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In der Agentur für Arbeit Duisburg wird die Arbeitszeit der Beschäftigten mit Hilfe von Zeiterfassungsgeräten elektronisch erfasst. Der Personalrat begehrt eine eigene Einsicht in das Zeiterfassungsystem und damit den ständigen unmittelbaren Zugriff auf die Arbeitszeitkonten aller Beschäftigten („lesender Zugriff“). Die Dienststelle lehnte dies unter Hinweis auf den Datenschutz der Beschäftigten ab.
Der Personalrat hat deshalb das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit dem Antrag angerufen, festzustellen, dass er berechtigt ist, einen lesenden Zugriff auf die in der Zeiterfassung gespeicherten Daten der Mitarbeiter zu nehmen, hilfsweise, der Dienststelle aufzugeben, ihm jeweils bis zum 15. des Folgemonats für jeden Beschäftigten der Dienststelle unter Namensnennung Auskunft über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit an jedem Arbeitstag des Vormonats einschließlich der Pausen zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, das Oberverwaltungsgericht Münster hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsbeschwerde des Personalrats zurückgewiesen. Der Personalrat hat Anspruch auf Auskunft durch die Dienststelle,
Soweit er dafür Einsicht in die Arbeitszeitdaten der Beschäftigten verlangen kann, genügt es jedoch, wenn ihm diese Daten in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt werden; ein unmittelbarer („lesender“) Zugriff auf die Arbeitszeitdaten der namentlich bezeichneten Beschäftigten ist nicht erforderlich.
BVerwG 6 P 1.13 - Beschluss vom 19. März 2014
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 19.03.2014
Zum Sachverhalt: Die Beklagte ist ein Arzneimittelanbieter. Sie vertreibt in Deutschland unter anderem das Präparat L., dessen Wirkstoff aus gefriergetrockneten Milchsäurebakterien besteht. Sie warb für das Medikament unter anderem mit den Angaben "L. stoppt Durchfall".
In ihrer Werbung nahm sie Bezug auf eine wissenschaftliche Studie, aus der hervorging, dass die Durchfalldauer sich bei einer Behandlung mit L. im Mittel um 1,3 Tage auf knapp zwei Tage verringerte im Vergleich zu einer Gruppe die Placebos erhalten hatte.
Der klagende Verein, der den Zweck hat, die lautere Werbung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens zu wahren, mahnte die Beklagte wegen irreführender Werbung ab, weil nicht erwiesen sei, dass das Medikament den Durchfall stoppe, also der Erfolg schnell, sofort und eindeutig auftrete. Die Beklagte wies die Abmahnung zurück. Aus ihrer Sicht begründet der Werbeslogan bei dem Adressaten nur die Erwartung, dass der Durchfall binnen weniger Stunden "spürbar gelindert" sei Daraufhin klagte der Verein auf Unterlassung der Werbung.
Aus den Gründen: Die Werbeaussage "L. stoppt Durchfall" ist irreführend und stellt damit eine unzulässige geschäftliche Handlung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar.
Der Slogan begründet in dem Adressaten die - unstreitig enttäuschte - Erwartung, dass der Durchfall binnen weniger Stunden (jedenfalls nicht erst nach 2 Tagen) vollständig beendet sei, das heißt, dass schon dann jegliche Symptome verschwunden seien. Wenn der Durchfall binnen weniger Stunden nicht vollständig beendet, sondern nur spürbar gelindert ist, wird diese Erwartung nicht erfüllt. Das Gericht folgt nicht der Argumentation der Beklagten, dass der Begriff "Stoppen" lediglich den Beginn eines Vorgangs bezeichnet. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch "stoppt" beispielsweise ein Auto nicht schon dann an einer Ampel, wenn es immer langsamer wird, während es an der Ampel vorbeifährt, sondern nur dann, wenn es schon an der Ampel wirklich stehen bleibt.
Auch wenn die Beklagte zwischenzeitlich in ihrer Internetwerbung den Slogan "L. stoppt Durchfall" durch den Slogan "L. bekämpft Durchfall" ersetzt hat, entfällt hierdurch nicht die Wiederholungsgefahr (die Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch ist). Zumal sie im Printbereich noch mit den ursprünglichen Slogans wirbt.
(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 30.01.2014, Aktenzeichen 6 U 15/13)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Schleswig v. 20.03.2014
Die beiden Bezirke veröffentlichen in diesen Listen regelmäßig die Anzahl der Minuspunkte, die sie bei Kontrollen von Lebensmittelbetrieben in bestimmten Rubriken des Hygiene-Kontrollsystems vergeben haben. Den konkreten Anlass der Minuspunktvergabe kann der Verbraucher aus der Internet-Verlautbarung nicht ersehen. Der Menge der Minuspunkte sind zugleich „Zensuren“ zugeordnet. Zwei mit 11 bzw. 19 Minuspunkten (das entspricht jeweils der Note „Gut“) bewertete Betriebe wandten sich im Eilverfahren gegen die Veröffentlichung.
Die 14. Kammer untersagte in beiden Fällen vorerst die beabsichtigte Veröffentlichung, weil es an einer hierfür erforderlichen Rechtsgrundlage fehle. Es spreche bereits viel dafür, dass das Verbraucherinformationsgesetz im Lebensmittelbereich nur Warnungen vor konkreten Erzeugnissen erlaube. Jedenfalls dürften aber nur Informationen über festgestellte Verstöße veröffentlicht werden, nicht hingegen bloße Bewertungen.
Die praktizierte Mitteilung von Minuspunkten und Noten sei nicht aussagekräftig und diene daher nicht der Information des Verbrauchers. Für den Betrachter der Internetliste bleibe im Unklaren, welche Tatsachen hinter der Bewertung steckten und ob es um produktbezogene Hygienemängel gehe oder um im Vorfeld liegende Fragen der Betriebsorganisation.
Gegen die Beschlüsse ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.
Beschlüsse vom 17. und 19. März 2014 (VG 14 L 410.13 und 35.14)
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 24.03.2014
Der Beklagte hatte bei Amazon sich an eine individuelle ASIN-Nummer "angehängt". Den geschützten Markenbegriff verwendete er im eigenen Beschreibungstext selbst nicht.
Das LG Düsseldorf hat dieses Handeln als Markenverletzung eingestuft. Durch das Anhängen an die ASIN-Nummer verwende der Beklagte das geschützte Kennzeichen. Unerheblich sei, dass die Marke im Text des Beklagten nicht auftauche. Es reiche vielmehr aus, wenn das Angebot des Beklagten vorab bei einer Suche nach dem Kennzeichen auf Amazon als Trefferergebnis auftauche.
Die Beklagte betrieb eine Webseite und hatte im Impressum eine kostenpflichtige Mehrwertdienste-Rufnummer ("2,99 EUR/Minute") angegeben. Darüber hinaus war eine E-Mail-Adresse angegeben. Ein Kontaktformular war nicht angegeben.
Das LG Frankfurt a.M. stufte dies Ausgestaltung als Verstoß gegen die impresumsrechtlichen Vorschriften ein.
Neben der E-Mail-Adresse müsse grundsätzlich eine weitergehende Kontaktmöglichkeit bestehen. Das Gericht beruft sich dabei auf das Urteil des EuGH (Urt. v. 16.10.2008 - Az.: C-298/07).
Eine solche weitergehende Kontaktmöglichkeit bestünde jedoch nicht, wenn lediglich eine Mehrwertdienste-Telefonnummer angegeben werde. Angesichts der Kosten werde dies den User nämlich davon abhalten, Kontakt aufzunehmen.
Auch die Begründung des betroffenen Unternehmers, dass im Online-Handel anders als im stationären Handel beratende Verkäufer eher die Ausnahme seien, rechtfertige den Einsatz der kostenpflichtigen Hotline nicht.
Beklagte war das Deutschlandradio, das für einen Beitrag auf seiner Webseite ein Bild des Klägers verwendet hatte, das dieser unter eine nicht-kommerzielle CC-Lizenz ("Creative Commons Legal Code AttributiionNonCommercial 2.0") gestellt hatte. Die Beklagte bot den betreffenden Artikel unentgeltlich für jedermann zum Lesen an. Es war keine Werbung geschaltet und es lag auch kein Sponsoring vor. Deutschlandradio berief sich daher auf die CC-Lizenz.
Dies ließ das LG Köln nicht ausreichen.
Als nicht kommerzielle Nutzung sei nur die private Verwendung zu verstehen. Im Zweifel übertrage der Urheber nur solche Rechte, die zwingend erforderlich seien. Alles andere bleibe beim Rechteinhaber.
Hier sei davon auszugehen, dass ausschließlich die private Nutzung erlaubt sein sollte. Die Beklagte verwendete das Bild aber für ihre öffentlich-rechtliche Tätigkeit und somit außerhalb des eingeräumten Schutzbereiches.
Es liege daher eine Urheberrechtsverletzung vor.
Die Beklagte warb für ihre Produkte (hier: Geschirrspüler) online mit der Aussage "CE-geprüft".
Das LG Landau bewertete dies als irreführend. Die Angabe "CE-geprüft" erwecke beimdem Verbraucher regelmäßig den Eindruck, das beworbene Produkt sei erfolgreich einer Überprüfung durch eine unabhängige Stelle unterzogen worden und habe von dieser ein entsprechendes Prüfsiegel erhalten. In Wahrheit handle es sich bei der CE-Kennzeichnung jeodch nicht um ein Prüfsiegel, sondern um eine Eigenerklärung des Herstellers, die sich an die Verwaltungsbehörden richte.
Eine "CE-Prüfung" sei auch keineswegs in der hier offenbar erfolgten GS-Prüfung durch den TÜV mitenthalten. Die Angabe "CE-geprüft" sei also auch dann nicht gerechtfertigt, wenn das Produkt das GS-Prüfzeichen erhalten habe. Denn die GS-Prüfung sei auf die Einhaltung eines bestimmten Sicherheitsstandards bezogen, während die CE-Kennzeichnung die Freiverkehrsfähigkeit des Produktes im europäischen Binnenmarkt zum Ausdruck bringe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass bei der GS-Prüfung möglicherweise Kriterien der CE-Zertifizierung berücksichtigt würden.
Die Angabe "CE-geprüft" werde auch nicht durch die Konformitätsbescheinigung des TÜV Rheinland gerechtfertigt. Das Konformitätsbewertungsverfahren richte sich an den Produkthersteller, der daran anschließend sein Produkt als eigene Erklärung mit dem CE-Zeichen versehe. Es finde gerade keine "CE-Prüfung" statt, aufgrund derer der TÜV bei erfolgreicher Prüfung ein entsprechendes Prüfsiegel erteile.
Identisch sehen dies das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 21.06.2012 - Az.: 6 U 24/11) und das LG Stendal (Urt. v. 13.11.2008 - Az.: 31 O 50/08).
Beide Parteien veräußerten ihre Produkte über Amazon. Die Klägerin hatte hierfür auf der Online-Plattform auch ein Foto hochgeladen. Eine leicht abgeänderte Version des Lichtbildes (es war ein bestimmter Schriftzug entfernt) verwendete die Beklagte bei der Veräußerung ihrer Ware bei Amazon. Dieses neue Foto war von einem anderen Dritten bereitgestellt worden. Da sich die Beklagte an das Produkt "angehängt" hatte, erschien dieses Bild nun auch bei ihrem Verkaufsangebot.
Das LG Stuttgart kommt zunächst zur Einschätzung, dass der Rechteinhaber, also hier die Klägerin, grundsätzlich Amazon und damit auch allen Amazon-Händlern, ein einfaches Nutzungsrecht einräumt beim Upload.
Ausnahmsweise greife im vorliegenden Fall jedoch diese Rechteeinräumung nicht, da das Bild teilweise verändert worden sei. Zwar umfasse die Amazon-Klausel auch Veränderungen am BIld selbst, jedoch nicht solche Fälle, bei denen der eigentliche Markenname entfernt würde. Dies sei im vorliegenden Sachverhalt aber gerade der Fall, so dass ausnahmsweise keine Einräumung der Rechte beim Hochladen erfolgt sei.
Demnach hafte der verklagte Amazon-Händler grundsätzlich auf Unterlassung. Der ebenfalls geltend gemachte Anspruch auf Auskunft und Schadensersatz hingegen sei unbegründet, da es einem Verschulden des Verkäufers fehle. Da es dem Händler angesichts der Amazon-Technik faktisch unmöglich sei, die rechtliche Lage zu überprüfen, handle er nicht fahrlässig. Insofern sei er nicht zur Auskunft und zum Schadensersatz verpflichtet.
Das LG Köln (Urt.v. 13.02.2014 - Az.: 14 O 184/13) geht sogar noch einen Schritt weiter und ist der Meinung, dass der Händler, der Bilder auf der Online-Plattform Amazon.de einstellt, stillschweigend eine Einwilligung gewährt, dass sie auch durch andere Händler verwendet werden dürfen.Das LG Nürnberg-Fürth (Urt. v. 04.02.2011 – Az.: 4 HK O 9301/10) hingegen hält die Rechteeinräumung bei Amazon für unwirksam.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Dies bedeutet: Gerade wenn der Händler nicht genau weiß, ob nun eine wirksame Rechteeinräumung stattgefunden hat oder nicht, kann er nicht einfach "ins Blaue hinein" hoffen, dass das schon der Fall sein wird. Vielmehr ist er verpflichtet - so jedenfalls die ständige Rechtsprechung - diese Frage vorab hinreichend zu erklären. Geht er trotz unklarer Rechtslage das Risiko ein, so muss er auch die Konsequenzen tragen.
Für 9,50 € hatte die Klägerin eine gebrauchte Kinderhose über eine Internetplattform gekauft und wollte dann 10,00,-- € an die Beklagte überweisen.
Sie füllte daraufhin handschriftlich einen Überweisungsträger für ihre Bank aus, wobei das Komma unter die Betragszeile geriet. Bei der automatischen Einlesung des Überweisungsauftrages wurde das Komma nicht erfasst. So wurde an die Beklagte ein Betrag von 1000,-- € überwiesen.
Nachdem diese den Zahlungseingang bemerkt hatte, schrieb sie eine E-Mail an die Klägerin mit folgendem Inhalt: die Zahlung ist eingegangen, allerdings haben sie sich vertan. Sie haben mir statt 9,50 Euro, sage und schreibe 1000 Euro überwiesen. Wenn ich das nicht als Trinkgeld verstehen soll, schicken Sie mir doch bitte Ihre Bankverbindungsdaten, damit ich Ihnen das Geld zurücküberweisen kann;-) Liebe Grüße“ Die Klägerin, die diese E-Mail wohl nicht richtig gelesen hat, antwortete: Die Beklagte bedankte sich noch einmal mit den Worten: Ich bin gerade ein wenig sprachlos über soviel Großzügigkeit. Ich meine, ich will mich nicht beklagen, ich bin eine arme Studentin und kann das Geld wirklich gut gebrauchen. Aber darf ich den Grund für ihre Großzügigkeit erfahren? Liebe Grüße“ Nachdem die Klägerin dann ihren Kontoauszug eingesehen hatte, forderte sie von der Beklagten Zahlung eines Betrages von 990,-- €. Sie meinte, die Beklagte habe nicht ernsthaft davon ausgehen können, dass jemand 1000,-- € für eine gebrauchte Kinderhose zahle, obwohl der Kaufpreis bei 9,50 € gelegen habe.
Die Beklagte machte geltend, sie habe den unverhofften Geldsegen in den nächsten Tagen für außergewöhnliche Dinge verwendet (Kleidung, Pflegeprodukte, Essen pp.).
Die zuständige Richterin gelangte zu dem Ergebnis, dass es letztlich darauf ankomme, inwieweit die Beklagte sich auf eine Entreicherung berufen könne.
Die Parteien haben sich daraufhin auf eine Rückzahlung knapp der Hälfte des eingeklagten Betrages verständigt und so eine Beweisaufnahme hinsichtlich der einzelnen Anschaffungen der Beklagten vermieden.
Az.: 31 C 422/13
Quelle: Pressemitteilung des AG Trier v. 12.03.2014
Die aktuelle Adressenaffäre rund um die Debeka zeigt deutlich: Der Umgang mit personenbezogenen Kundendaten erfordert ein hohes Maß an Rechtskenntnis und Fingerspitzengefühl. Die ständigen Neuerungen im Datenschutzrecht lassen Unternehmen im Ungewissen und scheinen nur den Verbraucherschutz im Fokus zu sehen. Aber lassen Sie sich davon nicht abschrecken: Ganz gleich, ob Ihr Unternehmen als Käufer, Verkäufer oder Nutzer im gewerblichen Adresshandel tätig ist – das Datenschutzrecht bietet Ihnen neben den Auflagen auch hohen Handlungsspielraum und zahlreiche Möglichkeiten zum eigenen Schutz!
Die Veranstaltung findet am 14. und 15. April 2014 in Frankfurt a.M. statt.
Aus dem Inhalt:
RA Dr. Bahr ist u.a. spezialisiert auf das Recht des Direktmarketings und den Gewerblichen Adresshandels. Er berät seit vielen Jahren auf diesem Gebiet und ist TÜV-zertifizierter Datenschutzbeauftragter. Dr. Martin Bahr ist Autor zahlreicher fachbezogener Artikel und Aufsätze und externer Datenschutzbeauftragter zahlreicher Unternehmen. Zudem ist er Autor des Standardwerkes "Recht des Adresshandels".
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vom 26.03.2014
Betreff:
Rechts-Newsletter 13. KW / 2014: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 13. KW im Jahre 2014. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BVerwG: Kein lesender Zugriff des Personalrats auf Daten der elektronischen Arbeitszeiterfassung
2. OLG Schleswig: "Stoppt Durchfall" - unzulässige Werbung für Medikament gegen Durchfall
3. VG Berlin: Vorerst keine Online-"Smiley-Listen für Lebensmittelbetriebe
4. LG Düsseldorf: Nutzung einer fremden ASIN-Nummer bei Amazon ist Markenverletzung
5. LG Frankfurt a.M.: Kostenpflichtige Mehrwertdienste-Rufnummer im Impressum rechtswidrig
6. LG Köln: Creative Commons-Lizenz "nicht kommerziell" bedeutet rein private Foto-Nutzung
7. LG Landau: Werbeaussage "CE-geprüft" ist irreführend
8. LG Stuttgart: Zur Fotorechte-Einräumung für Amazon-Händler
9. AG Trier: Teures Komma beim Online-Shopping
10. Seminar von RA Dr. Bahr: "Rechtssicherheit beim Adresshandel"
Die einzelnen News:
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1. BVerwG: Kein lesender Zugriff des Personalrats auf Daten der elektronischen Arbeitszeiterfassung
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass der Personalrat nicht verlangen kann, von der Dienststelle den Zugriff auf die in der elektronischen Arbeitszeiterfassung gespeicherten Daten der namentlich bezeichneten Beschäftigten zu
erhalten.
soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist. Er kann sich hier zwar auf
seine Aufgabe berufen, die Einhaltung der zugunsten der Beschäftigten geltenden
Gesetze, Tarifverträge und Dienstvereinbarungen zu überwachen.
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2. OLG Schleswig: "Stoppt Durchfall" - unzulässige Werbung für Medikament gegen Durchfall
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Die Werbung für ein Medikament gegen Durchfall mit der Anpreisung "L. stoppt Durchfall" ist unzulässig, wenn das Medikament den Durchfall nicht binnen weniger Stunden beendet. Der für Wettbewerbssachen zuständige 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes untersagte in einem vor kurzem veröffentlichten Urteil die Verwendung des Slogans.
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3. VG Berlin: Vorerst keine Online-"Smiley-Listen für Lebensmittelbetriebe
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Die Bezirke Lichtenberg und Pankow dürfen in den von ihnen im Internet betriebenen sogenannten Smiley-Listen keine Daten veröffentlichen, mit denen sie im Bezirk ansässige Lebensmittelbetriebe bewerten. Dies hat das Verwaltungsgericht in zwei Eilverfahren entschieden.
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4. LG Düsseldorf: Nutzung einer fremden ASIN-Nummer bei Amazon ist Markenverletzung
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Die Nutzung einer fremden ASIN-Nummer bei Amazon ist eine Markenverletzung (LG Düsseldorf, Urt. v. 20.01.2014 - Az.: 2a O 58/13).
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5. LG Frankfurt a.M.: Kostenpflichtige Mehrwertdienste-Rufnummer im Impressum rechtswidrig
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Eine kostenpflichtige Mehrwertdienste-Rufnummer im Impressum einer Webseite (hier: 2,99 EUR/Minute) ist rechtswidrig (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 02.10.2013 - Az. 2-03 O 445/12).
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6. LG Köln: Creative Commons-Lizenz "nicht kommerziell" bedeutet rein private Foto-Nutzung
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Die Einräumung einer "nicht kommerziellen" Nutzung auf Basis der Creative Commons (CC) erlaubt nur eine rein private Nutzung (LG Köln, Urt. v. 05.03.2014 - Az.: 28 O 232/13).
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7. LG Landau: Werbeaussage "CE-geprüft" ist irreführend
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Das LG Landau (Urt. v. 06.11.2014 - Az.: HK O 16/13) hat entschieden, dass die Werbeaussage "CE-geprüft" irreführend ist, da sie den Eindruck erweckt, es handle sich um das Prüfsiegel einer unabhängigen Stelle.
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8. LG Stuttgart: Zur Fotorechte-Einräumung für Amazon-Händler
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Das LG Stuttgart (Urt. v. 25.02.2014 - Az.: 17 S 4/13) hat sich zur umstrittenen Frage geäußert, inwieweit ein Amazon-Händler, der sich an die urheberrechtswidrigen Bilder eines anderen Unternehmers "anhängt", für diese Rechtsverstöße haftet.
Die Entscheidung des LG Stuttgart zur Frage des Schadensersatzes und der Auskunft ist sicherlich gut gemeint, ist aber mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, welcher Sorgfaltsmaßstab im Urheberrecht gilt, kaum zu vereinbaren. Denn nach Ansicht des BGH gilt insbesondere Im Urheberrecht eine gesteigerte Sorgfaltspflicht.
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9. AG Trier: Teures Komma beim Online-Shopping
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Um die Rückzahlung von 990,-- € aus einem Internetgeschäft ging es in einem Zivilverfahren vor dem Amtsgericht Trier.
"Hallo,
„Nein, das passt schon so ;-)“
„Hallo nochmal,
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10. Seminar von RA Dr. Bahr: "Rechtssicherheit beim Adresshandel"
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"Rechtssicherheit beim Adresshandel: So kaufen, nutzen und verkaufen Sie personenbezogene Daten rechtskonform" heißt das neue Seminar von RA Dr. Bahr zum Adresshandels- und Datenschutzrecht.
Ihr Leitfaden für einen rechtssicheren Adresskauf und -verkauf:
Weitere Informationen und Anmeldemöglichkeiten finden Sie hier.
So erhalten Sie eine rechtskonforme Einwilligungserklärung
Diese wesentlichen Punkte müssen Sie erfassen
Aktualisieren und löschen Sie Adressen fristgerecht
So behalten Sie die Kontrolle
Beugen Sie Datenmissbrauch frühzeitig vor
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