1. OLG Dresden: 100.000,- EUR Ordnungsgeld gegen YouTube, weil gesperrtes Video nicht wieder freigeschaltet wurde
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Das OLG Dresden hat ein Ordnungsgeld iHv. 100.000,- EUR gegen YouTube verhängt, weil trotz gerichtlichem Urteil das gesperrte Video nicht wieder freigeschaltet wurde (OLG Dresden, Beschl. v. 29.06.2021 - Az.: 4 W 396/21).
"Dennoch war das streitgegenständliche Video nach ihrem eigenen Vorbringen erst am 14. Mai 2021 wieder (...) abrufbar (...).
Die Richter gingen angesichts dieser Umstände von einem vorsätzlichen Verstoß aus und erhöhten daher die Höhe des Ordnungsgeldes:
"Vor dem Hintergrund ist in der Zuwiderhandlung ein vorsätzlicher und - aufgrund der Zeitdauer - auch schwerer Verstoß seitens der Verfügungsbeklagten gegen die Unterlassungsverfügung zu sehen, der - auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Verfügungsbeklagten - die Verhängung eines deutlich höheren Ordnungsgeldes als vom Landgericht angenommen rechtfertigt.
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2. OLG Düsseldorf: Online-Veröffentlichung von Kinderfotos nur mit Zustimmung beider Elternteile
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Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Fotos der eigenen Kinder im Internet nur mit Zustimmung der beiden Elternteile erlaubt ist (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.07.2021 - Az: 1 UF 74/21).
"Das öffentliche Teilen der Bilder bei Facebook und bei Instagram und ihre Einstellung auf der Webseite, um deren rechtliche Abwehr es geht, hat schwer abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung der Kinder (zu dieser Voraussetzung für die Anwendung des § 1628 BGB: BGH, FamRZ 2017, 1057, Rn. 20).
Angesichts des Verhaltens des Vaters sei es angemessen, für den vorliegenden Sachverhalt das Sorgerecht alleine der Mutter zu übertragen:
"Unter Gesichtspunkten des Kindeswohls gibt den Ausschlag für die Kindesmutter, dass diese im Gegensatz zum Kindesvater die Gewähr für eine Verhinderung der weiteren Verbreitung von Fotos durch die Lebensgefährtin und damit - bezogen auf diese konkrete Angelegenheit - für eine dem Gesetz entsprechende Wahrnehmung der Belange der Kinder bietet.
Um Fotos online zu veröffentlichen, bedürfe es immer der Einwilligung beider Elternteile. Dies sei hier nicht gegeben, da es an der Zustimmung der Mutter fehle:
"Das Erfordernis einer Einwilligung auch der Kindesmutter in die Veröffentlichung der Fotos ergibt sich zum einen aus der Norm des § 22 KunstUrhG. Diese knüpft die Rechtmäßigkeit der Verbreitung eines Bildes des Kindes jedenfalls an die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile (...)).
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3. OLG Hamm: Unzulässige Streichpreise im Online-Shop
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Wirbt ein Online-Shop mit früheren Preisen, sogenannten Streichpreisen, muss es sich dabei um Werte handeln, die der Betreiber in der Vergangenheit auch tatsächlich online gefordert hat. Nicht erlaubt hingegen ist es, Preise aus dem stationären Handel gegenüberzustellen (OLG Hamm, Beschl. v. 11.03.2021 - Az.: I-4 U 173/20).
"Auch zur Überzeugung des Senats ist zur Beurteilung der Frage, ob die beanstandete Werbung irreführend ist, allein auf den von der Beklagten betriebenen Onlineshop abzustellen, nicht hingegen (...) auf die Preisgestaltung aller oder einzelner Filialen (...).
Die Richter äußerten sich auch zu der Frage, ob eine Streichpreis-Werbung überhaupt dann noch erlaubt ist. wenn der aktuelle Preis bereits 6 Monate lang Bestand hat:
"Wie lange der Zeitraum zurückliegen darf, in dem der höhere, zur Preisgegenüberstellung verwendete Preis gegolten hat, richtet sich nach der Verkehrsauffassung, wobei (...) auf einen durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und durchschnittlich verständigen Verbraucher abzustellen ist.
Konkret auf den Sachverhalt bezogen heißt es dann:
"Bei Nahrungs- und Genussmitteln sowie Verbrauchsgütern wird die Zeitspanne meist kürzer (4–10 Wochen) als bei anderen Waren oder Leistungen zu bemessen sein. Auch kann es eine Rolle spielen, ob in einer Zeitungsanzeige, einem Prospekt oder einem Katalog geworben wird, weil der Verkehr in der Zeitungsanzeige eine aktuelle Information erwartet, während ein Katalog für eine längere Verwendungszeit aufgelegt wird (...).
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4. VG Ansbach: Kein DSGVO-Anspruch gegen Datenschutzbehörde auf bestimmtes Einschreiten
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Ein Bürger hat grundsätzlich keinen DSGVO-Anspruch auf ein bestimmtes Einschreiten der Datenschutzbehörde gegen Dritte (hier: Kontroller einer Video-Überwachung). Lediglich in bestimmten Ausnahmefällen, in denen sich ein Rechtsverstoß aufdrängt und bei denen sich das Ermessen auf null reduziert, gilt möglicherweise etwas anderes (VG Ansbach, Urt. v. 07.12.2020 - Az.: 14 K 18.02503).
"Ein Datenschutzrechtsverstoß des Verantwortlichen hat sich nicht aufgedrängt. Die Abschlussmitteilung des Beklagten (...) ist damit inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Einwände des Klägers greifen in der Sache nicht durch.
Und weiter:
"Der Beklagte hat sich mit den Antworten des Nachbarn in angemessenem Umfang auseinandergesetzt, ihm wurde laut Behördenakten eine Erklärung über die Einbauvorgehensweise der betreffenden Firma vorgelegt. Zwar ergeben sich aus Art. 58 Abs. 2 DS-GVO Ansprüche des Betroffenen auf fehlerfreie Ermessensausübung der Aufsichtsbehörde: diese hat aber ein weites Entschließungs- und Auswahlermessen.
Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Datenschutzbehörde praktische Erwägungen hinsichtlich der Verfolgbarkeit derartiger Verstöße in ihre Bewertung habe einfließen lassen:"Es ist im vorliegenden Fall aber kein Fehler bei der Ausübung des Ermessens zu erkennen.
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5. LG Düsseldorf: Unternehmen haftet für fehlerhafte Einträge in Online-Portal
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Eine Versicherungsvermittlerin, die auf einem gebuchten Online-Portal durch den Betreiber irrtümlich als "Versicherungsmaklerin" bezeichnet wird, haftet für diesen Fehler und begeht eine Wettbewerbsverletzung (LG Düsseldorf, Urt. v. 22.01.2021 - Az.: 38 O 68/20).
"Die umfassende Haftung eines selbst nicht unmittelbar handelnden Inhabers eines Unternehmens nach § 8 Abs. 2 UWG ist gegeben, wenn die Zuwiderhandlungen in dem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragen begangen werden.
Und weiter, auf den konkreten Sachverhalt bezogen:
"Danach haftet die Beklagte jedenfalls gemäß § 8 Abs. 2 UWG für die unmittelbar von dem Portalbetreiber begangene Handlung.
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6. VG Freiburg: Kritische Äußerungen des Bürgermeisters während Gemeinderatssitzung
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Die Äußerung des Freiburger Oberbürgermeisters in einer Gemeinderatssitzung am 26.05.2020, mit der er gegenüber einem Stadtrat in Erwiderung auf dessen Redebeitrag äußerte „Das ist schade, dass Sie das nicht verstehen, aber vielleicht hängt das auch am eingeschränkten Demokratieverständnis.“, hielt sich in den von den Mitgliedern des Gemeinderats einzuhaltenden Grenzen einer kommunalpolitischen Debatte.
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7. LG Ingolstadt: Online-Shop muss beworbene Ware jederzeit liefern können
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Bewirbt ein Online-Shop Waren auf seiner Webseite, so müssen diese jederzeit verfügbar und lieferbar sein. Im Falle einer drohenden Einschränkung muss das Unternehmen sofort aktiv werden und einen entsprechenden Hinweis aufnehmen bzw. die Bewerbung einstellen (LG Ingolstadt, Urt. v. 15.06.2021 - Az.: 1 HKO 701/20).
"Das große S(...) Jahresfinale. 7 Tage - 7 Kracher."
Eine rückwärtslaufende Uhr zeigte die Restzeit an.
"Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung erwartet der Verkehr von der streitgegenständlichen Werbung, dass sämtliche der dort genannten 7 Produkte über den gesamten Aktionszeitraum durchgehend zum Verkauf (und zur sofortigen Lieferung) zur Verfügung stehen.
Und weiter:
"Nach Auffassung des Gerichts trifft den Beklagten aufgrund der Art und der Dauer der von ihm gewählten Werbemaßnahme während des gesamten Aktionszeitraums die Verpflichtung, die Adressaten darüber aufzuklären, wenn er „hinreichende Gründe für die Annahme“ einer unzureichenden Bevorratung hat.
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8. AG Dortmund: DSGVO-Auskunftsanspruch umfasst auch E-Mails
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Der DSGVO-Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO umfasst grundsätzlich alle Arten von personenbezogenen Daten, d.h. auch E-Mails (AG Dortmund, Beschl. v. 20.05.2021 - Az.: 404 C 1526/21).
"Die Beklagte hat die Ansprüche des Klägers erst nach Rechtshängigkeit vollständig erfüllt.
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9. Bundeskartellamt verhängt Bußgeld iHv. 2 Mio. EUR wegen rechtswidriger Preisvorgaben im Online-Handel
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Das Bundeskartellamt verhängt ein Bußgeld iHv. 2 Mio. EUR gegen einen Schulranzen-Anbieter wegen rechtswidriger Preisvorgaben u.a. im Online-Handel.
In der Pressemitteilung dazu heißt es:
"Das Bundeskartellamt hat gegen die Fond Of GmbH mit Sitz in Köln eine Geldbuße in Höhe von insgesamt rd. 2 Mio. Euro wegen vertikaler Preisbindung verhängt.
Vorgeworfen werden dem Unternehmen nicht erlaubte Vertriebs- und Preisabsprachen, insbesondere auch im Bereich des Internet:"Das Unternehmen Fond Of und die beteiligten Händler waren sich darin einig, dass Fond Of-Produkte grundsätzlich zu dem Preis verkauft werden sollten, der von Fond Of als unverbindliche Preisempfehlung vorgegeben wurde.
Laut Angaben des BKartA ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig.
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10. Ab dem 01.10.2021: Gesetzliche Änderungen bei der Dokumentation von Einwilligungen in Telefonwerbung
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Ab dem 01.10.2021 tritt ein neuer § 7a UWG in Kraft, der vorschreibt, dass Einwilligungen in Telefon-Werbung entsprechend dokumentiert und zudem fünf Jahre lang aufbewahrt werden müssen.
"§ 7a UWG: Einwilligung in Telefonwerbung
(1) Wer mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher wirbt, hat dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form zu dokumentieren und gemäß Absatz 2 Satz 1 aufzubewahren.
(2) Die werbenden Unternehmen müssen den Nachweis nach Absatz 1 ab Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung fünf Jahre aufbewahren. Die werbenden Unternehmen haben der nach § 20 Absatz 3 zuständigen Verwaltungsbehörde den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen unverzüglich vorzulegen."
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 oder 3 mit einem Telefonanruf oder unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung wirbt,
2. entgegen § 7a Absatz 1 eine dort genannte Einwilligung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
3. entgegen § 8b Absatz 3 in Verbindung mit § 4b Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4d Nummer 2 des Unterlassungsklagengesetzes, einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
4. einer Rechtsverordnung nach § 8b Absatz 3 in Verbindung mit § 4d Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, in den übrigen Fällen das Bundesamt für Justiz.“
In Kürze die wichtigsten Fakten noch einmal dargestellt:
Hinweis/Empfehlung: Die aus der DSGVO bereits bestehende Verpflichtung bleibt hiervon unberührt.
Hinweis/Empfehlung: Wenn Sie schon bislang aufgrund UWG und DSGVO diese Informationen gespeichert haben, ist dies nichts Neues für Sie. Für alle anderen Unternehmen besteht spätestens jetzt akuter Handlungsbedarf.
Hinweis/Empfehlung: Egal, ob Sie Verkäufer oder Käufer von Adressdaten für das Telefon-Marketing sind. Die vertraglichen Vereinbarungen sind entsprechend anzupassen. Adresshändler müssen nunmehr Vorsorge treffen, dass die Nachweise ausreichend lange aufbewahrt werden, solange der Kunde die Daten nutzt (X + 5 Jahre). Der Kunde, der Adressdaten zum Telefon-Marketing nutzt, sollte angesichts der neuen Strafen seinen Adresslieferanten noch sorgfältiger aussuchen.
Hinweis/Empfehlung: Die bisherigen Strafen nach UWG und DSGVO bleiben daneben bestehen.
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