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Newsletter vom 27.04.2016 |
Betreff: Rechts-Newsletter 17. KW / 2016: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BAG: Kein getrennter Zugang zum Internet und Telefonanschluss für den Betriebsrat _____________________________________________________________ Der Arbeitgeber ist grundsätzlich weder dazu verpflichtet, dem Betriebsrat unabhängig von seinem Netzwerk einen Zugang zum Internet zur Verfügung zu stellen, noch muss er für den Betriebsrat einen von seiner Telefonanlage unabhängigen Telefonanschluss einrichten. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat in erforderlichem Umfang ua. Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsrat kann einen Telefonanschluss und, sofern berechtigte Belange des Arbeitgebers nicht entgegenstehen, die Eröffnung eines Internetzugangs und die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen verlangen, ohne deren Erforderlichkeit zur Wahrnehmung konkret anstehender betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben darlegen zu müssen. Diese Ansprüche kann der Arbeitgeber dadurch erfüllen, dass er dem Betriebsrat im Rahmen des im Betrieb bestehenden Informations- und Kommunikationssystems einen Telefonanschluss zur Verfügung stellt sowie einen Internetzugang und E-Mail-Verkehr über ein Netzwerk vermittelt, das für alle Arbeitsplätze des Unternehmens einheitlich genutzt wird. Allein wegen der abstrakten Gefahr einer missbräuchlichen Ausnutzung der technischen Kontrollmöglichkeiten durch den Arbeitgeber darf der Betriebsrat einen separaten Telefonanschluss sowie Internetzugang nicht für erforderlich halten. Wie in den Vorinstanzen blieben die Anträge des Betriebsrats auf Einrichtung eines vom Proxy-Server des Arbeitgebers unabhängigen Internetzugangs sowie auf einen von seiner Telefonanlage unabhängigen Telefonanschluss beim Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. April 2016 - 7 ABR 50/14 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Quelle: Pressemitteilung des BAG v. 20.04.2016
Die Beklagte ist die im Jahr 1958 gegründete Verwertungsgesellschaft Wort. Sie ist ein rechtsfähiger Verein kraft staatlicher Verleihung, in dem sich Wortautoren und deren Verleger zur gemeinsamen Verwertung von Urheberrechten zusammengeschlossen haben. Sie nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die ihr vertraglich anvertrauten urheberrechtlichen Befugnisse von Wortautoren und deren Verlegern wahr. Der Kläger ist Autor wissenschaftlicher Werke. Er hat mit der Beklagten im Jahr 1984 einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen. Darin hat er ihr unter anderem die gesetzlichen Vergütungsansprüche für das aufgrund bestimmter Schrankenbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zulässige Vervielfältigen seiner Werke zum privaten Gebrauch zur Wahrnehmung übertragen. Mit seiner Klage wendet der Kläger sich dagegen, dass die Beklagte die Verleger und bestimmte Urheberorganisationen entsprechend den Bestimmungen ihres Verteilungsplans an ihren Einnahmen beteiligt und dadurch seinen Anteil an diesen Einnahmen schmälert. Das Oberlandesgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Revision eingelegt, mit der sie die vollständige Abweisung der Klage erstrebt. Der Kläger hat Anschlussrevision eingelegt, mit der er erreichen möchte, dass seiner Klage in vollem Umfang stattgegeben wird. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsmittel beider Parteien zurückgewiesen. Die Beklagte ist - so der Bundesgerichtshof - nicht berechtigt, einen pauschalen Betrag in Höhe von grundsätzlich der Hälfte ihrer Einnahmen an Verlage auszuschütten. Eine Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen aus der Wahrnehmung der ihr anvertrauten Rechte und Ansprüche ausschließlich an die Inhaber dieser Rechte und Ansprüche auszukehren; dabei muss sie diese Einnahmen in dem Verhältnis an die Berechtigten verteilen, in dem diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen der jeweiligen Berechtigten beruhen. Damit ist es nicht zu vereinbaren, dass die Beklagte den Verlegern einen pauschalen Anteil ihrer Einnahmen auszahlt, ohne darauf abzustellen, ob und inwieweit diese Einnahmen auf der Wahrnehmung der ihr von Verlegern eingeräumten Rechte oder übertragenen Ansprüche beruhen. Allein der Umstand, dass die verlegerische Leistung es der Beklagten erst ermöglicht, Einnahmen aus der Verwertung der verlegten Werke der Autoren zu erzielen, rechtfertigt es nicht, einen Teil dieser Einnahmen den Verlegern auszuzahlen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte mit der Wahrnehmung der ihr von Verlegern eingeräumten Rechte oder übertragenen Ansprüche tatsächlich Einnahmen in einem Umfang erzielt, der es rechtfertigt, regelmäßig die Hälfte der Verteilungssumme an die Verleger auszuschütten. Den Verlegern stehen nach dem Urheberrechtsgesetz keine eigenen Rechte oder Ansprüche zu, die von der Beklagten wahrgenommen werden könnten. Verleger sind - von den im Streitfall nicht in Rede stehenden Presseverlegern abgesehen - nicht Inhaber eines Leistungsschutzrechts. Die gesetzlichen Vergütungsansprüche für die Nutzung verlegter Werke stehen kraft Gesetzes originär den Urhebern zu. Die Beklagte nimmt auch keine den Verlegern von den Urhebern eingeräumten Rechte oder abgetretenen Ansprüche in einem Umfang wahr, der eine Beteiligung der Verleger an der Hälfte der Einnahmen der Beklagten begründen könnte. Das Verlagsrecht räumen die Verleger der Beklagten nicht zur Wahrnehmung ein. Gesetzliche Vergütungsansprüche haben die Urheber den Verlegern jedenfalls nicht in einem Umfang wirksam abgetreten, der es rechtfertigen könnte, die Hälfte der Einnahmen an die Verlage auszuschütten. Dagegen durfte die Beklagte - so der Bundesgerichtshof weiter - bestimmte Urheberorganisationen an ihren Einnahmen beteiligen, soweit die Autoren diesen Organisationen ihre bereits entstandenen gesetzlichen Vergütungsansprüche abgetreten hatten. Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 198/13 – Verlegeranteil
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 21.04.2016
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts bestätigte das klageabweisende Urteil des Landgerichts Köln. Der Senat begründete seine Entscheidung damit, dass der Ausdruck Wenn das Haus nasse Füße hat nicht als Sprachwerk im Sinn des § 2 Absatz 1 Nummer Nr. 1 UrhG schutzfähig sei. Denn es fehle an der erforderlichen sogenannten Schöpfungshöhe. Der Kläger hatte damit argumentiert, dass der im Untertitel vorgenommene Vergleich von durchnässten Schuhen mit einer feuchtigkeitsgeschädigten Wand Produkt eines geistigen Schöpfungsprozesses sei. Dem folgte das Oberlandesgericht Köln nicht. Von einer persönlichen geistigen Schöpfung könne nicht ausgegangen werden. Je kürzer ein Text sei, umso höhere Anforderungen seien an die Originalität zu stellen, um noch eine eigenschöpferische Prägung annehmen zu können. Auf diese Weise werde zugleich sichergestellt, dass einfache Redewendungen der Alltagssprache für den allgemeinen Gebrauch freigehalten würden. Der Ausdruck Wenn das Haus nasse Füße hat weise aber schon keine besondere sprachliche Gestaltung auf, sondern sei eine schlichte, auch in der Alltagssprache mögliche Konstruktion. Er sei daher nicht mit dem Zitat von Karl Valentin Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut vergleichbar, das vom Landgericht München im Jahr 2011 aufgrund seiner Wortakrobatik als schutzfähig angesehen worden sei. Der Ausdruck habe auch keinen besonders originellen gedanklichen Inhalt. Als Untertitel eines Buches, das sich mit Mauertrocknung und Kellersanierung befasse, handele es sich im Kern um eine beschreibende Inhaltsangabe. Titel, die sich auf den Inhalt des Werks beziehen, könnten aber grundsätzlich keinen Urheberrechtsschutz beanspruchen. Darüber hinaus lehne sich der Untertitel an das auf der Website Wikiquote veröffentlichte Sprichwort Wer am Fluss baut, muss mit nassen Füßen rechnen an, in dem ebenfalls ein Bezug zwischen Bauen und nassen Füßen hergestellt werde. Die Revision gegen das Urteil ist nicht zugelassen worden. Landgericht Köln: Urteil vom 11.06.2015, Az 31 O 498/14 Oberlandesgericht Köln: Urteil vom 08.04.2016, Az 6 U 120/15
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 21.04.2016
Der Kläger war Mitglied im Verein der Beklagten und verlangte, ihm eine vollständige Mitgliederliste auszuhändigen. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Liste der Namen und Anschriften der aktuellen Mitglieder des Verein. Der Kläger beanspruchte diese Informationen, um die Mitglieder über das seiner Ansicht nach satzungs- und gesetzeswidrige Verhalten der Bundesversammlung und des Bundesvorstands aufzuklären. Des Weiteren wollte der Kläger eine informelle Versammlung aller Mitglieder einberufen, um diese zu informieren und eine Beschlussfassung über Maßnahmen und eine Vorentscheidung über die Abberufung des Bundesvorstands und die Entlassung des Geschäftsführers zu erreichen. Die Beklagte lehnte die Herausgabe der Daten unter Hinweis auf das Datenschutzrecht ab. Die Münchener Richter gaben dem Kläger Recht und verurteilten die Beklagte zur Herausgabe. Ein Vereinsmitglied habe kraft seines Mitgliedschaftsrechts einen Anspruch auf Offenbarung der Namen und Anschriften der Mitglieder des Vereins, wenn es ein berechtigtes Interesse darlegen könne und keine überwiegenden Interessen des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegenstünden.
Ein pauschales Recht auf Geheimhaltung der Mitgliedschaft in einem Verein auch im Verhältnis zu den anderen Vereinsmitgliedern bestünde nicht. Soweit die Vereinsmitglieder davor geschützt sein wollten, von anderen Vereinsmitgliedern angeschrieben zu werden, begründe dies allein ebenfalls kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse. Insoweit stünde es jedem Mitglied frei, Informations- oder Einladungsschreiben ungelesen wegzuwerfen.
Die Klägerin mahnte Online-Werbeaussagen der Beklagten ab. Diese gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, beschränkte die Formulierung jedoch auf den eigenen Internetauftritt. Die Klägerin nahm diese Willenserklärung an. Wenig später stellte sie jedoch fest, dass die Inhalte auf anderen Webseiten noch zugänglich waren. Sie sah darin einen Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung und klagte. Die Stuttgarter Richter wiesen die Klage ab. Da die Beklagte die Unterlassungsverpflichtung ausdrücklich auf ihren eigenen Online-Auftritt begrenzt und die Klägerin dies angenommen habe, sei die Unterlassungserklärung im Zweifel eng auszulegen und erfasse tatsächlich nur solche Verstöße, die auf der Webseite der Beklagten stehen würden. Auch die Frage, ob die Beklagte hinsichtlich der neu festgestellten Verstöße zur Beseitigung verpflichtet sei, könne dahinstehen. Denn die Klägerin hätte beweisen müssen, dass diese Inhalte ursächlich von der Beklagten verantwortet seien, z.B. wenn die Klägerin die Veröffentlichungen in Auftrag gegeben habe. Nur dann bestünde eine Einwirkungspflicht des Schuldners. In allen anderen Fällen handle es sich um Äußerungen selbständiger Dritter, für die die Beklagte nicht haftbar gemacht könne.
Für diese Umstände treffe die Klägerin die Beweislast. Da sie dieser nicht nachgekommen sei, sei die Klage abzuweisen gewesen.
Die Webseite opode.de bot als Zahlungsmöglichkeit das kostenlose Mittel "VISA Entropay" an. Bei Verwendung der Kreditkarte "American Express" hingegen fielen erhebliche Entgelte an. Die Berliner Richter stuften dies als wettbewerbswidrig ein. Nach § 312 a Abs.4 Nr.1 BGB ist eine Vereinbarung unwirksam, wenn ein Unternehmer dem Verbraucher kein gängiges und zumutbares kostenloses Zahlungsmittel anbietet. Dies sei im vorliegenden Sachverhalt der Fall. Der Verbraucher dürfe grundsätzlich nicht mit einem gesonderten Entgelt dafür belegt werden, dass er den Vertragspreis zahle. Es reiche nicht aus, lediglich das Zahlungsmittel "VISA Entropay" kostenlos anzubieten. Der BGH habe in einem vergleichbaren Fall ausgeführt, der Anbieter der Flugpreise sei gehalten, auch auf die Belange seiner Kunden zumindest insoweit Rüdesicht zu nehmen, als er ihnen die Auswahl unter mehreren am Markt verbreiteten Kredit- und Zahlungsarten belasse und sie nicht auf einzelne Anbieter oder Produkte festlegen dürfe.
Anmerkung: Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit den bisherigen Veröffentlichungen zu diesem Themenkomplex. Das LG Frankfurt (Urt. v. 26.06.2015 - Az.: 2-06 O 458/14) sieht "Sofortüberweisung" als nicht zumutbar an.
Das OLG Dresden (Urt v. 03.02.2015 - Az.: 14 U 1489/14) bewertet die Zahlungsmittel "VISA Electron" und "MasterCard GOLD" als nicht gängig.
Es herrscht derzeit eine erbitterte rechtliche Auseinandersetzung um die Frage, ob § 16 a EnEV auch für Makler gilt. So geht vor allem die Deutsche Umwelthilfe seit längerem massiv gegen Fälle vor, bei denen ein Makler nicht die Angaben des Energieausweises benennt. Nun hat sich das LG Berlin zu dieser Frage geäußert und kommt dabei zu folgender Einschätzung: Für die Nicht-Anwendbarkeit auf Makler spreche der Wortlaut der Norm. Die Richtline selbst treffe keine Bestimmung darüber, wen die Verpflictung, Angaben zum Energieausweis zu machen treffe. Soweit der nationale Gesetzgeber im Rahmen der Umsetzung der Europäischen Richtlinie lediglich dem Verkäufer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber, aber nicht dem Makler auferlegt habe, sei dies nicht zu beanstanden. Eine Erweiterung der Pflicht könne und dürfe durch die Rechtsprechung nicht erfolgen. Die Verpflichtung, die Informationen anzugeben, sei ausdrücklich dem Verkäufer auferlegt worden, und zwar unabhängig davon, ob er die Immobolienanzeige selbst aufgebe oder ein Maklerbüro damit bauftrage. Es sei der Verkäufer, der sicherstelle müsse, dass die Immobilienanzeige die Pflichtangaben enthalte, andererfalls begehe er eine Ordnungswidrigkeit. Im Ergebnis lässt das LG Berlin die Frage unbeantwortet, da der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bereits aus anderen Gründen scheiterte. Die Gerichte entscheiden hier bislang sehr unterschiedlich. Für die Anwendbarkeit von § 16a EnEV auf Makler:
- LG München I (Urt. v. 16.11.2015 - Az.: 4 HK O 634/15)
Gegen die Anwendbarkeit von § 16a EnEV auf Makler:
- LG Bielefeld (Urt. v. 06.10.2015 - Az.: 12 O 60/15)
Die Beklagte betrieb die Webseite profi-kochrezepte.de. Auf dieser Seite bot sie den kostenpflichtigen Zugang zu ihrer Datenbank von über 20.000 Kochrezepten an. Die erforderliche Anmeldung auf der Homepage führt zu Kosten i.H.v. 19,90 EUR monatlich bei einer Mindestvertragslaufzeit von zwei Jahren. Die Kostenpflichtigkeit ergab sich u.a. aus einem Textfeld auf der Startseite mit der Überschrift „Information", in dem es hieß: "Die Nutzung des Angebots ist ausschließlich für Firmen, Gewerbetreibende, Vereine,Handwerksbetriebe, Behörden oder selbstständige Freiberufler im Sinne des § 14 BGB zulässig. Durch Drücken des Buttons "jetzt anmelden" entstehen ihnen Kosten von 238,80 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer pro Jahr (zwölf Monate zu je 19,90 EUR) bei einer Vertragslaufzeit von zwei Jahren." Bei gängigen Bildschirmeinstellungen war dieser Hinweis nur nach einem Herunterscrollen zu sehen. Das Textfeld mit dem Hinweis befand sich direkt über einem gelb hinterlegten Feld mit einem Kalorien- und Body Mass Index-Rechner und einem Farbbild einer Gabel, auf der verschiedene Obst und Gemüsestücke aufgetürmt waren. Auf der Anmeldeseite befanden sich auszufüllende Textfelder für Anrede, Vorname, Nachname, Firma, Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Ort, Land und E-Mail, wobei alle Angaben, mit Ausnahme der Angabe einer Firma, Pflichtangaben waren, ohne deren Angabe der Vertragspartner den Anmeldevorgang nicht abschließen konnte. Auf dieser Unterseite befindet sich am rechten Bildrand ein Textfeld mit der Überschrift „Information" in welchem es hieß: "Die Nutzung des Angebots ist ausschließlich für Firmen, Gewerbetreibende, Vereine, Handwerksbetriebe, Behörden oder selbständige Freiberufler im Sinne des § 14 BGB zulässig. Durch Drücken des Buttons „jetzt anmelden" entstehen Ihnen Kosten von 238,80 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer pro Jahr (zwölf Monate zu je 19,90 EUR) bei einer Vertragslaufzeit von zwei Jahren." Auf derselben Seite befand sich zudem über dem Button „jetzt anmelden" ein Auswahlfeld mit dem Text „Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und bestätige ausdrücklich meinen gewerblichen Nutzungstatus", beides in gelblicher Schriftfarbe gehalten. Die Webseite hielt zahlreiche verbraucherschützende Vorschriften nicht ein, weil die Betreiberin der Ansicht war, dass ihr Auftritt sich nur an Unternehmer richte. Dieser Ansicht folgte das LG Dortmund nicht. Es sei zwar möglich, dass ein Online-Shop nur an Gewerbetreibende verkaufe. In einem solchen Fall träfen den Unternehmern jedoch umfangreiche Hinweis- und Kontrollpflichten. Die Angebotsseite müsse hinreichend klar und deutlich auf diesen Umstand hinweisen. Zwar enthalte profi-kochrezepte.de an mehreren Stellen entsprechende Texte, jedoch seien diese so platziert, dass der durchschnittliche Verbraucher diese kaum oder gar nicht wahrnehme. Auch die sonstige Ausgestaltung der Webseite erwecke beim User den Eindruck, es handle sich (auch) um ein Angebot für Endkunden.
Insofern richte sich die Webseite an Verbraucher und müsse daher die gesetzlichen Vorschriften einhalten.
Mit der Unterlassungsklage hatte der offizielle Fußballverband des Staates Katar sich gegen die entsprechende Äußerung von Dr. Theo Zwanziger in einem Interview gegenüber dem Hessischen Rundfunk am 02.06.2015 gewandt. Die 6. Zivilkammer des Landgerichts urteilte, dass die Bezeichnung „Krebsgeschwür“ eine Beleidigung im Sinne von § 185 Strafgesetzbuch sei. Die Aussage „Krebsgeschwür“ sei ein Werturteil, das der Qatar Football Association Eigenschaften zuspreche, die in höchstem Maße negativ und schädlich seien. Es sei massiv herabwürdigend, weil die Qatar Football Association damit den Status einer tödlichen Krankheit erhalte, die mit aller Macht zu bekämpfen sei. „Krebsgeschwür“ stehe für einen bösartigen Tumor, der sich im menschlichen Körper ausbreite und schlimmstenfalls zum Tode führe. Die Qatar Football Association kann jedoch nicht Unterlassung der beleidigenden Äußerung, Katar sei ein „Krebsgeschwür des Weltfußballs“, verlangen. Denn die Aussage sei, so das Gericht, durch die grundrechtlich geschützte Freiheit der Meinungsäußerung in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz gerechtfertigt. Dr. Theo Zwanziger habe die Aussage in Wahrnehmung des berechtigten Interesses getätigt, die öffentliche Debatte über die Vergabe der Fußball-WM nach Katar anzuregen und die Vergabeentscheidung zu kritisieren. Entgegen der Auffassung der Klägerin spreche nichts dafür, dass Dr. Theo Zwanziger das Interview inszeniert habe, um von eigenem Fehlverhalten abzulenken. Der Vergleich der Klägerin mit eine Krebsgeschwür übersteige (noch) nicht die Grenze der Erforderlichkeit und Angemessenheit und sei keine Schmähkritik. Es habe nicht die öffentliche Diffamierung der Qatar Football Association, sondern die Rechtmäßigkeit und Überprüfung der Vergabeentscheidung für die Fußballweltmeisterschaft 2022 in Katar im Vordergrund gestanden. Wer Kritik an öffentlichen Missständen übe, sei nicht auf das mildeste Mittel zur Verdeutlichung seines Standpunktes beschränkt. Im Hinblick auf die sportliche, wirtschaftliche und politische Bedeutung des Austragungsorts einer Fußballweltmeisterschaft sei der Zweck der Äußerung, die Augen der Öffentlichkeit kritisch auf die Arbeitsweise und Entscheidungsfindung der FIFA zu lenken, höher anzusetzen, als der Ehrenschutz der Qatar Football Association. Der Streitwert beträgt 100.000,-- €. Gegen das Urteil kann Berufung zum Oberlandesgericht eingelegt werden.
Quelle: Pressemitteilung des LG Düsseldorf v. 19.04.2016 Die Kammer stellte in ihrer Entscheidung fest, dass die Beschränkung der Zahl der Konzessionen auf nur 20 einen Verstoß gegen europarechtliche Normen, nämlich gegen die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) und gegen das aus dem Gleichheitsgebot abgeleitete Transparenzgebot darstelle. Das Land Hessen habe nicht nachvollziehbar begründen können, wie die Beschränkung auf 20 Sportwettenanbieter zu rechtfertigen sei. Gebe es keine nachvollziehbare Begründung, sei diese Beschränkung europarechtswidrig und die entsprechende Regelung im Glücksspielstaatsvertrag nicht anzuwenden. Der Klägerin sei daher die begehrte Konzession zu erteilen, da sie im Übrigen alle Anforderungen erfüllt habe. Gegen die Entscheidung kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hat (5 K 1431/14.WI).
Quelle: Pressemitteilung des VG Wiesbaden v. 15.04.2016
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