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Newsletter vom 26.10.2011 |
Betreff: Rechts-Newsletter 43. KW / 2011: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BGH: Erneut Google-Bildersuche als urheberechtlich zulässig eingestuft _____________________________________________________________ Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erneut entschieden, dass Google nicht wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern ihrer Suchmaschine wiedergegeben werden. Die von Google betriebene Internetsuchmaschine verfügt über eine textgesteuerte Bildsuchfunktion, mit der man durch Eingabe von Suchbegriffen nach Abbildungen suchen kann, die Dritte im Zusammenhang mit dem Suchwort ins Internet eingestellt haben. Die von der Suchmaschine aufgefundenen Bilder werden in einer Ergebnisliste in verkleinerter Form als Vorschaubilder ("thumbnails") gezeigt. Die Vorschaubilder enthalten einen elektronischen Verweis (Link), über den man zu der Internetseite mit der wiedergegebenen Abbildung gelangen kann. Der Kläger ist Fotograf. Im Dezember 2006 und März 2007 wurden auf Suchanfragen die Abbildungen eines vom Kläger angefertigten Lichtbildes der Fernsehmoderatorin Collien Fernandes als Vorschaubilder angezeigt. Als Fundort der Abbildungen wurden zwei näher bezeichnete Internetseiten angegeben. Der Kläger hat vorgetragen, er habe den Betreibern dieser Internetseiten keine Nutzungsrechte an der Fotografie eingeräumt. Er hat die Beklagte wegen Urheberrechtsverletzung unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat im vergangenen Jahr entschieden, dass ein Urheber, der eine Abbildung eines urheberechtlich geschützten Werkes ins Internet einstellt, ohne technisch mögliche Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser Abbildung durch Suchmaschinen zu treffen, durch schlüssiges Verhalten seine Einwilligung in eine Wiedergabe von Vorschaubildern der Abbildung erklärt und der darin liegende Eingriff in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Werkes (§ 19a UrhG) daher nicht rechtswidrig ist (BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 - Vorschaubilder I). In der heute verkündeten Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof klar, dass eine solche, die Rechtswidrigkeit des Eingriffs ins Urheberrecht ausschließende Einwilligung auch dann vorliegt, wenn eine Abbildung eines Werkes von einem Dritten mit Zustimmung des Urhebers ohne Schutzvorkehrungen ins Internet eingestellt worden ist. Der Kläger hatte im Streitfall zwar geltend gemacht, er habe den Betreibern der Internetseiten, auf denen die Vorschaubilder der Fotografie eingestellt waren, keine Nutzungsrechte eingeräumt. Darauf kommt es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs jedoch nicht an. Der Kläger hatte nämlich Dritten das Recht eingeräumt, das Lichtbild im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Die von einem Dritten mit Zustimmung des Urhebers durch Einstellen von Abbildungen des Werkes ins Internet wirksam erklärte Einwilligung in die Anzeige in Vorschaubildern ist - so der Bundesgerichtshof - nicht auf die Anzeige von Abbildungen des Werkes beschränkt, die mit Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt worden sind. Es ist allgemein bekannt, dass Suchmaschinen, die das Internet in einem automatisierten Verfahren nach Bildern durchsuchen, nicht danach unterscheiden können, ob ein aufgefundenes Bild von einem Berechtigten oder einem Nichtberechtigten ins Internet eingestellt worden ist. Deshalb kann und darf der Betreiber einer Suchmaschine eine solche Einwilligung dahin verstehen, dass sie sich auch auf die Anzeige von solchen Abbildungen in Vorschaubildern erstreckt, die ohne Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt worden sind. Dem Urheber ist es allerdings unbenommen, diejenigen wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch zu nehmen, die diese Abbildungen unberechtigt ins Internet gestellt haben. Urteil vom 19. Oktober 2011 - I ZR 140/10 - Vorschaubilder II LG Hamburg - Urteil vom 26. September 2008 - 308 O 248/07 OLG Hamburg - Urteil vom 23. Juni 2010 - 5 U 220/08 Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 19.10.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. BGH: Verantwortlichkeit eines Host-Providers für einen das Persönlichkeitsrecht verletzenden Blog-Eintrag _____________________________________________________________ Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verbreitung einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung im Internet auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagte mit Sitz in Kalifornien stellt die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für eine Website und für die unter einer Webadresse eingerichteten Weblogs (Blogs) zur Verfügung. Hinsichtlich der Blogs, journal- oder tagebuchartig angelegten Webseiten, fungiert die Beklagte als Hostprovider. Ein von einem Dritten eingerichteter Blog enthält unter anderem eine Tatsachenbehauptung, die der Kläger als unwahr und ehrenrührig beanstandet hat. Das Landgericht hat der Unterlassungsklage hinsichtlich der Verbreitung einer Behauptung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte insoweit keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die angestrebte Klageabweisung weiter. Der u.a. für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat hat die Auffassung der Vorinstanzen, dass die deutschen Gerichte international zuständig seien und dass deutsches Recht Anwendung finde, gebilligt. Zur Frage der Haftung der Beklagten nach deutschem Recht ist die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Der Bundesgerichtshof hat die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen ein Hostprovider als Störer für von ihm nicht verfasste oder gebilligte Äußerungen eines Dritten in einem Blog auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Dies setzt voraus, dass der Hostprovider die im Folgenden dargelegten Pflichten verletzt hat: Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - bejaht werden kann. Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen. Durch die Zurückverweisung an das Berufungsgericht wird den Parteien Gelegenheit gegeben, dazu vorzutragen, ob die Beklagte die ihr obliegenden Pflichten erfüllt hat. Urteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10 Landgericht Hamburg – Urteil vom 22. Mai 2009 - 325 O 145/08 Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 2. März 2010 - 7 U 70/09 Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 25.10.2011 zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. BGH: Bezeichnung "TÜV" ist markenrechtlich geschützt _____________________________________________________________ Die Werbeaussage einer privaten GmbH "erster privater TÜV" ist rechtswidrig, da es die Markenrechte des "TÜV" verletzt (BGH, Urt. v. 17.08.2011 - Az.: I ZR 108/09). Die Beklagte war eine Firma, die sich im Bereich des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes sowie des Brandschutzes betätigte. In einer Presseerklärung warb sie für ihre Dienstleistungen mit den Bezeichnungen: „Erster Privater TÜV“ Der TÜV sah darin eine Verletzung seiner Markenrechte. Die BGH-Richter teilten diese Ansicht und bejahten einen Rechtsverstoß. Es handle sich um eine gebräuchliche Bezeichnung im markenrechtlichen Sinne. Die Bekanntheit resultiere vor allem durch den Umfang und die erhebliche Zeitdauer, in der die Bezeichnung „TÜV“ bislang verwendet wurde. So würden mehr als 70% der Autobesitzer den Begriff „TÜV“ mit einem ganz bestimmten Unternehmen verbinden. Unerheblich sei, dass die Beklagte versuche, sich von der Klägerin abzugrenzen, indem sie erkläre, es handle sich bei ihr um einen privaten TÜV. Der durchschnittliche Autobesitzer werde gleichwohl davon ausgehen, dass es sich um ein Angebot der Klägerin handle. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. BGH: Presse hat Recht auf Einsicht ins Grundbuch bei Verdacht gegen Politiker _____________________________________________________________ Die Presse hat ein Recht darauf, im Rahmen einer journalistischen Recherche Einsicht in das Grundbuch zu nehmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verdacht besteht, dass ein Politiker für den Erwerb eines Grundstücks von einem bekannten Unternehmer massive finanzielle Vorteile gewährt bekommen hat. In derartigen Fällen hat die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse an der Aufklärung der Umstände (BGH, Beschl. v. 17.08.2011 - Az.: V ZB 47/11). Bei der Klägerin handelte es sich um die Herausgeberin eines Nachrichtenmagazins. Diese begehrte Einsicht in ein Grundbuch, weil sie im Rahmen ihrer journalistischen Recherche darauf gestoßen war, dass einem Politiker für den Erwerb eines Grundstücks massive finanzielle Vorteile eines bekannten Unternehmens gewährt worden sein sollen. Die Einsicht in das Grundbuch wurde dem Magazin verwehrt, da der Persönlichkeitsschutz der Eigentümer höher zu bewerten sei als das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieses Falls. Gegen diese Ablehnung ging die Klägerin vor. Und bekam vor dem BGH Recht. Grundsätzlich werde die Grundbucheinsicht nur gestattet, wenn ein berechtigtes Interesse gegeben sei. Davon sei vorliegend auszugehen. Allein der Verdacht, dass der Grundstückserwerb eines bekannten Politikers durch einen Unternehmer enorm finanziert worden sei, begründe die berechtigte Gefahr, dass dieser Politiker seine künftigen Entscheidungen nicht mehr neutral und unvoreingenommen treffen werde. Durch eine mögliche Finanzierung eines Unternehmens besteht daher die Sorge der Abhängigkeit. Im Rahmen einer Abwägung zwischen den Interessen der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsschutz der Eigentümer überwiege das öffentliche Interesse. Die Presse habe in diesem Zusammenhang ernsthaft und sachbezogen mit den Informationen umzugehen und zu berichten. Es bestehe auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin die Informationen nur nutzen wolle, um die in der Öffentlichkeit vorhandene Neugier und Sensationslust zu befriedigen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. BGH: Kündigung eines Pressegrossisten durch den Bauer-Verlag wirksam _____________________________________________________________ Die Kündigung des verlagsunabhängigen Presse-Grossisten Grade durch die Bauer Media Group ist wirksam. Bauer ist deshalb nicht verpflichtet, seine Presseerzeugnisse im Vertriebsgebiet von Grade weiterhin an diesen Grossisten zu liefern. Das hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs heute entschieden.
Der Großhandel mit Zeitungen und Zeitschriften erfolgt in Deutschland seit Jahrzehnten im Presse-Grosso-System. Dabei vertreiben etwa 70, weit überwiegend mittelständisch strukturierte Grossisten in ihren Vertriebsgebieten jeweils ausschließlich die Presseerzeugnisse aller Verlage an die insgesamt rund 120.000 Verkaufsstellen des Einzelhandels. Infolgedessen besteht in Deutschland ein Netz von Grosso-Gebietsmonopolen. Nur in Hamburg und Berlin gibt es jeweils zwei Grossisten ("Doppel-Grosso").
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Oktober 2011 – KZR 7/10 –
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 24.10.2011
"Die preiswerte Apotheke" Die Dresdner Richter stuften dies als wettbewerbswidrig ein. Bei dem Verbraucher werde nämlich der Eindruck erweckt, die Apotheke sei besonders günstig und preiswert. Diese Erwartungshaltung beziehe sich auf die gesamte Produktpalette der Apotheke. Da ein Großteil des Angebots aber verschreibungspflichtige und damit preisgebundene Arzneimittel seien, werbe die Apotheke mit unzutreffenden Äußerungen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. VG Frankfurt a.M.: Versicherungsvermittler darf Provision an Kunden weitergeben _____________________________________________________________ Der Kläger ist freier Versicherungsvermittler, der für die Vermittlung von Lebensversicherungen von den jeweiligen Versicherern Provisionszahlungen erhält. Er möchte den überwiegenden Teil der Provisionen an seine Endkunden weitergeben. Hieran sieht er sich momentan durch eine auf der Grundlage des damals geltenden Versicherungsaufsichtsgesetzes ergangenen Rechtsverordnung vom 8. März 1934 gehindert, die es Versicherern und Versicherungsvermittlern untersagt Sondervergütungen in irgendeiner Form den Versicherungsnehmern zu gewähren. Die vorgenannte Verordnung hat in dem hier streitgegenständlichen Absatz folgenden Wortlaut: „Den Versicherungsunternehmen und den Vermittlern von Versicherungsverträgen wird untersagt, dem Versicherungsnehmer in irgendeiner Form Sondervergütungen zu gewähren.“ Verstöße gegen das vorgenannte Verbot stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Die beklagte Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat dem Kläger die Einleitung eines Bußgeldverfahrens im Hinblick auf sein Verhalten in Aussicht gestellt. Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren gegenüber der Beklagten die Feststellung, dass er berechtigt ist die ihm von Versicherungsunternehmen gewährten Provisionen an die Endkunden teilweise weiterzugeben. Die für versicherungsaufsichtsrechtliche Verfahren zuständige 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat der Klage stattgegeben. Sie hält das allgemein gehaltene Verbot der Gewährung von Sondervergütungen in irgendeiner Form für zu unbestimmt. Gegen dieses Urteil kann Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof und Revision zum Bundesverwaltungsgericht binnen Monatsfrist nach Zustellung eingelegt werden, da die Kammer die Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof und die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. Aktenzeichen: 9 K 105/11.F Quelle: Pressemitteilung des VG Frankfurt a.M. v. 24.10.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. VG Gießen: Eilantrag gegen Haushaltsbefragung im Zensus 2011 abgelehnt _____________________________________________________________ Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat mit einem Beschluss den Eilantrag einer Bürgerin aus Büdingen abgelehnt, mit dem diese sich gegen die Haushaltsbefragung im Rahmen des Zensus 2011 und das ihr wegen ihrer Weigerung angedrohte Zwangsgeld gewandt hatte. Die Antragstellerin hatte zunächst um Informationen gebeten, warum gerade sie ausgewählt worden sei und – nachdem ihr die dazu gegebenen Erläuterungen nicht ausreichten - der Erhebungsstelle einen mangelnden verantwortungsvollen Umgang bei der Datenerhebung vorgeworfen und Klage gegen ihre Heranziehung zur Befragung erhoben. Die 4. Kammer hat im gleichzeitig zur Abwendung der sofortigen Vollziehung anhängig gemachten Eilverfahren die beanstandeten Maßnahmen einer summarischen Prüfung unterzogen und rechtliche Bedenken weder an der Auswahl der Antragstellerin noch an der Zwangsgeldandrohung erhoben. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach dem Zensusgesetz 2011 trage den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1983 im sog. „Volkszählungsurteil“ Rechnung. Auch genüge das Zensusgesetz dem Statistikgeheimnis. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung werde durch die abgefragten Daten nicht verletzt, da die abgefragten Daten entweder den Gemeinschaftsbezug des Individuums beträfen oder freiwillig abzugeben seien, soweit es höchstpersönliche Fragen z.B. nach Religion, Glaubensrichtung oder Weltanschauung angehe. Es verletzte die Antragstellerin auch nicht in ihren Rechten, dass gerade sie zur Befragung ausgewählt worden sei. Denn das Auswahlverfahren vermittle keine subjektiven Rechte, sondern diene allein der Validität der Datenerhebung. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten steht gegen den Beschluss binnen 2 Wochen die Beschwerde an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu. Beschluss vom 13.10.2011, Az.: 4 L 2533/11.GI Quelle: Pressemitteilung des VG Gießen v. 20.10.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. LG Hamburg: Originalverpackungs-Klausel in AGB rechtmäßig _____________________________________________________________ Die AGB-Klausel eines Online-Lebensmittelhändlers „Wir bitten Sie, die Ware in ihrer Originalverpackung an uns zurückzusenden.“ ist zulässig und stellt keine rechtswidrige Verkürzung des Widerrufsrechts dar. Der Kunde wird in der Formulierung keine Verpflichtung sehen, sondern lediglich eine unverbindliche Bitte (LG Hamburg, Urt. v. 06.01.2011 - Az.: 327 O 779/10). Es ging bei der Auseinandersetzung um nachfolgende AGB-Klausel eines Online-Händlers: "Wir bitten Sie, die Ware in ihrer Originalverpackung an uns zurückzusenden." Das LG Hamburg stufte die Bestimmung als wettbewerbsgemäß ein. Der durchschnittliche Verbraucher Kunde werde aufgrund der Äußerung gerade nicht davon ausgehen, dass eine Verpflichtung bestehe, dass der Originalkarton verwendet werden müsse. Es lasse sich auch an keiner Stelle ableiten, dass die Ware nur unbenutzt oder unbeschädigt versandt werden dürfe. Vielmehr sei es so, dass der Kunde die Formulierung „Wir bitten Sie,…“ als bloße Aufforderung auffasse. Der bloßen Bitte werde der Kunde entnehmen, dass diese Option bevorzugt werde. Nicht entnehmen werde er der Aufforderung jedoch, dass eine Pflicht bestehe und andernfalls das Widerrufsrecht verkürzt werde. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. AG Gießen: Kostenpflichtiges Angebot nur für Männer für Internet-Single-Portal rechtmäßig _____________________________________________________________ Die Kostenpflicht ausschließlich für Männer, welche die Angebote eines Online-Single-Portals in Anspruch nehmen, ist gerechtfertigt. Ein Verstoß gegen den Allgemeinen Gleichstellungsgrundsatz ist darin nicht zu erkennen (AG Gießen, Urt. v. 26.05.2011 - Az.: 47 C 12/11). Der Beklagte weigerte sich die Rechnung eines Online-Single-Portals zu begleichen, bei dem er sich angemeldet hatte. Er war der Ansicht, dass gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen werde. Denn nur der Zugang für Männer sei kostenpflichtig, die Frauen erhielten dagegen freien Eintritt. Das AG verurteilte den Mann zur Zahlung. Es liege zwar eine Ungleichbehandlung vor, diese sei jedoch sachlich gerechtfertigt. Von einem sachlichen Grund sei immer dann auszugehen, wenn es für die einseitige Gewährung der Vorteile ein legitimes Interesse gebe. Eine Durchsetzung der Gleichbehandlung könne dann vernachlässigt werden, wenn die bestimmte Gruppe typischer Weise weniger leistungsfähig sei. Davon sei hier auszugehen. Frauen seien grundsätzlich weniger bereit, sich bei Single-Börsen anzumelden. Seien die Single-Börsen kostenpflichtig, sinke das Interesse an einer Anmeldung zusätzlich. Insofern führe die kostenlose Mitgliedschaft dazu, dass sich mehr Frauen anmelden würden, so dass die Auswahl an potentiellen Partnerinnen steige. Dies sei vor allem im Interesse der Männer, so dass sich die Ungleichbehandlung sogar positiv auswirke. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. AG Hamburg: Vom Kunden nicht gewollte GPRS-Verbindung löst keine Zahlungspflicht aus _____________________________________________________________ Eine vom Kunden nicht gewollte GPRS-Internet-Verbindung, über deren Bestehen der Mobilfunkhersteller auch nicht ausreichend informiert hat, löst beim Kunden keine Zahlungspflicht aus (AG Hamburg, Urt. v. 16.06.2011 - Az.: 14 C 16/11). Die Klägerin bot Telekommunikationsdienstleistungen an und schloss mit der Beklagten einen Vertrag für das von ihr neu erworbene iPhone. Die Beklagte akzeptierte die AGB und die Tarifliste der Klägerin. Nach Inbetriebnahme deaktivierte sie die WiFi-Funktion. Dass das Handy eine GPRS-Funktion hatte, war der Beklagten nicht bekannt. Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Zahlung von ca. 1.200,- EUR, da über das iPhone Verbindungen ins Internet über GPRS aufgebaut worden waren. Die Beklagte weigerte sich den gesamten Betrag zu zahlen, da sie dies ihrer Ansicht nach habe nicht erkennen können. Das Gericht wies die Zahlungsklage ab. Es führte in seiner Begründung aus, dass die GPRS-Gebühren der Klägern nicht zustünden. In Bezug auf diesen Tarif sei zwischen den Parteien keine vertragliche Vereinbarung zustande gekommen. In den AGB werde hinsichtlich des Tarifs der Beklagten sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sprachverbindungen keine "Daten" beinhalteten. Auch habe die Beklagte zu keinem Zeitpunkt die Einrichtung einer GPRS-Verbindung beantragt. Auch die bloße Inbetriebnahme eines Handys, welches GPRS-Verbindungen grundsätzlich ermögliche, führe nicht dazu, dass die Beklagte die Gebühren zu zahlen habe. Denn es sei für sie nicht erkennbar gewesen, wann eine Internetverbindung hergestellt werde und wann nicht. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. Aufsatz von RA Dr. Bahr im Leitfaden Online-Marketing von Torsten Schwarz veröffentlicht _____________________________________________________________ Im Grundlagen-Werk "Leitfaden Online-Marketing, Band 2" von Torsten Schwarz, das seit kurzem im Handel erhältlich ist, ist ein neuer Aufsatz von RA Dr. Bahr erschienen: "Rechtskonformes Opt-In im Onlinebereich" (S. 950-957). Wie der Titel schon besagt, geht es dabei um die Frage, wie der Unternehmer praxistauglich und zugleich wirksam Werbeeinwilligungen bei Verbrauchern einholen kann. Aus der einführenden Anmerkung: "In der anwaltlichen Beratungspraxis nimmt die Frage der rechtlichen Zulässigkeit von Werbeeinwilligungen einen entscheidenden Anteil ein. Eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten lassen sich, direkt oder indirekt, auf die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Einwilligungserklärung zurückführen. Seit dem 04.08.2009 sind unerlaubte Werbeanrufe nunmehr Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR pro Einzelfall geahndet werden können. Spätestens seit diesem Zeitpunkt kommt der Einwilligung eine noch gesteigerte wirtschaftliche Bedeutung zu. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. Vortrag von RA Dr. Bahr zur neuesten Affiliate-Rechtsprechung auf der belboon academy 2011 _____________________________________________________________ RA Dr. Bahr wird am kommenden Donnerstag, den 27.10.2011, im Rahmen der belboon academy 2011 einen Vortrag zu den "Aktuellen Themen der Rechtsprechung im Affiliate Marketing für Publisher und Advertiser" halten. Die Veranstaltung findet in Berlin (Hotel Ritz-Carlton) statt. Inhaltlich wird sich der Vortrag mit nachfolgenden Punkten beschäftigen: - BGH erlaubt fremde Markennamen als Keywords in AdWords-Werbung - Der Untergang der Kekse: Was bringt die EU-Cookie-Richtlinie? - Die Google Thumbnail-Entscheidungen I und II des BGH - Aufgabe des wettbewerbsrechtlichen Kopplungsverbots bei Gewinnspielen zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. Law-Podcasting: Recht für PR- und Marketing-Agenturen: Heute: Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Werbung und PR - Teil 2 _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Recht für PR- und Marketing-Agenturen: Heute: Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Werbung und PR - Teil 2". Inhalt: Der heutige Podcast ist in zwei Teile geteilt. Heute hören Sie den zweiten Teil, den ersten gab es bereits letzte Woche. Mit dem heutigen Podcast starten wir eine neue Rechtsreihe im Law-Podcast: Recht für PR- und Marketing-Agenturen. In loser Reihenfolge werden wir die in diesem Bereich bestehenden rechtlichen Problemen beleuchten und Lösungsansätze anbieten. Wir starten mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zur Werbung und PR. Heute geht es um die Fragen der vergleichenden Werbung, der übertreibenden Werbung und des Kopplungsverbots. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Vodcast: Die datenschutzrechtliche Auskunftspflicht _____________________________________________________________ Auf Law-Vodcast.de, dem 1. deutschen Anwalts-Video-Blog, gibt es heute einen Film zum Thema >"Die datenschutzrechtliche Auskunftspflicht". Inhalt: Welche datenschutzrechtlichen Auskunftspflichten müssen Unternehmen einhalten, wenn sie personenbezogene Daten verarbeiten? Rechtsgrundlage der Auskunftspflicht ist § 34 BDSG. Mit dieser Frage beschäftigt sich das heutige Video. zurück zur Übersicht |