anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 4. KW im Jahre 2005. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.
Neben dem Beschluss des OLG Schleswig-Holstein (kein einstweiliger Rechtsschutz bei Spam) sind hier vor allem die Entscheidungen des OLG Hamburg (Preisangabepflichten bei Werbung im Fernabsatz), des OLG Düsseldorf (keine Zahlung bei absprachewidrigen Internet-Adressdateien) und des VG Berlin (Haftung der Studentenschaft für Links) zu nennen. Aus dem außergerichtlichen Bereich gibt es folgende Neuigkeiten zu vermelden: FST: Stellungnahme zu RegTP-Vorhabenplan 2005, Suchmaschinen: "Nofollow"-Attribut für Links gegen Kommentar-Spam und Deutsche Bibliothek: Kopier-Lizenz auch für kopiergeschützte Werke.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/findex.php?p=kontakt.html
Die Themen im Überblick:
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1. OLG Schleswig-Holstein: Kein einstweiliger Rechtsschutz bei Spam
2. OLG Hamburg: Preisangabepflichten bei Werbung im Fernabsatz
3. OLG Düsseldorf: Keine Zahlung bei absprachewidrigen Internet-Adressdateien
4. KG Berlin: Streitwert bei unverlangter E-Mail-Zusendung
5. VG Berlin: Haftung der Studentenschaft für Links
6. OLG Hamm: Haftung für wettbewerbswidrige Anzeigen
7. LG Münster: Auch bei Spielbank-Selbstsperre Auszahlungspflicht
8. VG Halle: Oddset-Sportwetten erlaubt
9. FST: Stellungnahme zu RegTP-Vorhabenplan 2005
10. Suchmaschinen: "Nofollow"-Attribut für Links gegen Kommentar-Spam
11. Deutsche Bibliothek: Kopier-Lizenz auch für kopiergeschützte Werke
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1. OLG Schleswig-Holstein: Kein einstweiliger Rechtsschutz bei Spam
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Das LG Lübeck hatte es vor kurzem abgelehnt gegen einen Spammer eine einstweilige Verfügung aufrecht zu erhalten, weil bei einer einzigen E-Mail keine Wiederholungsgefahr bestehe, vgl. die Kanzlei-Info v. 06.10.2004 = http://snipurl.com/caph
In dem Berufungsverfahren vor dem OLG Schlewig-Holstein (1 U 140/04) weist nun das Gericht darauf hin, dass es das Urteil der 1. Instanz aufrecht erhalten wird:
"Es bestehen bereits gewisse Bedenken, ob bereits in einer einmaligen Zusendung einer E-Mail zu Werbezwecken eine nicht hinzunehmende beläsitung des Adressaten zu sehen ist. Soweit sich der Verfügungskläger insoweit auf den Wortlaut des § 7 Abs.2 Nr.3 UWG (...) beruft, ist immerhin anzumerken, dass diese Bestimmung gem § 7 Abs.3 Nr.3 UWG nicht Platz greift, wenn die Verwendung elektronischer Post - wie hier - jederzeit wiedersprochen werden kann.
Aus der Kopie des Ausdrucks der beanstandeten E-Mail ergibt sich, dass der jeweilige Adressat dem Absender mittels einfachen Anklickens (...) mitteilen kann, künftig keine E-Mails dieses Versenders mehr erhalten zu wollen."
Und weiter:
"Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Beantwortung, denn das LG hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr verneint. Dem Verfügungskläger ist zwar einzuräumen, dass in der Regel lediglich die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr ausräumen kann. Diese Regel unterliegt jedoch keiner unkritisch-schematischen Anwendung, sondern bedarf als Tatfrage in erster Linie der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens des Tatrichters (...).
Ergibt eine umfassende Würdigung des Verhaltens des Rechtsverletzers, dass seine Unterlassungserklärung als ernsthaft angesehen werdeb muss, so dass trotz fehlenden Strafversprechens mit einer Wiederholung nicht zu rechnen ist, so kann die Wiederholung ausnahmsweise auch aufgrund einer Unterlassungserklärung entfallen, die nicht durch ein Konventionalstrafversprechen gesichert ist (...)."
Eine solche Ausnahme hat das OLG hier angenommen. Und zwar weil der Verfügungsbeklagte außergerichtlich am Telefon erklärt hatte, er werde keine weiteren E-Mails mehr versenden.
Zur Begründung schreibt es:
"Das LG hat insoweit entscheidend darauf abgestellt, dass der Zeuge F in dem zwischen ihm und dem Verfügungskläger (...) geführten Telefonat erklärt hat, künftig keine E-Mails mehr an ihn zu versenden zu wollen. (...)
Augenscheinlich hat dieser bis zum heutigen Tage auch keine weiteren E-Mails mehr erhalten. Anders als mit diesen Erklärungen bzw. mit diesem Verhalten konnte die Verfügungsbeklagte kaum deutlicher machen, dass sie küntige Rechtsverletzungen unterlassen wird (...). Vor diesem hintergrund ist die Verneinung der Wiederholungsgefahr auch berufungsrechtlich nicht zu beanstanden."
Der Hinweis des OLG Schleswig-Holstein überzeugt auf der ganzen Linie nicht, bedeutet es doch nichts anderes, als dass Spammer "1x Spammen umsonst" haben, bevor gegen sie rechtlich vorgegangen werden kann.
Insbesondere der Hinweis auf § 7 Abs.2 Nr.3 UWG und die Möglichkeit der Abbestellung geht an den Realitäten vorbei. Die vom OLG hier vorgesehene Verpflichtung des Spam-Opfers, von sich aus aktiv zu werden und auf den Deaktivierungs-Links zu klicken, ist sowohl mit dem Gesetzeswortlaut als auch mit den realen Gegenheiten nicht vereinbar. Denn es ist allgemein hin bekannt, dass der Betroffene erst durch das Benutzungen des Deaktivierungs-Links dem Spammer mitteilt, dass es sich dabei um eine aktive E-Mail-Adresse handelt, deren Briefe auch real gelesen werden. Über eine solche wertvolle Information wird der Spammer sich besonders freuen und diese E-Mail-Adresse "besonders pflegen".
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2. OLG Hamburg: Preisangabepflichten bei Werbung im Fernabsatz
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Das OLG Hamburg (Urteil vom 23.12.2004 - Az:. 4 U 17/04) hat sich mit der Frage beschäftigt, über was ein Online-Händler seine Kunden bereits im Rahmen der Werbung informieren muss.
Grundsätzlich hat ein Händler gemäß § 312 c Abs. 1 Nr. 1 BGB den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages zu informieren. Wann eine solche Information rechtzeitig ist, ist nicht eindeutig gesetzlich geregelt.
Das OLG Hamburg ist der Ansicht, dass der Verbraucher spätestens im Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages über die notwendigen Informationen verfügen muss.
Nach Ansicht des Gerichts besteht aber keine Verpflichtung für den Händler, die in § 1 BGB-InfoV vorgeschriebenen Informationen bereits im Rahmen einer Zeitschriften-Werbung mitzuteilen.
Bei der Auslegung der streitgegenständlichen Normen des Fernabsatzes kam das Gericht zu der Auffassung:
„Dem Verbraucher müssen die notwendigen Informationen in einem Zeitpunkt mitgeteilt werden, in dem er sich noch in keiner Weise zur Eingehung eines Vertrages verpflichtet oder gar schon vertraglich gebunden fühlt.“
Die notwendigen Informationen können somit auch noch unmittelbar nach der Kontaktaufnahme dem Verbraucher mitgeteilt werden.
Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Werbung so gestaltet ist, dass der Verbraucher bereits ohne weiteren Kontakt mit dem Händler eine verbindliche Bestellung abgeben kann. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Werbeanzeige gleichzeitig ein Bestellformular enthält:
„Abweichendes gilt dann, wenn die Werbung so gestaltet ist, dass sie den Verbraucher nicht lediglich auffordert, zum Zwecke der Bestellung mit dem Unternehmer in Kontakt zu treten, sondern vorsieht, dass der Verbraucher allein auf Grundlage der in der Werbung gegebenen Informationen und ohne weiteren Kontakt zu dem Unternehmer bereits einen bindenden Antrag auf Abschluss des Fernabsatzvertrages nach § 145 BGB abgeben kann.“
Das Gericht ist weiter Auffassung, der Händler muss bei einer Preisangabe in einer Werbung darauf hinweisen, dass dieser Preis die Mehrwertsteuer enthält. So führt das Gericht aus:
„Der Händler muss gegenüber Verbrauchern für Produkte, die im Wege des Fernabsatzes abgesetzt werden, bei jedem angegebenen Preis in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem darauf hinzuweisen, dass es sich um den Preis inkl. Mehrwertsteuer handelt. Dies folgt aus § 1 Abs.2 Nr.1 PAngV."
Für die Angabe weiterer Entgelte (z.B. Versandkosten) hält es das Gericht für ausreichend, wenn diese durch einen so genannten Sternchenhinweis kenntlich gemacht werden und in der Fußzeile der Werbung näher erläutert werden.
„Der Verbraucher erkennt durch den Sternchenhinweis unmissverständlich, dass er weitere Preisangaben, nämlich die Versandkosten gemäß der Fußzeile, zur Kenntnis nehmen muss, um die Preiswürdigkeit der beworbenen Ware einschätzen zu können.“
Die Leitlinien, welche das Gericht hier für den Fall einer Werbung in Zeitungen vorgegeben hat, sind in dieser Form auch auf die Werbung im Online-Handel übertragbar und sollten unbedingt von Online-Shop-Betreibern beachtet werden, um Abmahnungen von vornherein zu vermeiden.
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3. OLG Düsseldorf: Keine Zahlung bei absprachewidrigen Internet-Adressdateien
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Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 30.07.2004 - Az.: I 23 U 186/03) hatte darüber zu entscheiden, ob eine Zahlungspflicht bei einem Kauf von Internet-Adressen besteht, wenn die Daten absprachewidrig erhoben wurden.
Die Klägerin betrieb ein Internetportal im Bereich Spiel und Entertainment und generierte dabei mehr als 3.000 Adressen. Diese Daten verkaufte sie an die Beklagte.
Die Beklagte wendete dagegen ein, die Erhebung der Adressdateien sei absprachewidrig erhoben worden. Die Internet-Adressdateien hätten nur im Rahmen von Newsletter-Anmeldungen gewonnen werden dürfen. Dies sei jedoch nicht eingehalten worden, sondern es seien auch Adressen dabei, die bei Gewinnspielen oder sonstigen Internetangeboten erhoben worden seien.
Das OLG Düsseldorf hat diese Einwendungen für erheblich gehalten und eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten verneint:
"Die zulässige Berufung der Beklagte hat Erfolg. Sie ist zur Zahlung einer Vergütung für die elektronisch gelieferten Adressen nicht verpflichtet, weil ihr wegen der Mängel der Anschriften ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht.
Die (...) gelieferten Adressdaten waren mangelhaft, weil sie nicht die (...) vereinbarten Beschaffenheit aufwiesen (...)."
Und weiter:
"Es war (...) vereinbart, dass die Adressen nicht in Zusammenhang mit internetspezifischen Serviceleistungen generiert werden durften. An diese Vorgabe, die gewährleisten sollte, dass nur Nutzer mit grundsätzlich vorhandenem Interesse für die Leistungen der [Beklagten] (...) bekannt geben und die Adressen daher eine für die Zwecke der [Beklagten] (...)günstige Werbebeschaffenheit haben, hat sich die [Klägerin] (...) nicht gehalten.
Denn es wurden Adressen gewonnen von Nutzern, die sich im Bereich der Serviceleistungen der Klägerin ein Downloadprogramm herunterladen wollten, ohne dass das Interesse der Nutzer an den Finanzdienstangeboten nachgefragt wurde. Die Programme, in deren Zusammenhang nach den Anschriften der Nutzer gefragt wurde, standen in keinem Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen, sondern waren Teil der von der Klägerin angebotenen Spiele.
Die Internetnutzer wurden nach Namen und Anschrift gefragt, "um auch weiterhin das schnelle Downloadfeature der g... AG zu nutzen", wie es auf der Anmeldeseite hieß. Das Ankreuzen des Zusatzes "Ja, bitte senden Sie mir kostenlos und unverbindlich das Info-Paket zum M... Spar-Konzept!" erfolgte ohne jeglichen weiteren Hinweis. Gerade eine solche Art der Adressengewinnung sollte aber nach der Vereinbarung nicht erfolgen, da die Nutzer, die in diesem Zusammenhang ihre Anschrift bekannt geben, dies nicht wegen des Interesses an Finanzdienstleistungen tun, sondern allein wegen des Downloadfeatures.
Diese Adressen haben daher eine mindere Qualität als die Adressen derjenigen, die durch den Meldevorgang bereits ihr grundsätzliches Interesse an Finanzfragen bekunden, wie es bei der von der Beklagten akzeptierten Anmeldung zu den Newslettern der Fall war.
Bei der von der Beklagten genehmigten Art der Anschriftengewinnung wurden die Internetnutzer (...) auf (...) die Geldsparmöglichkeit angesprochen und wegen weiterer Informationen um die Bekanntgabe ihrer Adressdaten gebeten. Wer hier seine Adresse angab, hatte eine andere Intention als derjenige, der zum Zwecke des Erhalts von Downloadprogrammen seine Anschrift mitteilte.
Die vereinbarte Beschaffenheit weisen die über das Downloadfeature gewonnenen Adressen daher nicht auf. Da eine Trennung der gelieferten Adressen nach der Art ihrer Gewinnung nachträglich nicht mehr möglich ist, ist die Leistung der [Klägerin] insgesamt mangelhaft."
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist eine der wenigen deutschen Entscheidungen, die es zum Adresskauf gibt.
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4. KG Berlin: Streitwert bei unverlangter E-Mail-Zusendung
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Erst vor kurzem haben die Kanzlei-Infos über den Beschluss des LG Berlin (Beschl. v. 04.01.2005 - Az.: 16 0 467/04) berichtet, vgl. die Kanzlei-Info v. 07.01.2005 (= http://snipurl.com/bue8). Danach haben die Berliner Richter entschieden, dass sie bei nicht-wettbewerbsrechtlichen Verfahren einen Streitwert von 7.500,- € für sachlich angemessen halten.
Diese Entscheidung ist nun durch eine aktuelle Entscheidung des KG Berlin (Besch. v. 14.01.2005 - Az.: 18 W 2/05) bestätigt worden. Das KG erklärt ausdrücklich:
"Das Landgericht hat zu Recht den Streitwert auf 7.500,-- EUR festgesetzt. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts vom 4. Januar 2005 Bezug genommen, denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt."
Der Streitwert ist für ein Gerichtsverfahren deswegen wichtig, weil sich danach die anfallenden Kosten (Gericht, Anwalt) bemessen. Erst vor kurzem hat der BGH zu der Bestimmung des Streitwerts bei unverlangter E-Mail-Zusendung Stellung genommen, vgl. die Kanzlei-Info v. 30.12.2004 (= http://snipurl.com/bxxc). Er hat die Festlegung des Streitwertes auf 3.000,- € in nicht-wettbewerbsrechtlichen Verfahren durch das Instanzgericht für nicht zu beanstanden gewertet.
Die Berliner Gerichte weichen von dieser Streitwertfestsetzung nach oben hin ab.
(Dank an den Kollegen Hoenig fur den Hinweis = http://snipurl.com/bxxe).
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5. VG Berlin: Haftung der Studentenschaft für Links
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Die Schuldnerin, die Studentenschaft einer Hochschule, wurde durch ein früheres Urteil verpflichtet, keine allgemeinpolitischen, nicht spezifisch und mittelbar hochschulpolitischen Äußerungen abzugeben bzw. derartige Tätigkeiten zu unterstützen.
Nun hatte die Schuldnerin einen Link auf die Seite eines Dritten gesetzt, der eben solche allgemeinpolitischen Äußerungen tätigte.
Das VG Berlin (Beschl. v. 01.11.2004 - Az.: 2 A 113/04) hatte zu beurteilen, ob eine solche Linksetzung eine Verletzung des gerichtlichen Verbots war:
"Der (...) Antrag (...) auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes hat Erfolg. (...) Die Vollstreckungsschuldnerin hat gegen das (...) Unterlassungsgebot verstoßen. (...)
Die Vollstreckungsschuldnerin [hat] gegen das Verbot allgemeinpolitischer Betätigung verstoßen, indem sie auf ihrer Homepage einen Link zum Internetauftritt der F (...) gesetzt hat, wo (...) im Hinblick auf die Agena 2010 zu einer Demonstration am 01.11.2003 "gegen die Unternehmer, ihre Regierung und die DGB-Bonzen" aufgerufen wurde. Dass auch Studenten von sozialer Not betroffe sein können, vermag der Veranstaltung noch keinen hochschulpolitischen Chrakter zu vermitteln.
Durch die Setzung dieses Links ging die Vollstreckungsschuldnerin über die ihr zustehende Befugnis, im Tahmen einer Presse- und Medienschau gesellschaftliche oder politische Probleme darzustellen oder anzusprechen, hinaus."
Und weiter:
"Denn sie hat mit der Verlinkung die Verbreitung des Demonstrationsaufrufs bewusst gefördert. Um Umgehungen des Verbots allgemeinpolitischer Betätigung auszuschließen, kann nichts anderes gelten, als wenn die Vollstreckungsschuldnerin Demonstrationsaufrufe zu allgemeinpolitischen Themen unmittelbar auf ihrer Homepage darstellen (...) würde.
Ebenso wenig ändert der Vorbehalt auf der Homepage, dass sich die Vollstreckungsschuldnerin die Inhalte gelinkter Seite nicht zu Eigen mache, nichts an der Einordnungs als unzulässige (...) Betätigung (...), weil die bewusste Bereitstellung eines Forums für die Verbreitung derartiger Aufrufe über eine Dokumentation hinausgeht (...)."
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6. OLG Hamm: Haftung für wettbewerbswidrige Anzeigen
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Das OLG Hamm (Urt. v. 12.10.2004 - Az.: 4 U 98/04 = http://snipurl.com/caps) hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Umständen ein Verleger für wettbewerbswidrige Anzeigen mithaftet.
"Der Verleger ist bei der Entgegennahme von Anzeigenaufträgen grundsätzlich zur Prüfung verpflichtet, ob die Veröffentlichung der Anzeige gegen gesetzliche Vorschriften verstößt.
Wegen des gebotenen Schutzes der Pressefreiheit und der Besonderheiten des Anzeigengeschäftes darf diese Prüfungspflicht aber nicht überspannt werden. Daher haftet der Verleger selbst nur dann für die Veröffentlichung wettbewerbswidriger Anzeigen in seinem Publikationsorganen, wenn diese grob und unschwer erkennbar wettbewerbswidrig sind."
Im vorliegenden Fall haben die Richter eine solche Erkennbarkeit bejaht. Dabei berücksichtigen sie kaum die näheren Einzelheiten des Falls, sondern stellen entscheidend darauf ab, dass der Inserent sich vorab vom Verleger eine Freistellungserklärung einräumen ließ.
"Eine Freistellungserklärung der hier vorgelegten Art ist im Anzeigengeschäft nicht geboten und üblich, sondern lässt nach ihrem Sinn und Zweck eine gewisse Gefahr der Wettbewerbswidrigkeit der Anzeige vermuten, weil sich aus ihr auch ergibt, dass die Rechtslage schon vom Inserenten selbst als zumindest zweifelhaft angesehen worden ist.
Das gilt in besonderem Maße, wenn sie sich wie hier sogar auf staatliche Ordnungsgelder bezieht, die erst nach einer Zuwiderhandlung gegen ein schon ausgesprochenes Verbot fällig werden. Eine so weit gehende Freistellung muss für jeden Verlag ein "Alarmzeichen" sein, das zu einer weitergehenden Prüfung als sonst üblich veranlassen muss."
Das Urteil hat weit über das Gebiet der Offline-Presse und -Medien hinaus auch für den Online-Bereich Bedeutung. So legt z.B. die Rechtsprechung bei der Haftung von Google für rechtswidrige AdWords-Anzeigen eben diese Haftungs-Maßstäbe zugrunde. Vgl. dazu unsere Rechts-FAQ "Recht der Neuen Medien", Punkt 11 "Haftung im Internet als Mitstörer (u.a. Google AdWords)" = http://snipurl.com/2xd6
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7. LG Münster: Auch bei Spielbank-Selbstsperre Auszahlungspflicht
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Nach einem aktuellen Hinweis (= http://snipurl.com/capn) des Fachverband Glücksspielsucht hat das LG Münster (Az.: 40574/03 ER) entschieden, dass die Spielbank auch dann eine Auszahlungspflicht trifft, wenn der Spieler eine Selbstsperre beantragt hatte.
In aller Regel bietet der Veranstalter eines Glücksspiels die Möglichkeit an, dass sich der Teilnehmer selber sperrt, so dass eine weitere Spielteilnahme ausscheidet. Eine solche Eigensperre geschieht häufig im Bereich der Spielbanken, wenn der Teilnehmer sich vor seiner eigenen Spielsucht schützen will. Bundesweit wird von deutlich mehr als 10.000 Eigensperren ausgegangen.
Eine solche Selbstsperre verpflichtet nach ganz herrschender Rechtsprechung den Veranstalter jedoch nicht zur Übernahme einer Prüfpflicht, ob diese Sperre auch von dem Teilnehmer eingehalten wird. Vielmehr handelt es sich lediglich um die Ausübung des Hausrechts, ohne dass hierdurch bestimmte Verpflichtungen des Veranstalters entstehen. Spielt ein Teilnehmer entgegen der Eigensperre und erleidet erhebliche Verluste, hat er gegen den Veranstalter keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Dies sah nun das LG Münster anders und verurteilte die Spielbank, das verlorene Entgelt wieder zurückzuzahlen. Es handelt sich dabei um eine bislang vereinzelt gebliebene Entscheidung. Die in dem Hinweis vom Fachverband Glücksspielsucht erwähnte Entscheidung des OLG Hamm hat ebenso keinen Widerhall gefunden. Ein anderer Senat des OLG hat exakt gegenteilig entschieden.
Konsequenterweise müsste der Teilnehmer dann eigentlich im Falle eines Gewinns einen Anspruch auf Auszahlung haben. Dies lehnen die Gerichte jedoch ab, da aufgrund der Eigensperre kein Spielvertrag zustande gekommen sei und demnach auch kein Anspruch auf Auszahlung begründet wurde. Es ist nach Auffassung der Gerichte auch nicht treuwidrig, dass der Teilnehmer einerseits zur Zahlung von Verlusten verpflichtet ist, Gewinne aber nicht einfordern kann. Denn er wird grundsätzlich rechtzeitig durch die Bekanntmachung der AGB über diese Ungleichbehandlung informiert.
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8. VG Halle: Oddset-Sportwetten erlaubt
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Das VG Halle (Beschl. v. 17.01.2005 - Az.: 3 B 86/04 HAL) hatte zu beurteilen, ob Oddset-Sportwetten in Deutschland erlaubt sind.
Die Antragstellerin veranstaltet Oddset-Wetten. Ihr wurde von behördlicher Seite Mitte Oktober 2004 untersagt, Glücksspiele zu veranstalten, zu halten und Einrichtungen hierzu bereit zu stellen. Außerdem wurde ihr die Werbung untersagt und aufgegeben, ihre gegenständliche Tätigkeit drei Tage nach Bekanntgabe dieses Bescheides einzustellen. Die sofortige Vollziehung dieser Untersagungsverfügung wurde angeordnet.
Die Antragstellerin legte Widerspruch gegen diesen Bescheid ein und beantragte beim VG Halle, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen.
Das VG Halle gab dem Begehren statt und setzte die sofortige Vollziehung der Untersagung aus:
"(...) Im Rahmen der (...) Prüfung des Erfolgs in der Hauptsache ist davon auszugehen, dass die ausgesprochenen Untersagungsverfügungen (...) nicht zweifelsfrei rechtmäßig sind, so dass allein deshalb schon die hier gebotene Interessenabwägung zugunsten des Aussetzungsinteresses (...) ausfällt. (...)
Zwar ist mit dem OVG NW davon auszugehen, dass ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht geeignet ist, die damit zusammenhängenden Rechtsfragen, die zum Teil durchaus schwierig sind, schon in diesem Verfahren zu klären (OVG NW, Beschluss vom 30. September 2004, - 4 B 1961/04). Daraus kann aber nicht mit dieser Begründung eine Ablehnung der vorliegenden Rechtsschutzgesuche folgen.
Denn dabei würde nicht in Rechnung gestellt, dass es sich bei den Untersagungsverfügungen der streitbefangenen Art um Grundrechtseingriffe (...) handelt, da von ihnen die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung und die Berufsfreiheit betroffen sind. Der Staat bedarf für die Anordnung solcher Maßnahmen einer bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wenigstens hinreichend deutlich werdenden Rechtsgrundlage (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2004, -1 BvR 2495/04)."
Und weiter:
"Zweifel an der Rechtmäßigkeit ergeben sich, soweit hierfür von den Antragsgegnem die Generalklausel des § 13 SOG LSA herangezogen worden ist.
Eine danach vorausgesetzte Gefahr für die öffentliche Sicherheit läge zwar vor, wenn das Verhalten der Antragsteller gegen Verbotsnormen verstoßen würde (...). Ob als solche Verbotsnorm § 284 Abs. 1 StGB herangezogen werden kann, erscheint insofern zweifelhaft, als von den Antragstellern gewichtige Argumente vorgetragen worden sind, die auf einen Verstoß dieser Bestimmung gegen die durch Art. 49 i. V. m. Art. 55, 48 EGV geschützte Dienstleistungsfreiheit hindeuten (...) wird (...).
Nach den (...) Bestimmungen des Glücksspielgesetzes LSA kommt praktisch nur noch der Staat als Veranstalter von dort genannten Glücksspielen in Betracht. Nach der Rechtsprechung des EuGH (...) kann der Staat durchaus Maßnahmen ergreifen, die dem Verbraucherschutz, der Betrugsvorbeugung und der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spiel dienen. Dem steht auch nicht von vorn herein entgegen, dass er das Glücksspiel monopolisiert und auf diese Weise selbst Einnahmen erzielt.
Wenn aber der Staat - wie dies hier gerichtsbekanntermaßen der Fall ist - selbst intensiv Werbung betreibt, um Verbraucher zum Glücksspiel zu veranlassen, kann er sich nicht darauf berufen, dass die öffentliche Sozialordnung eine Verminderung der Gelegenheit zum Spiel erfordere (...)."
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9. FST: Stellungnahme zu RegTP-Vorhabenplan 2005
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Am 22.12.2004 sind im Amtsblatt der Regulierungsbehörde (RegTP) die geplanten Veränderungen an den bisherigen Dialer-Regelungen veröffentlicht worden, vgl. die Kanzlei-Info v. 22.12.2004 = http://snipurl.com/capw
Bei der Veröffentlichung im Amtsblatt handelte es sich nur um die "Mitteilung der geplanten Änderungen". D.h. die Änderungen sind noch nicht wirksam. Aller Voraussicht nach wird die neue Verfügung erst im Frühjahr 2005 veröffentlicht und somit auch verbindlich werden. Den Dialer-Herstellern bleibt dann eine Übergangszeit (geplant sind 3 Monate), ihre Produkte an die neue Gesetzeslage anzupassen.
Die Freiweillige Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste (FST) hat in der Vergangenheit eine Stellungnahme (Download PDF = http://snipurl.com/bn0i) zu den geplanten Änderungen abgegeben.
Nun äußert sich die FST in einer weiteren Stellungnahme (Download PDF = http://snipurl.com/caq1) zum Vorhabenplan der RegTP (Download PDF = http://snipurl.com/caq3) im Jahre 2005.
Sie kritisiert dabei vor allem:
"Aus Sicht des FST fällt (...) auf, dass der Bereich der Mehrwertdienste im Vorhabenplan 2005 ausschließlich im Zusammenhang mit der Wahrung der Nutzer- und Verbraucherinteressen genannt wird."
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10. Suchmaschinen: "Nofollow"-Attribut für Links gegen Kommentar-Spam
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Wie das Googleblog (= http://snipurl.com/caq4) berichtet, haben die großen Suchmaschinen-Betreiber Google, MSN und Yahoo! eine gemeinsame Initiative gegen den Kommentar-Spam in Gästebüchern und Blogs gestartet.
In der letzten Zeit missbrauchen zunehmend Werbetreibende die Kommentar-Funktion, um so ein besseres Ranking bei den Treffer-Ergebnissen der Suchmaschinen zu erzielen. Gästebücher und Blogs sind deshalb interessant, weil der Spammer dadurch in einem gewissen Rahmen die Bekanntheit der Seite zu eigenen Zwecken ausnützen kann.
Nun haben die Suchmaschinen-Betreiber ein neues Link-Attribut eingeführt, nämlich "nofollow". D.h. aus dem Link [ a href="http://www.example.com" ] wird [ a href="http://www.example.com" rel="nofollow" ].
Die Suchmaschinen indizieren dann zwar diese angelinkten Seiten noch, diese werden jedoch bei der Page Ranking-Zählung nicht mehr berücksichtigt. Dadurch besteht für den Spammer kein Interesse mehr, seine Nachrichten in Blogs und Gästebüchern zu hinterlassen.
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11. Deutsche Bibliothek: Kopier-Lizenz auch für kopiergeschützte Werke
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Erst vor kurzem hatten wir über den geplanten 2. Korb der Urheberrechtsreform berichtet, vgl. die Kanzlei-Info v. 17.01.2005 = http://snipurl.com/caq6
Nun meldet Die Deutsche Bibliothek in einer Pressemitteilung (= http://snipurl.com/caq7), dass sie mit dem Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft (IFPI) eine Vereinbarung getroffen hat, wonach sie berichtigt ist, auch bei kopiergeschützten Werken entsprechende Kopien anzufertigen.
"Die jetzt geschlossene Vereinbarung erlaubt Der Deutschen Bibliothek eine rationelle Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages und schafft Klarheit für den Umgang mit geschützten Medien wie Tonträgern und CD-ROMs im Verhältnis zu den Nutzern der Einrichtungen. Damit wird Rechtssicherheit für die Arbeit Der Deutschen Bibliothek geschaffen", erklärt Elisabeth Niggemann, Generaldirektorin Der Deutschen Bibliothek
Nach der Vereinbarung darf Die Deutsche Bibliothek Vervielfältigungen für die eigene Archivierung, für den wissenschaftlichen Gebrauch von Nutzern, für Sammlungen für den Schul- oder Unterrichtsgebrauch, für Unterricht und Forschung sowie von vergriffenen Werken anfertigen.
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