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Der Kläger ist ehemaliger Chefjustiziar einer Bank. Er verlangt die Richtigstellung einer ihn betreffenden Berichterstattung in einem von der Beklagten verlegten Nachrichtenmagazin. Der angegriffene Beitrag geht der Frage nach, ob ein wegen des Verdachts von Pflichtverletzungen entlassenes Vorstandsmitglied der Bank Opfer einer Falschbezichtigung geworden ist. Der Beitrag berichtet über ein gegen einen früheren Sicherheitsberater der Bank eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, das Büro des ehemaligen Vorstandsmitglieds verwanzt, dessen Privatwohnung durchsucht und beim Frisieren von Dokumenten mitgeholfen zu haben.
In diesem Zusammenhang gibt der Beitrag Aussagen des früheren Sicherheitsberaters wieder, wonach der namentlich genannte Kläger und zwei weitere Personen an der Beauftragung dieser Maßnahmen mitgewirkt haben sollen. Nach der Veröffentlichung des Beitrags wurde eine notarielle Erklärung des früheren Sicherheitsberaters bekannt, in der dieser von seinen angeblichen früheren Aussagen abrückte. Später wurde ein gegen ihn und den Kläger eingeleitetes Ermittlungsverfahren eingestellt.
Das Oberlandesgericht hat sich nach einer Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Verdacht, der Kläger habe an Abhörmaßnahmen gegen das ehemalige Vorstandsmitglied mitgewirkt, unberechtigt sei. Es hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, in ihrem Nachrichtenmagazin unter der Überschrift "Richtigstellung" eine Erklärung zu veröffentlichen, wonach sie den Verdacht nicht aufrechterhalte.
Auf die Revision der Beklagten hat der unter anderem für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Der angegriffene Beitrag enthält eine den Kläger nicht vorverurteilende Verdachtsberichterstattung, die nach dem für die revisionsrechtliche Prüfung maßgeblichen Sachvortrag der Beklagten zum Zeitpunkt der Veröffentlichung rechtmäßig war. Die möglichen Verfehlungen von Führungskräften der Bank, die im Zuge der Finanzkrise verstärkt in das Blickfeld der Öffentlichkeit geraten war, waren ein Vorgang von gravierendem Gewicht, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt war. Die Beklagte hat auch einen hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen dargetan, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung für eine Beteiligung des Klägers an den fraglichen Vorgängen sprachen. Denn nach dem Vortrag der Beklagten stützte sich der Beitrag unter anderem auf Aussagen des früheren Sicherheitsberaters gegenüber den Autoren des Berichts und auf einen Vermerk der Staatsanwaltschaft. Auch hatten die Autoren den Kläger und eine weitere Person angehört, die an der Beauftragung des früheren Sicherheitsberaters mitgewirkt haben sollte. Dies war unter den konkreten Umständen des Falles ausreichend.
Zwar kommt auch im Fall einer im Veröffentlichungszeitpunkt zulässigen Verdachtsberichterstattung ein Berichtigungsanspruch des Betroffenen grundsätzlich in Betracht, wenn - wie im Streitfall - der Tatverdacht später ausgeräumt wird und die Rufbeeinträchtigung fortdauert. Jedoch ergibt die gebotene Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) sowie dem Recht der Presse auf Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK), dass das Presseorgan nicht verpflichtet werden kann, sich nach einer rechtmäßigen Verdachtsberichterstattung selbst ins Unrecht zu setzen. Deshalb kann der Betroffene bei späterer Ausräumung des Verdachts und Fortwirkung der Beeinträchtigung von dem Presseorgan nicht die Richtigstellung der ursprünglichen Berichterstattung, sondern nur die nachträgliche Mitteilung (Nachtrag) verlangen, dass nach Klärung des Sachverhalts der berichtete Verdacht nicht mehr aufrechterhalten werde.
VI ZR 76/14 - Urteil vom 18. November 2014
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 18.11.2014
Die Klägerin im ersten Verfahren betrieb in Wuppertal seit Dezember 2011 ein Ladengeschäft für E-Zigaretten und Zubehör. Im Februar 2012 untersagte ihr die beklagte Stadt den Vertrieb nikotinhaltiger Liquids in verschiedenen Stärken mit der Begründung, es handele sich um Arzneimittel, die wegen Fehlens der erforderlichen Zulassung nicht verkehrsfähig seien. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Untersagungsverfügung abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil geändert und den angefochtenen Bescheid aufgehoben, weil die beanstandeten Liquids keine Arzneimittel seien.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die nikotinhaltigen Liquids sind keine Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes. Sie erfüllen nicht Voraussetzungen eines (sog.) Präsentationsarzneimittels. Nach den das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts werden die Liquids nicht als Mittel zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten vermarktet („präsentiert“); ebenso wenig lässt die Produktaufmachung beim Verbraucher den Eindruck eines Arzneimittels entstehen.
Die Liquids sind auch keine (sog.) Funktionsarzneimittel. Zwar ist Nikotin ein Stoff, der die menschlichen physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische Wirkung nennenswert beeinflusst. Jedoch ist die Entscheidung, ob ein Erzeugnis unter die Definition des Funktionsarzneimittels fällt, von Fall zu Fall zu treffen; dabei sind alle Merkmale des Erzeugnisses zu berücksichtigen. Anhand dieser Gesamtbetrachtung ist das Oberverwaltungsgericht ohne Rechtsfehler zu dem Schluss gelangt, dass den Liquids keine Arzneimitteleigenschaft zukommt.
Nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen fehlt den Liquids eine therapeutische Eignung, weil sich ein Nutzen der E-Zigarette als Hilfsmittel für eine dauerhafte Rauch- und Nikotinentwöhnung wissenschaftlich nicht belegen lässt. Entsprechend messen die Verbraucher nikotinhaltigen Liquids überwiegend keine arzneiliche Zweckbestimmung bei, sondern verwenden sie als Genussmittel.
In einem zweiten Verfahren wandte sich eine Herstellerin von E-Zigaretten und liquidhaltigen Filterkartuschen gegen eine im Dezember 2011 veröffentlichte Pressemitteilung des nordrhein-westfälischen Gesundheitsministeriums. Darin wurde vor dem Handel und Verkauf von E-Zigaretten und Liquids gewarnt und u. a. darauf hingewiesen, dass nikotinhaltige Liquids nur mit einer arzneimittelrechtlichen Zulassung in den Verkehr gebracht werden dürften; E-Zigaretten dürften nur unter Einhaltung der Kennzeichnungspflichten nach dem Medizinproduktegesetz vertrieben werden. Die Klage auf Unterlassung dieser Äußerungen ist vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg geblieben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht der Klage stattgegeben und dem beklagten Land die Äußerungen untersagt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Die Klägerin kann die Unterlassung der amtlichen Äußerungen beanspruchen, weil das staatliche Informationshandeln sie in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung verletzt hat. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts beeinträchtigten die öffentlichen Äußerungen die Wettbewerbsposition der Klägerin am Markt faktisch ähnlich wie eine Verkaufsbeschränkung. Wegen dieser verbotsähnlichen Wirkung war das Informationshandeln ein funktionales Äquivalent zu einer klassischen Verwaltungsmaßnahme mittels hoheitlicher Regelung und unterlag deshalb den dafür geltenden Rechtmäßigkeitsanforderungen.
Danach waren die Äußerungen des Ministeriums rechtswidrig, weil es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehlte. Zwar erlauben die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes und des Medizinproduktegesetzes den Überwachungsbehörden erforderlichenfalls auch ein Handeln durch öffentliche Warnungen. Hier aber sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, weil die Liquids und E-Zigaretten nicht den arzneimittel- und medizinprodukterechtlichen Vorschriften unterfallen.
BVerwG 3 C 25.13 - Urteil vom 20. November 2014
BVerwG 3 C 26.13 - Urteil vom 20. November 2014 BVerwG 3 C 27.13 - Urteil vom 20. November 2014
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 20.11.2014
Otelo warb wie folgt:
Die Klägerin sah darin eine Irreführung, denn der Verbraucher erwarte aufgrund der Aussage, dass er das Netz tatsächlich überall nutzen könne. Dies sei jedoch unstreitig nicht der Fall, da - technisch bedingt - an bestimmten Orten Funklöcher bestünden.
Dies ließen die Frankfurter Richter nicht gelten und wiesen die Klage ab.
Der Kunde werde nicht getäuscht. Die Werbeaussage "Immer Netz... hat der Netzer" verstehe der verständige Verbraucher nicht so, dass er immer und überall eine Netzabdeckung erwarte. Vielmehr wisse jeder Verbraucher aus eigener Erfahrung, dass in bestimmten Situationen (Bahnfahrten, Tunnels, Täler, Keller, etc.) Funklöcher auftreten könnten.
Es ging bei der rechtlichen Auseinandersetzung um die Frage, ob der Name eines bestimmten Arzneimittels irreführend und somit wettbewerbswidrig war.
Dies hat das OLG Hamburg verneint, weil eine entsprechende behördliche Zulassungserlaubnis bestehe. Ein amtlicher Verwaltungsakt der zuständigen Behörde schließe den Vorwurf des Wettbewerbsverstverstoßes aus, es sei denn, der Verwaltungsakt sei nichtig oder aufgehoben worden.
Da beides nicht der Fall sei, so die Robenträger, und die Überprüfung des Namens Teil der behördlichen inhaltlichen Prüfung gewesen sei, könne keine Wettbewerbsverletzung vorliegen. Die Zulassungsbescheinigung habe eine entsprechende Legitimationswirkung.
Der Beklagte, der Waren über das Internet verkaufte, hatte in der Vergangenheit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, hielt sich jedoch nicht an diese. Er beging weiterhin den Rechtsverstoß auf unterschiedlichen Webseiten, u.a. auf eBay, Amazon, einem weiteren Webshop und auf der eigenen Webseite.
Das OLG München sah darin jeweils eigenständige Zuwiderhandlungen. Es handle sich um keine natürliche Handlungseinheit, da für Dritte die Zugehörigkeit der Einzelakte zu einer Einheit von außen nicht erkennbar sei.
Es lägen somit vier eigenständige Verletzungen gegen die abgegebene Unterlassungserklärung vor, so dass eine Vertragsstrafe von 13.000,- EUR angemessen sei.
Die Bezirksregierung Düsseldorf hatte gegen ein Unternehmen, das eine private Online-Glücksspiel-Lizenz aus Schleswig-Holstein besaß, eine entsprechende Untersagungsverfügung erlassen. Hiergegen wehrte sich der Anbieter und begehrte die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs.
Formal gaben die Richter dem Begehren statt, denn die Behörde habe nicht ausreichend ermittelt, ob nun tatsächlich Bürger aus NRW an dem Online-Spiel teilnehmen konnten oder nicht.
Inhaltlich trifft das OVG Münster jedoch eine viel bedeutendere Entscheidung: Nämlich, dass die Schleswig-Holstein-Lizenz in anderen Bundesländern keine Wirkung entfaltet, sondern der Anbieter sich lediglich an Personen aus dem nördlichsten Bundesland wenden darf.
Der Affiliate warb - wie vertraglich mit dem Merchant vereinbart - für die Produkte des Merchants. Dabei verwendete er jedoch unzulässige Werbeformulierungen. Diesen waren vom Merchant nicht freigegeben worden. Die Vereinbarung zwischen Merchant und Affiliate sah vor, dass der Affiliate nur mit solchen Texten werben durfte, die ausdrücklich vom Merchant freigegeben worden waren.
Der Merchant wurde daraufhin wegen der unzulässigen Aussagen auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Zu Recht wie die Kalrsruher Richter entschieden. Der Merchant hafte über § 8 Abs.2 UWG für das Fehlverhalten des von ihm ausgewählten Affiliate. Dabei sei es unerheblich, was Merchant und Affiliate intern vereinbart hätten. Auch wenn der Affiliate mit Werbeaussagen auftrete, die nicht abgestimmt seien, sei dies dem Merchant zuzurechnen.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Schrieb ein Kunde die Mail-Adresse "info@web.de" an, so erhielt er nachfolgende automatisierte Standard-Antwort:
Das LG Koblenz stufte dies als Verletzung des § 5 Abs.1 Nr.2 TMG ein. Danach muss ein Webseiten-Betreiber auf seiner Domain die erforderlichen Angaben machen, "die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,"
Da Web.de hier lediglich automatisierte Antworten verschicke, verletze das Unternehmen das Erfordernis der unmittelbaren Kommunikation, da hierdurch die gesetzlich vorgeschriebene Kontaktaufnahme-Möglichkeit ins Leere laufe.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Ein Amazon-Händler wurde vom OLG Köln verurteilt, es zu unterlassen, mit veralteten UVP-Preisen auf Amazon zu werben. Dabei hatte nicht der Händler diese falschen Informationen bereitgestellt, sondern sie stammten von Amazon selbst.
Der Gläubiger des Urteils beantragte nun die Verhängung eines Ordnungsgeldes, da der Online-Händler weiterhin mit falschen UVP-Preisen warb.
Der betroffene Unternehmer verwies darauf, dass ihn kein Verschulden treffe. Die Wettbewerbsverstöße stammten von Amazon. Er habe 3.500 Artikel online gestellt und könne nicht jedes Produkt hinsichtlich dieses Punktes überwachen. Würde er tatsächlich für die Handlungen von Amazon haften, müsste er den Verkauf über diese Online-Plattform einstellen, da er keine reale Zugriff- und Änderungsmöglichkeit auf die UVP-Preise habe.
All dies ließ das LG Köln nicht gelten.
Selbst wenn man dem Händler zugestehen würde, so das Gericht, dass er möglicherweise nicht mit Erfolg auf eine Änderung der UVP-Preise hinwirken könne, müsse er für seine Angebote eine hinreichend effiziente Kontrolle einführen. Wie diese im Einzelnen beschaffen sein müsse, ob also z.B. Stichprobenkontrollen genügten oder ob der Schuldner Einwirkungen von Amazon ausnahmslos kontrollieren müsse, könne hier dahinstehen, da der Händler im vorliegenden Fall nichts weiter unternommen habe.
Es reiche nämlich nicht aus, sich einfach mit der Vielzahl der angebotenen Waren zu entschuldigen. Das genüge nicht, um möglichen Wettbewerbsverstößen durch die Praxis von Amazon vorzubeugen.
Gegen den Online-Händler wurde ein Ordnungsgeld iHv. 2.000,- EUR verhängt.
Amazon hatte in seinen Angeboten zu hohe und damit falsche UVP-Preise angegeben. Als das Unternehmen auf Unterlassung in Anspruch genommen wurde, argumentierte es, bei dem Rechtsverstoß handle es sich um einen der wenigen Ausreißer. Bei mehr als 10 Millionen Angeboten in ihrem Sortiment seien derartige Fehler nicht auszuschließen. Darüber hinaus würden die UVP-Preise durch Dritt-Firmen eingepflegt, die Amazon vertraglich die Ordnungsgemäßheit der Daten zugesichert hätten.
Dies ließen die Kölner Richter nicht gelten Auch wenn Amazon selbst 10 Millionen Produkte anbiete, so die Robenträger, entbinde dies das Unternehmen nicht zur entsprechenden Sorgfalt bei der Erstellung der Verkaufsdaten. Es reiche nicht aus, sich durch Dritte die Richtigkeit der angelieferten Informationen vertraglich bestätigen zu lassen.
Darüber hinaus sei de pauschale Behauptung, es handle es sich bei den Wettbewerbsverstößen um bloße Einzelfälle und Ausreißer, ungenügend. Amazon treffe die Beweislast für diese Behauptungen.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Amazon ist erst vor kurzem vom LG Köln (Urt. v. 06.11.2014 - Az.: 31 O 512/13) wegen fehlender Textilkennzeichnung und fehlender Grundpreisangaben verurteilt worden.
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vom 26.11.2014
Betreff:
Rechts-Newsletter 48. KW / 2014: Kanzlei Dr. Bahr
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1. BGH: Nachtrag zu einer ursprünglich zulässigen Verdachtsberichterstattung nach Ausräumung des Verdachts
2. BVerwG: E-Zigarette ist kein Arzneimittel oder Medizinprodukt
3. OLG Frankfurt a.M.: Otelo-Werbung "Immer Netz... hat der Netzer" rechtmäßig
4. OLG Hamburg: Wettbewerbsverletzung ausgeschlossen bei behördlicher Erlaubnis
5. OLG München: Vier eigenständige Vertragsstrafen, wenn Rechstverstöße auf unterschiedlichen Online-Plattformen
6. OVG Münster: Online-Glücksspiel-Lizenz aus Schleswig-Holstein gilt nicht in NRW
7. LG Karlsruhe: Merchant haftet für irreführende Werbung seines Affiliates
8. LG Koblenz: Web.de muss direkte E-Mail-Kommunikation ermöglichen
9. LG Köln: Amazon-Händler haftet auch im Ordnungsmittelverfahren für Wettbewerbsverstöße von Amazon
10. LG Köln: Amazon haftet für fehlerhafte UVP-Preise, "Ausreißer"-Argument unzureichend
Die einzelnen News:
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1. BGH: Nachtrag zu einer ursprünglich zulässigen Verdachtsberichterstattung nach Ausräumung des Verdachts
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Der vom VI. Zivilsenat heute entschiedene Fall betrifft die Frage eines Berichtigungsanspruchs des Betroffenen bei einer ursprünglich zulässigen Verdachtsberichterstattung, wenn der Tatverdacht später ausgeräumt wird.
LG Hamburg - Urteil vom 20. April 2012 - 324 O 628/10
Hanseatisches OLG - Urteil vom 28. Januar 2014 - 7 U 44/12
ZUM-RD 2014, 354
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2. BVerwG: E-Zigarette ist kein Arzneimittel oder Medizinprodukt
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in drei Revisionsverfahren entschieden, dass nikotinhaltige Flüssigkeiten (sog. Liquids), die mittels elektronischer Zigaretten (sog. E-Zigaretten) verdampft und inhaliert werden, keine Arzneimittel sind und dementsprechend die E-Zigarette selbst kein Medizinprodukt ist.
Vorinstanzen:
OVG Münster 13 A 2448/12 - Urteil vom 17. September 2013
VG Düsseldorf 16 K 2585/12 - Urteil vom 10. Oktober 2012
Vorinstanzen:
OVG Münster 13 A 1100/12 - Urteil vom 17. September 2013
VG Köln 7 K 3169/11 - Urteil vom 20. März 2012
Vorinstanzen:
OVG Münster 13 A 2541/12 - Urteil vom 17. September 2013
VG Düsseldorf 16 K 3792/12 - Urteil vom 10. Oktober 2012
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3. OLG Frankfurt a.M.: Otelo-Werbung "Immer Netz... hat der Netzer" rechtmäßig
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Die Werbung "Immer Netz... hat der Netzer" des Telekommunikations-Unternehmens Otelo ist rechtmäßig (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 25.09.2014 - Az.: 6 U 111/14).
"„Immer Fisch hat … der Fischer.
Immer Glas hat … der Glaser.
Immer Musik hat … der Musiker …
und immer Netz hat … der Netzer.
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4. OLG Hamburg: Wettbewerbsverletzung ausgeschlossen bei behördlicher Erlaubnis
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Liegt eine wirksame behördliche Erlaubnis vor, die einen bestimmten Sachverhalt inhaltlich überprüft hat, schließt dies zugleich eine zivilrechtliche Wettbewerbsverletzung aus (OLG Hamburg, Beschl. v. 08.04.2014 - Az.: 3 W 22/14).
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5. OLG München: Vier eigenständige Vertragsstrafen, wenn Rechstverstöße auf unterschiedlichen Online-Plattformen
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Nutzt ein Online-Händler eine rechtswidrige Formulierung auf unterschiedlichen Online-Plattformen (eBay, Amazon, fremder Webshop, eigene Webseite), so liegen im Falle einer Vertragsstrafe jeweils eigenständige Handlungen vor (OLG München, Urt. v. 23.10.2014 - Az.: 29 U 2626/14).
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6. OVG Münster: Online-Glücksspiel-Lizenz aus Schleswig-Holstein gilt nicht in NRW
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In einer aktuellen Entscheidung hat das OVG Münster klargestellt, dass eine Online-Glücksspiel-Lizenz aus dem Bundesland Schleswig-Holstein nicht in Nordrhein-Westfalen (NRW) gilt (OVG Münster, Beschl. v. 13.11.2014 - Az.: 13 B 827/14).
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7. LG Karlsruhe: Merchant haftet für irreführende Werbung seines Affiliates
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Das LG Karlsruhe hat in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 30.01.2014 - Az.: 15 O 101/13 KfH IV) noch einmal bestätigt, dass der Merchant für die irreführende Werbung seines Affiliates haftet. Dies gilt auch dann, wenn der Affiliate solche Werbeaussage verwendet, die vertraglich verboten waren.
Die Entscheidung des LG Karlsruhe entspricht den Vorgaben des BGH (Urt. v. 07.10.2009 - Az.: I ZR 109/06; Urt. v. 17.08.2011 - Az.: I ZR 134/10). Danach haftet der Merchant für jeden Unsinn, den der Affiliate macht. Es sei denn, der Affiliate war nicht offiziell angemeldet (z.B. wenn er eine Domain einsetzt, die nicht offiziell beim Partner-Netzwerk angemeldet ist). Im vorliegenden Fall lag jedoch keine solche Ausnahme vor.
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8. LG Koblenz: Web.de muss direkte E-Mail-Kommunikation ermöglichen
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Web.de muss die direkte E-Mail-Kommunikation mit sich ermöglichen, so das LG Koblenz (Urt. v. 03.11.2014 - Az.: 15 O 318/13).
"Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen erneut an den zuständigen Ansprechpartner."
Es folgt sodann eine Auflistung diverser Links. Am Ende der Mail hieß es:"Wir freuen uns, wenn wir Ihnen weiterhelfen konnten und wünschen Ihnen weiterhin gute Kommunikation mit WEB.DE....
Diese E-Mail wurde durch ein automatisiertes System erzeugt. Individuelle Anfragen zu Diensten und Produkten von WEB.DE können über diese E-Mail-Adresse nicht bearbeitet werden."
Erst vor kurzem hat das LG Berlin (Urt. v. 28.08.2014 - Az.: 52 O 135/13) den Internet-Riesen Google verurteilt, User, die an die E-Mail-Adresse "support-de@google.com" schreiben, nicht einfach auf seine Hilfeseiten und Kontaktformulare zu verweisen und nicht jede weitere Kommunikation per E-Mail zu verweigern.
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9. LG Köln: Amazon-Händler haftet auch im Ordnungsmittelverfahren für Wettbewerbsverstöße von Amazon
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Ein Amazon-Händler haftet auch im Ordnungsmittelverfahren für Wettbewerbsverstöße von Amazon (LG Köln, Beschl. v. 04.09.2014 - Az.: 81 0 87/13 SH I).
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10. LG Köln: Amazon haftet für fehlerhafte UVP-Preise, "Ausreißer"-Argument unzureichend
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In einem weiteren Urteil hat das LG Köln (Urt. v. 02.10.2014 - Az.: 81 O 74/14) entschieden, dass Amazon für fehlerhafte UVP-Preise in seinen Angeboten haftet. Der Online-Riese kann sich nicht mit dem Argument verteidigen, es handle sich um bloße Ausreißer.
Der Hinweis auf die Entscheidung stammt von Kollegen Rechtsanwalt Mörger, der die Klägerin im vorliegenden Fall vertrat.
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