anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 17. KW im Jahre 2005. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.
Neben der Entscheidung des LG Hamburg (Glücksspiel-Links wettbewerbswidrig) sind hier vor allem die Urteile des LG Düsseldorf (Suchmaschinenbetreiber-Verbot für Markennamen) und des LG Hannover (SAT.1 verliert "schmidt.de") zu nennen. Aus dem außergerichtlichen Bereich gibt es folgende Neuigkeiten zu vermelden: CCC bietet Online-Anonymisierungs-Dienst an, Neues Web-Portal "Suchmaschinen & Recht" und Datenschutz: Google führt individuelle Such-Historie ein.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/findex.php?p=kontakt.html
Die Themen im Überblick:
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1. LG Hamburg: Links auf ausländische Glücksspiel-Seiten wettbewerbswidrig
2. LG Düsseldorf: Suchmaschinenbetreiber-Verbot für Markennamen
3. LG Hannover: SAT.1 verliert "schmidt.de"
4. Bundesdatenschutzbericht 2003/2004 zum Download
5. CCC bietet Online-Anonymisierungs-Dienst an
6. Datenschutz: Google führt individuelle Such-Historie ein
7. RA Dr. Bahr: Suchmaschinenrecht-Vortrag zum Download
8. RA Dr. Bahr wird Pressesprecher von ISA-CASINOS
9. Neues Web-Portal "Suchmaschinen & Recht"
10. Zwei neue Aufsätze von RA Dr. Bahr
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1. LG Hamburg: Links auf ausländische Glücksspiel-Seiten wettbewerbswidrig
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Das LG Hamburg (Urt. v. 03.02.2005 - Az.: 315 O 839/04 - PDF = http://snipurl.com/e9hs) hat entschieden, dass die Verlinkung auf ausländische Glücksspiel-Seiten wettbewerbswidrig iSd. § 3 UWG ist.
Diese Problematik war schon mehrfach Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Das OLG Hamburg [MMR 2002, 471 (472) m. Anm. Bahr; MMR 2004, 822 (823 f.)], das AG Regensburg (Urt. v. 29.06.2004 – Az.: 6 C 295/04) und das VG Münster (Beschl. v. 05.11.2004 – Az.: 1 L 1118/04 = http://snipurl.com/b71l) bejahen die Haftung für eine Verlinkung auf eine Webseite. Vgl. auch die Kanzlei-Infos v. 07.12.2004 (= http://snipurl.com/e9hv). Das LG Deggendorf (Urt. 14.9.2004 – Az.: 1 S 36/04 = Kanzlei-Infos v. 20.02.2005 = http://snipurl.com/e9hw) und das LG München II (Urt. v. 30.9.2004 – Az.: 8 S 2980/04) dagegen verneinen dies.
Vor kurzem hatte der BGH (Urt. v. 1. April 2004 - Az.: I ZR 317/01 = http://snipurl.com/73ob) die besondere Konstellation zu entscheiden, ob die Verlinkung im Rahmen eines journalistischen Artikels als rechtswidrig anzusehen ist und hat dies verneint, weil dies die Pressefreiheit gebiete.
Das OLG Hamburg hat seine bisherige Rechtsauffassung im aktuellen Fall bekräftigt und ausgeführt:
"Die für Suchmaschinen geltende haftungsrechtliche Privilegierung kann die Beklagte nicht für sich in Anspruch nehmen, da sie Anträge laut eigenen Angaben ihres Impressums manuell bearbeitet. Daran muss sie sich festhalten lassen.
Darüber hinaus erreicht man die von der Beklagten eingerichtete Kategorie rein menügesteuert und gelangt so auch ohne Eingabe der entsprechenden Begriffe wie z.B. Glücksspiel/Casino etc. zu dem werbenden Textlink.
Mit der Einrichtung der Kategorie "Glücksspiel" bietet die Beklagte (...) - anders als eine reine Suchmaschine - eine spezielle und erkennbar gefahrgeneigte Plattform und wirkt dmit aktiv an der auf dieser Seite befindlichen Werbung mit."
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2. LG Düsseldorf: Suchmaschinenbetreiber-Verbot für Markennamen
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Das LG Düsseldorf (Urt. v. 30.03.2005 - Az.: 2a O 10/05 = http://snipurl.com/e9hy) hat sein Verbot für Suchmaschinenbetreiber hinsichtlich Markennamen bestätigt und damit die vorangegangene einstweilige Verfügung aufrecht erhalten. Vgl. die Kanzlei-Infos v. 15.02.2005 (= http://snipurl.com/e9hz).
Das Besondere an dem Fall ist, dass der Antragsgegner nicht Google oder Yahoo ist, sondern der Betreiber einer kleineren, speziellen "Suchmaschine". Kritiker nennen derartige Suchmaschinen "Pseudo-Suchmaschinen", da sie angeblich keinen wirklichen Nutzwert brächten, sondern ausschließlich darauf aus seien, fremde Marken und Namen für eigene Zwecke zu nutzen.
Die Entscheidungsgründe überraschen in mehrfacher Hinsicht:
"Der Verfügungsbeklagte nutzt die Bezeichnungen (...) auf der streitgegenständlichen Unterseite seiner Website auch kennzeichenmäßig. Er benutzt die geschäftlichen Bezeichnungen des Verfügungsklägers als betriebliche Herkunftszeichen. Zwar verwendet der Verfügungsbeklagte die Unternehmenszeichen des Verfügungsklägers nicht zur Kennzeichnung seiner eigenen Dienstleistungen, sondern offen zur Bezeichnung der vom Verfügungskläger selbst angebotenen Dienstleistungen. Dennoch handelt es sich um eine rechtsverletzende Benutzung.
Es handelt sich nämlich bei der durch den Verfügungsbeklagten erfolgten Form der Benutzung nicht um die bloße Erwähnung der geschäftlichen Bezeichnungen des Verfügungsklägers zu redaktionellen Zwecken (...). Um eine bloße Nennung der geschäftlichen Bezeichnungen wie in einem Telefon- oder Branchenbuch würde es sich nämlich nur dann handeln, wenn die verschiedenen Anbieter privater Krankenversicherungsvergleiche in der Datenbank in einer bestimmten Reihenfolge geordnet nacheinander gleichwertig aufgeführt würden."
Und weiter:
"Dies ist vorliegend indes nicht der Fall.
Zwar gelangt man zu den von dem Verfügungsbeklagten in die Datenbank aufgenommenen Anbietern von Vergleichen im Hinblick auf private Krankenversicherungen gleichermaßen dadurch, dass man die neben den blickfangmäßig hervorgehobenen geschäftlichen Bezeichnungen des Verfügungsklägers geschalteten Links „zurück“ bzw. „weiter“ anklickt.
Allein deshalb kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um die bloße Wiedergabe der Kennzeichen wie in einem Telefon- oder Branchenbuch handelt. Denn auf der streitgegenständlichen Seite sind Google-Anzeigen für Konkurrenten des Verfügungsklägers geschaltet, zu denen der lnternetnutzer problemlos Kontakt aufnehmen kann, während dies im Hinblick auf den Verfügungskläger nur eingeschränkt der Fall ist.
Dadurch besteht die Möglichkeit, dass Interessenten, die aufgrund der Auflistung des Verfügungsklägers in der Datenbank des Verfügungsbeklagten Kontakt zu diesem aufnehmen wollen, aufgrund der damit verbundenen Schwierigkeiten zu den Konkurrenten gelenkt werden.
Denn zu den eigenen Webseiten der in den Google-Anzeigen aufgeführten Konkurrenten gelangt man dadurch, dass man auf die unterstrichene Kopfzeile klickt. Anders als bei diesen Anzeigen gelangt man zu der Webseite des Verfügungsklägers allerdings nicht schon dadurch, dass man auf die geschäftliche Bezeichnung klickt. Dies ist auch nicht dadurch der Fall, dass der Klick auf die das Tätigkeitsfeld des Verfügungsklägers erläuternde und seinen Sitz aufführende Zeile „Vermittlung von privaten Krankenversicherungen (...)“ erfolgt.
Vielmehr befindet sich der Link auf die Webseite des Verfügungsklägers auf der noch ein Stück darunter befindlichen Zeile „Besuchen Sie dieses Angebot“. Insbesondere weil die geschäftlichen Bezeichnungen des Verfügungsklägers sowohl oben als auch unten auf der Seite blickfangmäßig hervorgehoben sind, steht diese überdies sehr klein geschriebene Zeile nicht mehr mit ihnen in Zusammenhang, so dass der lnternetnutzer nicht ohne weiteres hier den Link auf die Webseite des Verfügungsklägers vermutet.
Dies gilt umso mehr deshalb, weil vor dieser Zeile ein schwarzer Strich die Webseite horizontal trennt, so dass nicht angenommen werden kann, die Informationen unterhalb des Querstriches bezögen sich auf den Verfügungskläger.
Die unterschiedliche Möglichkeit der Kontaktaufnahme zu dem Verfügungskläger einerseits und seinen aus den Google-Anzeigen ersichtlichen Konkurrenten andererseits dient letztlich dazu, dem Verfügungsbeklagten Einnahmen zu verschaffen, da er Werbeeinnahmen aus den von ihm geschalteten Google-Anzeigen, wie in der mündlichen Verhandlung unbestritten vorgetragen worden ist, nur dann erhält, wenn Interessenten auf die Anzeigen klicken.
Es handelt sich damit nicht mehr um eine neutrale Aufführung der geschäftlichen Bezeichnungen wie in einem Telefon- oder Branchenbuch, sondern um kennzeichenmäßige Benutzung."
Es gibt zwei Besonderheiten bei dem Urteil.
Zum einen berücksichtigt das Gericht bei der markenrechtlichen Prüfung viele Gesichtspunkte, die eher in den Rahmen wettbewerbsrechtlicher Erwägungen passen würden. Gleichwohl sind die erörterten Themen relevant und zutreffend.
Zum anderen ist das Urteil sehr einzelfall-spezifisch. Es könnte nämlich durchaus sein, dass das Gericht an mehreren Stellen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn das Layout und der Inhalt der Webseite anders gewesen wäre: Wenn nämlich der Markeninhaber genauso optisch (hervorgehoben) verlinkt gewesen wäre wie die AdSense-Anzeigen. Wenn der Hinweis "Besuchen Sie dieses Angebot" deutlicher und klarer für den Besucher erkennbar und nicht am Ende der Seite "versteckt" gewesen wäre.
Insofern bleibt diese Thematik auch weiterhin spannend und wird sicherlich zukünftig noch mehrfach Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen sein.
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3. LG Hannover: SAT.1 verliert "schmidt.de"
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Die 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover hat in dem Verfahren eines Webdesigners mit dem Namen Schmidt gegen den privaten Fernsehsender SAT.1 zur Freigabe der Internetdomain "schmidt.de" verurteilt.
Die Kammer hat zur Begründung ausgeführt, dass durch die Benutzung der Internetdomain das Namensrecht des Klägers verletzt wird, weil ein Unbefugter seinen Namen benutzt. Dem Kläger steht das Namensrecht an der Internetdomain zu, weil er mit Nachnamen Schmidt heißt. Der beklagte Fernsehsender ist unbefugt, weil er nicht selbst Träger des Namens ist und vom berechtigten Inhaber des Namens – dem Künstler Harald Schmidt – keine wirksame Gestattung erhalten hat.
Eine wirksame Gestaltung im Sinne des Namensrechts erfordert, dass der Namensinhaber dem Namensnutzer die weitgehend freie Verfügung über den Namen und den wirtschaftlichen Nutzen daraus erlaubt. Die Einräumung eines solchen Verfügungsrechts über den Namen "schmidt.de" durch den Namensinhaber Harald Schmidt hat der Fernsehsender aber nicht bewiesen. Die als Zeugin vernommene Mitarbeiterin hat angegeben, Harald Schmidt habe für den Internetauftritt stets die inhaltliche Verantwortung behalten und letztlich auch die Entscheidung über einzelne Beiträge getroffen.
Nach den Ausführungen der Kammer stehen dem namensrechtlichen Anspruch des Klägers auch Titelschutzrechte des Fernsehsenders nicht entgegen, weil zwar Rechte an der "Harald Schmidt Show" bestehen; nicht aber an dem gebräuchlichen bürgerlichen Namen "Schmidt".
(Az.: 9 O 117/04)
Quelle: Pressemitteilung des LG Hannover v. 22.04.2005
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4. Bundesdatenschutzbericht 2003/2004 zum Download
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Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, Peter Schaar, hat vor kurzem den Bundesdatenschutzbericht für die Jahre 2003-2004 vorgelegt. Das Dokument gibt es hier zum Download (PDF: 2.3 MB = http://snipurl.com/e9i3). Auf über 251 Seiten werden die aktuellen datenschutzrechtlichen Probleme erörtert.
So fordert Schaar nachdrücklich, die im Rahmen des 11. September 2001 z.T. hektisch erlassenen Regelungen auf den Prüfstand zu stellen und etwaig nicht bewährte oder nicht genutzte Eingriffsbefugnisse zu löschen. Einen weiten Bereich nimmt auch das Problem der Vorratsdatenspeicherung im Medien- und Telekommunikationsbereich ein. Hier gibt es vor allem auf EU-Ebene erhebliche Bestrebungen, umfängliche Informationen der Medien- und Kommunikations-Nutzenden auf Vorrat zu speichern.
Insbesondere die Seiten 135 ff. sind interessant, weil sie die derzeitigen Probleme im Bereich der Telekommunikation und des Internets schlagwortartig zusammenfassen.
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5. CCC bietet Online-Anonymisierungs-Dienst an
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Der Chaos Computer Club (CCC) bietet seit Ende März 2005 einen eigenen Anomyisierungs-Dienst (= http://snipurl.com/e9i5) an, der zusammen mit dem AN.ON-Server der Universität Regensburg eine Anonymisierungskette bildet.
Das Unabhänigige Landeszentrum für Datenschutz hat dazu eine eigene Pressemitteilung (= http://snipurl.com/e9i6) herausgegeben:
"Mit Hilfe des kostenlosen Open-Source-Programms JAP kann sich jeder Internetsurfer mit dieser so genannten „Mix-Kaskade“ verbinden.
Projektleiter Prof. Hannes Federrath von der Universität Regensburg beschreibt die Leistungsfähigkeit des Systems: „Die Nutzer von JAP sind vor der Beobachtung ihres Surfverhaltens durch Dritte geschützt – sogar vor den beiden Betreibern der AN.ON-Server selbst, solange wenigstens einer der eingebundenen AN.ON-Server vertrauenswürdig ist.“
Die Durchsetzung des Rechts auf Anonymität ist das Ziel des vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit geförderten Projektes „AN.ON – Anonymität Online“. Der seit 2001 kostenlos angebotene AN.ON-Dienst ist mittlerweile so bekannt, dass der Betrieb weiterer AN.ON-Server notwendig wurde. Momentan hat der Benutzer vier Mix-Kaskaden zur Auswahl, weitere Mix-Betreiber sollen in nächster Zeit hinzukommen."
AN.ON ist in der Vergangenheit mehrfach Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen gewesen. So hatte sich AN.ON vor allem gegen die Anweisung des BKA sämtliche Daten zu speichern gewehrt und vor dem LG Frankfurt Recht bekommen, vgl. die Kanzlei-Infos v. 19.09.2003 (= http://snipurl.com/e9ia). Siehe zu der Durchsuchung der AN.ON-Räume auch die Kanzlei-Infos v. 03.09.2003 (= http://snipurl.com/e9ib) und v. 19.08.2003 (= http://snipurl.com/e9ic).
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6. Datenschutz: Google führt individuelle Such-Historie ein
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Die bekannte Suchmaschine Google hat ein neues Feature eingeführt: Die individuelle Such-Historie (= http://snipurl.com/e9ie). Noch befindet es sich im Beta-Stadium, es zeigt aber wieder einmal anschaulich, wohin die neue Entwicklung geht.
Sämtliche Suchergebnisse, die der User im eingeloggten Status abgefragt hat, werden dauerhaft gespeichert. Insgesamt ein userfreundliches Feature.
Wie bei allen derartigen Features handelt es sich auch hier um ein zweischneideiges Schwert. Denn nach dieser Art von Daten dürften sich die meisten Firmen die Finger lecken.
Daher beunruhigt es ein wenig, wenn Google in seiner "Search History - Privacy FAQ" (= http://snipurl.com/e9if) schreibt:
"3. How do you use the information you collect when I use My Search History?
In addition to enabling the My Search History functionality, the information we collect when you use My Search History may be shared among all of our services in order to provide you with a seamless experience and to improve the quality of our services. We will not disclose this information to other companies or individuals, except in the limited circumstances described in our main Google Privacy Policy, or with your consent."
Schaut man in die "Main Google Privacy Policy" (= http://snipurl.com/e9ii) steht dort nämlich:
"Mit wem teilt sich Google Informationen?
Google kann sich Informationen über Sie mit Werbekunden, Geschäftspartnern, Sponsoren und anderen Dritten teilen. Trotzdem geben wir nur allgemeine Informationen über unsere Nutzer weiter und teilen keine persönlich identifizierbaren Informationen irgendeinem Dritten mit, ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung eingeholt zu haben.
Zum Beispiel können wir offenlegen, wie oft der durchschnittliche Google-Benutzer Google besucht oder welches Suchwort am häufigsten zusammen mit "Linux" verwendet wird."
Faktisch heisst das: Google räumt sich das Recht ein, anonymisierte Nutzerprofile an Dritte weiterzugeben.
Und dann gibt es noch eine weitere Passage in der "Search History - Privacy FAQ":
"4. What happens when I pause the service, remove items, or delete the My Search History service?
You can choose to stop storing your searches in My Search History either temporarily or permanently, or remove items, as described in My Search History Help. However, as is common practice in the industry, Google maintains a separate logs system for auditing purposes and to help us improve the quality of our services for users."
Google hat somit ein kleines, feines Hintertürchen, die Daten auch nach der eigentlichen Löschung durch den User weiterhin zu behalten.
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7. RA Dr. Bahr: Suchmaschinenrecht-Vortrag zum Download
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RA Dr. Bahr hat am 25.04. in Hamburg einen Vortrag zu dem Thema "Suchmaschinen und Recht" gehalten. Das 10seitige Handout gibt es ab sofort bei uns zum Download: PDF, 116 KB (= http://snipurl.com/e9ik).
Gleichzeitig hat die Kanzlei Dr. Bahr ein neues Web-Portal online gestellt, nämlich "Suchmaschinen & Recht" = http://www.suchmaschinen-und-recht.de
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8. RA Dr. Bahr wird Pressesprecher von ISA-CASINOS
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Ab sofort ist RA Dr. Bahr Pressesprecher des auf glücks- und gewinnspielbezogene Themen spezialisierten Online-Portals ISA-Casinos = http://www.isa-casinos.de
Siehe dazu die Mitteilung von ISA-Casinos (= http://snipurl.com/e9il):
"Die täglichen Anfragen, die an die ISA-CASINOS von Fernsehen, Rundfunk, Printmedien und Interessierten Unternehmen gerichtet werden, erfordern eine einheitliche Anlaufstelle. Diese wurde nun geschlossen durch Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr, der das Amt des Pressesprecher für die ISA-CASINOS übernommen hat. Bereits im Vorfeld, beriet er die ISA-CASINOS in allen rechtlichen Fragen. Seine Publikationen sind weit über die Grenzen Europas bekannt. (...).
Ulli Schmitt, Inhaber der ISA-CASINOS: "Wir freuen uns natürlich darüber, dass Herr Dr. Bahr, dieses Amt als Pressesprecher angenommen hat und sind auch stolz darauf. Mit ihm haben wir einen neuen kompetenten Ansprechpartner gewonnen und freuen uns auf eine gute und langwierige Zusammenarbeit."
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9. Neues Web-Portal "Suchmaschinen & Recht"
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"Suchmaschinen & Recht" (= http://www.suchmaschinen-und-recht.de) heißt unser neuestes Rechts-Portal und beschäftigt sich mit der großen Welt der Suchmaschinen. Ein juristisch noch oftmals unerforschtes Gebiet.
Der Surfer findet auf den Seiten zahlreiche Aufsätze, Gerichtsurteile und sonstige wichtige Infos zu den Themen AdWords, AdSense, Cloaking, Doorway Pages, URL-Hijacking, Page Rank Fakes und Suchmaschinen-Haftung.
Neben "Affiliate & Recht" (= http://www.affiliateundrecht.de), "Dialer & Recht" (= http://www.dialerundrecht.de), "Mehrwertdienste & Recht" (= http://www.mehrwertdiensteundrecht.de) und "R-Gespräche & Recht" (= http://www.r-gespraecheundrecht.de) ist es das 5. Portal aus unserer "... & Recht" - Reihe.
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10. Zwei neue Aufsätze von RA Dr. Bahr
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Es gibt zwei Aufsätze von RA Dr. Bahr zum Download:
"Rechtswirkungen einer Spielbank-Sperre" (PDF)
http://www.Dr-Bahr.com/Download/gco-rechtswirkungen-einer-selbstsperre-bei-spielbanken.pdf
"Rechtliche Probleme bei Spielgemeinschaften" (PDF)
http://www.Dr-Bahr.com/Download/gco-rechtliche-probleme-bei-spielgemeinschaften.pdf
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