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Newsletter vom 26.08.2015 |
Betreff: Rechts-Newsletter 34. KW / 2015: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BGH: Handlungspflichten eines Störers bei Veröffentlichung unwahrer Tatsachenbehauptungen im Online-Bereich _____________________________________________________________ Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 28.07.2015 - Az.: VI ZR 340/14) zu der Frage Stellung genommen, ob und in welchem Umfang ein Störer auch darauf hinwirken muss, dass die Webseiten Dritter, die seine Nachricht übernommen haben, die relevanten Passagen löschen. Der Beklagte äußerte online auf einer Webseite unwahre Tatsachenbehauptungen über die Klägerin. Dieser Text wurde gelöscht. Inzwischen hatten jedoch die Webseiten Dritter eigenständig den Inhalt teilweise übernommen. Nun stellte sich die Frage, inwieweit der Beklagte verpflichtet war, auch auf diese Dritten einzuwirken. Eine generelle Pflicht des Beklagten, gegen die Webseiten Dritter vorzugehen, bestehe nicht. Dies scheitere auch bereits an dem Umstand, dass für den Beklagten grundsätzlich keine faktische Möglichkeit existiere, die Löschung auf fremden Pages herbeizuführen. Jedoch sei der Beklagte verpflichtet, im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren bei den Betreibern der Internetplattformen, auf denen die angegriffenen Äußerungen noch abrufbar sind, vorstellig zu werden und auf eine Löschung hinzuwirken.
Anmerkung von RA Dr. Bahr: Mit der Entscheidung öffnet das Gericht jedoch zugleich ein ganzes Füllhorn neuer Probleme: Wie soll denn in der Praxis die Pflicht des Schuldners genau aussehen? Reicht eine 08/15-E-Mail an den Webseiten-Betreiber und gut ist? Oder ist er verpflichtet, mehrfach nachzufragen? Und reagiert der Dritte auf Mails nicht, muss der Schuldner dann möglicherweise auf andere Kommunikations-Kanäle ausweichen (z.B. Telefon oder Fax)?
Und wie weist der Schuldner die Erfüllung seiner Pflichten nach?
Es ging um nicht entrichtete GEMA-Gebühren für eine Künstler-Veranstaltung. Die Beklagte hatte sich in den Vorinstanzen damit verteidigt, dass sie gar nicht Veranstalterin gewesen sei, sondern jemand anderes. Dies ließ der BGH nicht gelten. Von dem Status eines Mitveranstalters sei dann auszugehen, wenn Umfang und Gewicht der vorgenommenen Tätigkeiten die Annahme rechtfertigten, dass eine Mitwirkung an der Aufführung vorliege. Dies sei im vorliegenden Fall zu bejahen, so die Karlsruher Richter. So habe die Beklagte zum einen die Bewirtung der Veranstaltungsbesucher übernommen und die daraus erzielten Erlöse erhalten. Zum anderen habe sie den Künstlern auch ihren Veranstaltungssaal überlassen. Hinzu komme, dass sie in ihrem Veranstaltungskalender auf die fragliche Veranstaltung hingewiesen, diese inhaltlich beschrieben und durch Anfügung zahlreicher Pressestimmen beworben habe.
All dies rechtfertige die Annahme, dass die Beklagte als Mitveranstalterin anzusehen sei, so dass sie der GEMA gegenüber hafte.
Im Ausgangsfall verlangt der Kläger eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 € wegen eines verspäteten Fluges nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung). Der Kläger buchte bei der Fluggesellschaft Air France unter deren Flugnummern eine Flugverbindung von Stuttgart über Paris nach Helsinki. Die Beförderung von Paris nach Helsinki erfolgte im Wege des Code-Sharing durch Finnair, die in Finnland ansässige Beklagte. Der Flug auf dieser zweiten Teilstrecke hatte eine Verspätung von drei Stunden und zwanzig Minuten. Das vom Kläger angerufene Amtsgericht, in dessen Bezirk der Flughafen Stuttgart liegt, hat die Klage mangels Zuständigkeit der deutschen Gerichte abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Das Landgericht hat angenommen, die internationale Zuständigkeit könne sich allenfalls aus Art. 5 Nr. 1 Buchst. b* Brüssel-I-VO ergeben. Indes liege im Inland gerade kein Erfüllungsort. Der gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch knüpfe ausschließlich an den verspäteten Flug der Teilstrecke von Paris nach Helsinki an. Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs meint demgegenüber, in der vorliegenden Fallgestaltung sei ein Gerichtsstand ebenso am Abflugort der ersten Teilstrecke, also am Flughafen Stuttgart, eröffnet. Dies folgt aus zwei Überlegungen. Zum einen dürfte eine Klage auf Ausgleichszahlung auch dann im Gerichtsstand des der Luftbeförderung zugrundeliegenden Vertrags erhoben werden können, wenn das nach der Fluggastrechteverordnung verpflichtete "ausführende Luftfahrtunternehmen" nicht zugleich der Vertragspartner des Fluggasts ist. Dafür spricht bereits, dass die Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung eine vertragliche Grundlage der Beförderungsleistung voraussetzen. Zum anderen dürfte bei einer nach dem Vertrag mehrgliedrigen Flugverbindung ohne nennenswerten Aufenthalt auf den Umsteigeflughäfen der Abflugort der ersten Teilstrecke auch dann als zuständigkeitsbegründender Erfüllungsort anzusehen sein, wenn die Klageansprüche aus Ereignissen auf einer anderen Teilstrecke resultieren. Dies entspräche einer konsequenten Anknüpfung an die vertragliche Grundlage der Beförderungsleistung. Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte sich mit der vorliegenden Fallgestaltung noch nicht zu befassen. In der Rechtssache Rehder (EuGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - C-204/08, Slg 2009, I-6073) hat der Unionsgerichtshof zwar entschieden, dass der Kläger bei der Durchsetzung einer Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung zwischen dem Gericht des Ortes des Abflugs und dem des Ortes der Ankunft des Flugzeugs wählen kann. Diese Entscheidung betraf aber eine eingliedrige Flugverbindung, die vom Vertragspartner des Fluggasts selbst durchgeführt wurde. Da sich die Bewertung der vorliegenden Fallkonstellation deshalb nicht hinreichend sicher aus der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs ableiten lässt, hat der Bundesgerichtshof gemäß Art. 267 AEUV*** folgende Fragen vorgelegt: 1.Ist Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Brüssel-I-Verordnung dahin auszulegen, dass der Begriff "Ansprüche aus einem Vertrag" auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung erfasst, der gegenüber einem ausführenden Luftfahrtunternehmen verfolgt wird, welches nicht Vertragspartner des betroffenen Fluggasts ist? 2.Soweit Art. 5 Nr. 1 Brüssel-I-VO Anwendung findet:
AG Nürtingen – Urteil vom 16. Juni 2014 – 11 C 6/14
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 18.08.2015
Im Streitfall hatte das Finanzamt (FA) im Rahmen einer Außenprüfung bei dem Kläger (einem selbständig tätigen Steuerberater) mit der Prüfungsanordnung die Gewinnermittlungen sowie zu deren Prüfung die Steuerdaten in digitaler Form auf einem maschinell verwertbaren Datenträger angefordert. Dagegen erhob der Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage: Das FA dürfe diese Daten nicht -wie angekündigt- über die Prüfung hinaus bis zur Bestandskraft von nach der Außenprüfung erlassenen Bescheiden auf dem (mobilen) Rechner des Prüfers speichern. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der BFH ist allerdings der Rechtsauffassung des Klägers gefolgt. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss der Gefahr missbräuchlicher Verwendung der Daten (z.B. wenn Daten außerhalb der Geschäftsräume des Steuerpflichtigen oder der Diensträume der Behörde infolge eines Diebstahls des Prüfer-Notebooks in fremde Hände geraten) angemessen Rechnung getragen werden. Dieser Anforderung ist ohne nennenswerte Beeinträchtigung einer rechnergestützten Außenprüfung nur dann entsprochen, wenn die Daten des Steuerpflichtigen nur in seinen Geschäftsräumen oder an Amtsstelle erhoben und verarbeitet werden sowie nach Abschluss der Außenprüfung nur noch in den Diensträumen der Finanzverwaltung gespeichert bzw. aufbewahrt werden, soweit und solange sie für Zwecke des Besteuerungsverfahrens (z.B. bis zum Abschluss etwaiger Rechtsbehelfsverfahren) benötigt werden. Die räumliche Beschränkung des Datenzugriffs folgt zudem eindeutig aus dem Wortlaut des § 200 Abs. 2 AO und des § 6 der Betriebsprüfungsordnung 2000, wonach der Steuerpflichtige die prüfungsrelevanten Unterlagen nur in seinen Geschäftsräumen, notfalls auch in seinen Wohnräumen oder an Amtsstelle vorzulegen hat und ein anderer Prüfungsort nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Urteil vom 16.12.14 VIII R 52/12
Quelle: Pressemitteilung des BFH v. 25.08.2015
Die Klägerin führte regelmäßig telefonische Zufriedenheitsabfrage zur Qualität des Lieferservices bei Zeitungsabonnenten durch (sogenannte Service-Calls). Im Rahmen dieser Anrufe wurden auch Opt-Ins für Werbung (Telefon, E-Mail, SMS) eingeholt. Die Kunden wurden am Ende des Gesprächs gefragt: "Darf ich oder ein netter Kollege von der A/U Sie noch einmal telefonisch oder auch per E-Mail oder SMS ansprechen, sobald wir wieder ein besonders schönes Medienangebot für Sie haben?" Der Berliner Beauftragte für Datenschutz stufte dies als datenschutzwidrig ein, da die Telefonnummer des Kunden auch für Werbung verwendet werde. Für eine solche Nutzung habe der Kunde jedoch keine Einwilligung gegeben. Auch sei eine derartige Verwendung nicht mehr von der vertragsgemäßen Datennutzung (§ 28 BDSG) gedeckt. Der Berliner Beauftragte erließ daraufhin eine behördliche Untersagungsverfügung. Gegen diese ging das betroffene Unternehmen gerichtlich vor. Das VG Berlin wies die Klage ab (VG Berlin, Urt. v. 07.05.2014 - Az.: VG 1 K 253.12). Die Telefondaten des Kunden würden zu Werbezwecken genutzt und für eine solche Verwendung liege keine Erlaubnis vor. Zwar dürften die Service-Calls durchgeführt werden. Unzulässig sei aber die spätere Abfrage eines Opt-Ins. Diese Entscheidung hat des OVG Berlin-Brandenburg (Beschl. 31.07.2015 - Az.: OVG 12 N 71.14) in der Berufungsinstanz bestätigt und damit im Ergebnis die rechtliche Beurteilung des Berliner Datenschutzbeauftragten für einwandfrei erklärt.
Sprechen Sie uns an, wenn Sie rechtskonform Einwilligungen erheben wollen. RA Dr. Bahr ist TÜV-zertifizierter Datenschutzbeauftragter und Autor des Standardwerkes "Recht des Adresshandels".
Gegenstand der rechtlichen Auseinandersetzung war eine unzureichende Produktbeschreibung, die von Amazon selbst stammte. Der verklagte Verkäufer hatte sich an das Angebot angehängt. Bereits die 1. Instanz - das LG Arnsberg (Urt. v. 05.03.2015 - Az.: I-8 O 10/15) - hatte eine Haftung bejaht und den Beklagten zur Unterlassung verpflichtet. Dieser Meinung schloss sich nun auch das OLG Hamm in der Berufungsinstanz an. Entsprechend der BGH-Rechtsprechung komme der Produktabbildung auch im Online-Bereich eine entscheidende Bedeutung zu. Werde durch die Produktabbildung beim Betrachter ein Irrtum über den Umfang der Lieferung erregt, könne dies nur vermieden werden, wenn diese Einschränkung mittels eines Text-Hinweises erläutert werde.
Dies setzte jedoch voraus, dass dieser Hinweis am Blickfang teilnehme und nicht deutlich entfernt unterhalb der Produktabbildung - wie hier - platziert sei.
Der Kläger hatte von der Universität Köln unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) verlangt, eine Rahmenvereinbarung mit dem Pharmaunternehmen herauszugeben, in der es um die gemeinsame Auswahl und Durchführung von pharmazeutischen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben auf den Gebieten der Kardiologie, der Onkologie, der Augenheilkunde, der Neurologie, der Psychiatrie und der Kinderheilkunde sowie um die Einrichtung eines Graduiertenkollegs für „Pharmakologie und Therapieforschung“ ging. In der mündlichen Urteilsbegründung hieß es: Die streitige Rahmenvereinbarung falle in den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 3 IFG NRW. Diese Bestimmung nehme die Tätigkeit von Hochschulen im Bereich Forschung und Lehre von Informationsansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW aus. Die Vorschrift solle verhindern, dass es durch einen Informationszugang zu einer Gefährdung der Grundrechtspositionen von Wissenschaft und Forschung komme. Deshalb sei der Begriff „Forschung und Lehre“ in § 2 Abs. 3 IFG NRW ebenso weitreichend zu verstehen wie derjenige der Wissenschaftsfreiheit des Grundgesetzes. Er schließe sowohl die wissenschaftliche Erkenntnisgewinnung durch Forschung im engeren Sinn als auch unmittelbar wissenschaftsrelevante Angelegenheiten wie z. B. Drittmittelverträge und ähnliche organisatorische Vorkehrungen für Forschungsvorhaben ein. Zu den letztgenannten Angelegenheiten zähle auch die streitgegenständliche Rahmenvereinbarung. An der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 IFG NRW bestünden keine Bedenken. Der Gesetzgeber habe bei der Ausgestaltung der Informationsfreiheit gerade auch im Verhältnis zur Wissenschaftsfreiheit einen weiten Gestaltungsspielraum. Diesen habe er verfassungskonform ausgefüllt. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Aktenzeichen: 15 A 97/13 (I. Instanz VG Köln 13 K 2679/11) Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 18.08.2015
§ 2 Abs. 3 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen Die Rechteinhaberin hatte in ihrem gerichtlichen Vorbringen lediglich pauschal und ohne nähere Erläuterungen zur Ermittlung der IP-Adresse vorgetragen. Dies ließ das LG Berlin nicht ausreichen, sondern lehnte die geltend gemachten Ansprüche der Rechteinhaberin ab. Erforderlich sei, dass der Rechteinhaber so detailiert wie möglich vortrage und insbesondere konkrete Angaben zur eingesetzten Ermittlungssoftware, ihrer Zuverlässigkeit und regelmäßigen Wartung und Qualitätssicherung mache. All dies hatte die Abmahnerin nicht gemacht, sondern nur ganz allgemein vorgetragen.
Ebenso wenig reiche es aus, wenn auf einen richterlichen Gestattungsbeschluss nach § 101 UrhG Bezug genommen werde, jedoch die Auskunft eines anderen Telekommunikationsanbieters vorgelegt werde. Auch dies genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen, einen Anspruch zu begründen.
Im vorliegenden Fall machte die Klägern Unterlassungsansprüche wegen einer behaupteten Veröffentlichung des Computerspiels "Dead Island - Riptide" in einem P2P-Netzwerk geltend. Sie legte dazu eine Auskunft der Deutschen Telekom vor, die sie nach § 101 Abs.9 UrhG gerichtlich erwirkt hatte. Der Beklagte hatte seinen Internet-Anschluss jedoch bei der Firma 1&1 Internet AG. Das Gericht stufte dies als datenschutzwidrig ein, so dass die erteilten Auskünfte nicht zu verwerten seien. Soweit Netzbetreiber und Endkundenanbieter nicht identisch seien, sei am Auskunftsverfahren der allein als Vertragspartner des Anschlussinhabers in Erscheinung tretende Accessprovider zu beteiligen. Ohne ein solches Verfahren erlangte Daten unterlägen einem Beweisverwertungsverbot.
Genau dies sei im vorliegenden Sachverhalt der Fall. Die Firma 1&1 Internet AG hätte mit beteiligt werden müssen beim Auskunftsverfahren, was jedoch unterblieben sei.
Der Kläger lebt in Rheinhessen und ist nebenberuflich als Fotograf, Autor und Tauchlehrer selbständig tätig. Das beklagte Finanzamt wies ihn erstmals im Jahr 2011 darauf hin, dass er wegen dieser selbständigen Tätigkeit verpflichtet sei, seine Einkommensteuererklärung in elektronischer Form an das Finanzamt zu übermitteln. Der Kläger wandte ein, dass die Gewinne aus seiner selbständigen Arbeit in Zukunft nur bei ca. 500 € pro Jahr liegen würden. Außerdem lehne er die Übermittlung persönlicher Daten via Internet grundsätzlich ab, weil er selbst bereits einschlägige Erfahrungen mit Internetmissbrauch habe machen müssen. Selbst beim Internet-Banking könne keine absolute Sicherheit garantiert werden. Das Finanzamt lehnte seinen Antrag auf künftige Abgabe von Einkommensteuererklärungen in Papierform dennoch ab. Auch Einspruch und Klage des Klägers blieben erfolglos. Zur Begründung führte das FG aus, nach dem Einkommensteuergesetz sei die elektronische Form zwingend, wenn der Gewinn mehr als 410 € betrage. Diese Form sei für den Kläger auch nicht unzumutbar. Das nach Ausschöpfung aller technischen Sicherungsmöglichkeiten verbleibende Restrisiko eines Hacker-Angriffs auf die gespeicherten oder übermittelten Daten müsse er im Hinblick auf das staatliche Interesse an einer Verwaltungsvereinfachung und einer Kostenersparnis hinnehmen. Eine absolute Geheimhaltung von Daten könne ohnehin nicht garantiert werden, da auch „analog“ in Papierform gespeicherte Daten gestohlen werden könnten, z.B. bei einem Einbruch in die Wohnung oder – worüber in den Medien am 13. Juni 2015 berichtet worden sei – bei Einbrüchen in Bankbriefkästen. Auch bei der Umsatzsteuer seien elektronische Steuererklärungen vorgeschrieben und insoweit habe der Bundesfinanzhof (BFH) bereits entschieden, dass dies trotz „NSA-Affäre“ verfassungsmäßig sei. Die Revision wurde vom FG nicht zugelassen. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Juli 2015 (1 K 2204/13), noch nicht rechtskräftig
Quelle: Pressemitteilung des FG Neustadt v. 21.08.2015
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