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Die Beklagte inserierte online wie folgt:
Blumenversand online
und
Blumenversand online
Als Keyword verwendete das Unternehmen u.a. "Fleurop".
Das Unternehmen FLEUROP sah hierin eine Markenverletzung und ging gegen Blumenbutler vor.
Der BGH bejahte nun den Anspruch.
Zwar sei die Verwendung von fremden Marken als Keyword im Rahmen von Google AdWords-Anzeigen grundsätzlich zulässig, solange der markenrechtlich geschützte Begriff nicht selbst in der Annonce selbst auftauche.
Hier liege der Fall jedoch ausnahmsweise anders. Den Verbrauchern sei bekannt, dass es sich FLEUROP um ein bekanntes Vertriebssystem handle. Der Internet-Nutzer wisse, dass FLEUROP bundesweit Blumenbestellung vermittle und demnach mit einer Vielzahl von Geschäftspartnern (hier: ca. 8.000) kooperiere.
Angesichts dieses Umstandes werde der User bei Betrachten der AdWords-Anzeige davon ausgehen, dass es eine wirtschaftliche Verbindung zwischen FLEUROP und Blumenbutler gebe, was aber gerade nicht der Fall sei.
Daher werde die Herkunftsfunktion der Marke FLEUROP beeinträchtigt, so dass eine Markenverletzung zu bejahen sei.
Die Verfassungsbeschwerde gegen die Verwertung einer so genannten Steuerdaten-CD, die das Land Rheinland-Pfalz im Jahr 2012 von einer Privatperson erworben hatte, hat keinen Erfolg. Dies entschied heute der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz. Er setzte aber der Verwertung einer angekauften Steuerdaten-CD im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren Grenzen. Insbesondere mahnte er eine stärkere gerichtliche Kontrolle an.
Das angekaufte Datenpaket enthielt zahlreiche Datensätze von Kunden einer Schweizer Bank, unter denen sich auch der Beschwerdeführer befand. Gestützt auf diese Daten erließ das Amtsgericht Koblenz im Mai 2013 gegen den Beschwerdeführer einen Durchsuchungsbeschluss wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung und ordnete nach erfolgter Durchsuchung die Beschlagnahme verschiedener Unterlagen an. Die gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts erhobenen Beschwerden wies das Landgericht Koblenz als unbegründet zurück, da nicht von einem Verwertungsverbot auszugehen sei und keine Strafbarkeit der den Datenankauf tätigenden deutschen Beamten vorliege.
Gegen die gerichtlichen Entscheidungen erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde und machte geltend, die Verwertung der auf der CD vorhandenen Daten verletze ihn in seinem Recht auf ein faires Verfahren, in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht sowie in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung.
Die Verfassungsbeschwerde, so der Verfassungsgerichtshof, sei unbegründet. Der Beschwerdeführer werde durch die angegriffenen Beschlüsse nicht in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt. In verfassungsrechtlicher Hinsicht führe selbst eine rechtswidrige Beweiserhebung nicht ohne weiteres zu einem Verwertungsverbot.
Denn im Rahmen der für die Beurteilung eines fairen Verfahrens erforderlichen Gesamtschau seien nicht nur die Rechte des Beschuldigten, sondern auch die Erfordernisse einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege in den Blick zu nehmen. Allerdings gebe es auch im Strafverfahren keine Wahrheitsermittlung um jeden Preis. So könne die verfassungsrechtliche Grenze etwa dann überschritten sein, wenn staatliche Stellen bereits die Beweiserhebung allein an den engeren Voraussetzungen eines Beweisverwertungsverbotes ausrichteten.
Die erhöhten Anforderungen an ein verfassungsrechtliches Verwertungsverbot befreiten die zuständigen Stellen nicht von ihrer Pflicht, nur in rechtskonformer Weise Beweise zu erheben. Der Staat dürfe aus Eingriffen ohne Rechtsgrundlage grundsätzlich keinen Nutzen ziehen. Im Hinblick auf den Ankauf von sog. Steuerdaten-CDs gebe es zumindest eine unklare Rechtslage. Diese Art der Gewinnung von Beweismitteln weiche deutlich vom Normalfall ab.
Bestünden daher greifbare Anhaltspunkte dafür, dass Informationen in rechtswidriger oder gar strafbarer Weise gewonnen worden seien, so sei es erforderlich, dass der Sachverhalt der Informationserhebung hinreichend aufgeklärt werde. Im Falle eines Durchsuchungsbeschlusses seien dem Richter alle entscheidungserheblichen Tatsachen mitzuteilen. Hierzu gehöre auch die Abwägungsentscheidung der Steuerbehörden über den Ankauf der Daten. Gerichte und Strafverfolgungsbehörden müssten gemeinsam die praktische Wirksamkeit des Richtervorbehalts als Grundrechtssicherung gewährleisten.
Die Gerichte dürften insbesondere die Frage der möglichen Strafbarkeit deutscher Beamter nicht dahinstehen lassen. Die Prüfungstiefe der angegriffenen Gerichtsentscheidungen und deren tatsächliche Grundlagen seien gerade noch ausreichend gewesen. Namentlich die Annahme, dass sich die deutschen Beamten beim Ankauf der Daten nicht strafbar gemacht hätten, sei im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Eine obergerichtliche Klärung dieser Frage stehe gleichwohl noch aus. Die rechtswidrige oder gar strafbare Erlangung eines Beweismittels durch eine Privatperson führe nur in Ausnahmefällen zur Unverwertbarkeit dieses Beweismittels im Strafverfahren.
Auch unterliege es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Gerichte in den angegriffenen Entscheidungen das Handeln der Privatperson nicht der staatlichen Sphäre zugerechnet hätten. Dabei seien die den Gerichten mitgeteilten Umstände hinsichtlich des Datenerwerbs noch ausreichend gewesen für die Beurteilung der Frage einer solchen Zurechnung. Eine Zurechnung sei verfassungsrechtlich nicht geboten gewesen, da der Anbieter aus eigenem Antrieb gehandelt habe.
Die finanzielle Anreizwirkung für den Informanten durch frühere, vereinzelte Ankäufe von Daten-CDs sei jedenfalls zum Zeitpunkt des Ankaufs der CD durch das Land Rheinland-Pfalz noch nicht von derartigem Gewicht gewesen, dass der Informant gleichsam als „verlängerter Arm“ des Staates angesehen werden könne.
Der Verfassungsgerichtshof weist jedoch darauf hin, dass in Zukunft eine Situation entstehen könne, die es als gerechtfertigt erscheinen lasse, das Handeln eines privaten Informanten der staatlichen Sphäre zuzurechnen. Die Gerichte seien daher zukünftig gehalten, zu überprüfen, wie sich das Ausmaß und der Grad der staatlichen Beteiligung hinsichtlich der Erlangung der Daten darstellen. Für die Frage der Zurechnung könne auch ein gegebenenfalls erheblicher Anstieg von Ankäufen ausländischer Bankdaten und eine damit verbundene Anreizwirkung zur Beschaffung dieser Daten von Bedeutung sein.
Der Beschwerdeführer werde ferner nicht in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 4a LV verletzt, da die Verwertung der personenbezogenen Daten die verfassungsrechtliche Pflicht einer wirksamen staatlichen Strafverfolgung und Bekämpfung von Straftaten erfülle sowie der Herstellung von Steuergerechtigkeit und der Gewährleistung eines gesicherten Steueraufkommens diene. Ebenso liege kein Verstoß gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 7 Abs. 1 LV vor.
Urteil vom 24. Februar 2014, Aktenzeichen VGH B 26/13
Quelle: Pressemitteilung des VerfGH Koblenz v. 24.02.2014
Der 40jährige Lehrer hatte über Monate privaten Kontakt mit einer seiner Schülerinnen und sie schließlich gebeten, mit ihm sexuell zu verkehren. Als es der Schülerin zu viel wurde und sie sich ihrer Schulleitung offenbarte, verbot ihm die Bezirksregierung Köln sofort die Führung der Dienstgeschäfte (das Eilverfahren dagegen - 1 L 251/13 - blieb erfolglos, vgl. Pressemitteilung vom 03. Juli 2013) und entließ ihn schließlich aus dem Beamtenverhältnis.
Der Lehrer hielt die Entlassung für unverhältnismäßig, weil das ihm vorgeworfene Verhalten auch durch Versetzung an eine andere Schule sanktioniert werden könne. Es habe nie körperliche sexuelle Kontakte zwischen ihm und dem Mädchen gegeben.
Das Gericht geht demgegenüber in seinem Urteil von einem gravierenden Dienstvergehen aus. Ein Lehrer, der - gleich ob körperlich oder verbal - sexuellen Kontakt zu einer ihm anvertrauten Schülerin unterhalte, zeige, dass ihm die Befriedigung eigener Bedürfnisse wichtiger sei als die unbeeinträchtigte Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Das Dienstvergehen betreffe daher den Kernbereich der Dienstpflichten eines Lehrers und rechtfertige selbst bei einem Lebenszeitbeamten regelmäßig die Entlassung.
Gegen das Urteil (1 K 2155/13) kann der Kläger die Zulassung der Berufung beantragen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.
Quelle: Pressemitteilung des VG Aachen v. 20.02.2014
Der Verkäufer einer eBay-Auktion brach seine Auktion ab, da er den Verkäufer fehlerhaft angegeben hatte. Er sollte die Ware im eigenen Namen und nicht im Namen eines Dritten veräußern. Zum Zeitpunkt der Beendigung war der Kläger der Höchstbietende. Der Kläger verlangte nun Schadensersatz.
Das LG Auricht wies die Klage ab. Es bestehe kein Anspruch auf Schadensersatz.
Ein Vertrag sei nicht zustande gekommen, da der Verkäufer lediglich den Willen gehabt habe, mit dem am Ende der Auktion Höchstbietenden einen Vertrag einzugehen, jedoch nicht mit jedem Mitbietenden.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 10 der eBay-AGB. Die dort festgelegte Bindung an den Antrag beschränke den Verkäufer einseitig und verstoße daher gegen geltendes AGB-Recht.
Die Regelung sei daher nicht anzuwenden, so dass kein wirksamer Vertrag zustande gekommen sei und der Kläger auch kein Anspruch auf Ersatz seines Schadens habe.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Der BGH hat erst Januar 2014 (Urt. v. 08.01.2014 - Az.: VIII ZR 63/13) noch einmal klargestellt, dass § 10 der eBay-AGB Anwendung findet und die Anfechtungsregeln bei irrtümlichen eBay-Verkäufen konkretisiert.
Gegenstand der Auseinandersetzung waren 9 AGB-Klauseln von Blizzard Entertainment. So behielt das Unternehmen u.a. das Recht vor, umfangreich die Inhalte der AGB einseitig abzuändern oder den Account zu löschen, wenn eine Abbuchung per Kreditkarte nicht mehr möglich war.
Mit relativ kurzen, aber deutlichen Worten erklärt das LG Berlin die Bestimmungen für rechtswidrig, da sie den Verbraucher einseitig benachteiligen würden.
Die Kölner Richter verneinen zwar eine Rechteeinräumung aufgrund der Amazon-AGB: Die Robenträger haben erhebliche Zweifel, ob diese Klausel wirksam ist, da hier vergütungsfrei Nutzungsrechte eingeräumt werden sollen. Die Bestimmungen benachteiligten den Rechteinhaber einseitig.
Im Ergebnis bejahen die Richter aber die Verwendung der Produktfotos durch andere Amazon-Händler, da der Rechteinhaber durch das Hochladen der Bilder auf Amazon stillschweigend eine Einwilligung abgegeben habe. Dem Rechteinhaber sei bei Nutzung des Amazon-Dienstes bewusst gewesen, dass andere Unternehmen die Abbildungen auch verwenden würden.
Daher liege keine Urheberrechtsverletzung vor.
Beklagte war die eins energie in sachen GmbH & Co. KG, die von Grundstücks-Eigentümern eine 25-jährige Laufzeit für die Verlegung von Glasfaser-Kabeln verlangte. Das LG Leipzig stufte dies als rechtswidrig ein.
Dabei stellte das Gericht nicht ausschließlich auf die jahrzehntelange Laufzeit ab, sondern berücksichtigte vor allem die konkreten Formulierungen in dem Kontrakt selbst.
So regele die Vereinbarung, dass der Grundstücks-Eigentümer kein Recht auf Anschluss habe, sondern dies vielmehr im Ermessen des Netzbetreibers liege. Auch fehle jede Regelung zu der Frage, wer die laufenden Kosten für die zukünftige Wartung und den Unterhalt übernehme.
Zwar enthielten die Passagen Regelungen, dass die Kosten des Anschlusses übernommen würden. Jedoch seien diese so eng formuliert, dass nicht in jedem Fall den Grundstücks-Eigentümer keine eigenen Verbindlichkeiten treffen würden.
Auffallend sei, dass der gesamte Vertrag keinerlei Pflicht für den Netzbetreiber statuiere, während der Verbraucher hingegen jahrzehntelang gebunden werde. Dies sei unbillig, so dass die Klausel unangemessen sei.
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vom 26.02.2014
Betreff:
Rechts-Newsletter 9. KW / 2014: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 9. KW im Jahre 2014. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Wann Marken-Keywords bei AdWords-Werbung ausnahmsweise doch eine Rechtsverletzung ist
2. VerfGH Koblenz: Stärkere gerichtliche Kontrolle bei Verwertung von angekauften Steuerdaten-CD
3. VG Aachen: Entlassung eines Lehrers gerechtfertigt bei Sex-Chat mit Schülerin
4. LG Aurich: Kein Schadensersatz bei vorzeitigem eBay-Auktions-Abbruch
5. LG Berlin: AGB von World of Warcraft rechtswidrig
6. LG Köln: Fotorechte-Einräumung für Amazon-Händler
7. LG Leipzig: Vertrags-Laufzeit von mehr als 25 Jahren für Glasfaser-Kabel rechtswidrig
8. Vortrag von RA Dr. Bahr auf der Affiliate-TactixX in München 2014
Die einzelnen News:
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1. BGH: Wann Marken-Keywords bei AdWords-Werbung ausnahmsweise doch eine Rechtsverletzung ist
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Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 27.06.2013 - Az.: I ZR 53/12) klargestellt, unter welchen Umständen die Verwendung von Marken als Keywords im Rahmen einer AdWords-Werbung ausnahmsweise doch eine Rechtsverletzung ist.
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2. VerfGH Koblenz: Stärkere gerichtliche Kontrolle bei Verwertung von angekauften Steuerdaten-CD
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Verfassungsgerichtshof mahnt stärkere gerichtliche Kontrolle bei der Verwertung einer angekauften Steuerdaten-CD im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren an und zeigt Grenzen auf – Verfassungsbeschwerde gleichwohl ohne Erfolg
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3. VG Aachen: Entlassung eines Lehrers gerechtfertigt bei Sex-Chat mit Schülerin
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Die 1. Kammer hat mit Urteil vom 9. Januar 2014, das den Beteiligten in der vergangenen Woche zugestellt worden ist, entschieden, dass ein Lehrer auf Probe, der über soziale Netzwerke mit einer 16jährigen Schülerin privat chattet und dabei explizit sein sexuelles Interesse an dem Mädchen zum Ausdruck bringt, aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden darf.
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4. LG Aurich: Kein Schadensersatz bei vorzeitigem eBay-Auktions-Abbruch
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Nach Meinung des LG Aurich (Urt. v. 03.02.2014 - Az.: 2 O 565/13) hat der Käufer einer eBay-Auktion bei einem vorzeitigem Abbruch keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verkäufer.
Das LG Aurich äußert hier eine absolute Mindermeinung in der Rechtsprechung.
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5. LG Berlin: AGB von World of Warcraft rechtswidrig
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Die AGB zum bekannten Spiel "World of Warcraft" von Blizzard Entertainment sind rechtswidrig (LG Berlin, Urt. v. 28.01.2014 - Az.: 15 O 300/12).
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6. LG Köln: Fotorechte-Einräumung für Amazon-Händler
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Das LG Köln (Urt. v. 13.02.2014 - Az.: 14 O 184/13) hat entschieden, dass der Händler, der seine Bilder auf der Online-Plattform Amazon.de einstellt, stillschweigend eine Einwilligung gewährt, dass sie auch durch andere Händler verwendet werden dürfen.
"A.VIII Urheberrecht, Lizenz, Nutzungsrechte
Die Teilnehmer übertragen Amazon.de ein vergütungsfreies, zeitlich unbefristetes, umfassendes Nutzungsrecht, insbesondere zur Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung an allen Werken oder Werkteilen, sowie Datenbanken oder jedem anderen Katalog oder jeden anderen Produktinformationen, die Teilnehmer im Rahmen des Online-Angebotes von Amazon.de an Amazon.de übermitteln ... einschließlich des Rechts, diese Inhalte mit Printmedien, online, auf CD-ROM, etc. zu publizieren, auch zu Werbezwecken."
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7. LG Leipzig: Vertrags-Laufzeit von mehr als 25 Jahren für Glasfaser-Kabel rechtswidrig
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Eine Klausel, wonach ein Grundstücks-Eigentümer mit einem Netzbetreiber eine 25-jährige Laufzeit für die Verlegung von Glasfaser-Kabeln eingeht, ist rechtswidrig (LG Leipzig, Urt. v. 29.11.2013 - Az.: 08 O 897/13).
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8. Vortrag von RA Dr. Bahr auf der Affiliate-TactixX in München 2014
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RA Dr. Bahr hat gestern auf der Affiliate TactiX 2014, der 8. deutsche Affiliate-Marketing Konferenz, einen Vortrag zum Thema "Affiliate-Recht" gehalten, u.a. mit den Themen
- Rechtsprechungs-Update zu Google AdWords (insb. fremde Markennamen als Keywords, Pflichtangaben)
- (Keine) Haftung des Merchant für Handlungen seines Affiliates
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