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Newsletter vom 27.03.2013 |
Betreff: Rechts-Newsletter 13. KW / 2013: Kanzlei Dr. Bahr |
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____________________________________________________________ 1. BGH: Zulässigkeit einer Online-Berichterstattung über ein laufendes Strafverfahren _____________________________________________________________ Der Kläger war bis zu seiner Verhaftung im März 2010 wegen des Verdachts der Vergewaltigung einer damaligen Freundin als Fernsehmoderator und Journalist tätig. Er wendet sich mit seinem Unterlassungsbegehren gegen eine ihn betreffende Online-Berichterstattung auf dem von der Beklagten betriebenen Internetportal "www.bild.de" während eines gegen ihn geführten Strafverfahrens. Kurz nach seiner Verhaftung begann eine intensive Medienberichterstattung über das gegen ihn wegen schwerer Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung eingeleitete Strafverfahren sowie über sein bis zu diesem Zeitpunkt der breiten Öffentlichkeit unbekanntes Privatleben, insbesondere seine Beziehungen zu Frauen. Durch inzwischen rechtskräftiges Urteil wurde er von den Tatvorwürfen freigesprochen. In dem vom Bundesgerichtshof verhandelten Rechtsstreit hat der Kläger das verklagte Presseorgan auf Unterlassung wegen noch vor der Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgter Äußerungen in einem am 13. Juni 2010 auf der von der Beklagten betriebenen Internetseite aufrufbar gestellten Artikel mit der Überschrift "Magazin "Focus" veröffentlicht intime Details - Der K….-Krimi: Neue Indizien aus der Tatnacht" in Anspruch genommen. Anlass des Artikels waren bekannt gewordene Passagen aus der Einlassung des Klägers in seiner ersten richterlichen Vernehmung. Das Protokoll dieser Vernehmung wurde später in der öffentlichen Hauptverhandlung im Strafverfahren verlesen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen die beanstandeten Äußerungen, aus denen sich Rückschlüsse auf die sexuellen Neigungen des Klägers ergaben, wie in dem Artikel vom 13. Juni 2010 zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten hat der unter anderem für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Unterlassungsklage abgewiesen. Wegen der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) folgenden und in Art. 6 Abs. 2 der europäischen Menschenrechtskonvention anerkannten Unschuldsvermutung und einer möglichen durch die Medienberichterstattung bewirkten Stigmatisierung war die Veröffentlichung im Juni 2010 wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers rechtswidrig. Ein Unterlassungsanspruch des Klägers besteht gleichwohl nicht. Nach Verlesung des Protokolls über seine haftrichterliche Vernehmung in der öffentlichen Hauptverhandlung war eine aktuelle Prozessberichterstattung unter Einbeziehung der beanstandeten Äußerungen zulässig. Infolgedessen ist die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr entfallen. Der Unterlassungsanspruch ist auch nicht wieder neu entstanden. Der Kläger hat sich mit seinem Unterlassungsantrag gegen die aktuelle Berichterstattung im Strafverfahren gewandt. Umstände dafür, dass die Beklagte eine erneute Veröffentlichung in dieser Form vornehmen könnte, sind nicht ersichtlich. Urteil vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12
Landgericht Köln, Urteil vom 22. Juni 2011 – 28 O 956/10 In drei weiteren Verfahren hat der Bundesgerichtshof allerdings die Nichtzulassungsbeschwerden der Presseorgane gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln zurückgewiesen, in denen den Unterlassungsanträgen des Klägers stattgegeben worden ist. Dabei ging es um Berichte über ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger, das wegen eines angeblichen Vorfalls aus dem Jahre 2001 eingeleitet worden war, nachdem eine frühere Freundin des Klägers drei Tage nach dessen Festnahme im Jahre 2010 die Justizbehörden darüber informiert hatte. In diesen Fällen haben die Gerichte das Vorliegen der Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung verneint, weil schon der für eine Verdachtsberichterstattung erforderliche Mindestbestand an Beweistatsachen nicht gegeben war und zudem die notwendige Stellungnahme des Klägers nicht eingeholt worden war. Beschlüsse vom 19. März 2013 – VI ZR 106/12, VI ZR 107/12, VI ZR 108/12 OLG Köln, Urteile vom 14. Februar 2012 – 15 U 130/11, 131/11, 132/11
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 19.03.2013
Der verklagte Kunde wollte den Anbieter seines DSL-Anschlusses wechseln. Er beauftragte den neuen Netz-Provider mit dem Umzug. Nachdem der Wechsel durchgeführt war, stellte sich heraus, dass der alte Anbieter es versäumt hatte, die Teilnehmerdatenbank zu aktualisieren, so dass der Kunde nach dem Wechsel nicht aus allen Netzen erreichbar war. Daraufhin kündigte der Beklagte außerordentlich. Zu Recht wie die der BGH nun entschied. Das Risiko der Nichtportierung falle in den Machtbereich des neuen Anbieters. Auch wenn es sich um ein Fehlverhalten des alten Providers handle, so habe der Kläger angeboten "alles Weitere" für den Kunden bei einem Wechsel zu übernehmen.
Aus dieser Erklärung folge, dass der neue Provider auch die Gewährleistung übernehme, die Rufnummer mit zu transferieren.
Die Klägerin ist die VG Wort; sie nimmt die urheberrechtlichen Befugnisse von Wortautoren wahr. Sie verlangt von den Bundesländern - verklagt sind alle Bundesländer in ihrer Eigenschaft als Träger verschiedener Hochschuleinrichtungen - den Abschluss eines "Gesamtvertrags über die Abgeltung von Ansprüchen nach § 52a UrhG für das öffentliche Zugänglichmachen von Sprachwerken für Zwecke des Unterrichts und der Forschung an Hochschulen". Gemäß § 52a Abs. 1 UrhG ist es zulässig, kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften u.a. zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen und Hochschulen (§ 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG) oder Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung (§ 52a Abs. 1 Nr. 2 UrhG) öffentlich zugänglich zu machen, das heißt für die berechtigten Nutzer ins Intranet der jeweiligen Einrichtung zu stellen. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Nutzung zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. Für diese Nutzung des Urheberrechts ist gemäß § 52a Abs. 4 Satz 1 UrhG eine angemessene Vergütung zu zahlen, wobei der Anspruch nach § 52a Abs. 4 Satz 2 UrhG nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann. Die Parteien streiten vor allem darüber, wie zur Bestimmung des nach § 52a Abs. 1 UrhG zulässigen Nutzungsumfangs die Begriffe "kleine Teile eines Werkes", "Teile eines Werkes" und "Werke geringen Umfangs" zu definieren sind, ob ein öffentliches Zugänglichmachen nicht "geboten" und damit unzulässig ist, wenn der Rechteinhaber das Werk oder den Werkteil in digitaler Form (als "E-Book") für die Nutzung im Netz der Einrichtung zu angemessenen Bedingungen anbietet, welche Vergütung "angemessen" ist und ob die einzelnen Nutzungen zu erfassen und abzurechnen sind (so der Vorschlag der Klägerin) oder aufgrund repräsentativer Erhebungen pauschale Vergütungen geschuldet sind (so der Vorschlag der Beklagten). Die Klägerin hat beim Oberlandesgericht München die gerichtliche Festsetzung eines Gesamtvertrags beantragt. Gemäß § 16 Abs. 4 Satz 3 UrhWG hat das Oberlandesgericht einen Gesamtvertrag nach "billigem Ermessen" festzusetzen. Der vom Oberlandesgericht festgesetzte Gesamtvertrag folgt hinsichtlich der Festlegung des zulässigen Nutzungsumfangs, des Vorrangs angemessener Angebote der Rechteinhaber und der Erfassung einzelner Nutzungen weitgehend dem Vorschlag der Klägerin und sieht als angemessene Vergütung dem Begehren der Beklagten entsprechend eine nach Gruppengrößen gestaffelte degressive Vergütung pro Werk oder Werkteil vor. Dagegen haben beide Parteien die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt. Der Bundesgerichtshof hat den vom Oberlandesgericht festgesetzten Gesamtvertrag nicht in allen Punkten gebilligt und die Sache daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Es sei zwar nicht zu beanstanden, dass der Gesamtvertrag einen Vorrang angemessener Angebote der Rechteinhaber und eine Erfassung und Abrechnung einzelner Nutzungen vorsehe. Das Oberlandesgericht habe jedoch nicht überzeugend begründet, weshalb es bei der Festlegung des zulässigen Nutzungsumfangs teilweise von den Regelungen abgewichen sei, die die Parteien im gleichfalls Sprachwerke betreffenden "Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52a UrhG für das öffentliche Zugänglichmachen von Werken für Zwecke des Unterrichts an Schulen" getroffen haben; danach sind unter "kleine Teile eines Werkes" maximal 12% eines Werkes, "Teile eines Werkes" maximal 25% eines Werkes (jedoch nicht mehr als 100 Seiten) und "Werke geringen Umfangs" Druckwerke mit maximal 25 Seiten zu verstehen. Es erscheine auch nicht sachgerecht, die Vergütung für das öffentliche Zugänglichmachen von Sprachwerken an Hochschulen - entsprechend dem von der Beklagten mit anderen Verwertungsgesellschaften geschlossenen "Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52a UrhG für das öffentliche Zugänglichmachen von Werken mit Ausnahme von Sprachwerken an Hochschulen" - nach dem Werk oder Werkteil und nicht nach der Zahl der Seiten des Druckwerks, nach Gruppengrößen und nicht nach der Zahl der Teilnehmer der Veranstaltung sowie degressiv und nicht linear zu bemessen. Nicht zu beanstanden sei allerdings, dass sich das Oberlandesgericht bei der Bemessung der Vergütung an der sogenannten Kopiervergütung orientiert habe, die aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvertrages vom 8. März 2007 für Vervielfältigungen nach § 54a Abs. 2 UrhG aF (jetzt § 54c UrhG) zu zahlen sei und 0,008 € (0,8 ct) pro Seite betrage. Urteil vom 20. März 2013 - I ZR 84/11 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet OLG München, Urteil vom 24. März 2011 - 6 WG 12/09, ZUM-RD 2008, 360
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 21.03.2013
In der Vergangenheit war der Schuldnerin gerichtlich verboten worden, einen bestimmten Namen "für die Werbung für die Vermittlung von Hunden nach Deutschland und für Aufrufe zu Spenden für Hundeasyle" zu verwenden. Die Schuldnerin wies daraufhin auf ihrer Webseite auf das gerichtliche Verbot hin und setzte einen Link zu ihrem Web-Angebot. Die Berliner Richter sahen darin keine Verletzung der richterlichen Untersagung. Die Schuldnerin biete unter der URL selbst keine Werbung für die Vermittlung von Hunden an. Insofern scheide eine unmittelbare Verletzung aus. Aber auch der Kerngehalt des Verbots sei nicht erfasst. Zwar verwende die Schulderin die ursprüngliche Webseite weiter, indem sie auf die neue URL hinweise. Zwar sei es denkbar, dass durch diese Verwendung des Internetnamens noch Fehlvorstellungen der Verbraucher denkbar seien. Da der Schuldnerin die Namensverwendung aber nicht schlechthin untersagt worden sei, müsse eine Zuordnungsverwirrung auch durch den Inhalt der (jeweils aktuellen) Internetseite hervorgerufen werden. Der Internetauftritt der Schuldnerin enthalte aber nunmehr zugleich einen eindeutigen Hinweis auf die Umbenennung. Damit werde eine etwaig vorhandene Fehlvorstellung der Verbraucher gerade ausgeschlossen und somit auch der Kernbereich des gerichtlichen Verbots verlassen.
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Durch Entfernung der Schottersteine aus dem Gleisbett der Schienenstrecke, sollte die Standfestigkeit des Gleisbettes derart beeinträchtigt werden, dass die Strecke unbefahrbar würde (sog. Schottern). Das Amtsgericht Lüneburg verurteilte den Angeklagten im Juni 2012 wegen öffentlicher Aufforderung zu Strafftaten zu einer Geldstrafe in Höhe eines halben Netto-Monatsgehalts. Außerdem habe sich der Angeklagte mit der Unterzeichnung einer öffentlich zugänglichen Unterschriftenliste, die ausdrücklich den bildlichen und schriftlichen Aufruf zum „Schottern" unterstützen sollte, den Aufruf zur Störung öffentlicher Betriebe zu Eigen gemacht. Damit habe der Angeklagte die Schwelle von einer Meinungsäußerung oder straflosen Befürwortung von Straftaten zur strafbaren Aufforderung überschritten. Die Veröffentlichung der Aktionspläne könne nicht mehr als Versuch der Sensibilisierung anders Denkender innerhalb eines politischen Streites gesehen werden. Vielmehr enthalte der Aufruf die Handlungsanweisung, an einem bestimmten Tattag und Tatort eine näher bezeichnete strafbare Handlung umzusetzen. Die tatsächliche Umsetzung der „Aktion-Schottern" sei vom Aufruf bezweckt und durch die Unterzeichnung des Angeklagten von diesem auch ausdrücklich erwünscht und angestrebt gewesen. Der Pressesprecher und Richter am Oberlandesgericht Dr. Götz Wettich erläutert: „Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit in Bezug auf die bisher diskutierte Frage der Strafbarkeit des sog. Schotterns. Atomkraftgegnern bleibt es natürlich weiter unbenommen, andere von ihrer Meinung zu überzeugen und die Auseinandersetzung mit den Castor-Transporten öffentlich und mit kreativen oder spektakulären Aktionen zu begleiten. Quelle: Pressemitteilung des OLG Celle v. 25.03.2013
Mehrere Inhaber von urheberrechtlichen Nutzungsrechten wollen Vodafone dazu verpflichten, IP-Adressen zu speichern, damit Rechtsverletzungen in P2P-Tauschbörsen ermittelt werden konnten. Vodafone speicherte jedoch keine solchen dynamischen IP-Adressen seiner Kunden. Daher würde der Auskunftsanspruch der Rechteinhaber ins Leere laufen. Um das zu vermeiden, ergehen sogenannte Sicherungsbeschlüsse, die den Provider zur (vorübergehenden) Aufbewahrung der Daten verpflichten.
Im vorliegenden Fall nun entschied das OLG Düsseldorf, dass keine gesetzliche Verpflichtung existiere, nicht vorhandene Daten zu speichern. Vielmehr begrenze sich die Aufbewahrungspflicht auf bereits vorhandene Daten. Eine darüber hinausgehende Pflicht, gesondert neu IP-Adressen zu erheben, bestünde nicht.
Die Beklagte vertrieb den bekannten Teekanne-Früchtetee in der Geschmacksrichtung "Himbeer-Vanille". Sie bewarb das Produkt u.a. mit der Aussage "Früchtetee mit natürlichen Aromen". Die Ware selbst enthielt keine Bestandteile von Vanille und Himbeere und auch keine natürlichen Vanille- oder Himbeer-Aromen. Die Klägerin war der Ansicht, es handle sich daher um eine Irreführung des Verbrauchers. Diese Ansicht teilten die Düsseldorfer Richter nicht. Maßgeblich sei die Beurteilung aus Sicht eines verständigen Verbrauchers. Dieser erwarte nicht, dass der Tee Zutaten von Himbeere oder Vanille enthalte. Vielmehr gehe er davon aus, dass das Produkt lediglich einen solchen Geschmack habe.
Daher liege keine Irreführung und somit auch kein Wettbewerbsverstoß vor.
Die Parteien, die jeweils eine Tanzschule in Essen betreiben, haben darüber gestritten, ob der Beklagte seinen Tanzunterricht im Internet mit der Aussage „garantieren wir … den … Lernerfolg“ bewerben darf. Der Kläger hatte hierin eine irreführende und damit unzulässige Werbung mit einem nicht zu garantierenden Lernerfolg gesehen. Der Beklagte hatte diese Werbung damit verteidigt, dass eine Werbung mit Erfolgsgarantien in der heutigen Zeit nicht generell unzulässig sei. Beworben werde nur der vom Kunden gewünschte Lernerfolg. Dem Verbraucher sei insoweit auch bekannt, dass der Erfolg eines Tanzkurses letztendlich vom Schüler abhänge und vom Tanzlehrer nicht garantiert werden könne. Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat dem Kläger Recht gegeben. Der Beklagte habe die betreffende Werbung zu unterlassen, weil sie auch für den heutigen, durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher irreführend und deshalb unlauter sei.
Sie enthalte eine unwahre Angabe über die Ergebnisse, die vom Tanzunterricht
Tatsächlich hänge der Erfolg des Tanzunterrichts aber auch maßgeblich vom jeweiligen Schüler ab, so dass ein Lernerfolg nicht sicher eintreten müsse. Denn es gebe immer rechtskräftiges Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29.01.2013 (I-4 U 171/12).
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 21.03.2013
Im Jahre 2003 hatte das OLG Hamm ursprünglich entschieden, dass die Domain-Adresse "tauschschule-dortmund.de" unzulässig ist, da sie eine wettbewerbswidrige Spitzenstellung beinhalte. Mitte 2008 änderten die Richter ihre Ansicht und urteilten schließlich (OLG Hamm, Urt. v. 19.06.2008 - Az.: 4 U 63/08), dass eine Verbindung aus Ortsname und Gattungsbegriff als Domainname rechtlich erlaubt sei. Im nun vorliegenden Fall ging es um eine URL-Kombination aus dem Begriff "Tanzschule" und einem Ortsnamen.
Das OLG Hamm bestätigt seine bisherige Rechtsprechung und erklärt eine derartige Domain-Verwendung für nicht zu beanstanden. Der Ortsname sei lediglich ein Hinweis auf den Firmenort, nichts weiter. Er beinhalte keine besondere Hervorhebung einer Spitzenstellung.
Die Klägerin bot EDV-Dienstleistungen an. Die Beklagte erwarb von der Klägerin in der Vergangenheit ein ERP-System zur Steuerung ihrer Warenwirtschaft. Die Parteien schlossen zudem einen Software-Wartungsvertrag, der jährliche Zahlungen vorsah. Im Laufe der Zeit verringerte sich die Geschwindigkeit der Software. Die von der Klägerin erbrachten Leistungen zur Optimierung des Systems fielen nicht unter den vereinbarten Wartungsvertrag. Ausdrücklich hatte die Beklagte diese Leistungen nicht beauftragt. Gleichwohl erbrachte die Klägerin entsprechende Leistungen zur Aufrechterhaltung der Stabilität der Software. Diese verlangte sie nun vergütet. Und bekam sie vom OLG Köln zugesprochen. Zwar bestehe kein direkter vertraglicher Anspruch. Jedoch könne das klägerische Unternehmen die Vergütung aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag herleiten.
Denn die erbrachten Leistungen seien im Interesse der Beklagten gewesen. Die Klägerin habe hier mit sogenanntem Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt. Der Umstand, dass sie gleichzeitig eine vertragliche Verpflichtung gegenüber der Beklagten erfüllte, stünde dem dem nicht entgegen. Denn auch der Klägerin war bewusst, dass die Beklagte auf die Funktionsfähigkeit des Systems angewiesen war. Es sei erkennbar gerade auch ein Anliegen der Klägerin, der Beklagten hier zu helfen und im Interesse der Beklagten das System schnellstmöglich wieder in einen funktionsfähigen Zustand zu versetzen. Die Klägerin habe insoweit gerade nicht ausschließlich aus eigenem Vergütungsinteresse gehandelt.
Das Gericht hat im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einem Vermieter von Ferienwohnungen untersagt, für Ferienwohnungen mit Mietpreisen zu werben, in die nicht die Kosten für die obligatorische Endreinigung eingerechnet sind. Zum Sachverhalt: Ein Vermieter von Ferienwohnungen an der schleswig-holsteinischen Ostseeküste warb auf seinem Internetauftritt für verschiedene Wohnungen. Unter jeder der beworbenen Wohnungen befand sich eine Tabelle, in der die pro Woche zu zahlenden Preise - aufgegliedert nach Hauptsaison, Nebensaison und Sparwochen - angegeben wurden. Erst ganz am Ende der Werbung wurde auf die Zusatzkosten für die Endreinigung in Höhe von 75 Euro (mit Hund oder Katze) beziehungsweise 55 Euro (ohne Tier) hingewiesen. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Eingetragener Verein e.V. sah hierin ein wettbewerbswidriges Verhalten und zwar einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV). Die Zentrale mahnte den Beklagten ab, der namentlich im Impressum des Internetauftritts der Firma aufgeführt war. Der Beklagte verteidigte sich unter anderem damit, dass nicht er, sondern seine Ehefrau den Betrieb führe. Aus den Gründen: Der Beklagte hat durch die beanstandete Werbung gegen die Preisangabenverordnung verstoßen (§ 1 Absatz Abs.1 S.1 PAngV). Hiernach ist grundsätzlich der Preis anzugeben, der einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen ist (sogenannter Endpreis). Diese Regelung dient dem Schutz der Verbraucher und fördert den Wettbewerb, indem sie dem Verbraucher Klarheit über die Preise und ihre Gestaltung verschaffen und zugleich verhindern will, dass der Verbraucher seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muss. Die Angabe eines Endpreises kann nur dann entfallen, wenn dieser wegen Zeit- und Verbrauchsabhängigkeit einzelner Preiskomponenten von Kriterien abhängt, die der Verbraucher im Einzelfall erfüllt oder nicht erfüllt, wie zum Beispiel vom Mitbringen eines Haustieres. Der in der Internetanzeige genannte Preis (Mietpreis pro Woche) genügt nicht den Anforderungen der Preisangabenverordnung, weil er nicht alle Kosten umfasst, die zwingend vom Verbraucher für die angebotene Leistung zu entrichten sind. Neben dem Entgelt für die Nutzungsüberlassung gehören hierzu auch die pauschal und in jedem Fall vom Mieter zu zahlenden Kosten für die Endreinigung (ohne Haustiere). Die Verpflichtung zur Übernahme dieser Kosten hängt nicht davon ab, ob die Wohnung für eine oder mehrere Wochen gemietet wird. Das Gericht geht auch von einer spürbaren Beeinträchtigung des Wettbewerbs aus, weil sich der in der Internetanzeige gegebene Hinweis auf die Kosten der Endreinigung schon räumlich so weit entfernt von den Angaben zu den Mietpreisen fand, dass eine eindeutige Zuordnung zu dem Mietpreis nicht ohne Weiteres möglich war. Das Gericht sieht es als unerheblich an, ob der Beklagte oder seine Ehefrau Firmeninhaberin ist. Da der Beklagte im Impressum des Internetauftritts mit Namen genannt war, trägt er nach außen geschäftlich die Verantwortung für die wettbewerbswidrige Werbung. Die Namensangabe im Impressum verfolgt den Zweck, Nutzern der Internetseite darüber Auskunft zu erteilen, wer Ansprechpartner für die Internetseite ist. (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22. März 2013, Aktenzeichen 6 U 27/12
Quelle: Pressemitteilung des OLG Schleswig-Holstein v. 25.03.2013
Die Beklagte betrieb eine Fahrschule und bot auf einer Online-Plattform u.a. auch Gutscheine an. Sie begrenzte deren Laufzeit auf 24 Monate. Die Braunschweiger Richter sahen hierin einen Wettbewerbsverstoß, da durch die zeitliche Begrenzung die dreijährige Verjährungsregelungen unterlaufen würden. Der Umstand alleine, dass die Leistungen auf der Online-Plattform günstiger angeboten würden, könne nichts daran ändern.
Diese Meinung vertritt auch das AG Köln (Urt. v. 04.05.2012 - Az.: 118 C 48/12). Anderer Ansicht ist hingegen das LG Berlin (Urt. v. 25.10.2011 - Az.: 15 O 663/10, das in den Rabatten einen sachlichen Grund für eine Verkürzung sieht.
Der Kläger erwarb über eBay zu einem Kaufpreis iHv. knapp 5.000,- EUR eine Telefon-Rufnummer. In der Folgezeit kam ihm diese Rufnummer durch die Straftat eines Dritten ungewollt abhanden, so dass er von dem verklagten Telekommunikations-Anbieter die Wiederzuweisung verlangte. Die Düsseldorfer Richter lehnten den Anspruch ab. Dem Kläger stehe die Wiederzuweisung der Rufnummer nicht zu, denn er sei nicht berechtigter Besitzer in der Vergangenheit gewesen. Der Kaufvertrag verstoße gegen § 4 Abs. 5 TNV (Telekommunikations-Nummerierungsverordnung). Nach dieser Regelung ist die direkte Weitergabe einer Rufnummer zwischen Telekommunikationsteilnehmern untersagt. Insbesondere sei es nicht zulässig, die Übergabe von einer Gegenleistung abhängig zu machen.
Gegen dieses Verbot hätten der ursprüngliche Inhaber und der Kläger verstoßen, indem der Kläger die Rufnummer gegen Zahlung von knapp 5.000,- EUR erwarb. Denn diese Erwerbsvereinbarung beinhalte die Verpflichtung, die Rufnummer an den Netzanbieter zurückzugeben und der nachfolgenden Übertragung auf den Kläger zuzustimmen.
Die Beklagte vertrieb den bekannten "Rotbäckchen"-Kindersaft und warb mit den Aussagen "Lernstark" und "mit Eisen... zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit". Auf der Rückseite des Produktes befand sich folgender Hinweis: "Rotbäckchen steht seit 1952 für gesunde Kindersäfte. Rotbäckchen Lernstark schmeckt nicht nur gut, sondern leistet auch durch den Eisenzusatz einen wichtigen Beitrag zur altersgerechten geistigen Entwicklung und Konzentration von Kindern. 8 ausgewählte B-Vitamine sorgen dafür, dass zahlreiche Stoffwechselvorgänge des kindlichen Organismus bestmöglich unterstützt werden." Das LG Koblenz urteilte mit knappen Worten, dass es sich um ein spezielles Kinderprodukt handle, das bei dieser Form der Bewerbung einer speziellen Zulassung nach der Health-Claims-Verordnung bedürfe.
Da die Beklagte jedoch über keine solche Zulassung verfüge, liege ein Rechtsverstoß vor. Sie habe daher die Werbeaussagen zu unterlassen.
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