Zurück |
Newsletter vom 26.09.2019 |
Betreff: Rechts-Newsletter 39. KW / 2019: Kanzlei Dr. Bahr |
|
Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BGH: Online-Hinweis auf Streitbeilegungsverfahren muss ausreichend deutlich sein _____________________________________________________________ Der Online-Hinweis auf die Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren muss hinreichend ausreichend deutlich formuliert sein. Der Text " Die Bereitschaft dazu kann jedoch im Einzelfall erklärt werden." genügt diesen Anforderungen nicht, da er offen lässt, nach welchen Kriterien der Unternehmer eine Teilnahme ausnahmsweise doch erklärt (BGH, Urt. v. 21.08.2019 - Az.: VIII ZR 265/18). Ab dem 9. Januar 2016 gibt es eine neue Informationspflicht für Online-Händler. Diese trifft eine Hinweis- und Verlinkungspflicht auf eine europäische Schlichtungsplattform. Wir hatten über dieses Thema hier und hier ausführlich berichtet. Die verklagte Internet-Firma hatte im Impressum und in den AGB auf ihrer Webseite folgenden Hinweis aufgenommen: "Der Anbieter ist nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die Bereitschaft dazu kann jedoch im Einzelfall erklärt werden."Der BGH erklärte diese Formulierung als nicht ausreichend. Denn es sei für den Verbraucher nicht zu erkennen, nach welchen Kriterien genau der Unternehmer ausnahmsweise doch bereit sei, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Der Verbraucher müsse somit im Einzelfall nachfragen. Genau dies wolle aber die gesetzliche Regelung verhindern, indem sie eine klare Aussage von dem jeweiligen Anbieter verlange.
Darüber hinaus, so der BGH, impliziere der Wortlaut, dass der Anbieter sich noch gar keine abschließende Entscheidung über die Teilnahmebereitschaft gemacht habe, was ebenfalls unzulässig sei.
Das verklagte Unternehmen forderte von einem Verbraucher unter Angabe einer Vertrags- und Rechnungsnummer einen bestimmten Geldbetrag für einen abgeschlossenen Vertrag. Aufgrund der Schilderungen des Verbrauchers und eigener Prüfungen ging die Firma von einem sogenannten Identitätsdiebstahl aus und stornierte die offenen Forderungen. Die Klägerin, die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, klagte daraufhin gegen das Unternehmen, da nach ihrer Ansicht eine Wettbewerbsverletzung vorliege. Der verklagte Betrieb sah dies an. Eine Verantwortlichkeit bestünde nicht, da derartige Fake-Anmeldungen sich auch durch umfangreiche Sicherheitsvorkehrungen nie ganz ausschließen lassen könnten. Der BGH hat den Wettbewerbsverstoß bejaht und das Unternehmen zur Unterlassung verurteilt. Bislang gingen die BGH-Richter davon aus, dass in diesen Fällen eine Haftung einen schuldhaften Sorgfaltsverstoß voraussetze. Der bisherige Standpunkt war: Ging der Unternehmer irrtümlich von einer Bestellung aus und hatte der Irrtum seine Ursache nicht in dessen Verantwortungsbereich( z.B. Fake-Anmeldung durch einen Dritten), lehnte das Gericht eine Haftung ab.
Diese Rechtsprechung gab der BGH nun auf. Eine Haftung trete somit immer dann ein, wenn objektiv eine unberechtigte Forderung geltend gemacht werde, unabhängig davon, wie es zu diesem Irrtum gekommen sei. Daher sei es auch im vorliegenden Fall unerheblich, ob tatsächlich ein Identitätsdiebstahl stattgefunden habe:
"An dieser Ansicht hält der Senat nicht fest. Und weiter: "Diesem Ziel der Schaffung größtmöglicher Rechtssicherheit durch absolute Verbote ohne Beurteilung der Umstände des Einzelfalls steht es entgegen, die Unzulässigkeit einer Geschäftspraxis über den Wortlaut (...) geregelten Handlung hinausgehend unter Berücksichtigung des Motivs des Gewerbetreibenden oder von Verschuldenskriterien - wie der Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit von missbräuchlichen Bestellungen Dritter im Namen des Verbrauchers oder der Zugehörigkeit eines solchen Missbrauchs zur Sphäre des Gewerbetreibenden - zu bestimmen." Anmerkung von RA Dr. Bahr: Diese neue, geänderte Rechtsprechung des BGH stellt sowohl Offline- als auch Online-Unternehmen in praktischer Sicht vor unlösbare Probleme. Denn keine Firma ist vor Fake-Bestellungen sicher. Gleichwohl soll sie nun auch dann haften, wenn sie die größtmögliche Sorgfalt bei der Auftragsbearbeitung an den Tag gelegt hat. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. BVerwG: BND muss Presse Auskunft über Hintergrundgespräche mit Journalisten erteilen _____________________________________________________________ Pressevertreter können auf der Grundlage des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verlangen, dass der Bundesnachrichtendienst (BND) ihnen bestimmte Informationen über vertrauliche Hintergrundgespräche erteilt, die Vertreter des BND mit ausgewählten Journalisten führen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit einem heute verkündeten Urteil entschieden. Der Kläger ist Journalist und Redakteur einer Tageszeitung. Er gehört dem Kreis der von dem BND für Hintergrundgespräche berücksichtigten Journalisten nicht an. Er bat den BND im Frühjahr 2017 um die Erteilung von Auskünften zu der Anzahl, den Themen, dem personellen Rahmen sowie den Zeiten und Orten der im Vorjahr und im laufenden Jahr organisierten Hintergrundgespräche. Er begehrte außerdem Auskunft über den Umgang mit Erkenntnissen im Zusammenhang mit dem Militärputsch in der Türkei im Juli 2016. Der BND lehnte die Erteilung der verlangten Auskünfte ab. Der Kläger hat vor dem für Klagen gegen den BND in erster und letzter Instanz zuständigen Bundesverwaltungsgericht Klage erhoben und zusätzlich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Nachdem der Eilantrag in Bezug auf Fragen zum Militärputsch in der Türkei teilweise Erfolg gehabt hatte und der BND in der mündlichen Verhandlung die Fragen des Klägers nach der Anzahl, den Zeiten und den Orten der Hintergrundgespräche beantwortet hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit für teilweise erledigt erklärt. In Bezug auf einen kleinen Teil der begehrten Auskünfte hat der Kläger seine Klage zurückgenommen. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht eine Verpflichtung des BND zur Beantwortung einer weiteren Frage abgelehnt, mit der der Kläger wissen wollte, ob und gegebenenfalls wie eine Unterrichtung des Bundeskanzleramts über Äußerungen stattgefunden habe, die der Präsident des BND in einem Zeitungsinterview über eine Beteiligung der Gülen-Bewegung an dem Militärputsch abgegeben hat. Einer Beantwortung steht das schutzwürdige öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufgabenerfüllung des BND entgegen. Demgegenüber kann der Kläger eine Beantwortung der noch streitigen Fragen über die Hintergrundgespräche verlangen. Zum einen hat die Beklagte schutzwürdige öffentliche Interessen, die einer Erteilung dieser Auskünfte durch den BND entgegenstehen könnten, nicht hinreichend dargelegt. Die Auskunftserteilung schafft bzw. erhöht nicht in beachtlicher Weise die Gefahr von Rückschlüssen auf die Arbeitsfelder und die Arbeitsweise des BND. Dass der BND Hintergrundgespräche mit Journalisten auch unter Beteiligung seines Präsidenten durchführt, ist allgemein bekannt. Dadurch, dass dem Kläger mitgeteilt wird, welche Medien bzw. Medienvertreter jeweils eingeladen waren und an welchen Gesprächen der Präsident des BND teilgenommen hat, werden keine für eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung des BND relevanten zusätzlichen Informationen verbreitet. Dass eine solche Gefährdung durch die Benennung der allgemeinen Themen - also nicht der konkreten Inhalte - der jeweiligen Hintergrundgespräche eintreten könnte, ist gleichfalls nicht ersichtlich. Den BND trifft insoweit in Anbetracht des Umstands, dass er die Themen auf Grund eigenen Entschlusses und ohne hierzu verpflichtet zu sein, mit Journalisten - wenn auch unter vorausgesetzter Vertraulichkeit - erörtert hat, eine gesteigerte Darlegungslast. Dieser ist er nicht nachgekommen. Zum anderen wird die Erteilung der begehrten Auskünfte über die Hintergrundgespräche nicht durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der eingeladenen Journalisten und der durch sie vertretenen Medien gehindert. Zwar ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung grundsätzlich schutzwürdig, jedoch überwiegt im vorliegenden Fall das Informationsinteresse der Presse. Der Kläger nimmt dieses Interesse mit seinen Recherchen wahr, die Transparenz im Hinblick auf die Beziehungen zwischen den Nachrichtendiensten und der Presse herstellen sollen. Demgegenüber betrifft das schutzwürdige Interesse der Journalisten allein die Ausübung ihres auf Öffentlichkeit angelegten Berufs. Zudem geht es bei den Hintergrundgesprächen um eine besondere Form der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des BND, die sich an einen grundsätzlich festen Kreis von Journalisten richtet. Urteil vom 18. September 2019 - BVerwG 6 A 7.18 -
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 18.09.2019
Zur Begründung führte der Senat im Wesentlichen aus, dass es sich bei "Thermomix" um eine bekannte Wortmarke handele, um die sich seit langen Jahren ein "Kult" entwickelt habe. Der Kochbuchverlag habe durch die Verwendung des Produktnamens die Wertschätzung dieser bekannten Wortmarke ausgenutzt, um auf ihre Kochbücher aufmerksam zu machen. In Deutschland werde eine unübersehbare Flut von Kochbüchern angeboten, so dass die Bezugnahme auf eine bekannte Marke erkennbar dazu diene, sich aus der Masse hervorzuheben und interessierte Verbraucher aufmerksam zu machen. Die Benutzung der Marke sei aber gem. § 23 Nr. 3 MarkenG gerechtfertigt. Die Kochbücher seien für jeden nutzlos, der nicht über einen "Thermomix" verfüge. Um eine Irreführung der Verbraucher zu vermeiden, habe der Verlag deutlich darauf hinweisen müssen, dass die Kochbücher ausschließlich für diese Küchenmaschine bestimmt sind. Im konkreten Fall habe der Verlag bei der Covergestaltung auch die Grenze der Erforderlichkeit (das "Wie" der Markennutzung) noch nicht überschritten. Der Blick der Verbraucher richte sich in erster Linie auf den hervorgehobenen Buchtitel und erst danach gleichrangig auf das Wort "Thermomix" sowie das ebenfalls auf dem Cover aufgedruckte Zeichen des Kochbuchverlags. Die stilisierte Abbildung der Küchenmaschine nehme als relativ kleines Dekorationselement nicht am Blickfang teil. Insgesamt sei klar, dass es bei den Kochbüchern um Rezepte aus dem Verlag der Beklagten für die Küchenmaschine der Klägerin gehe. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da das Urteil die tatrichterliche Übertragung allgemein anerkannter Auslegungs- und Rechtsanwendungsgrundsätze auf den Einzelfall betrifft. Nach der Streitwertfestsetzung durch den Senat ist die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gegeben. Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 13.09.2019 - Az. 6 U 29/19
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 23.09.2019
Auf den veröffentlichten Fotos sind die beiden Kläger als Teilnehmer der Versammlung zu sehen. Mit ihrer Klage begehren sie die Feststellung, dass das Vorgehen der Polizei rechtswidrig war. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung des beklagten Landes hat keinen Erfolg. In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende des 15. Senats im Wesentlichen ausgeführt: Das Anfertigen der Fotos, um diese im Rahmen der polizeilichen Öffentlichkeitsarbeit auf Twitter und Facebook zu publizieren, habe in das Versammlungsgrundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG eingegriffen. Polizeiliche Foto- und Videoaufnahmen von Versammlungen seien grundsätzlich geeignet, einschüchternd, abschreckend oder in sonstiger Weise verhaltenslenkend auf die Teilnehmer einer Versammlung zu wirken. Das gelte auch für Aufnahmen, die erklärtermaßen für die Öffentlichkeitsarbeit der Polizei Verwendung finden sollen. Eine zur Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs erforderliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage bestehe nicht. Das Versammlungsgesetz erlaube Film- und Tonaufnahmen nur zum Zwecke der Gefahrenabwehr. Darüber hinaus könne das beklagte Land sich auch nicht erfolgreich auf das Kunsturhebergesetz oder auf die allgemeine Befugnis zu staatlichem Informationshandeln berufen. Eine effektive und zeitgemäße polizeiliche Öffentlichkeitsarbeit werde dadurch nicht unmöglich gemacht. Die Polizei könne über ein Versammlungsgeschehen auch ohne die in Rede stehenden Bilder informieren, ohne gänzlich auf eine Bebilderung zu verzichten. So könnte sie etwa ausschließlich ihre eigenen Einsatzkräfte und -mittel abbilden oder auf Archivfotomaterial zurückgreifen, auf dem der Versammlungsort zu sehen sei. Der Senat hat die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Aktenzeichen: 15 A 4753/18 (I. Instanz: VG Gelsenkirchen - 14 K 3543/18 -)
Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 17.09.2019
Die Klägerin war europaweit im Bereich des Ankaufs von Edelmetallresten von Zahnarztpraxen und Dentallaboren tätig und speicherte zu diesem Zweck die Kontaktdaten der Unternehmen, um diese anzurufen. Diese Informationen waren durchgehend allgemein zugänglich. Die Klägerin verwendete diese Daten, um die betroffenen Firmen anzurufen und nachzufragen, ob diese Edelmetalle zu verkaufen hätten. Eine vorherige Einwilligung lag nicht vor. Die zuständige Datenschutzbehörde sah darin eine Datenschutzverletzung und erließ einen entsprechenden Bescheid, wobei die Nutzung der Kontaktdaten mit dem Ziel einer schriftlichen postalischen Kontaktaufnahme explizit von der Untersagung ausgenommen war. Gegen diese amtliche Maßnahme wehrte sich die Klägerin. Das VG Saarlouis (Urt. v. 09.03.2018 - Az.: 1 K 257/17) wies in der 1. Instanz die Klage ab.
Dieser Ansicht schloss sich nun auch das OVG Saarland (Beschl. v. 10.09.2019 - Az.: 2 A 174/18) im Rechtsmittel-Verfahren an. Da die Datenspeicherung keinem legitimen Zweck diene, sei sie auch nicht gerechtfertigt:
"Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die (...) Anordnung des Beklagten (...) rechtmäßig ist, weil die Geschäftspraxis der Klägerin, zwecks telefonischer Werbeansprachen die aus allgemein zugänglichen Verzeichnissen erhobenen Praxisdaten zu speichern und zu nutzen, im Falle inhabergeführter Einzelzahnarztpraxen gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstößt." Anmerkung von RA Dr. Bahr: Wie schon in unserer Anmerkung zur 1. Instanz verdeutlicht, ist es auch unter der DSGVO grundsätzlich weiterhin erlaubt, allgemein zugänglich personenbezogene Daten zu speichern. Ausnahme: Die vorzunehmende Interessenabwägung geht zulasten des speichernden Unternehmens aus, was im Regelfall bei allgemein zugänglichen Daten eher selten der Fall ist. Stein des Anstoßes waren im vorliegenden Fall die Speicherung für unerlaubte Telefonanrufe, denn diese verletzten § 7 UWG. Die Abspeicherung lediglich zu postalischen Zwecken war hingegen nicht beanstandet worden.
RA Dr. Bahr ist TÜV-zertifizierter Datenschutzbeauftragter und Autor des Standard-Werkes "Recht des gewerblichen Adresshandel".
Der Kläger ging gegen die Beklagte, ein Unternehmen, gerichtlich vor.
Der Kläger wollte bei seiner Hausbank einen Privatkredit aufnehmen. Dies lehnte das Finanzinstitut unter Hinweis auf einen negativen Eintrag der Wirtschaftsauskunftei ab:
"B GmbH Sparte D Die B GmbH war die hiesige Beklagte. Der Kläger verlangte von der Beklagten, dass sie bei der Wirtschaftsauskunftei die Löschung des Eintrags vornimmt, da dieser objektiv falsch war. Im Laufe des Gerichtsprozesses stellte sich heraus, dass die Beklagte die Daten ordnungsgemäß an die Auskunftei gemeldet hatte. Die Auskunftei selbst hatte jedoch die Informationen fälschlicherweise dem Kläger zugeordnet, da dieser den gleichen Namen hatte. Das Gericht wies die Klage ab. Denn es liege kein fehlerhaftes Handeln der Beklagten vor. Diese habe die Informationen ordnungsgemäß gemeldet. Der Fehler sei erst durch die Auskunftei selbst erfolgt.
Die Beklagte müsse sich diesen Verstoß der Auskunftei auch nicht zurechnen lassen. Denn der Wirtschaftsinformationsdienst sei nicht im Auftrag der Beklagten tätig geworden, sondern habe vielmehr eigene Interessen wahrgenommen. Es handle sich daher um keinen Erfüllungsgehilfen.
Bei der Antragsgegnerin war von einer Privatperson über das Internetportal „Topf Secret“ die Herausgabe von Informationen zu lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im Markt der Antragstellerin beantragt worden. Gegen den stattgebenden, bislang aber noch nicht durch die begehrte Informationserteilung umgesetzten Bescheid der Antragsgegnerin legte die Antragstellerin Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht, die gesetzlich ausgeschlossene aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Diesen Antrag hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 16.09.2019 abgelehnt. Zur Begründung führt die 3. Kammer u.a. aus, die angefochtene Verfügung sei voraussichtlich rechtmäßig. Die Privatperson habe nach dem mit höherrangigem Recht in Einklang stehenden Verbraucherinformationsgesetz einen Anspruch auf die begehrte und von der Antragsgegnerin beabsichtigte Informationserteilung über die Nichteinhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften. Der jedermann zustehende Informationsanspruch sei weder auf produktbezogene Informationen beschränkt, noch müsse eine nicht zulässige Abweichung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften durch Verwaltungsakt festgestellt sein. Gründe, den Informationszugang zu versagen, wie etwa der Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, lägen in diesem Fall nicht vor. Auch der Umstand, dass die gewährten Informationen über das Internetportal „Topf Secret“ einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden könnten, stehe einem Anspruch nicht entgegen. Gegebenenfalls könne die Antragstellerin hiergegen zivilgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Den Beteiligten haben die Möglichkeit, hiergegen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einzulegen (3 K 5407/19). (RW)
Quelle: Pressemitteilung des VG Karlsruhe v. 18.09.2019
Der Angeklagte hatte unerlaubt die Software eines für Online-Rollenspiels übernommen. Das Original-Spiel funktionierte nach dem Server-Client-Prinzip, wonach sich der Nutzer den jeweiligen Client des Spieleanbieters kostenlos herunterladen konnte. Der Betrieb wurde durch kostenpflichtige Mikrotransaktionen für bestimmte Spielvorteile finanziert. Der Täter kopierte nun sowohl die Software des Gameservers als auch des Clients, modifizierte diese und bot im Anschluss ein eigenes Online-Rollenspiel an. Das Angebot war grundsätzlich unentgeltlich, jedoch waren auch hier gebührenpflichtige Mikropayments möglich. Über einen Zeitraum von 2 Jahren erwirtschaftete er damit Einnahmen von deutlich mehr als 100.000,- EUR.
Das AG Heidelberg verurteilte ihn wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken nach §§ 106, 108a UrhG. Es sprach eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen aus und ordnete zudem die Einziehung des wirtschaftlichen Vorteils von knapp 40.000,- EUR an. Das Gericht wertete dabei strafmildernd, dass der Angeklagte nicht vorbestraft war und sich zudem geständig zeigte.
1. Verfahren gegen Delivery Hero:
Inhaltlich ging es um mehrere unterschiedliche Verstöße:
"Nach den Feststellungen der Berliner Datenschutzbeauftragten hatte die Delivery Hero Germany GmbH in zehn Fällen Konten ehemaliger Kundinnen und Kunden nicht gelöscht, obwohl die Betroffenen jahrelang – in einem Fall sogar seit dem Jahr 2008 – nicht mehr auf der Lieferdienst-Plattform des Unternehmens aktiv gewesen waren. Die Entschuldigung des Unternehmens, dass es sich um technische Fehler bzw. Mitarbeiterversehen handle, ließ die Behörde nicht gelten: "Aufgrund der hohen Anzahl an wiederholten Verstößen war jedoch von grundsätzlichen, strukturellen Organisationsproblemen auszugehen. Trotz vielfacher Hinweise der Aufsichtsbehörde waren über einen langen Zeitraum keine ausreichenden Maßnahmen umgesetzt worden, die die pflichtgemäße Erfüllung der Rechte der Betroffenen sicherstellen konnten." Delivery Hero akzeptierte den Bußgeldbescheid.
Das Unternehmen hatte zu Zwecken der Geldwäscheprävention die Namen ehemaliger Kundinnen und Kunden auf eine schwarze Liste gesetzt, unabhängig davon, ob diese tatsächlich der Geldwäsche verdächtig waren.
Auch N26 akzeptierte den Bußgeldbescheid.
3. Weitere Verfahren: "Insgesamt hat die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit seit der neuen Rechtslage 27 Bußgelder nach der DS-GVO sowie zwei Bußgelder nach dem neuen Berliner Datenschutzgesetz erlassen." zurück zur Übersicht |