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Die dynamische Internetprotokoll-Adresse eines Nutzers stellt für den Betreiber der Website ein personenbezogenes Datum dar, wenn er über rechtliche Mittel verfügt, die es ihm erlauben, den betreffenden Nutzer anhand der Zusatzinformationen, über die dessen Internetzugangsanbieter verfügt, bestimmen zu lassen
Herr Patrick Breyer klagt vor deutschen Gerichten dagegen, dass die von ihm abgerufenen Websites von Einrichtungen des Bundes seine Internetprotokoll-Adressen („IP-Adressen“) aufzeichnen und speichern. Von diesen Einrichtungen werden außer dem Zeitpunkt des Zugriffs auch die IP-Adressen der Nutzer aufgezeichnet und gespeichert, um sich gegen Cyberattacken zu wappnen und eine Strafverfolgung zu ermöglichen.
Der deutsche Bundesgerichtshof möchte vom Gerichtshof wissen, ob in diesem Zusammenhang auch „dynamische“ IP-Adressen für den Betreiber der Website personenbezogene Daten darstellen, so dass sie den für solche Daten vorgesehenen Schutz genießen. Eine „dynamische“ IP-Adresse ist eine IP-Adresse, die sich bei jeder neuen Internetverbindung ändert.
Anders als statische IP-Adressen erlauben dynamische IP-Adressen es nicht, anhand allgemein zugänglicher Dateien eine Verbindung zwischen einem Computer und dem vom Internetzugangsanbieter verwendeten physischen Netzanschluss herzustellen. Somit verfügt ausschließlich der Internetzugangsanbieter von Herrn Breyer über die zu dessen Identifizierung erforderlichen Zusatzinformationen.
Der Bundesgerichtshof möchte ferner wissen, ob der Betreiber einer Website zumindest grundsätzlich die Möglichkeit haben muss, personenbezogene Daten der Nutzer zu erheben und zu verwenden, um die generelle Funktionsfähigkeit seiner Website zu gewährleisten. Er weist insoweit darauf hin, dass die einschlägige deutsche Regelung2 von der deutschen Lehre überwiegend dahin ausgelegt werde, dass die Daten am Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs zu löschen seien, soweit sie nicht für Abrechnungszwecke benötigt würden.
Mit seinem heutigen Urteil antwortet der Gerichtshof zunächst, dass eine dynamische IP-Adresse, die von einem „Anbieter von Online-Mediendiensten“ (d. h. vom Betreiber einer Website, hier den Einrichtungen des Bundes) beim Zugriff auf seine allgemein zugängliche Website gespeichert wird, für den Betreiber ein personenbezogenes Datum3 darstellt, wenn er über rechtliche Mittel verfügt, die es ihm erlauben, den Nutzer anhand der Zusatzinformationen, über die dessen Internetzugangsanbieter verfügt, bestimmen zu lassen.
Der Gerichtshof führt hierzu aus, dass es in Deutschland offenbar rechtliche Möglichkeiten gibt, die es dem Anbieter von Online-Mediendiensten4 erlauben, sich insbesondere im Fall von Cyberattacken an die zuständige Behörde zu wenden, um die fraglichen Informationen vom Internetzugangsanbieter zu erlangen und anschließend die Strafverfolgung einzuleiten.
Zweitens antwortet der Gerichtshof, dass das Unionsrecht5 einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ein Anbieter von Online-Mediendiensten personenbezogene Daten eines Nutzers dieser Dienste ohne dessen Einwilligung nur erheben und verwenden darf, soweit ihre Erhebung und ihre Verwendung erforderlich sind, um die konkrete Inanspruchnahme der Dienste durch den betreffenden Nutzer zu ermöglichen und abzurechnen, ohne dass der Zweck, die generelle Funktionsfähigkeit der Dienste zu gewährleisten, die Verwendung der Daten über das Ende eines Nutzungsvorgangs hinaus rechtfertigen kann.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nach dem Unionsrecht u. a. rechtmäßig, wenn sie zur Verwirklichung des berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden, erforderlich ist, sofern nicht das Interesse oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen.
Die deutsche Regelung schränkt nach ihrer in der Lehre überwiegend vertretenen Auslegung die Tragweite dieses Grundsatzes ein, indem sie es ausschließt, dass der Zweck, die generelle Funktionsfähigkeit des Online-Mediums zu gewährleisten, Gegenstand einer Abwägung mit dem Interesse oder den Grundrechten und Grundfreiheiten der Nutzer sein kann.
Der Gerichtshof hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die Einrichtungen des Bundes, die Online-Mediendienste anbieten, ein berechtigtes Interesse daran haben könnten, die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der von ihnen allgemein zugänglich gemachten Websites über ihre konkrete Nutzung hinaus zu gewährleisten. Urteil in der Rechtssache C-582/14 Patrick Breyer / Bundesrepublik Deutschland
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 19.10.2016
Die „Deutsche Parkinson Vereinigung“ ist eine Selbsthilfeorganisation, die die Lebensumstände von Parkinson-Patienten und deren Familien verbessern möchte. Sie hat mit der niederländischen Versandapotheke DocMorris ein Bonussystem ausgehandelt, das ihre Mitglieder in Anspruch nehmen können, wenn sie bei dieser Apotheke verschreibungspflichtige, nur über Apotheken erhältliche Parkinson-Medikamente kaufen. Der Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist in Deutschland nicht mehr verboten.
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs ist der Auffassung, dass dieses Bonussystem gegen die deutsche Regelung verstößt, die einen einheitlichen Apothekenabgabepreis für verschreibungspflichtige Arzneimittel vorsieht.
Auf Antrag dieses Vereins untersagte das Landgericht Düsseldorf der Deutschen Parkinson Vereinigung, das Bonussystem bei ihren Mitgliedern zu bewerben2. Diese wandte sich daraufhin an das Oberlandesgericht Düsseldorf, das seinerseits den Gerichtshof mit der Frage befasst hat, ob die Festlegung einheitlicher Apothekenabgabepreise für verschreibungspflichtige Humanarzneimittel mit dem freien Warenverkehr vereinbar ist.
Mit seinem heutigen Urteil antwortet der Gerichtshof, dass die betreffende Regelung eine nicht gerechtfertigte Beschränkung des freien Warenverkehrs darstellt. Die Festlegung einheitlicher Abgabepreise wirkt sich nämlich auf in anderen Mitgliedstaaten ansässige Apotheken stärker aus, so dass der Zugang zum deutschen Markt für Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten stärker behindert werden könnte als für inländische Erzeugnisse.
Hierzu führt der Gerichtshof erstens aus, dass der Versandhandel für ausländische Apotheken ein wichtigeres bzw. eventuell sogar das einzige Mittel darstellt, um einen unmittelbaren Zugang zum deutschen Markt zu erhalten. Zweitens kann der Preiswettbewerb für Versandapotheken ein wichtigerer Wettbewerbsfaktor sein als für traditionelle Apotheken, die besser in der Lage sind, Patienten durch Personal vor Ort individuell zu beraten und eine Notfallversorgung mit Arzneimitteln sicherzustellen.
Grundsätzlich kann zwar eine Beschränkung des freien Warenverkehrs mit dem Schutz der Gesundheit und des Lebens gerechtfertigt werden, doch ist die betreffende Regelung zur Erreichung dieser Ziele nicht geeignet.
Es wurde insbesondere nicht nachgewiesen, inwiefern durch die Festlegung einheitlicher Preise eine bessere geografische Verteilung der traditionellen Apotheken in Deutschland sichergestellt werden kann. Im Gegenteil legen einige eingereichte Unterlagen nahe, dass mehr Preiswettbewerb unter den Apotheken die gleichmäßige Versorgung mit Arzneimitteln fördern würde, da Anreize zur Niederlassung in Gegenden gesetzt würden, in denen wegen der geringeren Zahl an Apotheken höhere Preise verlangt werden könnten.
Zudem liegen dem Gerichtshof keine Belege dafür vor, dass sich die Versandapotheken ohne die betreffende Regelung einen Preiswettbewerb liefern könnten, so dass wichtige Leistungen wie die Notfallversorgung in Deutschland nicht mehr zu gewährleisten wären, weil sich die Zahl der Präsenzapotheken in der Folge verringern würde. Andere Wettbewerbsfaktoren wie die individuelle Beratung der Patienten durch Personal vor Ort könnten den traditionellen Apotheken nämlich eventuell dabei helfen, konkurrenzfähig zu bleiben.
Es könnte sich auch herausstellen, dass für die traditionellen Apotheken, wenn sie sich einem Preiswettbewerb der Versandapotheken gegenübersehen, sogar ein Anreiz dazu bestünde, mehr Leistungen im Allgemeininteresse wie die Herstellung von Rezepturarzneimitteln anzubieten. Ein Preiswettbewerb könnte auch den Patienten Vorteile bringen, da er es gegebenenfalls ermöglichen würde, verschreibungspflichtige Arzneimittel in Deutschland zu günstigeren Preisen anzubieten als sie derzeit festgelegt werden.
Urteil in der Rechtssache C-148/15 Deutsche Parkinson Vereinigung e. V. / Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 19.10.2016
Die Kläger begehren unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Zugang zu Diensttelefonlisten der beklagten Jobcenter in Köln, Nürnberg-Stadt, Berlin Mitte und Berlin Treptow-Köpenick. Die Bediensteten dieser Jobcenter sind von ihren Kunden nicht unmittelbar telefonisch zu erreichen. Anrufe werden jeweils von eigens eingerichteten Service-Centern mit einheitlichen Telefonnummern entgegengenommen.
Soweit die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche noch im Streit standen, hatten die Klagen in der Berufungsinstanz keinen Erfolg. Die hiergegen gerichteten Revisionen hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.
Das Oberverwaltungsgericht Münster und der Verwaltungsgerichtshof München haben im Einklang mit den maßgeblichen Rechtsvorschriften entschieden, dass zu Lasten der Kläger der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 2 IFG eingreift. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Zum Schutzgut der öffentlichen Sicherheit gehören u.a. Individualrechtsgüter wie Gesundheit und Eigentum sowie die Funktionsfähigkeit und die effektive Aufgabenerledigung staatlicher Einrichtungen.
Deren Gefährdung liegt vor, wenn aufgrund einer auf konkreten Tatsachen beruhenden prognostischen Bewertung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Bekanntwerden der Information das Schutzgut beeinträchtigt. Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt aus haben das Oberverwaltungsgericht Münster und der Verwaltungsgerichtshof München jeweils Tatsachen festgestellt, die zu einer solchen Gefährdung führen. Sie besteht namentlich in nachteiligen Auswirkungen auf die effiziente und zügige Aufgabenerfüllung der Jobcenter, die infolge von direkten Anrufen bei den Bediensteten eintreten können.
In den vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Fällen waren die Jobcenter Berlin Mitte und Berlin Treptow-Köpenick bereits vom Verwaltungsgericht Berlin verpflichtet worden, über die Ansprüche der Kläger erneut zu entscheiden; zuvor muss ermittelt werden, ob die betroffenen Mitarbeiter in den Informationszugang einwilligen. Insoweit sind die verwaltungsgerichtlichen Urteile rechtskräftig geworden. Eine Gefähr- dung der öffentlichen Sicherheit war in diesen Verfahren seitens der Jobcenter nicht geltend gemacht worden.
Dem weitergehenden Anspruch auf Übermittlung der Telefonlisten ohne vorherige Einwilligung der betroffenen Bediensteten steht, wie das Bundesverwaltungsgericht bestätigt hat, § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG entgegen. Danach darf ohne eine solche Einwilligung Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt.
Bei den dienstlichen Telefonnummern handelt es sich um personenbezogene Daten, die vom Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung erfasst werden. § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG liegt daher ein relativer Vorrang des Datenschutzes vor dem Informationsinteresse zugrunde. Vor diesem Hintergrund war in den entschiedenen Fällen ein Überwiegen der von den Klägern geltend gemachten Inter- essen zu verneinen.
BVerwG 7 C 20.15 - Urteil vom 20. Oktober 2016 BVerwG 7 C 23.15 - Urteil vom 20. Oktober 2016 BVerwG 7 C 27.15 - Urteil vom 20. Oktober 2016
BVerwG 7 C 28.15 - Urteil vom 20. Oktober 2016
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 20.10.2016
Die Kläger sind Journalisten und beantragten im Zuge von Recherchen über die finanzielle Förderung der deutschen Sportverbände bei dem Bundesministerium des Innern Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Das Bundesministerium gab dem Informationsbegehren mit mehr als 60 Bescheiden teilweise statt und setzte hierfür Gebühren i.H.v. über 12 000 € und Auslagen i.H.v. über 2 000 € fest. Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Die Aufspaltung des Informationsantrags in zahlreiche Einzelbegehren und eine entsprechende Zahl gebührenpflichtiger Amtshandlungen verstoße gegen das im Informationsfreiheitsgesetz bestimmte Verbot einer abschreckenden Wirkung der Gebührenbemessung. Auslagen könnten auch nicht erhoben werden, weil es an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehle. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Über einen Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde in der Regel mit einem nach § 10 Abs. 1 IFG gebührenpflichtigen Verwaltungsakt. Die Gebühren sind innerhalb eines Rahmens, der auch bei einem höheren Verwaltungsaufwand 500 € nicht übersteigt, gemäß § 10 Abs. 2 IFG so zu bemessen, dass der begehrte Informationszugang wirksam in Anspruch genommen werden kann. Diese Vorgaben sind auch zu beachten, wenn die Behörde - etwa wegen des Umfangs der Informationen ? mehrere Bescheide erlässt.
Betrifft ein auf Informationszugang gerichteter Antrag einen einheitlichen Lebenssachverhalt, so stellt seine Bescheidung - unabhängig von der Zahl der ergangenen Verwaltungsakte - gebührenrechtlich eine einheitliche Amtshandlung dar, die eine Gebühr von höchs- tens 500 € auslöst. Der Erhebung von Auslagen steht entgegen, dass die hierauf bezogenen Teile der Informationsgebührenverordnung mangels einer gesetzlichen Grundlage nichtig sind. BVerwG 7 C 6.15 - Urteil vom 20. Oktober 2016 Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 20.10.2016
Dies hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle durch Beschluss vom 31. August 2016 entschieden und insoweit die Rechtsprechung des Landgerichts Verden bestätigt (Aktenzeichen 2 Ss 93/16).
Der Angeklagte hatte selbst ein Abonnement bei einem Pay-TV-Anbieter abgeschlossen, dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen den Abonnenten verpflichten, eine zur Entschlüsselung des Sendesignals übergebene Karte ausschließlich zum persönlichen Gebrauch zu nutzen. Er betrieb seit Frühjahr 2009 einen sogenannten Card-Sharing-Server, mit dessen Hilfe er seinen Kunden gegen Zahlung eines Entgelts und ohne Abschluss eines Abonnementvertrages bei dem Pay-TV-Sender den unverschlüsselten Empfang des Fernsehprogramms ermöglichte.
Dabei wies er in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hin, dass eine Nutzung der zur Entschlüsselung erforderlichen Kontrollwörter nur außerhalb der Europäischen Union zulässig sei. Seine Kunden akquirierte der Angeklagte jedoch ausnahmslos im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Das Landgericht Verden hatte den Angeklagten unter anderen wegen Computerbetrug in 65 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat mit seinem Beschluss verworfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen Computerbetruges richtete. Wegen der Strafzumessung hat das Oberlandesgericht das Verfahren an das Landgericht Verden zurückverwiesen.
Der Senat sieht in der Weitergabe des Kontrollworts für die Datenentschlüsselung eine unbefugte Verwendung von Daten, die zu einem unmittelbaren Vermögensschaden des Pay- TV-Senders führt. Dadurch werde dem Card-Sharing-Kunden die Möglichkeit eröffnet, das entschlüsselte Programm anzuschauen, ohne dafür Geld an den Pay-TV-Sender zu zahlen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Angeklagten ließen den Betrugsvorsatz des Angeklagten nicht entfallen, weil seine Kunden sämtlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, also im Sendebereich des Pay-TV-Senders, ansässig waren.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Celle v. 18.10.2016
Ein Unternehmen stellte Diätprodukte her und warb damit in wettbewerbswidriger Weise. U.a. verwendete es dabei auch den Namen und die Aussagen des Beklagten, eines approbierter Facharzt.
Als dieser wegen der unlauteren Werbung mit in Anspruch genommen wurde, lehnte er eine Verantwortlichkeit ab. Er habe keine Einflussmöglichkeiten auf das Unternehmen, dass diese die beanstandete Werbung mit seiner Person unterlassen würden.
Das OLG Celle sah dies anders und bejahte die Haftung des Arztes.
Es sei schon nicht nachvollziehbar, weshalb dem Mediziner kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich seines Fotos und seiner Namensnennung zustehen sollte. Gleiches gelte für die Äußerungen, mit denen aktiv geworben werde.
Wenn der Beklagte gegen eine derartige, vermeintlich nicht autorisierte Verwendung einschreite, treffe ihn eine entsprechende Mitverantwortlichkeit.
Eine Haftung scheide nur ausnahmsweise dann aus, wenn dem Arzt die Unterbindung tatsächlich und rechtlich nicht möglich und zumutbar sei. Ein solcher Grund sei jedoch nicht ersichtlich.
Die Klägerin möchte in einem Gewerbegebiet eine ehemalige Lagerhalle als „Sportanlage für Lasertag und Fitness“ betreiben. Bei Lasertag oder Lasergame handelt es sich um ein Spiel, bei dem mehrere Spieler einen Infrarotsignalgeber („Phaser“) erhalten sowie mit Sensoren ausgestattete Westen tragen. Die Spieler versuchen, den jeweiligen Gegner mit dem Phaser zu treffen, um so Punkte für sich oder ihre Mannschaft zu sammeln. Die Klägerin beantragte die baurechtliche Genehmigung der Nutzungsänderung und vertrat die Auffassung, bei Lasertaganlagen handle es sich um Anlagen für sportliche Zwecke, die in einem Gewerbegebiet allgemein zulässig seien.
Die gegen die Ablehnung ihres Antrags gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße ab. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte dieses Urteil und wies die Berufung der Klägerin zurück. Bei der geplanten Anlage handle es sich um eine Vergnügungsstätte, nicht um eine Anlage für sportliche Zwecke. Selbst wenn je nach Ausgestaltung des Spiels und individuellem Engagement das Lasertag-Spiel mit schnellen Bewegungen und körperlicher Anstrengung verbunden sein könne, stehe typischerweise die Unterhaltung im Vordergrund.
Bei der vorliegend allein interessierenden Indoor-Variante finde das Spiel in einer Phantasiekulisse statt, zu der die Abdunklung des Raumes und der Einsatz von Lichteffekten beitrügen. Hinzu kämen eine akustische Untermalung und synthetisch erzeugte Schussgeräusche. Hierdurch werde eine virtuelle Atmosphäre geschaffen, die maßgeblich für den Spieleindruck sei. Die Ausgestaltung der Spiele erinnere an ein Computerspiel mit der Besonderheit, dass sich der Spieler selbst auf der Spielfläche bewege.
Bei der von der Klägerin geplanten Anlage handle es sich außerdem um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte, die für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein solle. Das ergebe sich etwa aus der Lage der Halle unmittelbar an der Ausfahrt von einer überörtlichen Verbindungsstraße und der Tatsache, dass sich in der Nähe des geplanten Standortes nur in geringem Umfang Wohnbebauung befinde. Die Anlage sei zudem vor allem auf die Nutzung durch Besuchergruppen angelegt. Alles in allem handle es sich daher um eine Anlage, deren Nutzung nur in einem Kerngebiet allgemein zulässig sei, so dass auch die im Bebauungsplan vorgesehene Ausnahme für nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten keine Anwendung finde.
Urteil vom 28. September 2016, Aktenzeichen: 8 A 10338/16.OVG
Quelle: Pressemitteilung des OVG Koblenz v. 17.10.2016
Die Beklagten hatten ihre Wohnung über airbnb weitervermietet, ohne hierfür vom Vermieter eine Erlaubnis zu haben. Dieser kündigte daraufhin das Mietverhältnis außerordentlich.
Zu Unrecht wie das LG Berlin nun feststellte.
Zwar stelle die airbnb-Untervermietung eine klare Pflichtverletzung dar, dies rechtfertige jedoch keine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung.
Zwar sei die vorherige Abmahnung keine formale Voraussetzung für die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Der Abmahnung könne jedoch für die Kündigung insofern Bedeutung zukommen, als erst ihre Missachtung durch den Mieter dessen Vertragsverletzung das für die Kündigung erforderliche Gewicht verleihe.
Denn die vollständige oder teilweise Überlassung gemieteten Wohnraums an Touristen ohne Erlaubnis des Vermieters stelle zwar eine - vornehmlich in Metropolen - nicht seltene Erscheinung dar. Ihre Vertragswidrigkeit sei aber den Mietern häufig nicht hinreichend bewusst.
Hinzu komme, dass im vorliegenden Fall lediglich drei unberechtigte Gebrauchsüberlassungen vorlagen, die im längsten Fall eine Woche betrugen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Vermietung besondere Abnutzungserscheinungen in der streitgegenständlichen Wohnung verursacht hätten.
Die Klägerin war wegen einer unerlaubten Foto-Nutzung auf ihrer Homepage kostenpflichtig abgemahnt wurde. Nun verlangte sie von dem Webdesigner, der die Seite erstellt hatte, diesen entstandenen Schaden zurück.
Der verklagte Grafiker wandte ein, dass sich das Foto in seinem "Fundus" befunden hätte und er daher darauf vertrauen durfte, dass er dieses Bild verwenden könnte.
Das LG Bochum hat diesem Standpunkt eine klare Absage erteilt und den Schadensersatzanspruch bejaht. Der Webdesigner habe nicht die erforderliche Sorgfaltspflichten eingehalten. Er dürfe grundsätzlich nur solche Werke verwenden, bei denen die Rechtslage klar sei und von denen er wisse, dass er diese auch für Kundenaufträge verwenden dürfe.
Die Beklagte hielt an einer Vielzahl ihrer Konzerngesellschaften Beteiligungen, die ihrerseits Immobiliengeschäfte jedweder Art betrieben. Sie unterhielt im Internet eine Online-Plattform, auf der Interessenten Wohnungsangebote der Eigentümergesellschaften in ganz Deutschland einsehen konnten.
Bei mindestens 14 der Angeboten waren die Pflichtangaben nach § 16a EnEV nicht berücksichtigt.
Die Klägerin nahm daraufhin die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.
Die Beklagte wandte ein, sie sei nicht Verkäuferin der Wohnungen und daher nicht in der Verantwortlichkeit. Zudem befänden sich regelmäßig 5.000 Anzeigen gleichzeitig online. Bei lediglich 14 fehlerhaften Annoncen handle es sich dabei um bloße technische Ausreißer.
Beides ließ das LG Düsseldorf nicht gelten.
Die Beklagte trete bei der Präsentation der Webseite als Quasi-Verkäuferin auf.
Sie spreche auf der Webseite ausdrücklich von "unseren Angeboten“. Sie mache nicht deutlich, etwa nur als Makler auftreten zu wollen.Auch würden die Eigentümergesellschaften unterscheidbar herausgestellt. Für eine Verantwortlichkeit spreche zudem, dass die Beklagte konzernmäßig mit den Eigentümergesellschaften verbunden sei.
Auch das Ausreißer-Argument ließen die Richter nicht gelten.
Auch wenn die Verstöße nur aufgrund technischer Unzulänglichkeiten und nicht etwa zielgerichtet erfolgt sein sollten, spreche die Anzahl der Verstöße für Mängel in der Überprüfung. Entsprechendes gelte hinsichtlich der Dauer der fehlerhaften Veröffentlichungen.
Gerade weil die Beklagte eine ganz erhebliche Anzahl von Immobilien anbiete, müsse ein System vorgehalten werden, bei dem die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sichergestellt blieben. Das Gesetz erlaubt großen Anbietern keine prozentuale Fehlerquote.
Die klagende AOK und die beklagte BKK stehen im Wettbewerb zueinander. Die Klägerin schloss Dezember 2014 mit der Beklagten einen Unterlassungsvergleich. Danach hat es die Beklagte unter Androhung einer Vertragsstrafe u.a. zu unterlassen, bei potentiellen Kunden ohne Einwilligung in die Telefonie für Werbezwecke anzurufen und mit Wechselprämien oder Geldbeträgen zu werben, ohne ausführlich über die jeweiligen Voraussetzungen der Satzung für den Erhalt dieser Geldbeträge aufzuklären.
In der Folgezeit kontaktierte ein von der Beklagten beauftragtes Unternehmen mehrere Versicherte der Klägerin, um diese abzuwerben. Darin sah die Klägerin einen Verstoß gegen die Unterlassungsvereinbarung und forderte in drei Fällen jeweils 15.000 € Vertragsstrafe. Es habe keine ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung vorgelegen und die Beklagte habe zudem unzureichend über die Voraussetzungen ihres Bonusprogramms informiert.
Die 27. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf folgte der Argumentation der Klägerin. Die Beklagte habe keine wirksame Einwilligung der kontaktierten Personen in die Telefonwerbung dargelegt. Eine Registrierung bei einer Online-Gewinnspielseite stelle - entgegen der Auffassung der Beklagten - keine ausdrückliche Einwilligung in eine Telefonwerbung zum Zwecke der Mitgliederwerbung dar. Dies gelte auch dann, wenn im Rahmen des Gewinnspiels Fragen zur Krankenversicherung gestellt würden und die Option "hohe Bonuszahlungen - mehr Infos bitte" wählbar sei.
Darüber hinaus habe die Beklagte die kontaktierten Personen auch nicht ausreichend und nachhaltig über die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Bonuszahlungen informiert. Sie habe dabei insbesondere den Eindruck erweckt, über die Teilnahme am Bonusprogramm seien die gesamten Kosten der angebotenen privaten Zusatzversicherungen zu erwirtschaften.
Urteil vom 08.09.2016 - S 27 KR 629/16 - nicht rechtskräftig -
Quelle: Pressemitteilung des SG Düsseldorf v. 04.10.2016
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vom 26.10.2016
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Rechts-Newsletter 43. KW / 2016: Kanzlei Dr. Bahr
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1. EuGH: Speicherung von IP-Adressen durch Webseiten-Betreiber bei berechtigtem Interesse erlaubt
2. EuGH: Deutsche Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verstößt gegen EU-Recht
3. BVerwG: Jobcenter muss internes Telefonverzeichnis nicht herausgeben
4. BVerwG: Kosten beim Auskunftsanspruch nach dem IFG
5. OLG Celle: Betreiber eines Card-Sharing-Servers für Pay-TV begeht Computerbetrug
6. OLG Celle: Arzt muss gegen Werbung vorgehen, wenn wettbewerbswidrig mit seinem Namen geworben wird
7. OVG Koblenz: Lasertag-Anlage ist Vergnügungsstätte
8. LG Berlin: Nicht erlaubte Weitervermietung über airbnb rechtfertigt nicht außerordentliche Kündigung
9. LG Bochum: Webdesigner haftet für Urheberrechtsverletzungen bei Homepage-Erstellung
10. LG Düsseldorf: EnEV-Pflichten treffen auch Online-Verkaufsportal
11. SG Düsseldorf: Unzulässige Mitgliederwerbung mittels Online-Gewinnspiel: BKK muss Vertragsstrafe an AOK zahlen
Die einzelnen News:
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1. EuGH: Speicherung von IP-Adressen durch Webseiten-Betreiber bei berechtigtem Interesse erlaubt
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Der Betreiber einer Website kann ein berechtigtes Interesse daran haben, bestimmte personenbezogene Daten der Nutzer zu speichern, um sich gegen Cyberattacken zu
verteidigen
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2. EuGH: Deutsche Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verstößt gegen EU-Recht
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Die deutsche Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verstößt gegen das Unionsrecht
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3. BVerwG: Jobcenter muss internes Telefonverzeichnis nicht herausgeben
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Einem Anspruch auf Informationszugang zu den dienstlichen Telefonnummern der Bediensteten von Jobcentern können sowohl die Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Behörde als auch der Schutz der personenbezogenen Daten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entgegenstehen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Vorinstanzen:
OVG Münster, 8 A 2429/14 - Urteil vom 16. Juni 2015 - VG Köln, 13 K 498/14 - Urteil vom 30. Oktober 2014 -
Vorinstanzen:
VGH München, 5 BV 15.160 - Urteil vom 05. August 2015 -
VG Ansbach, AN 14 K 13.02149 - Urteil vom 14. November 2014 -
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, 12 B 22.14 - Urteil vom 20. August 2015 - VG Berlin, 2 K 252.13 - Urteil vom 05. Juni 2014 -
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, 12 B 21.14 - Urteil vom 20. August 2015 - VG Berlin, 2 K 54.14 - Urteil vom 05. Juni 2014 -
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4. BVerwG: Kosten beim Auskunftsanspruch nach dem IFG
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Entscheidung über einen Antrag auf Informationszugang, der einen einheitlichen Lebenssachverhalt betrifft, im Hinblick auf die dafür anfallenden Gebühren als einheitliche Amtshandlung anzusehen ist. Das gilt auch dann, wenn die informationspflichtige Stelle das Informations- begehren mit mehreren Verwaltungsakten beschieden hat.
OVG Berlin-Brandenburg, 12 B 26.14 - Urteil vom 19. März 2015 - VG Berlin, 2 K 232.13 - Urteil vom 10. Juli 2014 -
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5. OLG Celle: Betreiber eines Card-Sharing-Servers für Pay-TV begeht Computerbetrug
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Der Betreiber eines sogenannten Card-Sharing-Servers, der selbst Kunde eines Anbieters von Pay-TV ist, erfüllt den Tatbestand des Computerbetruges, wenn er für Dritte über seinen Server unbefugt Sendesignale mit Pay-TV-Programmen entschlüsselt.
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6. OLG Celle: Arzt muss gegen Werbung vorgehen, wenn wettbewerbswidrig mit seinem Namen geworben wird
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Ein Arzt, mit dessen Namen, Foto und Aussagen in wettbewerbswidriger Weise für ein Produkt geworben wird, muss gegen den Verwender vorgehen, andernfalls ist er für den Wettbewerbsverstoß mit verantwortlich (OLG Celle, Beschl. v. 02.05.2016 - Az.: 13 U 155/15).
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7. OVG Koblenz: Lasertag-Anlage ist Vergnügungsstätte
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Eine Lasertag-Anlage stellt eine Vergnügungsstätte und keine Anlage für sportliche Zwecke dar. Sie ist deshalb in dem Gewerbegebiet Industriestraße in Speyer nicht zulässig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden.
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8. LG Berlin: Nicht erlaubte Weitervermietung über airbnb rechtfertigt nicht außerordentliche Kündigung
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Einen Mieter, der seine Wohnung unerlaubt über airbnb weitervermietet, kann nicht ohne vorherige Abmahnung außerordentlich gekündigt werden (LG Berlin, Beschl. v. 27.07.2016 - Az.: 67 S 154/16).
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9. LG Bochum: Webdesigner haftet für Urheberrechtsverletzungen bei Homepage-Erstellung
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Ein Webdesigner, der bei der Homepage-Erstellung für einen Kunden unerlaubt urheberrechtlich geschützte Fotos verwendet, begeht eine vertragliche Pflichtverletzung und macht sich schadensersatzpflichtig (LG Bochum, Urt. v. 16.08.2016 - Az.: 9 S 17/16).
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10. LG Düsseldorf: EnEV-Pflichten treffen auch Online-Verkaufsportal
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Die nach Pflichtangaben § 16a EnEV (Energieeinsparverordnung) können auch ein Online-Verkaufsportal treffen (LG Düsseldorf, Urt. v. 19.08.2016 - Az.: 38 O 31/16).
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11. SG Düsseldorf: Unzulässige Mitgliederwerbung mittels Online-Gewinnspiel: BKK muss Vertragsstrafe an AOK zahlen
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Das Sozialgericht Düsseldorf hat eine Betriebskrankenkasse zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 45.000 € an die AOK Rheinland/Hamburg verurteilt.
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