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Die Themen im Überblick:
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1. EuGH: Kostenlose Rufnummern-Übernahme von DTAG rechtswidrig
2. BGH: Kostenloser PC für eine Schulfotoaktion wettbewerbsgemäß
3. KG Berlin: Verkaufs-Angebot bei Online-Auktionen verbindlich
4. OLG Düsseldorf: Keine Nutzung von SIM-Karten als GSM-Wandler erlaubt
5. LG Hamburg: Klingeltöne und Urheberrecht III
6. AG Gelnhausen: Haftung des Server-Inhabers bei DDoS-Attacken
7. VG Hamburg: Verjährung GEZ-Gebühren + Erstattung Anwalts-Kosten
8. Erneute Forums-Abmahnung / Antrag auf einstweilige Verfügung
9. Neuer Aufsatz: "Schadensersatz bei Hosting-Ausfall (am Bsp. all-inkl.com)?"
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1. EuGH: Kostenlose Rufnummern-Übernahme von DTAG rechtswidrig
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Der EuGH (Urt. v. 20.10.2005 - Az.: C-327/03 und C-328/03 = http://shink.de/v4erea) hat entschieden, dass die kostenlose Rufnummern-Übernahme durch die Deutsche Telekom AG (DTAG) gegen europäisches Wettbewerbsrecht verstößt.
Zwei Konkurrenzunternehmen der DTAG, die Telekommunikationsunternehmen ISIS Multimedia und O2 Germany, beantragten bei der Bundesnetzagentur die Zuteilung von Rufnummern. Die Netzagentur verlangte für die Zuteilung entsprechende Kosten, die den Verwaltungsaufwand um das ca. 15-fache überstiegen. Die DTAG dagegen erhielt Rufnummernblöcke kostenfrei.
Dies sahen die Konkurrenzunternehmen als Verstoß gegen das europäische Wettbewerbsrecht an. Die entsprechende europäische Richtlinie, die der Lizenz-Vergabe zugrunde liege, gestatte eine solche Ungleichbehandlung nicht.
Das Verhalten der Bundesnetzagentur sei rechtswidrig, so die EuGH-Richter:
"Was das Diskriminierungsverbot angeht, so verlangt es, dass gleiche Sachverhalte nicht ungleich behandelt werden (..).
Die ISIS Multimedia und die O2 sind ebenso wie die Deutsche Telekom als Telekommunikationsunternehmen im Ortsnetzbereich tätig. Sie können ihre Dienste nur anbieten, wenn sie über Rufnummern verfügen, die sie an ihre Kunden vergeben können. Die Unternehmen befinden sich also hinsichtlich ihres Dienstleistungsangebots in einer vergleichbaren Situation.
Es steht aber fest, dass die ISIS Multimedia, die O2 und alle neuen Betreiber die (...) vorgesehene Gebühr entrichten müssen, um Rufnummern zu erhalten und auf dem Markt für Sprachtelefoniedienste im Ortsnetzbereich tätig werden zu können, während die Deutsche Telekom über einen bedeutenden Rufnummernbestand verfügt, der es ihr erlaubt, auf diesem Markt tätig zu sein, und für dessen Erhalt sie keinerlei Gebühr entrichtet hat.
Folglich werden die Deutsche Telekom und ihre Wettbewerber hinsichtlich des Marktzugangs nicht gleich behandelt."
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2. BGH: Kostenloser PC für eine Schulfotoaktion wettbewerbsgemäß
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Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte auf Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. darüber zu entscheiden, ob eine gewerbliche Fotografin wettbewerbswidrig handelt, wenn sie Schulen kostenlos einen PC überlässt, falls die Schule im Gegenzug eine Schulfotoaktion organisiert. Bei einer solchen Aktion werden die Schüler in der Schule fotografiert; der gewerbliche Fotograf bietet danach die Fotos Eltern und Schülern zum Kauf an.
Anders als das Landgericht hatte das Berufungsgericht einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb angenommen. Die Entscheidung der Schulleitung, wem die Durchführung von Fototerminen gestattet werde, könne durch das Angebot eines PC unsachlich beeinflusst werden, da ein PC im Schulbereich gerade auch wegen der großen Finanznöte der öffentlichen Hand einen nicht unerheblichen Wert habe. Es sei jedoch Aufgabe des Schulträgers, die für den Schulbetrieb notwendigen und sinnvollen Mittel zu beschaffen. Die Eltern und die Schüler würden sich darauf verlassen, dass die Entscheidung darüber, welchem Fotografen ein Fototermin in der Schule gestattet werde, sachlich und objektiv getroffen werde. Es bestehe die Gefahr, dass Anbieter anderer Waren und Dienstleistungen den Schulen ähnliche Zuwendungen machten, um Eltern und Schülern während des laufenden Schulbetriebs ihre Leistungen anbieten zu können.
Der Bundesgerichtshof hat das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt. Die beklagte Fotografin nehme durch ihr Angebot nicht wettbewerbswidrig auf die Entscheidungen der Schule, der Schüler oder deren Eltern Einfluss. Die Schule wirke bei der Abwicklung der Schulfotoaktion umfangreich mit. Sie habe ein bis zwei Tage einen Raum für die Aufnahmen zur Verfügung zu stellen. Dazu kämen weitere Organisationsleistungen der Schule im Zusammenhang mit dem Ablauf der Fotoaktion. Unter diesen Umständen sei es nicht unsachlich, wenn sich die Schule bei der Entscheidung, einem bestimmten Fotografen Zugang zum Schulgelände zu gewähren, auch davon leiten lasse, ob und gegebenenfalls welche Gegenleistungen sie als Unterrichtsmittel für ihre Mitwirkung erhalte. Auch von einer unzulässigen Vorteilsannahme könne in einem solchen Fall keine Rede sei. Auf Eltern und Schüler werde kein unangemessener Druck ausgeübt; diese könnten frei und unbeeinflusst entscheiden, ob ihnen die Fotos zusagten und der Preis angemessen erscheine.
Nach dem Schulgesetz des betreffenden Bundeslandes sei zwar eine Schulfotoaktion (wie auch sonst der Abschluss von Geschäften auf dem Schulgelände) von einer Ausnahmegenehmigung des Schulträgers abhängig; der Klageantrag stelle aber nicht darauf ab, ob im Einzelfall eine solche Ausnahmegenehmigung fehle. Die Einholung einer Genehmigung auch des Schulträgers sei eine verwaltungsinterne Pflicht der Schulleitung. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass es die beklagte Fotografin darauf angelegt habe, dass die Entscheidungsbefugnis des Schulträgers umgangen werde. Es sei allein Sache des Schulträgers und der Schulleitung abzuwägen, ob die Durchführung des Fototermins – wie er seit jeher üblich ist – auch unter den gegebenen Umständen dem schulischen Interesse entspreche.
Urteil vom 20. Oktober 2005 – I ZR 112/03
Quelle: Pressemitteilung Nr. 145/2005 des BGH v. 20.10.2005
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3. KG Berlin: Verkaufs-Angebot bei Online-Auktionen verbindlich
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Das KG Berlin (Beschl. v. 25.01.2005 - Az.: 17 U 72/04) hatte zu entscheiden, ob das Verkaufs-Angebot bei einer eBay-Auktion verbindlich ist oder der Verkäufer noch vom Vertrag zurücktreten kann.
Der Beklagte hatte bei eBay ein Auto zum Verkauf eingestellt. Der Kläger hatte ein Angebot abgegeben. Noch vor dem Ende der Auktion hatte der Beklagte sein Verkaufsangebot widerrufen und wollte nicht mehr liefern.
Dies ließ sich der Käufer nicht gefallen, sondern beharrte auf Erfüllung des Vertrages, d.h. Übertragung des PKWs Zug um Zuge gegen Bezahlung des Kaufpreises.
Dieser Ansicht ist das KG Berlin gefolgt:
"Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt auch kein wirksamer Widerruf seines Angebots vor (...), weil er noch vor Ablauf der ursprünglichen Bietzeit die "Löschung" aller bis dahin eingegangenen Gebote veranlasst und damit den angebotenen Verkaufartikel "zurückgezogen" hat.
Wie das LG auch insoweit zutreffend ausgeführt hat, ermöglicht zwar die in den eBay-Grundsätzen vorgesehene" Löschung der Bieterangebote deren Herausnahme (...), lässt indes die Wirksamkeit des zuvor abgegebenen Verkaufsangebots unberührt.
Das ergibt sich ohne weiteres aus der über § 9 Nr.1 S.1 AGB zwischen den Parteien vereinbarten Verbindlichkeit dieses Verkaufsangebots, mit der die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des (...) Widerrufs einer Willenserklärung (...) gerade ausgeschlossen (...) werden soll; dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass (...) andernfalls der Beiter der Willkür des Anbieters ausgesetzt wäre."
Das KG Berlin bestätigt damit die vorherrschende Auffassung in der Rechtsprechung:
Das AG Menden (Urt. v. 10.11.2003 - Az.: 4 C 183/03 = http://shink.de/w2qcgz) hat entschieden, dass ein Mitbieter grundsätzlich an sein abgegebenes Angebot gebunden ist, auch wenn die Auktion noch andauert. Gleiches gilt für den Verkäufer, der ebenso ein verbindliches Angebot abgibt (AG Duisburg, Urt. v. 25.03.2004 - Az.: 27 C 4288/03 = http://shink.de/xsjvf7; OLG Oldenburg, Urt. v. 28.07.2005 - Az.: 8 U 93/05 = http://shink.de/fwgdut).
Eine Bindung ist auch dann zu bejahen, wenn der erzielte Kaufpreis objektiv in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum Kaufgegenstand steht (LG Bonn, Urt. v. 12.11.2004 - Az.: 12.11.2004 = http://shink.de/g134zu): Es sei gerade das typische Risiko einer Online-Auktion, dass unter- oder überpreisige Werte erzielt werden könnten.
Bietet der Verkäufer seine Ware über die "Sofort kaufen"-Option an, handelt es sich hierbei um ein rechtsverbindliches Angebot und nicht nur um eine bloße Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes (sog. invitatio ad offerendum), so die Ansicht des LG Saarbrücken (Urt. v. 02.01.2004 - Az.: 12 O 255/03 = http://shink.de/22etiu), des AG Moers (Urt. v. 11.02.2004 - Az.: 532 C 109/03 = http://shink.de/1m3u6f) und des AG Syke (Urt. v. 27.09.2004 - Az.: 24 C 988/04).
Siehe zu den rechtlichen Problemen bei Online-Auktionen auch unsere Rechts-FAQ "Recht der neuen Medien", Punkt 18 "Online-Auktionen und rechtliche Probleme" = http://shink.de/t36u4s
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4. OLG Düsseldorf: Keine Nutzung von SIM-Karten als GSM-Wandler erlaubt
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Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 28.09.2005 - Az.: VI-U (Kart) 10/05 = http://shink.de/lze86h) hatte zu entscheiden, ob ein Netzbetreiber dauerhaft die SIM-Karten-Nutzung von Handys erlauben muss.
Die Parteien stritten über die Frage, ob die Untersagung der Nutzung von SIM-Karten zum Betrieb von Mobilfunktelefonen in sog. GSM-Wandler zulässig war.
Bei der Klägerin handelte es sich um ein Unternehmen, das TK-Dienstleistungen anbot, ohne dabei ein eigenes Netz zu betreiben. Sie leitete Carrier-Telefongespräche ihrer Kunden an Mobilfunk-Teilnehmer weiter, indem sie die an sie aus anderen Telekommunikationsnetzen (Festnetz) übermittelten Gespräche der Kunden mittels eines GSM-Wandlers in mobilfunkgeeignete Gespräche umwandelte und in dem betreffenden Mobilfunknetz an die Zielteilnehmer weiterleitete.
Auf diese Weise konnte die Klägerin Festnetzgespräche ihrer Kunden in das Mobilfunknetz der Beklagten terminieren und darauf an die Zielteilnehmer weiterleiten. Dabei nutzte sie die vereinbarten Tarife der Beklagten, ohne weitere Zusammenschaltgebühren zu entrichten, die aber für eine Einspeisung von Festnetzgesprächen Dritter in Mobilfunknetze normalerweise üblich sind.
Daraufhin deaktivierte die Beklagte die SIM-Karten. Hiergegen wendete sich die Klägerin und begehrte die Re-Aktivierung.
Dies lehnte das OLG Düsseldorf ab:
"Das Landgericht Köln hat zu Recht festgestellt, dass sich aus dem Vertrag der Parteien nicht ergibt, dass der Klägerin eine Verwendung der SIM-Karten zur Einsetzung in GSM-Wandler zu Zwecken des SIM-Boxing gestattet ist. (...)
Das ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der AGB (...), doch folgt es aus einer lebensnahen Auslegung der AGB, die ergibt, dass nichts anderes als die Überlassung der SIM-Karten an Personen, die diese in ihre Mobilfunk-Telefone einsetzen, um damit zu telefonieren, gemeint ist. Es handelt sich bei den Überlassungsverträgen damit um reine Endkundenverträge, mit denen die SIM-Kartennutzung nur durch Endkunden zum Eigengebrauch vorgesehen ist. (...)
Nicht von der vertraglich vorgesehenen Verwendung gedeckt ist aber eine Benutzung, bei der der Vertragskunde von vorneherein nicht als direkter Teilnehmer von Gesprächen aufzutreten gedenkt, sondern als bloßer Vermittler ausschließlich Telefongespräche Dritter weiterleitet. In diesem Fall tritt er nämlich im Verhältnis zum Anbieter der Karten nicht auf dessen Marktgegenseite auf, sondern als Mitwettbewerber im Wettstreit um Endkunden.
Dies ist aber von dem Vertrag zur Überlassung der SIM-Karten nicht gedeckt."
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5. LG Hamburg: Klingeltöne und Urheberrecht III
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Das LG Hamburg (Urt. v. 23.09.2005 - Az: 308 O 378/05 = http://shink.de/cjbgm) hatte im Rahmen einer Kostenentscheidung über die Urheberrechtsfähigkeit von Handy-Klingeltönen zu urteilen.
Wie schon in den vorangegangenen Urteilen (Urt. v. 10.12.2004 - Az: 308 O 501/04 = http://shink.de/1y9yyt) und (Urt. v. 18.03.2005 - Az: 308 O 390/04 = http://shink.de/djsm5k) haben die Hamburger auch hier klar entschieden, dass zur Nutzung eines Liedes nicht nur die GEMA-Lizenz vorliegen muss, sondern zusätzlich on the top die Einwilligung des Urhebers.
"Denn die im Jahre 2002 getroffene Vereinbarung zwischen den Urhebern und der GEMA zur Rechtewahrnehmung bei einer Ruftonnutzung beschränkt den Vorbehalt der Zustimmung des Urhebers (...) ersichtlich nicht auf eine erstmalige Nutzung, sondern auch auf Folgenutzungen.
Nur das wird zudem nach Auffassung der Kammer auch den besonderen Interessen der Urheber bei dieser Art der Nutzung ihres Werkes gerecht, bei der, anders als bei einer Coverversion, durch die Reduzierung auf einen Signalton regelmäßig nachhaltig in das Urheberpersönlichkeitsrecht eingegriffen wird, und die einer Merchandisingnutzung näher kommt als einer Werknutzung, wie sie sonst von der GEMA lizensiert wird."
Es gilt also weiterhin: Wer aktuelle Hits und sonstige Musikstücke als Handy-Klingelton anbieten will, bedarf nicht nur einer GEMA-Lizenz, sondern auch eines gesonderten Bearbeitungsrechts des Urhebers.
Vgl. dazu insgesamt unsere Rechts-FAQ "Recht der Neuen Medien", Punkt 14: "Klingeltöne" = http://shink.de/lhs34a
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6. AG Gelnhausen: Haftung des Server-Inhabers bei DDoS-Attacken
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Das AG Gelnhausen (Urt. v. 06.10.2005 - Az.: 51 C 202/05 = http://shink.de/gde3w5) hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Umständen ein Server-Inhaber für DDoS-Attacken durch Dritte haftet.
Die Klägerin, ein ISP, hatte an den Beklagten, der als Reseller auftrat, einen Web-Server vermietet. In den AGB der Klägerin stand die Klausel:
"Wenn Sie sich während der Benutzung des Service auf eine Weise verhalten, die gegen diese Richtlinien verstößt oder auf andere Art illegal oder unangemessen ist, behalten wir uns das Recht vor, Ihren Zugang zum Service vorübergehend oder endgültig aufzuheben.
In den meisten Fällen werden wir versuchen, Sie darüber zu informieren, daß bestimmte Aktivitäten gegen die Richtlinien verstoßen, und wir werden Sie bitten, diese Aktivitäten zu unterlassen; wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Service ohne Ankündigung aufzuheben, falls die Funktionsfähigkeit des Netzwerks von IP Exchange gefährdet ist oder falls die Verstöße UCE/SPAM, die Versendung von E-Mails unter anderem Namen, die Veränderung der Informationen für Ihre Ausgangs-IP-Adresse, das Leugnen von Serviceattacken, illegale Aktivitäten, Belästigungen oder Urheberrechtsverletzungen einschließen.
Außerdem können wir bei Verstößen gegen die Richtlinien andere angemessene Maßnahmen juristischer oder anderer Art einleiten (...)."
Es kam zu DDoS-Attacken auf den Server des Beklagten durch unbekannte Dritte. Die Klägerin schaltete daraufhin den Server ohne Ankündigung ab und verlangte zugleich die Zahlung der Mietkosten, der erhöhten Traffic-Gebühren und die Entgelte für die besondere DDoS-Behandlung.
Die DDoS-Attacken lägen im Risiko-Bereich des Beklagten, so die Ansicht der Klägerin. Daher sei die Abschaltung gerechtfertigt gewesen.
Dem ist das AG Gelnhausen überwiegend gefolgt.
"Die Klägerin hat unstreitig das komplette Rechnersystem des Beklagten ohne Vorankündigung vom Netz genommen mit der Folge, dass der Beklagte gegenüber seinen Kunden keine Leistungen mehr erbringen konnte. Dazu war die Klägerin nicht berechtigt.
Aus [den AGB] lässt sich ein solches Recht der Klägerin nicht herleiten Voraussetzung dafür ist ein Fehlverhalten des Beklagten, das vorliegend lediglich pauschal behauptet wurde und mangels konkreter Darstellung unbeachtlich ist."
Das Gericht ist somit der Ansicht, dass der Vermieter zwar im vorliegenden Fall den Server hätte nicht abschalten dürften, aber im übrigen die sonstigen Kosten verlangen kann.
So sollen der zusätzliche DDoS-Traffic und sonstige zusätzliche Leistungen vom Mieter zu tragen sein:
"Der Angriff erfolgte auf den Server des Beklagten und lag damit grundsätzlich in seinem Risikobereich. Der erhöhte Datentransfer und die Leistungen zur Analyse und dem Stoppen der Attacken sind nicht der Klägerin anzulasten, sondern erfolgten im Vertragsverhältnis zwischen den Parteien zugunsten des Beklagten.
Wegen dieser Kosten kann der Beklagte Rückgriff bei den Verursachern der Angriffe nehmen, nicht aber die Leistung gegenüber der Klägerin verweigern."
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7. VG Hamburg: Verjährung GEZ-Gebühren + Erstattung Anwalts-Kosten s
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Das VG Hamburg (Urt. v. 26.09.2005 - Az.: 16 K 5938/04 - PDF = http://shink.de/tr0jz8) hatte über die Verjährung von GEZ-Gebühren und über die Erstattung der Anwalts-Kosten zu entscheiden.
Die Klägerin, die durch die Kanzlei Dr. Bahr vertreten wurde, wurde im Jahre 2003 vom Norddeutschen Rundfunk (NDR), stellvertretend für die Gebühreneinzugszentrale (GEZ), aufgefordert, rückwirkend für die letzten 14 Jahre (!) GEZ-Gebühren nachzuzahlen.
Die Klägerin wandte dagegen ein, die Forderungen seien überwiegend nach § 4 Rundfunkstaatsvertrag (RfStV) verjährt, da lediglich die letzten 4 Jahre geltend gemacht werden dürften. Der NDR missachtete diese Argumentation und erließ einen entsprechenden Gebührenbescheid mit der Androhung der Vollstreckung innerhalb von 14 Tagen.
Die Klägerin nahm daraufhin anwaltliche Hilfe in Anspruch. Im anwaltlichen Widerspruch wurde noch einmal das Gleiche vorgetragen, was die Klägerin schon vorher alleine geltend gemacht hatte. Der NDR gab diesem Widerspruch urplötzlich überraschenderweise statt, verweigerte aber die Kostenerstattung für die außergerichtliche anwaltliche Vertretung.
Daraufhin reichte die Klägerin Klage auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten ein.
Zu Recht wie nun das VG Hamburg entschied:
"Im vorliegenden Fall war die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes (...) erforderlich. Zum einen fruchteten die Bemühungen der Klägerin um Aufhebung bzw. Änderung des Gebührenbescheides ohne anwaltliche Hilfe nichts.
Zum Zeitpunkt der Beauftragung der Anwaltskanzlei hatte die Klägerin bereits erfolglos in mehreren Schreiben ihre Rechtsauffassung dem Beklagten mitgeteilt. Ihre Hinweise (...) hatten jedoch (...) keine Berücksichtigung gefunden. Erst der von den Prozessbevollmächtigten verfasste Widerspruch führte zu einer Aufhebung des Gebührenbescheides (...)."
Die GEZ ist somit grundsätzlich nur berechtigt, die Gebühren der letzten 4 Jahren nachzufordern. Alle sonstigen Entgelte sind gem. § 4 RfStV verjährt.
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8. Erneute Forums-Abmahnung / Antrag auf einstweilige Verfügung
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Nach der erst vor wenigen Monaten stattgefundenen Abmahnung wegen eines Nicknames in einem Internet-Forum (Fall Ironsport, vgl. die Kanzlei-Infos v. 13.06.2005 = http://shink.de/77r9s6 und die inzwischen erhobene negative Feststellungsklage, vgl. Kanzlei-Infos v. 15.08.2005 = http://shink.de/05f4kz), ist nun erneut ein Internet-Forum Gegenstand einer juristischen Auseinandersetzung.
Die Antragsstellerin hatte die Antragsgegnerin, die ynnor systems GmbH (= http://www.ynnor.de), wegen rechtswidriger Einträge in einem von der ynnor GmbH betriebenen Forum abgemahnt (= http://shink.de/aq102y). Die ehrverletzenden Äußerungen wurden durch unbekannte Dritte vorgenommen.
Die ynnor systems GmbH wird durch die Kanzlei Dr. Bahr vertreten.
Unverzüglich nach Kenntnis erfolgte die Löschung der Postings.
Dies war der Antragstellerin jedoch nicht genug. Sie verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, wonach sich die Forums-Betreiberin verpflichten sollte, jedes rechtswidrige Posting stets innerhalb von 24 Stunden zu löschen.
Eine solche Löschung wurde abgelehnt, da die ynnor systems grundsätzlich nicht für fremde Inhalte hafte und nach Kenntnisnahme alle entsprechenden Postings gelöscht habe.
Daraufhin stellte die Abmahnerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim LG Nürnberg-Fürth. In ihrem Antrag stützt sie sich maßgeblich auf eine Entscheidung des AG Winsen, wonach ein Forum-Betreiber innerhalb weniger Stunden die Löschung vorzunehmen habe, vgl. die Kanzlei-Infos v. 18.06.2005 = http://shink.de/in45mg
Das LG erließ jedoch nicht die Verfügung, sondern beraumte vielmehr mündliche Verhandlung für den 02.11.2005 an.
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9. Neuer Aufsatz: "Schadensersatz bei Hosting-Ausfall (am Bsp. all-inkl.com)?"
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Es gibt einen neuen Aufsatz von RA Dr. Bahr:
"Schadensersatz bei Webhosting-Ausfall (am Beispiel all-inkl.com)?"
http://shink.de/4mg0kp
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