Kanzlei Dr. Bahr
Navigation

Newsletter

Zurück
Newsletter vom 26.05.2004, 00:10:50
Betreff: Rechts-Newsletter 21. KW / 2004: Kanzlei Heyms & Dr. Bahr


anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 21. KW im Jahre 2004. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.

Neben den Entscheidungen des BGH (biedenkopf.de; Buchstaben-Kombination als Marke; Duft-Vergleichsliste; Dauertiefpreis) sind hier vor allem die Urteile des OLG Brandenburg (Widerruf bei Online-Auktion), des OLG Hamburg ("schufafreierkredit.de") und des LAG Rheinland-Pfalz (Internet-Pornos am Arbeitsplatz) zu erwähnen.

Die Kanzlei Heyms & Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Heyms-DrBahr.de/findex.php?p=kontakt.html


Die Themen im Überblick:

_____________________________________________________________

1. BGH: "biedenkopf.de"-Urteil im Volltext

2. BGH: Buchstaben-Kombination als Marke

3. BGH: Rechtmäßigkeit einer "Duft-Vergleichsliste"

4. BGH: "Dauertiefpreis"-Werbung rechtmäßig

5. OLG Brandenburg: Widerruf bei Online-Auktion

6. OLG Hamburg: "schufafreierkredit.de" keine Markenverletzung

7. LAG Rheinland-Pfalz: Internet-Pornos am Arbeitsplatz

8. LG Bielefeld: Haftung des DNS-Providers

9. LG Saarbrücken: "Sofort Kaufen" bei eBay rechtsverbindliches Angebot I

10. AG Moers: "Sofort Kaufen" bei eBay rechtsverbindliches Angebot II

11. VG Köln: Kein Eilantrag gegen Untersagung von Telefon-Spamming

12. Wettbewerbszentrale: Jahresbericht 2003


_____________________________________________________________

1. BGH: "biedenkopf.de"-Urteil im Volltext
_____________________________________________________________

Das Domain-Urteil des BGH (Urt. v. 19. Februar 2004 - Az.: I ZR 82/01 = http://snipurl.com/6nxs) in Sachen "biedenkopf.de" liegt nunmehr im Volltext vor.

Der amtliche Leitsatz lautet:

"Dem Namensinhaber, der die Löschung eines Domain-Namens wegen Verletzung seiner Rechte veranlaßt hat, steht ein Anspruch auf "Sperrung" des Domain-Namens für jede zukünftige Eintragung eines Dritten nicht zu. Die für die Vergabe von Domain-Namen zuständige DENIC ist auch bei weiteren Anträgen Dritter auf Registrierung desselben Domain-Namens grundsätzlich nicht zu der Prüfung verpflichtet, ob die angemeldete Bezeichnung Rechte des Namensinhabers verletzt."

Wie schon in seiner "ambiente.de"-Entscheidung (Urt. v. 17.05.2001 - I ZR 251/99 = http://snipurl.com/4pcy) erkennt der BGH an, dass die DENIC keine Pflicht trifft, vorab zu überprüfen, ob der angemeldete Domain-Name Rechte Dritter verletzt. Eine Haftung kommt erst ab dem Zeitpunkt in Betracht, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für die DENIC ohne weiteres feststellbar ist. Im Regelfall kann die DENIC somit den Dritten darauf verweisen, eine (gerichtliche) Klärung im Verhältnis zum Inhaber des umstrittenen Domain-Namens herbeizuführen.

In einem neueren Urteil konkretisiert das OLG Frankfurt (Urt. v. 13.02.2003 - 6 U 132/01 = http://snipurl.com/6nxt) diese Pflichten.

Siehe zu diesem gesamtem Problembereich auch unsere Rechts-FAQ: "Recht der Neuen Medien" = http://snipurl.com/6nxv

_____________________________________________________________

2. BGH: Buchstaben-Kombination als Marke
_____________________________________________________________

Schon die Frage, ob einzelne Buchstaben als Marke angemeldet werden können, ist rechtlich außerordentlich komplex und nur sehr schwierig zu beantworten. Vgl. dazu den Aufsatz von RA Dr. Bahr: "Können einzelne Buchstaben als Marke angemeldet werden ?" = http://snipurl.com/6nxi

Nun hatte der BGH (Urt. v. 15. Januar 2004 - Az.: I ZR 121/01 = http://snipurl.com/6nxj) sich mit einem artverwandten Problem zu beschäftigen, nämlich, ob Buchstaben-Kombinationen als Marke eingetragen werden können.

Die höchsten deutschen Richter bejahen ausdrücklich die grundsätzliche Möglichkeit, Buchstaben-Kombinationen als Marke anzumelden:

"Nach Inkrafttreten des Markengesetzes, das ein Eintragungshindernis für Einzelbuchstaben und Buchstabenkombinationen nicht kennt, weisen Marken aus Buchstabenzusammenstellungen im Regelfall normale Kennzeichnungskraft auf (...)."

_____________________________________________________________

3. BGH: Rechtmäßigkeit einer "Duft-Vergleichsliste"
_____________________________________________________________

Der BGH (Urt. v. 5. Februar 2004 - Az.: I ZR 171/01 = http://snipurl.com/6nxq) hatte zu entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine Vergleichsliste mit Markendürften rechtmäßig ist.

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte aus wettbewerbsrechtlichen Gründen gehindert ist, im Rahmen ihres Vertriebssystems sogenannte "Duft-Vergleichslisten" zu verwenden.

Die Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland u.a. Duft- und Pflegeprodukte. Auf der von der Beklagten zusammen mit ihrer Preisliste abgedruckten Übersicht "Ein Auszug weltbekannter Düfte" war den von den Klägerinnen in Anspruch genommenen Markennamen je eine ein- oder zweistellige Zahl zugeordnet.

Die Klägerinnen sind der Ansicht, die Beklagte stelle ihre "Duftvergleichslisten" ihren Verkaüfern als Unterstützung zur Verfügung, um den Kunden eine Auswahl unter den verschiedenen von ihr angebotenen und nur mit Nummern bezeichneten Duftprodukten zu ermöglichen. Die Verwendung der Listen verletze ihre Markenrechte und sei wegen der enthaltenen unzulässigen Bezugnahme auf ihre bekannten Markenparfums wettbewerbswidrig.

Dem ist der BGH nicht gefolgt, sondern hat den geltend gemachten Anspruch zurückgewiesen. Messlatte für vergleichende Werbung ist grundsätzlich § 2 UWG.

"Mit Recht hat das Berufungsgericht die von den Klägerinnen beanstandete Verhaltensweise der Beklagten als vergleichende Werbung i.S. des § 2 Abs. 1 UWG angesehen. Der dort angesprochene Begriff ist in einem weiten Sinn zu verstehen, da er alle Arten der vergleichenden Werbung abdecken soll. (...)

Die beanstandete Werbung der Beklagten stellt entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts kein unlauteres Ausnutzen der Wertschätzung der von den Klägerinnen verwendeten Kennzeichen i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 4 UWG dar.

Dieser Tatbestand setzt voraus, daß der angesprochene Verkehr mit der vergleichenden Nennung (...) die Vorstellung verbindet, deren guter Ruf werde auf die beworbenen Produkte übertragen. Es müssen über die bloße Nennung der Marke (...) hinausreichende Umstände hinzutreten, um den Vorwurf wettbewerbswidriger Rufausnutzung begründen zu können (...)."


Solche besonderen Umstände konnten die Richter hier nicht erkennen:

"Von einer unlauteren Rufausbeutung kann (...) den (...) getroffenen Feststellungen, wonach die Beklagte die Vergleichslisten ihren "Teampartnern" und "Beratern" zur Verfügung stellt, nicht die Rede sein. Die Duftvergleichslisten (...) erwecken nicht den Anschein, die Beklagte wolle sich hinsichtlich der - nur nummernmäßig bezeichneten - Parfums an einen von den Klägerinnen für ihre Produkte begründeten guten Ruf anhängen oder dessen Ausstrahlungswirkungen ausnutzen (...).

Sie besagen vielmehr lediglich, daß einzelne Parfums der Beklagten in dieselbe Kategorie des Dufts einzuordnen sind wie verschiedene Parfums bekannter Marken."


Ebenso abgelehnt hat der BGH eine Verletzung des § 2 Abs.2 Nr.2 UWG. Eine Handlung ist danach unlauter, wenn nicht objektiv auf eine nachprüfbare Eigenschaft des Produktes abgestellt wird.

Die Vorinstanzen hatten angezweifelt, dass Duftnoten bzw. die Duft-Vergleichsliste nachprüfbare Eigenschaften enthalten. Dem hat der BGH eine klare Absage erteilt:

"Hierbei handelt es sich um eine Aussage, die zumindest einen Tatsachenkern aufweist, dessen Richtigkeit jedenfalls durch einen Sachkundigen überprüft werden kann (...).

Es ist nicht erforderlich, daß der angesprochene Verkehr die im Werbevergleich angeführten Eigenschaften ohne jeden Aufwand nachprüfen kann."


____________________________________________________________

4. BGH: "Dauertiefpreis"-Werbung rechtmäßig
_____________________________________________________________

Der BGH (Urt. v. 11. Dezember 2003 - Az.: I ZR 50/01 = http://snipurl.com/6nxl) hatte darüber zu entscheiden, ob die Werbung im Lebensmittel-Discounter-Bereich mit dem Slogan "Dauertiefpreise“ unlauter iSd. § 1 UWG ist.

Die Beklagte betreibt Discount-Lebensmittel-Märkte. Sie stellt in ihrer Werbung ihre sogenannten „Dauertiefpreise“ heraus, die nicht nur für einige Sonderangebote, sondern für das gesamte Sortiment Geltung hätten („45.000 Dauertiefpreise“).

Die Klägerin war die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Sie wendete sich dagegen, daß die Beklagte Waren, für die sie in der beschriebenen Weise mit „Dauertiefpreisen“ geworben hat, nach einer gewissen Zeit zu einem höheren Preis anbot.

Der BGH hat die betreffende Werbung überwiegend für rechtmäßig erkannt:

"Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben teilweise Erfolg. Zwar ist die beanstandete Werbung irreführend nach § 3 UWG. Das vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot orientiert sich jedoch nicht hinreichend an der konkreten Verletzungshandlung und umfaßt daher auch Verhaltensweisen, die nicht als irreführend untersagt werden können. Das Verbot ist daher auf die konkrete Verletzungsform zu beschränken."

Als irreführend wurde die Werbung für solche Waren gesehen, bei denen es sich um lagerfähige Produkte, die nicht täglich frisch eingekauft werden müssen und deren Einkaufspreise keinen - etwa witterungsbedingten - Schwankungen unterworfen sind (hier: tiefgefrorene Fischstäbchen und Haushaltsreiniger).

Bei den sonstigen Produkten komme aber keine Wettbewerbsverletzung in Betracht:

"Zum einen umfaßt das vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot auch die Werbung für frische Waren wie Obst und Gemüse, die die Beklagte täglich zu wechselnden Preisen einkaufen muß. Hinsichtlich solcher Waren erkennen die angesprochenen Verkehrskreise, dass sie nicht darauf vertrauen können, daß diese Preise über eine längere Zeit unverändert bleiben.

Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß die Verbraucher bei tagesfrischen Artikeln wie Spargel oder Erdbeeren vernünftigerweise nicht davon ausgehen werden, daß diese Waren noch einen Monat nach Erscheinen der Anzeige zu dem beworbenen Preis bei der Beklagten erhältlich sind.

Vielmehr werden Preisangaben zu solchen Produkten im allgemeinen allein auf die jeweils vom Händler eingekaufte Menge bezogen. Der Verkehr erkennt daher, daß Preisangaben zu einer Ware, die innerhalb weniger Tage verdirbt, allenfalls für diese Zeitspanne gelten sollen (...).

Schon aus diesem Grund findet das vom Berufungsgericht ausgesprochene pauschale Verbot, Waren jeder Art mit Dauertiefpreisen zu bewerben, wenn die so beworbenen Waren bereits vor Ablauf eines Monats seit dem Erscheinen der Anzeige nicht mehr zu den angekündigten Preisen abgegeben werden, in § 3 UWG keine ausreichende Grundlage."


Dann widmet sich der BGH der Wortbedeutung des Slogans:

"Das umfassende Verbot der Verwendung des Begriffs "Dauertiefpreise" in der Werbung der Beklagten kann aus einem weiteren Grund keinen Bestand haben: Der von der Beklagten verwendete Begriff "Dauertiefpreise" ist zweideutig.

Er kann zum einen in der Weise verstanden werden, daß sich die in der Anzeige den Produkten zugeordneten Preise auf absehbare Zeit nicht ändern werden.

Mit dem Begriff des Dauertiefpreises läßt sich aber auch das von der Beklagten für sich in Anspruch genommene Geschäftsprinzip beschreiben, das darauf hinauslaufen soll, daß sie in ihren Discount-Märkten auf Sonderangebote vollständig verzichtet und statt dessen sämtliche angebotenen Artikel (...) mit einer verhältnismäßig geringen Spanne kalkuliert.

Legt die Beklagte diese Grundsätze in ihrer Werbung offen und macht sie deutlich, daß sie sich Preisänderungen (...) für bestimmte Fälle, insbesondere für den Fall, daß sich die Einkaufskonditionen ändern, vorbehält, kann ihr die Verwendung des Begriffs "Dauertiefpreise" in dem zuletzt beschriebenen Sinne nicht verwehrt werden."


_____________________________________________________________

5. OLG Brandenburg: Widerruf bei Online-Auktion
_____________________________________________________________

Wird ein Rechtsgeschäft zwischen einem Verbraucher (§ 13 BGB) und einem Unternehmer (§ 14 BGB) über ein sog. Fernkommunikationsmittel (Fax, Telefon, Internet) abgeschlossen, so steht dem Verbraucher grundsätzlich ein 14tägiges Widerrufsrecht (§ 312b BGB) zu.

Das Widerrufsrecht wird in § 312d Abs.4 Nr.4 BGB für "Auktionen iSd. § 156 BGB" ausgeschlossen.

Unklar und bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob dieser Ausschluss auch für die weitverbreiteten Online-Auktionen à la eBay und ricardo gelten.

Aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drucksache 14/3195, S.30) ergibt sich, dass der Gesetzgeber eBay und ricardo gerade nicht als Auktionen iSd. § 156 BGB angesehen hat, sondern vielmehr als normale Kaufverträge gegen Höchstgebot.

Daran sind die Gerichte bei der Auslegung der Gesetze nicht gebunden. Das LG Hof (Urt. v. 26.04.2002 - Az.: 22 S 10/02 = http://snipurl.com/6nxw) und das AG Kehl (Urt. v. 19.04.2002 - Az.: 4 C 716/01 = http://snipurl.com/6nxx) haben keinen Ausschluss des Widerrufsrechts angenommen. Das AG Osterholz-Scharmbeck (Urt. v. 27.01.2003 - Az. 3 C 415/0 = http://snipurl.com/6nxy) dagegen hat einen Ausschluß bejaht.

Leider hat der BGH in der grundlegenden "ricardo.de"-Entscheidung (Urt. v. 07.11.2001 - VIII ZR 13/01 = http://snipurl.com/31w2) nicht eindeutig zu § 156 BGB Stellung genommen, so dass dieses Problem nach wie vor einer höchstrichterlichen Entscheidung harrt.

Nun hat das OLG Brandenburg (Urt. v. 16.12.2003 - Az.: 6 U 161/02) - zwar in einer Nebenentscheidung, aber dennoch - sich der Meinung angeschlossen, dass § 156 BGB keine Anwendung findet und somit ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht bei Online-Auktionen besteht:

"Es werden auch keine Auktionen iSd. § 156 BGB durchgeführt.

Es fehlt nicht nur an der für die Versteigerungen im Rechtssinne wesentlichen örtlichen Begrenzung, sondern auch an einer Einlieferung des Artikel (...) sowie die Erteilung eines Zuschlags (...).

Das Höchstgebot wird nicht wie bei Versteigerungen in einem offenen Bieterwettstreit ermittelt, sondern ein auf der Plattform angebotener Artikel wird an denjenigen verkauft, der zum Zeitpunkt des Ablaufs der vom Verkäufer gesetzten Frist das höchste Gebot abgegeben hat."


_____________________________________________________________

6. OLG Hamburg: "schufafreierkredit.de" keine Markenverletzung
_____________________________________________________________

Das OLG Hamburg (Urt. v. 06.11.2003 - Az.: 5 U 64/03 = http://snipurl.com/6ny0) hat entschieden, dass die Domain "schufafreierkredit.de" keine Markenrechte verletzt.

Voraussetzung für einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG ist, dass die jeweils geschützte Marke in der als verletzend beanstandeten Form zeichenmäßig, mithin herkunftshinweisend verwendet wird.

Im vorliegenden Fall hatte die deutsche Kreditschutzorganisation, deren Dienstleistungen unter dem Schlagwort SCHUFA im Zusammenhang mit Bonitätsprüfungen allgemein bekannt sind, geklagt. Die Beklagte betrieb 7 Domains (krediteschufafrei.de, barkredit-schufafrei.de, schufafreie-kredite.de, schufafreierkredit.de, sofortkredit-ohne-schufa.de, schufafreie-kredite-info.de, schufafreie-kredite.de).

Das Begehren der Klägerin wurde abgelehnt, weil kein kennzeichenmäßiger Gebrauch vorliege:

"Nach inzwischen gesicherter Rechtsprechung des EuGH und des BGH ist Voraussetzung auch des Verbotstatbestandes aus § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG, dass die Marke in der als verletzend beanstandeten Form zeichenmäßig, mithin herkunftshinweisend verwendet wird (...), die Verwendung also im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren eines Unternehmens von denen anderer dient.

Mithin hängt also die Frage, ob (...) § 14 Abs. 2 MarkenG (...) anwendbar [ist](...), davon ab, ob die Marke zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens, also als Marke, benutzt wird oder ob die Benutzung zu anderen Zwecken erfolgt (...)."

Eine Benutzung zu anderen Zwecken liegt (...) insbesondere dann vor, wenn der Dritte im Rahmen eines Verkaufsgesprächs mit einem potentiellen Kunden, der in dem einschlägigen Sachgebiet fachkundig ist, auf die Marke Bezug nimmt, diese Bezugnahme ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, den potentiellen Kunden, der die Merkmale der Waren der betreffenden Marke kennt, über die Merkmale der angebotenen Ware zu informieren und die Bezugnahme von dem potentiellen Kunden nicht als Hinweis auf die Herkunft der Ware verstanden werden kann (...)."


Diese Voraussetzungen prüfte das OLG Hamburg nun auch im vorliegenden Fall und kam zu einem negativen Ergebnis:

"Bereits diese Voraussetzung des kennzeichnenden Gebrauchs fehlt vorliegend bzw. ist zumindest nicht hinreichend sicher feststellbar, obwohl die angegriffenen Internetdomains die geschützte Bezeichnung SCHUFA jeweils vollständig in einer Art und Weise enthalten, in dem die bekannte Kennzeichnung auch von dem Verkehr als solche erkannt wird. (...).

Aus der maßgeblichen Sicht der angesprochenen Verkehrskreise spricht zumindest keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass hinter solchen Bezeichnungen stets nur ein bestimmtes Unternehmen steht, so dass bereits der Domain-Name seine Funktion als Herkunftshinweis nicht erfüllt. (...)

Vielmehr legen Bezeichnungen wie die von der Antragstellerin angegriffenen Domainnamen dem Verkehr die Annahme nahe, sie stünden z.B. für sog. Internet-Portale bzw. ein Suchangebot, über die sich der Zugang zu bestimmten Kategorien von Leistungen eröffnet.

Für den Internet-Nutzer, der die Dienste des Antragsgegners noch nicht kennt, liegt die Vermutung nahe, über die genannten Internet-Domains könne er sich z.B. eine Übersicht über "schufafreie" Kreditangebote unterschiedlicher Anbieter erschließen bzw. von dort auf die homepages solcher Anbieter verzweigen. Er hat keine hinreichende Veranlassung zu der Annahme, dass sich ihm unter dieser Domain-Bezeichnung (nur) das Angebot eines bestimmten Anbieters präsentiert."


Aber selbst wenn man im vorliegenden Fall eine kennzeichenmäßige Verwendung bejahen würde, läge ein Fall der erlaubten, produktbeschreibenden Benutzung nach § 23 MarkenG vor, so die Richter:

"Der Antragsgegner verwendet den Begriff SCHUFA in den angegriffenen Domainbezeichnungen im Ergebnis produktbeschreibend (...).

Damit bedient sich der Antragsgegner nur eines Sprachgebrauchs, der sich in Deutschland - im Widerspruch zu der tatsächlichen Rechtslage - bei der Verwendung der Marke bzw. Unternehmenskennzeichnung der Antragstellerin "eingebürgert" hat.

Gerade weil eine (einwandfreie) SCHUFA-Auskunft in Deutschland zu einem quasi-offiziellen "Testat" im Zuge der Einholung von Bonitätsinformationen geworden ist und niemand im seriösen Wirtschaftsleben an ihr vorbeikommt, beschreibt der Begriff SCHUFA in der Wahrnehmung weiter Teile der angesprochenen Verkehrskreise im Ergebnis ein Unbedenklichkeitskriterium für die Kreditvergabe."


Die identische Problematik hatte das OLG Hamburg (Urt. v. 18.12.2003 - Az.: 3 U 117/03 = http://snipurl.com/6ny2) im Fall der Domain "awd-aussteiger.de" zu beurteilen und lehnte dort ebenfalls einen Unterlassungsanspruch ab.

____________________________________________________________

7. LAG Rheinland-Pfalz: Internet-Pornos am Arbeitsplatz
_____________________________________________________________

Das LAG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 18.12.2003 - Az.: 4 Sa 1288/03 = http://snipurl.com/6ny3) hatte darüber zu entscheiden, ob das Herunterladen von pornografischen Datein am Arbeitsplatz eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

Eine außerordentliche Kündigung ist immer dann gerechtfertigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (arg. § 626 Abs.1 BGB).

Der vom LAG zu beurteilende Sachverhalt war artverwandt schon häufiger Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. So urteilte das ArbG Frankfurt (Urt. v. 02.01.2002 - Az.: 2 Ca 5340/01 = http://snipurl.com/6ny4), dass das Herunterladen von pornographischen Bilddateien durch einen Arbeitnehmer auf dem dienstlichen Computer während der Arbeitszeit eine ordentliche Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG auch ohne vorherige Abmahnung rechtterftigt. Ähnlich das ArbG Düsseldorf (Urt. v. 01.08.2001 - Az.: 4 Ca 3437/01 = http://snipurl.com/6ny6).

Dieser Tendenz hat sich nun auch das LAG Rheinland-Pfalz in seinem aktuellen Urteil angeschlossen:

"Zwar ist nicht zu verkennen, dass hinsichtlich der Verhaltensweisen von Mitarbeitern im pädagogischen Bereich gesteigerte Anforderungen gestellt werden müssen, dies bedeutet jedoch nicht, dass jegliche Verfehlung wie die dargestellte automatisch als derart schwerwiegend angesehen werden muss, dass eine Heilung des zerstörten Vertrauensverhältnisses durch eine Abmahnung nicht mehr zu erwarten ist.

Es ist wie vom Arbeitsgericht zutreffend festgestellt nicht ersichtlich, dass sich der Kläger uneinsichtig oder hartnäckig verhalten hat. Der Vertrauensverstoß ist, auch dies ist vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt, ohne Außenwirkung geblieben. Allein die abstrakte Gefährdung, dass das Verhalten Außenwirkungen nach sich ziehen könnte, reicht nicht aus um von einem derart groben Vertrauensverstoß auszugehen, der eine vorherige vergebliche Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich macht."


Die Richter werteten die Pflichtverletzung auch deshalb nicht als so schwerwiegend, weil der Mitarbeiter sich "lediglich" die Internet-Seiten angeschaut, diese jedoch nicht dauerhaft auf dem lokalen Rechner gespeichert habe.

____________________________________________________________

8. LG Bielefeld: Haftung des DNS-Providers
_____________________________________________________________

Das LG Bielefeld (Urt. v. 14. Mai 2004 - Az.: 16 O 44/04 = http://snipurl.com/6ny9) hatte darüber zu entscheiden, ob der Zone-C-Verwalter einer Domain als Mitstörer für eine rechtswidrige Handlung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

Siehe zum Problem der Mitstörerhaftung unsere Rechts-FAQ: "Haftung im Internet in besonderen Fällen (DENIC, Admin-C, DNS-Provider, eBay, ua.)" (= http://snipurl.com/6nxv) und unsere "Haftung im Internet als Mitstörer (Dialer, E-Cards, Fax-Spamming, Google AdWords, Newsletter)" (= http://snipurl.com/6nyd).

Im nun vorliegenden Fall ging es um die Haftung des Zonenverwalters (Zone-C). Dieser betreut den oder die Nameserver des Domaininhabers. Bei der Registrierung von Domains wird diese Person (normalerweise vom Internet Service Provider) als Verwalter eingetragen.

Auf den durch die Beklagte als Name Server zugänglich gemachten Internetseiten wurden bestimmte rechtswidrige Inhalte veröffentlicht. Daraufhin mahnte die Klägerin die Beklagte ab und forderte diese fristgebunden auf, die Rechtsverletzungen zu unterlassen. Dies lehnte die Beklagte ab. Darauf rief die Klägerin das LG Bielefeld an.

Dies verneinte eine Mitstörerhaftung der Beklagten:

"Neben dem Störer bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen haftet jedoch auch die Person, die den Verstoß zwar nicht selbst begeht, aber durch ihr Verhalten in irgendeiner Weise daran mitwirkt. In einem solchen Fall kann ein Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 BGB gegeben sein, wenn der Mitstörer die Möglichkeit hat, die Handlung zu verhindern (...).

Eine Störerhaftung setzt jedoch die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. (...) Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH MMR 2001, 671, 673 ambiente.de m.w.N. = http://snipurl.com/4pcy)."


Das Gericht überträgt im folgenden die Grundsätze, die der BGH für die Haftung der DENIC entwickelt hat, auf den vorliegenden Fall: D.h. es besteht keine Verpflichtung zur Vorabprüfung, ob Rechtsverletzungen vorliegen. Eine Haftung kommt erst ab dem Zeitpunkt in Betracht, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und ohne weiteres feststellbar ist.

Das LG Bielefeld schließt sich damit der Meinung des OLG Hamburg (Urt. v. 27.02.2003 - Az.: 3 U 7/01 = http://snipurl.com/6nyf) an, das in einem ähnlichen Fall zum gleichen Ergebnis kam.

Hier gab es nun aber die Besonderheit, dass die Beklagte ja durch die ausgesprochene Abmahnung Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hatte. Dennoch treffe die Beklagte - so die Richter - jedoch keine Verpflichtung zur Löschung, da die Rechtsverletzung nicht offenkundig seien:

"Auch diese Phase, in der der Verletzer von einem Dritten auf eine - angebliche - Verletzung seiner Rechte hingewiesen wird, gilt, daß die Verfügungsbeklagte nur eingeschränkte Prüfungspflichten trifft. Sie ist auch jetzt nur verpflichtet, die Registrierung zu löschen bzw. den Zugang zu dem Internet unmöglich zu machen, wenn eine Verletzung von Rechten Dritter für sie ohne weiters feststellbar ist (...).

Angesichts der Kompliziertheit des (...) zu beurteilenden Verstoßes (...) ist ein solcher Verstoß auch nicht nach Vorliegen der Abmahnung, die ohnehin nur die einseitige Sicht der Verfügungsklägerinnen darlegt, ohne weiteres feststellbar."


_____________________________________________________________

9. LG Saarbrücken: "Sofort Kaufen" bei eBay rechtsverbindliches Angebot I
_____________________________________________________________

Das LG Saarbrücken (Urt. v. 02.01.2004 - Az.: 12 O 255/03 = http://snipurl.com/6nyj) hat in seiner aktuellen Entscheidung ausdrücklich klargestellt, dass Angebote, die bei der Online-Plattform eBay unter "Sofort Kaufen" eingestellt werden, rechtsverbindliche Angebote sind.

Eine Erklärung, die bei einer Online-Auktions als "Sofort kaufen" eingestellt wird, sei ein rechtlich verbindliches Angebot iSd. § 145 BGB. Es handle sich um keine bloße Aufforderung zur Abgabe einer Willenserklärung (sog. invitatio ad offerendum):

"Bereits mit Auslösen dieser Option ist der Kaufvertrag (...) zu Stande gekommen. (...)

(...) hier erfüllte der (...) eingestellte Text alle Merkmale eines wirksamen Angebots: Die Kaufsache, der Preis, die Vertragsparteien und die Absicht, einen gültigen Kaufvertrag zu schließen, lassen sich ihm hinreichend deutlich entnehmen.

Dieses Angebot hat der Kläger angenommen, in dem er die Option "Sofort kaufen" ausübte. Aus der Sicht eines redlichen Beobachters in der Lage des Beklagten konnte dieses Verhalten nur so verstanden werden, dass der Kläger bereits im Zeitpunkt des "Klick" auf die Option einen wirksamen Vertrag zustande bringen wollte."


_____________________________________________________________

10. AG Moers: "Sofort Kaufen" bei eBay rechtsverbindliches Angebot II
_____________________________________________________________

Das AG Moers (Urt. v. 11.02.2004 - Az.: 532 C 109/03 = http://snipurl.com/6nym) hat in seiner aktuellen Entscheidung ausdrücklich klargestellt, dass Angebote, die bei der Online-Plattform eBay unter "Sofort Kaufen" eingestellt werden, rechtsverbindliche Angebote sind.

Der Kläger, der im vorliegenden Fall der Käufer war, hatte die Option "Sofort kaufen" angeklickt. Der Beklagte - also der Verkäufer - bestätigte jedoch nicht den Kauf, sondern lehnte eine Lieferung ab.

Im vorliegenden Fall musste das Gericht die bloße Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes (sog. invitatio ad offerendum), wie z.B. das Ausstellen eines Gegenstandes im Schaufenster, von einem rechtsverbindlichen Angebot abgrenzen.

Hierzu bediente sich der Richter als Vertragsauslegung der AGB von eBay, wo es ausdrücklich heisst, dass die mittels der "Sofort Kaufen"-Option eingestellten Erklärungen rechtsverbindlich seien. Hier war aber das Problem, dass diese AGB nicht zwischen den Parteien selber, sondern nur jeweils im Verhältnis der Parteien gegenüber eBay unmittelbare Anwendung fanden.

Das AG Moers ist aber der Ansicht, dass sich durch Auslegung eine mittelbare Anwendung ergebe und stützt sich dabei auf das höchstrichterliche "ricardo.de"-Urteil des BGH (Urt. v. 07.11.2001 - VIII ZR 13/01 = http://snipurl.com/31w2). Dies ist aber wenig überzeugend, da ja der BGH in der genannten Entscheidung eben nicht klar und abschließend Stellung zu diesem Problem bezogen hat.

Die Argumentation des Gerichts ist daher durchaus kritikbedürftig. Ist man nämlich der Ansicht, dass den AGB-Bestimmungen keinerlei Wirkung zukommt, weil sie nicht zwischen den Parteien vereinbart wurden, so würden die allgemeinen Regeln zum Zuge kommen. Und danach wäre das Einstellen in die "Sofort kaufen"-Rubrik lediglich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu werten und nicht als rechtsverbindliches Angebot.

_____________________________________________________________

11. VG Köln: Kein Eilantrag gegen Untersagung von Telefon-Spamming
_____________________________________________________________

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit einem heute bekanntgegebenen Beschluss vom 19. Mai 2004 einenAntrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Verfügung abgelehnt, mit der die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) einer niederländischen Firma das sog. Telefon-Spamming untersagt hatte.

Bei diesem Geschäftsmodell wurden Anrufe aus den Niederlanden durch eine spezielle technische Plattform so gestaltet, dass als Anrufkennung bei dem angerufenen deutschen Teilnehmer eine deutsche 0190er-Mehrwertdiensterufnummer erschien. Der Anruf wurde unmittelbar nach Zustandekommen der Verbindung unterbrochen, wodurch der Kunde zum Rückruf bei der Mehrwertdienstnummer veranlasst werden sollte, bei der er einen - nach Ansage - gebührenpflichtigen Dienst in Anspruch nehmen konnte.

Nachdem sich verschiedene Teilnehmer über diese Anrufe bei der RegTP beschwert hatten, untersagte die RegTP der Antragstellerin unaufgeforderte Anrufe dieser Art, sofern nicht dauerhafte Geschäftsbeziehungen mit dem Angerufenen bestehen oder dieser dem Anruf von vornherein zugestimmt hat. Hiergegen hatte die Firma um einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Köln nachgesucht.

Das Gericht hat den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, das Interesse der Antragstellerin an der Fortführung ihres Geschäftsmodells wiege weniger schwer als das allgemeine Interesse an einem effektiven Verbraucherschutz. Der Verbraucher müsse vor Anrufen, bei denen der eigentliche Anrufer in der Anrufkennung nicht auftauche, und die auch in der Nachtzeit mit teilweise 70-80facher Wiederholung aufliefen, vorläufig geschützt werden. Die weiteren Rechtsfragen blieben der Klärung im Hauptsacheverfahren überlassen.

Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Münster erhoben werden.

Az.: 11 L 801/04

Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 24.05.2004

_____________________________________________________________

12. Wettbewerbszentrale: Jahresbericht 2003
_____________________________________________________________

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. (Wettbewerbszentrale = http://www.wettbewerbszentrale.de) hat ihren Jahresbericht 2003 veröffentlicht.

Der Bericht kann hier heruntergeladen werden (PDF, 753 KB = http://snipurl.com/6nyv).

Die Zusammenfassung auf 37 Seiten ist auch für Nicht-Juristen außerordentlich spannend, zeigt sie doch auf knappem Raum zahlreiche Fälle und Beispiele auf, wie eben nicht geworben oder sich nicht im geschäftlichen Verkehr bewegt werden sollte.

Hervorzuheben sind hier mehrere Bereiche: Werbung gegenüber Minderjährigen (S.25ff.), Allgemeine Geschäftsbedingungen (S. 54ff.) und Internetbereich (S.69ff.).

Wichtig zu wissen ist dabei, dass eine Vielzahl von rechtlichen Auseinandersetzungen sich außergerichtlich erledigt hat, d.h. die Gegenseite hat eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben. Zwar bindet eine solche Erklärung selbstverständlich den Unterzeichnenden, jedoch hat ein solcher Umstand - anders als ein Urteil - nur geringe Aussagekraft. Denn der Unterzeichnende kann eine Unterlassungserklärung aus den unterschiedlichsten Gründen abgegeben haben. Es ist nicht zwingend, dass er automatisch damit die Rechteverletzung eingesteht, sondern nur, dass er sich verpflichtet, dies zukünftig nicht wieder zu tuen.

Es ist daher eine gewisse Vorsicht zu walten, wenn man die aufgelisteten Fälle für allgemeingültig erklären will. In jedem Fall kommt den Sachverhalten aber eine gewisse Indiz-Wirkung zu.


Zurück