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Newsletter vom 26.04.2023 |
Betreff: Rechts-Newsletter 17. KW / 2023: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BGH: Unterlassungserklärung per E-Mail durch Unternehmer ist ausreichend _____________________________________________________________ Der BGH hat entschieden, dass Unterlassungserklärungen, die in Form eines PDFs per E-Mail von einem Unternehmer übersendet werden, in formaler Hinsicht ausreichend sind. Die Übersendung einer Originalerklärung ist nicht (mehr) erforderlich (BGH, Urt. v. 12.01.2023 - Az.: I ZR 49/22). Bislang war es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass Unterlassungserklärungen in jedem Fall auch im Original übersandt werden müssen, um die Wiederholungsgefahr auszuschließen.
Hierzu hat der BGH nun seine Rechtsprechung geändert. Ist der Unterlassungsschuldner ein Unternehmer, so reicht es ab sofort aus, wenn er die Unterlassungserklärung als PDF per E-Mail übersendet:
"Entgegen der Ansicht der Revision ergeben sich Zweifel an der Ernstlichkeit einer Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht bereits aus dem Umstand, dass sich der Beklagte geweigert hat, dem Verlangen der Klägerin nach einer Abgabe der Erklärung in Schriftform nachzukommen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. OGH Österreich: DSGVO-Auskunft umfasst auch Mitteilung, ob Daten bei Datenpanne offengelegt wurden _____________________________________________________________ Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO umfasst auch die Verpflichtung mitzuteilen, ob die personenbezogenen Daten im Rahmen einer Datenpanne offengelegt wurden (OGH, Urt. v. 24.03.2023 - Az.: 6Ob242/22i). Die Klägerin Kläger begehrte u.a. die Auskunft, ob ihre personenbezogenen Daten auch Teil einer Excel-Liste waren, die im Rahmen einer Datenpanne unerlaubt versendet worden waren.
Der Beklagte erklärte in seiner Auskunft dazu wörtlich:
"Für das Hosting der personenbezogenen Daten von [Klägerin] wird ein IT-Dienstleister herangezogen." Das österreichische Gericht bejahte, dass die Auskunft unvollständig sei: "Um die praktische Wirksamkeit sämtlicher (...) Rechte zu gewährleisten, muss die Klägerin nicht nur über das Recht verfügen, dass ihr die Identität der konkreten Empfänger mitgeteilt wird, wenn ihre personenbezogenen Daten bereits offengelegt wurden (...). zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. KG Berlin: Kein DSGVO-Schadensersatz, wenn personenbezogene Daten in einem Blog-Beitrag veröffentlicht werden, da Medienprivileg greift _____________________________________________________________ Werden personenbezogene Daten in einem Blog-Beitrag online veröffentlicht werden, greift das Medienprivileg, sodass kein Anspruch auf Schadensersatz besteht (KG Berlin, Beschl. v. 17.03.2023 - Az.: 10 O 146/22). Der betroffene Beklagte, ein Rechtsanwalt, hatte im Blog auf seiner Webseite das Geburtsdatum und die Adresse des Klägers genannt. Der Kläger machte daraufhin einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO geltend.
Zu Unrecht, wie das KG Berlin entschied. Das KG Berlin schloss sich dem Standpunkt der Vorinstanz, dem LG Berlin (Az.: 27 O 300/21) an, das sich wie folgt geäußert hatte:
"Der Beklagte kann sich auf das Medienprivileg berufen, da seine streitgegenständlichen Beiträge zu journalistischen Zwecken veröffentlicht wurden. Und weiter: "ErwG 153 S. 7 DS-GVO besagt, dass Begriffe wie Journalismus, die sich auf das Recht auf freie Meinungsäußerung beziehen, weit ausgelegt werden müssen, um der Bedeutung dieses Rechts in einer demokratischen Gesellschaft Rechnung zu tragen. In der Rechtsmittelinstanz schloss sich das KG Berlin diesem Standpunkt an: "Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass dem Kläger wegen der Blogbeiträge des Beklagten kein Anspruch aus Artikel 82 Absatz 1 DSGVO zusteht. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. OVG Bremen: Homeschooling in Bremer Schulen ist mitbestimmungspflichtig _____________________________________________________________ Der für das Personalvertretungsrecht zuständige 6. Senat des Oberverwaltungs- gerichts der Freien Hansestadt Bremen hat mit Beschluss vom 22. Februar 2023 festgestellt, dass der von der Senatorin für Kinder und Bildung angeordnete Distanzunterricht der Mitbestimmung des Personalrats gemäß § 66 Abs. 1 Buchstabe b) des Bremischen Personalvertretungsgesetzes (BremPersVG) unterliegt. Anlass für das Verfahren waren Erlasse der Bildungssenatorin für den Schulbetrieb unter Geltung der Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS- Cov-2, die einen Distanzunterricht für bestimmte Gruppen von Schülerinnen und Schülern sowie für bestimmte Klassen vorsahen. Der Personalrat Schulen und die Senatorin für Kinder und Bildung konnten sich über die Mitbestimmungspflichtigkeit dieser Erlasse nicht einigen. Das vom Personalrat angerufene Verwaltungsgericht hatte daraufhin festgestellt, dass die in den Erlassen enthaltene Anordnung von Distanzunterricht der Mitbestimmung unterlag. Die dagegen erhobene Be schwerde der Bildungssenatorin hat das Oberverwaltungsgericht jetzt unter Abänderung der erstinstanzlichen Feststellung zurückgewiesen. Auch nach Außerkrafttreten des ursprünglich streitgegenständlichen Erlasses sei das Feststellungsbegehren des Personalrats zulässig, denn es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die gleiche Streitfrage zukünftig – auch unter anderen Vorzeichen - erneut auftauche. Die Anordnung von Distanzunterricht unterliege als „Einführung einer neuen Arbeitsmethode“ der Mitbestimmung nach § 66 Abs. 1 Buchstabe b) BremPersVG, denn der Distanzunterricht sei für Lehrkräfte eine im Vergleich zum Präsenzunterricht andere Arbeitsmethode. Der Ablauf der Unterrichtsvorbereitung und des Unterrichts sowie die dafür zu verwendenden Arbeitsmittel unterschieden sich jeweils deutlich voneinander. Die Arbeitsmethode sei auch „neu“, denn sie sei nicht schon durch die Dienstvereinbarung „itslearning“ vom 04.11.2020 eingeführt worden. Diese Dienstvereinbarung regele lediglich die Einführung, Anwendung, Evaluierung und Weiterentwicklung einer im Unterricht – auch im Präsenzunterricht - eingesetzten Software, nicht dagegen, wann bzw. unter welchen Voraussetzungen die Arbeitsmethode „Distanzunterricht“ angewandt werden solle. Die Anordnung von Distanzunterricht wende sich nicht nur nach außen an die Schülerinnen und Schüler, sondern unmittelbar auch an die Lehrkräfte. Schließlich werde die Mitbestimmung auch nicht wegen einer gesetzlichen Regelung ausgeschlossen, denn die Frage, wann Distanzunterricht stattzufinden habe, werde derzeit nicht unmittelbar durch Gesetz oder Rechtsverordnung geregelt. OVG Bremen, Beschluss vom 22.02.2023 – 6 LP 128/22
Quelle: Pressemitteilung des OVG Bremen v. 08.03.2023
Das Ergebnis der Autocomplete-Funktion sei erkennbar unbestimmt und enthalte keine eigenständige Behauptung. Der Nutzer wisse, dass es automatisch generiert werde. Konkrete Bedeutung erlange die Kombination erst nach weiteren Recherchen, begründete das OLG seine Entscheidung. Der Kläger ist Inhaber einer Unternehmensgruppe, die auf dem Gebiet des Innendesigns von Hotels tätig ist. Die Beklagte betreibt u.a. die Internetsuchmaschine Google. Bei Eingabe von Vor- und Nachnamen des Klägers erscheint über die Autocomplete-Funktion als Suchergänzungsvorschlag "bankrott". Hintergrund ist, dass zwei zur Unternehmensgruppe des Klägers gehörende Unternehmen vor rund zehn Jahren im Zusammenhang mit Ermittlungen deutscher Steuerbehörden insolvent und später wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht wurden. Ein konkret auf den Kläger bezugnehmender Webseiteneintrag stammt von einem Inkassounternehmen, welches ein Geschäftspartner der Unternehmensgruppe mit dem Einzug einer Forderung beauftragt hatte. Der Kläger wendet sich sowohl gegen die Anzeige des Suchergänzungsvorschlags "bankrott" als auch gegen die Anzeige und Verlinkung auf die Webseite mit der URL, die sich auf die Zahlungsfähigkeit bezieht. Das Landgericht hatte die Beklagte verpflichtet, den über die Autocomplete-Funktion generierten Sucherergänzungsvorschlag nicht mehr anzuzeigen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG das Urteil abgeändert und die Klage auch insoweit abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Unterlassung der Suchwortvervollständigung „bankrott“ bei namensbasierter Suche nach seinem Vor- und Zunamen. Dieser Anspruch ergebe sich insbesondere nicht aus der Datenschutzgrundverordnung (i.F.: DS-GVO). Die Autocomplete-Funktion sei zwar als automatische Verarbeitung personenbezogener Daten einzustufen. Hier hätten die Interessen des Klägers an der Löschung aber hinter die Interessen der Nutzer und der Öffentlichkeit zurückzutreten. Ob ein Löschungsanspruch bestehe, sei grundsätzlich auf Basis einer umfassenden Grundrechtsabwägung auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Abzuwägen seien auf Seiten des Klägers die Grundrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens, des Schutzes personenbezogener Daten und der unternehmerischen Freiheit; auf Seiten der Beklagten das Recht auf unternehmerische Freiheit und freie Meinungsäußerung. Zu berücksichtigen seien auch die Zugangsinteressen der Internetnutzer und das Interesse einer breiten Öffentlichkeit am Zugang zu Informationen. Gewicht erlange hier, dass die Bedeutung des nach Eingabe des Namens erscheinenden Suchvorschlags „bankrott“ erkennbar offenbleibe und unbestimmt sei. Einem verständigen Internetnutzer sei bewusst, dass der Suchvorschlag Ergebnis eines automatischen Vorgangs sei. Der Nutzer könne mit der angezeigten Kombination zunächst „nichts anfangen“. Der angezeigten Kombination selbst sei keine eigenständige Behauptung zu entnehmen. Sie sei allein Anlass für weitere Recherchen. Selbst wenn der Nutzer eine Verbindung zwischen dem Kläger und dem Begriff „bankrott“ herstellen würde, wäre offen, wie diese Verbindung inhaltlich auszugestalten wäre. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass es tatsächliche Anknüpfungstatsachen für die Verbindung des Namens mit dem Begriff „bankrott“ gebe. Entgegen der Ansicht des Klägers beschränke sich der Begriff "bankrott" auch nicht auf den strafbewehrten Vorwurf des § 283 StGB. Er finde vielmehr im allgemeinen Sprachgebrauch im Sinne einer Zahlungsunfähigkeit bzw. Insolvenz Verwendung. Die Berufung des Klägers, mit welcher er weiterhin auch die Auslistung des Suchergebnisses in Form der konkreten URL begehrte, hatte dagegen keinen Erfolg. Die betroffenen Grundrechte des Klägers hätten hinter das Recht der Beklagten und das Interesse aller Nutzer am freien Informationszugang zurückzutreten, bestätigte das OLG die Entscheidung des Landgerichts. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision beim BGH begehrt werden.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.4.2023, Az. 16 U 10/22
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 20.04.2023
Die Beklagte war ein Affiliate und warb für Produkte, ohne den Grundpreis anzugeben. Als sie abgemahnt wurde, verteidigte sie sich damit, dass sie ähnlich wie Google zu behandeln sei und sie keine Preispflichten treffen würden. Das LG Hamburg hat diesem Standpunkt eine klare Absage erteilt.
Auch Affiliates seien verpflichtet, die Vorschriften zu beachten:
"Die Beklagte betreibt die Plattform mit Gewinnerzielungsabsicht und tritt nach außen am Markt auf. Und weiter: "Es besteht kein Sachgrund, Affiliate-Werbung, die - wie hier - darin besteht, dass ein Produkt auf der Website des Affiliate unter Angabe des Gesamtpreises abgebildet wird und bei der durch Anklicken dieser Abbildung eine unmittelbare Weiterleitung in den Webshop eines Dritten erfolgt, wo das Produkt unmittelbar bezogen werden kann, aus dem Anwendungsbereich der die Grundpreisangabe-Pflicht regelnden Vorschriften von § 2 PAngV a.F./ § 4 I PAngV n.F. auszunehmen. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Inhaltlich bietet die Entscheidung nichts Neues, bestätigt aber noch einmal die ständige Rechtsprechung, wonach auch Affiliates zur Angabe von Grundpreisen verpflichtet sind.
Der Betroffene machte einen DSGVO-Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO wegen der Scraping-Vorfälle gegen Facebook geltend.
Das LG Memmingen lehnte das Begehren ab, da es an einem ersatzfähigen Schaden fehle:
"Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch scheitert darüber hinaus auch daran, dass ein ersatzfähiger Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht vorliegt. (...) Und weiter: "Dem Kläger ist es letztlich nicht gelungen, eine solche spürbare Beeinträchtigung unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände konkret darzulegen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. LG München I: Kein Unterlassungsanspruch + kein Schadensersatz für Einbindung von Google Fonts auf Webseite _____________________________________________________________ Werden hinsichtlich der Einbindung von Google Fonts in eine Webseite massenhaft Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht, ist das Begehren rechtsmissbräuchlich und damit unbegründet (LG München I, Urt. v. 30.03.2023 - Az.: 4 O 13063/22). Der Beklagte hatte Ende 2022 massenhaft Ansprüche gegen Webseiten-Betreiber geltend gemacht, die Google Fonts extern bei sich in die Webseite eingebunden hatten. Ende Dezember 2022 gab die Staatsanwaltschaft bekannt, dass sie sowohl bei dem Abmahner als auch seinem Anwalt entsprechende Durchsuchungsbeschlüsse vollstreckt habe. Es bestünde der Verdacht des Betruges und der Erpressung. Der abgemahnte Kläger wollte vor Gericht festgestellt wissen, dass die ausgesprochen Abmahnung unwirksam sei. Das LG München I gab der Klage statt. Es fehle bereits an der persönlichen Betroffenheit des Abmahners, da die jeweilige Webseite automatisiert und nicht persönlich aufgerufen worden sei: "Allerdings setzt eine Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts voraus, dass tatsächlich eine persönliche Betroffenheit gegeben ist. Weiterhin sei das Begehren auch rechtsmissbräuchlich: "Im Übrigen wäre ein (...) Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO oder aus § 823 Abs. 1 BGB (...) auch wegen Rechtsmissbrauch, § 242 BGB ausgeschlossen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. VG München: Glücksspielrechtliche Untersagung auch bei 50 Cent-Spielen möglich _____________________________________________________________ Zufallsbezogene Spiele mit einem Einsatz von 50 Cent unterfallen vollständig den glücksspielrechtlichen Regelungen und können daher verboten werden (VG München, Urt. v. 07.02.2023 - Az.: M 26 K 22.3269). Die Klägerin war Veranstalterin mehrerer Rundfunkprogramme (ProSieben, SAT.1, Kabel Eins und Sixx). Sie betrieb auf einer Webseite ein Spielportal. Zur Teilnahme auf dem Portal war eine kostenlose Registrierung erforderlich. Auf der Plattform wurden neben kostenfreien auch kostenpflichtige Spiele angeboten. Es können entsprechende Sach- und Geldpreise gewonnen werden. Soweit die Teilnahme an Spielen nicht kostenlos war, wurde der Einsatz sog. "Coins" vorausgesetzt. Neukunden erhielten erhalten nach Registrierung jeweils einen Coin. Im Übrigen konnten Coins für Geld erworben werden: Einzeln für je 0,49 EUR oder in Paketen (bspw. 5 Coins für 1,99 EUR, 15 Coins für 4,99 EUR, 35 Coins für 9,99 EUR und 75 Coins für 19,99 EUR. Die zuständige Behörde sah darin einen Verstoß gegen den GlüStV und erließ eine entsprechende Untersagungsverfügung. Es werde ohne entsprechende Erlaubnis ein öffentliches Glücksspiel angeboten. Die Klägerin wehrte sich dagegen und vertrat den Standpunkt, dass mit den 0,49 EUR die Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten werde, sodass kein Glücksspiel, sondern vielmehr ein Gewinnspiel vorliege. Das VG München schloss sich dieser Meinung nicht an, sondern erklärte die Untersagungsverfügung für rechtmäßig.
Denn jeder Einsatz, auch jeder noch so unerhebliche, begründe ein Glücksspiel. so das Gericht:
"Der kostenpflichtige Teil des Angebots stellt ein Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 dar. Und weiter: "Das Entgelterfordernis in § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 ist weder nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum glücksspielrechtlichen Entgeltbegriff noch aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum strafrechtlichen Glücksspielbegriff noch aufgrund von Gesetzgebungskompetenzen dahingehend einschränkend auszulegen, dass zur Tatbestandsverwirklichung die Überschreitung einer Erheblichkeitsschwelle erforderlich ist." Und: "Darüber hinaus sprechen der Sinn und Zweck des Glückspielstaatsvertrages ebenfalls dafür, auch Kleinstbeträge nicht von dessen Anwendungsbereich auszunehmen, denn dieser ist auf eine präventive Verhinderung von Gefahren ausgerichtet und damit dem Gefahrenabwehrrecht zuzuordnen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. Seminar mit RA Dr. Bahr "Update 2023: Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG " am 16.05.2023 _____________________________________________________________ Am 16.05.2023 gibt es ein kostenloses Webinar mit RA Dr. Bahr zum Thema "Update 2023: Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG Die Veranstaltung ist kostenfrei. Anmeldungen können hier vorgenommen werden. Datum: 16.05.2023 Uhrzeit: 10:30 - 12:00 Uhr |