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Die Themen im Überblick:
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1. BGH: Unterlassungspflicht bei Wettbewerbsverstößen geht nicht auf Erben über
2. KG Berlin: Trennung von redaktionellen Inhalten und Werbung bei Onlinediensten
3. OLG München: WM-Karten-Gewinnspiel von Oddset doch rechtswidrig
4. OLG Naumburg: Verstoß gegen Impressumspflicht ist Wettbewerbsverstoß
5. VG Bremen: Werbung für betandwin in Bremen weiter erlaubt
6. LG Coburg: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung bei eBay = Wettbewerbsverstoß
7. LG Frankfurt a.M.: Internet-Versandhandel mit Arzneimitteln zulässig (DocMorris)
8. LG München I: "Direkter" Download von Stadtplänen auf Webseite urheberrechtswidrig
9. LG Oldenburg: Merkmal der "Öffentlichkeit" bei Urheberrechtsverletzungen
10. VG Stuttgart: Automaten-Videothek nicht an Sonn- und Feiertagen
11. Podcastclub: Podcaster können endlich GEMA-Musik spielen
12. Law-Podcasting.de: Löschungspflichten im Internet bei Ausscheiden eines Forum-Mitglieds
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1. BGH: Unterlassungspflicht bei Wettbewerbsverstößen geht nicht auf Erben über
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Der BGH (Urt. v. 16.03.2006 - Az.: I ZR 92/03 = http://shink.de/1qiu60 ) hat entschieden, dass die Pflicht zur Unterlassung bei einem begangenen Wettbewerbsverstoß nicht auf die Erben übergeht.
Der Verstorbene betrieb ein Geschäft und beging aufgrund persönlichen Verhaltens eine Wettbewerbsverletzung. Nach dessen Tod übernahm der jetzige Beklagte die Firma und wurde auf Unterlassung der alten Wettbewerbshandlung in Anspruch genommen.
Zu Unrecht wie die BGH-Richter nun entschieden.
"Eine aufgrund des persönlichen Verhaltens des Rechtsvorgängers in seiner Person begründete Wiederholungsgefahr geht als ein tatsächlicher Umstand nicht auf den Rechtsnachfolger über (...).
Die Frage, ob etwas anderes gilt, wenn die Haftung des Rechtsvorgängers nicht auf einer eigenen Handlung, sondern auf einer von einem Mitarbeiter begangenen Verletzungshandlung beruht (...), bedarf im Streitfall, in dem sich die Wiederholungsgefahr auf ein Verhalten des Rechtsvorgängers selbst stützt, keiner Entscheidung."
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2. KG Berlin: Trennung von redaktionellen Inhalten und Werbung bei Onlinediensten
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Das KG Berlin (Urt. v. 30.06.2006 - Az.: 5 U 127/05: PDF = http://shink.de/esnm) hat entschieden, das der Trennungsgrundsatz von redaktionellen Inhalten und Werbung auch bei Onlinediensten gilt.
Innerhalb eines journalistischen Artikels war ein Link auf eine Werbeseite platziert, ohne dass dieser als Anzeige oder Werbung bezeichnet war.
Die Berliner Richter haben ein solches Verhalten als wettbewerbswidrig eingestuft:
"Der Inhalt des Links „Prominente Sparfüchse nehmen das Volks-Sparen unter die Lupe“ ist aus sich heraus nicht hinreichend eindeutig als Werbung erkennbar.
Das werbende Unternehmen (...) ist als Verfasser schon nicht genannt.
Ein „Unter-die-Lupe-Nehmen“ kann zwanglos kann dahin verstanden werden, die Prominenten hätten für die Antragsgegnerindas Produkt - neutral - getestet und die Antragsgegnerin berichte darüber in einem redaktionellen Beitrag. Unterstützt wird dieser Eindruck durch verschiedene Links neben und unterhalb des „Sparfüchse“-Links. Denn diese deuten ebenfalls auf redaktionelle Beiträge der Antragsgegnerin hin („Es geht ganz einfach! B erklärt das d TopZinsSparen“, „Sparen lohnt sich 5 Euro Startprämie für jeden“, „Geld regiert die Welt Wissenswertes rund um den Zaster“, „500 Euro kosten 16 Cent So viel ist Ihr Geld wirklich wert! usw.)."
Die aktuelle Entscheidung liegt auf einer Linie mit der des LG Berlins, dass schon die Online-Werbung von T-Online wegen Schleichwerbungs verboten hatte, vgl. die Kanzlei-Infos v. 05.08.2005 = http://shink.de/15ube1
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3. OLG München: WM-Karten-Gewinnspiel von Oddset doch rechtswidrig
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Das OLG München (Urt. v. 29.06.2006 - Az.: 29 U 3298/06 = http://shink.de/rbm13m) hat nun entschieden, dass das WM-Karten-Gewinnspiel von Oddset doch rechtswidrig ist.
In der ersten Instanz hatte das LG München I noch anders entschieden und das Gewinnspiel für rechtmäßig erachtet, vgl. die Kanzlei-Infos v. 05.07.2006 = http://shink.de/hbpczp
Inhaltlich enthält die Entscheidung nichts Neues, da es sich um ein sog. Anerkenntnis-Urteil handelt und somit keine Entscheidungsgründe vorliegen. Oddset hat den klägerischen Unterlassungsanspruch in der mündlichen Verhandlung anerkannt und sich somit der zur Unterlassung verpflichtet, nachdem das Gericht die Berufung der Klägerin für aussichtsreich erklärte.
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4. OLG Naumburg: Verstoß gegen Impressumspflicht ist Wettbewerbsverstoß
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Das OLG Naumburg (Beschl. v. 16.03.2006 - Az. 10 W 3/06 (Hs)) hat entschieden, dass ein Verstoß gegen die Impressumspflicht des § 6 TDG ein Wettbewerbsverstoß ist, der gerichtlich verfolgt werden kann.
Der Antragsgegner hatte online eine Webseite betrieben, jedoch ins Impressum als Name lediglich "fachhandel1a“.
Ein solches Verhalten sei wettbewerbswidrig:
"Der Antragsgegner hat mit seinem streitgegenständlichen Internetauftritt jedenfalls gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 TDG verstoßen, wonach der Name und die Anschrift für die angebotenen Leistungen genannt werden müssen.
Der hier streitgegenständliche Verkaufsauftritt auf der ebay-Plattform weist unter der Überschrift Angaben zum Verkäufer lediglich die völlig aussagelose Bezeichnung „fachhandel 1a“ auf. Wer sich dahinter verbirgt, ob eine natürliche oder eine juristische Person für die Angebote verantwortlich ist, ergibt sich aus dem Internetauftritt des Antragsgegners nicht.
Die Verwirklichung des Rechtsbruchtatbestands des § 4 Nr. 11 UWG löst für sich allein noch keine wettbewerbsrechtlichen Rechtsfolgen aus. Vielmehr wird dadurch nur das Tatbestandsmerkmal der Unlauterkeit im Sinne von § 3 UWG ausgefüllt.
Demnach müssen, damit ein Verstoß (...) vorliegt (...), auch die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sein (Vorliegen einer Wettbewerbshandlung; Eignung zur nicht unerheblichen Verfälschung des Wettbewerbs zum Nachteil der Marktbeteiligten)."
Und weiter:
"Entgegen der Auffassung des Landgerichts geht der beschließende Senat davon aus, dass die hier streitgegenständliche unlautere Wettbewerbshandlung objektiv geeignet ist, den Wettbewerb wesentlich und spürbar zu beeinträchtigen.
Das Landgericht hat sich bei seiner Argumentation im Wesentlichen darauf gestützt, dass das Fehlen der Angaben eher kontraproduktiv sei, da die Kunden hierdurch Zweifel an der Seriosität des Unternehmensinhabers erhalten könnten und abgeschreckt werden würden. Auch könne es einem Nutzer leicht gelingen, über eine Kontaktaufnahme mit ebay die Person, die sich hinter der in Rede stehenden Firmenbezeichnung verberge, ausfindig zu machen. Schließlich erziele der Antragsgegner nur eine unwesentliche Kostenersparnis. Diesen Argumenten kann aber nur im Grundsatz gefolgt werden, da sie für die Entscheidung des hiesigen Problemkreises unbeachtlich sein dürften.
Der Antragsgegner hat sich durch den Verstoß gegen § 6 Abs. 1 TDG nämlich bewusst und planmäßig einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorteil verschafft, indem er als Anbieter den Nutzern seines Teledienstes erheblich erschwert hat, sich über ihren Vertragspartner schon vor Eintritt in konkrete Vertragsverhandlungen ausreichend zu informieren.
Die Nichteinhaltung der sich aus § 6 TDG ergebenden Informationspflichten führt dazu, ungleiche Wettbewerbsbedingungen gegenüber sich gesetzestreu verhaltenen Mitbewerbern herbeizuführen.
Der Normverstoß ist auch geeignet, einen Wettbewerbsvorsprung zu erhalten (...)"
Unterschiedliche OLG handhaben unterschiedliche Impressums-Verstöße recht unterschiedlich. So hat das OLG Koblenz entschieden, dass ein Impressums-Verstoß unerheblich und somit nicht abmahnfähig sei, vgl. die Kanzlei-Infos v. 21.05.2006 = http://shink.de/dxyxh
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5. VG Bremen: Werbung für betandwin in Bremen weiter erlaubt
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Das Verwaltungsgericht hat heute in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, in denen um die Zulässigkeit der Werbung für den Sportwettveranstalter betandwin e. K. gestritten wurde.
In einem Verfahren ging es um die Trikotwerbung durch Werder Bremen GmbH + Co KG a. A. und SV Werder Bremen von 1899 e. V., im zweiten Verfahren um die Werbung im Weserstadion (Bande, Oberkante der Tribüne, Deckenkranz usw) durch die DSM Sportwerbung GmbH.
Das Stadtamt Bremen hatte die Werbung für betandwin e. K. jeweils in Verfügungen vom 7.7.2006 untersagt und hatte darauf verwiesen, betandwin e. K. verfüge über keine in der Freien Hansestadt Bremen gültige Erlaubnis zur Veranstaltung oder Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen. Das staatliche Glücksspielmonopol verstoße weder gegen Europarecht noch gegen deutsches Verfassungsrecht. Betandwin e. K. könne sich auch nicht auf eine 1990 in der DDR erteilte Genehmigung berufen.
Die 5. Kammer hat den Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der jeweiligen Antragsteller wiederhergestellt. Nach der Rechtsauffassung der Kammer kann sich betandwin e. K. auf eine Gewerbegenehmigung berufen, die 1990 in der DDR erteilt wurde. Dies scheitert nicht daran, dass zwischenzeitlich die betandWin.com Interactive Entertainment AG einen stillen Anteil an betandwin e. K. erworben hat.
Die Kammer lässt es offen, ob diese DDR-Genehmigung dazu berechtigt, im gesamten Bundesgebiet Wetten zu veranstalten. Zu entscheiden war allein die Frage, ob die Werbung für einen Wettveranstalter, der - zumindest in einem Bundesland - legal tätig werden kann, betrieben werden darf. Hierin vermochte die Kammer keinen ordnungsrechtlichen oder gar strafbaren Verstoß gegen geltendes Recht zu sehen.
Hilfsweise hat die Kammer eine Interessenabwägung getroffen. Abzuwägen war das öffentliche Interesse, Gefahren für die Allgemeinheit wie Spielsucht und Vermögensverlust abzuwehren sowie Be-lange des Jugendschutzes zu berücksichtigen, mit dem durch Art. 12 GG geschützten wirtschaftlichen Interesse der Antragsteller. Hinsichtlich der Frage, ob eine Beeinträchtigung der öffentlichen Belange bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hingenommen werden kann, war dabei die Entwicklung der letzten Jahre zu berücksichtigen.
Die staatlichen Lotto und Toto-Gesellschaften und insbesondere der Sportwettanbieter Oddset haben in den vergangenen Jahren massiv für ihr Angebot geworben und damit gegen genau die öffentlichen Belange gehandelt, die durch die streitgegenständlichen Verfügungen nun geschützt werden sollen. Betandwin e. K. will dieses - nun eingeschränkte - staatliche Angebot nur fortsetzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass betandwin e. K. unter der gewerberechtlichen Aufsicht der zuständigen Behörden steht. Bereits in der vergangenen Saison der Fußball-Bundesliga wurde an der Bande des Weser-Stadions für betandwin geworben, ohne dass das Stadtamt eingeschritten wäre. Vor diesem Hintergrund überwiegen nach Auffassung der Kammer die privaten Interessen der Antragsteller.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zulässig; diese kann binnen 2 Wochen eingelegt werden.
VG Bremen, B. v. 24.07.2006 – 5 V 1707/06 und 5 V 1717/06
Quelle: Pressemitteilung des VG Bremen v. 24.07.2006
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6. LG Coburg: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung bei eBay = Wettbewerbsverstoß
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Das LG Coburg (Urt. v. 09.03.2006 - Az.: 1HK 0 95/05 = http://shink.de/axgaz1) hat noch einmal in einer aktuellen Entscheidung bestätigt, dass eine fehlerhafte fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung bei eBay-Angeboten wettbewerbswidrig ist und abgemahnt werden kann.
Die Verfügungsbeklagte hatte zudem bei ihrem Impressum weder eine E-Mail-Adresse noch eine Telefon-Nummer angegeben.
Die Coburger Richter ließen keinen Zweifel daran, dass das Handeln der Beklagten rechtswidrig war:
"Danach ist ein Teledienstanbieter (...) verpflichtet, Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten und insbesondere Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihm ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, zu machen (...).
Diesen Anforderungen genügt das Angebot vom 07.11.2005 nicht, da weder eine "eMail-Adresse" noch eine Telefonnummer dem Angebot zu entnehmen ist. Die Informationspflichten im Sinne des § 6 TDG dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten. Sie stellen daher Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 TDG dar (...)."
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7. LG Frankfurt a.M.: Internet-Versandhandel mit Arzneimitteln zulässig (DocMorris)
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Der über das Internet betriebene Versandhandel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln ist zulässig. Dies gilt auch dann, wenn sie verschreibungspflichtig sind.
Lediglich das Verbringen von nicht zugelassenen, registrierten oder von der Zulassung oder Registrierung freigestellten Arzneimitteln im Wege des Versandhandels an private Endverbraucher nach Deutschland ist rechtswidrig. Dies hat die 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main am 21.07.2006 (Aktenzeichen: 3-11 O 64/01) entschieden.
Seit Mitte des Jahres 2000 bietet die Beklagte unter ihrer Internetadresse apothekenpflichtige Humanarzneimittel für den Endverbraucher in Deutschland an. Dabei wurden neben in Deutschland zugelassenen verschreibungspflichtigen und nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimitteln - zumindest zunächst – auch in Deutschland nicht zugelassene Arzneimittel angeboten.
Während das Anbieten und der Versand von in Deutschland nicht zugelassenen Arzneimitteln nach Auffassung der 11. Kammer für Handelssachen gegen das Wettbewerbsrecht in Verbindung mit Vorschriften des Arzneimittelgesetzes verstoße, stehe der Vertrieb von Arzneimitteln im Wege des Versandhandels grundsätzlich mit der Neuregelung des Arzneimittelgesetzes in Einklang. Die Kammer führt in ihrer Entscheidung aus:
„…Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 43 Abs. 1 S. 1, 73 Abs. 1, 1. Halbsatz AMG n.F. zu, soweit der Kläger ein Verbot des Versandhandels von apothekenpflichtigen Arzneimitteln, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen, registriert oder von der Zulassung oder Registrierung freigestellt sind, erstrebt.
Gemäß § 3 UWG sind unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, unzulässig. Unlauter im Sinne von § 3 UWG handelt gemäß § 4 Nr. 11 UWG insbesondere, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
…Das Verbringen von im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes nicht
zugelassenen, registrierten oder von der Zulassung oder Registrierung freigestellten Arzneimitteln im Wege des Versandhandels an den privaten Endverbraucher nach Deutschland läuft den gesetzlichen Vorschriften der §§ 43 Abs. 1, 73 Abs. 1, 1. Halbsatz AMG zuwider….“
„..Die Beklagte zu 1) ist (jedoch) ….zum Versand von verschreibungspflichtigen und nichtverschreibungspflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimitteln berechtigt. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (BGBl. 2003 I, S. 2190) eine weitreichende Liberalisierung des Versandhandels von Arzneimitteln vorgenommen.
Durch eine Änderung der §§ 43, 73 AMG sollte der Versandhandel und elektronische Handel auch mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln mit dem Endverbraucher ermöglicht werden (BT-Drucks. 15/1525, S. 165). Die Ermöglichung des Versandhandels auch mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln soll laut Begründung des Gesetzgebers der geänderten Situation im Gesundheitswesen Rechnung tragen, wonach deutsche Bürgerinnen und Bürger über das Internet sowohl verschreibungspflichtige als auch nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel aus dem Ausland bestellen (BT-Drucks. 15/1525, S. 165)…“
Quelle: Pressemitteilung des LG Frankfurt a.M. v. 25.07.2006
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8. LG München I: "Direkter" Download von Stadtplänen auf Webseite urheberrechtswidrig
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Das LG München I (Urt. v. 25.01.2006 - Az.: 21 O 4177/04) hat entschieden, dass der "direkte" Download von urheberrechtlich geschützten Werken auf einer Webseite rechtswidrig ist.
Die Klägerin betreibt im Internet einen Landkartenservice, auf dem sie eine Vielzahl von Stadtplänen verfügbar hält. Sie gestattet den Nutzern ihres Dienstes unentgeltlich über die Eingabemaske einen bestimmten Zielort zu suchen. Die auf ihrer Website abrufbaren Nutzungsbedingungen bestimmen u.a.:
„Nicht zulässig ist die vollständige, teilweise oder auszugsweise Verwendung der elektronischen Verzeichnisse und Karten für alle anderen als rein private Nutzungen in jeder Art und in jeder medialen Form (in Printform, elektronisch, auf CD-ROM etc.).
Auch das Auslesen der Verzeichnisse und Karten ist generell nicht gestattet und wird von den Anbietern nach geltendem Recht unter Ausschöpfung des Rechtsweges verfolgt“
Die Beklagte ist ein Forschungs- und Entwicklungsinstitut der Rundfunkanstalten. Sie ist mit der Entwicklung und Einführung neuer Technologien befasst. Innherlab weniger Stunden wurden von dem Server der Beklagten Kartographiedaten eines bestimmten Ballungsraumes heruntergeladen (ca. 6.000 Dateien).
Dabei wurden die Daten nicht über die Eingabemaske der Klägerin abgerufen, sondern mit Hilfe eines eigens zu diesem Zweck geschriebenen Programms direkt vom Speicherort der Klägerin unter Umgehung der üblichen, von der Eingabeseite aus zu bedienenden Abfrageroutine, ausgelesen.
Die Richter haben das Verhalten der Beklagten als Urheberrechtsverletzung eingestuft:
"Auf Grund der unstreitigen Umstände des Downloads, der geschäftlichen Tätigkeit der Beklagten und der Art der konkret heruntergeladenen Daten spricht im vorliegenden Fall der erste Anschein für einen Unternehmensbezug der angegriffenen Handlung. Der Beklagten ist es nicht gelungen, den hierauf gegründeten Beweis des ersten Anscheins durch die von ihr aufgebotenen Zeugen zu erschüttern.
Sowohl die Menge der heruntergeladenen Daten und die hierfür benötigte Zeit, als auch die Umstände des Herunterladens (der betreffende Mitarbeiter hat eigens ein Programm gefertigt, um das systematische Auslesen von Daten der Klägerin zu ermöglichen) lassen die Annahme, ein dienstlicher Internetanschluss sei nur gelegentlich der Diensttätigkeit des Beschäftigten, inhaltlich jedoch für dessen private Belange benutzt worden, wenig wahrscheinlich erscheinen.
Insofern geht die Kammer von einem Erfahrungssatz aus, dass Arbeitsmittel eines Unternehmens vorrangig für Belange des Unternehmers eingesetzt zu werden pflegen und nur in untergeordnetem zeitlichen Umfang für private Belange."
Und weiter:
"Auch die Tatsache, dass die heruntergeladenen Daten auf den ersten Blick für die Unternehmenszwecke der Beklagten verwendbar erscheinen, sprechen dafür, dass dieser Erfahrungssatz auch im vorliegenden Fall anwendbar ist.
Eine Unternehmensbezogenheit wird insbesondere auch durch Umfang und Art der heruntergeladenen Daten nahe gelegt, da nicht nur Karten einer näheren örtlichen Umgebung heruntergeladen wurden, sondern – anscheinend systematisch – Kartenmaterial einer Region mit einer Erstreckung von nahezu 50 km. Dabei fällt wiederum auf, dass die fraglichen Kartenkacheln nicht flächendeckend für den gesamten Bereich von YYY und Umgebung ausgelesen wurden, sondern für ein in etwa C – förmiges Flächengebilde, welches mehr oder weniger genau der Erstreckung des Landkreises YYY entspricht, das Gebiet der Stadt YYY jedoch gerade auslässt.
Diese Art der Auswahl von Daten lässt eher auf die Ergänzung eines bereits bestehenden Datenbestandes eines Unternehmens, denn auf die Beschaffung von Datenmaterial zur persönlichen Orientierung schließen."
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9. LG Oldenburg: Merkmal der "Öffentlichkeit" bei Urheberrechtsverletzungen
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Das LG Oldenburg (Urt. v. 11.01.2006 - Az.: 5 S 740/05) hatte darüber zu entscheiden, wann das Merkmal "Öffentlichkeit" bei einer Urheberrechtsverletzung gegeben ist.
Nach § 15 Abs.3 UrhG ist nämlich nur die unberechtige öffentliche Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werkes eine Rechtsverletzung.
Der Beklagte und seine Söhne hatte mit Freunden und Bekannten in einem umgestalteten Bullenstall auf einer Großleinwand Musik-CDs und Videos eine Beachparty durchgeführt. Als Eintritt wurden 13 Euro genommen. Zudem wurden Werbezettel mit dem Slogan "Die legendäre Beachparty geht in die vierte Runde!!!“ verteilt. Insgesamt kamen 83 Personen.
Die 1.Instanz hatte eine Urheberrechtsverletzung verneint und die Klage abgewiesen, da hier der Beklagte nicht öffentlich gehandelt habe.
Diese Ansicht teilen die Oldenburger Richter in der Berufungsinstanz nicht. Sie sind vielmehr der Ansicht, hier liege sehr wohl "Öffentlichkeit" vor:
"Zu beanstanden ist, dass das AG die Veranstaltung (...) als „nicht öffentlich“ (...) eingeordnet hat. Eine Werkwiedergabe ist nicht öffentlich, wenn der Kreis der Personen bestimmt abgegrenzt ist und diese Personen durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich miteinander verbunden sind. (...)
Dabei ist der Begriff der persönlichen Verbundenheit nicht eng im Sinne nur familiärer oder freundschaftlicher Beziehungen zu verstehen. Entscheidend wird auf den engen gegenseitigen Kontakt abgestellt, der bei den Beteiligten das Bewusstsein hervorruft, persönlich miteinander verbunden zu sein (...). Daran wird es in der Regel fehlen, je größer der Kreis der Personen ist, für den die Wiedergabe eines Werks bestimmt ist (...)."
Und weiter:
"Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich, dass der Beklagte nicht nachweisen konnte, dass die Beachparty nicht öffentlich im Sinne des UrhG war. Hierfür spricht bereits die Ankündigung auf der Eintrittskarte, „die legendäre Beachparty geht in die vierte Runde“.
Wenn es sich um eine familiäre Feier aus besonderem Anlass, nämlich der Einweihung des neuen Bullenstalls gehandelt hat, ist die vierte Ausgabe der Veranstaltung nicht erklärlich.
Die Erklärung, dass in der Vergangenheit schon mal Kindergeburtstage im großen Stil gefeiert wurden, ist in diesem Zusammenhang als Schutzbehauptung zu werten, weil eine Nummerierung unter Berücksichtigung dessen, dass die Söhne nunmehr erwachsen sind und studieren, völlig fern liegend ist.
Hinzu kommt, dass die von dem Bekl. vorgelegte Gästeliste im Hinblick auf die Anzahl der Gäste (83) für die Öffentlichkeit spricht. Inhaltlich folgt aus der Gästeliste, dass offenbar gezielt auch Angehörige von Freunden oder Beteiligten angesprochen worden sind. In solchen Fällen fehlt das erforderliche persönliche Band. Denn das Band der einzelnen Teilnehmer zu dem Beklagten bzw. seinen Söhnen konnte bereits deshalb, weil diese nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme untereinander nicht ausreichend bekannt waren, nicht so stark sein, dass unter sämtlichen Gästen das Gefühl erzeugt wurde, einer in sich geschlossenen Gemeinschaft anzugehören."
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10. VG Stuttgart: Automaten-Videothek nicht an Sonn- und Feiertagen
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Der Betrieb einer Automatenvideothek an Sonn- und Feiertagen stellt eine werktägliche, öffentlich bemerkbare Arbeit dar und stört dadurch die Sonntagsruhe. Das hat das VG Stuttgart mit jetzt bekannt gegebenem Urteil vom 18.05.2006 entschieden und die Klage eines Videothekenbetreibers gegen die Stadt Heilbronn wegen Untersagung des sonn- und feiertäglichen Automatenvideothekenbetriebes abgewiesen.
Dieses Urteil ist hat insoweit Bedeutung, weil die Frage der Zulässigkeit des Betriebes einer Automatenvideothek an Sonn- und Feiertagen von Bundesland zu Bundesland, aber auch in Baden-Württemberg, von Ort zu Ort unterschiedlich beurteilt wird und bislang keine gerichtliche Entscheidung zu dieser Frage ergangen ist.
Der Kläger betreibt eine Automatenvideothek, in der täglich rund um die Uhr an Verleihautomaten DVDs, Videokassetten und Spiele gemietet und wieder zurückgegeben bzw. gekauft werden können. Der Zugang zu den Geräten im Laden erfolgt mit einer Kundenkarte, die Bedienung der Automaten über Touchscreen-Monitore. An einzelnen Tagen der Woche stehen stundenweise Beschäftigte zur Ausgabe der Kundenkarten u.ä. zur Verfügung. Die Stadt Heilbronn untersagte mit Verfügung vom 21.10.2004 den Betrieb der Automatenvideothek an Sonn- und Feiertagen. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger am 14.09.2005 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart.
Die 4. Kammer führte aus:
Die Untersagung des sonn- und feiertäglichen Automatenvideothekenbetriebes sei rechtmäßig, denn die Voraussetzungen hierzu seien nach dem Gesetz über die Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG) erfüllt.
Nach § 6 Abs. 1 FTG seien an den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet seien, die Ruhe des Tages zur beeinträchtigen, verboten, soweit in gesetzlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt sei. Bei dem Betrieb der Automatenvideothek an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen handle es sich um eine werktägliche, öffentlich bemerkbare Arbeit i.S.d. Vorschrift, auch wenn der Arbeitsvorgang automatisiert sei bzw. Verkaufs- oder Bedienpersonal abwesend seien. Eine andere Auslegung würde in Zeiten zunehmender Technisierung und Automatisierung der werktäglichen Arbeiten zu einer völligen Aushöhlung des Sonntagsschutzes führen.
Der Betrieb an Sonn- und Feiertagen stehe auch im Widerspruch zu der besonderen Natur dieser Tage und sei geeignet, die Ruhe dieser Tage zu beeinträchtigen. Das Verfassungsrecht schütze die Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung. Sonn- und Feiertage sollten auch nach heutigen gesellschaftlichen Anschauungen das öffentliche Leben seiner werktäglichen Elemente entkleiden und dadurch die Begehung des Sonntags als Nicht-Werktag ermöglichen und sichern.
Danach widerspreche grundsätzlich jegliche Betätigung, die der gewerblichen Gewinnerzielung oder dem beruflichen Fortkommen diene, dem Wesen des Sonn- und Feiertags.
Solche Tätigkeiten seien ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn sie entweder nicht öffentlich bemerkbar seien oder wenn sie nach Bundes- oder Landesrecht ausdrücklich erlaubt seien, was hier jedoch für den Betrieb der Automatenvideothek nicht gelte. Andere an Sonn- und Feiertagen erlaubten gewerblichen Tätigkeiten wie z.B. Kinovorführungen, Theateraufführungen, Museen usw. unterschieden sich vom Betrieb einer Automatenvideothek dadurch, dass sie der Deckung eines sonntäglichen Bedarfs dienten und nur an Ort und Stelle durchgeführt werden könnten.
Dagegen könne der Bedarf der Ausleihung von Videokassetten zum Zwecke der Betrachtung am Sonntag in zumutbarer Weise schon an Werktagen gestillt werden. Der Unterschied etwa zu einem Kinobesuch bestehe gerade darin, dass bei der Automatenvideothek der Ausleihvorgang selbst - anders als das Betrachten der Videokassette oder der DVD - kein typisches sonntägliches Freizeitvergnügen sei, sondern ein von diesem zu trennender Alltagsvorgang.
Der Ausleihvorgang selbst könne also nicht als Teil der geschützten Freizeitbetätigung angesehen werden.
Allein der Umstand, dass sich in einigen Bevölkerungskreisen möglicherweise grundlegend das Freizeitverhalten an Sonn- und Feiertagen in der vom Kläger geltend gemachten Weise geändert haben möge, führe nicht allein zu einer Zulässigkeit des Betriebs der Automatenvideothek an diesen Tagen. Angesichts der institutionellen Garantie des Sonntagsschutzes sei es Sache des hierzu berufenen Gesetzgebers, den Sonn- und Feiertagstagsschutz neu zu gestalten, wenn sich die allgemeine Auffassung über Inhalt und Reichweite der Sonn- und Feiertagsruhe geändert haben sollte und er es für rechtspolitisch angezeigt halte, dem Rechnung zu tragen.
Für eine Änderung der gesetzlichen Regelungen habe die baden-württembergische Landesregierung indes noch in einer Landtagsanfrage vom 30.08.2004 keinen Anlass gesehen.
Die Unzulässigkeit des Betriebs der Automatenvideothek an Sonn- und Feiertagen verstoße auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Nutzung von Pay-TV-Sender und Internet stellten keine öffentlich bemerkbaren Arbeiten im Sinne des Sonn- und Feiertagsgesetzes dar und damit lägen keine vergleichbaren Sachverhalte vor. Schließlich könne sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass andere Städte den Betrieb der Automatenvideotheken an Sonn- und Feiertagen dulden würden.
Deren Betrieb an Sonn- und Feiertagen verstoße gegen das Feiertagsgesetz, so dass sich der Kläger auf die (illegale) Duldung durch andere Behörden unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs.1 GG nicht berufen könne.
Gegen das Urteil (Az.: 4 K 3175/05) steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu beantragen.
Quelle: Pressemitteilung des VG Stuttgart v. 22.07.2006
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11. Podcastclub: Podcaster können endlich GEMA-Musik spielen
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Mit einer Erweiterung ihres Lizenzshops bietet die GEMA privaten Podcastern ab sofort die Möglichkeit, ihre bei der GEMA-lizenzierte Lieblingsmusik als Intro/Outro oder musikalische Unterstützung zu verwenden. Die dafür zur Verfügung stehenden drei Lizenzen sind jedoch kein Podcasting-Tarif, die Lizenzierung erfolgt auf interimistischer Basis.
Die GEMA will die Entwicklung des Marktes zunächst weiter beobachten und gegebenenfalls nachbessern. Als erster Test-Nutzer hat podcastclub-Vorstand Georg Schneider für seinen Podcast Nachtfunk bereits gestern eine solche Lizenz erworben. Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr, Justiziar des podcastclub, weist aber darauf hin, dass Podcaster auch mit GEMA-Lizenz noch nicht auf der rechtssicheren Seite sind. So ist die Rechtslage hinsichtlich GVL beziehungsweise Musiklabels und Tonträgerherstellern noch immer unklar.
Weitere Informationen dazu beim podcastclub (= http://shink.de/cd86x9) und direkt bei der GEMA (= http://shink.de/va1dcy)
Quelle: Pressemitteilung des Podcastclub e.V. v. 19.07.2006
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12. Law-Podcasting.de: Löschungspflichten im Internet bei Ausscheiden eines Forum-Mitglieds
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Auf www.Law-Podcasting.de , dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es ab sofort einen Podcast zum Thema "Löschungspflichten im Internet bei Ausscheiden eines Forum-Mitglieds" = http://shink.de/nwc80h
Inhalt:
Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute ein Podcast zum Thema "Löschungspflichten im Internet bei Ausscheiden eines Forum-Mitglieds".
Inhalt:
Es gibt Hunderttausende von unterschiedlichen Foren im Internet zu den unterschiedlichsten Themen und Problemen. Gerade in Foren wird häufig kontrovers und streitbar diskutiert. Es ist daher keine Seltenheit, dass nach einem heftigen Streit ein Mitglied eines Forums dieses verlässt. Der Ausscheidende verlangt dann nicht selten die Löschung seines Foren-Accounts und seiner sämtlichen Postings.
Das Interesse des Forum-Betreibers ist genau entgegengesetzt: Es kostet nur Zeit und Aufwand, die Daten des Mitglieds zu löschen. Vor allem das Beseitigen einzelner Postings würde manchen Thementhread zerstören und kaum mehr lesbar werden lassen. Reicht es daher nicht einfach aus, das ausgeschiedende Mitglied zu deaktivieren?
Wie hat sich nun ein Forum-Betreiber zu verhalten, wenn ein Ex-Mitglied solche Forderungen gegen ihn stellt?
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