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Mehrere Verbraucher machen vor dem Landgericht Ravensburg (Deutschland) geltend, sie hätten Leasing- oder Kreditverträge mit Banken von Automobilherstellern (BMW Bank, Volkswagen Bank und Audi Bank) wirksam widerrufen. Diese Verträge betrafen das Leasing eines Fahrzeugs ohne Kaufverpflichtung oder die Finanzierung eines Gebrauchtwagens. Im Fall des Leasingvertrags suchte der Verbraucher einen Automobilhändler auf, der befugt war, Auskünfte über den Vertrag zu geben. Dieser wurde sodann mittels eines Fernkommunikationsmittels unmittelbar zwischen dem Verbraucher und der Bank geschlossen. Bei den Kreditverträgen waren die Händler als Vermittler der Banken tätig. Alle diese Verbraucher erklärten ihren Widerruf mehrere Monate oder mehrere Jahre nach dem Vertragsschluss. Einer von ihnen machte von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, nachdem der Kredit vollständig zurückgezahlt worden war. Sie sind der Ansicht, die im Unionsrecht vorgesehene Widerrufsfrist von 14 Tagen habe nicht zu laufen begonnen, weil sie bei Vertragsschluss nicht hinreichend über ihre Rechte und Pflichten informiert worden seien. Die Banken machen geltend, ein Widerruf nach so langer Zeit sei jedenfalls als missbräuchlich zu qualifizieren. Das Landgericht Ravensburg hat den Gerichtshof hierzu befragt. Der Gerichtshof entscheidet, dass einem Verbraucher, der einen Leasingvertrag über ein nach seinen Vorgaben bestelltes Fahrzeug schließt, auf der Grundlage des Unionsrechts kein Widerrufsrecht zusteht, wenn er nach dem Vertrag nicht verpflichtet ist, das Fahrzeug am Ende der Leasingperiode zu kaufen. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde. In Bezug auf die Kreditverträge4 stellt der Gerichtshof fest, dass die in solchen Verträgen vorgesehene Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht zu laufen beginnt, wenn die Informationen, die der Unternehmer bei Vertragsschluss erteilen muss, unvollständig oder fehlerhaft waren und wenn sich dies auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner Rechte und Pflichten einzuschätzen, und auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, ausgewirkt hat. In einem solchen Fall kann die Ausübung des Widerrufsrechts nach Ablauf der Frist von 14 Tagen keinesfalls als missbräuchlich angesehen werden, auch wenn dies lange nach Vertragsschluss geschieht. Sobald der Kreditvertrag vollständig erfüllt wurde, kann der Verbraucher hingegen nicht mehr von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-38/21, C-47/21 und C-232/21 | BMW Bank u. a. Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 21.12.2023
Die Beschwerdeführerinnen errichten und betreiben Breitbandnetze zur Versorgung von Haushalten mit Kabelfernsehen. Dazu haben sie mit Wohnungswirtschaftsunternehmen langfristige Bezugsverträge abgeschlossen. Mit ihren Verfassungsbeschwerden und ihren damit verbundenen Eilanträgen wenden sich die Beschwerdeführerinnen unmittelbar gegen § 230 Abs. 5 Telekommunikationsgesetz (TKG). Diese Vorschrift räumt den Parteien solcher Bezugsverträge ab dem 1. Juli 2024 ein entschädigungsloses Sonderkündigungsrecht ein. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerinnen haben nicht hinreichend dargelegt, dass ihnen durch ein Abwarten bis zum Abschluss ihrer Verfassungsbeschwerdeverfahren schwere Nachteile im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG entstehen. Eine Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden steht noch aus. 1. Eine Aussetzung einer gesetzlichen Regelung, die Gewerbetreibende betrifft, kommt insbesondere in Betracht, wenn die unmittelbare Gefahr besteht, dass der Gewerbebetrieb unter Geltung und Vollzug der gesetzlichen Regelung vollständig zum Erliegen käme und ihm dadurch ein irreparabler Schaden entstünde. 2. Eine solche drohende Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz behaupten die Beschwerdeführerinnen nicht. Sie ergibt sich auch nicht aus ihrem sonstigen Vortrag. So unterfällt nur ein Teil der Wohneinheiten, die die Beschwerdeführerinnen mit Telekommunikationsdiensten versorgen, dem jetzt durch § 230 Abs. 5 TKG in Frage gestellten Geschäftsmodell. Ein vollständiges Erliegen des Geschäftsbetriebs ist damit nicht zu befürchten. Eine irreparable Schädigung des Kundenstamms der Beschwerdeführerinnen ist ebenfalls weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ein Teil der Kundenbeziehungen ist von der angegriffenen Rechtsänderung von vornherein nicht betroffen. Im Übrigen verweisen die Beschwerdeführerinnen selbst darauf, es bestehe die Aussicht, ersatzweise neue Verträge mit den bisherigen Geschäftspartnern oder mit neuen Kunden abzuschließen. Soweit die Beschwerdeführerinnen vortragen, die vorhandenen Geschäftsbeziehungen könnten nur zu deutlich schlechteren Konditionen fortgesetzt werden, reicht dies ebenfalls nicht aus. In tatsächlicher Hinsicht bleibt unklar, in welchem Umfang die Konditionen ungünstiger sind und wie sich dies prognostisch auf den Umsatz und das Betriebsergebnis der Beschwerdeführerinnen auswirken würde. In rechtlicher Hinsicht gilt, dass allein wirtschaftliche Nachteile, die Einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, im Allgemeinen nicht geeignet sind, die Aussetzung von Normen zu begründen. Beschlüsse vom 11. Dezember 2023 - 1 BvR 1803/22, 1 BvR 2058/22 Quelle: Pressemitteilung des BVerfG v. 18.12.2023
Der amtliche Leitsatz lautet. In der Abwägung der Interessen des Opfers an der Verbreitung der Wahrheit über eine Tat und die Identität des Täters einerseits und dem Persönlichkeitsrecht des Täters andererseits wird das Gewicht der Meinungsfreiheit des Opfers verstärkt, wenn die von ihm geschilderte Tat eine die Öffentlichkeit bzw. den Adressatenkreis des Opferberichts wesentlich berührende Frage ist und ein Interesse der Gesellschaft daran besteht, aus der Opferperspektive über die Tat informiert zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1998 - 1 BvR 131/96 - BVerfGE 97, 391, 406 f., juris Rn. 53, 57).” Sachverhalt: Die in der Schweiz ansässige Klägerin ist Herstellerin eines von ihr unter der Bezeichnung "USM Haller" seit Jahrzehnten vertriebenen modularen Möbelsystems, bei dem hochglanzverchromte Rundrohre mittels kugelförmiger Verbindungsknoten zu einem Gestell zusammengesetzt werden. In das Gestell können verschiedenfarbige Verschlussflächen aus Metall (sogenannte Tablare) eingesetzt werden. Die so geschaffenen Korpusse können beliebig kombiniert und über- oder nebeneinander angebaut werden. Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, bietet über ihren Online-Shop Ersatzteile und Erweiterungsteile für das USM Haller Möbelsystem an, die in der Form und überwiegend auch in der Farbe den Original-Komponenten der Klägerin entsprechen. Nachdem sich die Beklagte zunächst - von der Klägerin nicht beanstandet - auf das reine Ersatzteilgeschäft beschränkt hatte, nahm sie in den Jahren 2017/2018 eine Neugestaltung ihres Online-Shops vor, in dem sämtliche Komponenten aufgelistet werden, die für den Zusammenbau vollständiger USM Haller Möbel erforderlich sind. Die Beklagte bietet ihren Kunden einen Montageservice an, bei dem die gelieferten Einzelteile beim Kunden zu einem vollständigen Möbelstück zusammengefügt werden. Die Klägerin ist der Ansicht, bei dem USM Haller Möbelsystem handele es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst, jedenfalls aber um ein lauterkeitsrechtlich gegen Nachahmung geschütztes Leistungsergebnis. Sie sieht in der Neugestaltung des Online-Shops eine neue Ausrichtung des Geschäftsmodells der Beklagten, die darauf abziele, nicht mehr nur Ersatzteile für das Möbelsystem der Klägerin anzubieten, sondern ein eigenes Möbelsystem herzustellen, anzubieten und zu vertreiben, das mit ihrem Möbelsystem identisch sei. Die Klägerin hat die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, den Ersatz von Abmahnkosten und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Sie stützt ihre Klageanträge in erster Linie auf Urheberrecht, hilfsweise auf wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz. Bisheriger Prozessverlauf: Das Landgericht hat der Klage aus Urheberrecht überwiegend stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat dagegen urheberrechtliche Ansprüche abgelehnt und lediglich Ansprüche aus Wettbewerbsrecht zuerkannt. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass es sich bei dem USM Haller Möbelsystem nicht um ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG handele. Es erfülle nicht die vom Gerichtshof der Europäischen Union in seiner jüngeren Rechtsprechung gestellten Anforderungen an ein Werk, weil seine Gestaltungsmerkmale - auch nach dem von ihnen vermittelten Gesamteindruck - nicht Ausdruck freier kreativer Entscheidungen seien. Die von der Klägerin erhobenen Ansprüche seien aber unter dem Gesichtspunkt des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes begründet. Das USM Haller Möbelsystem habe wettbewerbliche Eigenart, weil seine Gestaltungsmerkmale nach ihrem Gesamteindruck auf die Klägerin als Herstellerin hinwiesen. Das Angebot der Beklagten sei gemäß § 4 Nr. 3 Buchst. a UWG unlauter, weil es die Abnehmer in vermeidbarer Weise über die betriebliche Herkunft der angebotenen Produkte täusche. Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Klägerin verfolgt ihre vom Oberlandesgericht abgewiesenen urheberrechtlichen Ansprüche weiter. Die Beklagten erstreben die vollständige Abweisung der Klage. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union drei Fragen zur Auslegung des in Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft enthaltenen Begriffs des Werks vorgelegt. Die richtige Auslegung ist mit Blick auf das beim Gerichtshof der Europäischen Union zum Aktenzeichen C-580/23 anhängige Vorabentscheidungsersuchen des schwedischen Berufungsgerichts für Patente und Märkte ("Svea hovrätt"), das gleichfalls Fragen zum Werkbegriff aufwirft, nicht derart offenkundig, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt. Zunächst soll durch den Gerichtshof der Europäischen Union geklärt werden, ob das Berufungsgericht mit Blick auf den für Werke der angewandten Kunst ebenfalls in Betracht kommenden Schutz als Geschmacksmuster oder Design zutreffend von einem Ausnahmecharakter des Urheberrechtsschutzes mit der Folge ausgegangen ist, dass bei der Prüfung der urheberrechtlichen Originalität dieser Werke höhere Anforderungen an die freie kreative Entscheidung des Schöpfers zu stellen sind als bei anderen Werkarten. Fraglich ist außerdem, ob bei der urheberrechtlichen Prüfung der Originalität (auch) auf die subjektive Sicht des Schöpfers beim Schöpfungsprozess abzustellen ist und er insbesondere die kreativen Entscheidungen bewusst treffen muss oder aber ob es auf einen objektiven Maßstab ankommt. Ferner ist bislang nicht eindeutig geklärt, ob bei der Beurteilung der Originalität nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Gestaltung eingetretene Umstände herangezogen werden können, wie etwa die Präsentation der Gestaltung in Kunstausstellungen oder Museen oder ihre Anerkennung in Fachkreisen. Beschluss vom 21. Dezember 2023 - I ZR 96/22 Vorinstanzen: Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 21.12.2023 Die maßgeblichen Vorschriften lauten: § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG Art. 2 Buchst. a Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2001/29/EG Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2001/29/EG Geklagt hatte ein Insolvenzverwalter, der vom zuständigen Finanzamt Auskunft nach Art. 15 DSGVO begehrte. Der BFH hat klargestellt, dass auch in diesen Fällen die höchstrichterliche Rechtsprechung anzuwenden ist und die DSGVO-Norm nicht greift: "Die Frage, ob und in welchem Umfang der Insolvenzverwalter Zugang zu steuerlichen Daten des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) hat, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 16.09.2020 - 6 C 10/19 und vom 25.02.2022 - 10 C 4/20 (7 C 31/17), BVerwGE 175, 62). Insoweit ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass das Recht des Insolvenzverwalters auf Auskunft gegenüber dem FA nicht besteht, soweit die Auskunftserteilung das FA in der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der Verteidigung gegen das FA geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde. Ebenfalls ist geklärt, dass der Anspruch auf Akteneinsicht nicht aus Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) i.V.m. § 2a Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) folgt. Denn der Insolvenzverwalter ist hinsichtlich der Steuerdaten des Insolvenzschuldners nicht "betroffene Person" im Sinne des Art. 4 Nr. 1, Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Daher geht der Auskunftsanspruch des Insolvenzschuldners nicht gemäß § 80 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) in die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters über (…)." Beim 3. Senat des Bundespatentgerichts wurde am 19. Dezember 2023 über eine Klage verhandelt, mit der das Mainzer Unternehmen BioNTech SE die Erklärung der Nichtigkeit eines Patents begehrt, dessen eingetragene Inhaberin die Tübinger Wettbewerberin CureVac AG ist. Die Nichtigkeitsklage geht auf eine Verletzungsklage zurück, die sich gegen das COVID-19-mRNA Vakzin Comirnaty® richtet. In dieser hat die Nichtigkeitsbeklagte die Nichtigkeitsklägerin vor dem Landgericht Düsseldorf (Az.: 4c O 38/22) u.a. aus dem Streitpatent wegen Patentverletzung auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadenersatz verklagt. Das im Jahr 2010 erteilte europäische Patent EP 1 857 122 (Streitpatent) macht es sich zur Aufgabe, ein neues System zur genetischen Vakzinierung bereitzustellen, das die mit den Eigenschaften von DNA-Vakzinen verbundenen Nachteile überwindet und die Wirksamkeit von auf RNA-Spezies basierende Therapeutika (insbesondere Impfstoffe) erhöht. Die Klägerin hat vor dem Bundespatentgericht gegen die Patentinhaberin eine Nichtigkeitsklage nach § 81 PatG erhoben. Sie ist der Auffassung, dass das Patent nicht hätte erteilt werden dürfen, da der dem Streitpatent zugrundeliegende Gegenstand nicht neu sei, zumindest aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe und das Streitpatent die (vermeintliche) Erfindung auch nicht ausführbar offenbare. Die Beklagte tritt der Klage in vollem Umfang entgegen. Bei dem angegriffenen Schutzrecht handelt es sich um ein europäisches Patent, das vom Europäischen Patentamt erteilt worden ist. Das Bundespatentgericht kann ein europäisches Patent nur mit Wirkung für die Bundesrepublik für nichtig erklären. Der Senat hat heute, Dienstag, 19. Dezember 2023, mündlich verhandelt und ein Urteil verkündet. Das Streitpatent wurde mit Urteil des 3. Senats des Bundespatentgerichts vom 19. Dezember 2023 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. Gegen das Urteil des 3. Senats des Bundespatentgerichts ist das Rechtsmittel der Berufung zum Bundesgerichthof gegeben. Die Frist zur Einlegung der Berufung beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils an die betreffende Partei, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Az. 3 Ni 23/22 (EP) – Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht Quelle: Pressemitteilung des BPatG v. 19.12.2023
Es ging um den Widerruf einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle. Das zuständige Amt widerrief diese Genehmigung, da sie den Inhaber für unzuverlässig hielt. Im Rahmen der Auseinandersetzung ging es um die Frage, wer genau in diesen Fällen etwas nachweisen müsse. Das Gericht entschied, dass in diesen Fällen die Beweislast grundsätzlich auf Seiten der Behörde liege: Zwar sieht § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LGlüG vor, dass eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nur erteilt werden kann, wenn […] der Betreiber einer Spielhalle zuverlässig ist, insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass die Veranstaltung […] ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer sowie für die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchgeführt wird. Damit macht das Landesglückspielgesetz allgemein die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis – positiv – von der persönlichen Zuverlässigkeit abhängig und unterscheidet sich infolgedessen von zahlreichen anderen gewerberechtlichen Regelungen, die lediglich – negativ – für den Fall der Unzuverlässigkeit bzw. fehlenden Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden die Versagung der erforderlichen Zulassung vorsehen." Die Antragstellerin ist beamtete Lehrerin im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen und nimmt seit 2022 nebenamtlich Lehraufträge an der HSPV NRW für die Lehrveranstaltung "Interkulturelle Kompetenz" wahr. Am 20.05.2023 postete sie auf X (vormals Twitter) eine Kurznachricht, in der es heißt: Zur Begründung hat der 6. Senat ausgeführt: Der Widerruf des der Antragstellerin erteilten Lehrauftrags hält der Rechtskontrolle nicht Stand. Es dürfte zwar aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sein, aus der auf X (vormals Twitter) geposteten Kurznachricht der Antragstellerin ("der ganze braune Dreck innerhalb der Sicherheitsbehörden") auf Mängel in Bezug auf ihre Eignung für die Wahrnehmung des Lehrauftrags zu schließen. Die Widerrufsentscheidung ist aber rechtswidrig, weil die Hochschule sie in fehlerhafter Weise auf weitere - sachfremde - Umstände gestützt hat. So hätte der Antragstellerin nicht zur Last gelegt werden dürfen, dass sie nicht über eine Nebentätigkeitsgenehmigung für die Wahrnehmung des Lehrauftrags verfügt, weil eine solche nicht erforderlich ist. Ferner hätte der Widerruf nicht darauf gestützt werden dürfen, dass Dritte der Hochschule gegenüber infolge des Tweets Drohungen ausgesprochen haben sollen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Aktenzeichen: 6 B 1034/23 (VG Gelsenkirchen 4 L 1374/23) Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 18.12.2023
Schwerbehinderter IT-Journalist widerspricht Sozialhilfebescheid per E-Mail Der 61-jährige Mann legte zudem Klage gegen die Behörde ein, um eine grundsätzliche Regelung zu erreichen. Die Behörde sollte gerichtlich verpflichtet werden, auch formgebundenen Schriftverkehr (insb. die Einlegung von Widersprüchen) per einfache E-Mail zuzulassen. Aufgrund seiner Schwerbehinderung sei es dringend notwendig, mit Behörden und Gerichten einfach und unkompliziert per E-Mail zu kommunizieren. Die Kosten für De-Mail und das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) seien nicht in der Regelbedarfsbemessung für die Sozialhilfe enthalten. Er werde als behinderter Mensch benachteiligt und sein Anspruch auf barrierefreie Kommunikation werde verletzt. Gesetzliches Formerfordernis verstößt nicht gegen Benachteiligungsverbot Der Kläger werde hierdurch nicht in verfassungswidriger Weise benachteiligt. Zwar seien Menschen gemäß Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz wirksam davor zu schützen, wegen einer Behinderung benachteiligt zu werden. Eine Benachteiligung könne zum Beispiel in einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt liegen, der nicht hinlänglich kompensiert werde. Hiervon sei bei dem Kläger jedoch nicht auszugehen. Er nutze ein Fax-Gerät, mit welchem formgerecht Widerspruch und andere Rechtsmittel eingelegt werden könnten. Damit könne er sich nicht erfolgreich auf die Erschwernisse bei der Einrichtung des gesetzeskonformen Übertragungsweges bzw. einer Möglichkeit zur qualifizierten elektronischen Signatur berufen. Darüber hinaus bleibe es dem Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit überlassen, den barrierefreien Zugang zu behördlichem und gerichtlichem Rechtsschutz näher auszugestalten. Az. L 4 SO 180/21 – Die Revision wurde nicht zugelassen. Quelle: Pressemitteilung des LSG Darmstadt v. 07.12.2023 Hinweise zur Rechtslage § 84 Sozialgerichtsgesetz (SGG) § 36a Absatz 2 § 36a Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB X) § 5 Absatz 5 § 5 De-Mail-Gesetz Seit dem 01.07.2022 besteht für Unternehmen im Online-Bereich die gesetzliche Pflicht, Dauerschuldverhältnisse, die online abgeschlossen werden können, auch wieder online zu kündigen (sog. Kündigungsbutton), vgl. § 312k BGB. Auf der Webseite von Sky Deutschland musste der Kunde zunächst erst seine E-Mail-Adresse und sein Passwort angeben. Erst dann war es ihm möglich, den Kündigungsbutton zu erreichen. Das LG München I bewertete dies als rechtswidrig. Denn das Gesetze verlange, dass die Kündigungsseite unmittelbar und leicht zugänglich sei. Hiergegen werde verstoßen, weil der User sich zuerst mit den Login-Daten legitimieren müsse: Nach Betätigung der Kündigungsschaltfläche muss der Verbraucher gern. § 312k Abs. 2 S. 3 unmittelbar auf eine Bestätigungsseite weitergeleitet werden. Diese muss es dem Verbraucher ermöglichen, die in Abs. 2 S. 3 Nr. 1 aufgeführten Angaben zu Person, Vertrag und Kündigungsumständen zu machen (…). Diese Angaben sind zugleich als Minimalvorgabe und als Maximalvorgabe zu verstehen. Die Beschränkung der zu verlangenden Angaben soll Ausgestaltungen verhindern, bei denen der Unternehmer weitere, für den Verbraucher nicht ohne Weiteres verfügbare Daten abfragt und so eine einfache und unkomplizierte Kündigung erschwert (…). Im Streitfall ermöglicht es die Bestätigungsseite nicht unmittelbar, Angaben (…) zu machen. (…) Nach Wortlaut und Zweck der Vorschrift dürfen jedoch keine (…) unnötigen Hürden für den Verbraucher aufgebaut werden. Eine Kündigung muss daher stets auch allein durch die Angabe von Namen und weiteren gängigen Identifizierungsmerkmalen wie Anschrift und/oder Geburtsdatum, möglich sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn eine Kündigungsmöglichkeit, die erst nach Anmeldung mittels Log-In-Daten in einem Kundenkonto eröffnet wird, stellt unnötige Hürden auf und ist daher - jedenfalls wenn nicht zugleich auch eine Kündigung mittels der Angaben nach § 312k Abs. 2 S. 3 Nr. 1 BGB angeboten wird - unzulässig (..)."
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vom 27.12.2023
Betreff:
Rechts-Newsletter 52. KW / 2023: Kanzlei Dr. Bahr
1. EuGH: Verbraucher hat bei Kfz-Leasing ohne spätere Kaufverpflichtung kein Widerrufsrecht
2. BVerfG: Eilanträge gegen entschädigungsloses Sonderkündigungsrecht für Kabelfernsehverträge erfolglos
3. BGH: Wann eine identifizierende Schilderung eines sexuell übergriffigen Verhaltens in einer Facebookgruppe erlaubt ist
4. BGH: Vorlage an EuGH zum urheberrechtlichen Werkbegriff
5. BFH: Insolvenzverwalter hat keinen hat DSGVO-Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO
6. BPatG: Impfstoff-Patent von CureVac ist unwirksam, Nichtigkeitsklage von BioNTech erfolgreich
7. VGH Mannheim: Beweislast für Unzuverlässigkeit eines Spielhallenbetreibers obliegt der Erlaubnisbehörde
8. OVG Münster: Entzug des Lehrauftrags aufgrund kritischem Twitter-Post rechtswidrig
9. LSG Darmstadt: Widerspruch gegen Sozialhilfebescheid per einfacher E-Mail ist unwirksam
10. LG München I: Kündigungsbutton auf Sky-Webseite muss ohne Login erreichbar sein
Die einzelnen News:
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1. EuGH: Verbraucher hat bei Kfz-Leasing ohne spätere Kaufverpflichtung kein Widerrufsrecht
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Ein Verbraucher, der einen Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug ohne Kaufverpflichtung schließt, hat kein Widerrufsrecht. Dagegen kann ein Verbraucher, der einen Kreditvertrag im Hinblick auf den Kauf eines Fahrzeugs geschlossen hat, ohne dass er ordnungsgemäß über seine Rechte und Pflichten informiert wurde, jederzeit den Widerruf erklären, solange die Informationen nicht vollständig und zutreffend erteilt wurden, vorausgesetzt, der Widerruf erfolgt vor der vollständigen Erfüllung des Vertrags
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2. BVerfG: Eilanträge gegen entschädigungsloses Sonderkündigungsrecht für Kabelfernsehverträge erfolglos
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Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in zwei Parallelverfahren die Anträge von zwei Telekommunikationsunternehmen auf Erlass einstweiliger Anordnungen abgelehnt.
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3. BGH: Wann eine identifizierende Schilderung eines sexuell übergriffigen Verhaltens in einer Facebookgruppe erlaubt ist
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Der BGH hat eine wichtige Entscheidung zur identifizierenden Schilderung über ein sexuell übergriffiges Verhalten in einer Facebook-Gruppe getroffen (BGH, Urt. v. 17.10.2023 . Az.: VI ZR 192/22).
“Sprechen gewichtige Gründe für eine identifizierende Tatschilderung seitens des Opfers, muss diese auch dann hingenommen werden, wenn sie (aufgrund einer Prangerwirkung oder Stigmatisierung) schwerwiegende Folgen für die Persönlichkeitsentfaltung des Täters hat.
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4. BGH: Vorlage an EuGH zum urheberrechtlichen Werkbegriff
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Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen vorgelegt, mit denen der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelte Begriff des urheberrechtlich geschützten Werks weiter geklärt werden soll.
LG Düsseldorf - Urteil vom 14. Juli 2020 - 14c O 57/19
OLG Düsseldorf - Urteil vom 2. Juni 2022 - 20 U 259/20
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: (…)
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; (…)
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
Die Mitgliedstaaten sehen für die Urheber in Bezug auf ihre Werke das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten.
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern in Bezug auf das Original ihrer Werke oder auf Vervielfältigungsstücke davon das ausschließliche Recht zusteht, die Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten.
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5. BFH: Insolvenzverwalter hat keinen hat DSGVO-Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO
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Der BFH hat in einem aktuellen Verfahren noch einmal verdeutlicht, dass Insolvenzverwalter keinen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO hat (BFH, Urt. v. 05.12.2023 - Az.: IX B 108/22).
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6. BPatG: Impfstoff-Patent von CureVac ist unwirksam, Nichtigkeitsklage von BioNTech erfolgreich
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Das Streitpatent wurde mit Urteil des 3. Senats des Bundespatentgerichts vom 19. Dezember 2023 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
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7. VGH Mannheim: Beweislast für Unzuverlässigkeit eines Spielhallenbetreibers obliegt der Erlaubnisbehörde
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Zweifelt die zuständige Erlaubnisbehörde die Zuverlässigkeit eines Spielhallenbetreibers hat, obliegt es ihr, entsprechende Nachweise für etwaige Versagungsgründe zu bringen (VGH Mannheim, Beschl. v. 11.12.2023 - Az.: 6 S 1283/23).
"Nach Auffassung des Senats trifft die Darlegungs- und Beweislast für den in der Unzuverlässigkeit eines Spielhallenbetreibers liegenden Versagungsgrund (…) grundsätzlich die Erlaubnisbehörde.
Und weiter:
“Der Senat vermag daraus jedoch nicht den Schluss zu ziehen, dass der jeweilige Spielhallenbetreiber für seine Zuverlässigkeit darlegungsbelastet ist (…). Dagegen spricht vielmehr entscheidend, dass das Landesglücksspielgesetz in der Formulierung (…) ausdrücklich vom Nichtvorliegen der Zuverlässigkeitsanforderungen (…) abhängig macht und im Weiteren an die allgemeine gewerberechtliche Regelungstechnik der Erlaubnisversagung bei Unzuverlässigkeit (…) anknüpft (…), weshalb es mit Blick auf die spielhallenrechtliche (Un-)Zuverlässigkeit bei der allgemeinen gewerberechtlichen Beweislastverteilung bleibt und die Beweislast die Erlaubnisbehörde trifft (….).”
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8. OVG Münster: Entzug des Lehrauftrags aufgrund kritischem Twitter-Post rechtswidrig
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Das Oberverwaltungsgericht hat mit heute zugestelltem Beschluss vom 15.12.2023 die Beschwerde des Landes Nordrhein-Westfalen im Verfahren der nebenamtlichen Hochschuldozentin Bahar Aslan zurückgewiesen. Es ist wie bereits das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen der Auffassung, dass der Widerruf des Lehrauftrags, den die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (HSPV NRW) Frau Aslan erteilt hatte, rechtswidrig ist.
"Ich bekomme mittlerweile Herzrasen, wenn ich oder meine Freund*innen in eine Polizeikontrolle geraten, weil der ganze braune Dreck innerhalb der Sicherheitsbehörden uns Angst macht".
Die Hochschule widerrief darauf den bereits erteilten Lehrauftrag für den Zeitraum vom Januar 2024 bis zum April 2024. Die Antragstellerin hatte mit einem hiergegen gerichteten Eilantrag beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Erfolg. Die daraufhin erhobene Beschwerde des Landes Nordrhein-Westfalen hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr zurückgewiesen.
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9. LSG Darmstadt: Widerspruch gegen Sozialhilfebescheid per einfacher E-Mail ist unwirksam
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Der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt unterliegt gesetzlichen Formvorschriften. Er kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Wird er in elektronischer Form eingelegt, dann ist eine qualifizierte elektronische Signatur bzw. die Versendung per De-Mail erforderlich. Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 4. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Ein Fachjournalist für IT-Technik legte gegen einen Sozialhilfebescheid per einfacher E-Mail Widerspruch ein. Die Sozialhilfebehörde teilte dem schwerbehinderten Mann aus dem Werra-Meißner-Kreis unverzüglich mit, dass sie den Widerspruch als unzulässig zurückweise. Es fehle die qualifizierte elektronische Signatur. Er übersandte daraufhin seinen Widerspruch fristgemäß per Fax.
Sozialgericht und Landessozialgericht erklärten die Klage für unbegründet. Der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt unterliege gesetzlichen Formvorschriften. Zwar sei auch eine elektronische Übermittlung vorgesehen. Voraussetzung sei aber eine qualifizierte elektronische Signatur. Es müsse erkennbar sein, dass nur solche Schreiben als Widerspruch gewertet werden, aus denen sich klar ergebe, dass sie von dem Betreffenden willentlich in den Verkehr gebracht worden sind. Dies sei bei einer einfachen E-Mail nicht gegeben.
§ 9 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)
Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.
(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach
Öffnet sich in einem neuen Fenster des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. (...)
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.
(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden (...)
2. bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach
Öffnet sich in einem neuen Fenster des De-Mail-Gesetzes (...)
(1) Die Bereitstellung eines De-Mail-Kontos umfasst die Nutzung eines sicheren elektronischen Postfach- und Versanddienstes für elektronische Nachrichten. (...)
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10. LG München I: Kündigungsbutton auf Sky-Webseite muss ohne Login erreichbar sein
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Der Kündigungsbutton auf der Webseite von Sky Deutschland muss ohne Eingabe von Login erreichbar sein (LG München I, Urt. v. 10.10.2023 - Az.: 3 O 15098/22).
"Indem Verbraucher nach Betätigung des Links „WOW Abo kündigen“ auf eine Unterseite weitergeleitet werden, auf der sie aufgefordert werden sich mittels Eingabe von E-Mail-Adresse und Passwort bzw. PIN in einem bestehenden Kundenkonto anzumelden, werden die Vorgaben des § 312k BGB nicht eingehalten. Weder führt die Kündigungsschaltfläche unmittelbar zu einer Bestätigungsseite im Sinne der Vorschrift (…) noch ist diese unmittelbar und leicht zugänglich (…).
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