Newsletter
Die Klägerin betreibt das Reiss-Engelhorn-Museum in Mannheim. Sie hat im Jahr 1992 durch einen Mitarbeiter dort ausgestellte Kunstwerke fotografieren lassen und diese Fotografien in einer Publikation veröffentlicht.
Der Beklagte ist ehrenamtlich für die deutschsprachige Ausgabe des Internet Lexikons Wikipedia mit dem zentralen Medienarchiv Wikimedia Commons tätig. Der Beklagte hat Fotografien in die Mediendatenbank Wikimedia Commons hochgeladen und zum öffentlichen Abruf bereitgestellt, auf denen Werke - Gemälde und andere Objekte - aus der im Eigentum der Klägerin stehenden Sammlung zu sehen sind. Diese Werke sind sämtlich gemeinfrei, also wegen Ablaufs der Schutzfrist (§ 64 UrhG) urheberrechtlich nicht mehr geschützt. Bei den Fotografien handelte es sich teilweise um Aufnahmen aus der Publikation der Klägerin, die der Beklagte zuvor eingescannt hatte. Die übrigen Fotos hatte der Beklagte bei einem Museumsbesuch im Jahr 2007 selbst angefertigt und Wikimedia Commons unter Verzicht auf sein Urheberrecht zur Verfügung gestellt.
Die Klägerin hat den Beklagten auf Unterlassung und Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Sie stützt ihren Unterlassungsanspruch hinsichtlich der vom Beklagten eingescannten Fotografien auf Urheber- und Leistungsschutzrechte. Hinsichtlich der vom Beklagten selbst erstellten Fotografien beruft sie sich auf eine Verletzung des mit dem Beklagten geschlossenen Besichtigungsvertrags, der ein Fotografierverbot enthalte, sowie auf eine Verletzung ihres Eigentums an den ausgestellten Objekten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist - soweit für die Revision von Bedeutung - ohne Erfolg geblieben.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen.
Das Hochladen der eingescannten Bilder aus der Publikation der Klägerin verletzt das der Klägerin vom Fotografen übertragene Recht, die Lichtbilder öffentlich zugänglich zu machen (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG, § 72 Abs. 1 UrhG, § 19a UrhG). Die Fotografie eines Gemäldes genießt Lichtbildschutz nach § 72 Abs. 1 UrhG. Bei ihrer Anfertigung hat der Fotograf Entscheidungen über eine Reihe von gestalterischen Umständen zu treffen, zu denen Standort, Entfernung, Blickwinkel, Belichtung und Ausschnitt der Aufnahme zählen. Deshalb erreichen solche Fotografien regelmäßig - so auch im Streitfall - das für den Schutz nach § 72 Abs. 1 UrhG erforderliche Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung.
Mit der Anfertigung eigener Fotografien anlässlich eines Museumsbesuchs hat der Beklagte gegen das vertraglich vereinbarte Fotografierverbot verstoßen. Die entsprechende Vorschrift in der Benutzungsordnung und aushängende Piktogramme mit einem durchgestrichenen Fotoapparat stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar, die wirksam in den privatrechtlichen Besichtigungsvertrag einbezogen worden sind und der Inhaltskontrolle standhalten. Die Klägerin kann als Schadensersatz wegen der Vertragsverletzung des Beklagten gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB verlangen, dass der Beklagte es unterlässt, die Bildaufnahmen durch Hochladen im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Dieses Verhalten stellt ein äquivalent und adäquat kausales Schadensgeschehen dar, das einen hinreichenden inneren Zusammenhang mit der Vertragsverletzung aufweist.
Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 104/17 - Museumsfotos
Vorinstanzen:
§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG:
§ 72 Abs. 1 Satz 1 UrhG:
§ 19a UrhG:
§ 280 Abs. 1 BGB:
§ 249 Absatz 1 BGB:
Sachverhalt:
Bisheriger Prozessverlauf:
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Die Beklagte ist zur Unterlassung verpflichtet, weil sie mit der kostenlosen Verteilung des "Stadtblatts" gegen das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Gebot der Staatsferne der Presse verstößt. Bei diesem Gebot handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung. Die Verletzung einer solchen Regelung ist wettbewerbswidrig und begründet Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern.
Umfang und Grenzen des Gebots der Staatsferne der Presse sind bei gemeindlichen Publikationen unter Berücksichtigung der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und der daraus folgenden gemeindlichen Kompetenzen einerseits sowie der Garantie des Instituts der freien Presse des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG andererseits zu bestimmen.
Äußerungs- und Informationsrechte der Gemeinden finden ihre Legitimation in der staatlichen Kompetenzordnung, insbesondere in der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. Die darin liegende Ermächtigung zur Information der Bürgerinnen und Bürger erlaubt den Kommunen allerdings nicht jegliche pressemäßige Äußerung mit Bezug zur örtlichen Gemeinschaft. Kommunale Pressearbeit findet ihre Grenze in der institutionellen Garantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Diese Verfassungsbestimmung garantiert als objektive Grundsatznorm die Freiheitlichkeit des Pressewesens insgesamt.
Für die konkrete Beurteilung kommunaler Publikationen sind deren Art und Inhalt sowie eine wertende Gesamtbetrachtung maßgeblich. Danach müssen staatliche Publikationen eindeutig - auch hinsichtlich Illustration und Layout - als solche erkennbar sein und sich auf Sachinformationen beschränken. Inhaltlich auf jeden Fall zulässig sind die Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen sowie die Unterrichtung über Vorhaben der Kommunalverwaltung und des Gemeinderats. Unzulässig ist eine pressemäßige Berichterstattung über das gesellschaftliche Leben in der Gemeinde; dieser Bereich ist originäre Aufgabe der lokalen Presse und nicht des Staates. Bei der erforderlichen wertenden Gesamtbetrachtung ist entscheidend, ob der Gesamtcharakter des Presseerzeugnisses geeignet ist, die Institutsgarantie aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu gefährden. Je stärker die kommunale Publikation den Bereich der ohne weiteres zulässigen Berichterstattung überschreitet und bei den angesprochenen Verkehrskreisen - auch optisch - als funktionales Äquivalent zu einer privaten Zeitung wirkt, desto eher ist das Gebot der Staatsferne der Presse verletzt.
Das "Stadtblatt" der Beklagten geht mit seinen redaktionellen Beiträgen über ein danach zulässiges staatliches Informationshandeln hinaus. Die Publikation weist nicht nur ein presseähnliches Layout auf, eine Vielzahl von Artikeln überschreitet auch den gemeindlichen Zuständigkeitsbereich, sei es in sachlicher oder in örtlicher Hinsicht.
Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 112/17
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 20.12.2018
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 3a UWG
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG
Dies hat der 1. Senat am 18. Dezember 2018 entschieden (Aktenzeichen B 1 KR 31/17 R).
Die beklagte Krankenkasse lehnte den Antrag des bei ihr versicherten Klägers ab, ihm einen aktuellen Versicherungsnachweis ohne Lichtbild auszustellen: Sie sei berechtigt, diejenigen Sozialdaten zu erheben und zu speichern, die sie für die Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte benötige. Das Recht zur Speicherung erstrecke sich auch auf das Lichtbild für die elektronische Gesundheitskarte und bestehe bis zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
Der Kläger hat mit seiner Klage beim Sozialgericht Konstanz und Landessozialgericht Baden-Württemberg keinen Erfolg gehabt. Auf seine Revision hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts die Beklagte zur Unterlassung verurteilt: Das im Revisionsverfahren abgegebene Anerkenntnis der Beklagten hindert nicht an einer Sachentscheidung. Die Speicherung eines Lichtbildes ist nach den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen nur so lange zulässig, bis die elektronische Gesundheitskarte hiermit hergestellt und in den Herrschaftsbereich des Klägers übermittelt worden ist. Es fehlt eine Ermächtigungsgrundlage, um das Lichtbild darüber hinaus zu speichern.
Quelle: Pressemitteilung des BSG v. 19.12.2018
§ 284 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialdaten bei den Krankenkassen
§ 291 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch- Elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis
§ 202 Sozialgerichtsgesetz (Anwendbarkeit anderer Normen)
§ 555 Zivilprozessordnung - Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Zwei Händler in Leer hatten ihren gemeinsamen Laden an einem Sonntag im Juli, also außerhalb der normalen Öffnungszeiten, geöffnet. Eine Sondergenehmigung hatten sie nicht, eine solche galt nur für Läden in der Innenstadt von Leer. Das Amtsgericht Leer verurteilte die Händler wegen einer Ordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von je 2.500,- Euro.
Hiergegen riefen die Händler das Oberlandesgericht an.
Mit Erfolg: Es reiche nicht aus, dass die Händler ihr Geschäft geöffnet und davor Werbung geschaltet hätten, mit der sie eine Verkaufsöffnung für den folgenden Sonntag angekündigt hätten. Denn nach dem Gesetz sei nur ein Verkauf verboten, nicht aber ein bloßes Anbieten. Im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht sei es besonders wichtig, dass der Bürger insbesondere aus dem Wortlaut einer Vorschrift erkennen und verstehen könne, was wirklich verboten sei. Dass vorliegend auch das bloße Feilbieten der Waren unter das Verkaufsverbot falle, sei nicht ohne Weiteres ersichtlich, so der Senat.
Der Fall geht jetzt an das Amtsgericht Leer zurück, das aufklären muss, ob die beiden Händler an jenem Sonntag auch tatsächlich etwas verkauft haben.
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschl. v. 17.09.2018 - Az. 2 Ss (OWi) 217/18,
Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg v. 19.12.2018
Erst vor wenigen Tagen hatte die BNA gegen eine andere Firma aus dem Energiebereich ebenfalls eine Strafe iHv. 300.000,- EUR ausgesprochen, vgl. die Kanzlei-News v. 11.12.2018.
Dieses Mal hätten sich über 1.400 Verbraucher bei der BNA wegen der Cold Calls beschwert. Im vorliegenden Fall sei das Höchstmaß des Bußgeldrahmens insbesondere aufgrund der manipulativen Gesprächsführung ausgeschöpft worden:
Teilweise gaben sich die Anrufer sogar gezielt als Mitarbeiter des aktuellen Energieversorgers der Verbraucher aus, um sich deren Vertrauen zu erschleichen. Auf diese Weise versuchten sie, den Betroffenen die Zähler- oder Kundennummer zu entlocken und sie zu einem Tarif- oder Vertragswechsel zu bewegen. Mitunter traten die Anrufer auch als Mitarbeiter einer Behörde, z.B. einer fiktiven „Deutschen Stromoptimierungsbehörde“ oder gar als Vertreter der Bundesnetzagentur auf."
Erschwerend sei auch das tatsächliche Auftreten der Call-Agents zu berücksichtigen:
Aufgrund der Ermittlungen zu den Straftaten im Rahmen des G20-Gipfels in Hamburg setzt die Polizei eine automatisierte Gesichtserkennungssoftware ein. In dieser Datenbank befinden sich sowohl Aufnahmen, die von der Polizei oder anderen staatlichen Einrichtungen gefertigt wurden, als auch von Bürgern, die diese Inhalte bei der Polizei hochgeladen haben.
Der Umfang beläuft sich auf annähernd 32.000 Video- und Bilddateien. Die darin enthaltenen Gesichtsmerkmale werden per Gesichtserkennungssoftware eindeutigen Identifikatoren in Form individueller Gesichts-IDs zugeordnet und maschinenlesbar vorgehalten. Über diesen Datenbestand werden seither Gesichter einzelner Tatverdächtiger immer wieder automatisiert abgeglichen.
Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte hält den Einsatz für datenschutzwidrig. Denn die Auswertung erfolge unterschieds- und anlasslos. Sie betreffe massenhaft Personen, die gar nicht tatverdächtig seien. Die Software werde ohne Kenntnis der Betroffenen eingesetzt und ermögliche der Polizei, Profile über Standort, Verhalten und soziale Kontakte von Personen über einen örtlich und zeitlich nicht näher festgelegten Zeitraum zu erstellen, zu verknüpfen und auszuwerten.
Erschwerend komme hinzu, so der Hamburgische Datenschutzbeauftragte, dass die Betroffenen sich gegen die Verarbeitung gar nicht wehren könnten, da sie von der Prüfung und Speicherung keine Kenntnis hätten. Auch gebe es keine Kontrollen durch unabhängige Stellen und auch keine laufenden Melde- und Informationspflichten.
Die konkrete Löschungsanordnung im Volltext kann hier nachgelesen werden.
Die Innenbehörde hält hingegen den Einsatz für gerechtfertigt und kann keine Gesichtspunkte erkennen, die auf eine rechtswidrige Datenverarbeitung schließen lassen.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Angesichts der Äußerungen von Polizei und Innenbehörde in der Vergangenheit ist davon auszugehen, dass entsprechend Rechtsmittel eingelegt wird. Die Streitigkeit wird damit aller Voraussicht nach gerichtlich entschieden werden.
Zurück
Newsletter
vom 26.12.2018
Betreff:
Rechts-Newsletter 52. KW / 2018: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 52. KW im Jahre 2018. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Fotografien von gemeinfreien Werken sind urheberrechtlich geschützt
2. BGH: Unterlassungsanspruch gegen kostenlose Verteilung eines kommunalen "Stadtblatts"
3. BSG: Krankenkasse dürfen Lichtbild eines Versicherten nicht dauerhaft speichern
4. OLG Oldenburg: Verstoß gegen Ladenschluss-Gesetz nur bei Verkauf von Waren, nicht bei bloßem Anbieten
5. BNA verhängt erneut wegen unerlaubter Telefonwerbung Höchstbußgeld iHv. 300.000,- EUR
6. Datenschutzbeauftragter Hamburg: Löschungsanordnung gegen biometrischen G20-Datenbank
Die einzelnen News:
____________________________________________________________
1. BGH: Fotografien von gemeinfreien Werken sind urheberrechtlich geschützt
_____________________________________________________________
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Fotografien von (gemeinfreien) Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken regelmäßig Lichtbildschutz nach § 72 UrhG genießen. Der Senat hat weiter entschieden, dass der Träger eines kommunalen Kunstmuseums von einem Besucher, der unter Verstoß gegen das im Besichtigungsvertrag mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbarte Fotografierverbot Fotografien im Museum ausgestellter Werke anfertigt und im Internet öffentlich zugänglich macht, als Schadensersatz Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung verlangen kann.
LG Stuttgart - Urteil vom 27. September 2016 - 17 O 690/15
OLG Stuttgart - Urteil vom 31. Mai 2017 - 4 U 204/16
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 20.12.2018
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 64 UrhG:
Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.
Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
2. BGH: Unterlassungsanspruch gegen kostenlose Verteilung eines kommunalen "Stadtblatts"
_____________________________________________________________
Der unter anderem für Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Kommune nicht berechtigt ist, ein kommunales Amtsblatt kostenlos im gesamten Stadtgebiet verteilen zu lassen, wenn dieses presseähnlich aufgemacht ist und redaktionelle Beiträge enthält, die das Gebot der "Staatsferne der Presse" verletzen.
Die Klägerin ist ein privates Verlagsunternehmen. Die Beklagte ist eine städtische Gebietskörperschaft. Die Klägerin gibt unter anderem eine kostenpflichtige Tageszeitung und ein kostenloses Anzeigenblatt heraus. Beide Publikationen erscheinen auch im Stadtgebiet der Beklagten. Die Beklagte veröffentlicht seit dem Jahr 1968 unter dem Titel "Stadtblatt" ein kommunales Amtsblatt, das aus einem amtlichen, einem redaktionellen und einem Anzeigenteil besteht. Der wöchentliche Vertrieb erfolgte zunächst kostenpflichtig im Abonnement sowie im Einzelhandel. Seit dem 1. Januar 2016 lässt die Beklagte das "Stadtblatt" kostenlos verteilen.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht hat der Beklagten untersagt, das "Stadtblatt" in seiner konkreten Gestaltung wöchentlich gratis an alle Haushalte der Gebietskörperschaft der Beklagten zu verteilen oder verteilen zu lassen. Das Berufungsgericht hat die Berufung im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, im Hinblick auf das Gebot der Staatsferne der Presse dürfe in einem kommunalen Amtsblatt im Grundsatz ausschließlich über das eigene (hoheitliche) Verwaltungshandeln der betreffenden Gemeinde berichtet werden.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
LG Ellwangen - Urteil vom 28. Juli 2016 - 10 O 17/16
OLG Stuttgart - Urteil vom 3. Mai 2017 - 4 U 160/16
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.
Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
3. BSG: Krankenkasse dürfen Lichtbild eines Versicherten nicht dauerhaft speichern
_____________________________________________________________
Eine Krankenkasse darf ein ihr eingereichtes Lichtbild nur so lange speichern, bis die elektronische Gesundheitskarte hiermit hergestellt und sie dem Versicherten übermittelt wurde. Eine Speicherung bis zum Ende des Versicherungsverhältnisses ist hingegen datenschutzrechtlich unzulässig.
(1) 1Die Krankenkassen dürfen Sozialdaten für Zwecke der Krankenversicherung nur erheben und speichern, soweit diese für (...)
2. die Ausstellung des Berechtigungsscheines und der elektronischen Gesundheitskarte (...)
erforderlich sind. (...)
(...)
(2) (...) Die elektronische Gesundheitskarte ist mit einem Lichtbild des Versicherten zu versehen. Versicherte bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres sowie Versicherte, deren Mitwirkung bei der Erstellung des Lichtbildes nicht möglich ist, erhalten eine elektronische Gesundheitskarte ohne Lichtbild. (...)
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. (...)
(...)
(3) Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur auf gesonderten Antrag des Klägers.
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
4. OLG Oldenburg: Verstoß gegen Ladenschluss-Gesetz nur bei Verkauf von Waren, nicht bei bloßem Anbieten
_____________________________________________________________
Nach dem Niedersächsischen Gesetz über Ladenöffnungszeiten dürfen Läden außerhalb der gesetzlich vorgesehen Öffnungszeiten bzw. ohne Sondergenehmigung nichts verkaufen. Etwas anderes kann bei einer Ausnahmegenehmigung gelten, etwa an einem verkaufsoffenen Sonntag im Advent. Nach einer Entscheidung des Bußgeldsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg ist aber zwischen „Verkauf“ und „Angebot“ durchaus zu unterscheiden.
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
5. BNA verhängt erneut wegen unerlaubter Telefonwerbung Höchstbußgeld iHv. 300.000,- EUR
_____________________________________________________________
Wie die Bundesnetzagentur (BNA) in einer aktuellen Pressemitteilung informiert, hat sie erneut gegen ein weiteres Energieversorgungsunternehmen das höchstmögliche Bußgeld iHv. 300.000,- EUR wegen unerlaubter Telefonwerbung verhängt.
"Häufig stellten sich die Anrufer als angeblich „unabhängige Tarifoptimierer“ vor. In den Gesprächen gaben sie den Verbrauchern oft unwahre oder irreführende Informationen zur Entwicklung der Energiepreise, um sie von der dringenden Notwendigkeit einer Anpassung ihrer aktuellen Verträge zu überzeugen.
Vertragsschlüsse seien häufig unterstellt worden, obwohl objektiv gar kein Vertrag zustande gekommen sei. Oder die Kontrakte seien durch arglistige Täuschung zustande gekommen, so die BNA.
"Die Callcenter-Mitarbeiter traten zudem in vielen Fällen aggressiv und unfreundlich auf. Zum Teil griffen sie die Verbraucher massiv verbal an und beleidigten sie. Zudem erfolgten die Anrufe bei vielen Verbrauchern in einer unerträglich empfundenen Häufigkeit. Dabei ignorierten die Anrufer auch in den Telefonaten erklärte Anrufverbote; im Nachgang erfolgten weitere unerlaubte Kontaktaufnahmen."
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, sondern kann noch vor dem AG Bonn angefochten werden.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
6. Datenschutzbeauftragter Hamburg: Löschungsanordnung gegen biometrischen G20-Datenbank
_____________________________________________________________
Wie der Hamburgische Datenschutzbeauftragte in einer Pressemitteilung erklärt, hat er eine entsprechende Anordnung gegen die Stadt Hamburg erlassen, die biometrische Datenbank zum Gesichtsabgleich im Zuge der G20-Ermittlungen zu löschen.
Die Stadt Hamburg muss nun innerhalb 1 Monats gegen diese Löschungsanordnung vor dem Verwaltungsgericht Klage einreichen. Geschieht dies nicht, wird der Bescheid rechtskräftig.
zurück zur Übersicht