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Die Klägerin war eine der führenden Anbieter von Internet- und Fernsehdiensten in Ungarn. Im April 2018 richtete sie nach einer technischen Störung, die den Betrieb ihres Servers beeinträchtigte, unter der Bezeichnung „test“ eine Testdatenbank auf einem externen Server ein. Diese enthielt etwa ein Drittel der Daten ihrer Privatkunden. Nach Beseitigung der Störung wurde diese externe Datenbank jedoch nicht gelöscht.
Die ungarische Datenschutzbehörde beanstandete dies. Die Klägerin wehrte sich dagegen.
Der EuGH stellte zunächst fest, dass im Falle einer Störung auch ohne Zustimmung Kundendaten in eine externe Datenbank verlagert werden dürfen. Nach Ablauf der Störung muss diese Datenbank dann jedoch gelöscht werden:
1. Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (...) ist dahin auszulegen, dass
der darin vorgesehene Grundsatz der „Zweckbindung“ es dem Verantwortlichen nicht verwehrt, in einer zu Testzwecken und zur Behebung von Fehlern eingerichteten Datenbank personenbezogene Daten zu erfassen und zu speichern, die zuvor erhoben und in einer anderen Datenbank gespeichert wurden, wenn diese Weiterverarbeitung mit den konkreten Zwecken vereinbar ist, für die die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, was anhand der in Art. 6 Abs. 4 dieser Verordnung genannten Kriterien und sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist.
2. Art. 5 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (...) ist dahin auszulegen, dass
der darin vorgesehene Grundsatz der „Speicherbegrenzung“ es dem Verantwortlichen verwehrt, in einer zu Testzwecken und zur Behebung von Fehlern eingerichteten Datenbank personenbezogene Daten, die zuvor für andere Zwecke erhoben worden waren, länger zu speichern als für die Durchführung dieser Tests und die Behebung dieser Fehler erforderlich ist."
Ein Autohaus gab einem angeblichen Kaufinteressenten am 8. September 2020 einen Audi Q5 für eine einstündige Probefahrt. Der Interessent, der falsche Personalien angegeben hatte, kehrte nicht zurück. Stattdessen inserierte er das Fahrzeug bei Ebay und verkaufte es schließlich für 31.000 € in bar. Bei dem Verkauf übergab seine Frau dem Käufer gefälschte Fahrzeugpapiere.
Der Käufer übergab das Fahrzeug zwei Wochen später der Polizei, die es dem Autohaus zurückgab. Dieses verkaufte es anschließend für 35.000 €. Der getäuschte Käufer verlangt diesen Erlös heraus.
Zu recht, weil er das Eigentum wirksam von dem „Betrüger“ erlangt hatte, wie der 7. Zivilsenat mit Urteil vom 12. Oktober 2022 entschied (Az. 7 U 974/21). Zwar kann grundsätzlich nur der Eigentümer wirksam über eine Sache verfügen. Übergibt ein Nichtberechtigter die Kaufsache aber beim Verkauf an den Käufer, kann dieser auch dann Eigentümer werden, wenn die Sache tatsächlich nicht dem Verkäufer gehörte.
Ein solcher sog. gutgläubiger Erwerb von einem Nichtberechtigten scheidet zwar aus, wenn die Kaufsache dem wahren Eigentümer gestohlen wurde oder ihm sonst abhandengekommen ist. Hier hatte das Autohaus den Wagen aber freiwillig für eine unbegleitete einstündige Probefahrt herausgegeben. Damit hatte es den Besitz an dem Pkw freiwillig aufgegeben, auch wenn das Auto über eingebaute SIM-Karten geortet werden konnte. Diese Ortungsmöglichkeit stand einer Begleitung bei der Probefahrt schon deshalb nicht gleich, weil eine Ortung nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung über die Polizei und den Hersteller möglich war. Sie schloss einen gutgläubigen Erwerb des Wagens daher nicht aus.
Darüber hinaus scheidet ein gutgläubiger Erwerb zwar auch dann aus, wenn der Käufer grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass der Verkäufer nicht der Eigentümer war.
Bei dem Kauf eines Kraftfahrzeugs muss er sich zumindest den Kraftfahrzeugbrief bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil II vorlegen lassen, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen. Die Zulassungsbescheinigung war hier aber so professionell gefälscht, dass der Käufer die Fälschung nicht erkennen musste. Der Verkauf eines gebrauchten Pkw auf der Straße gegen Bargeld ist nach Auffassung des Senats auch nicht unüblich und musste keinen Verdacht erwecken, zumal der Kaufpreis nicht auffallend günstig war. Dass der Verkäufer den Zweitschlüssel nicht mit übergeben konnte, hatte er nachvollziehbar damit erklärt, dass sich der Käufer erheblich verspätet hatte, er selbst nicht habe warten können und vergessen habe, seiner Frau den Zweitschlüssel zu geben.
Das Urteil kann noch mit der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof angegriffen werden.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Celle v. 20.10.2022
In der Vergangenheit war der Beklagten gerichtlich verboten, für ihre Produkte mit einem bestimmten Warentest zu werben, ohne die konkrete Fundstelle anzugeben. Nun schaltete sie dynamische Goolge Ads- Anzeigen. Als erneut eine Werbe-Annonce ohne Fundstelle erschien, sah die Klägerin einen Verstoß gegen den gerichtlichen Titel. Die Beklagte verteidigte sich damit, dass sie aufgrund der dynamischen Schaltung keine Kontrolle über die Inhalte habe.
Dies ließ das OLG Düsseldorf nicht gelten, sondern verurteilte die Beklagte zu 10.000,- EUR Ordnungsgeld:
Ohne Erfolg wendet sie ein, bei der verfahrensgegenständlichen Anzeige handele es sich um eine dynamische Anzeige, bei der zwar der Anzeigentext von ihr vorgegeben, aber die Überschrift automatisch von Google aus ihrer Webseite generiert und nicht von ihr veranlasst worden sei.
Hierzu hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, wer sich derartiger Werbeformen bediene, müsse sicherstellen, dass auch gleichsam "automatisierte" Verstöße gegen gerichtliche Verbote nicht begangen werde können.
Dem ist zuzustimmen.
Der Schuldnerin ist vorzuwerfen, dass sie es unterlassen hat, entsprechende Anstrengungen zu unternehmen und deren Erfolg zu kontrollieren. So ist sie jedweden Vortrag dazu schuldig geblieben, welche Maßnahmen ergriffen und welche Weisungen an die mit der Online-Werbung befassten Mitarbeiter erteilt wurden, um sicherzustellen, dass eine Werbung, wie sie mit der Unterlassungsverfügung verboten worden war, nicht mehr erfolgt."
Soweit sie geltend macht, von ihren zuständigen Mitarbeitern sei nicht vorhergesehen worden, dass in einem automatisierten Verfahren Fehler passierten, vermag sie dies vom Fahrlässigkeitsvorwurf nicht zu entlasten.
Das mit dynamischen Anzeigen verbundene Risiko, welches sich vorliegend verwirklicht hat, ist jedenfalls vorhersehbar. Aus welchem Grund für den Streitfall etwas anderes gelten sollte, legt die Schuldnerin nicht dar. Nähere Darlegungen zur Frage der Vorhersehbarkeit wären vorliegend schon deshalb erforderlich gewesen, weil die Schuldnerin ausschließlich im Online-Vertrieb tätig ist. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist daher davon auszugehen ist, dass sie, was Werbemaßnahmen im Internet betrifft, hinreichend professionell aufgestellt ist. Angesichts dessen reicht es nicht aus, wenn die Schuldnerin pauschal behauptet, dieses Risiko sei nicht bekannt gewesen."
Die Klägerin, ein Bank-Institut, wehrte sich gegen die namentliche Erwähnung in einer BaFin-Nachricht. Die BaFin hatte bei der Einrichtung eine Sonderprüfung veranlasst und ordnete danach zahlreiche Maßnahmen an, um die Mindestanforderungen an das Risikomanagement zu gewährleisten.
Das Unternehmen sah sich durch die namentliche Nennung in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt und klagte.
Der VGH Hessen konnte keine Rechtsverletzung sehen und wies das Begehren ab.
§ 60b KWG statuiere ausdrücklich eine solche Veröffentlichung:
Zutreffend weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass sich diese Systematik bereits aus dem Wortlaut von Absatz 4 Satz 1 ergibt, wo es heißt, dass die Bundesanstalt ihre Maßnahmen auf anonymer Basis bekannt zu machen hat, wenn eine Bekanntmachung nach Absatz 1 (also die Namensnennung) das Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen verletzen oder sonstige schwerwiegende und im Einzelnen angeführte Folgen zeitigen würde.
Liegen die Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelungen (...) nicht vor, steht der Antragsgegnerin kein Ermessen zu, gleichwohl nur in anonymisierter Form zu veröffentlichen; sie hat vielmehr ihre Maßnahmen unter Namensnennung öffentlich zu machen. Diese Zusammenhänge verdeutlicht auch die Regelung in Absatz 4 Satz 2, wonach die Bundesanstalt abweichend von Satz 1 in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 und 3 so lange von der Bekanntmachung nach Absatz 1 absehen kann, bis die Gründe für eine Bekanntmachung auf anonymer Basis weggefallen sind.
Mithin hat die Antragsgegnerin nur in zwei der drei in Absatz 4 genannten Ausnahmefälle eine Wahl, nämlich ihre ergriffenen Maßnahmen entweder anonym zu veröffentlichen oder im Interesse der eigentlich angestrebten Transparenz des aufsichtsbehördlichen Einschreitens mit der Veröffentlichung zuzuwarten, bis gegen eine namentliche Veröffentlichung keine schwerwiegenden Bedenken mehr bestehen. Im Ausnahmefall Nummer 1 darf sie nur anonym veröffentlichen und in allen übrigen Fällen muss sie nach § 60b Absatz 1 KWG die Veröffentlichung unter Namensnennung vornehmen."
Die Konsequenz aus diesem Standpunkt wäre, dass Veröffentlichungen unter Namensnennung generell zu unterbleiben hätten, was angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung gesetzeswidrig wäre.
Der Gesetzgeber hält offenkundig ausschließlich anonymisierte Veröffentlichungen von Verfehlungen nicht für ausreichend, um seine rechtspolitischen Ziele im Finanzdienstleistungssektor zu erreichen.
Das Argument ist aber auch inhaltlich nicht tragfähig. Es lässt sich nicht ernsthaft bestreiten, dass eine Veröffentlichung unter Namensnennung einen ungleich höheren Abschreckungseffekt erzeugt als eine Bekanntgabe in anonymisierter Form. Letztere dokumentiert lediglich das Einschreiten der Aufsichtsbehörde bei Verstößen als solche, hat aber keine anprangernde Wirkung für ein nicht hinreichend gesetzestreues Institut mit der Folge, dass u. U. manche Kunden Abstand von Geschäftsbeziehungen mit diesem nehmen.
Der Reputationsschaden dürfte nicht nur von der Antragstellerin, die sich wohl mit einer Bekanntgabe in anonymisierter Form einverstanden erklären würde (...), sondern auch von anderen Finanzinstituten in der Regel als deutlich größere Belastung empfunden werden als die belastende Wirkung aufsichtsbehördlicher Anordnungen, sofern diese nicht den Geschäftsbetrieb (teilweise) untersagen. Ein Ermessen in Bezug auf die Art der Veröffentlichung stand der Antragsgegnerin, wie auch oben dargelegt, folglich vorliegend nicht zu."
Französischen Behörde hatten die über EncroChat geführte Kommunikation entschlüsselt. Dies führte bislang zu hunderten Strafverfahren und zahlreichen Verurteilungen in Deutschland.
Nun hat das LG Berlin in einem strafrechtlichen Verfahren dem EuGH folgende Fragen vorgelegt:
b) Gilt dies hilfsweise zumindest dann, wenn der Vollstreckungsstaat die zugrunde liegende Maßnahme auf dem Hoheitsgebiet des Anordnungsstaats durchgeführt hat mit dem Ziel, die abgeschöpften Daten anschließend den an den Daten interessierten Ermittlungsbehörden im Anordnungsstaat zum Zweck der Strafverfolgung zur Verfügung zu stellen?
c) Muss eine EEA zur Erlangung von Beweismitteln unabhängig von den nationalen Zuständigkeitsregelungen des Anordnungsstaats immer dann von einem Richter (bzw. einer unabhängigen, nicht mit strafrechtlichen Ermittlungen befassten Stelle) erlassen werden, wenn die Maßnahme schwerwiegende Eingriffe in hochrangige Grundrechte betrifft?
2. Zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 lit. a) RL EEA
b) Steht Art. 6 Abs. 1 lit. a) RL EEA einer solchen EEA entgegen, wenn die Integrität der durch die Überwachungsmaßnahme abgeschöpften Daten wegen umfassender Geheimhaltung durch die Behörden im Vollstreckungsstaat nicht überprüft werden kann?
3. Zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 lit. b) RL EEA
b) Hilfsweise: Gilt dies jedenfalls dann, wenn der Vollstreckungsstaat die Überwachung auf dem Hoheitsgebiet des Anordnungsstaats und in dessen Interesse durchgeführt hat?
4. Zur Auslegung von Art. 31 Abs. 1, Abs. 3 RL EEA
b) Muss die Unterrichtung nach Art. 31 Abs. 1 RL EEA stets an einen Richter gerichtet werden oder gilt dies zumindest dann, wenn die vom überwachenden Staat (Frankreich) geplante Maßnahme nach dem Recht des unterrichteten Staats (Deutschland) in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nur durch einen Richter angeordnet werden könnte?
c) Soweit Art. 31 RL EEA auch dem Individualschutz der betroffenen Telekommunikationsnutzer dient, erstreckt sich dieser auch auf die Verwendung der Daten zur Strafverfolgung im unterrichteten Staat (Deutschland) und ist gegebenenfalls dieser Zweck gleichwertig mit dem weiteren Zweck, die Souveränität des unterrichteten Mitgliedsstaats zu schützen?
5. Rechtsfolgen einer unionsrechtswidrigen Beweiserlangung
b) Führt bei einer Beweismittelerlangung durch eine unionsrechtswidrige EEA der unionsrechtliche Äquivalenzgrundsatz zu einem Beweisverwertungsverbot, wenn die der Beweisgewinnung im Vollstreckungsstaat zugrunde liegende Maßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall im Anordnungsstaat nicht hätte angeordnet werden dürfen und die durch eine solche rechtswidrige innerstaatliche Maßnahme gewonnenen Beweise nach dem Recht des Anordnungsstaats nicht verwertbar wären?
c) Verstößt es gegen Unionsrecht, insbesondere den Grundsatz der Effektivität, wenn die strafprozessuale Verwertung von Beweismitteln, deren Erlangung gerade wegen eines fehlenden Tatverdachts unionsrechtswidrig war, im Rahmen einer Interessenabwägung mit der Schwere der erstmals durch die Auswertung der Beweismittel bekannt gewordenen Taten gerechtfertigt wird?
d) Hilfsweise: Ergibt sich aus dem Unionsrecht, insbesondere dem Grundsatz der Effektivität, dass Unionsrechtsverstöße bei der Beweismittelerlangung in einem nationalen Strafverfahren auch bei schweren Straftaten nicht vollständig ohne Folge bleiben dürfen und daher zumindest auf der Ebene der Beweiswürdigung oder der Strafzumessung zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden müssen?"
Der Kläger begehrt vom Bundespräsidenten Auskunft zu sämtlichen Begnadigungen in den Jahren 2004 bis 2021 durch Zurverfügungstellung einer Übersicht zu Einzelheiten dieser Entscheidungen, darunter auch die Namen der begnadigten Personen.
Die Beklagte lehnte die Auskunftserteilung ab, weil der Bundespräsident bei der Ausübung seines Begnadigungsrechts nicht als Verwaltungsbehörde, sondern als Verfassungsorgan tätig werde. Zudem sei eine solche Übersicht nicht vorhanden und damit als Information nicht verfügbar.
Schließlich stünden einer Auskunftserteilung die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen im Hinblick auf ihre personenbezogenen Daten entgegen. Der Kläger sieht sich durch die Ablehnung insbesondere in seinen Grundrechten verletzt und beruft sich vorrangig auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Die Ausübung des Begnadigungsrechts stelle kein Verwaltungshandeln dar. Deshalb sei der Bundespräsident insoweit schon nicht als auskunftspflichtige Stelle bzw. Behörde im Sinne des Presserechts anzusehen.
Das Begnadigungsrecht unterliege als Gestaltungsmacht besonderer Art weder der gerichtlichen Überprüfung noch sei es dem Bundespräsidenten als Verwaltungstätigkeit zugewiesen. Aus der ihm nach dem Grundgesetz zustehenden Möglichkeit, die Befugnis „auf andere Behörden“ zu übertragen, folge nichts anderes. Diese vor allem die staatsrechtliche Rolle des Bundespräsidenten betreffende Vorschrift regele nicht, ob er als Behörde im Sinne des Presserechts anzusehen sei. Sie ändere auch nichts an der Qualität des eigentlichen Gnadenakts. Auf die dem Kläger im Übrigen entgegen gehaltenen Gründe kam es mithin nicht an.
Gegen das Urteil kann die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Urteil der 27. Kammer vom 14. Oktober 2022 (VG 27 K 285/21)
Die Beklagte bewarb u.a. einen Saft in ihrem Online-Shop mit der Aussage
Dies stufte das Gericht als Wettbewerbsverstoß ein:
Die Verfügungsbeklagte hat eingeräumt, dass sich die Angaben auf die Früchte des Produkts beziehen. Demnach hat sie in ihrer Werbung Zutaten ihres Produktes mit der Bezeichnung „Bio“ beschrieben, ohne jedoch die entsprechenden Kennzeichnungsvorschriften einzuhalten.
Damit erweist sich die Werbung als wettbewerbswidrig."
Zum Sachverhalt:
Der Verkäufer hatte sich die Gutscheincodes aber selbst erschlichen. Er hatte nämlich beim Kauf gegenüber der Beklagten die Namen und Kontonummern nichtsahnender Dritter angegeben. Die Beklagte hatte die Gutscheincodes sofort herausgegeben und die Kaufpreise von den Konten eingezogen. Als die Kontoinhaber dem Geldeinzug widersprachen, sperrte die Beklagte die Gutscheincodes. Für die Kläger, die die Codes inzwischen gekauft hatten, wurden sie dadurch wertlos.
Die Kläger verlangten nun von der Beklagten, ihnen die gesperrten Gutscheine wieder zur Verfügung zu stellen. Sie meinten, die Beklagte habe die Betrugsmasche, der die Kläger zum Opfer gefallen seien, gekannt. Da sie trotzdem an dem Online-Vertrieb mit Lastschriftverfahren festgehalten habe, sei sie auch für den Schaden verantwortlich.
Die Beklagte lehnte das ab. Sie sah bei sich keine Verantwortung für das betrügerische Verhalten des unbekannten Täters.
Die Entscheidung:
Eine Verpflichtung – so das Gericht – treffe die Beklagte gegenüber den Klägern nicht. Der unbekannt gebliebene Täter habe nämlich keinen vertraglichen Anspruch gegenüber der Beklagten erworben, den er an die Kläger hätte weitergeben können.
Weil der Betrüger gegenüber der Beklagten unter falschem Namen und mit einer ihm nicht zustehenden Kontoverbindung aufgetreten sei, habe ein Vertrag nicht wirksam zustande kommen können. Er habe daher gar kein Anrecht gehabt, das er an die Kläger wirksam hätte verkaufen können.
Zwischen den Klägern und der Beklagten gebe es also keinerlei vertragliche Verpflichtungen, gegen die die Beklagte verstoßen haben könnte.
Das Gericht erklärte weiter, für die Betrügereien des unbekannten Täters sei die Beklagte nicht verantwortlich. Denn sie habe ja nicht mit dem Täter zusammengearbeitet und sei sogar selbst Opfer geworden. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet, auf das Lastschriftverfahren zu verzichten, nur weil dies von anderen ausgenutzt werden könne.
LG Koblenz – Urteil vom 31.08.2022 – 4 O 101/22 (nicht rechtskräftig)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz v. Oktober 2022
Der Kläger verlangte von der Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe.
Die X-AG hatte in der Vergangenheit unerlaubt ein Foto des Klägers übernommen und daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Vor einigen Jahren übernahm die Beklagte die X-AG mittels eines Asset Deals, d.h. die einzelnen Vermögenswerte wurden übertragen.
Nun veröffentlichte die Beklagte das besagte Foto ebenfalls unerlaubt. Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen die vertragliche Unterlassungserklärung und verlangte eine Vertragsstrafe.
Zu Unrecht, wie das LG Köln nun entschied.
Unstreitig ist die Beklagte nicht personenidentisch mit der Firma (...), die sich seinerzeit gegenüber dem Kläger unterworfen hat. Vielmehr ist es unstreitig, dass die Beklagte bestimmte Vermögenswerte der Firma (...) im Wege eines „Asset Deals“ erworben hat. Die Firma (...) jedoch ist in einem anderen Unternehmen aufgegangen.
Der vertragliche Unterlassungsanspruch und damit auch das Vertragsstrafeversprechen kann nach den allgemeinen schuldrechtlichen Regeln (z.B. Schuldübernahme, Universalsukzession) auf einen Rechtsnachfolger übergehen, wenn nicht die Auslegung des Unterlassungsvertrags ergibt, dass eine rein persönliche Schuld des Verpflichteten begründet werden sollte (...)."
Die vom BGH im Urteil „Übergang des Vertragsstrafeversprechens“ (GRUR 1996, 995) beschriebene Konstellation der Firmenfortführung nach § 25 HGB liegt ebenfalls offensichtlich nicht vor. Es ist auch sonst kein Rechtsschein der Fortführung des Geschäftsbetriebs der Firma (...) durch die Beklagte gesetzt worden.
Schließlich folgt entgegen der Argumentation des Klägers keine Passivlegitimation der Beklagten aus dem Unterlassungsvertrag aus (dem Rechtsgedanken von) § 34 Abs. 3 und 4 UrhG.
Die Norm knüpft an die Übertragung von Nutzungsrechten durch einen abgeleiteten Rechtsinhaber an einen Dritten an. Dieser Fall liegt hier ersichtlich nicht vor, was auch der Kläger einräumt. Der Kläger hat der Firma (...) gerade kein Nutzungsrecht eingeräumt. Im Gegenteil, er hat die Firma (...) mit Erfolg wegen der zustimmungslosen Nutzung des hier streitgegenständlichen Lichtbilds abgemahnt und diese hat sich unterworfen. Das Vertragsstrafeversprechen betreffend die zukünftige Nichtnutzung kann nicht als ein Fall der Übertragung von Nutzungsrechten angesehen werden.
Es betrifft gerade den gegenteiligen Fall. Weil insoweit schon kein vergleichbarer Sachverhalt zu erkennen ist, verbietet sich eine analoge Anwendung der Norm.
Auch der „Rechtsgedanke“ der Norm kann nicht ohne normativen Bezug zu einem Übergang eines Vertragsstrafeversprechens von einem Rechtsträger auf einen anderen führen. Der Kläger ist – wie dieser Fall selbst zeigt – auch nicht schutzlos gestellt, weil ihm bei einer Verletzung durch eine andere Person als dem vertraglichen Unterlassungsschuldner die gesamten gesetzlichen urheberrechtlichen Ansprüche zustehen. Die einzige Härte, die den Kläger trifft, ist, dass er keinen finanziell lukrativen Vertragsstrafeanspruch gegen den „Asset Käufer“ hat. Ihm steht aber bei Feststellung eines Verschuldens der gesetzliche Schadensersatzanspruch zu.
In diesem Zusammenhang ist auch die Argumentation des Klägers, dass das Unterlassungsversprechen dem Lichtbild „anhafte“, sodass die behauptete Übergabe von der Firma (...) auf die Beklagte auch den Übergang des Unterlassungsversprechens zur Folge habe, nicht haltbar. Ein solches faktisches Handeln kann nicht das schuldrechtliche Gefüge des Unterlassungsvertrages aushebeln."
- zu späte Datenschutzauskunft nach Art. 15 DSGVO
1. Zu späte Datenschutzauskunft nach Art. 15 DSGVO / fehlende Benachrichtigung nach Art. 34 DSGVO:
Ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO setze eine unerlaubte Datenverarbeitung voraus. Eine zu späte Datenschutzauskunft oder eine unterlassene Benachrichtigung falle hier nicht darunter:
Die verspätete Erteilung einer Datenauskunft ist aber keine Verarbeitung personenbezogener Daten i.S.d. Art. 4 Nr. 2 DS-GVO. Datenverarbeitung bezeichnet gemäß Art. 4 Nr. 2 DS-GVO nur jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung."
"Die Verletzung von Benachrichtigungspflichten ist hingegen nicht erfasst.
Der Kläger hat aus (...) aufgeführten Gründen auch keinen Anspruch auf Schmerzensgeld aus Art. 82 DS-GVO wegen eines etwaigen Verstoßes der Beklagten gegen die in Art. 34 DS-GVO geregelte Benachrichtigungspflicht."
Auch das Vorbringen des Klägers, ihm seien zum Zeitpunkt seiner Registrierung als Nutzer die Standardeinstellungen auf der Facebook-Plattform nicht bekannt gewesen, rechtfertigt nicht die Annahme, die Beklagte habe gegen ihr obliegende Schutzpflichten verstoßen.
Denn die Beklagte durfte und musste davon ausgehen, dass dem Kläger bekannt ist, dass sein Name, sein Geschlecht und sein Benutzername für jedermann abrufbar ist und hatte daher keine Veranlassung, diese Daten vor der Erhebung durch Dritte zu schützen. Die Beklagte hat nämlich den Kläger, bevor dieser sich auf der Facebook-Plattform registrieren konnte, auf ihre Datenverwendungsrichtlinien hingewiesen und der Kläger hat vor seiner Registrierung bestätigt, diese gelesen zu haben.
Die seinerzeit maßgeblichen Datenverwendungsrichtlinien der Beklagten enthielten die Information, dass u.a. der Name, das Geschlecht und der Nutzername des Nutzers immer öffentlich zugänglich sind und also von jeder Person gesehen werden kann."
Die Beklagte hat gegen ihre Verpflichtung, die Sicherheit der Datenverarbeitung zu gewährleisten, nicht verstoßen. Insbesondere war die Beklagte aus den unter Ziff. 3) dargelegten Gründen nicht verpflichtet, Schutzmaßnahmen zu treffen, um die Erhebung der immer öffentlich zugänglichen Informationen des Facebook-Profils des Klägers durch Dritte und einen von Dritten veranlassten Abgleich von von ihnen in den Kontakt-Importer der F.-Plattform hochgeladenen Telefonnummern mit der mit dem Facebook-Konto des Klägers verknüpften Telefonnummer zu verhindern."
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Newsletter
vom 26.10.2022
Betreff:
Rechts-Newsletter 43. KW / 2022: Kanzlei Dr. Bahr
1. EuGH: Speicherung von Kundendaten auf externem Server nur vorübergehend zulässig
2. OLG Celle: Probefahrten-PKW kann gutgläubig von Dritten erworben werden
3. OLG Düsseldorf: Auch bei dynamischen Goolge Ads-Anzeigen haftet Werbetreibender für Inhalte
4. VGH Kassel: BaFin darf Kreditinstitute, bei denen sie Maßnahmen ergreift, namentlich öffentlich benennen
5. LG Berlin: EuGH-Vorlage zu rechtlichen Zulässigkeit der Information aus den "EncroChat"-Verfahren
6. VG Berlin: Bundespräsident muss Presse keine Auskunft zu Begnadigungen geben
7. LG Dessau-Roßlau: Online-Werbung mit "Bio" ohne Angabe der Codenummer rechtswidrig
8. LG Koblenz: Online-Unternehmen muss betrügerisch erschlichene Reise-Gutscheincodes nicht einlösen
9. LG Köln: Bei Asset Deal geht vertragliche Unterlassungspflicht nicht mit über
10. AG Strausberg: Kein DSGVO-Schadensersatz gegen Facebook wegen Daten-Scraping durch Dritte
Die einzelnen News:
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1. EuGH: Speicherung von Kundendaten auf externem Server nur vorübergehend zulässig
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Auch ohne Zustimmung dürfen Kundendaten bei einer Serverstörung vorübergehend in eine externe Datenbank verlagert werden. Die Daten sind jedoch zu löschen, sobald die Störung beseitigt wurde (EuGH, Urt. v. 20.10.2022 - Az.: C-77/21).
"Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:
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2. OLG Celle: Probefahrten-PKW kann gutgläubig von Dritten erworben werden
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Wer einem Kaufinteressenten einen Pkw für eine unbegleitete Probefahrt überlässt, riskiert im schlimmsten Fall, dass der vermeintliche Interessent das Fahrzeug einer anderen Person wirksam verkauft und übereignet. Einen solchen Fall hatte jetzt der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle zu entscheiden:
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3. OLG Düsseldorf: Auch bei dynamischen Goolge Ads-Anzeigen haftet Werbetreibender für Inhalte
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Auch bei dynamischen Goolge Ads- Anzeigen haftet der Werbetreibender für die automatisch angezeigten Inhalte und kann damit gegen ein vorher ausgesprochenes gerichtliches Verbot verstoßen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.01.2022 - Az.: 20 W 4/22).
"Nach Maßgabe dieser Grundsätze handelte die Schuldnerin schuldhaft.
Und weiter:
"Dies gilt jedenfalls deshalb, weil der Schuldnerin das Problem ausweislich der nicht bestrittenen Angaben im Schriftsatz der Gläubigerin vom 09. November 2021 (...) bekannt war.
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4. VGH Kassel: BaFin darf Kreditinstitute, bei denen sie Maßnahmen ergreift, namentlich öffentlich benennen
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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist berechtigt, Kreditinstitute, bei denen sie bestimmte Maßnahmen ergreift, auch namentlich in öffentlichen Pressemitteilungen zu benennen (VGH Kassel, Beschl. v. 04.08.2022 - Az.: 6 B 134/22).
"Denn (...) das Verwaltungsgericht zu Recht davon aus, dass der Gesetzgeber eine namentliche Veröffentlichung (...) als Normalfall ansieht und diese grundsätzlich nur unter den in Absatz 4 Satz 1 geregelten Voraussetzungen zu vermeiden ist.
Auch der Einwand der Klägerin, eine anonyme Veröffentlichung genüge, um den Gesetzeszweck zu erreichen, greife nicht, so das Gericht:
"Daran vermag auch die Ansicht der Antragstellerin nichts zu ändern, eine Bekanntmachung auf anonymer Basis genüge für die vom Gesetzgeber mit der Veröffentlichung intendierte Abschreckung Dritter.
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5. LG Berlin: EuGH-Vorlage zu rechtlichen Zulässigkeit der Information aus den "EncroChat"-Verfahren
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Das LG Berlin hat eine Vorabanfrage an den EuGH zur rechtlichen Zulässigkeit der Information aus den "EncroChat"-Verfahren gestellt (LG Berlin, Beschl. v. 19.10.2022 - Az.: (525 KLs) 279 Js 30/22 (8/22)).
"1. Zur Auslegung des Merkmals "Anordnungsbehörde" nach Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 lit. c) RL EEA
a) Muss eine Europäische Ermittlungsanordnung (im Folgenden: EEA) zur Erlangung von Beweismitteln, die sich bereits im Vollstreckungsstaat (hier: Frankreich) befinden, von einem Richter erlassen werden, wenn nach dem Recht des Anordnungsstaats (hier: Deutschland) in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall die zugrunde liegende Beweiserhebung durch den Richter hätte angeordnet werden müssen?
a) Steht Art. 6 Abs. 1 lit. a) RL EEA einer EEA zur Übermittlung von im Vollstreckungsstaat (Frankreich) schon vorhandenen Daten aus einer Telekommunikationsüberwachung – insbesondere Verkehrs- und Standortdaten sowie Aufzeichnungen von Kommunikationsinhalten – entgegen, wenn die vom Vollstreckungsstaat durchgeführte Überwachung sich auf sämtliche Anschlussnutzer eines Kommunikationsdienstes erstreckte, mit der EEA die Übermittlung der Daten sämtlicher auf dem Hoheitsgebiet des Anordnungsstaates genutzten Anschlüsse begehrt wird und weder bei der Anordnung und Durchführung der Überwachungsmaßnahme noch bei Erlass der EEA konkrete Anhaltspunkte für die Begehung von schweren Straftaten durch diese individuellen Nutzer bestanden?
a) Steht Art. 6 Abs. 1 lit. b) RL EEA einer EEA zur Übermittlung von im Vollstreckungsstaat (Frankreich) schon vorhandenen Telekommunikationsdaten entgegen, wenn die der Datenerhebung zugrunde liegende Überwachungsmaßnahme des Vollstreckungsstaats nach dem Recht des Anordnungsstaats (Deutschland) in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall unzulässig gewesen wäre?
a) Handelt es sich bei einer mit der Infiltration von Endgeräten verbundenen Maßnahme zur Abschöpfung von Verkehrs-, Standort- und Kommunikationsdaten eines internetbasierten Kommunikationsdienstes um eine Überwachung des Telekommunikationsverkehrs im Sinne von Art. 31 RL EEA?
a) Kann sich bei einer Beweismittelerlangung durch eine unionsrechtswidrige EEA unmittelbar aus dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz ein Beweisverwertungsverbot ergeben?
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6. VG Berlin: Bundespräsident muss Presse keine Auskunft zu Begnadigungen geben
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Der Bundespräsident muss der Presse nach einem Urteil des Verwaltungsgericht Berlin keine Auskunft über seine Begnadigungspraxis geben.
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7. LG Dessau-Roßlau: Online-Werbung mit "Bio" ohne Angabe der Codenummer rechtswidrig
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Es ist rechtswidrig, online für Lebensmittel mit dem Begriff "Bio" zu werben und zu verkaufen, ohne nicht zugleich auch die Codenummer der Kontrollbehörde bzw. Kontrollstelle anzugeben (LG Dessau-Roßlau, Urt. v. 06.07.2022 - Az.: 3 O 10/22).
"beste Bio-Qualität".
Es fehlte aber die Codenummer der Kontrollbehörde bzw. Kontrollstelle.
"Wenn es ich nach den Angaben der Verfügungsbeklagten um ein Bioprodukt handelt, so ist gemäß Art. 30 Abs. 1 S. 1 V’O (EG) Nr. 2018/484 eine Kennzeichnung vorzunehmen.
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8. LG Koblenz: Online-Unternehmen muss betrügerisch erschlichene Reise-Gutscheincodes nicht einlösen
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Muss ein Reiseveranstalter Gutscheincodes einlösen, die ein Betrüger bei ihm erschlichen und dann an ahnungslose Personen weiterverkauft hat? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.
Die Kläger kauften über ein Kleinanzeigenportal im Internet von einer unbekannten Person insgesamt 77 Reisegutscheine im Wert von insgesamt 11.673,-- €. Nach Bezahlung schickte ihnen der Verkäufer von der Beklagten ausgegebene Gutscheincodes zu, die über eine Internetplattform der Beklagten eingelöst werden sollten.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen.
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9. LG Köln: Bei Asset Deal geht vertragliche Unterlassungspflicht nicht mit über
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Bei einem Asset Deal geht eine bestehende vertragliche Unterlassungspflicht nicht mit über (LG Köln, Urt. v. 26.09.2022 - Az.: 14 O 225/21).
"Die Beklagte ist nicht passivlegitimiert. Sie ist weder Partei des Unterlassungsvertrags (...) geworden, noch aus sonstigem Grunde hieraus zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Kläger verpflichtet.
Und weiter:
"Vorliegend ist keine Rechtsnachfolge auf die Beklagte ersichtlich. Die Beklagte ist – wie oben beschrieben – nicht im Wege der Universalsukzession Gesamtrechtsnachfolgerin geworden, insbesondere nicht durch Sondervorschriften des UmwG. Dies behauptet der Kläger auch nicht. (...)
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10. AG Strausberg: Kein DSGVO-Schadensersatz gegen Facebook wegen Daten-Scraping durch Dritte
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Speichern Dritte umfangreich öffentlich zugängliche Daten von Facebook (sog. Scraping), so hat ein User gegen Facebook keinen DSGVO-Schadensersatz, da es sich um eine erlaubte Datenverarbeitung handelt (AG Straussberg, Urt. v. 13.10.2022 - Az.: 25 C 95/21).
Der Kläger war User bei Facebook und verlangte wegen mehrerer Datenschutzverstöße eine Geldentschädigung von der Social-Media-Plattform Facebook. Er trug folgende Rechtsverletzungen vor:
- fehlende Benachrichtigung nach Art. 34 DSGVO
- Datenschutzverstoß durch Ermöglichen des Scrapings durch Dritte
Das Gericht wies sämtliche Ansprüche zurück und wies die Klage ab.
In beiden Fällen sieht das Gericht den Anspruch bereits auf der Tatbestandsebene nicht gegeben.
"Anknüpfungspunkt für eine Haftung ist also eine der Verordnung nicht entsprechende Verarbeitung (...).
2. Datenschutzverstoß durch Ermöglichen des Scrapings durch Dritte:
Auch hier verneinte das Gericht eine Rechtsverletzung:
"Die immer öffentlich zugänglichen Informationen des Facebook-Profils des Klägers sind zwar von Dritten erhoben (gescrapt) und also verarbeitet worden (...). Allerdings war die Beklagte nicht verpflichtet, diese Daten vor der Verarbeitung durch die Scraper zu schützen, da die Daten nicht unbefugt bzw. unrechtmäßig verarbeitet worden sind. Es handelt sich bei den unstreitig gescrapten personenbezogenen Daten des Klägers, nämlich seinem Namen, seinem Geschlecht und seinem Benutzernamen, um Daten, die für jedermann ohne Zugangskontrolle oder Überwindung technischer Zugangsbeschränkungen wie Logins oder ähnlichem abrufbar sind. Die Erhebung dieser Daten als solche erfolgte daher nicht unbefugt bzw. unrechtmäßig.
Es liege auch kein Verstoß gegen die Datensicherheit vor:
"Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 DS-GVO formt den allgemeinen Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit (Art. 5 Abs. 1 lit. f DS-GVO) näher aus. Er verlangt Verarbeitungsprozessen ab, ein angemessenes Schutzniveau für die Sicherheit personenbezogener Daten zu gewährleisten, um damit angemessenen Systemdatenschutz sicherzustellen. Das Gebot soll personenbezogene Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen u.a. davor schützen, dass Dritte diese unbefugt oder unrechtmäßig verarbeiten.
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