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Newsletter vom 26.08.2009 |
Betreff: Rechts-Newsletter 34. KW / 2009: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
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1. BGH: Begrenzte Prüfungspflicht für Domainverpächter bei fremden Rechtsverletzungen _____________________________________________________________ Ein weiteres Grundlagen-Urteil in Sachen Domain-Recht ist da: Der BGH (Urt. v. 30.06.2009 - Az.: VI ZR 210/08) hat klargestellt, dass den Verpächter einer Domain grundsätzlich keine Pflicht trifft, die Inhalte der Pächter-Domain zu kontrollieren. Erst wenn der Verpächter auf die rechtswidrigen Inhalte aufmerksam gemacht wird und er nicht reagiert, hafte er als Mitstörer auf Unterlassung: "Der Beklagten ist als Domainverpächterin nicht zuzumuten, die Website ihres Pächters allgemein dahingehend zu prüfen, ob sie Äußerungen enthält, die das Persönlichkeitsrecht anderer verletzen. Demgemäß trifft den (bloßen) Inhaber der Domain grundsätzlich keine Haftung für Rechtsverletzungen, die durch den Inhalt der Website begangen werden (....). zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. KG Berlin: Betreiber eines Internet-Fotoportals haftet als Störer für fremde Rechtsverletzungen _____________________________________________________________ Die unendliche Geschichte der Mitstörerhaftung ist um eine Facette reicher: Nach Meinung des KG Berlin (Beschl. v. 10.07.2009 - Az.: 9 W 119/08) haftet der Betreiber eines Online-Fotoportals für Rechtsverletzungen Dritter, wenn er seine Prüfungspflichten verletzt. Auf dem Internet-Portal des Beklagten war von einem User ein Foto hochgeladen worden, das die Klägerin zeigte. Die hatte ihre Einwilligung für die Veröffentlichung und Verbreitung dieses Bildes jedoch nicht erteilt. Und begehrte vom Portal-Betreiber als Mitstörer Unterlassung. Der Beklagte war der Ansicht, er hafte für die fremde Rechtsverletzung nicht, da er bereits ein Auswahl- und Prüfverfahren vor Veröffentlichung der Fotodateien vorgeschaltet hatte.
"Im vorliegenden Fall kann sich die Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Anordnung nicht an den Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags orientieren, da diese noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit absehbar sind. Es bleibt also spannend. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. OLG Rostock: Zuständiges Gericht bei Internetverstößen _____________________________________________________________ Das OLG Rostock hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschl. v. 20.07.2009 - Az.: 2 W 41/09) noch einmal klargestellt, dass der fliegende Gerichtsstand bei Wettbewerbsverletzungen im Internet uneingeschränkt Anwendung findet. Die erste Instanz hatte die Klage als örtlich unzuständig abgewiesen, da an einem anderen Ort als dem Sitz des Klägers oder des Beklagten das Gericht angerufen wurde. Die OLG-Richter hoben nun diese Entscheidung auf. Bei Internet-Verletzungen sei grundsätzlich jedes Gericht zuständig, an dem die Informationen bestimmungsgemäß verbreitet würden. Somit sei auch das erstinstanzliche Gericht zuständig gewiesen. Seit längerem wird über die Reform des sogenannten fliegenden Gerichtsstandes diskutiert. Vgl. dazu den Heise-Artikel von RA Dr. Kaufmann "Fliegender Gerichtsstand bei Internet-Delikten auf dem Prüfstand". Herkömmlicherweise kann der Geschädigte bei Internet-Verletzungen aufgrund der Regelung des § 32 ZPO sich das Gericht aussuchen, vor dem er klagt. Siehe hierzu auch unseren Law-Vodcast "Zuständiges Gericht bei Internet-Verletzungen". zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. LG Berlin: Zeitung haftet als Verbreiter für rechtsverletzendes Online-Interview _____________________________________________________________ Distanziert sich eine Zeitung nicht ausreichend von den Inhalten eines veröffentlichten Online-Interviews, so haftet sie als Verbreiter für Rechtsverletzungen mit, so das LG Berlin (Urt. v. 16.06.2009 - Az.: 27 S 1/09). Die beklagte Zeitung veröffentlichte online ein Interview, in dem behauptet wurde, dass das klägerische Unternehmen mit dem ehemaligen Staatssekretär im sächsischen Wirtschaftsministerium Beraterverträge abgeschlossen habe. Die Klägerin fühlte sich durch die unwahren Äußerungen in ihrem Unternehmerpersönlichkeitsrecht verletzt. Zu Recht wie die Berliner Richter entschieden. Das Interview stelle einen unberechtigten Eingriff dar. Die Beklagte hafte als Verbreiter mit, da sie sich nicht ausreichend von den Äußerungen des Interviewten distanziert habe. Auch habe die Beklagte es unterlassen, der Klägerin die Möglichkeit einer Stellungnahme zu geben. Selbst wenn sich die Beklagte die Äußerungen nicht zu eigen gemacht habe, so treffe sie doch zumindest die Verbreiterhaftung. Denn an der Veröffentlichung unwahrer Tatsachenbehauptungen bestehe kein öffentliches Informationsinteresse, so dass die Beklagte die Behauptung nicht hätte ungeprüft weitergeben dürfen. Insofern hafte sie für die Rechtsverletzung. Erst vor kurzem hatte das LG Berlin (Urt. v. 28.04.2009 - Az.: 27 S 15/08) in einem identischen Fall ebenso entschieden. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. LG Düsseldorf: "frag-den-steuerfuchs.de" nicht verwechslungsfähig mit "SteuerFuchs" _____________________________________________________________ Zwischen der Domain "frag-den-steuerfuchs.de" und dem Kennzeichen "SteuerFuchs" besteht keine Verwechslungsgefahr, so das LG Düsseldorf (Urt. v. 12.07.2006 - Az.: 2a O 34/06). Die Domain "frag-den-steuerfuchs.de" wurde von dem Kläger für seine Steuerberatungspraxis benutzt. Die Beklagte, ein Softwareunternehmen für Buchhaltungs- und Steuererklärungssoftware, hatte im Jahr 1996 die Wortmarke "SteuerFuchs" angemeldet. Die Beklagte forderte den Kläger auf, die Domain nicht mehr zu verwenden. Dies ließ sich der Anwalt nicht gefallen und erhob negative Feststellungsklage. Und bekam vor dem LG Düsseldorf Recht. Es liege keine Markenverletzung vor, weil der Domainname lediglich eine glatt beschreibende Angabe enthalte. Die Bezeichnung "Fuchs" bezeichne nichts anderes als eine Person, die sich in einem bestimmten Bereich besonders gut auskenne. Eine solche allgemeine Formulierung sei freihaltungsbedürftig. Der Beklagten stehe daher der nicht geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. VG Düsseldorf: Bewerbung einer Online-Tombola mit 50 Cent Einsatz unerlaubtes Glücksspiel _____________________________________________________________ Nach Meinung des VG Düsseldorf (Beschl. v. 16.07.2009 - Az.: 27 L 415/09) ist eine Online-Tombola auch dann rechtswidrig und ein verbotenes Glücksspiel, wenn der Einsatz nur 50 Cent beträgt. Es handelt sich um die verwaltungsrechtliche Einschätzung des Problems, welches das LG Köln (Urt. v. 07.04.2009 - Az.: 33 O 45/09) vor kurzem zivilrechtlich zu lösen hatte. Die Verwaltungsrichter schließen sich der Meinung des LG Köln an und bejahen auch bei einem Spieleinsatz von nur 50 Cent ein verbotenes Glücksspiel. Die Spiele-Betreiberin und Klägerin animiere dazu, mehrere Lose zu kaufen, so dass die einzelnen Spielbeiträge zu addieren seien und somit die Erheblichkeitsgrenze überschritten. Somit handle es sich bei der Tombola um verbotenes Glücksspiel. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Nach der bereits absurden Entscheidung aus Köln - vgl. die Anmerkungen von RA Dr. Bahr dazu - war beinahe mit diesem Beschluss aus Düsseldorf zu rechnen. Die Düsseldorfer Juristen hängen sich geradezu sklavisch an die Meinung aus der Dom-Metropole. Mit keinem einzigen Wort wird auf die jahrelange anderweitige Rechtsprechung und auf die ganz herrschende Meinung im Schrifttum eingegangen. Aber vermutlich wäre das zu gefährlich gewesen, denn dann hätte leicht ein anderes Ergebnis herauskommen können, das die staatlichen Glücksspiel-Anbieter, insbesondere das Land NRW, möglicherweise noch düpiert hätte. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. LG Hamburg: Keine Rechtsverletzung von "wwwmoebel.de" an der Domain "moebel.de" _____________________________________________________________ Die Domain "wwwmoebel.de" verletzt nicht die Rechte der "möbel.de" und "moebel.de", so das LG Hamburg in einer aktuellen Entscheidung (Urteil v. 16.07.2009 - Az.: 327 O 117/09). Es fehle "möbel.de" und "moebel.de" die für einen kennzeichenrechtlichen Schutz erforderliche Unterscheidungskraft, so dass markenrechtliche Ansprüche ausschieden. Selbst wenn man einen solchen Schutz ausnahmsweise doch bejahen würde, so die Richter, läge in jedem Fall keine Verwechslungsgefahr vor, denn das vorangestellte "www" führe zu einem "großen Abstand" zu den klägerischen Internet-Domains. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. LG Hamburg: Aufbewahrungsdauer einer datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung _____________________________________________________________ Als eines der wenigen Gerichte bislang in Deutschland hat sich das LG Hamburg (Urt. v. 23.12.2008 - Az.: 312 O 362/08) zur Frage geäußert wie lange zeitlich eine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung vom Verwender aufgehoben werden darf. Im Rahmen einer spam-rechtlichen Auseinandersetzung trug der Beklagte, der Verbraucher angerufen hatte und deswegen auf Unterlassung in Anspruch genommen wurde, vor, dass er die Einwilligung nicht nachweisen könne, da er diese aus datenschutzrechtlichen Gründen habe löschen müssen. Die Hamburger Richter hielten diese Argumentation für juristischen Nonsense und verurteilten den Beklagten. Auch wenn ein ursprüngliches Vertragsverhältnis durch einen Widerruf beendet worden sei, dürfe der Verwender die Daten im Zweifel weiter vorhalten. Sie seien erst dann zu löschen, wenn sie nicht mehr erforderlich seien. Solange der Verwender damit rechnen müsse, das Vorliegen einer Einwilligung nachzuweisen, dürfe er die Daten weiterhin gespeichert halten. Als Frist setzen die Richter hier drei Jahre - unter Hinweis auf § 11 Abs.4 UWG - fest. Siehe generell zu den rechtlichen Problemen im gewerblichen Adresshandel unser Rechts-Portal "Adresshandel & Recht". zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. VG München: Keine Schleichwerbung bei Übertragung von Pokerturnier durch DSF _____________________________________________________________ Der Fernsehsender DSF verstößt nicht gegen das Verbot der Schleichwerbung, wenn er im Rahmen der Übertragung eines Poker-Turniers den Schriftzug des Sponsors mehr als 1/3 der Zeit im Bild lässt, so das VG München (Urt. v. 05.03.2009 - Az.: M 17 K 07.5805). Bei der Klägerin handelte es sich um den Fernsehsender DSF. Dieser übertrug ein Pokerturnier. Während der Sendezeit von 44 Minuten war insgesamt 16 Minuten der Schriftzug "PartyPoker.com, Football & Poker, Legends Cup" zu sehen. Die bayerische Medienaufsicht hielt dies für eine Verletzung des Verbots der Schleichwerbung. Zu Unrecht die das VG München nun entschied. Der TV-Sender habe vielmehr rechtmäßig gehandelt. Dem DSF seien für die Übertragung weder unmittelbar noch mittelbar finanzielle Vorteile zugeflossen. Insofern könne nicht von einer verdeckten Werbung ausgegangen werden. Das Privatunternehmen treffe insbesondere keine Verpflichtung generell und ausnahmslos die Sendung so nachzubearbeiten, dass jegliche Markennamen entfernt würden. Vielmehr sei es nicht zu beanstanden, dass es im Rahmen des Üblichen Firmen- und Produktnamen mit genannt würden. Dies gelte hier umso mehr, als dass das der DSF sich ausdrücklich gegenüber dem Dritten verpflichtet hatte, keine Nachbearbeitung in puncto Werbung vorzunehmen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. AG Frankfurt a.M.: "Ed Hardy" für Urheberrechtsverletzungen auf eBay beweispflichtig _____________________________________________________________ In einer weiteren Entscheidung hat das AG Frankfurt a.M. (Urt. v. 30.07.2009 - Az.: 30 C 374/08 - 71) entschieden, dass "Ed Hardy" für die Behauptung, ein Verkäufer veräußere auf eBay rechtswidrige Markenware, beweispflichtig ist. Der Lizenznehmer der bekannten Modemarke für Deutschland mahnte die Beklagte ab, weil diese angeblich gefälschte "Ed Hardy"-Kleidungsstücke über eBay verkaufe. Nachdem die Beklagte außergerichtlich eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, ging es um vorliegenden Fall nur noch um die Abmahnkosten. Die Beklagte gewann und musste die Kosten der anwaltlichen Abmahnung nicht bezahlen. Der "Ed Hardy"-Lizenznehmer sei beweispflichtig für die von ihm aufgestellte Erklärung, es handle sich um Markenfälschungen. Die bloße Behauptung sei nicht ausreichend, vielmehr müsse der Kläger entsprechende Nachweise oder Indizien für seine Vermutung vorlegen. Das aber konnte er nicht, so dass die Klage abgewiesen wurde. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. 40.000 EUR für einen Tag - was Gina Wild so verlangt: Die Hintergründe _____________________________________________________________ Ein bisschen Spass kann nicht schaden. Dachte sich unsere Mandantin, das Unternehmen Gimahhot, und stellte einen Scherz zum 1. April in ihr Blog ein, wo eine Werbepartnerschaft mit der ehemaligen Erotikdarstellerin Gina Wild, heute unter ihrem bürgerlichen Namen Michaela Schaffrath bekannt, verkündet wurde. Dass an dem nicht war, war für jeden ersichtlich. Der Aprilspass veranlasste Frau Schaffrath aber zu einer Abmahnung und einer Geldforderung von 40.000,- EUR. Da Gimahhot sich keiner Schuld bewusst ist, lehnt der Betreiber der Online-Shoppingplattform die Zahlung ab. Um doch noch an die 40.000,- EUR zu kommen, hat Michaela Schaffrath nun Klage vor dem LG Hamburg erhoben. Mit der Verteidigung hat Gimahhot die Kanzlei Dr. Bahr beauftragt. Rein juristisch betrachtet ist das Verfahren absolutes Neuland. Schließlich hat es eine Geldforderung wegen eines Aprilscherzes noch nicht gegeben ;-) Es entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung, dass die Ausnutzung der Bekanntheit einer Person zu Reklamezwecken auch zu Geldforderungen führen kann. Voraussetzung dafür ist aber, dass genau dieser Zweck verfolgt wird. Daran mangelt es aber im vorliegenden Fall, weil Gimahhot überhaupt keine Werbekampagne mit Frau Schaffrath starten wollte. Interessant ist auch die verlangte Höhe. Schließlich muss eine alte Frau für 40.000,- EUR (in Worten „vierzigtausend Euro“) lange stricken. Wie Frau Schaffrath auf einen derartig astronomischen Betrag kommt, weiß niemand. Bekannt ist jedoch, dass richtig bekannte Persönlichkeiten (Prominente) für die Verwendung ihres Namens in der Werbung nicht einen Cent vom Gericht zugesprochen bekamen. So etwa Oskar Lafontaine bei der legendären Sixt-Werbung nach seinem Rücktritt als Finanzminister oder Dieter Bohlen, dessen Vorname für die Reklame einer Zigarettenmarke verwendet wurde. Gespannt darf man auf den Prozess im Ganzen sein. Besonders interessant wird aber sein, was das LG Hamburg zu dem Urteil aus München sagen wird. Dort hatte Frau Schaffrath gleichfalls eine utopische Summe von 50.000,- EUR verlangt. Den Streitwert hat das LG München aber mal gleich auf 10.000,- EUR reduziert. Vielleicht schließt sich das hanseatische Gericht ja auch in einem anderen Punkt dem LG München an. Dieses hatte damals angeregt, hinsichtlich der Geldhöhe "ein Gutachten einzuholen". zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. Neuer c´t-Aufsatz von RA Dr. Kaufmann: Lehrerbewertungsportal "Spickmich.de" - Sechs, setzen! _____________________________________________________________ In eigener Sache: c´t-Artikel von RA Dr. Noogie Kaufmann nun online im Volltext. Ein Marsch durch die Instanzen hat sein vorläufiges Ende gefunden: Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass das Bewertungsportal "pickmich.de" zulässig ist. Den Richterspruch des höchsten deutschen Zivilgerichts hat RA Dr. Kaufmann, Master of Arts, in einer vergangenen Ausgaben der c´t unter die Lupe genommen (c´t 17/09, S. 158). Der Artikel steht nun im Volltext zum Download bereit. Ob die Sache endgültig geklärt ist, ist allerdings noch offen. Schließlich hat die unterlegene Klägerin angekündigt, vor das Bundesverfassungsgericht ziehen zu wollen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Podcasting: Recht am eigenen Bild - Teil 2 _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Das Recht am eigenen Bild: Wann dürfen Fotos verwendet werden - Teil 2?". Inhalt: Der heutige Podcast beschäftigt sich mit dem Recht am eigenen Bild als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Er stellt dar, unter welchen Bedingungen eine Veröffentlichung von Fotografien oder Filmaufnahmen erlaubt ist, und wann der Abgebildete sich gegen eine Wiedergabe des Bildnisses wehren kann. Aufgrund des großen Umfangs ist dieser Podcast in drei Teile geteilt. Heute hören Sie den zweiten Teil, in dem es um die Ausnahmeregelungen vom Erfordernis der Einwilligung geht. Der erste Part erschien bereits letzte Woche. zurück zur Übersicht |