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Newsletter vom 26.04.2017 |
Betreff: Rechts-Newsletter 17. KW / 2017: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. OLG Bamberg: EnEV-Informationspflichten gelten (mittelbar) - auch für Makler-Inserate _____________________________________________________________ Ein weiteres oberinstanzgerichtliches Gericht ist der Ansicht, dass die EnEV-Informationspflichten - zumindest mittelbar - auch für Makler-Inserate gelten (OLG Bamberg, Urt. v. 05.04.2017 - Az.: 3 U 102/16). In der Auseinandersetzung ging es um die Frage, ob die Pflichtangaben nach § 16 a Energieeinsparverordnung (EnEV) auch von Maklern in ihren Anzeigen eingehalten werden müssen. Das OLG Bamberg bejaht diese Frage und schließt sich damit der Meinung des OLG Hamm (Urt. v. 04.08.2016 - Az. 4 U 137/15 und Urt. v. 30.08.2016 - Az. 4 U 8/16) und des OLG München (Urt. v. 08.12.2016 - Az.: 6 U 475/15) an. Die Richter lehnen zwar eine Anwendung der EnEV auf Makler ab, leiten die Verpflichtung jedoch aus dem allgemeinen Wettbewerbsrecht (§ 5a Abs. 2 UWG) her. Nach ihrer Ansicht gebe es auch keine Sperrwirkung durch die EnEV, sodass auf die allgemeinen Regelungen zurückgegriffen werden könne: "Zwar kommt nach der Rechtsprechung des BGH eine täterschaftliche Handlung desjenigen, der nicht selbst Adressat der dem Unlauterkeitsvorwurf (..) zugrunde liegenden Norm ist, nicht in Betracht. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.
Die Beklagte betrieb einen Online-Shop und veräußerte dabei ein Haarwuchsserum und eine Anti-Falten-Creme. Eine Mitbewerberin rügte die fehlende Grundpreisangabe auf der Webseite. Die Beklagte argumentierte, es liege eine Ausnahmefall nach § 9 Abs.5 Nr.2 PAngVO vor, wonach bei "kosmetischen Mitteln, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen" die Grundpreisangabe-Pflicht entfällt. Das OLG Celle hat beide Waren nicht als Kosmetikartikel im Sinne dieser Vorschrift angesehen. Grundsätzlich fielen nur Produkte unter diese Regelung, die kurzfristig eine Verbesserung des äußeren Erscheinungsbildes bewirken würden. Da es sich um eine Ausnahmevorschrift handle, sei sie restriktiv anzuwenden. Daher müsse das Produkt einzig und allein diesen Effekt bewirken. Habe es noch andere Wirkungen, könne die Regelung nicht herangezogen werden. Sowohl beim Haarwuchsserum als auch bei der Anti-Falten-Creme sahen die Richter § 9 Abs.5 Nr.2 PAngVO als nicht gegeben an. Beim Haarwuchsserum fehle es an der Kurzfristigkeit der Verschönerung, denn laut der Prdouktbeschreibung würden erste Ergebnisse erst nach ca. 20 bis 24 Wochen sichtbar werden.
Die Anti-Falten-Creme habe neben dem Verschönerungseffekt unstreitig auch pflegende Wirkung, so dass das Produkt unterschiedliche Wirkungen habe.
Die Antragstellerin, eine Kommanditgesellschaft aus Paderborn, befasst sich in ihrem Tätigkeitsschwerpunkt mit dem Einzug von Forderungen. Sie beabsichtigt, ihren Firmennamen in "Deutsches Vorsorgeinstitut KG" umzubenennen. Ihren dementsprechenden Antrag hat das für das Handelsregister zuständige Amtsgericht Paderborn unter Hinweis darauf abgelehnt, die gewählten Namensbestandteile "Institut" und "Deutsches" seien irreführend. Sie seien geeignet, über wesentliche geschäftliche Verhältnisse des Unternehmens zu täuschen. Unter der Bezeichnung "Institut" erwarte der Rechtsverkehr eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht oder Förderung stehende, der Allgemeinheit und der Wissenschaft dienende Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal, nicht aber einen privaten Gewerbebetrieb. Mit "Deutsch" werde in der Regel ein Unternehmen bezeichnet, welches nach seiner wirtschaftlichen Bedeutung auf den ganzen deutschen Markt zugeschnitten sei. Die von der Antragstellerin unter Hinweis darauf eingelegte Beschwerde, dass der Namensbestandteil "Institut" im geschäftlichen Verkehr vielfach verwandt werde (so z.B. bei "Kosmetikinstitut"), ist erfolglos geblieben. Der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Die Firma eines Privatbetriebes dürfe das Wort "Institut" nur dann enthalten, so der Senat, wenn durch einen Zusatz oder weitere Firmenbestandteile eindeutig klargestellt werde, dass es sich nicht um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Einrichtung handle, wie es z.B. bei den Bezeichnungen "Beerdigungsinstitut", "Schönheitsinstitut" oder "Kreditinstitut" der Fall sei. Auf den vorliegenden Fall treffe das nicht zu. Die von der Antragstellerin angestrebte Bezeichnung sei vielmehr in besonderem Maße irreführend, weil der beabsichtigte Zusatz "Vorsorge" das tatsächliche Betätigungsfeld der Gesellschaft, den Forderungseinzug, verschleiere und stattdessen ein medizinisch- wissenschaftliches Geschäftsfeld der Gesellschaft suggeriere. Rechtskräftiger Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 02.03.2017, erlassen am 08.03.2017 (27 W 179/16).
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 18.04.2017
Der Kläger, ein Fotograf, räumte dem beklagten Unternehmen an seinen Fotos entsprechende Nutzungsrechte ein. Die Bilder enthielten entsprechende EXIF-Informationen. Als die Beklagte die Fotos an Dritter weitergab, entfernte sie diese Nachweise. Das OLG Köln stufte dies als Verletzung des § 95c UrhG ein. § 95c UrhG lautet: "1) Von Rechtsinhabern stammende Informationen für die Rechtewahrnehmung dürfen nicht entfernt oder verändert werden, wenn irgendeine der betreffenden Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines Werkes oder eines sonstigen Schutzgegenstandes angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werkes oder Schutzgegenstandes erscheint und wenn die Entfernung oder Veränderung wissentlich unbefugt erfolgt und dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass er dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder verwandter Schutzrechte veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert. Die EXIF-Informationen seien wichtige Informationen zur Rechtewahrnehmeung und dürften daher nicht entfernt werden.
Dadurch, dass die Beklagte zur Entfernung nicht berechtigt war und auch keine Einwilligung vorlag, habe sie die Rechte des Urhebers verletzt.
Das Land Berlin tritt seit 1996 im Internet unter der Domain www.berlin.de auf und veröffentlicht dort zahlreiche Informationen u.a. aus Politik, Wirtschaft, Tourismus, Kultur. Das Land hat Klage erhoben gegen ein Unternehmen, das eine weltweit agierende Mediengruppe ist und das die Domain www.berlin.com betreibt. Seit 2011 präsentiert die Beklagte auf dieser Webseite insbesondere touristische Informationen über Berlin. Das Land Berlin nahm ab 2011 mehrfach gerichtlichen Rechtsschutz erfolgreich in Anspruch und die Beklagte wurde zuletzt durch Urteil des Kammergerichts vom 15. März 2013 verurteilt, die Internet-Domain berlin.com zur Bereithaltung von Informationen über die Hauptstadt Deutschlands in bestimmter Form zu benutzen. Seit einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt erschien bei Aufruf der Webseite www.berlin.com ein so genannter Disclaimer auf Englisch und auf Deutsch mit dem Inhalt: „Berlin.com wird von Berlin Experten betrieben und ist keine Webseite des Landes Berlin“. Das Land Berlin begehrte mit seiner nunmehr erhobenen Klage, die Beklagte erneut zu verurteilen, es zu unterlassen, die Internetdomain zu benutzen, ihm zugleich Auskunft zu erteilen, u.a. welche Umsätze und Gewinne sie aus der Nutzung dieser Domain erzielt habe, und ihm den durch diese Nutzung entstandenen Schaden zu ersetzen. Das Landgericht wies die Klage ab. Die Beklagte habe sich, indem sie die Webseite betreibe, nicht unberechtigt den Namen des Klägers angemaßt. Zwar sei auch der Name einer Gebietskörperschaft wie des Landes Berlin geschützt. Allerdings bestünden bereits Zweifel, dass die Beklagte diesen Namen gebrauche. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Beklagte den Namen nur nenne und dadurch die Funktion des Namens, mit dem eine Identität bezeichnet werde, nicht beeinträchtige. Denn aufgrund des Disclaimers sei für jeden Benutzer, der die Seite öffne, deutlich, dass die Webseite nicht von dem Land Berlin betrieben werde. Zudem könne ein Nutzer heutzutage angesichts der Vielzahl von Webseiten, die Informationen zu beinahe allen Lebensbereichen bereithalten und zunehmend kommerziell betrieben würden, nicht mehr davon ausgehen, dass die Second Level Domain („berlin“) auf einen Namen verweise, sondern auf die damit im Zusammenhang stehenden Informationen. Es bestehe auch nicht die Gefahr, dass die Beklagte als Träger des Namens „Berlin“ identifiziert werde (sogenannte Zuordnungsverwirrung). Die Top Level Domain („com“) sei nicht länderbezogen und enthalte keinen Hinweis darauf, dass dahinter ein Hoheitsträger stehe. Zudem habe die Zuordnung eines Namens durch eine Domain aufgrund des geänderten Nutzerverhaltens an Bedeutung verloren. Wenn ein Nutzer Informationen über die Stadt Berlin suche, werde die zutreffende Seite über Suchmaschinen ermittelt, die in ihren Trefferlisten bei der zumeist an vorderster Stelle erscheinenden Seite www.berlin.de den Hinweis gäben, dass es sich um das offizielle Hauptstadtportal handele. Demgegenüber erscheine die Seite “berlin.com” entweder gar nicht auf den ersten Seiten der Trefferliste oder aber es werde darauf hingewiesen, dass die Webseite in Privatbesitz und nicht mit dem Land Berlin verbunden sei. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; dagegen kann Berufung beim Kammergericht eingelegt werden. Landgericht Berlin, Aktenzeichen 3 O 19/15, Urteil vom 27. Februar 2017
Quelle: Pressemitteilung des LG Berlin v. 20.04.2017
Der Beklagte war Schornsteinfeger. Im Rahmen seiner hoheitlichen Tätigkeit erließ er u.a. einen Feuerstättenbescheid, in dem es hieß: "Die fristgerechte Durchführung der oben genannten Arbeiten ist mir, sofern diese Arbeiten nicht von mir oder meinen Mitarbeitern durchgeführt wurden, nach § 4 SchfHwG jeweils über ein Formblatt (...) innerhalb von 14 Tagen nach dem letzten Tag des festgesetzten Zeitraumes nachzuweisen. Der Nachweis ist erbracht, wenn mir das Formblatt vollständig zugegangen ist. Verantwortlich für die Übermittlung des Nachweises sind Sie als Eigentümer (...). Das LG Dortmund beanstandete den letzten Satz ("Bei Fragen zum Feuerstättenbescheid oder zu den durchzuführenden Arbeiten stehe ich Ihnen gerne persönlich oder telefonisch zur Verfügung.) als wettbewerbswidrig. Hier verknüpfe der Beklagte seine privatwirtschaftliche Tätigkeit in unzulässiger Weise mit seinen hoheitlichen Aufgaben.
Zwar sei es gesetzlich durchaus erlaubt, wenn der Beklagte zugleich privatwirtschaftlich tätig werde bei einem Verbraucher. Verboten sei es jedoch, wenn er für diese Überschneidung aktiv werbe und von sich aus auf diese Möglichkeit hinweise. Denn häufig werde der betroffene Bürger, sei aus Bequemlichkeit oder aus anderen Gründen, den gleichen Schornsteinfeger beauftragen, der bereits hoheitlich tätig für ihn sei.
Die Klägerin betreibt ein Weingut und bewirtschaftet ihre Rebflächen ökologisch. Darunter befinden sich unter anderem vier Rebflächen mit einer Größe von zirka 50 m Länge und 8 m bis 19 m Breite. Diese sind inmitten von konventionell bewirtschafteten Rebflächen anderer Winzer gelegen. Im Jahr 2015 nahm die vom beklagten Land Rheinland-Pfalz beauftragte Ökokontrollstelle auf den in Rede stehenden Rebflächen Blattproben. Im Folgenden teilte sie der Klägerin mit, die Analysen der beprobten Blätter hätten den Nachweis von für den Ökoweinbau nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittelrückständen ergeben. Der Beklagte wie auch die im Prozess beigeladene Ökokontrollstelle vertraten nachgehend die Auffassung, der von diesen Flächen stammende Wein dürfe nicht als Bio-Wein vermarktet werden. Bei Zuwiderhandlung würden sich die verantwortlichen Personen strafbar machen. Die Klägerin machte demgegenüber geltend, die festgestellten Spritzmittel seien weder von ihr gekauft, noch in irgendeiner Form auf ihren Weinbergsflächen verwendet worden. Da es sich um Einzelparzellen neben konventionell bewirtschafteten Flächen anderer Winzer handele, seien die Anhaftungen nur durch Abdrift von auf den Nachbarparzellen ausgebrachten Mitteln zu erklären. Die entsprechenden Wirkstoffe würden zum Teil auf die benachbarten Parzellen per Hubschrauberspritzung ausgebracht. Es müsse daher gerichtlich geklärt werden, dass der Vermarktung des Weins als Bio-Wein die Ergebnisse der Blattprobe nicht entgegengehalten werden dürften. Die Klage hatte Erfolg. Die Klägerin sei berechtigt, den aus den beprobten Reben gewonnenen Wein als Bio-Wein zu vermarkten, urteilte das Koblenzer Gericht. Aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ergebe sich, dass allein die ökologische/biologische Produktionsweise dafür maßgeblich sei, ob es sich um ein konventionelles oder um ein Bio- oder Öko-Erzeugnis handele. Ein Verstoß der Klägerin gegen diese Bestimmungen sei nicht festzustellen. So könne aus den Anhaftungen nicht darauf geschlossen werden, die Klägerin habe diese Mittel selbst angewendet. Nach den Feststellungen sachkundiger Stellen seien Pflanzenschutzmittelrückstände in von konventionellem Weinbau umgebenen Ökokulturen die Regel. Keine Rückstände fänden sich nur dann, wenn im weiteren Umfeld kein konventioneller Weinbau stattfinde. Im Hinblick darauf sei im konkreten Fall zu Gunsten der Klägerin zusätzlich die geringe Grundstücksbreite zu berücksichtigen. Dadurch sei wegen der großflächigen Hubschrauberspritzung zwangsläufig davon auszugehen, dass durch die Abdrift höhere Rückstände auch auf den Grundstücken der Klägerin verursacht werden. Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. (Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 15. März 2017, 2 K 885/16.KO)
Quelle: Pressemitteilung des VG Koblenz v. 30.03.2017
In der Bundesstadt Bonn besteht bis Freitag, 21. April 2017, 24.00 Uhr, die Möglichkeit, im Rahmen eines Bürgerentscheids über die Frage „Soll das Kurfürstenbad erhalten, wieder nutzbar gemacht und saniert werden?“ mit Ja oder Nein abzustimmen. Die Antragsteller sind die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens, das den Bürgerentscheid initiiert hat. Mit ihrem Eilantrag an das Verwaltungsgericht wenden sie sich gegen Äußerungen des Oberbürgermeisters auf der Internetseite der Antragsgegnerin und auf einer Internetseite sowie in einer Broschüre der Energie- und Wasserversorgung Bonn/Rhein-Sieg <abbr title="Gesellschaft mit beschränkter Haftung">GmbH</abbr> im Kontext der OB-Empfehlung, mit Nein zu stimmen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht abgelehnt und in den Gründen seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin unterliege im Zusammenhang mit der Durchführung eines Bürgerentscheids keinem Neutralitätsgebot wie bei Wahlen. Im Gegenteil könne er sogar gehalten sein, wertend Stellung zu nehmen. Diese Befugnis habe er nicht überschritten. Insbesondere seien seine Äußerungen entgegen der Auffassung der Antragsteller weder unsachlich noch irreführend. Die Antragsgegnerin sei auch nicht gehalten, auf die Energie- und Wasserversorgung Bonn/Rhein-Sieg <abbr title="Gesellschaft mit beschränkter Haftung">GmbH</abbr> in der Weise einzuwirken, von der Widergabe der Äußerungen abzusehen. Es fehle an einem dahingehenden unmittelbaren Aufsichtsrecht der Antragsgegnerin. Einwirkungsmöglichkeiten stünden nach der Gemeindeordnung vielmehr dem Rat der Antragsgegnerin zu. Dieser habe sich allerdings schon mehrheitlich gegen das Ziel des Bürgerentscheids ausgesprochen. Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet. Aktenzeichen 4 L 1613/17
Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 19.04.2017
Der Kläger war Mitglied in einem Online-Forum und postete regelmäßig Beiträge über die Produkte eines bestimmten Herstellers, sodass der Verdacht der Schleichwerbung entstand. Daraufhin sperrte der Beklagte, der das Forum betrieb, den Zugang zum Board. Gegen diese Sperrung wehrte sich der Kläger vor Gericht und hatte Erfolg. Ein wichtiger Grund für eine sofortige Sperrung sei nicht ersichtlich. Erforderlich wäre mindestens eine vorherige Abmahnung gewesen, die jedoch nicht erfolgt sei, so dass der geschlossene Foren-Nutzungsvertrag weiterhin bestehe und wirksam sei. Der Kläger habe daher ein Anrecht auf Zugang zum Online-Forum.
In der Sperrung könne zwar eine ordentliche Kündigung gesehen werden, jedoch sei dabei die Kündigungsfrist einzuhalten. Diese liege bei 6 Monaten (§ 624 BGB), so dass der Vertrag aktuell noch weiter bestünde.
Das klägerische Telekommunikations-Unternehmen verlangte von der Beklagten Schadensersatz. Die Firma hatte ursprünglich mit der Beklagten einen Mobilfunk-Vertrag abgeschlossen, diesen jedoch während der Laufzeit außerordentlich gekündigt, da die Rechnungen nicht beglichen worden waren. Das Amtsgericht entschied nun, dass das Unternehmen nicht die vollen monatlichen Entgelte als Schadensersatz geltend machen könne. Vielmehr habe es sich 90% des Paketpreises an Aufwendungen erspart. Wörtlich: "Es mag zutreffen, dass die Klägerin konkrete Aufwendungen nicht erspart, wenn einer von vielen Kunden aus dem Netz ausscheidet. Das kann indes nicht der Maßstab sein, da es in der Endkonsequenz zu absurden Ergebnissen führt. Auch die Gefahr, dass bei einem solchen Ergebnis der Kunde sich durch bloße Nichtzahlung einfach einem bestehenden Vertrag entziehen könnte, lässt das Gericht nicht gelten: "Das Gericht übersieht nicht, dass durch diese Betrachtung der Anreiz geschaffen wird, sich vorzeitig aus dem Vertrag, dessen Laufzeit bei Mobilfunkverträgen regelmäßig 2 Jahre beträgt, durch schlichte Nichtzahlung herauszulösen. zurück zur Übersicht |