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Newsletter vom 26.05.2010 |
Betreff: Rechts-Newsletter 21. KW / 2010: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BGH: Google-Bildersuche ist nicht urheberrechtswidrig (Volltext) _____________________________________________________________ Die bereits erwähnte Entscheidung des BGH (Urt. v. 29.04.2010 - Az.: I ZR 69/08) wurde nunmehr im Volltext veröffentlicht. In der Berufungsinstanz hatte das OLG Jena (Urt. v. 27.02.2008 - Az.: 2 U 319/07) geurteilt, dass die Bildersuche von Google urheberrechtswidrig ist, aber die Klägerin im konkreten Fall keinen Anspruch aufgrund Rechtsmissbrauchs habe. Der BGH kommt zu dem Ergebnis: 1. Die Veröffentlichung von Thumbnails ist eine urheberrechtlich relevante Handlung. 2. Die Google Bildersuche ist nicht durch das Zitatrecht gedeckt. 3. Wer eigene Inhalte online stellt, räumt damit Dritten weder ausdrücklich noch stillschweigend ein Nutzungsrecht ein, die Bilder zu verwenden. 4. Die Rechtswidrigkeit der Google-Bildersuche entfällt jedoch, wenn objektiv eine Einwilligung vorliegt. Von einer solchen Einwilligung ist dann ausgehen, wenn der Rechteinhaber (suchmaschinen-optimiert?) Inhalte ins Internet stellt und keine technischen Vorkehrungen zur Einschränkung durch die nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen trifft. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Der BGH hat ein Machtwort in Sachen Bildersuchmaschinen gesprochen. Rechtliche Klarheit hat die Entscheidung jedoch nicht gebracht. Zunächst fällt auf, dass die höchsten deutschen Zivilrichter viel Wert auf die Abgrenzung zwischen dem o.g. Punkt 3. und 4. legen. Einem juristischen Laien ist diese Differenzierung kaum erklärbar, vielmehr wird er sie für bloße Wortklauberei halten. Der BGH erklärt zwar unmissverständlich, dass durch das bloße Onlinestellen von Inhalten der Rechteinhaber keinem Dritten ein Nutzungsrecht gibt, diese Werke ungefragt zu nutzen. Soweit klar, soweit gut. Dann müsste die Bildersuche doch aber rechtswidrig sein, oder? Die Antwort ist: Nein! Der BGH macht hier seine "Voodoo"-Schublade auf und holt den bis dato im Urheberrecht kaum bekannten und relevanten Begriff der "Einwilligung" hervor. Danach vergibt der Rechteinhaber zwar keine Nutzungsrechte, jedoch liegt objektiv eine Einwilligung vor, die die Rechtswidrigkeit der Bildersuchmaschine entfallen lässt. Durch die Hintertür - mittels des Instrumentes "Einwilligung" - erklären die BGH-Richter damit das genaue Gegenteil zu dem, was sie vorher so deutlich abgelehnt hatten: Dass nämlich ein Webseitenbetreiber durch die bloße Bereitstellung von Online-Inhalten gerade eben keine Rechteeinräumung erklärt. Unklar bleibt auch, ob der BGH dieses Instrument der "Einwilligung" hervorholt, weil die Klägerin ihre Seiten besonders suchmaschinen-optimiert hatte. Oder ob die Karlsruher Richter der generellen Ansicht sind, dass diese Einschätzung auf jede Webseite - sei sie suchmaschinen-optimiert oder nicht - anzuwenden sei. Insbesondere die gerichtliche Aussage, dass von einer solchen Einwilligung dann ausgehen ist, wenn der Rechteinhaber Inhalte ins Internet stellt und keine technischen Vorkehrungen zur Einschränkung durch die nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen trifft, bleibt zweideutig. Zwar erwähnen die Robenträger im vorderen Teil ihrer Entscheidungsgründe ausdrücklich den Umstand der suchmaschinen-optimierten Seiten. Die darauf folgenden Ausführungen sind jedoch wieder allgemeiner Natur, so dass für den Leser nicht klar wird, ob diese Vorgaben nun allgemein gelten oder eben nur in den Fällen, wo eine Seite besonders für Suchmaschinen präpariert wurde. Die Konsequenz dieser unterschiedlichen Interpretation liegt auf der Hand: Die Betreiber von Suchmaschinen und sonstigen Online-Tools werden sich auf eine möglichst extensive Auslegung des Urteils berufen. Die betroffenen Rechteinhaber hingegen werden die Ansicht vertreten, dass der Entscheidung ein besonderer Einzelfall zugrunde lag und daher nicht allgemein auf sonstige Internet-Dienste übertragbar ist. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. KG Berlin: URL-Eingabe reicht für öffentliches Zugänglichmachen von Stadtplan-Ausschnitten aus _____________________________________________________________ Für eine Urheberrechtsverletzung reicht es auch, wenn das Werk im Internet abrufbar ist. Eine Verlinkung oder Einbettung in eine HTML-Seite bedarf es nicht, so das KG Berlin (Beschl. v. 28.04.2010 - Az.: 24 W 40/10). Der Beklagte hatte sich in der Vergangenheit im Rahmen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet, keine Stadtpläne mehr ohne eine entsprechende Genehmigung zu verwenden. Nun stellte der Kläger fest, dass der Stadtplan weiter online abrufbar war. Die Verlinkung aus der Webseite war zwar entfernt worden, die eigentliche Datei lag jedoch weiterhin auf dem Server und war - bei direkter Eingabe der URL - abrufbar. Der Kläger forderte die Vertragsstrafe ein, weil er darin einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung sah. Die Berliner Richter stimmten dem zu. Für ein öffentliches Zugänglichmachen reiche es, dass die Grafik-Datei abrufbar sei. Unerheblich sei dabei, ob die Datei verlinkt oder im Rahmen einer HTML-Seite verwendet würde. Unerheblich sei auch, ob die Öffentlichkeit die genaue URL kenne, denn für einen Verstoß reiche bereits die abstrakte Möglichkeit des Internet-Abrufs aus. Das KG Berlin schließt sich damit der Ansicht des OLG Hamburg (Urt. v. 09.04.2008 - Az.: 5 U 151/07; Beschl. v. 08.02.2010 - Az.: 5 W 5/10) an und bestätigt die erst jüngst geänderte Rechtsprechung des LG Berlin (Urt. v. 30.03.2010 - Az.: 15 O 341/09; Urt. v. 19.11.2009 - Az.: 16 O 295/09). zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. OLG Düsseldorf: Underberg-Kräuterschnaps darf vorerst weiter als "verdauungsfördernd" beworben werden _____________________________________________________________ Das OLG Düsseldorf hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden (Urt. v. 23.03.2010 Az.: I-20 U 183/09), dass die Firma Underberg den von ihr produzierten Kräuterschnaps vorerst wie gehabt bewerben darf. Die Firma Underberg hatte die Wirkungen ihres Kräuterschnaps bisher unter anderem wie folgt beschrieben: - "Besonders nach dem Essen - für den Magen – er tut einfach gut" - "Underberg weltweit im Dienste des Wohlbefindens" - "Wohlbefinden für den Magen" - "Garantie für höchste Bekömmlichkeit" - "appetitanregend/ seine appetitanregenden Eigenschaften" - "verdauungsfördern/ seine verdauungsfördernden Eigenschaften" Der Antragsteller, ein Verband, sah hierin ein Verstoß gegen die so genannte „Health-Claims-Verordnung“. Nach dieser ist es verboten, für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % Vol. mit gesundheitsbezogenen Angaben zu werben. Nach der Auffassung des Antragstellers sei ein Klärungsbedarf dahingehend gegeben, ob die Werbeaussagen der Antragsgegnerin gesundheitsbezogene Angaben darstellen. Das OLG Düsseldorf wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Nach seiner Auffassung sei schon die für einen Erlass erforderliche Dringlichkeit nicht gegeben. Dies liege daran, dass es die Spirituose bereits seit 1846 auf dem Markt gibt und diese seitdem mit wohltuenden Eigenschaften beworben wird. Vor diesem Hintergrund falle die relativ kurze Zeit, die zur Klärung der Frage in einem Hauptsacheverfahren benötigt wird, nicht ins Gewicht. Das Gericht wies außerdem darauf hin, dass aus seiner Sicht die vier ersten Werbeaussagen im Hinblick auf die "Health-Claims-Verordnung" weniger problematisch seien. Die beiden letzten Aussagen könnten aber unter Umständen gegen die Verordnung verstoßen. Des Weiteren empfahl es die aufgeworfene dem Europäischen Gerichtshof zur Beantwortung vorzulegen. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. OLG Hamburg: "Blogspot.com" haftet für rechtswidrige Blog-Beiträge der Nutzer _____________________________________________________________ Der Online-Anbieter "Blogspot.com" haftet für die rechtswidrigen Beiträge seiner Nutzer, so das OLG Hamburg (Urt. v. 02.03.2010 - Az.: 7 U 70/09). Ein Nutzer des Dienstes tätigte in seinem Blogspot-Blog rechtswidrige Äußerungen über den Kläger. Dieser mahnte den Anbieter als Mitstörer ab, jedoch ohne nähere Angaben zu machen, welcher Beitrag genau beanstandet wurde. Als "Blogspot.com" nicht reagierte, konkretisierte er seinen Vorwurf und nannte die zu entfernenden Passagen. Der Diensteanbieter reagierte auch weiterhin nicht, so dass der Kläger auf Unterlassung klagte. Zu Recht wie die Hanseatischen Richter entschieden. Ein Host-Provider hafte nicht bei jeder Beanstandung sofort, zumal wenn die Vorwürfe nicht hinreichend konkretisiert würden wie dies bei der ersten Abmahnung der Fall gewesen sein. Eine Haftung trete jedoch dann ein, wenn die Beanstandungen ausreichend präzisiert und die Rechtsverletzungen glaubhaft gemacht worden seien. Beides sei im vorliegenden Sachverhalt gegeben, so dass "Blogspot.com" als Mitstörer hafte. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. OLG Hamm: Kein Privatverkauf bei Ausweisung als gewerblicher Händler in "Gelbe Seiten" _____________________________________________________________ Ein Online-Verkäufer kann nicht wirksam behaupten, er handle als Privatperson, wenn er als Händler in den "Gelben Seiten" eingetragen ist und zudem eine Vielzahl von Waren online verkauft (OLG Hamm, Urt. v. 18.03.2010 - Az.: 4 U 177/09). Die Parteien stritten um die Frage, ob der Beklagte Privatperson war und somit bei seinen Online-Verkäufen den Hinweis "Privatverkauf, keine Garantie oder Rücknahme" verwenden durfte. Die Hammer Richter stuften den Beklagten als Unternehmer ein. Der Hinweis auf den Privatverkauf sei somit wettbewerbswidrig. Die Juristen machten diese Einstufung an zwei Umständen fest. Zum einen habe der Beklagte umfangreich Waren über die Online-Auktionsplattform veräußert. Zum anderen stehe er in den "Gelben Seiten" als Händler. Diese Umstände sprächen für eine Bewertung als Unternehmer. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. OLG Koblenz: Unternehmen muss Bericht über strafrechtliche Vorwürfe in Rund-Mail dulden _____________________________________________________________ Das OLG Koblenz (Beschl. v. 19.04.2010 - Az.: 4 W 183/10) hat entschieden, dass ein Unternehmen es hinnehmen muss, wenn in einer Rund-E-Mail objektiv darüber berichtet wird, dass die Staatsanwaltschaft dem Vorstand betrügerisches Verhalten vorwirft. In einer Rund-E-Mail der Beklagten, einem monatlich erscheinenden Magazin, hieß es, dass gegen den Vorstand des Klägers ein Strafverfahren wegen Betrugs und Untreue geführt wurde. Die betroffene Firma begehrte Unterlassung, weil es in diesen Äußerungen eine Verletzung ihrer eigenen Rechte sah. Die Koblenzer RIchter wiesen die Klage ab. Einem Unternehmen stehe ein Anspruch nur dann zu, wenn es unmittelbar selbst berührt sei, d.h. wenn z.B. ein rufschädigender Bericht die Firma selbst oder einen Betriebszugehörigen in der Öffentlichkeit eindeutig herabwürdige. Dabei seien stets die Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall sei die Darstellung in der E-Mail durchgehend ausgewogen und neutral gewesen, so dass eine unzulässige Berichterstattung nicht ersichtlich sei. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. LG Bielefeld: Verstoß gegen Vergleich bei fehlendem Copyright-Vermerk löst Schadensersatz aus _____________________________________________________________ Das LG Bielefeld (Urt. v. 12.04.2010 - Az.: 4 O 293/06) hat entschieden, dass ein fehlender Copyright-Vermerk einen Schadensersatzanspruch iHv. 1.000,- EUR auslösen kann. Die Parteien hatten im Rahmen eines Vergleichs vereinbart, dass der Beklagte die von dem Kläger hergestellten Grafiken verwenden durfte, wenn er bei der Benutzung einen Copyright-Vermerk und den klägerischen Namen anbringen würde. Im Falle des Verstoßes gegen diese Pflichten wurde eine Vertragsstrafe von 1.000,- EUR vereinbart. Auf seiner Webseite verwendete der Beklagte nun die Grafiken, gab jedoch erst am unteren Bildschirmrand, nach längerem Scrollen, den Copyright-Vermerk und den Namen des Künstlers an einer unleserlichen Stelle an. Die Bielefelder Richter sahen darin einen Verstoß gegen die vertragliche Vereinbarung und sprachen dem Kläger die geltend gemachte Vertragsstrafe zu. Zwar würden die vertraglich vereinbarten Pflichtangaben formal-rechtlich auf der Webseite auftauchen, jedoch nicht an einer angemessenen Stelle. Durch die konkrete Ausgestaltung tauche der klägerische Grafiker auf der Internetseite praktisch nicht auf und werde daher auch nicht von der Öffentlichkeit wahrgenommen. Dies sei aber gerade vertraglich beabsichtigt gewesen, so dass gegen den Vergleich verstoßen werde. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. LG Bonn: Werbeanrufe ohne ausdrückliche Erlaubnis der Anschlussinhaber unzulässig _____________________________________________________________ Ein Telekommunikations-Anbieter haftet auch für die unerlaubten Telefon-Werbe-Anrufe der von ihm beauftragten Drittfirmen (LG Bonn, Urt. v. 18.11.2009 - Az.: 1 O 379/08). Eine Privatperson ging gegen einen großen deutschen TK-Anbieter vor, weil von dem Unternehmen beauftragte Dritte bei ihm zu Hause ungefragt angerufen und für Produkte geworben hatten. Die verklagte Firma behauptete, es läge ein wirksame Einwilligung vor, weil der Kläger in der Vergangenheit im Rahmen eines Internet-Quiz sein Einverständnis erklärt habe. Als Nachweis legte sie entsprechende IP-Adressen und Screenshots der Einwilligungserklärung auf der Webseite vor. Die Bonner Richter gaben dem Kläger Recht. Die Beklagte habe ihre Behauptung, der Kläger habe sich angemeldet und der Einwilligungserklärung zugestimmt, nicht ausreichend dargelegt. Hierzu sei sie jedoch verpflichtet gewesen wäre. Die Vorlage von Screenshots oder einer IP-Adresse beweise nämlich noch nicht, dass der Kläger sich auch tatsächlich auf der Webseite angemeldet habe. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. LG Düsseldorf: Keine Haftung von Sedo für fremde Markenverletzungen _____________________________________________________________ Das LG Düsseldorf (Urt. v. 12.05.2010 - Az.: 2a O 290/09) hat entschieden, dass die Domain-Parking-Plattform "Sedo" nicht für fremde Markenverletzungen haftet. Die Klägerin, "Sedo", war außergerichtlich von dem Beklagten abgemahnt worden, weil ein Kunde die Markenrechte des Beklagten im Rahmen des Domain-Parkings verletzte. Der Internet-Anbieter wies die Ansprüche zurück und erhob vielmehr selbst negative Feststellungsklage. Die Düsseldorfer Richter gaben der Domain-Parking-Plattform Recht. Aufgrund der Vielzahl der geparkten Domains sei eine Vorabprüfungspflicht von "Sedo" unzumutbar. Nach Kenntnis der Rechtsverletzung wurde der Anbieter aktiv und kam somit seinen Verpflichtungen nach. Zudem verpflichtete das LG Düsseldorf den Abmahner, "Sedo" die Anwaltskosten für die außergerichtliche Vertretung zu erstatten, da die Abmahnung zu Unrecht durch den Markeninhaber ausgesprochen wurde. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. LG Hamburg: Internet-Provider CB3ROB haftet als Mitstörer für "The Pirate Bay" _____________________________________________________________ Das LG Hamburg hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Beschl. v. 06.05.2010 - Az.: 310 O 154/10) entschieden, dass der Internet-Provider CB3ROB als Mitstörer für rechtswidrige Internetseite "The Pirate Bay" haftet. Die Hanseatischen Juristen waren der Ansicht, dass über die Webseite "The Pirate Bay" unerlaubterweise - mittelbar - Filmwerke zugänglich gemacht würden und damit massiv gegen Urheberrechte verstoßen würde. Da der Provider der Plattform den Zugang bereitstelle, hafte er als Mitstörer. "The Pirate Bay" ließ sich durch dieses aktuellen Ereignis nicht wirklich beeindrucken. Nur 24 Stunden nachdem CB3ROB den Stecker gezogen hatte und die Seite dadurch offline gegangen war, war sie wieder abrufbar. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. VG Wiesbaden: Durchgängige Videoüberwachung von Gerichtsgebäude unzulässig _____________________________________________________________ Eine durchgängige Video-Überwachung eines Gerichtsgebäudes ist unzulässig, so das VG Wiesbaden (Beschl. v. 20.01.2010 - Az.: 6 K 1063/09). Ein Gerichtsgebäude wurde durchgehend mit Videokameras überwacht. Ein Bürger sah sich hierdurch in seinen Rechten verletzt und klagte. Zu Recht wie die Verwaltungsrichter entschieden. In Deutschland herrsche der Grundsatz der Gerichtsöffentlichkeit. D.h., jede Person dürfe an einer öffentlichen Gerichtsverhandlung grundsätzlich als Zuschauer teilnehmen. Nur in einzelnen Ausnahmefällen bestünden Zugangshindernisse, z.B. bei Jugendstrafverfahren. Durch die Installation der Kameras bestehe de Gefahr, dass der Bürger von dem Besuch einer Gerichtsverhandlung abgeschreckt werde. Die permanente Videoaufzeichnung bereite vielen ein Unbehagen. Dies führe im Zweifel dazu, dass ein potentieller Bürger von einem Gerichtsbesuch Abstand nehme. Hierdurch werde der Grundsatz der Gerichtsöffentlichkeit verletzt, so dass eine durchgehende Videoüberwachung rechtswidrig sei. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. AG Düsseldorf: Inhaberschaft ausschließlicher Nutzungsrechte in Filesharing-Fällen muss dargelegt werden _____________________________________________________________ In P2P-Urheberrechtsstreitigkeiten reicht es nicht aus, einfach die Inhaberschaft ausschließlicher Nutzungsrechte zu behaupten, vielmehr muss die Rechteübertragung nachvollziehbar dargelegt werden (AG Düsseldorf, Urt. v. 14.04.2010 - Az.: 57 C 15741/09). Die Klägerin behauptete, Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte an einem Musikwerk zu sein und ging gerichtlich die Beklagte vor, weil diese angeblich ihre Rechte verletze. Die Beklagte bestritt, dass die Klägerin die Nutzungsrechte innehalte. Das Gericht wies die Klage ab, weil die Klägerin ihre Rechte nicht ausreichend beweisen konnte. Dem Gericht sei lediglich eine englischsprachige Vereinbarung vorgelegt worden, aus der sich aber nicht schlüssig ergebe, in welchem Umfang und zu welchem Vertragszweck die Rechte angeblich übertragen worden seien. Dies sei nicht ausreichend, so das AG Düsseldorf. Daher sei die Klage unbegründet. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. Stadt Bonn: Google Street View-Fahrten ab sofort genehmigungs- und gebührenpflichtig _____________________________________________________________ Nach mehrheitlichem Ratsbeschluss und einer entsprechenden Dringlichkeitsentscheidung hat Oberbürgermeister Jürgen Nimptsch die Änderung der Sondernutzungssatzung unterzeichnet, nach der Kamerafahrten für "Google-Street-View" ab sofort genehmigungs- und gebührenpflichtig sind. Unter www.bonn.de weist die Stadt außerdem auf das Widerspruchsrecht der Bürger hin. Das Bundesverbraucherschutzministerium empfiehlt betroffenen Bürgern, die eine Veröffentlichung ablehnen, vorsorglich von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen, damit die Fotos nicht im Internet publiziert werden können. Im Widerspruch muss das Gebäude zusätzlich zur Adresse näher beschrieben werden (zum Beispiel die Farbe des Hauses, Balkone, markante Gebäude in der Umgebung oder sonstige Auffälligkeiten), damit es auch unabhängig von der genauen Hausnummer identifiziert werden kann. Stadtdirektor Dr. Volker Kregel: "Auch mit Blick auf die aktuellen skandalösen Vorgänge um Google verbitte ich mir zurzeit Befahrungen in Bonn". Zudem fordert Dr. Kregel den Bund auf, ganz kurzfristig klare datenschutzrechtliche Regelungen zu Schutz der Bürgerinnen und Bürger zu treffen. Quelle: Pressemitteilung der Stadt Bonn v. 18.05.2010 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. Bayern: Google Street View unterbricht bis auf weiteres Aufnahmefahrten _____________________________________________________________ Die Firma Google Germany GmbH hat dem bayerischen Innenminister Joachim Herrmann schriftlich versichert, dass WLAN Netzdaten von ihren Street View Fahrzeugen nicht mehr erfasst und die Fahrzeuge umgerüstet werden. Herrmann: "Google hat mir in einem Schreiben verbindlich mitgeteilt, dass die Aufnahmefahrten von Street View erst wieder aufgenommen werden, wenn die Street View Fahrzeuge so umgerüstet sind, dass WLAN-Netzdaten von diesen Aufnahmefahrzeugen nicht mehr erfasst werden können. Bis dahin werden keine Aufnahmefahrten mehr stattfinden. Herrmann hatte Google bis heute eine Frist für eine verbindliche Erklärung gesetzt. Die Firma sollte darin zusagen, ihre Aufnahmen für Google Street View so lange zu unterbrechen, ehe nicht eindeutig alle Sachverhalte im Zusammenhang mit der Erfassung und Speicherung privater WLAN-Netzdaten geklärt seien. Herrmann: "Ich begrüße sehr, dass Google seine Aufnahmefahrten nicht nur unterbricht, sondern sogar darüber hinaus eindeutig erklärt hat, künftig auf die Sammlung von WLAN-Netzdaten vollständig zu verzichten." Der Minister hat das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht gebeten, nach der Umrüstung der Google Street View-Fahrzeuge diese stichprobenartig auf ihren einwandfreien datenschutztechnischen Stand zu überprüfen. Quelle: Pressemitteilung des Bayerischen Innenministeriums v. 21.05.2010 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Podcasting: Domain "free-bwin.com" unabhängig vom Inhalt verbotene Glücksspiel-Werbung _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Domain "free-bwin.com" unabhängig vom Inhalt verbotene Glücksspiel-Werbung Inhalt: Mit Einführung des Glücksspiel-Staatsvertrages zum 1. Januar 2008 ist jede Form von Glücksspiel-Werbung im Internet verboten. Viele Unternehmen vermeiden nun geschickt diese Problematik, indem sie zusätzliche Domains anmieten, auf denen Interessierte kostenlos spielen können. Da das Spielen kostenlos ist, ist es kein Glücksspiel, so dass die Verbote des Glücksspiel-Staatvertrages nicht greifen. Nun lässt eine aktuelle Entscheidung des VG München (Beschl. v. 07.09.2009 - Az.: M 22 S 09.3403) aufhorchen. Denn in diesem zu beurteilenden Fall nahmen die Richter trotz kostenlosen Mitspielens eine Regelverletzung an. zurück zur Übersicht |