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Die Beklagte betreibt Einzelhandelsmärkte. Um für ihre Karnevalskostüme zu werben, verwandte sie in Verkaufsprospekten im Januar 2010 die Abbildungen eines Mädchens und einer jungen Frau, die mit dem Karnevalskostüm verkleidet waren. Sowohl das Mädchen als auch die junge Frau trugen eine rote Perücke mit abstehenden Zöpfen und ein T-Shirt sowie Strümpfe mit rotem und grünem Ringelmuster.
Die Fotografien waren bundesweit in Verkaufsprospekten, auf Vorankündigungsplakaten in den Filialmärkten sowie in Zeitungsanzeigen abgedruckt und über die Internetseite der Beklagten abrufbar. Darüber hinaus waren die Abbildungen den jeweiligen Kostümsets beigefügt, von denen die Beklagte insgesamt mehr als 15.000 Stück verkaufte.
Die Klägerin, die für sich in Anspruch nimmt, über Rechte am künstlerischen Schaffen von Astrid Lindgren zu verfügen, ist der Auffassung, die Beklagte habe mit ihrer Werbung die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der literarischen Figur Pippi Langstrumpf verletzt sowie gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen, weil die Beklagte sich in den verwendeten Abbildungen an diese Figur angelehnt habe. Aus diesem Grund stehe ihr Schadensersatz in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr von 50.000 € zu.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat in seinem ersten Berufungsurteil angenommen, der Klägerin stehe der geltend gemachte urheberrechtliche Anspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG zu. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit sie auf Ansprüche aus dem Urheberrecht gestützt ist.
Im Hinblick auf die hilfsweise geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche hat der Bundesgerichtshof die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Das Oberlandesgericht hat die Klage mit seinem zweiten Berufungsurteil auch im Hinblick auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche abgewiesen. Es hat angenommen, dass sich der Zahlungsanspruch nicht unter dem Gesichtspunkt eines wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes nach § 4 Nr. 9 Buchst. a und b UWG ergebe. Die Abbildung eines Mädchens und einer jungen Frau in einem Pippi-Langstrumpf-Kostüm stelle zwar eine nachschaffende Nachahmung der Romanfigur von Astrid Lindgren dar.
Besondere Umstände, die dieses Verhalten unlauter erscheinen ließen, seien aber nicht gegeben. Eine unlautere Herkunftstäuschung scheide ebenso aus wie eine unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung der Romanfigur Pippi Langstrumpf.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision zurückgewiesen. Ein Anspruch gemäß § 4 Nr. 9 UWG scheidet aus. Zwar kann auch eine literarische Figur dem Schutz dieser Bestimmung unterfallen. Es fehlt jedoch vorliegend an einer Nachahmung. An eine Nachahmung einer Romanfigur durch Übernahme von Merkmalen, die wettbewerblich eigenartig sind, in eine andere Produktart, wie sie bei einem Karnevalskostüm gegeben ist, sind keine geringen Anforderungen zu stellen. Im Streitfall bestehen zwischen den Merkmalen, die die Romanfigur der Pippi Langstrumpf ausmachen, und der Gestaltung des Kostüms nur so geringe Übereinstimmungen, dass keine Nachahmung vorliegt.
Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus der wettbewerbsrechtlichen Generalklausel gemäß § 3 Abs. 1 UWG zu. Im Streitfall ist nicht ersichtlich, dass eine durch die Anwendung der Generalklausel zu schließende Schutzlücke besteht. Die von der Klägerin oder ihren Lizenznehmern vertriebenen konkreten Merchandisingartikel sind gegen Nachahmungen unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 9 UWG geschützt.
Der Klägerin steht es zudem frei, das Erscheinungsbild solcher Produkte als Marke und Design schützen zu lassen. Darüber hinausgehend ist es wettbewerbsrechtlich nicht geboten, denjenigen, der eine Leistung erbringt, grundsätzlich auch an allen späteren Auswertungsarten seiner Leistung zu beteiligen. Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 19.11.2015
Die Klägerin verlangte Schadensersatz von der Geschäftsführung eines Unternehmens. Sie hatte Aktien einer Firma gekauft. Nun trug sie vor, dass sie über die geschäftliche Tätigkeit des Betriebes getäuscht worden sei. Es sei lediglich eine florierende Unternehmung vorgetäuscht worden, um so den Kauf der Aktien zu motivieren. In Wahrheit gebe es so gut wie keinen realen Umsatz.
Die Vorinstanz lehnte einen Anspruch ab. Der BGH hob diese Entscheidung auf und stellte fest, dass nach ständiger Rechtsprechung die Geschäftsführung eines Unternehmens auf Schadensersatz haftet, wenn das Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt sei. Es handle sich dann um ein sogenanntes "Schwindelunternehmen".
Der Bundestag erteilt Hausausweise für Interessenvertreter von Verbänden, Organisationen und Unternehmen. Die Interessenvertreter müssen aber zunächst mit einem vom Parlamentarischen Geschäftsführer einer Fraktion gezeichneten Antrag nachweisen, dass sie die Bundestagsgebäude im Interesse des Parlaments häufig aufsuchen müssen.
Dem geltend gemachten Auskunftsanspruch stehen nach Ansicht des Senats die Interessen des freien Bundestagsmandats nicht entgegen. Die in Artikel 38 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützte Freiheit des Mandats erfasst zwar auch das Informationsbeschaffungsverhalten der Bundestagsabgeordneten als Teil des parlamentarischen Willensbildungsprozesses.
Die begehrten Auskünfte lassen aber keine Rückschlüsse darauf zu, ob bzw. wie häufig einzelne Abgeordnete mit Interessenvertretern, die Inhaber von Hausausweisen sind, zu Gesprächen in den Räumen des Bundestages zusammenkommen. Dies gilt auch für die Parlamentarischen Geschäftsführer, die lediglich stellvertretend für ihre Fraktion die Anträge auf Erteilung von Hausausweisen befürworten.
Daher ist nicht ersichtlich, dass die Auskunftserteilung das Kommunikationsverhalten einzelner Abgeordneter beeinträchtigen könnte. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass hierdurch das Recht der Interessenvertreter auf informationelle Selbstbestimmung verletzt sein könnte.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Beschluss vom 20. November 2015 - OVG 6 S 45.15 -
Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg v. 20.11.2015
Es ging um eine wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung, in der die Klägerin eine bestimmte Werbung als unzulässig betrachtete. Die Klägerin hatte innerhalb von nur 7 Tagen mindestens 43 Abmahnungen ausgesprochen.
Die Hammer Richter bewerteten ein solches Vorgehen als rechtsmissbräuchlich.
Zunächst weisen die Robenträger noch einmal darauf hin, dass eine umfangreiche Abmahntätigkeit grundsätzlich keinen Rechtsmissbrauch belegt, wenn zugleich umfangreiche Wettbewerbsverstöße vorliegen. Es müssten vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die die Missbräuchlichkeit der Anspruchsgeltendmachung begründen können.
Diese weiteren Umstände sah das Gericht im vorliegenden Fall als erfüllt an.
Zum einen stehe die umfangreiche Abmahntätigkeit in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zum erzielten Gewinn des Unternehmens. Das Kostenrisiko belaufe sich auf einen sechsstelligen EUR-Betrag, während hingegen die Jahresüberschüsse lediglich bei ca. 6.000,- EUR (im Jahr 2012) bzw. ca. 5.500,- EUR (im Jahr 2013) lägen. Ein solches Verhalten entspreche keinem kaufmännischen vernünftigen Handeln.
Zum anderen sei es der Klägerin nicht (mehr) um die Beseitigung von Wettbewerbsverstöße gegangen. Die Klägerin habe so kurze Fristen gesetzt und habe innerhalb kürzester Zeit solche umfangreichen Abmahnungen ausgesprochen, dass vernünftigerweise nicht mit dem Eingang einer auch nur ansatzweise nennenswerten Anzahl strafbewehrter Unterlassungserklärungen gerechnet werden konnte. Das Bestreben der Klägerin war, möglichst rasch und möglichst in großer Zahl Abmahnungen gegen Unternehmen auszubringen. Und zwar ohne Rücksicht auf etwaige Rückäußerungen der Abgemahnten.
Angesichts dieser Umstände und noch weiterer Einzelheiten wertete das Gericht das klägerische Vorgehen als rechtsmissbräuch und wies die Klage ab.
Der Kläger war professioneller Fotograf und hatte fünf Bilder für den Dritten B hergestellt. Nun verwendete der Beklagte diese Bilder auf seiner Homepage und machte geltend, entsprechende Rechte von B eingeräumt bekommen zu haben. B habe ihm zugesichert, über diese Rechte zu verfügen.
In Wahrheit war jedoch der Dritte B nicht befugt, sondern durfte die Fotos nur selbst verwenden.
Dem Kläger wurde daher vom LG Düsseldorf ein Schadensersatzanspruch iHv. knapp 8.400,- EUR und 1.140,- EUR Abmahnkosten zugesprochen.
Im Urheberrecht gelte ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab. Es reiche nicht, sich von Dritten die Übertragung von Rechten zusichern zu lassen, sondern einen Erwerber treffe eine eigene Überprüfungspflicht. Im Zweifel müsse er die Rechtslage beim eigentlichen Urheber erfragen.
Die Beklagte habe daher fahrlässig gehandelt, als sie sich auf die Zusage des B verlassen habe.
Das Gericht wendete bei der Ermittlung der Schadenshöhe die Tabelle der MIttelstandsvereinigung Foto-Marketing (MFM-Tabelle) an und bejahte auch wegen Nichtnennung des Urhebers einen Zuschlag von 100%.
Die Beklagte bot auf eBay ein illegales Bootleg-Album auf CD zum Kauf an. Der Mitschnitt betraf einen weltweit bekannten Künstler, die Aufnahme stammte aus dem Jahr 1983. Die Klägerin machte Unterlassungsansprüche geltend. Dabei ging es auch um die Frage, nach welchen Kriterien der Streitwert zu bestimmten war.
Einerseits sei zu berücksichtigen, so das Gericht, dass es sich um einen weltweit bekannten Künstler handle, der mit über 250 Millionen verkauften Tonträgern zu den weltweit erfolgreichsten Musikern gehöre.
Andererseits sei zu beachten, dass es sich lediglich um die Weitergabe einer einzigen physikalischen Tonträgers handle. Insoweit unterscheide sich dieser Sachverhalt maßgeblich von den bekannten P2P-Fällen, wo digitale Güter betroffen seien, deren dauerhafte Verbreitung nicht kontrolliert werden könne.
Wertmindernd müsse auch einfließen, dass es sich um ein bereits 30 Jahres altes Album handle.
Insgesamt setzte das Gericht den Wert auf unter 5.000,- EUR fest, so dass es seine Zuständigkeit verneinte.
Die Antragstellerin war Festnetz-Kundin bei Vodafone und nutzte ihre Rufnummer seit Jahren. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen wurde ihr diese Nummer entzogen und einer dritten Person zugeteilt.
Sie machte im Wege der einstweiligen Verfügung die Rückübertragung geltend. Die jetzige Rufnummern-Inhaberin hatte einer solchen Rückübertragung zugestimmt. Vodafone lehnte dies jedoch.
Erst als die Antragstellerin das gerichtliche Verfügungsverfahren einleitete, übertrug Vodafone die Nummer zurück, so dass nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden war. Diese legte das Gericht dem Telekommunikations-Unternehmen auf.
Denn die Antragstellerin habe ein erhebliches wirtschaftliches Interesse, die entzogene Rufnummer so schnell wie möglich zurückzuerhalten. Etwaige technische Hinderungsgründe hätten nicht bestanden, so das Gericht, da die jetzige Inhaberin der Rückübertragung zugestimmt hatte.
Auch die Geltendmachung der Ansprüche im einstweiligen Verfügungsverfahren sei berechtigt gewesen. Die Verfügung sei notwendig gewesen, da sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich gewesen wäre und es der Antragstellerin nahezu unmöglich gewesen wäre, ihren wirtschaftlichen Schaden in einem späteren Schadensersatzprozess darzulegen und zu beweisen.
Mit der Ausstrahlung eines Hinweises auf eine Sendung bei Super RTL innerhalb des Werbeblocks im Programm von RTL sei Ende November 2014 gegen den Trennungsgrundsatz verstoßen worden. Dieser Hinweis hätte außerhalb des Werbeblocks platziert werden müssen. Denn bei dieser Art der sog. Crosspromotion für Sendungen anderer Programme einer Senderfamilie handelt es sich nicht um Werbung.
Im Programm von RTL wurde ein Programmtrailer für eine Sendung von Super RTL innerhalb des RTL-Werbeblocks gesendet. Vor diesem Trailer lief ein Werbespot; direkt nach diesem Trailer folgte ein Werbespot, ohne dass eine erneute Kennzeichnung durch ein Werbelogo erfolgte.
Die ZAK sah auch bei der Ausstrahlung eines Werbehinweises für ein Computerspiel – im Programm von RTL 2 ebenfalls Ende November 2014 ausgestrahlt – eine Verletzung des Trennungsgebotes.
Quelle: Pressemitteilung der ZAK v. 17.11.2015
Bekanntlich hat der Europäische Gerichtshof vor kurzem (Urt. v. 06.10.2015 - Az.: C-362/14) das Safe Harbor-Abkommen für unwirksam erklärt, da es gegen geltendes EU-Datenschutzrecht verstößt.
Unsere praktischen Handlungsempfehlungen nach dem Safe Harbour-Urteil für Sie als (Online-) Unternehmer können Sie hier nachlesen.
Die Datenschutzkonferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hat vor kurzem ebenfalls ein Positionspapier herausgegeben.
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vom 25.11.2015
Betreff:
Rechts-Newsletter 47. KW / 2015: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 47. KW im Jahre 2015. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Zum wettbewerbsrechtlichen Schutz einer Romanfigur: Pippi Langstrumpf
2. BGH: Bei "Schwindelunternehmen" haftet Geschäftsführung persönlich auf Schadensersatz
3. OVG Berlin-Brandenburg: Auskunftspflicht des Deutschen Bundestages zu Lobbyisten
4. OLG Hamm: 43 Abmahnungen innerhalb von 7 Tagen sind rechtmissbräuchlich
5. LG Düsseldorf: Hoher Sorgfaltsmaßstab bei Einräumung von Online-Nutzungsrechten an Bildern
6. LG Flensburg: Streitwert bei urheberrechtswidriger Bootleg-CD
7. LG Frankfurt a.M.: Rückübertragung einer verlorenen Telefonnummer im eV-Verfahren möglich
8. ZAK: Verstöße bei Werberegelungen von RTL und RTL 2
9. Safe-Harbor-Urteil: Firmen in Rheinland-Pfalz müssen Datenschutzbeauftragten Auskunft erteilen
Die einzelnen News:
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1. BGH: Zum wettbewerbsrechtlichen Schutz einer Romanfigur: Pippi Langstrumpf
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Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage entschieden, ob eine bekannte literarische Figur wettbewerbsrechtlich gegen eine Benutzung als Karnevalskostüm geschützt ist.
LG Köln - Urteil vom 10. August 2011 - 28 O 117/11
OLG Köln - Urteil vom 24. Februar 2012 - 6 U 176/11
BGH - Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 52/12 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm I
OLG Köln - Urteil vom 20. Juni 2014 - 6 U 176/11
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2. BGH: Bei "Schwindelunternehmen" haftet Geschäftsführung persönlich auf Schadensersatz
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Die Geschäftsführung eines Unternehmens haftet persönlich auf Schadensersatz, wenn das Geschäftsziel von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist und es sich somit um ein "Schwindelunternehmen" handelt (BGH, Beschl. v. 14.07.2015 - Az.: VI ZR 463/14).
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3. OVG Berlin-Brandenburg: Auskunftspflicht des Deutschen Bundestages zu Lobbyisten
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Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat heute in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass der Deutsche Bundestag verpflichtet ist, einem Pressvertreter Auskunft darüber zu geben, an welche Verbände, Organisationen und Unternehmen in der laufenden Legislaturperiode auf Grund der Befürwortung von Fraktionen Hausausweise erteilt worden sind, um wie viele es sich handelt und welche Fraktion dies jeweils befürwortet hat. Damit hat es einen entsprechenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt.
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4. OLG Hamm: 43 Abmahnungen innerhalb von 7 Tagen sind rechtmissbräuchlich
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43 Abmahnungen innerhalb von 7 Tagen sind rechtmissbräuchlich, so das OLG Hamm (Urt. v. 15.09.2015 - Az.: 4 U 105/15).
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5. LG Düsseldorf: Hoher Sorgfaltsmaßstab bei Einräumung von Online-Nutzungsrechten an Bildern
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Bei der Einräumung von Online-Nutzungsrechten an Bildern gilt ein hoher Sorgfaltsmaßstab. Darauf hat das LG Düsseldorf in einer aktuellen Entscheidung (LG Düsseldorf, Urt. v. 12.08.2015 - Az.: 12 O 370/14) hingewiesen.
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6. LG Flensburg: Streitwert bei urheberrechtswidriger Bootleg-CD
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Das LG Flensburg (Beschl. v. 17.03.2015 - AZ.: 78 O 29/15) hat noch einmal die Kriterien für die Bemessung des Streitwertes bei einer urheberrechtswidrigen Bootleg-CD herausgestellt.
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7. LG Frankfurt a.M.: Rückübertragung einer verlorenen Telefonnummer im eV-Verfahren möglich
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Die Rückübertragung einer abhanden gekommenen Rufnummer im Wege der einstweiligen Verfügung ist keine Vorwegnahme der Hauptsache, wenn der Antragsteller ein erhebliches wirtschaftliches Interesse vorweisen kann und keine technischen Hinderungsgründe bestehen (LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 17.11.2015 - Az.: 2-28 O 281/15).
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8. ZAK: Verstöße bei Werberegelungen von RTL und RTL 2
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Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) hat die Verletzung des Gebots der Trennung von Werbung und Programm bei RTL (RTL Television GmbH) festgestellt.
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9. Safe-Harbor-Urteil: Firmen in Rheinland-Pfalz müssen Datenschutzbeauftragten Auskunft erteilen
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Nach einem Bericht des Südwestrundfunks (SWR) hat der rheinland-pfälzische Datenschutzbeauftragte die größten 120 Unternehmen in seinem Bundesland angeschrieben und um Auskunft aufgefordert, auf welcher Rechtsgrundlage sie solche Daten in die USA übertragen. Betroffene Firmen sind beispielsweise BASF, Bitburger, Boehringer, Opel Braugruppe, SWR. oder ZDF.
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