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Neben dem wegweisenden Urteil des BGH (Vertrieb von Gratiszeitungen) sind hier die Entscheidungen des OLG Köln (Haftung für werbende Gewinnzusagen) und des LG Berlin (Haftung Internet-Auktionshaus) zu erwähnen. Aus dem außergerichtlichen Bereich sind vor allem die Infos über die Betroffenen bei den Kfz-Domain-Abmahnungen und die neue Gesetzesinitiative bei Speicherung von Log-Files hervorzuheben.
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Die Themen im Überblick:
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1. BVerfG: Beschwerde gegen Postmonopol
2. BGH: Vertrieb von Gratiszeitung wettbewerbsgemäß
3. OLG Köln: Haftung für werbende Gewinnzusagen
4. OLG Hamm: Krombacher-Werbung erneut wettbewerbswidrig
5. LG Berlin: Keine Haftung eines Internet-Auktionshauses
6. VG Berlin: Werbeeinnahmen-Abschöpfung nach MDStV rechtswidrig
7. Neue 0190-Dialer-Urteile
8. Kfz-Domain-Abmahnungen: Infos über die Betroffenen
9. Gesetzesinitiative: Speicherung von Log-Files
10. PC-Abgabe: VG Wort verklagt Fujitsu Siemens
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1. BVerfG: Beschwerde gegen Postmonopol
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Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde (Vb) gegen den befristeten Fortbestand einer der Deutschen Post AG eingeräumten Exklusivlizenz im Bereich der Beförderung von Briefen und adressierten Katalogen zurückgewiesen. Die übergangsweise Einräumung von Ausschließlichkeitsrechten an die Deutsche Post AG in diesem Bereich durch die Regelungen des Postgesetzes ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
1. Der dem Verfahren zu Grunde liegende Sachverhalt betrifft Nachfolgeregelungen zu den Postreformen I und II. Diese streben die Liberalisierung des Postwesens an. Mit der Postreform I wurde im Jahr 1989 das Sondervermögen der Deutschen Bundespost in die drei Bereiche Postdienst, Postbank und Telekom aufgegliedert. Im Rahmen der Postreform II wurde im Jahr 1994 eine neue Verfassungsordnung für das Postwesen geschaffen (u. a. Einfügung von Art. 87 f und Art. 143 b GG). Die im Jahr 2002 abgeänderte Europäische Postdienste-Richtlinie 97/67/EG vom 15. Dezember 1997 hat die Liberalisierung der Postdienste im europäischen Binnenmarkt und die Verbesserung der Dienstequalität zum Ziel. Danach kann jeder Mitgliedstaat Dienste für Anbieter für Universaldienstleistungen reservieren, soweit es für die Aufrechterhaltung des Universaldienstes notwendig ist. Weiter werden ab den Jahren 2003 und 2006 bestimmte Gewichts- und Preisgrenzen festgelegt.
§ 51 Abs. 1 Satz 1 PostG enthielt eine bis 31. Dezember 2002 befristete gesetzliche Exklusivlizenz für die Deutsche Post AG für die Beförderung von Briefsendungen und adressierten Katalogen bei einem bestimmten Einzelgewicht und Einzelpreis. Diese Befristung wurde im Jahr 2001 durch das Erste Gesetz zur Änderung des Postgesetzes bis zum 31. Dezember 2007 verlängert. Das Zweite Gesetz zur Änderung des Postgesetzes aus dem Jahr 2002 verpflichtet die Deutsche Post AG für den Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz zur Erbringung von Universaldienstleistungen.
Darunter versteht das Postgesetz ein Mindestangebot an Postdienstleistungen wie insbesondere die Beförderung von Briefsendungen und adressierten Paketen eines bestimmten Maximalgewichts, die flächendeckend in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis erbracht werden. Das Dritte Änderungsgesetz aus dem Jahr 2002 sieht bis zum 31. Dezember 2005 die gesetzliche Exklusivlizenz für Sendungen bei einem Einzelgewicht bis 100 Gramm bei einem bestimmten Einzelpreis vor und reduziert die Exklusivlizenz für die anschließende Zeit bis 31. Dezember 2007 auf
Sendungen eines Einzelgewichts bis 50 Gramm bei einem bestimmten Einzelpreis. Die Regelungen dieser drei Änderungsgesetze sind mit der Vb unmittelbar angegriffen.
Die Beschwerdeführer (Bf) sind 6 Postdienstleistungsunternehmen. Sie sind Inhaber von Lizenzen nach dem Postgesetz für die gewerbsmäßige Beförderung von Briefsendungen. Sie rügen insbesondere eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Zugangsregelung sei nicht durch hinreichende Gemeinwohlbelange gerechtfertigt. Die Exklusivlizenz für die Deutsche Post AG diene nicht dem Schutz von Gemeinschaftsgütern, sondern der fiskalischen Stärkung des Aktienkurses der Deutschen Post AG und dem Konkurrentenschutz.
2. In den Gründen der Entscheidung heißt es:
Soweit sich die Vb gegen das Zweite Gesetz zur Änderung des Postgesetzes
richtet, ist sie unzulässig. Insoweit ist eine Beeinträchtigung von Grundrechten nicht ausreichend begründet. Die im Übrigen zulässige Vb ist unbegründet. Die angegriffenen Regelungen des Ersten und Dritten Gesetzes zur Änderung des Postgesetzes sind verfassungsgemäß.
a) Maßstab der verfassungsrechtlichen Prüfung ist nicht das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die angegriffenen Vorschriften sind allein an Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG zu messen. Macht der einfache Gesetzgeber von der nur für eine Übergangszeit bestehenden Ermächtigung Gebrauch, schränkt dies die Berufsfreiheit nicht ein. Zu den Grenzen des Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG führt der Senat aus:
Die Verleihung von Ausschließlichkeitsrechten ist von Verfassungs wegen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht begrenzt. Derartige Monopolrechte dürfen nur für eine Übergangszeit aufrecht erhalten werden. Bei der Festlegung der Dauer der Übergangszeit verfügt der Gesetzgeber über einen Ausgestaltungsspielraum.
Die verfassungsrechtlich abgesicherte Verleihung der Exklusivlizenz an die Deutsche Post AG sollte einen abrupten Systemwechsel vermeiden, um eine Benachteiligung der Deutschen Post AG gegenüber neu hinzutretenden Wettbewerbern auszuschließen. Außerdem wollte sich der verfassungsändernde Gesetzgeber an den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für die Liberalisierung der Dienstleistungszweige orientieren. Schließlich soll die Übergangsregelung die Fähigkeit der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost sichern, die besonderen finanziellen und sozialen Verpflichtungen, insbesondere die Pensionslasten, zu tragen.
Die Ermächtigung zur Übertragung von Exklusivlizenzen ist gegenständlich auf die vormals bestehenden gesetzlichen Monopolrechte in den Bereichen Postwesen und Telekommunikation beschränkt. Seit der Liberalisierung des Postmarkts durch die Postreform II steht die Erbringung von Postdienstleistungen der Deutschen Post AG und „anderen privaten Anbietern“ als privatwirtschaftliche Tätigkeit zu. Deren Leistungserbringung steht dabei unter dem Vorbehalt des grundgesetzlichen Gewährleistungsauftrags, flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu erbringen. Das Grundgesetz sieht für den Postbereich einerseits einen staatlichen Gewährleistungsauftrag vor, der zugleich eine Befugnis zur Regulierung enthält und die staatliche Verantwortung begründet, marktwirtschaftlich bedingte Nachteile für eine Grundversorgung der Bevölkerung mit Postdienstleistungen zu verhindern. Andererseits ermöglicht das Grundgesetz die privatwirtschaftliche Betätigung privatrechtlicher Anbieter und zielt damit auf den Rückzug des Staates aus dem Bereich der Postdienstleistungen. Den Infrastrukturgewährleistungsauftrag konkretisiert das Grundgesetz für eine Übergangszeit allerdings dahin, dass in ihr sogar Ausschließlichkeitsrechte bestehen dürfen.
Eine Regelung auf Grund der grundgesetzlichen Ermächtigung zur Übertragung von Exklusivlizenzen muss geeignet sein, die vom verfassungsändernden Gesetzgeber verfolgten Ziele zu erreichen. Der Gesetzgeber darf berücksichtigen, ob in der Übergangszeit zu befürchten ist, dass die Konkurrenten sich nur den lukrativen Marktsegmenten zuwenden und der zum Universaldienst verpflichteten Deutschen Post AG kostenintensive, für sich allein nicht gewinnbringende Geschäftsbereiche überlassen.
Bei der Austarierung der Möglichkeit privatwirtschaftlicher Leistungserbringung und hoheitlicher Regulierung darf der Gesetzgeber sich am Fortgang der Liberalisierung innerhalb der europäischen Union ausrichten.
b) Die angegriffenen Vorschriften sind mit diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar. Sie befristen die ausschließlichen Rechte der Deutschen Post AG auf insgesamt 13 Jahre. Damit wirken sie nicht wie eine Dauerregelung. Der Bund kommt dem Infrastruktursicherungsauftrag auch bei Fortdauer der Exklusivlizenz nach. Ihre befristete Fortdauer dient einem stufenweisen Übergang vom Monopol zum Wettbewerb im Postsektor und stellt sicher, dass die nationale Liberalisierung im Einklang mit der europäischen Entwicklung fortgeführt wird. Die in der Europäischen Union praktizierte Übergangszeit schafft einen Indikator dafür, was auch in Deutschland als Übergangszeit anerkannt werden kann. Besondere Umstände, die eine andere Einschätzung für Deutschland nahe legen, sind nicht ersichtlich.
In Europa ist die Liberalisierung im Postsektor überwiegend noch nicht verwirklicht. Angesichts dessen durfte der Gesetzgeber dem Gesichtspunkt der ausreichenden Finanzierungsgrundlage des Universaldienstes Bedeutung zumessen und ihm durch Verlängerung der Exklusivrechte Rechnung tragen.
Die Lage hat sich auch seither nicht maßgebend verändert. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass eine einseitige Öffnung des deutschen Marktes die Deutsche Post AG im Inland einem ungleich strukturierten Wettbewerb mit ausländischen Unternehmen aussetzen würde und dass dies die Sicherstellung des Universaldienstes durch die Deutsche Post AG nachhaltig gefährden könnte. Dem Ziel der Liberalisierung ist der Gesetzgeber mit dem Dritten Änderungsgesetz näher gekommen, indem er die von der Exklusivlizenz erfassten Leistungen hinsichtlich der Grenzen für das Gewicht und den Preis für Briefe reduziert hat.
Beschluss vom 7. Oktober 2003 – 1 BvR 1712/01 –
Quelle: Pressemitteilung des BVerfG v. 12. November 2003
Die vollständigen Entscheidungsgründe können unter http://snurl.com/3593 nachgelesen werden.
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2. BGH: Vertrieb von Gratiszeitung wettbewerbsgemäß
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Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß der unentgeltliche Vertrieb einer allein anzeigenfinanzierten Tageszeitung in der Regel nicht wettbewerbswidrig ist und den herkömmlichen teilweise durch Verkauf finanzierten Tageszeitungen kein entsprechender Abwehranspruch zusteht.
Die Beklagte ist die deutsche Tochtergesellschaft eines norwegischen Medienunternehmens, das u.a. anzeigenfinanzierte Tageszeitungen verlegt. Sie ließ erstmals im Dezember 1999 in Köln eine solche für die Leser unentgeltliche Tageszeitung mit dem Titel "20 Minuten Köln" verteilen. Diese Zeitung mit einer Startauflage von 150.000 Exemplaren verfügte über einen redaktionellen Teil, der etwa zwei Drittel ihres Inhalts ausmachte und lokale Nachrichten sowie Berichte insbesondere aus Politik, Kultur und Sport enthielt. Sie wurde in allen Kölner Straßenbahn- und U-Bahn-Stationen in Zeitungsboxen ausgelegt sowie von Mitarbeitern der Beklagten an belebten Stellen im Kölner Stadtgebiet verteilt. Dieser unentgeltliche Vertrieb wurde bis ins Jahr 2001 aufrechterhalten.
Die Klägerin gibt die beiden Kölner Tageszeitungen "Kölner Stadt-Anzeiger" und "Kölnische Rundschau", ferner die Boulevardzeitung "Express" heraus. Sie sieht die Existenz ihrer auch durch Verkauf finanzierten Tageszeitungen langfristig durch gratis verteilte Zeitungen bedroht, die – wie das Blatt der Beklagten – in ihrem redaktionellen Teil mit herkömmlichen Tageszeitungen vergleichbar sind. Sie hat deswegen die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen und sich auf eine ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berufen, wonach in dem kostenlosen Verteilen von Zeitungen ein Wettbewerbsverstoß liegen kann, wenn dadurch traditionelle Zeitungen in ihrem Bestand gefährdet werden. Außerdem hat die Klägerin ebenso wie der Springer-Verlag in Köln eine eigene Gratiszeitung herausgebracht.
In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Während des Revisionsverfahrens hat die Beklagte ihre Kölner Tageszeitung "20 Minuten Köln" eingestellt. Daraufhin wurden auch die beiden Abwehrblätter vom Markt genommen. Die Beklagte behält sich aber vor, in Zukunft erneut eine anzeigenfinanzierte Zeitung auf den deutschen Markt zu bringen.
Der Bundesgerichtshof hat die Abweisung der Klage bestätigt. Zwar sei es grundsätzlich wettbewerbswidrig, wenn ein Wettbewerber eine üblicherweise entgeltlich angebotene Leistung in großem Umfang verschenke und dadurch den Bestand des Wettbewerbs konkret gefährde. Andererseits habe im Geschäftsleben niemand Anspruch auf einen unveränderten Erhalt seines Kundenkreises. Nachteile und Gefährdungen der eigenen Position aufgrund neuartiger wettbewerbskonformer Maßnahmen müsse jeder Mitbewerber grundsätzlich hinnehmen, auch wenn sie sich für ihn nachteilig auswirkten. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei der Vertrieb einer Zeitung, die sich allein aus Anzeigen und nicht auch aus Verkaufserlösen finanziere, nicht von vornherein unzulässig. Auf den verfassungsrechtlichen Schutz der Pressefreiheit könne sich nicht nur die Klägerin als Herausgeberin herkömmlicher Tageszeitungen, sondern auch die Beklagte mit ihrer allein anzeigenfinanzierten Zeitung berufen. Die Gefahr, daß die inserierende Wirtschaft Einfluß auf die Inhalte der Zeitung nehme, sei zwar nicht von der Hand zu weisen, bestehe aber auch bei der mischfinanzierten Presse. Daher schlage das verfassungsrechtliche Gebot, bei der Wertung redaktioneller Berichterstattung Neutralität zu wahren, auch bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung durch.
In seiner Entscheidung weist der BGH darauf hin, daß in Deutschland die lokalen und regionalen Tageszeitungen in ihren Kernverbreitungsgebieten auf dem Lesermarkt häufig keinem oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt sind. Mit einer Abonnementzeitung seien die hohen Marktzutrittsschranken nur schwer zu überwinden, so daß es für denjenigen, der einen solchen Markt neu betreten wolle, kaum eine Alternative zur anzeigenfinanzierten Zeitung gebe. Das Wettbewerbsrecht dürfe eine solche Konkurrenz nicht im Keim ersticken.
In einem Parallelverfahren hat der Bundesgerichtshof in dem Verfahren des Axel Springer Verlages gegen den Verlag der Freiburger Zeitung zum Sonntag eine Entscheidung gefällt. Da diese Zeitung ihr Erscheinen wegen Insolvenz eingestellt hat, hatte der Springer-Verlag den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Deshalb ging es nur noch darum, ob die Klage, mit der sich der Springer-Verlag gegen den unentgeltlichen Vertrieb dieser ausschließlich anzeigenfinanzierten Sonntagszeitung gewandt hatte, bis zu diesem Zeitpunkt begründet war. Dies hat der Bundesgerichtshof – ebenfalls in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen – verneint.
Urteile vom 20. November 2003 – I ZR 151/01 (20 Minuten Köln) und I ZR 120/00 (Zeitung zum Sonntag)
Quelle: Pressemitteilung Nr. 141/03 des BGH v. 21. November 2003
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3. OLG Köln: Haftung für werbende Gewinnzusagen
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Eine Kölner Bürgerin erhielt von einem in Frankreich ansässigen Unternehmen ein Schreiben, wonach durch Zurücksendung der „vorab gezogenen Auszahlungs-Nummer mit Gewinn-Anforderung“ die betreffende Mitteilung des Unternehmens gültig werde. Bei dieser Mitteilung, so hieß es in dem Schreiben, handele es sich „nicht um Werbung“. Weiter war in dem Schreiben mehrfach von einem „beglaubigten“ Scheck über 20.000 € die Rede, den die Kölnerin dem „Leiter der Buchhaltung“ des Unternehmens zufolge noch nicht eingelöst habe, den sie aber anfordern könne. Der Scheck-Versand werde „100%ig“ bzw. „offiziell garantiert“.
Der Scheck könne auch dadurch angefordert werden, dass die Empfängerin des Schreibens etwas bei dem Unternehmen bestelle; in diesem Falle werde die Antwort automatisch im Kundenservice registriert. Als die Kölnerin die Scheck-Anforderung zurücksandte, erhielt sie lediglich die Antwort, auf sie sei ein „Gewinn“ von weniger als 5 € entfallen sei, der jedoch aus Kostengründen nicht ausgezahlt werde.
Der Klage der Frau gegen das Unternehmen auf Zahlung von 20.000 € hat das Oberlandesgericht Köln hinreichende Erfolgsaussicht beigemessen. Die Mitteilung über den anzufordernden Scheck stelle eine Gewinnzusage i. S. v. § 661a des Bürgerlichen Gesetzbuchs dar. Nach dieser erst vor kurzem in das Gesetz eingefügten Bestimmung ist ein Unternehmer, der eine Gewinnzusage oder vergleichbare Mitteilung an einen Verbraucher sendet und dabei den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen habe, verpflichtet, dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.
Zweck der Vorschrift ist es, unerwünschten Geschäftspraktiken, die etwa darin bestehen können, dass Verbraucher durch Mitteilungen über angebliche Gewinne zur Bestellung von Waren oder Leistungen bewegt werden sollen, dadurch entgegen zu wirken, dass dem Empfänger ein Anspruch auf den mitgeteilten Gewinn oder Preis eingeräumt wird.
Vorliegend wurde nach Auffassung des Gerichts durch die Gesamtgestaltung des Schreibens aus Sicht der Empfängerin der Eindruck erweckt, sie werde einen ihr zuerkannten Gewinn erhalten. Dass die Frau durch Absendung der Anforderung noch von sich aus noch tätig werden musste, stehe dem nicht entgegen. Es sei typisches Kennzeichen derartiger Gewinnversprechen, dass der Verbraucher noch etwas tun müsse, um in den Genuss des versprochenen Gewinns zu kommen. Unerheblich sei ferner, dass das Unternehmen nur den „Versand“ und nicht die Einlösung des Schecks „garantiert“ habe. Ein rechtsunkundiger Verbraucher, dem ein Scheck versprochen werde, gehe davon aus, dass dieser auch eingelöst werde und er nicht nur ein Stück Papier erhalte (OLG Köln, Beschluss vom 7. 10. 2003 – 16 W 25/03).
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 13.11.2003
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4. OLG Hamm: Krombacher-Werbung erneut wettbewerbswidrig
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Schon in der Vergangenheit hatte das OLG Hamm (Urt. v. 12. 11. 2002 - 4 U 109/02) festgestellt, dass die Krombacher-Werbung gegen § 1 UWG und § 3 UWG verstieß und somit wettbewerbswidrig war. Vgl. ausführlich die Kanzlei-Info v. 19.06.2003 unter http://snurl.com/3594
Nun hatte das OLG Hamm erneut über den Fall zu entscheiden, diesmal über die vom 01.05. bis zum 31.07.2003 durchgeführte Werbekampagne.
Dazu nachfolgende Pressemitteilung des OLG Hamm v. 18.11.2003:
"Die vom 01.05. bis zum 31.07.2003 durchgeführte Werbekampagne der Krombacher-Brauerei mit ihrem "Regenwald-Projekt" war in bestimmten Punkten wettbewerbswidrig. Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem heute verkündeten Urteil in einem einstweiligen Verfügungsverfahren eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Siegen vom 7. August 2003 bestätigt. In diesem Urteil ist der Brauerei untersagt worden, mit Aussagen in Werbespots zu werben, welche eine Verknüpfung zwischen dem Kauf eines Kastens Bier mit dem nachhaltigen Schutz eines Quadratmeters Regenwald herstellen.
Das Oberlandesgericht: Der Werbekampagne der Brauerei fehle die nötige Transparenz, die bei Koppelungsgeschäften erforderlich sei, um den Verbraucher nicht der Gefahr auszusetzen, enttäuscht zu werden. “1 Kasten Krombacher = 1qm Regenwald“ sei ein direkt proportionales Versprechen, das die Brauerei nicht einhalten könne. Der Biertrinker glaube aufgrund der Gleichsetzung, dass das Schutzgebiet in seiner Ausdehnung quadratmeterweise umso größer werde, je mehr Bierkisten er erwerbe. Tatsächlich gehe es der Brauerei aber um keinen direkt proportionalen Schutz des Regenwaldes, sondern um die Unterstützung verschiedener Aktionen des WWF.
Urteil vom 18. November 2003, Az.: 4 U 105/03"
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5. LG Berlin: Keine Haftung eines Internet-Auktionshauses
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Das LG Berlin (Urt. v. 25.02.2003 - Az.: 16 O 476/01 = http://snurl.com/3595) hatte darüber zu entscheiden, ob eine Online-Auktionshaus für die Urheberrechtsverletzungen, die ein Kunde begeht, haftet.
Bietet ein Kunde bei einem Online-Auktionshaus Produkte an, die Markenrechtsverletzungen beinhalten, haftet das Online-Auktionshaus grundsätzlich nicht, vgl. OLG Köln (Urt. v. 02.11.2001 - Az.: 6 U 12/01 = http://snurl.com/3597). Eine Haftung tritt frühestens dann ein, wenn das Auktionshaus die Produkte auch nach Kenntniserlangung weiterhin im Angebot stehen lässt. Nach LG Potsdam (Urt. v. 10.10.2002 - Az.: 51 O 12/029 = http://snurl.com/3598) ist eine Haftung grundsätzlich auch bei Einstellung von jugendgefährdenden Inhalten ausgeschlossen. Es sei denn, der Auktionator hat Kenntnis von diesen Tatsachen und handelt nicht.
Das LG Berlin schliesst sich dieser Argumentation auch für urheberrechtliche Verletzungen nahtlos an. Die Richter verweisen dabei - in entsprechender Anwendung - explizit auf § 11 Teledienstegesetz (TDG), wonach grundsätzlich keine Verantwortlichkeit für fremde Informationen eintritt. Erst ab dem Moment, wo der Betroffene Kenntnis von den rechtswidrigen Handlungen/Inhalten oder von der Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit erlangt, muss er unverzüglich Tätigwerden.
Selbst wenn man dieser entsprechenden Anwendung nicht folgen sollte, so die Richter, haftet ein Internet-Auktionshaus nach den allgemeinen Vorschriften nur bei positiver Kenntnis. Insbesondere sei eine generelle vorherige Kontrolle der Inhalte und der Kunden faktisch nicht möglich. Das Auktionshaus komme seiner allgemeinen Pflicht nach, indem es die Kunden bei Einstellung der Angebote auf die Beachtung der Rechte Dritter (u.a. auch des Urheberrechts) hinweist.
Zu den rechtlichen Problemen bei Online-Auktionen vgl. die Rechts-FAQ von RA Dr. Bahr unter http://snurl.com/3599
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6. VG Berlin: Werbeeinnahmen-Abschöpfung nach MDStV rechtswidrig
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Die Regelung des § 69 Abs. 3 des Medienstaatsvertrages Berlin-Brandenburg, wonach Werbeeinnahmen aus beanstandeten Rundfunksendungen abgeschöpft werden können, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin verfassungswidrig.
Die klagende ProSieben Televisions GmbH wendete sich gegen eine Beanstandung der beklagten Medienanstalt Berlin-Brandenburg vom 27. Juni 2002. Diese beanstandet vier Beiträge „Bimmel-Bingo“ in der Sendung „TV total“ im Winter 2001/2002. In diesen Beiträgen klingelte nachts zwischen 0.00 und 3.00 Uhr unangekündigt der Moderator „Elton“ mit einem Kamerateam an Haustüren von Einfamilienhäusern, um die Bewohner zu wecken und sie durch geringe Geldzahlungen unter laufender Kamera zum Mitwirken bei der Sendung zu animieren. Beim Ausspruch bestimmter vorher vom Moderator festgelegter Sätze konnten die Bewohner einen Betrag bis zu 250,- € „gewinnen“. Die Bewohner wurden immer mit ihrem echten Namen genannt, und so, wie sie die Tür öffneten, auch gefilmt (Unterhose, Bademantel). Darunter waren Personen, die ausdrücklich nicht gestört werden wollten und teils die Tür zuschlugen, teils durch Zureden, Anbieten von Geld (in der Regel etwa 10,- €) und Versprechen der Gewinnmöglichkeit zum Mitwirken bewegt wurden. Die Medienanstalt begründete die Beanstandung dieser Beiträge damit, das Abbilden der Betroffenen verletze deren Recht am eigenen Bild und das Wachklingeln zur Nachtzeit gefährde ihre körperliche Unversehrtheit und das Wohlbefinden. Die Beanstandung hat zur Folge, dass im Wiederholungsfall die Sendung verboten oder die Sendeerlaubnis entzogen werden kann. In der gestrigen mündlichen Verhandlung nahm die Klägerin ihre Klage, soweit sie sich gegen diese Beanstandung richtete, zurück.
Neben der Beanstandung forderte die Medienanstalt im Bescheid vom 27. Juni 2002 die Klägerin auch auf, die Höhe der im Zusammenhang mit den Verstößen erzielten Werbeeinnahmen mitzuteilen, die nach § 69 Abs. 3 des Medienstaatsvertrages Berlin-Brandenburg abgeschöpft werden können.
Nachdem die Klägerin dem nicht nachgekommen war, gab die Beklagte ihr mit einem weiteren Bescheid vom 18. Dezember 2002 auf, Werbeeinnahmen in einer Höhe von 75.000 € an die Medienanstalt abzuführen. Diesen Betrag errechnete sie anhand der ihr bekannten Preisliste der Klägerin und der in zwei Sendungen ausgestrahlten Werbungen.
Die Kammer ist der Auffassung, dass nicht nur die Beanstandungen zu Recht erfolgten, sondern dass die Medienanstalt bei Anwendung des § 69 Abs. 3 des Medienstaatsvertrages auch berechtigt war, die Zahlung von Werbeeinnahmen in genannter Höhe von der Klägerin zu verlangen. Allerdings hält sie diese Regelung für verfassungswidrig und damit nichtig. Sie verletze Bundesrecht, denn dieses regele mit dem „Verfall“ der Einnahmen aus Straftaten (§ 73 Strafgesetzbuch) bzw. aus Ordnungswidrigkeiten (§ 29a des Ordnungswidrigkeitengesetzes) entsprechende Sanktionen abschließend. Daneben sei eine landesrechtliche Regelung, die eine mit dem „Verfall“ vergleichbare Abschöpfung der Werbeeinnahmen vorsehe, nicht zulässig.
Da das Verwaltungsgericht nicht selbst über die Verfassungswidrigkeit eines Parlamentsgesetzes (als solches wurde der Medienstaatsvertrag verabschiedet) verbindlich entscheiden darf, wird die Kammer (nach Eintritt der Rechtskraft des gestern gleichfalls ergangenen Zwischenurteils über die Zulässigkeit der Klage) das Verfahren aussetzen und die Frage der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des § 69 Abs. 3 Medienstaatsvertrag dem nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz zur Entscheidung berufenen Bundesverfassungsgericht vorlegen.
Zwischenurteil und Beschluss der 27. Kammer vom 13. November 2003
- VG 27 A 206.02 und VG 27 A 9.03 -
Quelle: Pressemitteilung Nr. 37/2003 des VG Berlin v. 14.11.2003
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7. Neue 0190-Dialer-Urteilee
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Es gibt zwei neue 0190-Dialer-Urteile zu vermelden:
a) Urteil des AG Hamburg St. Georg vom 12.11.2003 - Az.: 916 C 310/03
(Leitsätze:)
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Eine Abtretungsvereinbarung genügt den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit nicht, wenn "Forderungen abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben werden", und ist somit unwirksam.
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/aghamburgstgeorg121103.htm
b) Urteil des AG Siegburg vom 19.11.2003 - Az.: 5 a C 242/03
(Leitsätze:)
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Eine Zertifizierung der "Abrechnung von TK-Dienstleistungen einschließlich Mehrwertdienstleistungen gemäß § 5 TKV" nach DIN ISO 9001:2000 ist nicht ausreichend, um die Nachweispflicht nach § 16 Abs.3 TKV zu erfüllen.
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agsiegburg191103.htm
Hinweis:
Zu der rechtlichen Problematik von Dialern finden Sie unter http://www.dialerundrecht.de ausführliche Erläuterungen. Das Portal betreibt RA Dr. Bahr zusammen mit seiner Kollegin RAin Sybille Heyms.
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8. Kfz-Domain-Abmahnungen: Infos über die Betroffenen
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Die Kanzlei-Infos hatten über die Kfz-Domain-Abmahnungen schon in der Vergangenheit ausführlich berichtet, vgl. die Kanzlei-Info v. 02.11.2003 (= http://snurl.com/359d), v. 25.10.2003 (= http://snurl.com/2uaj), v. 23.10.2003 (= http://snurl.com/2uak), v. 22.10.2003 (= http://snurl.com/2ual) und v. 18.10.2003 (= http://snurl.com/2uam).
Nun berichtet Abmahnwelle e.V. (= http://www.abmahnwelle.de) über das Ergebnis der Befragung von insgesamt 95 abgemahnten Personen.
Der Artikel ist unter http://snurl.com/359e abrufbar.
Die Befragung offenbart an mehreren Stellen erstaunliche Punkte. So haben z.B. fast 60% der Betroffenen keinen Rechtsanwalt zurate gezogen und sich auch nicht anwaltlich beraten lassen. Ob diese hohe Zahl von Nicht-Aktiven typisch ist für Abgemahnte oder an der besonderen Konstellation im vorliegenden Fall liegt, ist daraus nicht erkennbar.
Überraschend ist auch der Umstand, dass viele Abgemahnte die Öffentlichkeit, insbesondere Politiker und die Presse, informiert haben.
Desweiteren wurde gefragt, ob man Mitglied einer Selbsthilfe-Gruppe ist und ob man sich finanziell an einer Patentnichtigkeitklage beteiligt.
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9. Gesetzesinitiative: Speicherung von Log-Files
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Bayern und Thüringen wollen im Kampf gegen den sexuellen Missbrauch von Kindern im Bundesrat eine neue Gesetzesinitiative einreichen, wonach bestimmte Internet-Daten ein halbes Jahr gespeichert werden dürfen.
Siehe dazu auch die Pressemitteilung (= http://snurl.com/359f) des Thüringer Justizministeriums.
Unter welchen Voraussetzungen bislang Internet-Daten gespeichert werden dürfen, kann in der Rechts-FAQ: Datenschutzrecht von RA Dr. Bahr unter http://snurl.com/31vt nachgelesen werden.
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10. PC-Abgabe: VG Wort verklagt Fujitsu Siemens
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Die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) verklagt Fujitsu Siemens wegen nicht geleisteter Abgaben auf Personalcomputer (PC). Dies meldet der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) in seiner aktuellen Pressemitteilung (= http://snurl.com/359h)
Bei dem Verfahren, das vor dem LG München verhandelt wird, handelt es sich um einen Musterprozess, der Entscheidung für die gesamte deutsche PC-Branche haben wird. VG Wort fordert von den PC-Herstellern insgesamt 500 Millionen Euro.
Inhaltlich geht es um den Streit, inwieweit die Pauschalabgaben, die ursprünglich nur für Fotokopierer bestanden, nun auf den PC mit seinen digitalen Möglichkeiten anzuwenden ist.
BITKOM vertritt hier eine klare Linie: Der PC in seiner Grundfunktion sei ein Multifunktionsgerät und keinesfalls mit einem Fotokopierer gleichzusetzen. Etwas anderes - so BITKOM - gelte für Peripheriegeräte wie CD- oder DVD-Brenner, die mit den herkömmlichen Fotokopiergeräten gleichzusetzen seien.
BITKOM hat daher erst vor kurzem mit der Zentrale für private Überspielungsrechte (ZPÜ) einen Gesamtvertrag für DVD-Brenner abgeschlossen, vgl. die Kanzlei-Info v. 12.08.2003 unter http://snurl.com/359j
Der aktuellen gerichtlichen Auseinandersetzung waren Anfang des Jahres Güteverhandlung bei der Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes vorausgegangen. Den dort gefundenen Kompromiss (anstatt 30,- Euro nur 12,- Euro pro PC) hat Fujitsu Siemens jedoch kategorisch abgelehnt.
Dabei ging und es geht es Fujitsu Siemens weniger um die konkrete Höhe, denn um das Grundsätzliche: Der PC-Hersteller ist der Ansicht, dass für PCs keinerlei Abgabepflicht besteht.
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