Newsletter
Sachverhalt:
Die Klägerin macht exklusive Nutzungsrechte an den Filmwerken "Parker" und "Scary Movie 5" geltend. Diese Filme wurden in den Jahren 2013 und 2014 von drei verschiedenen Nutzern auf "YouTube" hochgeladen.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte teilweise Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Beklagten zur Auskunft über die E-Mail-Adressen der Benutzer verurteilt, die die Filme hochgeladen haben, und hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Klägerin ihre Klaganträge und die Beklagten ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs stellt sich die Frage, ob sich die in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG geregelte Auskunftspflicht von Personen, die - wie im Streitfall die Beklagten - in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht haben, über Adressen der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferer und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen auch erstreckt auf
Falls die Auskunftspflicht die für das Hochladen der rechtsverletzenden Dateien genutzten IP-Adressen umfasst, möchte der Bundesgerichtshof mit einer weiteren Vorlagefrage wissen, ob sich diese Auskunft auch auf die IP-Adresse erstreckt, die von dem Nutzer, der zuvor rechtsverletzend Dateien hochgeladen hat, zuletzt für einen Zugriff auf sein Benutzerkonto bei der Beklagten zu 1 verwendet wurde, nebst genauem Zeitpunkt des Zugriffs und unabhängig davon, ob bei diesem letzten Zugriff Rechtsverletzungen begangen wurden.
Beschluss vom 21. Februar 2019 – I ZR 153/17
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 21.02.2019
Die maßgebliche Vorschrift des Art. 8 der Richtlinie 2004/48/EG lautet auszugsweise:
Über die Klägerin veröffentlichte die Beklagte auf ihrer Internetseite:
Bahnt sich da etwa eine neue Promi-Liebe an? Wie niederländische Medien berichten, soll es zu einem heimlichen Treffen zwischen M (...) und Nationalspieler K(...) gekommen sein.
Die schöne Moderatorin und der Fußballer wurden zusammen an der Hamburger Alster im noblen Hotel 'Vier Jahreszeiten' gesehen. Dort sollen sie gemeinsam einen romantischen Abend mit Champagner verbracht haben. …"
Die Vorinstanzen stuften dies jedoch als nicht ausreichend ein und verurteilten die Beklagte im Verhältnis zu M zur Unterlassung.
Der BGH hob diese Entscheidungen nun auf.
Auch im Allgemeinen Persönlichkeitsrecht sei grundsätzlich eine Drittunterwerfung denkbar und möglich. Dieses Instrumentarium sei nicht von vornherein ausgeschlossen.
Es seien jedoch strenge Anforderungen zu stellen, ob die abgegebene Drittunterwerfung ausreichend sei, um die Wiederholungsgefahr auszuschließen. Dabei sei eine umfassende und konkrete Einzelfallprüfung vorzunehmen.
Insbesondere sei dabei auch zu berücksichtigen, wie konsequent der Drittgläubiger etwaige Verstöße gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verfolge.
Denn anders als im Wettbewerbsrecht, bei dem Dritte häufig Verbände oder Vereine seien, bei denen eine grundsätzliche Ahndungs- und Verfolgungsbereitschaft bestünde, sei dies im Allgemeinen Persönlichkeitsrecht anders. Denn in diesen Fällen ginge es primär nicht um wirtschaftliche, sondern um persönliche Interessen. Diese unterlägen erfahrungsgemäß einer stärkeren Wandelbarkeit, was sich auf die künftige Bereitschaft, das Verhalten des Verletzers auf weitere Verstöße zu beobachten, auswirken könne.
Der BGH fällte in der Sache inhaltlich kein Urteil, sondern verwies das Verfahren mit diesen Vorgaben zur erneuten Prüfung an die unteren Instanzen zurück.
Gegenstand des Verfahrens I ZR 98/17 ist die von der Klägerin im Auftrag der Beklagten ab dem Jahr 2006 für den Athene-Trakt der Kunsthalle erschaffene multimediale und multidimensionale Rauminstallation "HHole (for Mannheim)". Die Installation umfasst verschiedene Teile auf allen sieben Gebäudeebenen des Trakts, die durch Öffnungen in den Geschossdecken miteinander verbunden sind. Im Jahr 2012 beschloss die Beklagte, den Athene-Trakt im Zuge der Neuerrichtung eines anderen Gebäudeteils weitgehend zu entkernen sowie einige Geschossdecken und das bisherige Dach abzubauen. Die Beklagte plant, das Werk im Zuge der Umbaumaßnahmen zu beseitigen. Inzwischen sind unter anderem die Geschossdecken in dem Trakt entfernt worden.
Gegenstand des Verfahrens I ZR 99/17 ist eine von der Klägerin im Auftrag der Beklagten für den Dach- und Kuppelbereich des Billing-Baus der Kunsthalle Mannheim ab dem Jahr 2006 erschaffene Lichtinstallation "PHaradies". Ab dem Jahr 2010 ließ die Beklagte das Dach des Billing-Baus sanieren und im Zuge dieser Maßnahmen wurden spätestens 2013 sämtliche Bestandteile der Lichtinstallation entfernt und nicht wieder aufgebaut.
Die Klägerin sieht in der Entfernung der Installationen eine Verletzung ihres Urheberrechts. Im Verfahren I ZR 98/17 hat sie in der Berufungsinstanz die Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen der Installation "HHole (for Mannheim)" durch die Baumaßnahmen, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Werks, Zugang zum Werk und Zahlung einer angemessenen Vergütung von mindestens 70.000 € verlangt. Hilfsweise hat sie unter anderem die Duldung der Reinstallation der Grundstruktur des Kunstwerks nach erfolgtem Gebäudeumbau auf Kosten der Beklagten sowie Zahlung einer angemessenen Vergütung hierfür beansprucht. Für den Fall einer dauerhaften Beseitigung des Werks hat die Klägerin weiter hilfsweise Schadensersatz von nicht unter 220.000 € begehrt. Im Verfahren I ZR 99/17 hat die Klägerin die Wiedererrichtung der Lichtinstallation "PHaradies" verlangt. Für den Fall der dauerhaften Vernichtung des Werks hat sie hilfsweise Schadenersatz von mindestens 90.000 € beansprucht.
Das Landgericht hat die Beklagte im Verfahren I ZR 98/17 zur Zahlung einer Vergütung von 66.000 € unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt. Im Verfahren I ZR 99/17 hat das Landgericht die Klage vollständig abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage im Verfahren I ZR 98/17 auch hinsichtlich des vom Landgericht zugesprochenen Vergütungsanspruchs abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat im Verfahren I ZR 98/17 das angegriffene Urteil auf die Revision der Klägerin aufgehoben, soweit das Oberlandesgericht ihren Klageantrag auf Zahlung einer Vergütung bis zur Höhe von 66.000 € zurückgewiesen hat, und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof die Revision zurückgewiesen. Im Verfahren I ZR 99/17 hat der Bundesgerichtshof die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Die von der Klägerin in beiden Verfahren hinsichtlich der Beseitigung der Installationen nach § 97 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 UrhG geltend gemachten Ansprüche bestehen nicht, weil die Vernichtung der Werke rechtmäßig ist. Die Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werks stellt eine "andere Beeinträchtigung" im Sinne des § 14 UrhG dar. Bei der Prüfung, ob die Vernichtung geeignet ist, die berechtigten persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden, ist eine umfassende Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers des Werks vorzunehmen. Bei der Interessenabwägung ist auf Seiten des Urhebers zu berücksichtigen, ob es sich bei dem vernichteten Werk um das einzige Vervielfältigungsstück des Werks handelte, oder ob von dem Werk weitere Vervielfältigungsstücke existieren. Ferner ist zu berücksichtigen, welche Gestaltungshöhe das Werk aufweist und ob es ein Gegenstand der zweckfreien Kunst ist oder als angewandte Kunst einem Gebrauchszweck dient.
Auf Seiten des Eigentümers können, wenn ein Bauwerk oder Kunst in oder an einem solchen betroffen ist, bautechnische Gründe oder das Interesse an einer Nutzungsänderung von Bedeutung sein. Bei Werken der Baukunst oder mit Bauwerken unlösbar verbundenen Kunstwerken werden die Interessen des Eigentümers an einer anderweitigen Nutzung oder Bebauung des Grundstück oder Gebäudes den Interessen des Urhebers am Erhalt des Werks in der Regel vorgehen, sofern sich aus den Umständen des Einzelfalls nichts anderes ergibt. Das Oberlandesgericht hat danach rechtsfehlerfrei angenommen, dass das Interesse der Beklagten an der Beseitigung der Installationen gegenüber dem Erhaltungsinteresse der Klägerin Vorrang hat. Die geltend gemachten Ansprüche sind auch auf vertraglicher Grundlage nicht gegeben.
Keinen Bestand hat im Verfahren I ZR 98/17 die Abweisung des Vergütungsanspruchs bis zur Höhe von 66.000 € durch das Oberlandesgericht. Auf der Grundlage der Feststellungen des Oberlandesgerichts kann nicht angenommen werden, dass dieser Anspruch nicht entstanden oder dass er verjährt ist.
Urteile vom 21. Februar 2019 - I ZR 98/17 - HHole (for Mannheim) - und I ZR 99/17
Vorinstanzen:
und
I ZR 99/17
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 21.02.2019
Im Rechtsstreit standen:
4. (Welche personenbezogenen Daten erheben wir)
5. (Wie wir personenbezogene Daten nutzen)
6. (Wie wir personenbezogene Daten nutzen)
8. (Weitergabe an Dritte)
9. (Weitergabe an Dritte, Dienstleister)
10. (Standortbezogene Dienste)
Diese Ansicht bestätigte das KG Berlin nun in der Berufungsinstanz bis auf einen Punkt.
Dabei war Bewertungsmaßstab die DSGVO und nicht mehr, wie noch in der 1. Instanz, das BDSG.
Das KG Berlin brauchte sich gar nicht näher mit dem Inhalt der Regelungen auseinanderzusetzen, da es seiner Ansicht nach an der erforderlichen Einwilligung nach Art. 6 Abs.1 a) DSGVO fehlte.
Denn der Nutzer habe den Regelungen nicht aktiv zugestimmt, sondern Apple habe die Datenschutzerklärung lediglich einseitig proklamiert:
Das Argument der Beklagten, dass die streitgegenständliche Datenschutzrichtlinie nicht zum Gegenstand einer Einwilligung gemacht, sondern lediglich informatorisch auf sie verwiesen werde und an keiner Stelle der vom Kläger beanstandeten Bestimmungen davon die Rede sei, dass der Verbraucher in eine Datenverarbeitung einwillige, wendet sich letztlich gegen sie. Denn darin liegt gerade die unzulässige Abweichung der Klauseln von der gesetzlichen Regelung, dass sie dem Verbraucher den unzutreffenden Eindruck vermitteln, dass die Beklagte zur Verarbeitung personenbezogener Daten berechtigt sei, ohne dass es auf dessen Einwilligung ankomme.
Auch das weitere Argument der Beklagten, dass sie mit der Bereitstellung der Datenschutzrichtlinie lediglich ihrer gesetzlichen Pflicht zur vollständigen und zutreffenden Unterrichtung der Verbraucher über ihre Datenverarbeitungspraxis genügt habe, liegt neben der Sache. Denn eine zutreffende Unterrichtung über geübte Datenverarbeitungspraktiken macht diese nicht rechtmäßig.
Sie erzeugt und nährt bei dem Verbraucher lediglich die Fehlvorstellung, dass die geübten Datenverarbeitungspraktiken keiner Einwilligung bedürfen und allein deswegen rechtmäßig seien, weil die Beklagte in ihrer „Datenrichtlinie" über sie unterrichtet."
Lediglich hinsichtlich der Klausel "4. (Welche personenbezogenen Daten erheben wir)" sah das Gericht im Vertrag eine ausreichende Grundlage (Art. 6 Abs.1 b) DSGVO). Denn die Verarbeitung der dort genannten Daten diene der Vertragserfüllung:
Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 27. Mai 2018 fand in Berlin eine vom Bundesverband der AfD angemeldete Demonstration zum Thema „Zukunft Deutschland“ statt, die um 15:16 Uhr beendet war.
Anlässlich dieser Demonstration wurden am selben Tag zahlreiche weitere Demonstrationen durchgeführt.
Gegen 17:30 Uhr verbreitete der Regierende Bürgermeister folgende Nachricht über Twitter:
Aus diesem Recht folge, dass Inhaber eines Regierungsamtes bei Äußerungen in amtlicher Funktion zur Neutralität verpflichtet seien. Sie dürften daher nicht einseitig parteiergreifend zulasten einzelner politischer Parteien Stellung nehmen. Ihnen sei insbesondere verwehrt, aus Anlass einer politischen Kundgebung negative Werturteile über die veranstaltende Partei abzugeben. Ein solcher Fall liege vor. Der Regierende Bürgermeister habe für die Verbreitung der Nachricht seinen offiziellen Twitteraccount verwendet und sich damit in seiner amtlichen Funktion geäußert. Daher gelte das Neutralitätsgebot. Die Nachricht verstoße gegen dieses Gebot, weil sie eine positive Bewertung der Gegendemonstrationen enthalte. Damit werde zugleich die AfD kritisiert.
Der Verfassungsgerichtshof ist der Argumentation der Antragstellerin nicht gefolgt. Zwar hat der Antragsgegner, indem er die Nachricht über den Twitter-Account des Regierenden Bürgermeisters verbreitet hat, in amtlicher Funktion gehandelt. Er war daher dem Neutralitätsgebot unterworfen. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes fehlte der Nachricht jedoch der für die Annahme eines Eingriffs in das Recht auf Chancengleichheit erforderliche Bezug zur Antragstellerin.
Aus dem Wortlaut der Nachricht ergab sich nichts, was auf die Antragstellerin als Bezugspunkt der Nachricht hindeutete. Sie enthielt weder eine Kollektivbezeichnung, die für die AfD stehen könnte, noch sonst irgendeine sprachliche Anspielung auf diese. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ergab sich dieser Bezug auch nicht aus dem Kontext des Demonstrationsgeschehens.
Denn dass neben den in der Nachricht in Bezug genommenen Demonstrationen eine Kundgebung der AfD stattfand, ging aus der Nachricht selbst nicht hervor. Dieser Zusammenhang setzte vielmehr Wissen aus anderen Quellen voraus, das bei dem maßgeblichen objektiven Empfänger der Twitter-Nachricht nicht ohne weiteres unterstellt werden konnte. Zudem beschränkte sich der Regierende Bürgermeister in seiner Nachricht darauf, sich mit allgemeinen Wertebekenntnissen von Demonstranten zu solidarisieren. Der Unterstützung einer spezifischen Kritik an der AfD enthielt er sich in seiner Nachricht.
Darüber hinaus berücksichtigte der Verfassungsgerichtshof, dass mit der Nachricht, die sich unter anderem gegen Rassismus und menschenfeindliche Hetze wendet, Grundpositionen der Regierungsarbeit angesprochen wurden, die zum We-sensgehalt des Grundrechtsteils der Verfassung gehören und dem Parteienstreit daher entzogen sind. Soweit die Antragstellerin von der Nachricht aufgrund ihres Kontextes mittelbar betroffen war, handelte es sich um einen bloßen Reflex des wertebezogenen Inhalts der Äußerung, dem die Eingriffsqualität fehlte.
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Urteil vom 20. Februar 2019 – VerfGH 80/18 -
Quelle: Pressemitteilung des VerfGH Berlin v. 20.02.2019
Hinweis:
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
Die Beklagte war eine ausländische Versandapotheke und warb für ein großes Gewinnspiel. Hauptpreis war ein Gutschein für ein E-Bike im Wert von 2.500,- EUR sowie neun Philips-Sonicare-Diamond-Clean-Sets Voraussetzung für die Teilnahme an der Verlosung war das Einsenden eines Rezepts.
Das OLG Frankfurt a.M. stufte dies als Verstoß gegen § 7 HWG an.
Nach dieser Norm sei es verboten, einen nicht unerheblichen wirtschaftlichen Vorteil an den Kunden auszugeben. Hierunter würden auch Preise aus Gewinnspielen fallen.
Die Regelung solle eine mittelbare Gesundheitsgefährdung vermeiden und in erster Linie verhindern, dass die Kunden bei der Entscheidung, ob und welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen würden, unsachlich beeinflusst würden, so das Gericht.
Das Argument, dass das fragliche Arzneimittel bereits verordnet und ein Arzneimittelfehlgebrauch daher nicht zu befürchten sei, ließ das OLG Frankfurt a.M. nicht gelten. Denn es bestünde die naheliegende Möglichkeit, dass der Patient sein Rezept bei der Beklagten vorlege anstatt bei einer anderen Apotheke, insbesondere bei einer stationären Apotheke. Denn eine Versandapotheke sei im Gegensatz zu einer stationären Apotheke nicht in der Lage, Patienten durch ihr Personal vor Ort individuell zu beraten, sie hätten ein eingeschränktes Leistungsangebot:
Der EuGH sieht in diesem Unterschied einen entscheidenden Grund dafür, dass den Versandapotheken ein Preiswettbewerb ermöglicht werden muss (...).
Es kann in der Tat für den Kunden bedeutsam sein, auch bei Einlösung eines Rezepts unaufgefordert beraten zu werden, beispielsweise im Hinblick auf Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten; hierfür ist der Apotheker ausgebildet. Die Entscheidung für eine stationäre Apotheke oder eine Versandapotheke ist daher für die Gesundheit des Kunden relevant und muss von ihm getroffen werden.
Diese Entscheidung wird durch die Durchführung des Gewinnspiels unsachlich beeinflusst (...).".
Die Beklagte verwendete von ihr angefertigte Fotos, die den Innenbereich eines Gebäudes zeigten, auf ihrer Internetseite zu Werbezwecken.
Der Pächter des Gebäudes hatte für diese Art der Nutzung keine Erlaubnis erteilt und ging gegen die Veröffentlichung vor.
Die Beklagte wandte ein, dass einem bloßen Pächter ein solcher Unterlassungsanspruch nicht zustünde, da er kein Eigentümer sei.
Das OLG Frankfurt a.M. gab der Klägerin Recht.
Zwar habe ein Pächter keinen Anspruch aus Eigentumsrecht, da er nur Besitzer, aber kein Eigentümer sei.
Jedoch stünde ihm ein entsprechendes Abwehrrecht aus Hausrecht zu (§§ 854, 1004 BGB):
Denn vorliegend war der Beklagten die Erlaubnis zum gewerblichen Fotografieren der Innenräume (...) nicht schlechthin erteilt worden, sondern ausdrücklich zweckgebunden und mit der Einschränkung auf Aufnahmen für die bevorstehende lokale "A Messe 200X" in Stadt1.
Dies folgt aus den Feststellungen im unstreitigen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, wonach der Geschäftsführer der Klägerin der Beklagten die Anfertigung und werbliche Nutzung von Fotos des umgebauten E-Werks im Zusammenhang mit dieser Messe gestattet hatte. Unstreitig nicht umfasst war von dieser Einwilligung die gewerbliche Verwendung der Fotoaufnahmen auf der Webseite der Beklagten."
In dem Rechtsstreit hatten sich zwei Importeure von Plüschtieren darüber gestritten, ob die Verbraucher durch die Werbung des beklagten Unternehmens in die Irre geführt werden. Dieses hatte bei den gängigen Online-Verkaufsportalen die Höhe der bis zu 160 cm großen Teddybären gemessen vom linken Ohr bis zum rechten Fuß angegeben. Diese Diagonale war auch auf den Verkaufsbildern eingezeichnet.
Das klagende Unternehmen hielt dies für eine Irreführung der Verbraucher. Die tatsächliche Stehhöhe der Tiere, gemessen vom Scheitel bis zur Sohle, sei nämlich rund 15% kleiner als die angegebenen Maße. Verbraucher würden sich keine Gedanken darüber machen, dass die diagonale Messung ein größeres Längenmaß ergebe als eine Messung vom Scheitel bis zur Sohle. Die Beklagte hielt dagegen, dass die Diagonale auf den Bildern korrekt eingezeichnet sei. Den Verbrauchern sei bekannt, dass eine Diagonale länger sei als die bloße Höhe. Dies ergebe sich bereits aus der Werbung für TV-Geräte, bei denen stets die Diagonale angegeben werde.
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts folgte der Argumentation der Beklagten und wies - anders als noch das Landgericht - die Klage ab. Der Senat führte aus, dass aufgrund der eingezeichneten Diagonale für die Verbraucher auch bei nur geringer Aufmerksamkeit klar sei, dass sich die angegebene Länge auf die Diagonale und nicht auf die Höhe des Plüschtieres beziehe. Anders als die Klägerin ging der Senat davon aus, dass den durchschnittlichen, auch flüchtigen Verbrauchern das Verhältnis einer Diagonalen zur Höhe bewusst sei. Die Erkenntnis, dass die Diagonale länger sei als die Höhe, ergebe sich schon aus mathematischen Grundkenntnissen. Auf den Werbebildern sei die eingezeichnete Diagonale auch erkennbar länger als die Höhe. Schließlich sei die Größe eines Plüschtieres nur eines von mehreren Kriterien, das bei dem Kauf eine Rolle spiele. Für die Kaufentscheidung sei zumeist viel wichtiger, ob das Plüschtier "süß" aussehe.
Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 06.02.2019 - Az. 6 U 141/18
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 19.02.2019
Seit Anfang 2018 existiert eine neue Vorschrift, nämlich § 270 a BGB, wonach ein Unternehmer für bestimmte Zahlungsarten keine Entgelte verlangen kann.
Die Vorschrift lautet:
Diese Frage hat das LG München I nun beantwortet.
Die Beklagte bot online die Buchung von Fernbus-Reisen an und verlangte bei den Zahlungsarten PayPal und Sofortüberweisung ein zusätzliches Zahlungsentgelt.
Das LG München I stufte dies als wettbewerbswidrig ein, da für die Varianten die Bestimmung des § 270a BGB greife.
Hinsichtlich Sofortüberweisung führt das Gericht aus:
Da somit der Kunde letztendlich seine Zahlung mittels einer SEPA-Überweisung erbringt, sind die Vereinbarung bzw. das Verlangen einer zusätzlichen Gebühr hinsichtlich der Zahlungsart „Sofortüberweisung“ nach § 270a BGB unwirksam."
Soweit die Zahlung mittels SEPA-Überweisung oder SEPA-Lastschrift erfolgt, gelten die Ausführungen oben (...) . entsprechend. Insoweit liegt ein Verstoß gegen § 270a BGB vor. Kosten, die der Beklagten durch Einschaltung eines Dritten zur Zahlungsabwicklung in dieser Art entstehen, kann sie aus den oben ausgeführten Gründen nicht auf den Kunden abwälzen.
Soweit die Zahlung unter Inanspruchnahme von PayPal über die Belastung der Kreditkarte des Kunden erfolgt, liegt ebenfalls ein Verstoß gegen § 270a BGB vor, weil (...) § 270a BGB auf Zahlungskarten im Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren Anwendung findet."
Das Telekommunikations-Unternehmen forderte nach der Kündigung des Mobilfunkvertrages aufgrund Zahlungsverzugs vom Kunden Schadensersatz. Dabei machte es die zukünftigen monatlichen Grundgebühren als volle Schadensposition geltend.
Dies lehnte das AG Bremen ab. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin hier 100% der monatlichen Kosten einfordern könne, denn sicherlich sei nur ein gewisser Teil der Grundgebühr ein entgangener Gewinn:
Das offenbar bewusste Zuwarten der Klägerin mit der Kündigungserklärung bis unmittelbar nach Eintritt der automatischen Vertragsverlängerung (...) zwecks Generierung eines zusätzlichen Schadensersatzanspruchs erscheint jedoch unbillig, zumal die Klägerin diesen ohne Gegenleistung mit 100% der (entgangenen) Grundgebühren veranschlagt."
Zurück
Newsletter
vom 27.02.2019
Betreff:
Rechts-Newsletter 9. KW / 2019: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 9. KW im Jahre 2019. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH legt Fragen zur Auskunftspflicht von YouTube bei Urheberrechtsverletzungen seiner User dem EuGH vor
2. BGH: Drittunterwerfung bei Unterlassungserklärungen im Rahmen von Persönlichkeitsverletzungen
3. BGH: Zur Zulässigkeit der Entfernung von Kunstinstallationen in einem Museum
4. KG Berlin: Zahlreiche Datenschutz-Klauseln von Apple verstoßen gegen die DSGVO und sind unwirksam
5. VerfGH Berlin: Kein Unterlassungsanspruch gegen Twitter-Nachricht von Bürgermeister Müller
6. OLG Frankfurt a.M.: Kopplung von Gewinnspiel und Rezepteinlösung wettbewerbswidrig
7. OLG Frankfurt a.M.: Auch Pächter kann bestimmen, wer Fotografien von Gebäuden anfertigen darf
8. OLG Köln: Keine irreführende Werbung mit Stofftieren bei Diagonale als Höhenangabe
9. LG München I: Online-Shop darf für Zahlungsmöglichkeiten PayPal und Sofortüberweisung keine Extra-Kosten verlangen
10. AG Bremen: Umfang des Schadensersatzesanspruchs bei außerordentlicher Kündigung eines Mobilfunk-Vertrags
Die einzelnen News:
____________________________________________________________
1. BGH legt Fragen zur Auskunftspflicht von YouTube bei Urheberrechtsverletzungen seiner User dem EuGH vor
_____________________________________________________________
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum Umfang der von der Betreiberin der Internetvideoplattform "YouTube" geschuldeten Auskünfte über diejenigen Nutzer, die urheberrechtlich geschützte Inhalte widerrechtlich auf die Plattform hochgeladen haben, vorgelegt.
Die Klägerin ist eine Filmverwerterin. Die Beklagte zu 1, die YouTube LLC, deren Muttergesellschaft die Beklagte zu 2, die Google Inc., ist, betreibt die Internetplattform "YouTube". Beim Hochladen von Videos auf "YouTube" müssen sich Benutzerinnen und Benutzer registrieren und dabei zwingend ihren Namen, eine E-Mail-Adresse und ein Geburtsdatum angeben. Für die Veröffentlichung eines Videos von mehr als 15 Minuten Länge muss außerdem eine Telefonnummer angegeben werden. Ferner müssen die Nutzer in die Speicherung von IP-Adressen einwilligen.
Die Klägerin hat die Beklagten auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen. In der Revisionsinstanz streiten die Parteien noch darüber, ob die Klägerin Ansprüche auf Auskunft über die E-Mail-Adressen, die Telefonnummern und diejenigen IP-Adressen hat, die für das Hochladen der beiden Filme und für den letzten Zugriff auf die Konten der Benutzer genutzt wurden.
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vorgelegt.
- die E-Mail-Adressen der Nutzer der Dienstleistungen und/oder
- die Telefonnummern der Nutzer der Dienstleistungen und/oder
- die von den Nutzern der Dienstleistungen für das Hochladen der rechtsverletzenden Dateien genutzten IP-Adressen nebst genauem Zeitpunkt des Hochladens.
LG Frankfurt a.M. - Urteil vom 3. Mai 2016 - 2-03 O 476/13
OLG Frankfurt a.M. - Urteil vom 22. August 2017 - 11 U 71/16
Abs. 1: Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem Verletzer und/oder jeder anderen Person erteilt werden, die […]
c) nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbrachte, […]
Abs. 2: Die Auskünfte nach Absatz 1 erstrecken sich, soweit angebracht, auf
a) die Namen und Adressen der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferer und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren; […]
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
2. BGH: Drittunterwerfung bei Unterlassungserklärungen im Rahmen von Persönlichkeitsverletzungen
_____________________________________________________________
Grundsätzlich ist es auch bei Persönlichkeitsverletzungen möglich, dass es eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht gegenüber dem eigentlichen Gläubiger, sondern gegenüber einem Dritten abgegeben wird. Dabei sind jedoch strengere Maßstäbe anzusetzen als im Wettbewerbsrecht (BGH, Urt. v. 04.12.2018 - A.: VI ZR 128/18).
"Heimliches Treffen zwischen M (...) (Name der Klägerin) und K(...)?
Die Berichterstattung war rechtswidrig. Aufgrund der Abmahnungen von M und K gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nur gegenüber K ab. Gegenüber M berief sich die Beklagte auf die Unterlassungserklärung gegenüber K und sah dies als ausreichende Drittunterwerfung an.
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
3. BGH: Zur Zulässigkeit der Entfernung von Kunstinstallationen in einem Museum
_____________________________________________________________
Die Klägerin ist Künstlerin, die Beklagte betreibt die Kunsthalle Mannheim.
I ZR 98/17
LG Mannheim - Urteil vom 24. April 2015 - 7 O 18/14
OLG Karlsruhe - Urteil vom 26. April 2017 - 6 U 92/15
LG Mannheim – Urteil vom 23.Oktober 2015 - 7 O 70/15
OLG Karlsruhe - Urteil vom 26. April 2017 - 6 U 207/15
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 97 UrhG lautet:
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (…)
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (…)
§ 14 UrhG lautet:
Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
4. KG Berlin: Zahlreiche Datenschutz-Klauseln von Apple verstoßen gegen die DSGVO und sind unwirksam
_____________________________________________________________
Zahlreiche Datenschutz-Klauseln von Apple verstoßen gegen die DSGVO und sind unwirksam (KG Berlin, Urt. v. 27.12.2018 - Az.: 23 U 196/13)
Es ging bei dem Rechtsstreit um die bekannten Datenschutz-Klauseln von Apple.
"3. (Erheben und nutzen von personenbezogenen Daten
Wenn Sie mit Apple oder einem mit Apple verbundenen Unternehmen in Kontakt treten, können Sie jederzeit dazu aufgefordert werden, personenbezogene Daten von Ihnen anzugeben.)
Apple und sein verbundenen Unternehmen können diese personenbezogenen Daten untereinander austauschen und sie nach Maßgabe dieser Datenschutzrichtlinie nutzen. Sie können solche Daten auch mit anderen Informationen verbinden, um unsere Produkte, Dienstleistungen, Inhalte und Werbung anzubieten oder zu verbessern.
Wenn du Inhalte mit Familie oder Freunden teilst und dabei Produkte von Apple verwendest, Geschenkgutscheine und Produkte verschickst oder andere dazu einlädst, sich dir in einem Apple Forum anzuschließen, kann Apple die Daten erheben, welche du über diese Personen zur Verfügung stellst, wie Name, Adresse, E-Mail und Telefonnummer.
Die personenbezogenen Daten, die wir erheben, erlauben uns, dich über die neuesten Apple Produktankündigungen, Softwareupdates und anstehenden Veranstaltungen zu informieren.
Du hilfst uns auch damit, unsere Dienste, Inhalte und Werbung zu verbessern.
(Wenn du nicht in unserem Verteiler sein möchtest, kannst du dich jederzeit abmelden, indem du deine Einsteilungen änderst.)
Wir nutzen personen bezogene Daten auch als Unterstützung, um unsere Produkte, Dienste, Inhalte und Werbung zu entwickeln, anzubieten und zu verbessern.
7. (Wie wir personenbezogene Daten nutzen)
Wir können personenbezogene Daten auch für interne Zwecke nutzen, wie zur Datenanalyse und Forschung, um Apples Produkte, Dienste und die Kommunikation mit Kunden zu verbessern.
Mitunter wird Apple bestimmte personenbezogene Daten an strategische Partner weitergeben, die mit Apple zusammenarbeiten, um Produkte und Dienste zur Verfügung zu stellen, oder die Apple beim Marketing gegenüber Kunden helfen.
(Wenn du beispielsweise ein iPhone kaufst und aktivierst, ermöglichst du Apple und seinen Mobilfunkanbieter zum Austausch der Daten, die du während des Aktivierungsprozesses bereitstellst, um den Dienst zu ermöglichen. Wenn du für den Dienst zugelassen wirst, gelten die Datenschutzrichtlinien von Apple bzw. seinem Mobilfunkanbieter für deinen Account.) Die personenbezogenen Daten werden von Apple nur weitergegeben, um (unsere Produkte, Dienste oder) unsere Werbung zu erbringen oder zu verbessern; (sie werden nicht an Dritte für deren Marketingzwecke weiter gegeben).
Apple gibt personenbezogene Daten an Unternehmen weiter, die Dienstleistungen erbringen, wie zum Beispiel die Verarbeitung von Informationen, (Kreditgewährung, Ausführung von Kundenbestellungen, Lieferung von Produkten an dich), Verwaltung und Pflege von Kundendaten, (Erbringung eines Kundendienstes), die Bewertung deines Interesses an unseren Produkten und Leistungen sowie das Betreiben von Kundenforschung oder die Durchführung von Umfragen zur Kundenzufriedenheit.
Um standortbezogene Dienste auf Apple Produkten anzubieten, können Apple und unsere Partner und Lizenznehmer präzise Standortdaten erheben, nutzen und weitergeben, einschließlich des geographischen Standorts deines Apple Computers oder Geräts in Echtzeit. Diese Standortdaten werden in anonymisierter Weise erhoben, durch die du nicht persönlich identifiziert wirst. Diese werden von Apple und unseren Partnern und Lizenznehmern verwendet, um dir standortbezogene Produkte und dienste anzubieten und diese zu verbessern. Wir geben beispielsweise deinen geographischen Standort an Anwendungsdienstleister weiter wenn du deren Standortdienste auswählst."
Bereits erstinstanzlich hatte das LG Berlin (Urt. v. 30.04.2013 - Az.: 15 O 92/12) die Bestimmungen als rechtswidrig eingestuft.
"Die Unterrichtung über Datenverarbeitungspraktiken, die sich die Beklagte selbst erlaubt und die ihre Kunden ungefragt hinzunehmen haben, ersetzt nicht deren Einwilligung.
Unklar bleibt, warum das Gericht den Fall der berechtigten Interessen (Art. 6 Abs.1 f) DSGVO) lediglich mit einem Satz ablehnt, aber keine weitergehenden Ausführungen zur Ablehnung macht:
"Die Tatbestände der Buchstaben c) bis f) kommen im vorliegenden Fall nicht in Betracht."
"Gemäß Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO ist die Verarbeitung von Daten rechtmäßig, wenn sie für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen, erforderlich ist. Ein solcher Sachverhalt liegt in den von der Klausel 4 betroffenen Fällen vor. Wenn der Kunde der Beklagten Leistungen der Beklagten in Anspruch nimmt, um mit Dritten in Kontakt zu treten oder diese zu beschenken, ist die Verarbeitung der Kontaktdaten dieser Personen zur Vertragserfüllung erforderlich."
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
5. VerfGH Berlin: Kein Unterlassungsanspruch gegen Twitter-Nachricht von Bürgermeister Müller
_____________________________________________________________
Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat heute sein Urteil in einem vom Berliner Landesverband der AfD angestrengten Organstreitverfahren verkündet. Der Antrag der AfD richtete sich gegen eine Twitter-Nachricht des Regierenden Bürgermeisters. Der Verfassungsgerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen.
"Zehntausende in #Berlin heute auf der Straße, vor dem #BrandenburgerTor und auf dem Wasser. Was für ein eindrucksvolles Signal für Demokratie und 'Freiheit, gegen Rassismus und menschfeindliche Hetze".
Die Antragstellerin machte vor dem Verfassungsgerichtshof geltend, der Regierende Bürgermeister habe mit dieser Nachricht ihr Recht auf Chancengleichheit der Parteien im politischen Wettbewerb aus Art. 21 GG verletzt.
Art. 21 GG lautet:
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.
(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.
(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
6. OLG Frankfurt a.M.: Kopplung von Gewinnspiel und Rezepteinlösung wettbewerbswidrig
_____________________________________________________________
Es ist wettbewerbswidrig, wenn eine Apotheke ein Gewinnspiel veranstaltet, bei dem nur teilnehmen kann, wer auch ein Rezept einlöst (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 26.07.2018 - Az.: 6 U 112/17).
"Die Versandapotheke kann nur telefonisch und auf ausdrückliche Nachfrage beraten.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
7. OLG Frankfurt a.M.: Auch Pächter kann bestimmen, wer Fotografien von Gebäuden anfertigen darf
_____________________________________________________________
Nicht nur der Eigentümer, sondern auch der Pächter eines Gebäudes kann bestimmen, wer Fotos der Immobilie anfertigen darf - und wer nicht (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 11.02.2019 - Az.: 16 U 205/17).
"Unter Anwendung dieser Grundsätze folgt hier die rechtswidrige Beeinträchtigung des privaten Hausrechts der Klägerin aus dem Umstand, dass die Beklagte ihr Pachtobjekt in einer dem Willen der Klägerin widersprechenden Weise genutzt hat, indem sie Lichtbildaufnahmen von dessen Innenansichten wie Bistro, Veranstaltungsraum sowie einem Besprechungsraum zu Zwecken angefertigt hat, die von der ihr erteilten Genehmigung nicht umfasst waren.
Auch ein Pächter kann also, aus dem Hausrecht, einen entsprechenden Unterlassungsanspruch gegen die Veröffentlichung von Bildern vor Gericht geltend machen.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
8. OLG Köln: Keine irreführende Werbung mit Stofftieren bei Diagonale als Höhenangabe
_____________________________________________________________
Verbraucher können auch bei nur geringer Aufmerksamkeit erkennen, dass die Diagonale eines Plüschtieres größer ist als seine Stehhöhe. Dies hat der für Wettbewerbsrecht zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln einem aktuellen Urteil zu Grunde gelegt.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
9. LG München I: Online-Shop darf für Zahlungsmöglichkeiten PayPal und Sofortüberweisung keine Extra-Kosten verlangen
_____________________________________________________________
Online-Shops dürfen für die Zahlungsmöglichkeiten PayPal und Sofortüberweisung keine Extra-Kosten verlangen (LG München I, Urt. v. 13.12.2018 - Az.: 17 HK O 7439/18).
"§ 270a: Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel
Wir haben die Einzelheiten der damaligen Neuerungen in einem ausführlicheren Artikel erläutert, den Sie hier finden.
Nicht klar geregelt ist, ob die neue Regelung auch für Zahlungsarten wie PayPal, Amazon Payment oder Sofortüberweisung gilt.
Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.
"Es mag zwar richtig sein, dass ein Dritter, nämlich die Sofort GmbH eingeschaltet wird, welche die Überprüfung der Kontodeckung vornimmt, eine Überweisung auslöst und die sofortige Unterrichtung des Zahlungsempfängers, der Beklagten unternimmt. Letztendlich erfolgt die Überweisung allerdings tatsächlich durch eine SEPA-Überweisung, welche lediglich die zwischengeschaltete Sofort GmbH auslöst.
Und bezogen auf PayPal erläutern die Robenträger:
"Dies bedeutet, dass letztendlich bei Verwendung der Bezahlart PayPal in der Vielzahl der Transaktionen entweder eine SEPA-Überweisung oder eine SEPA-Lastschrift erfolgt oder die Zahlung mit einer Kreditkarte.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
10. AG Bremen: Umfang des Schadensersatzesanspruchs bei außerordentlicher Kündigung eines Mobilfunk-Vertragsg
_____________________________________________________________
Wird ein Mobilfunkvertrag wegen Zahlungsverbindlichkeiten des Kunden durch das Telekommunikation-Unternehmen außerordentlich gekündigt, kann es nicht die vollständige Monats-Grundgebühr ersetzt verlangen, sondern muss vielmehr konkret darlegen, welchen Gewinn es dabei erzielt (AG Bremen, Urt. v. 18.02.2019 - Az.: 9 C 187/18).
"Nach der 1 zu 1 Berechnung der Klägerin wäre die monatliche Grundgebühr des typischen Handynutzers zu 100% (!) eine reine Gewinnposition der Telekommunikationsanbieter.
Dies kann schwerlich anzunehmen sein, ist jedoch auch nicht überprüfbar, da die Telekommunikationskonzerne zu ihren Betriebskosten bezüglich der Unterhaltung der Sendemasteninfrastruktur ebensowenig Auskunft geben, wie zu ihrer durchschnittlichen Funkauslastung. Ein entfallener Kunde belastet die technische Infrastruktur nicht mehr (befreite Datenkapazitäten) und entlastet die bürokratische Kundenverwaltung; auch kann seine frei werdende Rufnummer an neue Kunden vergeben werden."
Außerdem beanstandete das Gericht das Verhalten des Unternehmens. Denn die Firma habe mit der außerordentlichen Kündigung so lange gewartet, bis die automatische Vertragsverlängerung wirksam geworden sei. Eine solche Vorgehensweise sei aber ein Verstoß gegen Treu und Glauben:
"Im Übrigen hätte die Klägerin angesichts des sich seit März 2017 beständig vergrößernden Zahlungsrückstands das Vertragsverhältnis bereits vor der automatischen Vertragsverlängerung im August 2017 fristlos kündigen können (§ 242 BGB). (...)
zurück zur Übersicht