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Sachverhalt:
Der Post enthielt vier Bilder prominenter Fernsehmoderatoren, darunter ein Bild des Klägers, der der Verwendung seines Bildes nicht zugestimmt hatte.
Beim Anklicken des Posts wurde der Leser auf das Internetangebot der Beklagten weitergeleitet, wo wahrheitsgemäß über die tatsächliche Erkrankung eines der drei anderen Fernsehmoderatoren berichtet wurde. Informationen über den Kläger fanden sich dort nicht. Die Beklagte gab die vom Kläger geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Wegen der Nutzung seines Bildnisses hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung einer angemessenen fiktiven Lizenzgebühr, mindestens jedoch 20.000 €, in Anspruch genommen.
Bisheriger Prozessverlauf:
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 818 Abs. 2 BGB auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr für die Nutzung seines Bildnisses zu. Die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, ist wesentlicher - vermögensrechtlicher - Bestandteil des Persönlichkeitsrechts.
Das Berufungsgericht hat aus dem Umstand, dass der Kläger von der redaktionellen Berichterstattung in dem verlinkten Artikel selbst nicht betroffen war, zutreffend geschlossen, dass die Beklagte sein Bildnis allein zu dem Zweck verwendet hat, die Aufmerksamkeit der Leser auf ihr Presseerzeugnis zu lenken. Eine solche Nutzung des Bildnisses des Klägers als "Clickbait" ("Klickköder") ohne redaktionellen Bezug zu ihm greift in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt seines Rechts am eigenen Bild ein.
Dieser Eingriff ist rechtswidrig. Eine Einwilligung des Klägers (§ 22 Satz 1 KUG) liegt nicht vor.
Die Beurteilung, ob das Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) zuzuordnen ist und damit ohne Einwilligung des Abgebildeten genutzt werden darf, erfordert eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Interessen des Klägers höher gewichtet als die der Beklagten.
Auf Seiten der Beklagten hat es keine berechtigten Belange mit Gewicht in die Abwägung eingestellt und dies unter anderem damit begründet, dass das Posting bezogen auf den Kläger an der Grenze zu einer bewussten Falschmeldung und damit allenfalls am äußersten Rand des Schutzbereichs der Pressefreiheit liege.
Mit dem durch den Klickköder veranlassten Anklicken des Posts werden zwar Werbeeinnahmen erzielt, die der Finanzierung der journalistischen Arbeit dienen; dies rechtfertigt es aber nicht, das Bildnis einer prominenten Person für eine Berichterstattung zu nutzen, die keinen inhaltlichen Bezug zu ihr aufweist. Der Kläger muss nicht hinnehmen, dass sein Bildnis von der Presse unentgeltlich zur Werbung für redaktionelle Beiträge eingesetzt wird, die ihn nicht betreffen.
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die von der Beklagten an den Kläger zu zahlende fiktive Lizenzgebühr mit 20.000 € bemessen hat. Das Berufungsgericht hat mit Recht einerseits den ganz überragenden Markt- und Werbewert und die außergewöhnlich hohe Beliebtheit des Klägers berücksichtigt.
Es hat andererseits zutreffend angenommen, dass bei der hier allein vorliegenden Aufmerksamkeitswerbung im Vergleich etwa zu einer unzulässigen Testimonial-Werbung mit einem Prominenten eine der eher schwächeren Werbeformen vorliegt. Es hat ferner dem Umstand, dass die Beklagte mit der beanstandeten Nutzung des Bildnisses eine Krebserkrankung des Klägers als möglich in den Raum gestellt hat, ohne Rechtsfehler wesentliche Bedeutung für die Höhe der Lizenzgebühr beigemessen.
Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 120/19
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 21.01.2021
Sachverhalt:
Am 18. Februar 2018 erschien in der Sonntagszeitung unter der Überschrift "Gewinnen Sie Bares und eine Traumreise" ein Artikel zur Aktion "Urlaubslotto".
Hierfür wurde bis auf die linke Spalte die gesamte Zeitungsseite genutzt. Unterhalb der Überschrift befand sich ein Foto, auf dem der Kläger als Kapitän mit zwei anderen Schauspielern der Serie in ihren jeweiligen Rollen abgebildet war. Das Foto nahm etwa ein Drittel des Artikels ein und wurde durch eine Bildunterschrift ergänzt, in der auch der bürgerliche Name des Klägers genannt war.
Unterhalb des Fotos wurde das "Urlaubslotto" erläutert. Zudem waren dort vier stilisierte Reisekoffer abgebildet. Jeder Koffer war mit einem aufgedruckten individuellen Zahlencode versehen.
Die Leser konnten bis zum 24. Februar 2018 um 24 Uhr per Anruf oder SMS an eine Mehrwertdienstenummer zu regulären Kosten von jeweils 50 Cent überprüfen, ob auf diese Zahlencodes ein Bargeldgewinn von 100 €, 1.000 € oder 5.000 € entfiel. Unter allen Teilnehmern wurde außerdem als Hauptgewinn eine 13-tägige Kreuzfahrt verlost. Dies wurde im unteren Teil des Artikels unter der Überschrift "So können Sie auf dem Luxusschiff in See stechen" näher ausgeführt.
Im Wege der Stufenklage hat der Kläger die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Erstattung von Abmahnkosten (erste Stufe) und Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr (zweite Stufe) in Anspruch genommen.
Bisheriger Prozessverlauf:
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch mit Recht zuerkannt. Die Beklagte hat in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild des Klägers eingegriffen.
Die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, ist wesentlicher - vermögensrechtlicher - Bestandteil des Persönlichkeitsrechts.
Ein Eingriff in dieses Recht folgt im Streitfall bereits daraus, dass die Verwendung des Fotos - wie vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen - zu einem gewissen Imagetransfer vom Kläger in seiner beliebten Serienrolle auf den Hauptgewinn des Preisausschreibens der Beklagten geführt hat.
Dieser Eingriff ist rechtswidrig. Eine Einwilligung des Klägers (§ 22 Satz 1 KUG) liegt nicht vor.
Die Beurteilung, ob das Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) zuzuordnen ist und damit ohne Einwilligung des Abgebildeten genutzt werden darf, erfordert eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Interessen des Klägers höher gewichtet als die der Beklagten.
Zu Gunsten der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass sie ein Foto genutzt hat, das auch als Symbolbild für eine Kreuzfahrt im Sinne einer "Traumreise" steht und sich dadurch teilweise von der Person des Klägers gelöst hat. Dies führt jedoch nicht dazu, dass das Foto - selbst in einem redaktionellen Kontext - schrankenlos für die Bebilderung einer Kreuzfahrt genutzt werden darf.
Der Symbolcharakter des Fotos ist vielmehr in die Interessenabwägung einzustellen. Diese fällt zu Gunsten des Klägers aus. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, die Veröffentlichung des Bildnisses sei nicht geeignet, einen nennenswerten Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten.
Es hat der überwiegend kommerziellen Nutzung des Bildnisses des Klägers daher mit Recht entscheidende Bedeutung beigemessen. Die Informationen, die der Beitrag mit Blick auf die Person des Klägers und seine Rolle als Kapitän in der Fernsehserie "Das Traumschiff" enthält, sind der Bewerbung des "Urlaubslottos" der Beklagten funktional untergeordnet.
Die Beklagte hat ihr Gewinnspiel dadurch aufgewertet, dass sie eine gedankliche Verbindung zwischen dem ausgelobten Hauptpreis einer Kreuzfahrt und der Fernsehserie "Das Traumschiff" hergestellt hat.
Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht zudem einen Unterlassungsanspruch wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung des Rechts am eigenen Namen des Klägers bejaht.
Ein Anspruch auf Auskunft über die Druckauflage der Sonntagszeitung der Beklagten vom 18. Februar 2018 steht dem Kläger jedoch nicht zu. Zur Bezifferung seines Anspruchs kann er sich auf die im Internetauftritt der Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern (IVW) verfügbare Durchschnittsauflage im I. Quartal 2018 stützen.
Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 207/19
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 21.01.2021
Die Angeklagte betreibt in Gießen eine Arztpraxis. Sie führt dort Schwangerschaftsabbrüche durch. Über ihre Tätigkeit informiert sie auf ihrer Homepage. Im November 2017 ist sie vom Amtsgericht Gießen wegen Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft (§ 219a StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Das Landgericht Gießen verwarf ihre Berufung gegen dieses Urteil (Urteil vom 12.10.2018). Die hiergegen eingelegte Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung unter Hinweis auf die inzwischen geänderte Gesetzeslage.
Das Landgericht hat daraufhin das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch abgeändert und die Angeklagte zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 100 € verurteilt.
Das Urteil enthält umfangreiche Feststellungen zum Internetauftritt der Angeklagten.
Das OLG hat die hiergegen eingelegte Revision der Angeklagten verworfen. Die Angeklagte habe den Tatbestand des §§ 219 a StGB n.F. in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Sie habe auf ihrer Homepage über eine eigene Schaltfläche offeriert, in ihrer Praxis Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen und die hierfür verwendeten Methoden sowie den konkreten Ablauf erläutert. Dies erfülle objektiv die Voraussetzungen des Anbietens von Diensten zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen.
Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise anzunehmende Straffreiheit nach § 219a Abs. 4 StGB lägen hier nicht vor. Die Angeklagte habe nicht nur i.S.d. § 219 a Abs. 4 StGB darüber informiert, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornehme. Ihre Homepage enthalte auch ausführliche Informationen und Beschreibungen über das „Wie“ der angewandten Methoden und gebe zu dem gesamten Ablauf der konkreten Maßnahmen Auskunft. Dies sei nicht mehr von der Ausnahmeregelung des § 219 a Abs. 4 StGB gedeckt.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.12.2020, Az. 1 Ss 96/20
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 19.01.2021
Die Beklagte betrieb ein redaktionelles Technik- und Verbraucherportal. Neben anderen Einnahmequellen erzielte sie auch durch das Setzen von Affiliate-Links in ihren Beiträgen eine Vergütung.
In einem ihrer Artikel informierte die Beklagte über die Ergebnisse des Matratzen-Tests der Stiftung Warentest. Der Bericht enthielt auch entsprechende Affiliate-Verweise.
Die Klägerin bewertete dies als irreführende Handlung, da die Werbung nicht ausreichend deutlich erkennbar sei.
Die Beklagte wies darauf hin, dass vor jedem ihrer Artikel ein Hinweisbanner platziert sei, der über die Affiliate-Vergütung informiere. Zudem sei vor jedem Link ein grafisches Einkaufswagen-Symbol positioniert.
Diese Argumentation überzeugte das OLG jedoch nicht, sodass das Gericht die Beklagte zur Unterlassung verurteilte:
Verbraucher werden den umrahmten Hinweis auf das Vergütungsmodell, welcher den Beiträgen jeweils vorangestellt ist, regelmäßig nicht dem Beitrag zuordnen und deshalb keine Veranlassung sehen, sich vor der Lektüre des Beitrags mit dessen Inhalt zu beschäftigen. Der Leser wird vielmehr die Lektüre des Beitrags üblicherweise mit der Überschrift beginnen.
Ein noch vor der Überschrift eingefügter Hinweis muss daher durch seine Gestaltung besonders hervorgehoben werden, um die Aufmerksamkeit des Lesers auf sich zu ziehen, und insbesondere so gestaltet sein, dass dem Leser der Bezug zum Beitrag verdeutlicht wird. Dies ist hier nicht in ausreichendem Maße geschehen."
Die Abgrenzung wird dadurch verstärkt, dass sich zwischen dem Hinweis und der Überschrift der Beiträge noch eine Rubrikleiste befindet. Mit der Rubrik¬leiste wird in der Regel ein neuer Bereich eingeleitet, sodass der durchschnittliche Leser keine Veranlassung hat, sich in Bezug auf den Beitrag in einer bestimmten Rubrik noch mit über der Rubrikleiste befindlichen Angaben zu befassen."
Es ist jedoch unter den gegebenen Umständen nicht geeignet, den entsprechenden Bezug zum nachfolgenden Beitrag herzustellen. Es handelt sich um ein verbreitetes Symbol, das vielen Lesern bekannt sein wird und bei dem sie eine Verlinkung auf eine Webseite oder Bezahlseite mit der Möglichkeit eines Kaufabschlusses erwarten. Wenn hier über dem Einkaufswagensymbol eine Werbeanzeige dargestellt wird, liegt es aus Sicht des Verbrauchers nahe, dass das Einkaufswagensymbol zur Bestellseite für das in der Werbeanzeige beworbene Produkt führt.
Durch die verschiedenen, ebenfalls hervorgehobenen Werbeanzeigen, die oberhalb und neben dem Beitrag sichtbar sind, aber auf dem ersten Blick erkennbar nicht zum redaktionellen Beitrag gehören, ist der Hinweis mit dem Einkaufswagensymbol jedenfalls in der konkreten Zusammenstellung nicht geeignet, den Leser darüber aufzuklären, dass ein Zusammenhang zwischen dem Hinweis und dem nachfolgenden Beitrag besteht.
Dass das Einkaufswagensymbol allgemein mit Hinweisen auf Affiliate-Links in Verbindung gebracht würde, ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich."
Die klagende Journalistin will von dem Erzbistum Informationen darüber erhalten, in welche Anlageformen (Aktien/Anleihen/entsprechende Investmentfonds) welcher Unternehmen es Einnahmen aus Kirchensteuern investiert hat und wie hoch die jeweiligen Geldbeträge sind. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage ab. Auch die Berufung der Klägerin blieb erfolglos.
Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt: Nach dem Landespressegesetz seien Behörden verpflichtet, der Presse die zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Das Erzbistum handele bei der Verwaltung seines Vermögens jedoch nicht als Behörde im Sinne des Presserechts.
Sein verfassungsrechtlich begründeter Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts sei insoweit unerheblich. Die Kirchen nähmen keine Staatsaufgaben wahr und seien nicht in die Staatsorganisation eingebunden.
Soweit sie in ihren verfassungsrechtlich geschützten innerkirchlichen Angelegenheiten tätig würden, übten die Religionsgemeinschaften keine öffentliche Gewalt aus. Ihr Selbstbestimmungsrecht in innerkirchlichen Angelegenheiten umfasse nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch den Bereich der Vermögensverwaltung.
Zwar handelten die Kirchen bei der Erhebung von Kirchensteuern hoheitlich (und unterlägen insoweit einer presserechtlichen Auskunftspflicht). Allerdings sei die Verwaltung kircheneigenen Vermögens, auch soweit es aus Steuereinnahmen stamme, von dem Steuererhebungsverfahren zu trennen.
Auch die landesgesetzlich vorgesehene staatliche Aufsicht über die Vermögensverwaltung der Bistümer, auf welche die Klägerin sich berufe, lasse nicht den Schluss zu, dass die Vermögensverwaltung eine öffentliche bzw. hoheitliche Aufgabe sei.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Aktenzeichen: 15 A 3047/19 (I. Instanz: VG Köln 6 K 1988/17)
Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 19.01.2021
Das verklagte Unternehmen vertrieb offline und online Fahrräder und Zubehör. In seinem Online-Shop warb es mit einem durchgestrichenen früheren Preis, um dem Kunden zu zeigen, dass der Kaufpreis sich inzwischen reduziert hatte.
Bei dem ursprünglichen Preis handelte es sich jedoch um Zahlen aus dem stationären Handel.
Dies stufte das LG Bielefeld als wettbewerbswidrig ein. Denn der Verbraucher gehe davon aus, dass es sich um den alten Wert aus dem Online-Shop handle:
Abzustellen ist auf den konkreten Vertriebsweg, weil davon ausgegangen werden muss, dass die Kaufinteressenten ihren Preisvergleich verschiedener Anbieter auf ein- und demselben Vertriebsweg vornehmen, hier also im Internet. Mithin ist vorliegend ausschließlich der Onlineshop der Beklagten und die dort vorgenommene Preisgestaltung maßgebend.
Die Gegenüberstellung von angeblich altem und neuem Preis lässt vermuten, dass es sich um einen alten Preis aus dem Onlineshop, mithin dem gleichen Vertriebsweg, handelt."
Unzulässig werde die Werbung jedoch dann, wenn zwischenzeitlich eine weitere Reduzierung des Kaufpreises eingetreten sei. In einem solchen Fall dürfe nicht mehr dieser Wert angegeben werden:
Bei einer erneuten Preissenkung ist es schlichtweg irreführend, den ursprünglich höchsten Preis weiterhin als vorigen Preis anzugeben. Es ist selbstverständlich, dass der gegenübergestellte höhere Preis bis unmittelbar vor die Preissenkung gegolten haben muss."
Die Antragstellerin bezieht SGB II Leistungen und besucht die 8. Klasse der Staatlichen Grund- und Regelschule. Ihre Mutter beantragte beim Jobcenter die Übernahme der Kosten für einen Computer sowie Drucker nebst Zubehör für den Schulunterricht. Das Jobcenter verneinte ebenso wie das Sozialgericht Nordhausen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einen Anspruch.
Das Thüringer Landessozialgericht hat auf die Beschwerde der Antragstellerin hin durch Beschluss vom 8. Januar 2021 den Beschluss des Sozialgerichts abgeändert und das Jobcenter im Wege der Einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ein internetfähiges Endgerät nebst Zubehör (Bildschirm, Tastatur, Maus, Drucker und drei Druckerpatronen) zur Verfügung zu stellen.
Alternativ hat es dem Jobcenter gestattet, diese Verpflichtung auch dadurch zu erfüllen, dass es die Kosten in Höhe von maximal 500,00 Euro für die Beschaffung durch die Antragstellerin selbst übernimmt. Im Übrigen hat der Senat die Beschwerde zurückgewiesen.
Die geltend gemachten Kosten stellten einen nach § 21 Abs. 6 SGB II anzuerkennenden unabweisbaren laufenden Mehrbedarf dar. Der Bedarf für die Anschaffung eines internetfähigen Computers nebst Zubehör zur Teilnahme am Schulunterricht im heimischen Umfeld sei im Regelbedarf nicht berücksichtigt.
Damit sei der Regelbedarf jedenfalls unter den gegenwärtigen Umständen der Pandemie nicht mehr in realitätsgerechter Weise zutreffend erfasst. Die Anschaffung eines internetfähigen Endgerätes sei mit der ab 16. Dezember 2020 erfolgten Schließung des Präsenzunterrichts zur Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin auf Bildung und Chancengleichheit erforderlich geworden. Während der pandemiebedingten Schließung des Präsenzunterrichts ermögliche die Zurverfügungstellung eines solchen internetfähigen Computers der Antragstellerin, auf die Thüringer Schulcloud zuzugreifen.
Der Bedarf sei auch unabweisbar. Im Haushalt der Familie der Antragstellerin sei lediglich ein internetfähiges Smartphone vorhanden, welches für die Benutzung der Schulcloud ungeeignet sei. Nach jetzigem Stand werde kein Gerät von der Schule oder einer sonstigen dritten Person zur Verfügung gestellt.
Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anspruch auf das von ihr ausgewählte Gerät, dessen Preis sie im Verwaltungsverfahren mit 720,00 Euro ohne Druckerpatronen beziffert hat.
Nach dem SGB II besteht kein Anspruch auf bestmögliche Versorgung, sondern nur auf Befriedigung einfacher und grundlegender Bedürfnisse. Die Antragstellerin muss sich daher auf ein kostengünstiges und gegebenenfalls gebrauchtes zweckentsprechendes Gerät verweisen lassen.
Die Verpflichtung aus der Einstweiligen Anordnung kann der Antragsgegner erfüllen, indem er der Antragstellerin entweder ein internetfähiges Endgerät nebst Zubehör zur Verfügung stellt oder wahlweise auch dadurch, dass er die Kosten für die Anschaffung der genannten Objekte, welche der Senat auf maximal 500,00 Euro schätzt, übernimmt.
Die damit verbundene Vorwegnahme der Hauptsache ist vor dem Hintergrund der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gerechtfertigt.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (Az.: L 9 AS 862/20 B ER).
Quelle: Pressemitteilung des LSG Erfurt v. 19.01.2021
Das verklagte Telekommunikationsunternehmen warb im Rahmen eines DSL-Verfügbarkeitschecks für bestimmte Bereiche mit einem DSL-50- bzw. DSL-16-Anschluss. Später stellte sich jedoch heraus, dass nur Verbindungen mit deutlich geringeren Bandbreiten (ca. 50 %) möglich waren.
Das Gericht verurteilte die Firma wegen irreführender Werbung.
Zwar führe nicht jedes Unterschreiten der ursprünglich angebotenen Werte zu einer Täuschung.
Denn auch der Verbraucher wisse, dass der ausgelobte Maximalwert nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich erreicht werde. Denn die Bandbreite hänge nicht nur von den technischen Gegebenheiten ab, sondern auch von sonstigen Rahmenbedingungen, die der Tarifanbieter nicht beeinflussen könne.
Mit einem Unterschreiten von mehr als 50 % rechne der Kunde jedoch nicht. Eine solche Abweichung sei erheblich und führe den potenziellen Kunden in die Irre. Es liege daher ein Wettbewerbsverstoß vor.
Die Klägerin war bei in der Vergangenheit bei der Beklagten als Mitarbeiterin beschäftigt. Seit Ausscheiden aus der Firma ist die Personalakte bei der Klägerin.
Sie machte nun gegenüber dem Unternehmen einen DSGVO-Auskunftsanspruch geltend.
Das Unternehmen wehrte sich u.a. mit dem Argument, dass durch die damalige Aushändigung der Personalakte bereits Erfüllung eingetreten sei. Darüber hinaus sei die Informationserteilung unmöglich, da die Ex-Mitarbeiterin sämtliche Daten bei Ausscheiden mitgenommen habe.
Dies überzeugte das Gericht nicht, sodass die Beklagte zur Auskunft verurteilt wurde.
Eine Erfüllung sei bereits deshalb nicht eingetreten, weil die Personalakte in der Vergangenheit aus einem anderen Motiv übergeben wurde:
Hinsichtlich der im Rahmen des Rechtsstreits vor dem Landgericht Köln verarbeiteten, personenbezogenen Daten werden Tatsachen, die den Einwand der Erfüllung begründen könnten, ohnehin nicht vorgetragen."
(...) Soweit sich die Beklagte darauf beruft, die Klägerin habe mit Firmenaustritt "sämtliche sie betreffende Unterlagen der Beklagten" (...) mitgenommen, ist dies nicht hinreichend substantiiert. Es fehlt schon an Vortrag dazu, dass uneingeschränkt alle Unterlagen, die personenbezogene Daten der Klägerin enthielten (welche konkret?), ausschließlich in der Personalakte aufbewahrt wurden.
Dies erscheint ohnehin zweifelhaft, nachdem die Beklagte in diesem Zusammenhang widersprüchlich vorträgt, indem sie einerseits behauptet, die Klägern habe sämtliche sie betreffenden Unterlagen mitgenommen, andererseits aber vorträgt, alle weiteren Unterlagen seien zwischenzeitlich vernichtet worden (...).
Zudem hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bekundet, sie habe die Personalakte seitens des Geschäftsführers der Beklagten so, wie sie sie zum Termin mitgebracht habe, erhalten. Das Gericht hat die Personalakte daraufhin in Augenschein genommen und dabei festgestellt, dass z.B. die Lohnabrechnungen ab dem Jahr 2005 fehlten. Angaben zu den Rückdeckungsversicherungen enthielt die Personalakte ebenso wenig wie die Pensionszusage selbst.
Diese Substantiierungsmängel hat die Beklagte nicht beheben können, zumal der Geschäftsführer der Beklagten trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens im Termin nicht anwesend war. Mangels hinreichenden Tatsachenvortrags kam eine Beweisaufnahme somit nicht in Betracht."
Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte dazu: „Mehr als die Hälfte aller Menschen in Europa spielen Videospiele. Die Videospielbranche in Europa floriert und hat mittlerweile ein Marktvolumen von mehr als 17 Mrd. EUR. Die heute wegen der Geoblocking-Praktiken von Valve und fünf PC-Videospieleverlagen verhängten Geldbußen dienen als Erinnerung daran, dass es den Unternehmen nach dem EU-Wettbewerbsrecht untersagt ist, den grenzüberschreitenden Verkauf vertraglich zu beschränken. Denn solche Praktiken verhindern, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher in Europa die Vorteile des digitalen Binnenmarktes nutzen und sich in der gesamten EU das beste Angebot aussuchen können.“
Der Vorwurf der Kommission ist, dass die betroffenen Unternehmen den Europäischen Wirtschaftsraum abschotten würden:
Die Kommission hat daher festgestellt, dass Valve und die fünf Verlage mit ihren illegalen Praktiken den EWR-Markt abgeschottet und gegen das EU-Kartellrecht verstoßen haben."
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Newsletter
vom 27.01.2021
Betreff:
Rechts-Newsletter 4. KW / 2021: Kanzlei Dr. Bahr
1. BGH: Unzulässige Clickbaiting mit Prominentenbild
2. BGH: Bild eines Prominenten darf nicht für Gewinnspiel ("Urlaubslotto") benutzt werden
3. OLG Frankfurt a.M.: Revision gegen Verurteilung wegen Online-Werbung für Schwangerschaftsabbruch verworfen
4. OLG Köln: Umfang der Kenntlichmachung bei Affiliate-Links
5. OVG Münster: Presse hat keinen Auskunftsanspruch zur Vermögensanlage des Erzbistums Köln
6. LG Bielefeld: Anforderungen an Werbung mit Streichpreisen im Online-Shop
7. LSG Erfurt: Jobcenter muss Schülerin PC und Internet für Homeoffice bezahlen
8. LG Koblenz: Irreführende Werbung mit DSL-Bandbreite, wenn sie tatsächlich 50% unterschritten wird
9. AG Kerpen: DSGVO-Auskunftsanspruch auch dann, wenn Personalakte an Betroffenen herausgegeben wurde
10. EU-Kommission verhängt gegen Valve, Capcom u.a. 7,8 Mio. EUR Geldbuße wg. Geoblocking-Verstößen
Die einzelnen News:
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1. BGH: Unzulässige Clickbaiting mit Prominentenbild
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die Nutzung des Bildes eines Prominenten als "Clickbait" ("Klickköder") für einen redaktionellen Beitrag ohne Bezug zu dem Prominenten in dessen Recht am eigenen Bild eingreift und das Presseunternehmen zur Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr an den Prominenten verpflichtet.
Der Kläger ist ein in Deutschland sehr bekannter und beliebter Fernsehmoderator. Die Beklagte bietet eine Programmzeitschrift an und unterhält zudem eine Internetseite sowie ein Facebook-Profil. Auf diesem Profil postete sie am 18. August 2015 folgende Meldung:
+++ GERADE VERMELDET +++ Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen KREBSERKRANKUNG zurückziehen. Wir wünschen, dass es ihm bald wieder gut geht.
Das Landgericht hat entschieden, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Beklagte zur Zahlung von 20.000 € verurteilt.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage erstrebte, zurückgewiesen und das Berufungsurteil damit bestätigt.
LG Köln - Urteil vom 25. Juli 2018 - 28 O 74/18
OLG Köln - Urteil vom 28. Mai 2019 - 15 U 160/18
zurück zur Übersicht
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2. BGH: Bild eines Prominenten darf nicht für Gewinnspiel ("Urlaubslotto") benutzt werden
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die Nutzung des Bildnisses und des Namens eines prominenten Schauspielers zur Bebilderung des "Urlaubslottos" einer Sonntagszeitung einen rechtswidrigen Eingriff in den vermögensrechtlichen Bestandteil seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts dargestellt hat.
Der Kläger ist Schauspieler und spielte im Zeitraum von 2014 bis 2019 in der ZDF-Serie "Das Traumschiff" den Kapitän. Die Beklagte verlegt unter anderem eine Sonntagszeitung.
Das Landgericht hat der Klage auf der ersten Stufe durch Teilurteil stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht unter Neufassung des erstinstanzlichen Urteilstenors zurückgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt hat, überwiegend zurückgewiesen und das Berufungsurteil damit bestätigt. Lediglich hinsichtlich des Auskunftsanspruchs hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
LG Köln - Urteil vom 30. Januar 2019 - 28 O 216/18
OLG Köln - Urteil vom 10. Oktober 2019 - 15 U 39/19
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3. OLG Frankfurt a.M.: Revision gegen Verurteilung wegen Online-Werbung für Schwangerschaftsabbruch verworfen
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Verurteilung der Gießener Ärztin wegen Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft ist rechtskräftig. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat die Revision verworfen. Die Homepage der Angeklagten informiere nicht nur darüber, dass Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt würden, sondern enthalte auch ausführliche Informationen über das „Wie“. Damit könne sich die Angeklagte nicht auf die in § 219a Abs. 4 StGB geregelte Ausnahme von der Strafbarkeit berufen.
(vorausgehend Landgericht Gießen, Urteil vom 12.12.2019, Az. 4 Ns - 406 Js 15031/15)
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4. OLG Köln: Umfang der Kenntlichmachung bei Affiliate-Links
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Ein Webseiten-Betreiber muss die Platzierung von Affiliate-Links hinreichend deutlich und klar kenntlich machen (OLG Köln, Beschl. v. 16.12.2020 - Az.: 6 W 102/20).
Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, wie und in welchem Umfang Affiliate-Links für den Leser einer Homepage gekennzeichnet werden müssen.
"Ein Nichtkenntlichmachen des kommerziellen Zwecks liegt vor, wenn das äußere Erscheinungsbild der geschäftlichen Handlung so gestaltet wird, dass der Verbraucher ihren kommerziellen Zweck nicht klar und eindeutig erkennen kann (...). Maßstab ist insoweit die Erkennbarkeit des kommerziellen Zwecks für einen durchschnittlich informierten, verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Verbraucher (...).
Und weiter:
"Zwar ist der Hinweis auf das Vergütungsmodell von einer Schattierung umrahmt, welche eine optische Hervorhebung bewirkt. Auch ist der Hinweis mit einem in etwa der Schriftgröße der Überschrift entsprechenden, orangefarbenen Einkaufswagensymbol versehen. Allerdings wirkt die Umrahmung auch wie eine Trennlinie und damit wie eine Abgrenzung zum nachfolgenden Beitrag.
Auch die Platzierung der kleinen Einkaufswagen-Icons vor den Links reiche nicht aus:
"Das Einkaufswagensymbol, mit dem der Hinweis eingeleitet wird, ist zwar für sich betrachtet durch seine Größe und farbliche Gestaltung grundsätzlich geeignet, den Blick des Lesers auf sich zu ziehen.
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5. OVG Münster: Presse hat keinen Auskunftsanspruch zur Vermögensanlage des Erzbistums Köln
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Das Erzbistum Köln ist presserechtlich nicht verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, wie es sein Vermögen anlegt, auch soweit es um Einnahmen aus Kirchensteuern geht. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute - nach mündlicher Verhandlung per Videokonferenz - durch Urteil entschieden.
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6. LG Bielefeld: Anforderungen an Werbung mit Streichpreisen im Online-Shop
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Wirbt ein Online-Shop mit früheren Preisen, sogenannten Streichpreisen, muss es sich um Werte handeln, die der Betreiber in der Vergangenheit online gefordert hat. Unzulässig ist es, Preise aus dem stationären Handel gegenüberzustellen (LG Bielefeld, Urt. v. 06.10.2020 - Az.: 15 O 9/20).
"Bei der Darstellung von tatsächlich verlangten Filialpreisen als vormalige Preise des Onlineshops handelt es sich um eine zur Täuschung des Verkehrs geeignete Irreführung.
Ebenso beanstandete das Gericht die zeitliche Dauer der Werbung. Es sei zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn über einen Zeitraum von 6 Monaten mit den ursprünglichen Werten als Streichpreise geworben werde.
"Generell ist eine Gegenüberstellung der Preise über einen Zeitraum von sechs Monaten vertretbar, wenn es sich um die unmittelbar zuvor verlangten Preise aus dem Onlineshop handelt.
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7. LSG Erfurt: Jobcenter muss Schülerin PC und Internet für Homeoffice bezahlen
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LSG verpflichtet Jobcenter zur Beschaffung eines internetfähigen Computers zur Teilnahme an pandemiebedingtem Hausschulunterricht
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8. LG Koblenz: Irreführende Werbung mit DSL-Bandbreite, wenn sie tatsächlich 50% unterschritten wird
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Es ist irreführend, wenn ein Anbieter mit einer bestimmten DSL-Bandbreite wirbt, die später geschalteten Anschlüsse jedoch die Werte um mehr als 50 % unterschreiten (LG Koblenz, Urt. v. 02.10.2020 - Az.: 1 HK O 96/16).
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9. AG Kerpen: DSGVO-Auskunftsanspruch auch dann, wenn Personalakte an Betroffenen herausgegeben wurde
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Ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO kann auch dann noch bestehen, wenn in der Vergangenheit - aus anderen Gründen - an den Betroffenen bereits die Personalakte herausgegeben wurde (AG Kerpen, Urt. v. 22.12.2020 - Az.: 106 C 96/20).
"Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht durch Erfüllung gemäß § 362 Absatz 1 BGB erloschen. Hinsichtlich der in der Personalakte vorhandenen, personenbezogenen Daten erfolgte eine etwaige Aushändigung der Personalakte jedenfalls nicht in Ansehung eines datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs (...), sodass es dahingestellt bleiben kann, ob die Klägerin die Personalakte mitnahm oder ihr sie ausgehändigt wurde.
Auch der Einwand der Unmöglichkeit ließ das Gericht nicht gelten:
"Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihr die Erfüllung des Auskunftsanspruchs unmöglich (...) ist.
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10. EU-Kommission verhängt gegen Valve, Capcom u.a. 7,8 Mio. EUR Geldbuße wg. Geoblocking-Verstößen
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Wie die EU-Kommission in einer Pressemitteilung erklärt, hat sie gegen Valve, Capcom und weitere Spieleverlage wegen Verstößen gegen die Geoblocking-VO ein Bußgeld iHv. insgesamt 7,8 Mio. EUR verhängt:
"Valve und die Verlage beschränkten den grenzüberschreitenden Verkauf bestimmter PC-Videospiele an Nutzer in bestimmten Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Wegen dieser sogenannten Geoblocking-Praktiken wurden Geldbußen von insgesamt mehr als 6 Mio. EUR gegen die Verlage verhängt, die jedoch aufgrund ihrer Zusammenarbeit mit der Kommission ermäßigt wurden. Valve hatte beschlossen, nicht mit der Kommission zusammenzuarbeiten, und wurde mit einer Geldbuße von mehr als 1.6 Mio. EUR belegt.
Die Geoblocking-VO ist zum 03.12.2018 in Kraft. Wir haben dazu eine eigene RechtsFAQ erstellt.
"Die Kommission stellte fest, dass Valve und die einzelnen Verlage durch ihre bilateralen Vereinbarungen zum Geoblocking bestimmter PC-Videospiele außerhalb bestimmter Gebiete den EWR-Markt abschotteten und damit gegen das EU-Kartellrecht verstießen. In dem heutigen Beschluss wird festgestellt, dass Valve und die Verlage die folgenden Geoblocking-Praktiken anwandten:
Die Geoblocking-Praktiken betrafen rund 100 PC-Videospiele unterschiedlicher Genres (z. B. Sport-, Simulations- und Actionspiele). Dadurch wurden Verbraucher daran gehindert, PC-Videospiele, die sie bei Vertriebshändlern der Verlage auf physischen Medien wie DVDs oder in digitaler Form gekauft hatten, zu aktivieren und zu spielen. Somit wurden europäischen Verbrauchern durch diese Geschäftspraktiken die Vorteile des digitalen Binnenmarkts verwehrt, und zwar insbesondere die Möglichkeit, in verschiedenen Mitgliedstaaten das beste Angebot auszuwählen.
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