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Newsletter vom 27.05.2003 23:42 |
Betreff: Rechts-Newsletter 22. KW: Kanzlei RA Dr. Bahr |
Anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 22. KW. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz und Wirtschaftsrecht.
1. Am 22. Mai war Anti-Spam-Day 2. RegTP: 0190-Rufnummern-Suche online 3. Urheberrechts-Reform: Bundesrat ruft Vermittlungsausschuss an 4. 0190-Gesetzesreform: Bundesrat beschließt umfangreiche Stellungnahme 5. Dialer & Recht fordert Nachbesserung am Gesetzesentwurf 6. OLG Hamburg: Werbung für Handy-Klingeltöne in Jugendzeitschriften sittenwidrig 7. Landesmedienanstalten gehen gegen Sex-Werbung im Fernsehen vor 8. In eigener Sache: Suche auf Kanzlei-Homepage und Deutscher Anwaltstag 1. Am 22. Mai war Anti-Spam-Day Wissen Sie, was am 22. Mai war? Genau, der 1. Anti-Spam-Day weltweit. "Und?", werden sich nun einige fragen - was geht mich das an? Leser Klaus Arnhold hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Begriff SPAM nirgends richtig definiert ist und es auch keine einheitliche Meinung gibt, was hierunter genau zu verstehen ist. Besser sind - so weist Arnhold zutreffend darauf hin - die eindeutigen Begriffe UCE für "Unsolicited Commercial E-mail" und UBE für "Unsolicited Bulk E-mail" zu verwenden. Einen recht interessanten und kreativen Einstieg in die Materie bietet Arnhold auf seiner Homepage, die Einführung (18 Seiten) kann hier heruntergeladen werden. Im Nachfolgenden druckt der Kanzlei-Newsletter aus gegebenem Anlaß die Presse-Mitteilung des Kooperations-Partners PC-Special.net ab: "SPAM ist ein echtes Problem geworden, aber nicht nur für die Empfänger, sondern auch für Betreiber korrekter Mailingdienste, wie z. B. unserem Newsletterservice. Da wir monatlich 6-10 Mio. eMails versenden, werden wir auch schnell als Spammer deklariert und als solche ausgeschlossen. Dann haben wir wieder die Rennerei, um AOL, T-Online, Web.de AG & Co zu erklären, was, und vor allem, wie gut wir das machen. Aber wir beschäftigen uns schon länger auf unserer Seite mit dem Thema SPAM und vor allem, wie Sie sich als Empfänger schützen können: Tipps & Tricks, Artikel, Kampf dem Spam und mehr Informationen." Zurück zur Übersicht 2. RegTP: 0190-Rufnummern-Suche online Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) bietet auf ihren Internetseiten seit kurzem eine Online-Suche für 0190-Nummern an. So komfortabel diese Suche auch sein mag, dem Verbraucher ist damit nur bedingt geholfen. Denn er kann mittels der Nummer nur den Hauptmieter ermitteln, aber nicht das "letzte Glied in der langen Verwertungskette". Aber gerade dies wäre notwendig, denn der Spammer oder Dialer-Anbieter sitzt genau an dieser Position. Zurück zur Übersicht 3. Urheberrechts-Reform: Bundesrat ruft Vermittlungsausschuss an Der Bundesrat hat am gestrigen Freitag zu dem Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft den Vermittlungsausschuss angerufen. Der Bundesrat hält die Ausdehnung des Urheberrechtsschutzes auf private Normwerke, auf die in Gesetzen, Verordnungen oder amtlichen Bekanntmachungen verwiesen wird, für sachlich ungerechtfertigt. Dem schützenswerten Interesse der Rechtsunterworfenen an einer möglichst ungehinderten Information über die durch staatliche Verweisung für sie geltenden DIN-Vorschriften würde durch die Ausdehnung des Urheberrechtsschutzes entgegengewirkt. Auch der Bundesgerichtshof hatte bereits mit Urteil vom 26. April 1990 entschieden, dass auch so genannte private Normen (insbesondere DIN-Normen) vom Urheberrechtsschutz freigestellt sind, wenn sich Gesetze oder amtliche Verlautbarungen die jeweilige DIN-Norm inhaltlich zu eigen machen und somit eine gewisse Außenwirkung der DIN-Norm entsteht. Das Bundesverfassungsgericht hatte die gegen dieses Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Es unterstrich vielmehr, dass mit der möglichst weiten Verbreitung der im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlichten Werke ein Gemeinwohlziel mit hohem Rang verfolgt werde. Ferner schlägt der Bundesrat eine Ergänzung zur Schrankenregelung der Privatkopien vor. Privatkopien sollen nur dann privilegiert sein, wenn zur Vervielfältigung eine rechtmäßig hergestellte Vorlage verwendet wird. Damit soll insbesondere die Vervielfältigung von Raubkopien zum privaten Gebrauch ausgeschlossen werden. Schließlich fordert der Bundesrat, die Herstellung digitaler Privatkopien durch Dritte wegen der hiermit verbundenen Missbrauchsmöglichkeiten von der Privilegierung auszunehmen. Im Bereich der digitalen Kopien stellt sich die Situation so dar, dass wegen der weiten Verbreitung einschlägiger Kopiergeräte (zum Beispiel CD-Brenner) die Gefahr bestehe, dass Dritte über die bloße Kopiertätigkeit hinaus eine eigene Vertriebstätigkeit entwickeln. Besteht die Vervielfältigungsfunktion in einem notwendigen Zusammenwirken mehrerer Geräte, so sollen nur die Geräte einer Vergütungspflicht unterfallen, die ganz oder überwiegend dazu bestimmt sind, als Vervielfältigungsgeräte eingesetzt zu werden. Dieser Vorschlag des Bundesrates knüpft an das "Scanner-Urteil" des Bundesgerichtshofs an. Danach unterfallen bei Kopiervorgängen, die durch ein notwendiges Zusammenwirken mehrerer Geräte erfolgen, nicht sämtliche Geräte der Funktionseinheit der Vergütungspflicht; vielmehr wird nur das Gerät erfasst, das "am deutlichsten dazu bestimmt ist", wie ein Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden. Ferner fordert der Bundesrat, den Schutz der zur Rechtswahrnehmung erforderlichen Information vor Entfernung und Veränderung auch auf Computerprogramme auszudehnen. Quelle: Pressemitteilung des Bundesrates 79/2003 v. 23. Mai 2003 Zurück zur Übersicht 4. 0190-Gesetzesreform: Bundesrat beschließt umfangreiche Stellungnahme Der Bundesrat hat am gestrigen Freitag zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er- und 0900er-Mehrwertdiensterufnummern eine umfangreiche Stellungnahme beschlossen. Zunächst begrüßt der Bundesrat grundsätzlich die Einleitung gesetzgeberischer Schritte in diesem Bereich, gleichzeitig weist er jedoch auf gravierende Lücken hin, die der Gesetzentwurf bisher noch enthält. So lasse er Maßnahmen vermissen, die Schäden bei Verbrauchern bereits von vorn herein ausschließen oder aber bereits entstandene Schäden zu erstatten helfen. Beanstandet wird vom Bundesrat ferner, dass die Befugnisse der Regulierungsbehörde zum Nummerentzug oder zur Abschaltung der Rufnummer selbst bei gesicherter Kenntnis einer rechtswidrigen Nutzung als bloße Kann-Vorschrift ausgestaltet ist. Der Ausschluss von einer weiteren Nutzung müsse vielmehr zwingend vorgeschrieben werden. Der Bundesrat weist insbesondere darauf hin, dass bereits jetzt erkennbar sei, dass der Missbrauch von Mehrwertdiensterufnummern auch auf andere Rufnummerngassen verlagert werde. Deshalb sollen auch für andere Rufnummerngassen, das heißt nicht nur für 0190-er und 0900-er Nummer, geeignete Regelungen getroffen werden. Daher sollen alle Anwählprogramme der Registrierungspflicht unterliegen, unabhängig davon, in welcher Nummerngasse sie eingesetzt werden. Darüber hinaus soll die Bundesregierung die Höhe möglicher Geldbußen sowie zusätzliche Sanktionsmöglichkeiten überprüfen, insbesondere für Verstöße gegen die Auskunftspflicht gegenüber dem Zuteilungsnehmer und die Angabe von Preisänderungen während der Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes. Schließlich soll die Bundesregierung sich auch auf internationaler Ebene um einen entsprechenden Verbraucherschutz bemühen, da bereits heute zahlreiche Anbieter versuchen, ihre Dienste über ausländische Mehrwertrufnummern anzubieten. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung verfolgt das Ziel, den seit einiger Zeit festgestellten Missbrauch von 0190er- und 0900er-Mehrwertdiensterufnummern zu bekämpfen. Mit dem Gesetzentwurf soll die Rechtsposition des Verbrauchers gestärkt und sein hohes finanzielles Risiko begrenzt werden. Die Vorlage sieht zunächst einen Auskunftsanspruch des Verbrauchers gegen die Regulierungsbehörde über diejenigen vor, die Dienstleistungen über eine 0190er-Mehrwertdiensterufnummer anbieten. Alle 0900er-Mehrwertdiensterufnummern, die seit dem 1. Januar 2003 genutzt werden können, sollen in einer Datenbank bei der Regulierungsbehörde erfasst werden Quelle: Pressemitteilung des Bundesrates 87/2003 v. 23. Mai 2003 Zurück zur Übersicht 5. Dialer & Recht fordert Nachbesserung am Gesetzesentwurf Dialer & Recht (www.dialerundrecht.de), eine Initiative von RA Dr. Bahr und RAin Heyms, fordert eine erhebliche Nachbesserung am Gesetzesentwurf: Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Wolfgang Clement meinte jüngst: "Mit dem neuen Gesetz haben wir ein schlagkräftiges Instrument geschaffen, mit dem seit einiger Zeit herrschenden Missbrauch von Mehrwertdiensterufnummern aufzuräumen. Das ist unsere Politik für den Verbraucher." Dieser Ansicht kann Dialer & Recht nur eingeschränkt folgen. Das neue 0190-Gesetz (Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdienste-rufnummern) geht unbestritten in vielen Punkten in die richtige Richtung. Hier ist vor allem die Registrierungspflicht von Dialern bei der Regulierungsbehörde, die Einführung von Preisobergrenzen bei zeitbezogener Abrechnung (max. 3,- €/Minute) und die Kappungspflicht nach einer Stunde zu nennen. Trotz dieser guten Ansätze besteht nach wie vor akuter Nachbesserungsbedarf: - die gesamte Regelung gilt nur für 0190-/0900-Rufnummern. Dabei existiert schon jetzt bei den sonstigen Mehrwert-Nummern (z.B. 0137) erheblicher Missbrauch. Es gilt zu befürchten, dass sich die derzeitige Missbrauchs-Problematik nur verlagern wird - der Kern der gesamten Problematik, nämlich die Frage der Beweislast, wird gar nicht erst angesprochen. Der Verbraucher bleibt weiterhin beweispflichtig - Missbrauch bei einwahlbezogener Abrechnung (schon jetzt häufig der Fall) bleibt weiterhin bestehen, da 30,- € / Einwahl möglich Dialer & Recht fordert daher: - Ausweitung der Regelungen auf den gesamten Bereich der Mehrwertdienste-Nummern, um jede "Verlagerung" des Missbrauchs auszuschließen - Beweislast: Der jeweiliger Anbieter muss beweisen, auf welchen Dialer die Kosten zurückgehen. Weist der Anbieter nach, dass es sich um einen Dialer handelt, der bei der Regulierungsbehörde registriert ist, muss der Verbraucher einen etwaigen Gegenbeweis antreten - Es darf pro Stunde nur maximal 1 einwahlbezogene Abrechnung stattfinden Zurück zur Übersicht 6. OLG Hamburg: Werbung für Handy-Klingeltöne in Jugendzeitschriften sittenwidrig Das OLG Hamburg (Urt. v. 10. April 2003 - Az.: 5 U 97/02) hat vor kurzem die Entscheidung des LG Hamburg (Urt. v. 14. Mai 2002 - Az: 312 O 845/01) bestätigt, dass die Werbung von Klingeltönen in Jugendzeitschriften nur dann wettbewerbsrechtlich einwandfrei ist, wenn der Preis für den "Download" nicht mehr als 3,- € beträgt. Das Urteil, gegen das das OLG keine Revision zum BGH zugelassen hat, dürfte zu einer grundlegenden Änderung der Werbung von Handy-Klingeltönen in Jugendzeitschriften führen. Eine ausführliche Anmerkung von RA Dr. Bahr zu dieser Entscheidung finden Sie in der Juli-Ausgabe der "MultiMedia und Recht". Eine ausführliche Anmerkung von RA Dr. Bahr zur Entscheidung der Vorinstanz, des LG Hamburg, finden Sie hier zum Download. In diesem Zusammenhang sei auch auf den grundlegenden Aufsatz von RA Dr. Bahr / RA Rehmann, "Klingeltöne für Handys - eine neue Nutzungsart ?" (Computer und Recht 2002, S.229ff. demnächst auf Dr-Bahr.com) und die Anmerkung von RA Dr. Bahr zum Beschluss des OLG Hamburg (Beschl. vom 4. Februar 2002 - Az:. 5 U 106/01) in der gleichen Sache hingewiesen. Zurück zur Übersicht 7.Landesmedienanstalten gehen gegen Sex-Werbung im Fernsehen vor Die Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) hat sich in ihrer Sitzung am 19./20. Mai 2003 in Wiesbaden mit dem Abschlussbericht der Untersuchung „Telefonsexwerbung und Sex-Clips“ befasst, den die Gemeinsame Stelle Jugendschutz, Programm, Medienkompetenz und Bürgermedien (GSJP) unter Vorsitz von Prof. Dr. Wolf-Dieter Ring vorgelegt hat. Die Konferenz der Gremienvorsitzenden der Landesmedienanstalten (GVK) hat den Bericht in ihrer Sitzung am 20. Mai 2003 in Frankfurt ebenfalls beraten. Die DLM hatte Ende 2002 beschlossen, die sog. Sex-Clips bei privaten Fernsehveranstaltern erneut einer Prüfung zu unterziehen. Anlass für die breit angelegte Untersuchung waren die auffällige Zunahme der Telefonsex-Angebote und die neuen Formen von Sex-Clips im Nachtprogramm einiger Fernsehveranstalter. Die Prüfung beschränkte sich nicht allein auf rundfunkrechtliche Aspekte (Jugendschutzbestimmungen, Pornographieverbot, Verbot der Werbung für Pornographie etc.), sondern bezog auch programmlich-ethische Gesichtspunkte ein. Gegenstand der Untersuchung waren 17 Programme, die erhebliche Unterschiede in Quantität und Qualität von Telefonsexwerbung und Sex-Clips aufweisen. Gefunden wurden insgesamt 125 Einzelfälle in zehn Programmen, bei denen der Verdacht auf einen Verstoß gegen das Verbot der Werbung für Pornographie besteht – dies insbesondere durch die Bewerbung von Sex-Seiten im Internet. In 26 Fällen wurden mögliche Verstöße gegen das Pornographieverbot festgestellt. In wenigen Fällen ergab die Prüfung mögliche Verstöße gegen das Werbeverbot für Prostitution. Ebenfalls evaluiert wurden einige Spots, die gegen die Werbebestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages (Trennung von Werbung und Programm, Werbeumfang, Sponsoringvorschriften) verstoßen haben könnten. Wolfgang Thaenert, Vorsitzender der DLM: „Die Untersuchung belegt erneut die Konvergenz insbesondere der beiden Medien Fernsehen und Internet: Viele Inhalte des Fernsehens werden inzwischen im Internet aufgegriffen, wobei das Fernsehen als Portal für den Internet-Einstieg dient.“ Hiermit würden sich auch für die rechtliche Bewertung neue Fragestellungen eröffnen: „Ob und wie die Inhalte der Internetseiten, für die in Fernsehspots geworben wird, einzubeziehen oder zuzurechnen sind, wird noch zu klären sein.“ „Die jeweils zuständigen Landesmedienanstalten bzw. die für die Aufsicht über Fernsehen und Internet zuständige Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) unter dem Vorsitz der Landesmedienanstalten werden sich mit den Einzelfällen weiter befassen“, erläuterte Prof. Dr. Wolf-Dieter Ring, Vorsitzender der KJM, das weitere Verfahren. „Die Zurechenbarkeit verlinkter Inhalte wird nicht nur in der KJM diskutiert werden. Hier sehe ich gerade auch für die Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle die Verpflichtung, eine den Interessen des Jugendmedienschutzes angemessene Spruchpraxis zu entwickeln.“ Unabhängig von der Frage der medienrechtlichen Zulässigkeit der Telefonsexwerbung und der Sex-Clips ist insgesamt eine starke Verdichtung dieser Angebote festzustellen: „Programmübergreifend, über Stunden hinweg und in unablässigen Wiederholungsschleifen kommt es zu einer ausgedehnten nächtlichen Programmfläche, der sich der Fernsehzuschauer kaum noch entziehen kann“, so Winfried Engel, Vorsitzender der Gremienvorsitzendenkonferenz. Inhaltlich besonders problematisch sei die Vermittlung eines Bildes, das Frauen als Sexualobjekte darstelle, ungewöhnliche sexuelle Praktiken als Normalität beschreibe und bestimmte Personengruppen – bspw. osteuropäische Frauen – diskriminiere. „Die Telefonsex-Spots wie auch die Sex-Clips vermitteln gesellschaftliche Leitbilder, die unserem Wertekonsens zuwiderlaufen. Daher gibt es nicht nur einen medienrechtlichen Handlungsbedarf; wir müssen uns für eine Reduzierung und eine qualitative Veränderung dieser Angebote einsetzen.“ Quelle: Pressemitteilung 7/2003 der Arbeitsgemeinschaft Landesmedienanstalten v. 21. Mai 2003 Zurück zur Übersicht 8. In eigener Sache: Suche auf Kanzlei-Homepage und Deutscher Anwaltstag Ab sofort gibt es ein neues Feature auf der Kanzlei-Homepage: die Suche. Sie können dabei zwischen Klein- und Großschreibung unterscheiden, zudem kennt die Suchmaschine die bekannten OR- und AND-Verknüpfungen. Vom 29. Mai bis zum 31. Mai 2003 ist bekanntlich der 54. Deutsche Anwaltstag in Freiburg. Auch RA Dr. Bahr wird dort weilen und würde sich freuen, einige der treuen Kanzlei-Newsletter-Leser persönlich kennenlernen zu dürfen. Zurück zur Übersicht |
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