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Die Themen im Überblick:
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1. BGH: Pressehaftung für wettbewerbswidrige Anzeigen nur bei offensichtlichen Verstößen
2. OLG München: Abmahnung bei "Schubladen"-Verfügung unzulässig
3. OLG Stuttgart: Odem.org - keine strafrechtliche Linkhaftung
4. LG München I: Rechtswidriges Domain-Grabbing
5. AG Darmstadt: Zweites strafrechtliches Urteil zu Phishing
6. AG Frankfurt: Abtretungsverbot bei FIFA-WM-Tickets unwirksam
7. EU-Domains: Erste ADR-Entscheidung liegt vor
8. Law-Podcasting: Ansprüche bei unberechtigten Abmahnungen
9. Seminar am 08.05. mit RA Dr. Bahr: "Gewinn- und Glücksspiele"
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1. BGH: Pressehaftung für wettbewerbswidrige Anzeigen nur bei offensichtlichen Verstößen
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Der BGH (Urt. v. 26.01.2006 - Az.: I ZR 121/03 = http://shink.de/pkspqj) hat in einer aktuellen Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung zur Pressehaftung für wettbewerbswidrige Anzeigen bestätigt.
"Die von Verfassungs wegen (Art. 5 Abs. 1 GG) gebotene Beschränkung der Prüfungspflicht auf grobe, vom Verleger oder Redakteur unschwer zu erkennende Verstöße hat ihren Grund auch darin, dass die Prüfung der Veröffentlichung von Inseraten unter dem Gebot einer raschen Entscheidung steht und unter Berücksichtigung der Eigenart ihrer Tätigkeit an Verleger oder Redakteur keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden dürfen (...)".
Im vorliegenden Fall war in der Zeitung für ein Produkt geworben worden, dessen beschriebene Wirkungsweise sich später als falsch herausstellte:
"Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Anzeigenredakteur damit den irreführenden Charakter der Anzeige bereits unschwer hätte feststellen können. In der Anzeige wird dem beworbenen Mittel die Wirkung zugeschrieben, durch eine neu entdeckte körpereigene Substanz werde die Verbrennung der Nahrung im Stoffwechsel so beschleunigt, dass Fettablagerungen verhindert und vorhandene Fettpolster vermindert würden.
Diese Wirkung erscheint jedenfalls nicht von vornherein mit der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Erkenntnis unvereinbar, dass eine nachhaltige Gewichtsabnahme nur durch eine erhöhte körpereigene Fettverbrennung oder durch eine Reduzierung der Fettzufuhr in der Nahrung erreicht werden kann.
Unabhängig davon, welchen Eindruck ein sorgfältiger Anzeigenredakteur selbst von der Aussage der Anzeige gewinnt, erfordert daher die tatsächliche Feststellung, dass die Anzeige irreführend ist, gewisse Kenntnisse über den Stand der ernährungswissenschaftlichen Forschung, über die Verleger oder Redakteure eines Anzeigenblattes in aller Regel nicht verfügen.
Für Mitarbeiter eines derartigen Presseunternehmens besteht auch keine Pflicht, Veröffentlichungen auf dem Gebiet der Ernährungswissenschaft in anderen Medien zu beobachten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass es auch einem Redakteur der Beklagten nicht verborgen bleiben könnte, wenn ein Mittel mit der in der beanstandeten Werbung angekündigten Wirkungsweise gefunden würde.
Etwaige Nachforschungen nach Eingang des Anzeigenauftrags können nicht verlangt werden, weil die Prüfung, ob der Veröffentlichung einer Anzeige rechtliche Gründe entgegenstehen, unter dem Gebot einer raschen Entscheidung steht (...)."
Eine Pressehaftung für wettbewerbswidrige Anzeigen tritt somit nur bei leicht erkennbaren bzw. offensichtlichen Rechtsverstößen ein. Dies soll nach Ansicht des OLG Hamm z.B. dann der Fall sein, wenn der Inserent sich vorab vom Verleger eine Freistellungserklärung einräumen lässt, da dann ersichtlich ist dass hier etwas nicht stimmt, vgl. die Kanzlei-Info v. 21.01.2005 = http://shink.de/pf8u8d
Das Urteil hat weit über das Gebiet der Offline-Presse und -Medien hinaus auch für den Online-Bereich Bedeutung. So legt z.B. die Rechtsprechung bei der Haftung von Google für rechtswidrige AdWords-Anzeigen eben diese Haftungs-Maßstäbe zugrunde, vgl. den Aufsatz von RA Dr. Bahr "AdWords / AdSense II: Haftung von Dritten" = http://shink.de/ydztoz
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2. OLG München: Abmahnung bei "Schubladen"-Verfügung unzulässig
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Das OLG München (Urt. v. 09.03.2006 - Az.: 29 U 4994/05) hatte darüber zu entscheiden, ob eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung auch dann noch zulässig ist, wenn schon gegen den Abgemahnten vom Abmahner eine einstweilige Verfügung erwirkt wurde.
Die Klägerin hatte zuerst eine einstweilige Verfügung erwirkt, diese aber noch in der Schublade zurückbehalten und mahnte stattdessen vielmehr den Beklagten ab. Der Beklagte verweigerte jedoch die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, daraufhin stellte die Klägerin die einstweilige Verfügung zu.
Nun begehrte die Klägerin die Begleichung der Kosten für die außergerichtliche Abmahnung. Zu Unrecht wie die Münchener Richter entschieden:
"Grundsätzlich im Interesse des Abgemahnten liegt die Abmahnung vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, weil er auf diese Weise dem an sich bestehenden Unterlassungsanspruch die Grundlage entziehen und den Abmahnenden klaglos stellen kann, ohne dass die Kosten eines Gerichtsverfahrens anfallen (....).
Diesen Zweck erfüllt eine (...) nach Einleitung des gerichtlichen Verfahrens ausgesprochene Abmahnung nicht mehr. Eine Abmahnung durch den Unterlassungsgläubiger nach Erwirkung einer so genannten „Vorrats-“ oder „Schubladenverfügung“ nimmt dem Unterlassungsschuldner vielmehr die Möglichkeit, durch ein sofortiges Anerkenntnis die für ihn günstige Kostenfolge des § 93 ZPO herbeizuführen.
Sie dient daher nicht mehr dem Interesse des Abgemahnten, sondern nur noch demjenigen des Abmahnenden selbst, nämlich für den Fall der Einlegung eines Kostenwiderspruchs nicht mit den Verfahrenskosten belastet zu werden.
Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass der Beklagte trotz Abmahnung keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, sich die Abmahnung demgemäß als wirkungslos herausgestellt habe und für die Anwendung des § 93 ZPO zu Lasten der Klägerin kein Raum mehr sei, ist keine anderweitige Beurteilung veranlasst.
Diese von der Klägerin angestellte „ex post“-Betrachtung des Verfahrensablaufs lässt nämlich unberücksichtigt, dass nach der im Ergebnis wirkungslosen Abmahnung durch die Klägerin der Beklagte ohnehin für die bis dahin entstandenen Verfahrenskosten einzustehen hatte, so dass die – nach Auffassung der Klägerin sogar kostenpflichtige – Abmahnung für den Beklagten objektiv nicht nützlich war. Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheidet daher aus, ohne dass es auf die zwischen den Parteien strittige Frage ankommt, ob die Abmahnung im Zusammenhang mit der Durchführung des gerichtlichen Verfügungsverfahrens oder aufgrund eines gesonderten Auftragsverhältnisses erfolgte."
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3. OLG Stuttgart: Odem.org - keine strafrechtliche Linkhaftung
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Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hatte einen 33 Jahre alten, in Stuttgart lebenden Kommunikationsdesigner u. a. wegen Verbreitens von Propagandamitteln und Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sowie wegen Zugänglichmachens volksverhetzender Schriften angeklagt. Der Angeklagte tritt für ein „freies, unzensiertes“ Internet ein und hatte auf seiner eigenen Homepage zu Informationszwecken eine über 100 Seiten starke Dokumentation über Sperrverfügungen einzelner Webseiten ins Internet gestellt. Sie enthielt vom ihm gesetzte Links zu gesperrten, aus den USA stammenden Webseiten, die strafbare neonazistische Inhalte aufwiesen. Dadurch waren diese Seiten für die Besucher der Homepage durch bloßes Anklicken erreichbar.
Das Landgericht hatte den Angeklagten freigesprochen. Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts hat die dagegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft verworfen und damit den Freispruch bestätigt. Der Senat hat den Einzelfallcharakter seiner Entscheidung hervorgehoben und betont, es handele sich nicht um ein verallgemeinerungsfähiges Urteil. Grundsätzlich sei ein Linksetzer, der mittels einer solchen Verbindung verbotene Inhalte, etwa rechtsradikale Propaganda, im Internet zugänglich mache, dafür strafrechtlich verantwortlich.
Im vorliegenden Fall habe sich der Angeklagte auf die Ausnahmevorschrift des § 86 Abs. 3 StGB berufen können. Die dort geregelte, die Strafbarkeit ausschließende sog. Sozialadäquanzklausel schützte die verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungs- und Informationsfreiheit und wolle von der Allgemeinheit gebilligte Handlungen von der Strafbarkeit ausnehmen. Letztlich entscheiden die objektiv erkennbare Zielrichtung und eine Einzelfallabwägung darüber, ob eine - an sich strafbare - Handlung legitimen, vom Gesetzgeber in § 86 Abs. 3 StGB anerkannten Zwecken, z. B. der Aufklärung oder Berichterstattung, dient und damit straffrei bleibt (wie etwa der Abdruck einer Hakenkreuzfahne in einem Geschichtsbuch) oder die Tatbestände der Volksverhetzung oder der entsprechenden Staatsschutzdelikte bejaht werden müssen (wie etwa beim Verbreiten verbotener Kennzeichen oder rechtsradikalen Gedankenguts unter dem Vorwand der Aufklärung).
Bei der Beurteilung im Rahmen des § 86 Abs. 3 StGB komme auch dem Gesamtzusammenhang, in dem sich die Darstellung befindet, und die Frage, ob sich der Handelnde von strafbaren Inhalten - wie hier - erkennbar distanziert oder sich mit ihnen identifiziert, Bedeutung zu.
Die vorzunehmende Würdigung obliege in erster Linie der Tatsacheninstanz. Als Revisionsgericht habe das OLG seiner Nachprüfung die im Urteil des Landgerichts getroffenen Feststellungen zugrunde zulegen. Nach diesen Maßstäben sei der Freispruch hier nicht zu beanstanden.
Urteil v. 24. April 2006 - 1 Ss 449/05
Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart v. 24.04.2006
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4. LG München I: Rechtswidriges Domain-Grabbing
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Ein Münchner, dem die „Zwischennutzung“ fremder bei der Registrierungsbehörde DENIC frei gewordener Domainnamen kürzlich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren verboten worden war (betroffen war damals die Seite einer gemeindlichen Feuerwehr, unter deren Namen plötzlich Sex-Seiten auftauchten, vgl. PM 25/06, Az. 33 O 22666/05), unterlag in einem ähnlich gelagerten Fall nun auch in einem Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht München I.
Diesmal ging es um den Webauftritt eines Theaters, dessen Domainadresse aus ungeklärten Gründen frei und umgehend vom Beklagten für sich registriert wurde. Statt der gewohnten Hinweise auf das mehrfach prämierte Programm des Theaters erschien dort zunächst der Text: „Diese Domain steht zum Verkauf frei! Haben Sie Interesse?“ Später wurden Besucher der Domain nach dem Zufallsprinzip auf verschiedene kostenpflichtige Seiten, teils mit pornografischen Inhalten, umgeleitet.
Zwar ließ sich im Prozess nicht mehr klären, ob der Beklagte bereits beim Freiwerden der Domainadresse aktiv „mitgewirkt“ hatte. Die für Wettbewerbsrecht zuständige 33. Zivilkammer erachtete aber auch unabhängig hiervon das Vorgehen des Beklagten als illegal. Denn das Registrieren, Anbieten und Verwenden einer eingeführten fremden Adresse stelle eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des bisherigen Inhabers gemäß § 826 BGB dar und habe daher zu unterbleiben. Die Kammer führte aus:
Hier handelt es sich um einen besonders dreisten Fall des Domaingrabbings, zwar nicht im klassischen Sinne (…), jedoch in einer mindestens ebenso rechtlich zu beanstandenden alternativen Begehungsweise: … der Beklagte [hat] sich erkennbar den Umstand zu Nutze machen … wollen, dass … die Domain gerade von solchen „Interessenten“ aufgerufen wird, die die Domain nur als solche des Klägers kennen.
Die Vorgehensweise des Beklagten verfolgte demnach einzig und allein das Ziel, eine bereits benutzte (und aus Sicht des Beklagten hoffentlich gut eingeführte) Domain unter Missachtung jeglicher schutzwürdiger und berechtigter Interessen des vormaligen Domaininhabers an seinem Namen und vor allem seinem guten Ruf für eigene kommerzielle Zwecke zu nutzen und dabei auch nicht davor zurückzuschrecken, über eine so erlangte Seite pornografische Inhalte ins Netz zu stellen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die konkreten Inhalte per se als sittenwidrig zu betrachten sind; allein entscheidend ist, dass niemand es hinnehmen muss, dass eine Domain, die sowohl aufgrund der konkreten Gestaltung als auch aufgrund einer bereits zuvor erfolgten jahrelangen Benutzung einer bestimmten Person bzw. einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen ist, ohne seine Zustimmung für Inhalte genutzt wird, die geeignet sind, seinen Ruf negativ zu beeinflussen.
Es kommt daher auch nicht darauf an, ob die fragliche Domain letztlich aufgrund eines Versehens oder gar mittels technischer „Kniffe“ des Beklagten oder sogar aufgrund ei-ner bewussten Entscheidung des Klägers freigeworden ist. Selbst im letzteren, für den Beklagten günstigsten Fall folgt daraus nicht das Recht, eine derart freigewordene Do-main (die ja nach wie vor eindeutig auf den Kläger hinweist) in der Art und Weise zu nutzen, wie es hier unstreitig geschehen ist.
Urteil des Landgerichts München I vom 04.04.2006, Az. 33 O 15828/05
Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 19.04.2006
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5. AG Darmstadt: Zweites strafrechtliches Urteil zu Phishing
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Das AG Darmstadt (Urt. v. 11.01.2006 - Az.: 212 Ls 360 Js 33848/05) hatte als zweites deutsches Gericht zur strafrechtlichen Dimension des Phishings Stellung zu nehmen.
Erst vor kurzem hatte das AG Hamm entschieden, dass die Weiterleitung des durch Phishing erlangten Geldes ins Ausland als Beihilfe zum Computerbetrug zu bestrafen ist, vgl. die Kanzlei-Infos v. 16.01.2006 = http://shink.de/mjnw1
Das AG Darmstadt nun verurteilte den Täter, der die Gelder nach Russland an Dritte weiterleitete, wegen Geldwäsche nach § 261 StGB.
"Der Angeklagte hat sich soweit es den äußeren Tatbestand betrifft, geständig eingelassen, bestreitet aber, gewusst zu haben, dass es sich um illegale Gelder gehandelt habe.
Hier wird er jedoch widerlegt. Bei aller oberflächlichen Überprüfung, die der Angeklagte durch verschiedene Gespräche oder Kontaktieren des Internets durchgeführt hatte, kann ihm nicht der Vorwurf erspart bleiben, dass er wusste oder zumindest billigend in Kauf nahm, dass es sich bei den ihm überwiesenen Geldern um illegales Geld handelte.
Im Rahmen der Globalisierung, im Rahmen der Presseberichterstattung und im Rahmen der Allgemeinbildung, über die der Angeklagte (...) verfügt, musste ihm einfach bekannt sein, dass auf diesem Weg wie beschrieben nur Schwarzgelder abgewickelt werden.
Darüber hinaus ist eindeutig zu belegen, dass keine Firma der Welt es nötig hat, einen unbekannten Privatier in Geldtransfers einzubinden, die sie problemlos selbst machen kann, und das zu Konditionen, die weit unter dem liegen, was sie dem Angeklagten versprachen.
Somit hat er sich wegen Geldwäsche in 5 Fällen zu verantworten, da er Geld, das aus einer rechtswidrigen Handlung herrührt, weiterleitete."
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6. AG Frankfurt: Abtretungsverbot bei FIFA-WM-Tickets unwirksam
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Das AG Frankfurt (Urt. v. 20.04.2006 - Az. 31 C 3120/05-17) hatte zu entscheiden, ob das vom DFB und der FIFA vorgeschriebene vereinbarte Abtretungsverbot hinsichtlich FIFA-WM-Tickets wirksam ist.
Im vorliegenden Fall war das Ticket zwischen zwei Verbrauchern weiterverkauft worden.
Das Gericht hat die Verbotsklausel für unwirksam erachtet. Zwar erkennt es an, dass es sachliche Gründe für die Ausgestaltung eines solchen Verbots gibt:
"Der Abtretungsausschluß mit Zustimmungsvorbehalt kann auch in AGB vereinbart werden (...) und ist (...) grundsätzlich wirksam.
Die von der Rechtsprechung (...) geforderte Voraussetzung, daß ein schützenswertes Interesse des Verwenders an dem Zustimmungsvorbehalt besteht, welches berechtigte Belange des Kunden überwiegt, ist erfüllt. Im vorliegenden Fall hat das Sicherheitsinteresse (...) Vorrang vor etwaigen wirtschaftlichen Interessen ihrer Kunden. Es besteht eine erhebliche Gefährdung der WM-Spiele durch gewaltbereite Fußballfans, sog. Hooligans. (...)
Um dieser Gefahr durch gewaltbereite Fußballfans zu begegnen, ist die Einführung personalisierter Tickets in Verbindung mit der Vinkulation ein geeignetes und erforderliches Mittel (...). Es ermöglicht (...), von vorneherein keine vertraglichen Beziehungen mit als gewaltbereit bekannten Personen einzugehen. (...)
Angesichts der erheblichen Gefahren für Leib und Leben der Stadionbesucher, muß das Interesse des Ticketinhabers auf wirtschaftliche Nutzung seiner Forderung und freie Übertragbarkeit der Tickets zurückstehen."
Im vorliegenden Fall handelte es sich jedoch nachweislich um einen unbescholtenen Bürger, so dass dieser sachliche Ausschlussgrund nicht griff.
Das Gericht prüfte dann weiter, ob das Abtretungsverbot evtl. deswegen gerechtfertigt war, da dadurch teure Verkäufe auf dem Schwarzmarkt unterbunden werden könnten:
"Dabei gesteht das Gericht dem Beklagten (...) ausdrücklich ein schützenswertes Interesse an der Eindämmung des sog. „Schwarzmarktes“ zu (...). Jedem Vertragspartner steht es grundsätzlich frei, auch ideelle Interessen und Motive in den Vertrag einfließen zu lassen.
Die Beklagten fühlen sich den sportlichen Grundsätzen des Fair Play verpflichtet, weshalb sie für finanzielle Chancengleichheit unter den Fans zu sorgen wollen. Die Preise für die WM-Tickets sollten so moderat sein, daß sich möglichst jeder Fan – unabhängig von der „Dicke seiner Brieftasche“ – ein Ticket leisten kann. Kein Fan solle die Zuteilungswahrscheinlichkeit durch eine Mehrzahlung verbessern können."
Jedoch sieht das Gericht diesen Grund als nicht ausreichend an, um rechtswirksam ein Abtretungsverbot zu vereinbaren:
"Dieser erbringt seine Leistung, nämlich die Bezahlung der Eintrittskarten, bereits erhebliche Zeit vor Spielbeginn. Im vorliegenden Fall erfolgte die Bezahlung mehr als 9 Monate vor dem Spiel.
(...) Für den Ticketinhaber [besteht] die ständige Gefahr, daß das nunmehr erworbene Ticket für ihn wertlos wird. Es können Terminkollisionen auftreten, der Inhaber kann erkranken oder sonst verhindert sein, er kann durch ein Gewinnspiel weitere (bessere) Karten gewinnen, infolge eines finanziellen Engpasses das Geld dringend benötigen oder einfach das Interesse an „seinem“ Spiel verlieren.
Durch die lange Zeit zwischen dem Bestellen der Karten und der Austragung des entsprechenden Spiels, dessen Paarung dem Kunden evtl. sogar unbekannt war, werden diese Ungewißheiten noch verschärft.
In all diesen Fällen hatte der Ticketinhaber aber nach den ATGB keine Möglichkeiten, die Karten an einen Dritten sei es entgeltlich oder unentgeltlich weiterzuveräußern. Er war vielmehr gezwungen, die Karte ungenutzt verfallen zu lassen oder aber eine Sperrung nach Ziff. 4 ATGB zu riskieren.
Zwischen dem Ticketinhaber besteht letztlich ein vermögensrechtlicher Austauschvertrag, dessen wesentlicher Inhalt die Herstellung eines Werkes gegen ein Entgelt ist.
Eine Verpflichtung des Kunden, ggfs. nach vollständiger Erbringung der eigenen Leistung auf den Wert der Gegenleistung zu verzichten, nur um Dritten einen preisgünstigen Zugang zu Tickets zu erleichtern, wäre unbillig. Diese faktische Rechtlosstellung des Kunden für den Fall einer wie auch immer gearteten Verhinderung ist auch mit der Bekämpfung des „Schwarzmarktes“ nicht zu rechtfertigen."
Das Abtretungsverbot verstößt somit gegen geltendes Recht und ist unwirksam. Der DFB wurde zur Übertragung der Karte verpflichtet.
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7. EU-Domains: Erste ADR-Entscheidung liegt vor
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Es gibt die 1. Entscheidung in einem ADR-Verfahren zu EU-Domains. ADR steht für Alternative Dispute Resolution und ist das für EU-Domains eingeführte außergerichtliche Schlichtungsverfahren. Weitere Information gibt es hier = http://shink.de/eexofj
Im vorliegenden Fall ging es um die Domain "PST.EU" (18.04.2006 - Case No. 00035 = http://shink.de/h7csjl).
Der Kläger hatte geltend gemacht, ein älteres Recht an dem Namen zu haben.
Das Gericht hat diese Argumentation nicht berücksichtigt, sondern noch einmal klargestellt, dass die "First come"-Regel gilt: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Unabhängig von der Zeitdauer des bestehenden Markenrechts.
"1. Taking into consideration the provisions of articles 10.1 and 10.2 of the Commission Regulation (EC) No. 874/2004 of 28th April 2004; article 12.3 of the same Regulation; article 14 of the same Regulation, according to the documentation filed with the Case File it is inferred that PST Business Solutions VV is owner of the trademark registered b the Benelux Trademarks Office “PST” nº 0779280, with publication date 01-01-2006;
2. Bearing in mind that although the Complainant has filed an opposition against the aforementioned trademark, according to the documentation filed by EURid such an opposition has finalized, without any statement that the trademark has been rejected; 4. Bearing in mind that PST Business Solutions has applied for the domain name on December 7, 2005 at 11:01:21.274 h. and Peripheral Systems Technology B.V. has applied for it on December 7, 2005 at 1:07:59.072 hr.;
4. Bearing in mind that the Registry shall register the domain name on the first come, first served basis, as per article 14 of the Commission Regulation (EC) No. 874/2004; 5. Bearing in mind that it is not realized that the Decision made by the Registry conflicts with the European Union Regulations (ADR Rules B (1) 11. d. (1) 2.), I decide to reject the claim and confirm the decision made by the Registry."
Entscheidend ist somit alleine, ob das betreffende Markenrecht, auf das die Sunrise-Beantragung gestützt wird, rechtswirksam ist. Unbeachtlich ist grundsätzlich, wie lange vor Eintragung das Markenrecht bestand. Oder ob es gar nur für die EU-Domains eingetragen wurde.
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8. Law-Podcasting: Ansprüche bei unberechtigten Abmahnungen
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Auf www.Law-Podcasting.de , dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es diesen Donnerstag ein Podcast zum Thema "Ansprüche bei unberechtigten Abmahnungen" = http://shink.de/anjl8h
Inhalt:
Nicht immer ist ein Anspruch, der mittels einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung geltend gemacht wird, rechtmäßig. Insbesondere im Internet kommt es häufig vor, dass das Rechtsinstitut der Abmahnung von finanzkräftigen Unternehmen missbraucht wird, um kleinere Internet-Firmen mit geringer wirtschaftlicher Liquidität durch die drohenden Gerichtskosten faktisch zum Nachgeben zu zwingen.
Der Podcast beleuchtet, welche Ansprüche der zu Unrecht Abgemahnte in diesen Fällen hat.
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9. Seminar am 08.05. mit RA Dr. Bahr: "Gewinn- und Glücksspiele"
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RA Dr. Bahr hält am 8. Mai 2006 in München ein Tages-Seminar zum Thema
"Gewinn- und Glücksspiele"
Die Themen im Überblick:
Die aktuelle Rechtslage:
- Wichtige Neuerungen im Gewinnspielrecht
- Der Glücksspielmarkt: Zwischen Liberalisierung und Staatsmonopol
- Gewinnspiel und Glücksspiel richtig unterscheiden
- Risiken vermeiden: Was erlaubt das Gesetz?
Im Blickpunkt: Spiele im Internet und mit Mehrwertdiensten
- Rechtliche Fallstricke kennen und vermeiden
- Mithaftung von Dritten: Wer ist betroffen?
- Verhaltenskodex für Telefonmehrwertdienste
Aus der Praxis:
- Konzepte und Strategien für erfolgreiche Spielformate
- Dialog über alle Kanäle: Mobil, Online und ITV
- Best Practise-Beispiele: Interaktive TV-Gewinnspiele
Eine ausführliche Informations-Broschüre gibt es hier als PDF zum Download = http://shink.de/ifgdt
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