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Newsletter vom 26.03.2008 |
Betreff: Rechts-Newsletter 13. KW / 2008: Kanzlei Dr. Bahr |
Zu diesem Zweck enthält sein Art. 2 Änderungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Gegenstand der von acht Bürgern erhobenen Verfassungsbeschwerde sind die neu geschaffenen §§ 113a, 113b TKG. § 113a TKG regelt die Speicherungspflicht für Daten. Anbieter von Telekommunikationsdiensten werden verpflichtet, bestimmte Verkehrs- und Standortdaten, die bei der Nutzung von Telefon, Handy, E-Mail und Internet anfallen, für einen Zeitraum von sechs Monaten zu speichern. § 113b TKG regelt die Verwendung der gespeicherten Daten. Danach kann der bevorratete Datenbestand zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten, der Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit und der Erfüllung nachrichtendienstlicher Aufgaben abgerufen werden. Die Norm Bislang nimmt lediglich die Strafprozessordnung (§ 100g StPO) auf § 113a TKG Bezug und ermöglicht zum Zweck der Strafverfolgung ein Auskunftsersuchen über solche Telekommunikations-Verkehrsdaten, die ausschließlich aufgrund der in § 113a TKG geregelten Bevorratungspflicht gespeichert sind. Der Antrag der Beschwerdeführer, §§ 113a, 113b TKG im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde außer Kraft zu setzen, hatte teilweise Erfolg. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts ließ die Anwendung von § 113b TKG, soweit er die Verwendung der gespeicherten Daten zum Zweck der Strafverfolgung regelt, bis zur Entscheidung in der Hauptsache nur modifiziert zu. Aufgrund eines Abrufersuchens einer Strafverfolgungsbehörde hat der Anbieter von Telekommunikationsdiensten die verlangten Daten zwar zu erheben und zu speichern. Sie sind jedoch nur dann an die Strafverfolgungsbehörde zu übermitteln, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO ist, die auch im Einzelfall schwer wiegt, der Verdacht durch bestimmte Tatsachen begründet ist und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre (§ 100a Abs. 1 StPO). In den übrigen Fällen ist von einer Übermittlung der Daten einstweilen abzusehen. Zugleich wurde der Bundesregierung aufgegeben, dem Bundesverfassungsgericht zum 1- September 2008 über die praktischen Auswirkungen der Datenspeicherungen und der vorliegenden einstweiligen Anordnung zu berichten. Im Übrigen lehnte der Erste Senat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab; insbesondere lehnte er die Aussetzung des Vollzugs von § 113a TKG, der allein die Speicherungspflicht für Daten regelt, ab. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, das Inkrafttreten oder den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, da der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist. Der Prüfungsmaßstab ist noch weiter verschärft, wenn eine einstweilige Anordnung begehrt wird, durch die der Vollzug einer Rechtsnorm ausgesetzt wird, soweit sie zwingende Vorgaben des Gemeinschaftsrechts in das deutsche Recht umsetzt. Eine solche einstweilige Anordnung droht über die Entscheidungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache hinauszugehen und kann zudem das Gemeinschaftsinteresse an einem effektiven Vollzug des Gemeinschaftsrechts stören. Ob und unter welchen Voraussetzungen das Bundesverfassungsgericht den Vollzug eines Gesetzes aussetzen kann, soweit es zwingende gemeinschaftsrechtliche Vorgaben umsetzt, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Eine derartige einstweilige Anordnung setzt aber zumindest voraus, dass aus der Vollziehung des Gesetzes den Betroffenen ein besonders schwerwiegender und irreparabler Schaden droht, dessen Gewicht das Risiko hinnehmbar erscheinen lässt, im Eilverfahren über die Entscheidungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache hinauszugehen und das Gemeinschaftsinteresse an einem effektiven Vollzug des Gemeinschaftsrechts schwerwiegend zu beeinträchtigen. Nach diesen Maßstäben ist dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur teilweise stattzugeben. I. Eine Aussetzung des Vollzugs von § 113a TKG (Speicherungspflicht) scheidet aus. Ein besonders schwerwiegender und irreparabler Nachteil, der es rechtfertigen könnte, den Vollzug der Norm ausnahmsweise im Wege einer einstweiligen Anordnung auszusetzen, liegt in der Datenspeicherung allein nicht. Zwar kann die umfassende und anlasslose Bevorratung sensibler Daten über praktisch jedermann für staatliche Zwecke, die sich zum Zeitpunkt der Speicherung der Daten nicht im Einzelnen absehen lassen, einen erheblichen Einschüchterungseffekt bewirken. Der in der Vorratsdatenspeicherung für den Einzelnen liegende Nachteil für seine Freiheit und Privatheit verdichtet und konkretisiert sich jedoch erst durch einen Abruf seiner Daten zu einer möglicherweise irreparablen individuellen Beeinträchtigung. II. Hingegen ist die in § 113b Satz 1 Nr. 1 TKG ermöglichte Nutzung der bevorrateten Daten zu Zwecken der Strafverfolgung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde teilweise auszusetzen. Die erforderliche Folgenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse am Vollzug der Norm hinter den Nachteilen, die durch den Normvollzug drohen, teilweise zurückstehen muss. 1. Erginge keine einstweilige Anordnung, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde aber später als begründet, so drohten Einzelnen und der Allgemeinheit in der Zwischenzeit Nachteile von ganz erheblichem Gewicht. In dem Verkehrsdatenabruf selbst liegt ein schwerwiegender und nicht mehr rückgängig zu machender Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG (Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses). Ein solcher Datenabruf ermöglicht es, weitreichende Erkenntnisse über das Kommunikationsverhalten und die sozialen Kontakte des Betroffenen zu erlangen. Zudem werden in vielen Fällen die durch den Verkehrsdatenabruf erlangten Erkenntnisse die Grundlage für weitere Ermittlungsmaßnahmen bilden. Schließlich können die abgerufenen Verkehrsdaten sowie die durch weitere Ermittlungsmaßnahmen, die an den Verkehrsdatenabruf anknüpfen, erlangten Erkenntnisse Grundlage eines Strafverfahrens oder gegebenenfalls einer strafrechtlichen Verurteilung des Betroffenen werden, die ohne die Datenbevorratung und den Datenabruf nicht möglich gewesen wäre. 2. Erginge eine auf den Abruf der bevorrateten Daten bezogene einstweilige Anordnung, erwiesen sich die angegriffenen Normen jedoch später als verfassungsgemäß, so könnten sich Nachteile für das öffentliche Interesse an einer effektiven Strafverfolgung ergeben. Diese Nachteile wiegen allerdings teilweise weniger schwer und sind hinzunehmen, wenn nicht das Abrufersuchen ausgeschlossen, sondern lediglich die Übermittlung und Nutzung der auf das Ersuchen hin von dem zur Speicherung Verpflichteten erhobenen Daten ausgesetzt werden. Sollten die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Normen sich als verfassungsgemäß erweisen, so könnten anschließend diese Daten in vollem Umfang zum Zweck der Strafverfolgung genutzt werden. Eine Vereitelung der Strafverfolgung durch die zwischenzeitliche Löschung der bevorrateten Daten ist dann nicht zu besorgen. Die Übermittlung und Nutzung der von einem Diensteanbieter auf ein Abrufersuchen hin erhobenen Daten sind allerdings in den Fällen nicht zu beschränken, in denen Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO ist, die auch im Einzelfall schwer wiegt, der Verdacht durch bestimmte Tatsachen begründet ist und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre (§ 100a Abs. 1 StPO). Im verfassungsgerichtlichen Eilverfahren ist von der Einschätzung des Gesetzgebers auszugehen, nach der die in § 100a Abs. 2 StPO genannten Straftaten so schwer wiegen, dass sie auch gewichtige Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG rechtfertigen können. In diesen Fällen hat das öffentliche Strafverfolgungsinteresse daher grundsätzlich ein derartiges Gewicht, dass eine Verzögerung durch eine einstweilige Anordnung nicht hingenommen werden kann. Dabei ist im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zu klären, ob der deutsche Gesetzgeber durch die Richtlinie 2006/24/EG verpflichtet war, sämtliche der in § 100a Abs. 2 StPO aufgeführten Straftaten in die Abrufermächtigung des § 100g StPO einzubeziehen. Liegen diese Voraussetzungen hingegen nicht vor, ist die Übermittlung und Nutzung der bevorrateten Verkehrsdaten einstweilen auszusetzen. Insbesondere in den Fällen, in denen die Abrufermächtigung der Strafprozessordnung (§ 100g StPO) Verkehrsdatenabrufe bei Verdacht auf sonstige "Straftaten von im Einzelfall erheblicher Bedeutung" oder auf Straftaten mittels Telekommunikation ermöglicht, ist das Risiko hinzunehmen, dass eine Verzögerung der Datennutzung das Ermittlungsverfahren insgesamt vereitelt. Die Nichtaufnahme in den Katalog des § 100a Abs. 2 StPO indiziert, dass der Gesetzesgeber den verbleibenden Straftaten im Hinblick auf Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG geringere Bedeutung beigemessen hat. Dementsprechend geringer zu gewichten sind die Nachteile durch eine Aussetzung der Datennutzung, die im Rahmen der Folgenabwägung der Beeinträchtigung der Grundrechte der Betroffenen gegenüber zu stellen sind. III. Für eine einstweilige Anordnung über die Datennutzung zu präventiven Zwecken (§113b Satz 1 Nr. 2 und 3 TKG) besteht kein Anlass, da bislang keine fachrechtlichen Abrufermächtigungen bestehen, die ausdrücklich auf § 113a TKG Bezug nehmen. Quelle: Pressemitteilung Nr. 37/2008 des BVerfG vom 19. März 2008
Zur Begründung führten die Bundesrichter an, dass sich der Urheber eines Bauwerkes darüber im Klaren sein müsse, dass der Besteller das Werk für einen ganz bestimmten Zweck benötige und das der Urheber damit rechnen müsse, "dass sich aus wechselnden Bedürfnissen des Eigentümers ein Bedarf nach Veränderungen des Bauwerkes ergeben kann". Hintergrund der Entscheidung war die Änderung eines Altarraumes in einer katholischen Kirche, die nachweislich der Umsetzung einer Liturgiereform diente, um die Kirchenbesucher stärker in den Gottesdienst einzubeziehen. Diese Belange erachtete der BGH für so wichtig, dass die Interessen des Urhebers dahinter zurückzutreten hatten. Auslöser der Entscheidung war ein Streit zweier Softwareunternehmen, die einen Kontrakt über die Herstellung eines Programms für das Hotel- und Gastronomiegewerbe geschlossen hatten. Nachdem die spätere Klägerin dem Partner das Programm zum Vertrieb übergeben hatte, entfernte dieser den Hinweis auf die Urheberschaft der Klägerin und änderte den Copyrightvermerk. Zur Begründung führte der Vertragspartner an, dass er die Änderungen aufgrund des Vertrages habe vornehmen dürfen, da ihm "die umfassende und ausschließliche Einräumung der Nutzungs- und Verwertungsbefugnis" zugesichert worden sei. Diesem Argument folgte das OLG hingegen nicht. Die westfälischen Richter sahen es durchaus für zulässig an, dass der Hersteller eines Programms auf seine Urheberpersönlichkeitsrechte und somit auch auf das Recht seiner Namensnennung verzichten könne. Zum Schutze des Urhebers seien daran aber sehr hohe Anforderungen zu stellen. Demnach reiche es gerade nicht, wenn dem Vertrag keine eindeutigen Aussagen für einen Verzicht zu entnehmen sind. Auch aus der Einräumung umfassender Nutzungsrechte folge kein Recht des Partners, den Hinweis auf die Urheberschaft des Erstellers zu löschen.
"Die verwendeten Keywords bestehen durchweg aus allgemeinen, rein beschreibenden Begriffen, die zum Teil mit Ortsangaben kombiniert sind. In der Verwendung solcher Keywords durch einen Anbieter, der in der betreffenden Branche tätig ist, liegt weder eine unzulässige Behinderung von Wettbewerbern noch ein wettbewerbswidriges Umleiten von Kunden. Gerade weil es sich um allgemeine und beschreibende Begriffe handelt, muss es vielmehr grundsätzlich jedem Wettbewerber möglich sein, sich dieser Begriffe als Keywords zu bedienen.(...) Der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss vom 08.06.2004, 6 W 59/04, K&R 2006, 240) lässt sich für den Streitfall nichts anderes entnehmen. In jener Entscheidung war für die Beurteilung des beanstandeten Verhaltens als wettbewerbswidrig von entscheidender Bedeutung, dass als Suchwort der prägende Bestandteil einer eingetragenen Marke verwendet wurde. Letzteres ist vorliegend gerade nicht der Fall." Die Frage hinsichtlich einer etwaigen Markenverletzung ließ das Gericht unbeantwortet, weil die Klägerseite sich ausschließlich auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche gestützt hatte. Siehe zu der Problematik von AdWords auch unseren Video-Beitrag "Markenrisiko Google AdWords" auf Law-Vodcast.de.
"Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt die Schaltung einer Anzeige mit einem zum Schlüsselwort "(...)" weitgehend passenden Keyword nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen zu II. 1. a) eine kennzeichenmäßige Verwendung dieses Zeichens dar. Die Frage einer kennzeichenmäßigen Benutzung bestimmt sich nach der Auffassung des Verkehrs, und zwar eines durchschnittlich informierten, verständigen und aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers (...), im Streitfall also nach der Auffassung eines durchschnittlich informierten, verständigen und aufmerksamen Durchschnittsnutzers der Suchmaschine "Google". Hiernach lässt sich eine kennzeichenmäßige Verwendung nicht mit der Begründung verneinen, dass derartige vom Werbenden verwendete Schlüsselworte für den durchschnittlichen Internetnutzer nicht wahrnehmbar seien (...)." Hinsichtlich der von der Beklagten verwendeten Option "weitgehend passend Keywords" bejaht das Gericht eindeutig die Haftung: "Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auch auf mangelndes Verschulden. Die Richtigkeit ihres Vorbringens unterstellt, wonach sie selbst eine AdWord-Anzeige mit dem Suchwort "(…)" nicht geschaltet habe, ist der Beklagten gleichwohl entgegenzuhalten, dass sie jedenfalls ein weitgehend hierzu passendes Keyword als Suchwort bei Google eingegeben und den Begriff "(...)" nicht ausgeschlossen hat. Dies wäre ihr zur Vermeidung einer Kennzeichenverletzung zumutbar gewesen (...). Bei dieser Sachlage kann somit dahinstehen, ob die Beklagte als Täterin haftet oder lediglich im Wege der Störerhaftung in Anspruch genommen werden kann. Selbst in letzterem Falle hätte sie es unter Verletzung ihrer Prüfungspflichten verabsäumt, ihr zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, um eine Kennzeichenverletzung zu vermeiden (...)." Das Urteil liegt auf einer Linie mit den Entscheidungen des OLG Kalrsruhe (Urt. v. 26.09.2007 - Az.: 6 U 69/07) und des LG Braunschweigs (Urt. v. 30.01.2008 - Az.: 9 O 2958/07 (445); Beschl. v. 04.02.2008 - Az.: 9 0 294/08 (26); Beschl. v. 04.02.2008 - Az.: 9 0 296/08 (28). Das OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 26.02.2008 - Az.: 6 W 17/08) und das LG Berlin (Urt. v. 21.11.2006 - Az.: 15 O 560/06) sind anderer Ansicht und bejahen eine Haftung bei der Option "weitgehend passend" erst ab Kenntnis der Rechtsverletzung. Siehe zu der Problematik von AdWords auch unseren Video-Beitrag "Markenrisiko Google AdWords" auf Law-Vodcast.de.
"Im Juli 2007 genügte die Gestaltung der Internetseiten auch den Anforderungen des § 5 Abs.1 Nr.2 TMG nicht. Es fehlte die notwendige Angabe der E-Mail-Adresse, über die eine schnelle Kontaktaufnahme ermöglicht werden soll. Dem Verfügungsbeklagten ist nicht darin zuzustimmen, dass die aus der Druckansicht ersichtliche Gestaltung den Anforderungen (...) genügt. Zwar zeigt due Druckansicht, dass über den Menüpunkt "Kontakt" eine Seite aufgerufen werden kann, die im oberen BEreich ein Eingabefeld enthält, in welche ein Interessent, seinen Namen, seine eigene E-Mail-Anschrift und eine Telefonnummer eintragen soll. (...) Eine solche Gestaltung genügt den Anforderungen des § 5 Abs.1 Nr.2 TMG indesen nicht. Diese verlangt nicht nur technische Vorrichtungen, durch die faktisch eine Verbindung herstellt wird, sondern "Angaben" , die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen. Dies ist typischerweise die E-Mail-Anschrift. Dem Interessenten muss es auch möglich sein, ohne vorheriges Ausfüllen eines Kontaktformulars zu erkennen, auf welche Weise ein elektronischer Kontakt mit dem Verfügungsbeklagten möglich ist. Diesen Anforderungen genügt die Gestaltung der Internetseite nicht (...)" Das LG Essen ist - soweit ersichtlich - das erste Gericht, dass entschieden hat, dass ein bloßes Kontaktformular für die Einhaltung der Impressums-Regelungen nicht ausreichend ist.
Die Klägerin ist in der Stadtverwaltung von E. Gleichstellungsbeauftragte. Im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit hat sie an der Vorbereitung und Durchführung des vierten H. Familientags mitgewirkt. An der Veranstaltung nahm die Klägerin in dieser beruflichen Eigenschaft teil, trug einen Anhänger, der sie als Funktionsträgerin auswies und stand zusammen mit anwesenden Prominenten auf der Bühne. Die Klägerin ließ sich bei der Veranstaltung mehrfach – jeweils als Teil einer Gruppe – zwecks Veröffentlichung ablichten. Im Anschluss an den Familientag versandten die Beklagten an Mitglieder der Elterninitative eine E-mail mit der Bemerkung, im Anhang seien einige Impressionen vom Familientag. Der Anhang enthielt neben anderen Aufnahmen auch das streitgegenständliche Foto der Klägerin. Es war auf dem Familientag - von ihr unbemerkt - aufgenommen worden, als sie sich im Gespräch mit einer dritten Person befand. Die Klägerin ließ die Beklagten abmahnen und zugleich auffordern, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie Abmahnkosten zu begleichen. Die Beklagten erklärten fristgerecht, dass das Bild in keiner Weise mehr verwendet werden würde, gaben aber keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Die Klägerin verfolgt ihre Begehren mit der Klage weiter. Dem hat die 17. Zivilkammer nicht entsprochen. Sie führt in ihrer Entscheidung aus: „Ein Anspruch auf ein strafbewehrtes Unterlassungsgebot besteht unter Berücksichtigung des öffentlichen Auftritts der Klägerin auf dem Familientag nicht. Die Klägerin erstrebt die Unterlassung erneuter Verbreitung des Fotos. An der für die Zubilligung eines solchen Anspruchs gegenüber den Beklagten notwendigen Voraussetzung einer Wiederholungsgefahr fehlt es. .....Denn die Aufnahme und Weiterverbreitung des Fotos der Klägerin verletzte im damaligen Zusammenhang nicht deren Persönlichkeitsrecht…. … Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich allein der abgebildeten Person die Befugnis zusteht, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise sie der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird (ständige Rspr., vgl.BVerfG NJW 1973, 1226; BGH NJW 1996, 1128).... …Eine konkludente Einwilligung der Klägerin in die Weiterverbreitung des Fotos lag allerdings nicht vor…. Zulässig ist die Weiterleitung einer Bilddatei jedoch, wenn sie lediglich der Bebilderung einer Berichterstattung über ein Ereignis der Zeitgeschichte dient und damit selbst ein „Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ darstellt (BGH NJW 2007, 1997). Die Abbildung der Klägerin gehörte in einem zeitlich und örtlich begrenzten Rahmen zum Bereich der Zeitgeschichte; das Informationsinteresse der angesprochenen Öffentlichkeit überwog in diesem Zusammenhang das allgemeine Persönlichkeitsrecht; bei ihrer Verbreitung wurde kein berechtigtes Interesse der Klägerin verletzt und es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagten eine erneute aus dem Zusammenhang gerissene Weiterverbreitung beabsichtigen. Mit dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG erfasst sind Vorgänge, die zwischen Tagesaktualität und Geschichte angesiedelt sein können. Hierzu gehören beispielsweise öffentliche Sportveranstaltungen, spektakuläre Strafverfahren. Der H. Familientag ist in diesem Sinne Zeitgeschichte, er war h-weit von allgemeinem Interesse....“ Az.: 2-17 O 128/07 Quelle: Pressemitteilung des LG Frankfurt a.M. v. 19.03.2008
Danach können die Netzbetreiber die Entgelte aus dem Vertrag zwischen Content-Betreiber und Endkunde im eigenen Namen geltend machen. Dies setzt aber - wie der BGH ausdrücklich betont - eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien des Telefondienstvertrages voraus. Das LG Koblenz (Urt. v. 06.03.2007 - Az. 6 S 316/05) nun hat den Zahlungsanspruch eines Netzanbieters aus einem Mehrwertdienste-Verhältnis aufgrund mangelnder Aktivlegitimation weitgehend abgelehnt: "Die Klägerin kann als Netzbetreiberin den Vergütungsanspruch der Mehrwertdienste-Anbieter jedoch aufgrund Abtretung, Einziehungsermächtigung oder Forderungskauf, insbesondere auch durch Inkassobefugnis, geltend machen. Dazu muss die Klägerin darlegen, mit welchen Personen, welche Absprache getroffen wurde, aus der sich eine solche Berechtigung ergibt." Auf den konkreten Fall übertragen werten die Richter: "Soweit die Klägerin Ansprüche resultierend aus Verbindungen der Nutzung der Rufnummer 118(..) geltend macht, ist sie aktivlegitimiert. Denn nach dem vorgelegten Telekommunikationsdienstleistungsvertrag zwischen der Klägerin und der (...)gesellschaft mbH und. Co. übernimmt die Klägerin das Inkasso für die Inanspruchnahme der Telefonauskunft unter der Nummer 118(...) (§ 2 Abs. 2 des Vertrages). (...) Indessen ist die Klägerin aus dem Vertrag betreffend die Auskunftsrufnummer 118(...) nicht aktivlegitimiert. In § 3 1. Abs. des Vertrages haben die Vertragsparteien zwar geregelt, dass ein Vertrag des Anrufers mit der Klägerin für die Dauer des Auskunftsgespräches einschließlich einer evtl. Weitervermittlung zustande kommt. Durch diese Regelung kann jedoch nicht wirksam ein Vertrag zwischen dem Anrufer und der Klägerin begründet werden. Ob ein solcher Vertrag zustande kommt, hängt vielmehr von der Erkennbarkeit für den Anrufer ab."
"Der Antragsgegnerin ist (...) grundsätzlich ein Entschließungs- und Auswahlermessen eröffnet. Sie hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob und wie sie vorgeht, und sie kann alle Anordnungen treffen, die zur Durchsetzung der Vorgaben der Nummernverwaltung erforderlich und angemessen sind. (...) Bei gesicherter Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung einer Rufnummer ist der Ermessensspielraum allerdings eingeschränkt. Denn bei der Neufassung des TKG ist das Wort „kann" (...) ausdrücklich durch ein „soll" ersetzt worden. (...) Damit ist nun im Regelfall die Abschaltung der Nummer anzuordnen. Denn allein das - gegebenenfalls befristete - Abschalten der Nummer kann die rechtswidrige Nutzung der Nummer verhindern. (...) Besondere Umstände, die eine andere Entscheidung rechtfertigen, liegen hier nicht vor. Die Antragstellerin hat vielmehr über einen langen Zeitraum hinweg, trotz mehrfacher Beanstandungen der Antragsgegnerin, immer wieder gegen die Preisansagepflicht verstoßen. Auch die Tatsache, dass die Preisangabepflicht erst am 1. September 2007 (...) inhaltlich verschärft worden ist, rechtfertigt es nicht, von der Abschaltverfügung abzusehen. Der Inhalt des neuen (...) TKG stand seit dem Inkrafttreten der Neufassung des TKG im Juli 2004 bzw. Februar 2007 fest, und der Antragstellerin war auch bekannt, dass die Neuregelung bevorstand. Denn sie hat nach ihrem eigenen Vortrag die Plattformbetreiberin mehrfach darauf hingewiesen und musste als Diensteanbieterin auch sachkundig sein. Damit ist davon auszugehen, dass hier auch im Oktober 2007 noch bekannte Pflichten vernachlässigt worden sind." Auch das Argument, der jeweilige Rufnummern-Betreiber habe gar nicht die Rechtsverletzungen begangen, greife nicht, so die Richter: "Es kommt auch nicht darauf an, ob die falschen Ansagen der Antragstellerin selbst vorzuwerfen sind oder nicht. Bei der Gefahrenabwehr im Ordnungsrecht sollen zukünftige Schäden wirksam verhindert werden, unabhängig davon, wer die Gefahrenlage verursacht oder verschuldet hat.(...) Verantwortlich ist der Zuteilungsinhaber; er muss gegebenenfalls durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass die Nummer im Einklang mit den rechtlichen Vorschriften genutzt wird, und er muss bei Fehlern seiner Hilfspersonen umgehend für Abhilfe sorgen. Wenn Beanstandungen vorlagen, muss er auch selbst kontrollieren, ob seine Hilfsperson beanstandete Fehler beseitigt haben. Wenn es der Antragstellerin oder der Betreiberin der Plattform nicht möglich ist, sicherzustellen, dass die Preise bei den individuellen Gesprächen ordnungsgemäß angesagt werden, kann die Werbung für die Nummern nicht in der bisherigen Form fortgeführt werden. Die befristete Abschaltung ermöglicht es der Antragstellerin, ihre Organisation bei der Wiederaufnahme der Nutzung entsprechend zu ändern."
Die Beklagte betreibt eine Informationsplattform für Wasserbetten, darunter auch ein moderiertes Internetforum, in dem folgende Passagen auftauchten: "- "Wenn das Bett und der Service des Herstellers jedoch zweitklassig sind hat man gelitten, deshalb gilt für uns: Wasserbetten von (…), NIE WIEDER." - "Wenn du die Suchfunktion benutzt und nach dem Herstellernamen suchst, wirst du einen Leidensgenossen finden." - "Wie du schon richtig sagst, wir sind ein Verbraucherforum und als Verbraucher macht man nunmal (leider) auch mal schlechte Erfahrungen." - "(...) damit wurde mir die nicht vorhandene Kooperationsbereitschaft von (…) deren schlechter Service noch einmal bestätigt." - "(...) und der Hersteller hat wohl tatsächlich ein Problem." - "In diesem Fall gehe ich jedoch von einem vorübergehenden und wahrscheinlich schon behobenen Qualitätsproblem aus." - "(…), das das Problem bei Betten von (…) bekannt ist aber wenn es so ist, warum steht man nicht dazu? Wie lang war der Zeitraum, in dem fehlerhafte Betten geliefert wurden?" - "Wir können keine Aussage treffen, was, wann, wie falsch gelaufen ist. Es bleibt nur festzustellen, daß innerhalb von 6 Monaten zwei User vom gleichen Problem berichten, und zwar in beiden Fällen rund 5 Jahre nach dem Kauf des Wasserbettes. Juristisch verhält sich der Hersteller also in jedem Fall vollkommen korrekt! Ob eine solche Markenpolitik imageträchtig und kundenfreundlich ist, sei dahingestellt." - "Bei Autos sind Rückrufaktionen normal. Ich kann mich immer noch über so ein freches Verhalten aufregen." Die betroffene Wasserbetten-Firma sah diese Äußerungen als rechtswidrig an und klagte dagegen. Zu Unrecht wie das LG Münster entschied: "Dagegen fallen die von der Verfügungsklägerin beanstandeten Äußerungen in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Art. 5 I 1 GG gewährleistet (...) jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern. (...) In der öffentlichen Auseinandersetzung ist auch Kritik hinzunehmen, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird (...). Die Herabwürdigung des Produktes der Verfügungsklägerin und deren Service als zweitklassig, ist eine zwar polemische im Lichte des Grundrechts auf Meinungsfreiheit jedoch nicht rechtswidrige Äußerung. Die Bezeichnung "Leidensgenosse" ist entgegen der Auslegung der Verfügungsklägerin generell auf Verbraucher bezogen, die Probleme mit Waren oder Dienstleistungen von Unternehmern haben. Der Verweis auf den Herstellernamen resultiert daraus, dass sich der initiierende Beitrag mit Produkten und Dienstleistungen der Verfügungsklägerin befasste. Diese Äußerung dahingehend auszulegen, daß ein Verbraucher ausschließlich als Kunde der Verfügungsklägerin ein "Leidender" ist, erscheint fernliegend. Die Äußerung der Moderatorin (…) "Wie du schon richtig sagst, wir sind ein Verbraucherforum und als Verbraucher macht man nunmal (leider) auch mal schlechte Erfahrungen" ist als neutral zu werten und steht in keinem Bezug zur Verfügungsklägerin. Vielmehr dürfte es sich um eine generelle, ein Meinungsforum gerade charakterisierende Aussage handeln. Dies vor allem unter der Berücksichtigung, daß der Wahrheitsgehalt des Sachverhaltsberichts des Nutzers "(…)" von der Verfügungsklägerin nicht substantiiert bestritten wurde. Die Aussage des Nutzers (…) in einem weiteren Beitrag: "(...), damit wurde mir die nicht vorhandene Kooperationsbereitschaft von (…) und deren schlechter Service noch einmal bestätigt", stellt sich als Meinungsäußerung des Nutzers, resultierend aus seinen eigenen Erfahrungen und dem Lesen eines weiteren Berichts dar. Ebenso sind die Wertungen der Moderatoren zu diesem Beitrag bezüglich vermeintlicher Qualitätsprobleme einzuordnen. Auch diese überschreiten nicht die Grenze zur Schmähkritik, zumal der Leser dieser Beiträge, die auf den geschilderten Erfahrungen der jeweiligen Nutzer beruhen, selbst entscheiden kann, ob er das Verhalten der Verfügungsklägerin ebenso wertet." Um die umstrittene Frage, ab wann ein Forum-Betreiber haftet (vor oder erst ab Kenntnis) ging es im vorliegenden Fall somit nicht, da das Gericht bereits inhaltlich eine Rechtsverletzung ablehnte.
Wenig überraschend ist, dass ein Urteil bereits wieder einmal instrumentalisiert wird, um die eigene Rechtsmeinung zu untermauern und sämtliche sonstigen Aspekte geflissentlich ignoriert werden. Siehe hierzu die anschauliche Nachricht der staatlichen Lotterieverwaltung Bayern. In der Instrumentalisierung und Zweckentfremung stehen sich sowohl die Befürworter als auch die Kritiker des staalichen Glücksspiel-Monopols in nichts nach. So ist es auch wenig erstaunlich, dass aus dem Urteil bereits zahlreiche Rückschlüsse vom Präsidenten der staalichen Lotterieverwaltung gezogen werden, obgleich die schriftlichen Entscheidungsgründe, aus denen sich eine solche Interpretation ergeben könnte, erst in einigen Monaten vorliegen werden. In ihrer Mitteilung verweist Lotto Bayern auch auf eine Entscheidung aus dem alten Jahr: "Bereits unter der Geltung des alten Lotteriestaatsvertrags war der Versuch gescheitert, es der Staatlichen Lotterieverwaltung in Bayern zu verbieten, über Jackpots zu informieren, die größer als € 9.999.999,- sind. Der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I fehlten Anhaltspunkte für ein solches Verbot im Gesetz. Die Klägerin verwechsle ihre persönliche Sicht von der Gefährlichkeit zweistelliger Jackpots mit derjenigen des Gesetzgebers, urteilte das Gericht bereits im vergangenen Jahr in einem entsprechenden Klageverfahren. Maßgeblich sei, dass der Gesetzgeber bei der Jackpotwerbung für Lotto von entsprechenden Werberestriktionen abgesehen habe, so die Richter." Gemeint ist damit das Urteil des LG München I (Urt. v. 29.03.2007 - Az.: 4 HK O 18116/06). Wie die aktuelle Entscheidung zeigt, ist dieses Urteil aber nicht übertragbar, da zum damaligen Zeitpunkt der Lotterie-Staatsvertrag und nicht der heutige Glücksspiel-Staatsvertrag (GlüStV) galt. Durch die zum 01.01.2008 in Kraft getretene Reform haben sich somit die gesetzlichen Bestimmungen grundlegend geändert. So wurde u.a. § 5 Abs.3 GlüStV eingeführt, der ausdrücklich die Werbung für öffentliches Glücksspiel - sei es nun staatlich oder privat - u.a. im Internet verbietet.
Der VfB Stuttgart ist der Ansicht, dass der am 01.01.2008 in Kraft getretene Glücksspielstaatsvertrag rechtswidrig sei. Mit seinem am 06.02.2008 beim Verwaltungsgericht Stuttgart gestellten Abänderungsantrag verlangt er, das Werbeverbot nunmehr aufzuheben. Die 4. Kammer hat aufgrund der Prozesslage einen rein formellen Beschluss treffen müssen und konnte nicht in der Sache entscheiden, obwohl die Kammer nach wie vor die Rechtsmeinung vertritt, dass ein Verbot privater Sportwetten mit Europarecht nicht vereinbar sei. Denn gegenüber dem hier allein maßgeblichen Bezugspunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29.10.2007 lägen keine neuen Umstände vor, die eine Änderung dieser Entscheidung rechtfertigen würden. Durch das Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags zum 01.01.2008 und des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes hierzu vom 04.03.2008 habe sich keine Änderung der bislang maßgeblichen Rechtslage ergeben. Vielmehr seien die zentralen - insbesondere europarechtlichen - Probleme im Wesentlichen unverändert geblieben. Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden kann. Az.: 4 K 456/08 Quelle: Pressemitteilung des VG Stuttgart v. 17.03.2008
Es gibt auch eine kürzere Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse der vzbv hier zum Download (PDF). Auch wenn die Studie - systembedingt - die Sach- und Rechtslage einseitig aus der Perspektive des Verbaucherschutzes beleuchtet, ist die Dokumentation ist jedem Fall lesenswert. Der vzbv kommt im Rahmen der Untersuchung zu den nachfolgenden wichtigsten Ergebnissen:
Inhalt: Kurz zusammengefasst: Die typisch deutschen Pflichtangaben. Die Frage, die sich viele Webseiten-Betreiber nun stellen, ist: Reicht es auch. diese Pflichtangaben in Form einer Grafik oder im Flash-Format darzustellen? Oder verlangt das Gesetz ausdrücklich die Wiedergabe als Text? Dieser Frage geht der heutige Podcast nach. Aufgrund des großen Umfangs ist der Podcast in zwei Teile geteilt. Heute hören Sie den ersten Teil. Der zweite Teil erscheint nächste Woche.
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