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Das verklagte Unternehmen zeigte die Gebühren für Sitzplatz-Reservierungen erst ganz am Ende des Bestellvorgangs an, nachdem der Kunde den Flug ausgewählt hatte.
Dies hielt die Klägerin für wettbewerbswidrig, da die gesetzlichen Vorschriften verlangten, dass solche optionalen Zusatzkosten zu Beginn eines Bestellvorgangs angezeigt werden müssten und nicht erst am Ende.
Das KG Berlin folgte dieser Bewertung nicht, sondern stufte das Handeln als rechtmäßig ein.
Mit Beginn des Bestellvorgangs sei nicht die eigentliche Buchung der Flugreise gemeint, sondern der Beginn der Buchung der optional angebotenen Zusatzleistung. Eine Darstellung bereits bei Auswahl der Flugreise würde zu einer erheblichen Intransparenz führen. Dies gelte umso mehr, wenn man die Vielzahl möglicher fakultativer Zusatzleistungen (z. B. Sitzplatzreservierung, Gepäckbeförderung, Verpflegungsangebote, Warenverkauf im Flugzeug bis hin zu Angeboten über Mietwagen und Hotelzimmer) berücksichtige.
Das Unternehmen habe daher zum richtigen Zeitpunkt die Preise angezeigt und sich rechtlich einwandfrei verhalten.
Die Beklagte bewarb Rotbuschtee online mit der Aussage "Gesund".
Das Gericht stufte dies als Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung (HCVO) ein. Der Hinweis "Gesund" werde vom Verbraucher so verstanden, dass zwischen dem Produkt einerseits und der Gesundheit andererseits ein Zusammenhang bestehe.
Eine solche Aussage sei jedoch ohne die Beifügung einer in der Liste nach Art. 13 oder Art. 14 HCVO enthaltenen speziellen gesundheitsbezogenen Angabe unzulässig, Daher liege ein Wettbewerbsverstoß vor.
Die Parteien stritten um die Frage, ob neben dem Unternehmen auch der Geschäftsführer selbst für begangene Markenverletzung haftet.
Vor einiger Zeit hatte der BGH in einer Grundlagen-Entscheidung (Urt. v. 18.06.2014 - Az.: I ZR 242/12) festgestellt, dass der Geschäftsführer einer GmbH nur in bestimmten Ausnahmefällen für Wettbewerbsverletzungen persönlich haftet.
Seitdem wird kontrovers diskutiert, ob diese Grundsätze auch bei Verletzungen von sogenannten absoluten Rechten anwendbar sind.
Das (OLG Köln, Urt. v. 05.12.2014 - Az.: 6 U 57/14) beispielsweise verneinte eine Übertragbarkeit der neuen Rechtsprechung auf den Bereich des Urheberrechts. Somit soll der Geschäftsführer auch bei Urheberrechtsverletzungen weiterhin persönlich haften.
Das vorliegende Verfahren betraf nun eine Markenverletzung. Das OLG Düsseldorf ist der Meinung, dass nach der geänderten BGH-Rechtsprechung eine automatische Verantwortlichkeit des Geschäftsführers zukünftig ausscheide.
Zwar komme bei Kennzeichenverletzungen - anders als bei Wettbewerbsverstößen - grundsätzlich eine zivilrechtliche Haftung als Störer in Betracht, so die Richter. Dies setze indes voraus, dass der Geschäftsführer willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beitrage und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletze.
Es ging um das Internet-Portal flug.de. Die Webseite hatte bei den Buchungen die Voreinstellungen so gewählt, dass ein freiwilliger Versicherungsschutz iHv. 15,- EUR bereits mit dazu gebucht war. Wollte der Kunde diese Zusatzleistung nicht, musste er sie explizit abwählen.
Die Münchener Richter stuften dies als wettbewerbswidrig ein.
Der Buchungsvorgang müsse den allgemein aufgestellten Grundsätzen der Klarheit, Transparenz und Eindeutigkeit entsprechen. Nur wenn dem Kunden bei der Buchung sowohl die Möglichkeit, sich für die Zusatzleistung zu entscheiden („Opt-in“), als auch die Möglichkeit, die Buchung ohne Inanspruchnahme dieser Leistung fortzusetzen, im Sinne einer klaren und gleichwertigen Entscheidungsalternative vor Augen geführt werde, sei die erforderliche bewusste und informierte Entscheidung sichergestellt.
Gerade eben dies sei nicht gewährleistet, da flug.de ungefragt eine Vorauswahl getroffen habe.
Das Gericht sieht in der Gewährung eines Preisnachlasses eine unlautere geschäftliche Handlung i.S.v. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 39 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz. § 39 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz verbiete die Gewährung von Preisnachlässen.
Zwar biete die Beklagte nicht selbst Beförderungsleistungen an, sondern sei lediglich Vermittler. Sie unterliege gleichwohl den Verpflichtungen aus dieser Vorschrift, zumal ihre Tätigkeit im Rahmen der Rabattaktionen über die eines klassischen Vermittlers hinausgehe.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, sondern kann mit der Berufung angefochten worden.
Zum Hintergrund
Die angeschlossenen Taxizentralen zahlen für die Nutzung der App monatliche Mitgliedsgebühren, soweit sie Mitglieder der Klägerin sind, anderenfalls eine einmalige Gebühr.
Die Beklagte betreibt die Vermittlung von Taxidienstleistungen, indem sie mittels einer hierfür entwickelten App eine direkte Verbindung zwischen dem Taxifahrer und dem Fahrgast herstellt. Auf die Nutzeranfrage hin sucht das System der Beklagten das am nächsten befindliche Taxi und bietet die angefragte Tour an. Derjenige Taxifahrer, der die Fahrt als erster annimmt, erhält den Zuschlag.
Die Beklagte führte in mehreren deutschen Städten Rabattaktionen durch, bei denen dem Fahrgast bei bargeldloser Zahlung die Hälfte des Fahrpreises von der Rechnung abgeschlagen wurde.
Die Klägerin sieht in derartigen Rabattaktionen eine unlautere geschäftliche Hand lung, deren Unterlassung sie mit ihrer heute entschiedenen Klage geltend gemacht hat.
Quelle: Pressemitteilung des LG Frankfurt a.M. v. 19.01.2016
Das verklagte Online-Unternehmer verwendete in seiner fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung eine kostenpflichtige 01805-Rufnummer.
Dies sah die Klägerin als Verstoß gegen § 312 a Abs. 5 S. 1 BGB. Diese Norm lautet:
Dieser Meinung schloss sich das LG Hamburg nicht an.
Denn das verklagte Unternehmen reiche lediglich die Kosten weiter, die ihm der betreffende Telekommunikationsdienstleister in Rechnung stelle. Einen Aufschlag nehme die Beklagte nicht.
Die Vorschrift sei so auszulegen, dass der Gesetzgeber wollte, dass lediglich die reinen Kosten berechnet würden, nicht mehr. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall erfüllt.
Auch die entstehenden Kosten von maximal 42 Cent/Min bzw. 14 Cent/Min. seien im Übrigen für sich genommen nicht so hoch, als dass sie einen Verbraucher von der Ausübung des Widerrufs abhalten könnten. Dies gelte umso mehr, als die Beklagte noch eine E-Mail Adresse vorhalte, über die das Widerrufsrecht kostenlos ausgeübt werden könne.
Es liege daher kein Wettbewerbsverstoß vor.
Der Kläger nutzte seit 15 Jahren das von der beklagten Bank angebotene Online Banking System und zwar zuletzt in Form des mTan-Verfahrens. Dort erhält der Kunde von der Bank zur Freigabe seines Bankauftrags eine SMS an sein Mobiltelefon, mittels derer er sich am PC als Berechtigter legitimieren kann.
In der Zeit vom 09.03.2015 bis 13.03.2015 sei es zu 44 unberechtigten Überweisungen von den Konten des Klägers gekommen mit einem Gesamtschaden von 11.244,62 €. Der Kläger verlangte von der Beklagten - vereinfacht dargestellt - Schadensersatz in dieser Höhe. Die Beklagte weigerte sich mit der Begründung, der Kläger habe grob fahrlässig gehandelt, insbesondere habe er App´s auf sein Mobiltelefon heruntergeladen, die nicht aus sicheren Quellen herrührten.
Nach durchgeführter Beweisaufnahme hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Die Beklagte hat nachzuweisen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Zahlungsvorgängen um solche gehandelt hat, die der Kläger autorisiert hat.
Nicht der Kläger hat zu beweisen, dass er Opfer einer Phising-Attacke wurde und somit die Zahlungsvorgänge durch unberechtigte Dritte erfolgten. Dafür ist es nicht ausreichend, dass die Bank die Zahlungsvorgänge elektronisch aufzeichnet. Auch spricht kein Anscheinsbeweis für eine autorisierte Zahlung, wenn die Legitimation unter Verwendung der dem Kläger zur Verfügung gestellten Benutzernamen, PIN und TAN erfolgt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Az.: 8 O 1454/15
Quelle: Pressemitteilung des LG Oldenburg v. 18.01.2016
Der Beklagte brachte an seinem Haus eine Videokamera an, mittels der er das Nachbargrundstück beobachten konnte.
Das Gericht stufte eine solche Beobachtung grundsätzlich als unzulässig ein. Der Kläger habe aus seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht einen Anspruch, dass keine Aufnahmen von ihm erfolgten, es sei denn, der Beklagte könne berechtigte Interessen für sein Handeln vorweisen.
Einen solchen sachlichen Grund gab es jedoch nicht, so dass das Gericht den Nachbarn zur Unterlassung verurteilte.
Die Parteien stritten darum, ob es für eine Widerrufserklärung ausreicht, wenn der Verbraucher es einfach ablehnt, die zugesandte Ware anzunehmen.
Der Kläger hatte online Ware geordert. Bei der Anlieferung verweigerte er jedoch die Annahme.
Das Gericht entschied, dass es sich dabei um keine ausreichende Erklärung handle.
Das Gesetz verlange in § 355 Abs.1 BGB: Mit der Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie verlange das Gesetz eine ausdrückliche Erklärung des Verbrauchers, ein konkludentes Handeln genüge nicht mehr.
In der Nichtannahme der bestellter Ware könne daher keine Widerrufserklärung gesehen werden.
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vom 27.01.2016
Betreff:
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Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. KG Berlin: Zu welchem Zeitpunkt Reservierungs-Gebühren bei Online-Buchungen von Flugreisen angezeigt werden müssen
2. KG Berlin: Werbeaussage "Gesund" für Rotbuschtee ist wettbewerbswidrig
3. OLG Düsseldorf: Geschäftsführer haftet nicht automatisch persönlich für Markenverletzungen seines Unternehmens
4. OLG München: Zusatzleistungen bei Online-Buchungen von Flugreisen bedürfen Opt-In
5. LG Frankfurt a.M.: Rabattaktion von myTaxi verstößt gegen das PBefG und ist daher wettbewerbswidrig
6. LG Hamburg: Kostenpflichtige Rufnummer in Widerrufsbelehrung ist zulässig
7. LG Oldenburg: Bank haftet bei Phishing-Attacke beim Online-Banking
8. AG Brandenburg: Videoüberwachung des Nachbar-Grundstücks unzulässig
9. AG Dieburg: Nichtannahme der Ware ist keine fernabsatzrechtliche Widerrufserklärung
Die einzelnen News:
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1. KG Berlin: Zu welchem Zeitpunkt Reservierungs-Gebühren bei Online-Buchungen von Flugreisen angezeigt werden müssen
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Das KG Berlin (Urt. v. 07.10.2015 - Az.: 5 U 45/14) hatte sich mit der Frage zu beschäftigten, zu welchem Zeitpunkt Sitzplatz-Gebühren bei Online-Buchungen von Flugreisen angezeigt werden müssen.
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2. KG Berlin: Werbeaussage "Gesund" für Rotbuschtee ist wettbewerbswidrig
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Die Werbeaussage "Gesund" für einen Rotbuschtee ist wettbewerbswidrig (KG Berlin, Urt. v. 27.11.2015 - Az.: 5 U 96/14).
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3. OLG Düsseldorf: Geschäftsführer haftet nicht automatisch persönlich für Markenverletzungen seines Unternehmens
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Ein Geschäftsführer haftet nicht automatisch persönlich für die von seinem Unternehmen begangenen Markenverletzungen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.11.2015 - Az.: I-20 U 20/15).
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4. OLG München: Zusatzleistungen bei Online-Buchungen von Flugreisen bedürfen Opt-Inn
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Es ist wettbewerbswidrig, wenn eine freiwillige, kostenpflichtige Zusatzleistung (hier: Versicherungsschutz) bei der Online-Buchung einer Flugreise voreingestellt ist (OLG München, Urt. v. 16.07.2015 - Az.: 6 U 4681/14).
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5. LG Frankfurt a.M.: Rabattaktion von myTaxi verstößt gegen das PBefG und ist daher wettbewerbswidrig
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Die 6. Kammer für Handelssachen (Az. 3-06 O 72/15) hat in einem heute verkünde- ten Urteil der Beklagten des Verfahrens untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Geltungsbereich des Personenbeförderungsgesetzes im Verkehr mit Taxen Fahrgästen, die eine Taxifahrt über eine von der Beklagten verwendete Taxi-Bestell-App bestellt haben und/oder den Fahrpreis über diese Taxi-Bestell-App zahlen, einen Preisnachlass auf den Fahrpreis, der dem amtlich festgesetzten Taxitarif entspricht, in Form einer Gutschrift bzw. eines Gutscheins zu gewähren, wenn die Taxifahrt innerhalb des Geltungsbereichs der amtlich festgesetzten Tarife durchgeführt wurde.
Die Klägerin ist ein genossenschaftlicher Zusammenschluss von Taxizentralen in mehreren Städten Deutschlands. Nach ihrer Satzung ist ihr Unternehmensgegenstand die wirtschaftliche Förderung und Betreuung ihrer Mitgliedsunternehmen. Zu diesem Zweck betreibt sie den bundesweiten mobilen Taxibestellruf sowie eine Taxi-Bestell-App, mittels derer registrierte Benutzer über ein internetfähiges Smartphone ein Taxi an ihren Standort bestellen können.
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6. LG Hamburg: Kostenpflichtige Rufnummer in Widerrufsbelehrung ist zulässig
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Eine kostenpflichtige Mehrwertdienste-Rufnummer (hier: 01805-Rufnummer) in einer fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung ist wettbewerbsrechtlich zulässig (LG Hamburg, Urt. v. 03.11.2015 - Az.: 312 OP 21/15).
"Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer für solche Zwecke bereithält, ist unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt."
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7. LG Oldenburg: Bank haftet bei Phishing-Attacke beim Online-Banking
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Mit Urteil vom 15.01.2016 hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg eine Bank aus Lohne zum Ausgleich des Schadens verurteilt, den der Nutzer des Online-Banking-Verfahrens aufgrund einer Phising-Attacke erlitten hat.
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8. AG Brandenburg: Videoüberwachung des Nachbar-Grundstücks unzulässig
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Eine Video-Überwachung des Nachbar-Grundstücks ist grundsätzlich unzulässig (AG Brandenburg, Urt. v. 22.01.2016 - Az.: 31 C 138/14).
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9. AG Dieburg: Nichtannahme der Ware ist keine fernabsatzrechtliche Widerrufserklärung
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Die Nichtannahme der Ware ist keine ausreichende fernabsatzrechtliche Widerrufserklärung (AG Dieburg, Urt. v. 04.11.2015 - Az.: 20 C 218/15(21)).
"...Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen.."
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