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Newsletter vom 25.11.2009 |
Betreff: Rechts-Newsletter 47. KW / 2009: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BGH: Der Verbraucherbegriff im Fernabsatzrecht - Volltext der Entscheidung _____________________________________________________________ Der Volltext der Grundlagen-Entscheidung des BGH zum Verbraucherbegriff im Fernabsatzrecht (Urt. v. 30.09.2009 - Az.: VIII ZR 7/09) liegt nunmehr vor. Den Stein ins Rollen hatte eine Rechtsanwältin gebracht, die in den ersten beiden Instanzen von der Kanzlei Dr. Bahr vertreten wurde. Sie hatte mehrere schicke Lampen für ihr Zuhause geordert und aufgrund ihrer Berufstätigkeit als Liefer- und Rechnungsadresse die Daten der Kanzlei angegeben. Als sie nach Erhalt feststellen musste, dass die Beleuchtung farblich doch nicht ins häusliche Interieur passte, machte sie von ihrem 14-tägigen Widerrufsrecht Gebrauch. Der Händler wollte davon jedoch nichts wissen, weil er sich auf den Standpunkt stellte, die Kundin habe aufgrund der angegebenen Anschriften als Unternehmerin gehandelt, so dass das nur für Verbraucher geltende Widerrufsrecht nicht zur Anwendung komme. Der Rechtsstreit ging über mehrere Instanzen, bis er schließlich vor dem BGH landete. Die höchsten deutschen Richter gaben der Rechtsanwältin Recht. Interessant ist dabei vor allem die juristische Begründung. Die Juristen lassen nämlich offen, ob der Begriff des Verbrauchers objektiv oder subjektiv zu bestimmen ist. Vielmehr stellen sie den Grundsatz auf: "Im Zweifel für den Verbraucher". "Eine Zurechnung (...) daher nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt."Bedeutet: Ist unklar, ob der vorgenommene Kauf in den privaten oder geschäftlichen Bereich einer Person fällt, so ist er im Zweifel dem Verbraucherbereich zuzuordnen. Die Beweislast für die Verbrauchereigenschaft trägt aber weiterhin derjenige, der sich auf diesen Status beruft: "(...) Der Verbraucher [trägt] die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass nach dem von ihm objektiv verfolgten Zweck ein seinem privaten Rechtskreis zuzuordnendes Rechtsgeschäft vorliegt." zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. OLG Hamburg: Haftung von Rapidshare für Urheberrechtsverletzungen _____________________________________________________________ Das OLG Hamburg hat in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 30.09.2009 - Az.: 5 U 111/08) seine extensive Haftungsinterpretation in Online-Angelegenheiten bestätigt und erneut die Mitstörerhaftung des Anbieters Rapidshare für fremde Urheberrechtsverletzungen bejaht. Die Richter knüpfen dabei an die nach ihrer Meinung mangelhafte Einhaltung von Prüfpflichten an. Das Vorgehen von Rapidshare, lediglich die Namen der betreffenden Dateien in einen Filter aufzunehmen, sei nicht ausreichend. Diese Maßnahme verhindere z.B. nicht den erneuten Upload durch denselben Nutzer unter einem anderen Dateinamen. Die Überwachung auffälliger Nutzer sei notwendig, um Wiederholungstäter festzustellen, was dem Urheber von außen nicht möglich sei. Insbesondere ein Dorn im Auge war den Richtern der Umstand, dass die Beklagte ein weitgehend anonymes Uploaden ermögliche. Das Haftungsprivileg des Host-Providers greife nur für von der Rechtsordnung gebilligte Geschäftsmodelle. Jenes der Beklagten sei dagegen von vornherein auf die Ermöglichung bzw. Duldung rechtswidriger Uploads gerichtet, täglich würden Tausende von Dateien über das Portal der Beklagten in Umlauf gebracht. Inhaltlich also nichts Neues, vielmehr nur eine Wiederholung der Entscheidung des OLG Hamburg (Urt. v. 02.07.2008 - Az.: 5 U 73/07). Den vom Kläger ebenfalls geltend gemachten Schadensersatz lehnten die Richter hingegen ab. Die Mitstörerhaftung beziehe sich ausschließlich auf verschuldenslose Ansprüche. Beim Schadensersatz hingegen bedürfe es gerade eines Verschuldens. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. OLG Hamburg: Anwalts-Abmahnung nach eigener Abmahnung eines Wettbewerbsverbands nicht erstattungsfähig _____________________________________________________________ Hat ein Wettbewerbsverband zunächst selbst abgemahnt, beauftragt dann im Anschluss aber einen Rechtsanwalt, so sind diese anwaltlichen Abmahnkosten nicht erstattungsfähig (OLG Hamburg, Urt. v. 11.03.2009 - Az.: 5 U 35/08). Der Beklagte vertrieb über eBay Produkte. Der klägerische Wettbewerbsverband mahnte diesen zunächst selbst wegen irreführender Werbeaussagen ab. Als der Händler nicht reagierte, schaltete der Kläger einen Anwalt ein. Im sich anschließenden Gerichtsprozess begehrte der Kläger auch den Ersatz der anwaltlichen Abmahnkosten. Zu Unrecht wie die Hamburger Richter entschieden. Es fehle die Erforderlichkeit. Die Abmahnung durch den Anwalt sei nicht notwendig gewesen, da die Ansprüche bereits im ersten, eigenen Schreiben geltend gemacht wurden. Insofern stehe dem Wettbewerbsverband nur hinsichtlich des eigenen Schriftsatzes ein Ersatzanspruch zu. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. OLG Hamburg: Belastende Stasi-Verdachtsberichterstattung darf nicht einseitig sein _____________________________________________________________ Eine Verdachtsberichterstattung über die angebliche Stasi-Tätigkeit eines heutigen Poliktikers ist grundsätzlich zulässig. Die Darstellung muss jedoch so ausgestaltet sein, dass sie nicht völlig einseitig und nicht nur zu Lasten der Person geht, über die berichtet wird, so das OLG Hamburg (Urt. v. 08.09.2009 - Az.: 7 U 25/09). Der Kläger, Vorsitzender einer Bundestagsfraktion, klagte gegen eine TV-Reportage. Die Beklagte hatte im Rahmen ihrer Berichterstattung ein Zitat der Bundesbeauftragten für die Unterlagen der Stasi ausgestrahlt. Anlass dieser Sendung war die Rücknahme der Berufung des Klägers gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem seine Klage abgewiesen worden war. Die Klage richtete sich gegen die Herausgabe von drei Dokumenten durch die Stasi-Unterlagenbehörde. Das Zitat hatte folgenden Inhalt: "In diesem Fall ist wissentlich und willentlich an die Stasi berichtet worden, und zwar von X über Y." Die Hamburger Richter stuften dies als einen Fall der unzulässigen Verdachtsberichterstattung ein. Grundsätzlich bestehe ein öffentliches Interesse, über etwaige Stasi-Tätigkeiten von Politikern zu informieren. Im vorliegenden Fall seien jedoch nicht die Grundregeln der Verdachtsbericherstattung eingehalten worden. Es handle sich um einen sehr einseitigen Bericht, der nur Argumente zu Lasten des Klägers aufzähle. Entlastende Punkte würden nicht erwähnt. Insbesondere sei der Beklagten vorzuhalten, dass sie dem Beklagten nicht die Möglichkeit gegeben habe, sich selbst zu den Vorwürfen zu äüßeren. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. OLG München: Kleinzitat als Motto für Veranstaltung urhebrechtlich erlaubt _____________________________________________________________ Wie bereits die Vorinstanz hat nunmehr auch das OLG München (Urt. v. 17.09.2009 - Az.: 29 U 3271/09) im Rahmen des Berufungsverfahrens entschieden, dass die Wiedergabe von zwei Zeilen aus einem Gedicht, das 116 Zeilen umfasst, rechtlich zulässig ist, da es sich um ein sogenanntes Kleinzitat handelt. Die Kläger waren die Erben eines bekannten deutschen Schriftstellers. Die Beklagte gab anlässlich einer Jubiläumsfeier der Stadt München ein Buch heraus. Im Vorwort des Bandes wurden zwei Zeilen aus einem Gedicht des Autors, welches im Original 116 Zeilen umfasste, wiedergegeben. Da die Übernahme ohne Zustimmung geschah, sahen die Kläger hierin eine Urheberrechtsverletzung und klagten auf Unterlassung. Die Vorinstanz, das LG München (Urt. v. 13.05.2009 - Az.: 21 O 618/09), stufte die Entnahme als zulässiges Kleinzitat ein. Dieser Ansicht schlossen sich auch die Richter des OLG München an. Die übernommene Passage habe dazu gedient, die Bewohner Münchens in humoristischer Weise zu charakterisieren. Ein nachvollziehbarer Zweck für das Zitat liege vor, da der Ausstellungskatalog zum Jubiläum der Stadt herausgegeben worden sei. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. OLG München: Pokerturnier unter bestimmten Umständen kein verbotenes Glücksspiel _____________________________________________________________ Das OLG München (Urt. v. 28.07.2009 - Az.: 5 St RR 132/09) hat entschieden, dass Pokerturniere unter bestimmten Umständen kein strafbares Glücksspiel sind. Der Angeklagte führte Pokerturniere durch und verlangte als Startgeld eine Summe von 15,- EUR. Der Turnier-Gewinner erhielt keine Sachpreise oder Bargeld, sondern lediglich eine weitere Spielberechtigung, um um den Tagessieg zu spielen. Wer den Tagessieg errang, erhielt wiederum kein Geld, sondern nur die Möglichkeit, an der Finalrunde teilzunehmen. Erst der Gewinner dieser Finalrunde erhielt einen Sachpreis. Die Staatsanwaltschaft München stufte das Verhalten als verbotenes Glücksspiel ein. Die Richter des OLG München teilten diese Ansicht nicht. Es fehle das notwendige Merkmal des Einsatzes. Denn für das Startgeld erhalte der Gewinner lediglich eine Weiterspielberechtigung, jedoch weder einen unmittelbaren Sachpreis noch eine direkte Geldsumme. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. LG Berlin: Unterlassung von Online-Pressebericht bei unwahren Tatsachenbehauptungen _____________________________________________________________ Unwahre Tatsachenbehauptungen in einem Online-Bericht sind rechtswidrig und müssen auf Aufforderung gelöscht werden, so das LG Berlin (Urt. v. 09.07.2009 - Az.: 27 O 274/09). Die Beklagte, Betreiberin eines Online-Portals, veröffentlichte einen Artikel über den klagenden Unternehmer. Der Artikel informierte u.a. darüber, dass Kläger in einem exklusiven Vorort lebe und sich bei dem Neubau eines luxuriösen Anwesens "als Bauherr übernommen" habe. In einer weiteren Berichterstattung hieß es nur wenig später, dass der Kläger darüber hinaus in Insider-Geschäfte verwickelt gewesen sei. Der Kläger begehrte daraufhin die Löschung der Berichte, da er der Meinung war, es handle sich um unwahre Tatsachenbehauptungen. Zu Unrecht wie die Berliner Richter nun urteilten. Hinsichtlich der Äußerung, dass der Kläger "sich als Bauherr übernommen" habe, sei bereits fraglich, ob diese nicht bereits durch die Meinungsäußerung gedeckt sei. In jedem Fall handle es sich um keine unwahre und somit um keine rechtswidrige Tatsachenbehauptung. Auch hinsichtlich der erwähnten Verwicklung in Insider-Geschäfte konnten die Juristen keine Verletzungshandlung erkennen. Denn die Beklagte habe zu keiner Zeit erwähnt, dass der Kläger deswegen verurteilt worden sei. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. LG Düsseldorf: Bei Anschluss-Überlassung Mitstörerhaftung für P2P-Urheberrechtsverletzungen _____________________________________________________________ Ein Anschluss-Inhaber haftet für die Rechtsverletzungen in P2P-Tauschbörsen, die von seinen Besuchern begangen wurden, so das LG Düsseldorf (Urt. v. 26.08.2009 - Az.: 12 O 594/07). Die Klägerin, Rechteinhaberin entsprechender Musiktitel, nahm den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch. Dieser bestritt die Tat, erklärte jedoch zugleich, dass er zur fraglichen Zeit wechselnde Besucher gehabt habe. Die Düsseldorfer Richter verurteilten den Beklagten zur Unterlassung. Er habe durch seinen Anschluss die Rechtsverletzung erst ermöglicht. Indem er weder seine Besucher darauf hingewiesen habe, dass diese keine Verstöße begehen dürften, noch bestimmte Maßnahmen zur Zuordnung von Rechtsverstößen, etwa durch ein eigenes Zugangspasswort für die Besucher, getroffen habe, habe er seine Verkehrspflichten bei der Haltung eines Internetanschlusses verletzt. Daher hafte er als Mitstörer. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. LG Frankfurt a.M.: Lückenlose Dokumentation bei Online-Urheberrechtsverletzungen auf P2P-Musiktauschbörse notwendig _____________________________________________________________ Das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 22.09.2009 - Az.: 2-18 O 162/09) hat klargestellt, dass der Kläger in den Verfahren von P2P-Tauschbörsen-Fällen lückenlos die Zuordnung der festgestellten IP-Adresse des Schädigers dokumentieren muss. Die Klägerin, die Rechteinhaberin an den illegal getauschten Musikstücken, legte bei Gericht eine Liste von IP-Adressen vor. Aus dieser ergab sich auch der Name der Beklagten. Diese bestritt jedoch eine Beteiligung und versicherte an Eides statt, dass sie sich zum Zeitpunkt der Tathandlung und auch sonst niemand zu Hause befunden hätte. Die Frankfurter Richter, die ursprünglich gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung erlassen hatten, hoben daraufhin diese wieder auf. Es sei nicht ersichtlich, von wem die von der Klägerin vorgelegte IP-Liste stamme. Insbesondere sei nicht nachgewiesen worden, dass Aussteller der zuständige Provider sei. Vielmehr könnte das Dokument auch von jedem beliebigen Dritten stammen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. LG Hamburg: Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Internet-Bildersuchmaschine _____________________________________________________________ Ansprüche gegen eine Internet-Bildersuchmaschine können nicht im Rahmen einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden, sondern müssen im Rahmen des normalen Hauptsacheverfahrens eingeklagt werden, so das LG Hamburg (Beschl .v. 21.10.2009 - Az.: 308 O 565/09). In der Vergangenheit hatte das LG Hamburg mehrfach, u.a. gegen die Bildersuche von Google (Urt. v. 26.09.2008 - Az.: 308 O 248/07) einstweilige Verfügungen erlassen. Nun haben die Richter ihre Meinung geändert. Zwar sind sie nach wie vor der Ansicht, dass eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Sie meinen nun aber, dass diese Ansprüche nicht im einstweiligen Rechtsschutz mittels einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden dürfen. Denn die Frage, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt und ob eine Bilder-Suchmaschine insoweit eine Haftung trifft, sei höchstrichterlich nicht abschließend geklärt. Aufgrund der unklaren Rechtslage sei es daher unverhältnismäßig, ein Unterlassungsverbot im einstweiligen Rechtsschutz anzuordnen, das das gesamte Geschäftsmodell der Bildersuche in Frage stellen würde. Dem Rechteinhaber sei es zuzumuten, Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren zu suchen, in dem der Suchmaschinenbetreiber Vollstreckungsschutz beantragen und eine höchstrichterliche Klärung herbeiführen könne. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. LG Leipzig: Höhe der Vertragsstrafe hängt u.a. von Internet-Erreichbarkeit des Bildes ab _____________________________________________________________ Das Vorhalten zweier urheberrechtlich geschützter Bilder im Internet, die über eine Bildersuchmaschine auffindbar, allerdings nicht mit redaktionellen Inhalten verknüpft sind, löst nach Abschluss einer Vertragsstrafenregelung eine Strafe von 5.000,- EUR aus, so das LG Leipzig (Urt. v. 07.10.2009 - Az.: 5 O 1508/08). Der Beklagte hatte in der Vergangenheit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber dem Kläger abgegeben, da er unberechtigt zwei urheberrechtlich geschützte Grafiken auf seiner Webseite genutzt hatte. Nach einem Monat stellte sich dann durch die Bildersuchmaschine Picsearch heraus, dass die Bilder doch nicht vom Beklagten gelöscht waren. Es fanden sich jedoch nur die Bilder, kein sonstiger redaktioneller Inhalt. Der Kläger machte wegen der Verstöße eine Vertragsstrafe von 10.000,- EUR geltend. Das LG Leipzig sprach dem Kläger lediglich 5.000,- EUR zu. Da sich die Bilder weiterhin auf dem Server des Beklagten befänden, liege ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vor. Dieser sei jedoch mit 10.000 EUR zu hoch angesetzt. Als straferhöhend wertete das Gericht die Veröffentlichung zweier urheberrechtlich geschützter Grafiken sowie die Erreichbarkeit über die Bildersuchmaschine. Mindernd sei jedoch zu bewerten, dass die Bilder nicht mehr mit redaktionellen Inhalten verknüpft gewesen seien. Insgesamt sei eine Vertragsstrafe von 5.000 EUR angemessen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. AG Rinteln: Internet-Veröffentlichung des Videos über Hausdurchsuchung des Künstlers Tom Sack zulässig _____________________________________________________________ Das AG Rinteln (Urt. v. 08.04.2009 - Az.: 20 Cs 406 Js 3653/08) hat entschieden, dass ein Künstler ein selbst angefertigtes Video über eine polizeiliche Hausdurchsuchung im Internet veröffentlichen darf. Der Angeklagte hatte bei einer Durchsuchung, die in seinen Räumen stattfand, mit Erlaubnis die beteiligten Polizisten per Videokamera aufgenommen. Er wurde jedoch darauf hingewiesen, dass er die Aufnahmen nicht veröffentlichen dürfe. Wenig später tat er jedoch genau dies. Die betroffenen Polizisten erstatteten Strafanzeige. Das AG Rinteln sprach den Angeklagten in diesem Punkt frei. Sein Handeln sei durch das Kunsturhebergesetz gedeckt. Beamte des Staates hätten keinen Anspruch darauf, völlig anonym und unerkannt ihren Dienst zu leisten. Im Übrigen habe es sich bei der Hausdurchsuchung um eine Angelegenheit gehandelt, die von öffentlichem Interesse sei. Insofern habe das Recht am eigenen Bild der betroffenen Polizeibeamten zurückzutreten. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. Handelsblatt-Seminar mit RA Dr. Bahr _____________________________________________________________ Am 1. Dezember 2009 gibt es ein ganztägigen Handelsblatt-Seminar mit RA Dr. Bahr zum Thema Direktmarketing und Adresshandel (PDF-Download). Am 2. und 3. Dezember 2009 gibt es dann die Handelsblatt-Tagung "Direktmarketing 2010", auf der neben ihm eine Vielzahl von weiteren bekannten Referenten Vorträge halten werden. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. Stern-Interview mit RA Dr. Bahr zum Wettskandal 2009 _____________________________________________________________ Ein neuer Wettskandal 2009 erschüttert die Republik. Es scheint beinahe so als ob Europas Fußball vor einer Betrugsserie mit noch größerem Ausmaß als der damaligen Hoyzer-Affäre steht. Stern.de hat RA Dr. Bahr zu diesem Thema befragt. Der Stern.de-Artikel ist hier online nachzulesen. Zur juristischen Bewertung der damaligen Ereignisse siehe unseren Podcast "Juristische Bewertung des Hoyzer-Skandals". zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Podcasting: Die Reform des Datenschutzrechts 2009 - Teil 1 _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Die Reform des Datenschutzrechts 2009 - Teil 1". Inhalt: Da ist sie nun: Die Reform des Datenschutzrechts im Jahre 2009, die zum 1. September in Kraft getreten ist. Es war bis wenige Tage vor Toreschluss noch unklar, ob die Neuerungen überhaupt kommen würden. Ein monatelanger Hick-Hack zwischen den Fraktionen der CDU/CSU und der SPD war die Folge. Die gesamte Reform steht unter dem Eindruck der in der Öffentlichkeit als Adresshandelsskandal bezeichneten Ereignisse. Der Podcast ist aufgrund des großen Umfangs in vier Teile geteilt. Heute hören Sie den ersten Teil. In den nächsten Wochen folgen die anderen. zurück zur Übersicht |