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Newsletter vom 26.09.2012 |
Betreff: Rechts-Newsletter 39. KW / 2012: Kanzlei Dr. Bahr |
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____________________________________________________________ 1. BGH: Heilmittelwerberechtliche Anforderungen an Wirksamkeitsnachweis bei Diät-Lebensmitteln _____________________________________________________________ Ein Unternehmer, der bei Diät-Lebensmitteln heilmittelwerberechtlich den Wirksamkeitsnachweis erbringen muss, muss sich in jedem Fall placebo-kontrollierter Studien bedienen (BGH, Urt. v. 15.03.2012 - Az.: I ZR 44/11). Der Original-Leitsatz der Entscheidung lautet: "Für den gemäß § 14b Abs. 1 Satz 2 DiätV zu führenden Nachweis der Wirk-samkeit eines als diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (ergänzende bilanzierte Diät) beworbenen und vertriebenen Mittels bedarf es insbesondere auf dem Gebiet der Schmerzlinderung in Fällen, in denen objektiv messbare organische Befundmöglichkeiten fehlen und der Wirksamkeitsnach-weis allein von einer Beurteilung des subjektiven Empfindens der Probanden abhängt, placebo-kontrollierter Studien." zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. BGH: EuGH-Vorlage zu Fragen zur Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken _____________________________________________________________ Der unter anderem. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union heute drei Fragen zur Zulässigkeit von elektronischen Leseplätzen in Bibliotheken vorgelegt. Die Klägerin ist ein Verlag. Die beklagte Technische Universität Darmstadt hat in ihrer öffentlich zugänglichen Bibliothek elektronische Leseplätze eingerichtet, an denen Bibliotheksnutzer Zugang zu bestimmten Werken aus dem Bibliotheksbestand haben. Darunter befand sich das im Verlag der Klägerin erschienene Lehrbuch "Einführung in die neuere Geschichte". Die Beklagte hatte das Buch digitalisiert, um es an den elektronischen Leseplätzen bereitzustellen. Die Nutzer der Leseplätze konnten das Werk ganz oder teilweise auf Papier ausdrucken oder auf einem USB-Stick abspeichern. Auf ein Angebot der Klägerin, von ihr herausgegebene Lehrbücher als elektronische Bücher (E-Books) zu erwerben und zu nutzen, ist die Beklagte nicht eingegangen. Die Klägerin ist der Ansicht, eine solche Nutzung der in ihrem Verlag erschienenen Werke sei nicht von der Schrankenregelung des § 52b UrhG gedeckt. Nach dieser Bestimmung ist es zulässig, veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken, die keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, ausschließlich in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen. Die Klägerin nimmt die Beklagte unter anderem auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht Frankfurt a.M. hat zwar den Antrag der Klägerin abgewiesen, der Beklagten zu verbieten, Bücher aus dem Verlag der Klägerin zu digitalisieren und in digitalisierter Form an elektronischen Leseplätzen ihrer Bibliothek zu benutzen, wenn die Klägerin ihr für diese Nutzung einen angemessenen Lizenzvertrag anbietet. Es ist der Ansicht, ein bloßes Vertragsangebot des Rechtsinhabers sei keine geltende Regelung, die einer Inanspruchnahme der Schrankenregelung entgegenstehe. Es hat der Beklagten jedoch - wie von der Klägerin beantragt - untersagt, Bibliotheksnutzern zu ermöglichen, digitale Versionen von Bücher aus ihrem Verlag an elektronischen Leseplätzen auszudrucken oder auf USB-Sticks abzuspeichern. Dies sei nicht zulässig, weil andernfalls der normale Verkauf der Bücher übermäßig beeinträchtigt werde. Mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Sprungrevision erstrebt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Anschlussrevision ihren Klageantrag in vollem Umfang weiter. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union drei Fragen zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Regelung des § 52b UrhG setzt Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG um und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten bestimmte Rechte des Rechtsinhabers einschränken, für die Nutzung von Werken, für die keine Regelungen über Verkauf und Lizenzen gelten und die sich in den Sammlungen öffentlich zugänglicher Bibliotheken befinden, die keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen, und zwar durch ihre Zugänglichmachung auf eigens hierfür eingerichteten Terminals in den Räumlichkeiten der Bibliotheken. Nach Ansicht des BGH stellt sich zunächst die Frage, ob im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG "Regelungen über Verkauf und Lizenzen gelten", wenn der Rechtsinhaber den Bibliotheken den Abschluss von Lizenzverträgen über die Nutzung von Werken auf Terminals zu angemessenen Bedingungen anbietet. Sodann stellt sich nach Auffassung des BGH die Frage, ob Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG die Mitgliedstaaten dazu berechtigt, Bibliotheken das Recht zu gewähren, Druckwerke des Bibliotheksbestands zu digitalisieren, wenn dies erforderlich ist, um die Werke auf den Terminals zugänglich zu machen. Schließlich hat der BGH dem EuGH die Frage vorgelegt, ob es den Bibliotheksnutzern nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG ermöglicht werden darf, auf den Terminals zugänglich gemachte Werke ganz oder teilweise auf Papier auszudrucken oder auf USB-Sticks abzuspeichern und diese Vervielfältigungen aus den Räumen der Einrichtung mitzunehmen.
Beschluss vom 20. September 2012 - I ZR 69/11 - Elektronische Leseplätze
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 20.09.2012
Die NPD-Fraktion gibt eine Druckschrift mit dem Titel "Klartext" heraus, in der über ihre Fraktionsarbeit und über aktuelle politische Themen berichtet wird. Die Publikation soll in einer Auflage von 200.000 Stück in Leipzig an alle Haushalte mit Tagespost verteilt werden. Die NPD-Fraktion hält die Deutsche Post für verpflichtet, mit ihr einen entsprechenden Rahmenvertrag über die Beförderung und Verteilung der Publikation als Postwurfsendung abzuschließen. Die Deutsche Post meint, es bestehe kein Beförderungszwang, weil die zu verteilende Publikation nicht konkret adressiert werde. Es handele sich bei dem Druckwerk lediglich um eine Postwurfsendung, deren Verteilung keiner Regulierung unterliege. Die NPD-Fraktion hat die Deutsche Post vor dem Landgericht Leipzig verklagt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das OLG Dresden hat die Berufung der NPD-Fraktion zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Beklagte zum Abschluss eines Rahmenvertrags über die Beförderung der Druckschrift verurteilt. Die Beklagte ist zur Beförderung nach § 2 Postdienstleistungsverordnung (PDLV)* verpflichtet. Um die flächendeckende Grundversorgung mit Postdienstleistungen sicherzustellen, sieht die gesetzliche Regelung vor, dass die Lizenzträger, zu denen die Deutsche Post zählt, verpflichtet sind, bestimmte Postdienstleistungen, sogenannte Universaldienstleistungen, zu erbringen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die hier nachgefragte Leistung eine solche Universaldienstleistung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 Postuniversaldienstleistungsverordnung (PUDLV)** darstellt. Bei der Publikation handelt es sich um eine periodisch erscheinende Druckschrift, die zu dem Zweck herausgegeben wird, die Öffentlichkeit über Tagesereignisse, Zeit oder Fachfragen durch presseübliche Berichterstattung zu unterrichten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts darf der Umstand, dass die Publikation der Werbung für die Politik und Arbeit der Klägerin dient, auf die Entscheidung keinen Einfluss haben. Die Einordnung als Universaldienst verfolgt mit dem dadurch bestimmten Beförderungszwang das Ziel, zur Förderung der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Pressefreiheit Erzeugnisse der Presse dem Empfänger so günstig wie möglich zuzuführen. Die Pressefreiheit begründet für den Staat jedoch eine inhaltliche Neutralitätspflicht, die jede Differenzierung nach Meinungsinhalten verbietet. Den Einwand der Deutschen Post, dass es sich bei der in Rede stehenden Publikation nicht um eine periodisch erscheinende Druckschrift handelt, hat der BGH nicht gelten lassen. Ausreichend hierfür ist, dass die Druckschrift nach ihrer Aufmachung - anders als ein Flugblatt - auf das für eine Zeitung oder Zeitschrift übliche periodische Erscheinen angelegt ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie trotz dieser Aufmachung nur gelegentlich publiziert werden soll. Das ist hier der Fall. Dass es in der Vergangenheit aufgrund der Weigerung der Deutschen Post bei der Verteilung zu Schwierigkeiten gekommen ist, kann der klagenden Fraktion nicht entgegengehalten werden. Auch der Umstand, dass die fraglichen Druckschriften nicht adressiert sind, steht der Einordnung als Universaldienstleistung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 PUDLV, § 4 Nr. 1 Buchst. c PostG*** nicht entgegen. Soweit der Empfängerkreis hinreichend bestimmt ist, unterliegt die Beförderung von nicht adressierten Sendungen keinen für die Beklagte unzumutbaren Schwierigkeiten und trägt dem Bedürfnis Rechnung, auch die Beförderung von Massendrucksachen zu ermöglichen, die sich an eine Vielzahl von Empfängern richten. Ausgeschlossen wäre die Beförderung allerdings dann, wenn besondere Ausschlussgründe vorliegen, etwa weil der Inhalt der Publikation gegen strafrechtliche Bestimmungen verstößt (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 PUDLV) oder rassendiskriminierendes Gedankengut enthält (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 PUDLV). Dazu hatte die Deutsche Post jedoch nichts vorgetragen.
Urteil vom 20. September 2012 I ZR 116/11 -
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 20.09.20212
Über das Vermögen der Arbeitgeberin der Klägerin wurde am 1. September 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Beklagte schloss mit dem Gesamtbetriebsrat am 15. Oktober 2009 einen von beiden Seiten unterzeichneten Interessenausgleich mit Namensliste für drei Betriebe des Unternehmens, der die nach § 17 Abs. 2 KSchG erforderlichen Angaben enthielt. Der Gesamtbetriebsrat erklärte in dem Interessenausgleich abschließend, er sei umfassend gem. § 17 Abs. 2 KSchG unterrichtet worden. Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, dass der Interessenausgleich seitens des Beklagten vor der Unterzeichnung durch den Gesamtbetriebsratsvorsitzenden unterschrieben worden war. Der Beklagte fügte seiner anschließenden Massenentlassungsanzeige den Interessenausgleich bei. Nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit kündigte er das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin am 16. Oktober 2009 zum 31. Januar 2010. Die Klägerin hält diese Kündigung für unwirksam, weil der Gesamtbetriebsrat nicht schriftformgerecht iSd. § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG unterrichtet worden sei. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Ein etwaiger Schriftformmangel der Unterrichtung ist durch die abschließende Stellungnahme des Gesamtbetriebsrats im Interessenausgleich geheilt. Dafür spricht der Zweck des Unterrichtungserfordernisses, das die Richtlinienvorgabe in Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b der Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG umsetzen soll. Die Arbeitnehmervertretung soll nach der Auslegung des EuGH konstruktive Vorschläge unterbreiten können, um die Massenentlassung zu verhindern oder einzuschränken. Diesem Zweck ist genügt, wenn die Arbeitnehmervertretung aufgrund schriftlich fixierter ausreichender Angaben des Arbeitgebers zu den geplanten Entlassungen eine abschließende Stellungnahme abgibt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. September 2012 - 6 AZR 155/11 -
Quelle: Pressemitteilung des BAG v. 20.09.2012
Der verklagte PKW-Händler hatte gegenüber Endkunden einen Kaufpreis angegeben, diesen jedoch mit Sternchen versehen. In der Sternchen-Aufklärung hieß es dann "Zzgl. Kosten für Überführung inkl. Sicherheitspaket und Fußmatten von 599 EUR." Die Berliner Richter stuften dies als wettbewerbswidrig ein. Der BGH habe zwar einen Wettbewerbsverstoß verneint, wo mehrere Flüge zu vierstelligen Preisen mit Sternchen-Hinweis beworben würden und im Sternchentext noch "zzgl. Steuern und Gebühren von 20 bis 71,50 Mark" angeführt würde. Maßgeblich waren insoweit dort die Feststellungen, dass der Verkehr weit gehend daran gewöhnt sei, zwischen dem reinen Flugpreis und den hinzukommenden Steuern und Gebühren zu unterscheiden. Dies könne im vorliegenden Fall nicht gelten. Anders als Steuern und Gebühren, die mit dem Flug zu tun hätten, tangierten die Überführungskosten überhaupt kein gesondertes Käuferinteresse, denn der Käufer möchte beim Händler vor Ort diese Ware erwerben und interessiere sich nicht dafür, wie und auf welche Weise diese Ware dorthin gelangt sei. Deshalb schenke er dieser Position keine Aufmerksamkeit und habe keinen Grund, sich an gesondert ausgewiesene und hinzuzurechnende Überführungskosten zu gewöhnen. Außerdem bestünde im vorliegenden eine erhebliche Nachahmungsgefahr. Es stehe nämlich zu befürchten, von dem wettbewerbswidrigen Verhalten eine Sogwirkung in der Weise ausgehe, dass Wettbewerber veranlasst würden, ein solches Verhalten deshalb zu übernehmen, weil sie sonst erhebliche Nachteile im Wettbewerb befürchten müssten.
Es liege auf der Hand, dass, wenn diese Werbung der Beklagten als Bagatelle, mithin als rechtlich zulässig beurteilt würde, Mitbewerber gleichsam gezwungen wären, hier nachzuziehen, denn eine Werbung mit mit niedrigerem Wert sei deutlich attraktiver als eine Werbung mit einem höheren Gesamtpreis.
Der Kläger war Journalist und über viele Jahre für die verklagte Zeitung tätig. Für den Print-Bereich schrieb er zahlreiche Artikel. Der Verlag stellte die Artikel auch in seinem Online-Archiv zur Verfügung. Der Vertrag zwischen den beiden Parteien enthielt diesbezüglich keinerlei Regelung. Daraufhin nahm der Kläger den Verlag auf Unterlassung in Anspruch. Zu Recht wie die Brandenburger Richter nun entschieden. Da die Parteien nichts ausdrücklich vereinbart hätten, greife der Zweckübertragungsgrundsatz. Danach werde grundsätzlich nur das übertragen, was zwingend zur Erfüllung des Vertrages notwendig sei. Die Einstellung von für die tagesaktuelle Berichterstattung verfassten Artikeln in ein Online-Archiv stelle eine gesonderte Nutzungsart, die vom Vertragszweck nicht mehr gedeckt sei. Denn Journalisten hätten in der Tageszeitung – ob in Papierform oder im Internet – über tagesaktuelle Ereignisse zu berichten. Die Veröffentlichung erfolge dabei typischerweise in unmittelbarem Zusammenhang mit den Ereignissen, über die berichtet werde.
Ein Archiv habe dagegen eine andere Funktion. Dabei handle es sich um eine Datenbank, die, wenn sie mit einer Suchfunktion ausgestattet sei, als Nachschlagewerk dienen könne. Das sei etwas grundsätzlich anderes als die Veröffentlichung von aktuellen Berichten, die typischerweise selten über ein oder mehrere Tage hinaus aktuell von Nutzern einer Zeitung in Papierform oder im Internet nachgefragt würden.
Der Kläger verfügte über die eingetragene Marke "Creditolo" im Kreditbereich und begehrte gegen die Beklagte die weitere Nutzung der Domain "kredito.de". Die originäre Kennzeichnungskraft der eingetragenen Marke Verfügungsmarke sei nur gering kennzeichnungskräftig. Marken, die einen für die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen erkennbar beschreibenden Anklang aufwiesen, hätten regelmäßig nur geringe originäre Kennzeichnungskraft. Im vorliegenden Fall habe die klägerische Marke wegen der klaren Anlehnung an das für die angebotene Dienstleistung der Kreditvermittlung beschreibende Wort „Kredit“ nur eine geringe Kennzeichnungskraft, die aus der verfremdenden Anfügung der Endung „olo“ folgt.
Die beiden Begriffe wiesen erhebliche Ähnlichkeiten auf, so dass eine nicht unerhebliche Verwechslungsgefahr bestehe. Daher habe der Kläger einen Anspruch auf Unterlassung.
Das hat der für das Gaststättenrecht zuständige 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem nunmehr den Beteiligten zugestellten Urteil vom 11.09.2012 entschieden. Damit hatten mehrere Normenkontrollanträge von Gaststättenbetreibern und Automatenaufstellern aus Kehl Erfolg. Gegenstand des Verfahrens war eine gaststättenrechtliche Sperrzeitverordnung, die den Beginn der allgemeinen Sperrzeit (3 Uhr bzw. in der Nacht von Samstag auf Sonntag 5 Uhr) für Gaststätten mit Geldspielgeräten in bestimmten Gebieten mit schutzbedürftiger Wohnbevölkerung von Sonntag bis Donnerstag auf 0 Uhr und in den Nächten von Freitag auf Samstag sowie von Samstag auf Sonntag auf 2 Uhr vorverlegte. Die Stadt sah sich dazu durch eine auffällige Häufung von Beschwerden über nächtliche Belästigungen und Ruhestörungen in der Nachbarschaft innerstädtischer Gaststätten mit Geldspielgeräten veranlasst. Mehrere Gaststättenbetreiber und Automatenaufsteller aus Kehl hatten die Verordnung angegriffen. Sie sahen sich in ihrer Berufsfreiheit verletzt und argumentierten, eine Vorverlegung der Sperrzeit aus Gründen des Lärmschutzes sei nicht gerechtfertigt. Dem ist der VGH gefolgt. Eine Verlängerung der in der Gaststättenverordnung des Landes Baden-Württemberg bestimmten allgemeinen Sperrzeit sei nur bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse zulässig. Dies erfordere ein erhöhtes lokales Gefahrenpotenzial. Lärmimmissionen könnten als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes ein solches Gefahrenpotenzial darstellen. Ihre Zumutbarkeit beurteile sich nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm). Insoweit genügten subjektive Einschätzungen von Anwohnern nicht. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Lärms seien belastbare Feststellungen zur nächtlichen Lärmsituation im gesamten Geltungsbereich der Verordnung zu treffen, und zwar in der Regel durch schalltechnische Lärmmessungen oder -prognosen. Daran fehle es hier. Die Stadt habe den im Geltungsbereich der Verordnung von Gaststätten ausgehenden Lärm nicht nach den Vorgaben der TA Lärm gemessen oder prognostiziert. Die von ihr lediglich berücksichtigten Anwohnerbeschwerden bezögen sich zudem nur auf ein Fünftel der von der Verordnung betroffenen Gaststätten mit Geldspielgeräten. Außerdem erfasse die Sperrzeitverordnung auch Gaststätten mit nur einem oder zwei Geldspielgeräten, für welche die Stadt nicht einmal ansatzweise ein erhöhtes Gefährdungspotenzial durch Lärm ermittelt habe. Gleiches gelte für die zahlenmäßig überwiegenden "Automatenbistros", bei denen es bislang keine oder nicht gehäuft Anwohnerbeschwerden gegeben habe. Schließlich beziehe die Verordnung auch Gebiete ein, für die unzumutbare Lärmimmissionen derzeit weder nachgewiesen seien noch überhaupt in Frage stünden. Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az.: 6 S 937/12 und 6 S 947/12).
Quelle: Pressemitteilung des VGH Mannheim v. 19.09.2012
Die III. Zivilkammer des Landgerichts ist den Anträgen der Kläger auf Untersagung bestimmter in der Berichterstattung aufgestellter Behauptungen in keinem Punkt gefolgt. Bei den Behauptungen habe es sich überwiegend um wahre Tatsachen, im Übrigen um zulässige Werturteile gehandelt. Im Einzelnen sei es zulässig gewesen, zwei der Kläger als Islamisten zu bezeichnen. Ebenso wenig sei die Behauptung zu beanstanden, dass diese beiden Kläger den Vortrag eines salafistischen Predigers besucht hätten sowie dass der SWR die Al-Bakara Moschee als „Salafistenmoschee“ bezeichnet habe, da diese - im Prozess unbestritten - von Salafisten geführt werde. Auch mit dem Antrag, dem SWR die Behauptung zu untersagen, dass die Moschee von Salafisten geführt werde, die eine radikale Richtung innerhalb des Islams verträten und für die der Koran mehr als deutsche Gesetze zähle, ist der Muslim-Verein nicht durchgedrungen. Der Verein sei durch diese Behauptung nicht betroffen, da er in dem Beitrag an keiner Stelle selbst bezeichnet werde. Demgegenüber hat das Landgericht dem SWR untersagt, in der Berichterstattung gezeigte Abbildungen von 8 der 15 Kläger ohne hinreichende Unkenntlichmachung zu verbreiten. In einer Anzahl von Filmsequenzen hatte der SWR in seiner Berichterstattung den Vereinsvorsitzenden, zwei Vorstandsmitglieder und fünf weitere Personen ohne deren Einwilligung und ohne sonstige Rechtsgrundlage erkennbar wiedergegeben. Die Zivilkammer sah darin einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dieser Kläger. Landgericht Karlsruhe, Az. 3 O 335/12
Quelle: Pressemitteilung des LG Karlsruhe v. 13.09.2012
Ein Münchner Reiseunternehmen stellte für einen Kunden einen Reisegutschein aus für eine achttägige Lykien-Reise für zwei Personen. Die Reise beinhaltete den Transfer vom Flughafen zum Hotel und zurück, 7 Übernachtungen, eine Reiseleitung und ein tägliches Frühstück. Gleichzeitig wurde ein Hin- und Rückflug zum Sonderpreis von 1 Euro pro Person angeboten. Es gab diverse mögliche Reiseantrittstermine im Zeitraum Februar 2011 bis April 2011. Der Gutschein enthielt noch den Hinweis, dass er 30 Tage vor dem Wunschreisetermin bei dem Reiseunternehmen eingehen müsse, spätestens bis zum 15.3.11.
Der Kunde füllte die Gutscheinantwortkarte aus und gab als Reisetermin Mitte Februar 2011 an. Als er keine Reiseunterlagen erhielt, verlangte er von dem Reiseunternehmen Schadenersatz, wobei er den Wert der Reise mit 400 Euro pro Person ansetzte. Für 2 Personen verlangte er also 800 Euro. Das Reiseunternehmen weigerte sich zu zahlen. Die Antwortkarte sei niemals bei ihm eingegangen. Das könne nicht sein, entgegnete der Kunde. Sie sei per Post versandt worden und eine Mitarbeiterin des Unternehmens habe den Eingang am Telefon noch bestätigt. Das sei nicht richtig, wehrte sich das Reiseunternehmen. Der Kunde erhob darauf hin Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies diese jedoch ab: Dem Kläger stünde ein Schadenersatzanspruch nicht zu. Voraussetzung eines solchen sei, dass zwischen ihm und dem Reiseunternehmen ein Schenkungsvertrag hinsichtlich der gewünschten Reise zustande gekommen sei. Dabei bedürfe das im Reisegutschein enthaltene Schenkungsangebot des Unternehmens der Annahme durch den Kunden. Dafür sei dieser beweispflichtig. Einen solchen Beweis habe er aber nicht erbringen können. Die Mitarbeiterin des Reiseunternehmens habe sich an ein Telefonat des genannten Inhalts nicht erinnern können. Die Tatsache, dass etwas zur Post aufgegeben werde, bedeute noch nicht, dass es beim Empfänger auch ankomme.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 24.09.2012
Ehemalige Arbeitnehmer verlangten von ihrem Arbeitgeber die Zahlung von Schmerzensgeld wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts. Sie begründeten dies damit, dass eine dauerhafte Überwachung bei ihrer Arbeit durch fest installierte Kameras erfolgt sein soll. Außerdem, so die Kläger, seien regelmäßig geschlechterübergreifende Leibesvisitationen und Taschenkontrollen bei den Mitarbeitern durchgeführt worden. Die Firma B. GmbH rechtfertigte ihre Maßnahmen mit Sicherheitsinteressen und dem Zweck der Leistungskontrolle. Das Gericht wies in seiner mündlichen Verhandlung darauf hin, dass permanente Kameraaufzeichnungen zur Leistungs- und Sicherheitskontrolle rechtlich nicht zulässig seien, wenn hierzu kein begründeter Anlass bestehe. Eine in Aussicht gestellte Beweisaufnahme über die Überwachungspraktiken der Firma B. GmbH wurde schließlich nicht durchgeführt. Die Parteien einigten sich zuvor auf einen Vergleich. Danach soll die Firma B. GmbH an den Kläger 3.000,00 EUR zahlen. In anderen vergleichbaren Fällen, die beim Arbeitsgericht Oberhausen anhängig sind, wurden entsprechende Regelungen getroffen.
Quelle: Pressemitteilung des ArbG Oberhausen v. 07.09.2012
Nach internen Gesprächen im Düsseldorfer Kreis werden die Behörden in den Ländern Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein gegen Datenschutzverstöße des weltweit agierenden Sozialen Netzwerks Facebook aktiv. Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) wandte sich nach eigenen Äußerungen zudem an die US-Verbraucherschutzbehörde FTC (Federal Trade Commission) in Washington und machte auf Verstöße gegen die europäische Datenschutzrichtlinie aufmerksam. Es forderte zudem ein, diese Rechtsverletzungen nach US-amerikanischem Recht zu ahnden. Thilo Weichert, Leiter des ULD: "Nach unserer Bewertung ist neben Facebook Ltd. in Irland für die wesentlichen Datenschutzverstöße im Facebook-Angebot auch die Facebook Inc. in Menlo Park/USA verantwortlich, von wo aus die Geschäftspolitik und die Datenverarbeitung bestimmt werden. |