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Newsletter vom 27.03.2003 12:06 |
Betreff: Rechts-Newsletter 13. KW: Kanzlei RA Dr. Bahr |
Anbei erhalten Sie den Kanzlei Newsletter zur 13. KW.
1. LG Kiel: 0190-Dialer 2. Entscheidung des OVG NRW (Sperrungsverfügung) nun online 3. Neue Föderungsmöglichkeiten für Existenzgründer: Die Ich-AG 4. ARD verliert Prozess um Superstar-Sendelogo gegen RTL 5. BGH: Karikatur des Bundesadlers verstößt nicht gegen Urheberrecht 6. Geringfügige Beschäftigung: Ab dem 01.04. neue Regelungen 7. Pay-TV-Abonnementverträge ohne Widerrufsbelehrung nicht wettbewerbswidrig 1. LG Kiel: 0190-Dialer Das Landgericht Kiel (Urt. v. 09.01.2003 - Az.: 11 O 433/02) hat entschieden, dass, wenn sich ein Dialer unbemerkt vom Computernutzer einwählt, kein Vertrag zwischen Nutzer und Telefonnetzbetreiber zustande kommt. Den Nutzer trifft nach Ansicht der Richter keine Verpflichtung, Schutzprogramme zu installieren. Ist unstreitig, daß die Standardeinwahl ins Internet von einem Dialer herrührt, trifft die Beweislast für den Vertragsschluß den Netzbetreiber. Das Urteil des LG Kiel liegt auf einer Reihe von jüngsten, verbraucherfreundlichen Urteilen anderer, erstinstangerichtlicher Gerichte. So hatten auch jüngst das KG Berlin (27.01.2003 - Az.: 26 U 205/01) und das AG Elmshorn (10.01.2003 - Az.: 53 C 247/02) die Ansprüche der Mehrwertdiensteanbieter abgelehnt. Dennoch wäre es zu früh, von einer gesicherten Rechtsprechung zu sprechen. Denn es gibt zahlreiche andere Urteile (u.a. AG Wiesbaden, Urt. 10. 08. 2002 - Az.:92 C 1328/00 - 31 -; AG Bremen, Urt. v. 08.05.2002 Az.: 2 C 0386/01) die den Zahlungsanspruch bejaht haben und auch noch gegenwärtig bejahen. Insoweit kann längst keine Entwarnung gegeben werden. Es bleibt abzuwarten, ob sich der positive, verbraucherfreundliche Trend der Gerichte bundeseinheitlich wird durchsetzen können. Das Urteil kann hier online nachgelesen werden. Zurück zur Übersicht 2. Entscheidung des OVG NRW (Sperrungsverfügung) nun online Wie im Newsletter von letzter Woche berichtet, hat das OVG NRW im einstweiligen Rechtsschutz die an eine Internet-Zugangsanbieterin (Access-Provider) gerichtete Anordnung der Bezirksregierung Düsseldorf zur Sperrung von zwei rechtsradikalen Internetangeboten für rechtmäßig erklärt. Die Entscheidung ist nun im Original-Wortlaut nachlesbar. Link: Entscheidung im Orignal-Wortlaut Zurück zur Übersicht 3. Neue Föderungsmöglichkeiten für Existenzgründer: Die Ich-AG Ab dem 1. Januar 2003 gibt es eine neue Förderungsmöglichkeit für Existenzgründer, den sog. Existenzgründungszuschuss, umgangssprachlich kurz "Ich-AG" genannt. Rechtsanwalt Dr. Bahr, selber Gründer einer Rechtsanwalts-"Ich-AG", musste feststellen, dass in der Praxis noch viele Dinge unklar sind und vor allem Behörden, insbesondere das Arbeitsamt, noch uninformiert sind. Dieser Artikel erklärt die Zusammenhänge und bringt ein wenig Licht in die bislang dunklen Ecken dieser neuen Förderungsmöglichkeit. Der Artikel ist zwar besonders auf die Existenzgründung als Rechtsanwalt ausgerichtet, erläutert aber alle Voraussetzungen und Bedingungen auch allgemein, so dass er auch für Nichtjuristen interessant ist. Link: Zum Artikel "Die Ich-AG" Zurück zur Übersicht 4. ARD verliert Prozess um Superstar-Sendelogo gegen RTL Das Kölner Landgericht hat am 23. März der ARD verboten für die Sendung "Deutschlands Talente" das bislang benutzte Sendelogo auch weiterhin zu verwenden. Nach Ansicht der Richter weise das Logo zu starke Ähnlichkeiten mit dem Logo der erfolgreichen RTL-Sendung "Deutschland sucht den Superstar" auf. Damit bestätigten die Richter eine schon im Januar gegen den Norddeutschen (NDR) ergangene Verfügung. Link: Spiegel Online-Bericht Zurück zur Übersicht 5. BGH: Karikatur des Bundesadlers verstößt nicht gegen Urheberrecht Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil v. 20.03.2003 (Az.: I ZR 117/00) über einen Rechtsstreit zwischen der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst und dem Münchener Politik-Magazin «Focus» entschieden. Die Zeitschrift hatte im Rahmen eines kritischen Artikels über die deutsche Steuergesetzgebung den Deutschen Bundesadler karikaturistisch verfremdet. Darin sahen die Kläger eine Verletzung ihres Urheberrechts. Das höchste deutsche Zivilgericht schloss sich dieser Argumentation nicht an und wies die Klage - wie schon auch die Vorinstanz (OLG Köln, Urt. 5. Mai 2000 - 6 U 21/00) - ab. Es sei ein wesentliches Merkmal der Karikatur, dass sie entscheidende Züge des Originals übernehme, so die Richter. Eine solche Übernahme müsste im Interesse der Allgemeinheit der Urheber hinnehmen. Link: Entscheidung der Vorinstanz OLG Köln Zurück zur Übersicht 6. Geringfügige Beschäftigung: Ab dem 01.04. neue Regelungen Ab dem 01.04.2003 ändern sich für Geringfügig Beschäftigte die gesetzliche Bestimmungen: Die bisherige Zeitgrenze von 15 Wochen / Woche existiert dann nicht mehr. Entscheidend ist vielmehr nur nch, ob das Entgelt 400,- Euro / Monat übersteigt oder nicht, unabhängig von der konkreten Stundenanzahl. Beim Zusammenrechnen von einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung und einer geringfügigen Beschäftigung bleibt die erste geringfügige Tätigkeit versicherungsfrei. Das darüber hinaus erzielte Einkommen wird versicherungspflichtig, jedoch nur den Bereich der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Auch für die kurzfristige Beschäftigung gelten neue Spielregeln: Eine solche ist ab dem 01.04.2003 begrenzt auf zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage / Kalenderjahr (früher: Zeitjahr). Wird die kurzfristige Beschäftigung berufsmässig ausgeübt oder mit ihr mehr als 400,- Euro im Monat erzielt, gilt die Beschäftigung nicht mehr als kurzfristig. Zurück zur Übersicht 7. Pay-TV-Abonnementverträge ohne Widerrufsbelehrung nicht wettbewerbswidrig Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte über eine Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. - gegen einen Pay-TV-Sender zu entscheiden. Diesem wurde mit der Unterlassungsklage der Vorwurf wettbewerbswidrigen Handelns gemacht, weil er Pay-TV-Abonnementverträge abschließe, ohne den Verbraucher darüber zu belehren, daß ihm ein Widerrufsrecht zustehe. Die Klage, der das Landgericht stattgegeben hatte, war vom Berufungsgericht abgewiesen worden. Die Revision gegen dieses Urteil blieb ohne Erfolg. Der Senat hat seine Rechtsprechung bestätigt, daß ein Unternehmer, der einen Verbraucher als Vertragspartner nicht über ein Widerrufsrecht belehrt, das diesem nach den gesetzlichen Vorschriften zusteht, grundsätzlich wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG handelt. Er hat jedoch angenommen, daß dem beklagten Pay-TV-Sender schon deshalb kein wettbewerbswidriges Verhalten vorgeworfen werden könne, weil dem Verbraucher beim Abschluß von Pay-TV-Abonnementverträgen anders als bei Ratenlieferungsverträgen grundsätzlich kein Widerrufsrecht zustehe. Die Vorschrift des § 505 Abs. 1 Nr. 2 BGB (früher § 2 Nr. 2, § 7 des Verbraucherkreditgesetzes), aus der sich bei Ratenlieferungsverträgen über Sachen gleicher Art ein Widerrufsrecht ergebe, sei auf Dienstleistungsverträge nicht entsprechend anwendbar. Eine Analogie setze voraus, daß das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthalte. Bereits die Gesetzesgeschichte belege jedoch, daß der Gesetzgeber die Einbeziehung von Dienstleistungsverträgen (oder auch nur von Pay-TV-Abonnementverträgen) in die für Ratenlieferungsverträge geltenden Regelungen nicht als sinnvoll angesehen habe. Der Gesetzgeber habe davon abgesehen, einen allgemeinen Rechtsgrundsatz aufzustellen, daß einem Verbraucher bei langfristigen Verträgen mit laufenden Zahlungsverpflichtungen ein Widerrufsrecht zustehe. Dementsprechend sei etwa auch für langfristige Mietverträge kein Widerrufsrecht vorgesehen, obwohl bei solchen Verträgen die wirtschaftliche Bindung des Verbrauchers meist stärker als bei längerfristigen Verträgen über die Lieferung von Sachen sei. Die bewußte Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 505 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf Verträge über die Lieferung von Sachen spreche gegen eine analoge Anwendung dieser Vorschrift im andersartigen Bereich der Dienstleistungen. Durch eine richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie dürfe eine vom Gesetzgeber als Ausnahme gewollte Regelung nicht zum allgemeinen Prinzip erhoben werden. Dies gelte zumal dann, wenn - wie hier - ein wesentliches Interesse der Unternehmen daran bestehe, Verträge unter sicheren gesetzlichen Rahmenbedingungen schließen zu können. Urteil vom 13. März 2003 - I ZR 290/00 Karlsruhe, den 24. März 2003 Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 42/2003 Zurück zur Übersicht |
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