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Bislang war es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass Unterlassungserklärungen in jedem Fall auch im Original übersandt werden müssen, um die Wiederholungsgefahr auszuschließen.
Hierzu hat der BGH nun seine Rechtsprechung geändert. Ist der Unterlassungsschuldner ein Unternehmer, so reicht es ab sofort aus, wenn er die Unterlassungserklärung als PDF per E-Mail übersendet:
Maßgeblich für die Frage der Ernstlichkeit der Erklärung ist nicht die Weigerung des Schuldners an sich, sondern vielmehr, ob sich aus der Nichteinhaltung der vom Gläubiger verlangten Form eine relevante Beeinträchtigung seiner Möglichkeit ergibt, aufgrund der vom Schuldner gewählten Übermittlung der Unterlassungsverpflichtungserklärung sein Unterlassungsbegehren ohne rechtliche Zweifelsgründe und Beweisschwierigkeiten - etwa mit Blick auf die einer bestimmten technischen Form der Übermittlung der Erklärung regelmäßig anhaftenden Zweifel hinsichtlich der rechtlichen Urheberschaft - durchzusetzen (vgl. BGH, GRUR 1990, 530 [juris Rn. 34 f.] - Unterwerfung durch Fernschreiben).
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass sich die Übermittlung von rechtsverbindlichen Erklärungen im Wege einer E-Mail im Geschäfts- und Rechtsverkehr durchgesetzt hat. Dass es dabei von unrichtigen tatsächlichen Umständen ausgegangen ist oder abweichenden Sachvortrag der Klägerin zu etwaigen mit der Verwendung von E-Mails regelmäßig verbundenen Beweisschwierigkeiten oder relevanten Zweifeln an der Urheberschaft des Absenders einer E-Mail unberücksichtigt gelassen hat, wird von der Revision nicht dargetan.
Solche Schwierigkeiten und Zweifel sind jedenfalls bei der im Streitfall in Rede stehenden, mittels E-Mail erfolgten Übersendung einer unterschriebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung im PDF-Format nicht ersichtlich. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hat überdies zutreffend den technischen Fortschritt auf dem Gebiet der Telekommunikation in den Blick genommen (zum Verfahrensrecht vgl. Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 5. April 2000 - Gms-OGB 1/98, BGHZ 144, 160 [juris Rn. 15]) und bei der nach den Gesamtumständen vorzunehmenden Bewertung der Ernstlichkeit der Unterlassungsverpflichtungserklärung berücksichtigt."
Die Klägerin Kläger begehrte u.a. die Auskunft, ob ihre personenbezogenen Daten auch Teil einer Excel-Liste waren, die im Rahmen einer Datenpanne unerlaubt versendet worden waren.
Der Beklagte erklärte in seiner Auskunft dazu wörtlich:
Die effiziente Rechtsverfolgung, etwa – wie hier – auf einer unbefugten Offenlegung basierender Schadenersatzansprüche nach Art 82 DSGVO, setzt auch voraus, Kenntnis über eine tatsächliche Betroffenheit von einer Datenübermittlung erlangen zu können.
Die Klägerin hat daher gemäß Art 15 Abs 1 lit c DSGVO auch das Recht, dass ihr mitgeteilt wird, ob durch eine konkret genannte Datenübermittlung an einen Empfänger (Art 4 Z 9 DSGVO), selbst wenn dieser nicht bekannt sein sollte, ihre personenbezogenen Daten offengelegt wurden. Dadurch wird ihr ermöglicht, in der Folge ihre (...) Rechte (...) auszuüben.
Ob eine von der Beklagten zu vertretende „Datenpanne“ im Sinne einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (Art 4 Z 12 DSGVO) vorlag, ist für die Ausübung dieses Auskunftsrechts nicht entscheidend. Nach den Feststellungen ist der Auskunftsantrag der Klägerin auch weder offenkundig unbegründet oder exzessiv im Sinne des Art 12 Abs 5 DSGVO noch ist dessen Beantwortung der Beklagten unmöglich."
Der betroffene Beklagte, ein Rechtsanwalt, hatte im Blog auf seiner Webseite das Geburtsdatum und die Adresse des Klägers genannt. Der Kläger machte daraufhin einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO geltend.
Zu Unrecht, wie das KG Berlin entschied. Das KG Berlin schloss sich dem Standpunkt der Vorinstanz, dem LG Berlin (Az.: 27 O 300/21) an, das sich wie folgt geäußert hatte:
Aufgrund der Öffnungsklausel des Art. 85 II DS-GVO sind Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken von den die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung betreffenden Vorschriften in Art. 6 und Art. 7 DS-GVO durch Regelungen der Länder ausgenommen worden (vgl. BGH, Urt v. 22.2.2022 -VI ZR 1175/20, 022, 735, Rn. 18).
Für den Bereich der Telemedien, der die streitgegenständliche Intemetberichterstattung umfasst, galt zur Zeit der Berichterstattung § 57 I RStV (jetzt gleichlautend § 23 I MStV). Es liegt auf der Hand, dass ein Schadensersatzanspruch gem. Art. 82 I DS-GVO nicht auf die Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen durch eine journalistische Tätigkeit gestützt werden kann, wenn die Bestimmungen für die Tätigkeit gar nicht gelten (BGH, Urt. v. 22.2.2022 - VI ZR 1175/20, 022, 735, Rn. 18). (...)"
Es gilt daher eine weite Auslegung der journalistischen Zweckrichtung bei der Datenverarbeitung. Zentraler Anknüpfungspunkt für die Einordnung, ob journalistische Zwecke mit der Datenverarbeitung verfolgt werden, ist das Vorliegen einer journalistischen Tätigkeit. Nach dem EuGH ist für eine journalistische Tätigkeit maßgeblich, dass sie zum Zweck hat, „Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten“ (EuGH v. 16.12.2008 - C-73/07, ECLI:EU:C:2008:727, Satamedia, Rn. 61 f; vgl. EuGH v. 14.2.2019 - C-345/17, ECLI:EU:C:2019:122, Buivids, Rn. 53.).
Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei den streitgegenständlichen Beiträge des Beklagten um solche zu journalistischen Zwecken.
Aufgrund der Vielzahl der Veröffentlichungen des Beklagten auf seinem Blog und dem damit verbundenen öffentlichen Informationsinteresse geht die Kammer von einer freien journalistischen Tätigkeit des Beklagten aus. Der Beklagte veröffentlicht auf seiner Kanzleiwebsite seit 2008 fortlaufend über 1000 Artikel zu Thema Recht. Dabei handelt es sich vorwiegend um Urteilsbesprechungen und Kommentierungen aktueller Gesetzesänderungen. Auf seinem Blog für Anwälte, der in seine Kanzleiwebsite integriert Ist, berichtet der Beklagte fortlaufend über Entscheidungen und sonstige Vorgänge (zB. Betrugsmaschen) zum Nachteil von Rechtsanwälten. Ferner veröffentlicht der Beklagte regelmäßig juristische Fachbeiträge in verschiedenen Fachzeitschriften.
An den von dem Beklagten behandelten Themen besteht ein öffentliches Interesse einer nicht unerheblichen Lesergruppe wie Betroffene, Patienten, Angehörigen von Gesundheitsberufen und Rechtsanwälten, die sich durch die Veröffentlichungen des Beklagten hinsichtlich aktueller rechtlicher Entwicklungen und Entscheidungen informieren können.
Der Beklagte überarbeitet seine Website regelmäßig, die Beiträge sind aktuell."
Denn nach dem noch maßgeblichen § 57 Absatz 1 Satz 4 RStV ist Art. 82 Absatz 1 DSGVO in Bezug auf die Blogbeiträge wohl nicht anwendbar (...). Der Beklagte hat das Geburtsdatum des Klägers sowie dessen angebliche Adressen (...) zu "journalistischen Zwecken“ im Sinne von § 57 Absatz 1 Satz 4 RStV i...) verarbeitet."
Anlass für das Verfahren waren Erlasse der Bildungssenatorin für den Schulbetrieb unter Geltung der Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS- Cov-2, die einen Distanzunterricht für bestimmte Gruppen von Schülerinnen und Schülern sowie für bestimmte Klassen vorsahen.
Der Personalrat Schulen und die Senatorin für Kinder und Bildung konnten sich über die Mitbestimmungspflichtigkeit dieser Erlasse nicht einigen.
Das vom Personalrat angerufene Verwaltungsgericht hatte daraufhin festgestellt, dass die in den Erlassen enthaltene Anordnung von Distanzunterricht der Mitbestimmung unterlag.
Die dagegen erhobene Be schwerde der Bildungssenatorin hat das Oberverwaltungsgericht jetzt unter Abänderung der erstinstanzlichen Feststellung zurückgewiesen. Auch nach Außerkrafttreten des ursprünglich streitgegenständlichen Erlasses sei das Feststellungsbegehren des Personalrats zulässig, denn es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die gleiche Streitfrage zukünftig – auch unter anderen Vorzeichen - erneut auftauche.
Die Anordnung von Distanzunterricht unterliege als „Einführung einer neuen Arbeitsmethode“ der Mitbestimmung nach § 66 Abs. 1 Buchstabe b) BremPersVG, denn der Distanzunterricht sei für Lehrkräfte eine im Vergleich zum Präsenzunterricht andere Arbeitsmethode.
Der Ablauf der Unterrichtsvorbereitung und des Unterrichts sowie die dafür zu verwendenden Arbeitsmittel unterschieden sich jeweils deutlich voneinander. Die Arbeitsmethode sei auch „neu“, denn sie sei nicht schon durch die Dienstvereinbarung „itslearning“ vom 04.11.2020 eingeführt worden.
Diese Dienstvereinbarung regele lediglich die Einführung, Anwendung, Evaluierung und Weiterentwicklung einer im Unterricht – auch im Präsenzunterricht - eingesetzten Software, nicht dagegen, wann bzw. unter welchen Voraussetzungen die Arbeitsmethode „Distanzunterricht“ angewandt werden solle.
Die Anordnung von Distanzunterricht wende sich nicht nur nach außen an die Schülerinnen und Schüler, sondern unmittelbar auch an die Lehrkräfte. Schließlich werde die Mitbestimmung auch nicht wegen einer gesetzlichen Regelung ausgeschlossen, denn die Frage, wann Distanzunterricht stattzufinden habe, werde derzeit nicht unmittelbar durch Gesetz oder Rechtsverordnung geregelt.
OVG Bremen, Beschluss vom 22.02.2023 – 6 LP 128/22
Quelle: Pressemitteilung des OVG Bremen v. 08.03.2023
Das Ergebnis der Autocomplete-Funktion sei erkennbar unbestimmt und enthalte keine eigenständige Behauptung. Der Nutzer wisse, dass es automatisch generiert werde. Konkrete Bedeutung erlange die Kombination erst nach weiteren Recherchen, begründete das OLG seine Entscheidung.
Der Kläger ist Inhaber einer Unternehmensgruppe, die auf dem Gebiet des Innendesigns von Hotels tätig ist.
Die Beklagte betreibt u.a. die Internetsuchmaschine Google. Bei Eingabe von Vor- und Nachnamen des Klägers erscheint über die Autocomplete-Funktion als Suchergänzungsvorschlag "bankrott".
Hintergrund ist, dass zwei zur Unternehmensgruppe des Klägers gehörende Unternehmen vor rund zehn Jahren im Zusammenhang mit Ermittlungen deutscher Steuerbehörden insolvent und später wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht wurden. Ein konkret auf den Kläger bezugnehmender Webseiteneintrag stammt von einem Inkassounternehmen, welches ein Geschäftspartner der Unternehmensgruppe mit dem Einzug einer Forderung beauftragt hatte.
Der Kläger wendet sich sowohl gegen die Anzeige des Suchergänzungsvorschlags "bankrott" als auch gegen die Anzeige und Verlinkung auf die Webseite mit der URL, die sich auf die Zahlungsfähigkeit bezieht. Das Landgericht hatte die Beklagte verpflichtet, den über die Autocomplete-Funktion generierten Sucherergänzungsvorschlag nicht mehr anzuzeigen und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG das Urteil abgeändert und die Klage auch insoweit abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Unterlassung der Suchwortvervollständigung „bankrott“ bei namensbasierter Suche nach seinem Vor- und Zunamen.
Dieser Anspruch ergebe sich insbesondere nicht aus der Datenschutzgrundverordnung (i.F.: DS-GVO). Die Autocomplete-Funktion sei zwar als automatische Verarbeitung personenbezogener Daten einzustufen. Hier hätten die Interessen des Klägers an der Löschung aber hinter die Interessen der Nutzer und der Öffentlichkeit zurückzutreten.
Ob ein Löschungsanspruch bestehe, sei grundsätzlich auf Basis einer umfassenden Grundrechtsabwägung auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Abzuwägen seien auf Seiten des Klägers die Grundrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens, des Schutzes personenbezogener Daten und der unternehmerischen Freiheit; auf Seiten der Beklagten das Recht auf unternehmerische Freiheit und freie Meinungsäußerung. Zu berücksichtigen seien auch die Zugangsinteressen der Internetnutzer und das Interesse einer breiten Öffentlichkeit am Zugang zu Informationen.
Gewicht erlange hier, dass die Bedeutung des nach Eingabe des Namens erscheinenden Suchvorschlags „bankrott“ erkennbar offenbleibe und unbestimmt sei. Einem verständigen Internetnutzer sei bewusst, dass der Suchvorschlag Ergebnis eines automatischen Vorgangs sei. Der Nutzer könne mit der angezeigten Kombination zunächst „nichts anfangen“.
Der angezeigten Kombination selbst sei keine eigenständige Behauptung zu entnehmen. Sie sei allein Anlass für weitere Recherchen. Selbst wenn der Nutzer eine Verbindung zwischen dem Kläger und dem Begriff „bankrott“ herstellen würde, wäre offen, wie diese Verbindung inhaltlich auszugestalten wäre. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass es tatsächliche Anknüpfungstatsachen für die Verbindung des Namens mit dem Begriff „bankrott“ gebe.
Entgegen der Ansicht des Klägers beschränke sich der Begriff "bankrott" auch nicht auf den strafbewehrten Vorwurf des § 283 StGB. Er finde vielmehr im allgemeinen Sprachgebrauch im Sinne einer Zahlungsunfähigkeit bzw. Insolvenz Verwendung.
Die Berufung des Klägers, mit welcher er weiterhin auch die Auslistung des Suchergebnisses in Form der konkreten URL begehrte, hatte dagegen keinen Erfolg. Die betroffenen Grundrechte des Klägers hätten hinter das Recht der Beklagten und das Interesse aller Nutzer am freien Informationszugang zurückzutreten, bestätigte das OLG die Entscheidung des Landgerichts.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision beim BGH begehrt werden.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.4.2023, Az. 16 U 10/22
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 20.04.2023
Die Beklagte war ein Affiliate und warb für Produkte, ohne den Grundpreis anzugeben. Als sie abgemahnt wurde, verteidigte sie sich damit, dass sie ähnlich wie Google zu behandeln sei und sie keine Preispflichten treffen würden.
Das LG Hamburg hat diesem Standpunkt eine klare Absage erteilt.
Auch Affiliates seien verpflichtet, die Vorschriften zu beachten:
Die Tätigkeit ist erkennbar auf den Absatz der sich aus den Suchergebnissen ergebenden und angezeigten Produkte gerichtet. Die Tatsache, dass der Absatz der jeweiligen Produkte nicht durch die Beklagte selbst, sondern - nach Weiterleitung über die Plattform der Beklagten - durch den jeweiligen Händler erfolgt, ist bereits nach dem Wortlaut des § 2 I Nr. 1 UWG unschädlich. Auch die Förderung des Absatzes eines fremden Unternehmens wird erfasst.
Die Beklagte verstößt mit der Nichtangabe der Grundpreise bei grundpreispflichtigen Waren gegen §§ 5 a I UWG i.V.m. 2 I S. 1 PAngV a.F. bzw. 4 I S. 1 PAngV n.F."
Schon eine solche Werbung ist ein Angebot i.S.d. Preisangabe-rechtlichen Vorschriften, weil durch die Abbildung des Produkts und die Angabe des Gesamtpreises die Kaufentscheidung herbeigeführt werden kann und diese Entscheidung unmittelbar durch Anklicken der Werbung oder Betätigen des in den Webshop des Drittanbieters führenden Links sowie das anschließende Durchlaufen des Bestellprozesses bezogen werden kann."
Der Betroffene machte einen DSGVO-Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO wegen der Scraping-Vorfälle gegen Facebook geltend.
Das LG Memmingen lehnte das Begehren ab, da es an einem ersatzfähigen Schaden fehle:
Der Eintritt des Schadens muss dabei im Sinne des § 287 ZPO als überwiegend wahrscheinlich dargetan werden (...). Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Schadensbegriff im Lichte des Erwägungsgrundes Nr. 146 der DSGVO weit zu verstehen ist, sodass ein genereller Ausschluss von Bagatellschäden im Lichte dieser Erwägungsgründe nicht vertretbar ist (...). Dennoch muss jedenfalls ein Schaden tatsächlich „erlitten“ worden sein (Erwägungsgrund Nr. 146 S. 6), das heißt jedenfalls ersichtlich, spürbar, objektiv nachvollziehbar und von einem gewissen Gewicht sein (...).
Dem Kläger ist es letztlich nicht gelungen, eine solche spürbare Beeinträchtigung unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände konkret darzulegen."
Die Klageseite führt als immaterielle Schadenspositionen Ängste, unter denen der leide, die daraus resultierten, dass er einen erheblichen Kontrollverlust über seine Daten erlitten habe und deshalb großem Unwohlsein und Sorgen in Bezug auf einen potentiellen Missbrauch seiner Daten durch Dritte ausgesetzt sei. Zudem sei es seit dem Scraping-Vorfall zu einem Anstieg an offenkundigen Betrugsversuchen in Form von Phishing-Mails und Anrufen gekommen.
Selbst bei Unterstellung der geschilderten Umstände als wahr, genügt dies den obigen Anforderungen jedoch nicht. Selbst Personen, die keinen Facebook- Account nutzen und dort nicht ihre Mobilfunknummer hinterlegt haben, erhalten gerichtsbekannt unerwünschte E-Mails und Nachrichten.
Soweit die Klageseite vorbringt, dass nur den Wenigsten eine konkrete Schadendarstellung aufgrund der Reichweite und der Größe des Datenlecks gelingen dürfte und daher schon aufgrund einer bloßen Gefährdung einen Schaden annehmen will, kann sich die Kammer diesen Erwägungen nicht anschließen.
Insgesamt erscheint ein Identitätsmissbrauch allein aufgrund einer Telefonnummer eher unwahrscheinlich (so auch LG Karlsruhe, Urteil vom 09.02.2021 – 4 O 67/20). Insbesondere würde der Schadenbegriff so aufgeweicht und ausgedehnt und es würde der konkrete Nachweis einer möglichen Betroffenheit genügen, um eine Haftung zu begründen. Dies käme einer reinen Gefährdungshaftung gleich und widerspricht letztlich auch dem Erwägungsgrund Nr. 75 (vgl. LG Essen, Urteil vom 10.11.2022 – 6 O 111/22, so auch LG Ellwangen, Urteil vom 25.01.2023 – 2 O 198/22)."
Der Beklagte hatte Ende 2022 massenhaft Ansprüche gegen Webseiten-Betreiber geltend gemacht, die Google Fonts extern bei sich in die Webseite eingebunden hatten.
Ende Dezember 2022 gab die Staatsanwaltschaft bekannt, dass sie sowohl bei dem Abmahner als auch seinem Anwalt entsprechende Durchsuchungsbeschlüsse vollstreckt habe.
Es bestünde der Verdacht des Betruges und der Erpressung.
Der abgemahnte Kläger wollte vor Gericht festgestellt wissen, dass die ausgesprochen Abmahnung unwirksam sei.
Das LG München I gab der Klage statt.
Es fehle bereits an der persönlichen Betroffenheit des Abmahners, da die jeweilige Webseite automatisiert und nicht persönlich aufgerufen worden sei:
Nach den Ausführungen in den Schriftsätzen der Parteien sowie des weiteren Akteninhalts und der Erklärungen der Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung ist das Gericht davon überzeugt, dass eine solche persönliche Betroffenheit hier nicht gegeben war.
Es ist nicht davon auszugehen - und spätestens seit dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.03.2023 wohl auch unstreitig -, dass der Beklagte tatsächlich persönlich die Website des Klägers aufgesucht hat bzw. die Websites anderer Abgemahnter.
Vielmehr wurde ein automatisiertes Programm (sog. Crawler) eingesetzt, um Websites aufzufinden, auf denen Google-Fonts dynamisch eingebunden waren. (...) Wer Websites gar nicht persönlich aufsucht, kann persönlich auch keine Verärgerung oder Verunsicherung über die Übertragung seiner IP-Adresse an die Fa. Google in den USA verspüren. (...)
Selbst wenn jedoch angenommen würde, dass auch ein automatisierter Besuch einer Website, der zur Übertragung der IP-Adresse des Nutzers führt, grundsätzlich geeignet wäre, eine Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts zu begründen, so scheidet ein Unterlassungsanspruch des Beklagten gegen den Kläger unter dem Gesichtspunkt der Tatprovokation aus.
Der mutmaßlich vom Beklagten eingesetzte Crawler sollte ja gerade Websites mit dynamischer Google-Fonts-Einbindung finden. Die Übertragung der IP-Adresse in die USA war dann auch zwingende Voraussetzung, um überhaupt einen Unterlassungsanspruch geltend zu machen.
Wer sich aber bewusst und gezielt in eine Situation begibt, in der ihm eine Persönlichkeitsrechtsverletzung droht, gerade um die Persönlichkeitsverletzung an sich zu erfahren, um sodann daraus Ansprüche zu begründen, ist nicht schutzbedürftig."
Der Beklagte ließ gezielt durch den Crawler Websites aufsuchen, gerade um behauptete Verletzungen seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu begründen. Es ist aber nicht Sinn und Zweck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder der Datenschutzvorgaben nach der DSGVO, Personen eine Erwerbsquelle zu verschaffen wegen behaupteter Verletzungen ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Wer einen Verstoß gegen sein Persönlichkeitsrecht gezielt provoziert, um daraus hernach Ansprüche zu begründen, verstößt gegen das Verbot selbstwidersprüchlichen Verhaltens."
Die Klägerin war Veranstalterin mehrerer Rundfunkprogramme (ProSieben, SAT.1, Kabel Eins und Sixx). Sie betrieb auf einer Webseite ein Spielportal.
Zur Teilnahme auf dem Portal war eine kostenlose Registrierung erforderlich. Auf der Plattform wurden neben kostenfreien auch kostenpflichtige Spiele angeboten. Es können entsprechende Sach- und Geldpreise gewonnen werden.
Soweit die Teilnahme an Spielen nicht kostenlos war, wurde der Einsatz sog. "Coins" vorausgesetzt. Neukunden erhielten erhalten nach Registrierung jeweils einen Coin. Im Übrigen konnten Coins für Geld erworben werden: Einzeln für je 0,49 EUR oder in Paketen (bspw. 5 Coins für 1,99 EUR, 15 Coins für 4,99 EUR, 35 Coins für 9,99 EUR und 75 Coins für 19,99 EUR.
Die zuständige Behörde sah darin einen Verstoß gegen den GlüStV und erließ eine entsprechende Untersagungsverfügung. Es werde ohne entsprechende Erlaubnis ein öffentliches Glücksspiel angeboten.
Die Klägerin wehrte sich dagegen und vertrat den Standpunkt, dass mit den 0,49 EUR die Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten werde, sodass kein Glücksspiel, sondern vielmehr ein Gewinnspiel vorliege.
Das VG München schloss sich dieser Meinung nicht an, sondern erklärte die Untersagungsverfügung für rechtmäßig.
Denn jeder Einsatz, auch jeder noch so unerhebliche, begründe ein Glücksspiel. so das Gericht:
Denn jeder Einsatz eines „Coins“ bei einem Spiel auf der Internetseite, durch den der Teilnehmer unstreitig eine unmittelbar aus diesem Einsatz folgende und zufallsabhängige Gewinnchance erhält, stellt die Entrichtung eines Entgelts dar. Dass dabei der geldwerte Einsatz je Spiel 0,50 EUR nicht überschreitet, ist unerheblich. Das Überschreiten einer Erheblichkeitsschwelle im Rahmen des Entgelts ist dabei nicht Voraussetzung zur Verwirklichung des Tatbestands."
Deshalb werden die öffentlichen entgeltlichen Glücksspielangebote einem Erlaubnisvorbehalt unterstellt, vgl. § 4 Abs. 1 GlüStV 2021. Hierdurch kann etwa bereits im Vorfeld unterbunden werden, dass das Veranstalten des Glücksspiels den Zielen des § 1 GlüStV 2021 zuwider läuft.
Demgegenüber lässt sich die strafrechtliche Erheblichkeitsschwelle mit der Ultima Ratio des Strafrechts begründen. Im Strafrecht wird stets an eine in der Vergangenheit liegende Rechtsgutverletzung angeknüpft, wobei nur ausgewählte Verhaltensweisen pönalisiert werden.
Aus diesen unterschiedlichen Zwecksetzungen heraus ist es nicht angezeigt, eine teleologische Reduktion des Tatbestands vorzunehmen, die in einschränkender weise ein Einschreiten verhindern soll, da entscheidend die präventive Verhinderung von Gefahren ist. Damit bleibt vor dem Hintergrund der Effektivität der Gefahrenabwehr kein Raum für eine Erheblichkeitsschwelle, so VG Regensburg, Urteil vom 10. November 2016 – 5 K 16.853 –, juris Rn. 64."
- same procedure as every year"
Wie gewohnt gibt es auch 2023 ein großes Jahres-Update zum Thema Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG.
Das Webinar richtet sich an alle Unternehmen, die entweder beratend im Direktmarketing tätig sind oder die selbst eigene Direktmarketing-Aktivitäten durchführen.
Referenten:
Claudia Rigon von der DIGITAL HUNTER GROUP ist seit 2016 als Datenschutzbeauftragte für die Digital Hunter Group tätig. Digital Hunter bietet seit mehr als 15 Jahren Komplettlösungen aus einer Hand - von der Leadgenerierung über die Automatisierung des Kundenkontakts bis hin zum digitalen Verkauf. www.digitalhunter.biz
Datum: 16.05.2023
Uhrzeit: 10:30 - 12:00 Uhr
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Newsletter
vom 26.04.2023
Betreff:
Rechts-Newsletter 17. KW / 2023: Kanzlei Dr. Bahr
1. BGH: Unterlassungserklärung per E-Mail durch Unternehmer ist ausreichend
2. OGH Österreich: DSGVO-Auskunft umfasst auch Mitteilung, ob Daten bei Datenpanne offengelegt wurden
3. KG Berlin: Kein DSGVO-Schadensersatz, wenn personenbezogene Daten in einem Blog-Beitrag veröffentlicht werden, da Medienprivileg greift
4. OVG Bremen: Homeschooling in Bremer Schulen ist mitbestimmungspflichtig
5. OLG Frankfurt a.M.: Autocomplete-Funktion: Klage gegen Google zurückgewiesen
6. LG Hamburg: Affiliate muss auf seiner Seite auch Grundpreiseangabe nach PAngVO einhalten
7. LG Memmingen: Bei Facebook-Scraping kein DSGVO-Schadensersatzanspruch, da kein Schaden
8. LG München I: Kein Unterlassungsanspruch + kein Schadensersatz für Einbindung von Google Fonts auf Webseite
9. VG München: Glücksspielrechtliche Untersagung auch bei 50 Cent-Spielen möglich
10. Seminar mit RA Dr. Bahr "Update 2023: Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG " am 16.05.2023
Die einzelnen News:
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1. BGH: Unterlassungserklärung per E-Mail durch Unternehmer ist ausreichend
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Der BGH hat entschieden, dass Unterlassungserklärungen, die in Form eines PDFs per E-Mail von einem Unternehmer übersendet werden, in formaler Hinsicht ausreichend sind. Die Übersendung einer Originalerklärung ist nicht (mehr) erforderlich (BGH, Urt. v. 12.01.2023 - Az.: I ZR 49/22).
"Entgegen der Ansicht der Revision ergeben sich Zweifel an der Ernstlichkeit einer Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht bereits aus dem Umstand, dass sich der Beklagte geweigert hat, dem Verlangen der Klägerin nach einer Abgabe der Erklärung in Schriftform nachzukommen.
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2. OGH Österreich: DSGVO-Auskunft umfasst auch Mitteilung, ob Daten bei Datenpanne offengelegt wurden
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Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO umfasst auch die Verpflichtung mitzuteilen, ob die personenbezogenen Daten im Rahmen einer Datenpanne offengelegt wurden (OGH, Urt. v. 24.03.2023 - Az.: 6Ob242/22i).
"Für das Hosting der personenbezogenen Daten von [Klägerin] wird ein IT-Dienstleister herangezogen."
Das österreichische Gericht bejahte, dass die Auskunft unvollständig sei:
"Um die praktische Wirksamkeit sämtlicher (...) Rechte zu gewährleisten, muss die Klägerin nicht nur über das Recht verfügen, dass ihr die Identität der konkreten Empfänger mitgeteilt wird, wenn ihre personenbezogenen Daten bereits offengelegt wurden (...).
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3. KG Berlin: Kein DSGVO-Schadensersatz, wenn personenbezogene Daten in einem Blog-Beitrag veröffentlicht werden, da Medienprivileg greift
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Werden personenbezogene Daten in einem Blog-Beitrag online veröffentlicht werden, greift das Medienprivileg, sodass kein Anspruch auf Schadensersatz besteht (KG Berlin, Beschl. v. 17.03.2023 - Az.: 10 O 146/22).
"Der Beklagte kann sich auf das Medienprivileg berufen, da seine streitgegenständlichen Beiträge zu journalistischen Zwecken veröffentlicht wurden.
Und weiter:
"ErwG 153 S. 7 DS-GVO besagt, dass Begriffe wie Journalismus, die sich auf das Recht auf freie Meinungsäußerung beziehen, weit ausgelegt werden müssen, um der Bedeutung dieses Rechts in einer demokratischen Gesellschaft Rechnung zu tragen.
In der Rechtsmittelinstanz schloss sich das KG Berlin diesem Standpunkt an:
"Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass dem Kläger wegen der Blogbeiträge des Beklagten kein Anspruch aus Artikel 82 Absatz 1 DSGVO zusteht.
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4. OVG Bremen: Homeschooling in Bremer Schulen ist mitbestimmungspflichtig
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Der für das Personalvertretungsrecht zuständige 6. Senat des Oberverwaltungs- gerichts der Freien Hansestadt Bremen hat mit Beschluss vom 22. Februar 2023 festgestellt, dass der von der Senatorin für Kinder und Bildung angeordnete Distanzunterricht der Mitbestimmung des Personalrats gemäß § 66 Abs. 1 Buchstabe b) des Bremischen Personalvertretungsgesetzes (BremPersVG) unterliegt.
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5. OLG Frankfurt a.M.: Autocomplete-Funktion: Klage gegen Google zurückgewiesen
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Die Verknüpfung des Namens eines Unternehmers mit dem Begriff "bankrott" über die Autocomplete-Funktion im Rahmen der Google-Suche kann nach den Einzelfallumständen zulässig sein. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute verkündeter Entscheidung einen Unterlassungsanspruch des Klägers zurückgewiesen.
(vorausgehend Landgericht Frankfurt Main, Urteil vom 1.12.2021, Az. 2-34 O 37/21)
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6. LG Hamburg: Affiliate muss auf seiner Seite auch Grundpreiseangabe nach PAngVO einhalten
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Ein Affiliate, der für die Produkte von Dritten wirbt und Preis nennt, muss sämtliche Vorgaben der Preisangabenverordnung (PAngVO) einhalten, u.a. auch die Pflicht zur Grundpreisangabe (LG Hamburg, Urt. v. 02.02.2023 - Az.: 304 HK O 102/22). Es besteht keine Notwendigkeit, derartige Portale von dem Anwendungsbereich der PAngVO auszunehmen.
"Die Beklagte betreibt die Plattform mit Gewinnerzielungsabsicht und tritt nach außen am Markt auf.
Und weiter:
"Es besteht kein Sachgrund, Affiliate-Werbung, die - wie hier - darin besteht, dass ein Produkt auf der Website des Affiliate unter Angabe des Gesamtpreises abgebildet wird und bei der durch Anklicken dieser Abbildung eine unmittelbare Weiterleitung in den Webshop eines Dritten erfolgt, wo das Produkt unmittelbar bezogen werden kann, aus dem Anwendungsbereich der die Grundpreisangabe-Pflicht regelnden Vorschriften von § 2 PAngV a.F./ § 4 I PAngV n.F. auszunehmen.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Inhaltlich bietet die Entscheidung nichts Neues, bestätigt aber noch einmal die ständige Rechtsprechung, wonach auch Affiliates zur Angabe von Grundpreisen verpflichtet sind.
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7. LG Memmingen: Bei Facebook-Scraping kein DSGVO-Schadensersatzanspruch, da kein Schaden
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Werden öffentlich zugängliche Daten bei Facebook durch Dritte abgegriffen (sog. Scraping), so hat der Betroffene keinen DSGVO-Schadensersatzanspruch, da es an einem Schaden fehlt (LG Memmingen, Urt. v. 09.03.2023 - Az: 35 O 1036/22).
"Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch scheitert darüber hinaus auch daran, dass ein ersatzfähiger Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht vorliegt. (...)
Und weiter:
"Dem Kläger ist es letztlich nicht gelungen, eine solche spürbare Beeinträchtigung unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände konkret darzulegen.
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8. LG München I: Kein Unterlassungsanspruch + kein Schadensersatz für Einbindung von Google Fonts auf Webseite
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Werden hinsichtlich der Einbindung von Google Fonts in eine Webseite massenhaft Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht, ist das Begehren rechtsmissbräuchlich und damit unbegründet (LG München I, Urt. v. 30.03.2023 - Az.: 4 O 13063/22).
"Allerdings setzt eine Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts voraus, dass tatsächlich eine persönliche Betroffenheit gegeben ist.
Weiterhin sei das Begehren auch rechtsmissbräuchlich:
"Im Übrigen wäre ein (...) Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO oder aus § 823 Abs. 1 BGB (...) auch wegen Rechtsmissbrauch, § 242 BGB ausgeschlossen.
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9. VG München: Glücksspielrechtliche Untersagung auch bei 50 Cent-Spielen möglich
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Zufallsbezogene Spiele mit einem Einsatz von 50 Cent unterfallen vollständig den glücksspielrechtlichen Regelungen und können daher verboten werden (VG München, Urt. v. 07.02.2023 - Az.: M 26 K 22.3269).
"Der kostenpflichtige Teil des Angebots stellt ein Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 dar.
Und weiter:
"Das Entgelterfordernis in § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 ist weder nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum glücksspielrechtlichen Entgeltbegriff noch aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum strafrechtlichen Glücksspielbegriff noch aufgrund von Gesetzgebungskompetenzen dahingehend einschränkend auszulegen, dass zur Tatbestandsverwirklichung die Überschreitung einer Erheblichkeitsschwelle erforderlich ist."
Und:
"Darüber hinaus sprechen der Sinn und Zweck des Glückspielstaatsvertrages ebenfalls dafür, auch Kleinstbeträge nicht von dessen Anwendungsbereich auszunehmen, denn dieser ist auf eine präventive Verhinderung von Gefahren ausgerichtet und damit dem Gefahrenabwehrrecht zuzuordnen.
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10. Seminar mit RA Dr. Bahr "Update 2023: Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG " am 16.05.2023
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Am 16.05.2023 gibt es ein kostenloses Webinar mit RA Dr. Bahr zum Thema"Update 2023: Werbeeinwilligungen nach DSGVO
und UWG
Auch dieses Jahr – dem 4. Jahr in Folge - sind wir wieder am Start und freuen uns auf Sie!
Welche neuen rechtlichen und tatsächlichen Entwicklungen gibt es in Sachen Werbeeinwilligungen? Welche neuen Urteile erleichtern dem Unternehmer das Leben? Und welche neuen Probleme sind aufgetaucht?
Die Veranstaltung ist – wie in den Vorjahren – bewusst anders konzipiert. Sie bietet keinen allgemeinen, weitschweifigen Überblick, sondern konzentriert sich auf das Wesentliche: Was Unternehmen, die im Direktmarketing tätig sind, im Jahr 2023 wissen müssen. Mit zahlreichen Tipps und Tricks.
Zuhörer können Ihre Fragen per Chat oder Audio-Live-Zuschaltung stellen.
Die Veranstaltung ist kostenfrei.
Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr, Kanzlei Dr. Bahr
Claudia Rigon, DIGITAL HUNTER GROUP
Über die Referenten:
RA Dr. Bahr ist seit mehr als 20 Jahren Anwalt und seitdem auf den Bereich der Neuen Medien spezialisiert. Er ist TÜV-zertifizierter Datenschutzbeauftragter und berät zahlreiche Unternehmen im Bereich des Datenschutzrechts.
Die Veranstaltung ist kostenfrei. Anmeldungen können hier vorgenommen werden.